{"id":"bgbl2-2015-20-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":20,"date":"2015-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/20#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_20.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 1. April 2015 über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Vereinbarung zur gemeinsamen Kyoto-II-Erfüllung mit Island)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015 993\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 1. April 2015\nüber die Beteiligung Islands\nan der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen\nder Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands\nim zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto\nzum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\n(Vereinbarung zur gemeinsamen Kyoto-II-Erfüllung mit Island)\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDer in Brüssel am 25. Februar 2015 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Vereinbarung vom 1. April 2015 zwischen der Europäischen\nUnion und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die\nBeteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Euro-\npäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeit-\nraum des Protokolls von Kyoto (BGBl. 2002 II S. 966, 967) zum Rahmenüberein-\nkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783,\n1784) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","994                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nVereinbarung\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Island andererseits\nüber die Beteiligung Islands\nan der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen\nder Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands\nim zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto\nzum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nDie Europäische Union (im Folgenden auch „Union“),           Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des Protokolls von Kyoto ge-\nmeinsam erfüllt werden, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls\ndas Königreich Belgien,\nvon Kyoto gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen\ndie Republik Bulgarien,                                      Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die\ndie Tschechische Republik,                                   gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge gilt\nund dass er nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island\ndas Königreich Dänemark,                                     einzeln angewendet wird;\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin dieser Erklärung die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island\ndie Republik Estland,                                        angaben, dass sie – wie im Falle des Protokolls von Kyoto\nIrland,                                                      selbst – ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen werden,\num sicherzustellen, dass die Regelung in der Union, ihren 27 Mit-\ndie Hellenische Republik,                                    gliedstaaten, Kroatien und Island zur selben Zeit in Kraft tritt;\ndas Königreich Spanien,\nIsland an dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU)\ndie Französische Republik,                                   Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der\ndie Republik Kroatien,                                       Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe I teilnimmt –\ndie Italienische Republik,                                      haben beschlossen, folgende Vereinbarung zu schließen:\ndie Republik Zypern,\ndie Republik Lettland,                                                                    Artikel 1\ndie Republik Litauen,                                                              Ziel der Vereinbarung\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                    Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Betei-\nligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen\nUngarn,                                                      der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im\ndie Republik Malta,                                          zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto fest-\nzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu\ndas Königreich der Niederlande,                              ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der\ndie Republik Österreich,                                     Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungs-\nzeitraum des Protokolls von Kyoto durch die Union.\ndie Republik Polen,\ndie Portugiesische Republik,                                                              Artikel 2\nRumänien,                                                                         Begriffsbestimmungen\ndie Republik Slowenien,\nFür diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestim-\ndie Slowakische Republik,                                    mungen:\ndie Republik Finnland,                                       a) „Protokoll von Kyoto“ das Protokoll von Kyoto zum Rahmen-\nübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderun-\ndas Königreich Schweden,\ngen (UNFCCC), in der Fassung der am 8. Dezember 2012 in\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland           Doha beschlossenen Änderung;\neinerseits,                                                     b) „in Doha beschlossene Änderung“ die am 8. Dezember 2012\nsowie Island                                                      in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto\nzum UNFCCC, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum\nandererseits,                                                        des Protokolls von Kyoto vom 1. Januar 2013 bis zum\n(im Folgenden „Vertragsparteien“) –                               31. Dezember 2020 eingeführt wurde;\nc) „Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung“ die Bedingun-\nunter Hinweis darauf dass                                         gen in Anhang 2 dieser Vereinbarung;\nder gemeinsamen Erklärung von Doha vom 8. Dezember 2012      d) „EHS-Richtlinie“ die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen\nzufolge die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -redukti-      Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein\nonsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie         System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika-\nKroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des       ten in der Gemeinschaft, einschließlich nachfolgender Ände-\nProtokolls von Kyoto auf die Annahme gestützt sind, dass diese       rungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015                             995\nArtikel 3                             gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diese Berichte\ndem Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor.\nGemeinsame Erfüllung\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre in der dritten Spalte                               Artikel 6\nder Anlage B zum Protokoll von Kyoto festgehaltenen quantifi-\nzierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen                  Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung\nfür den zweiten Verpflichtungszeitraum im Einklang mit den Be-         (1) Es wird ein Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung ein-\ndingungen für die gemeinsame Erfüllung gemeinsam zu erfüllen.       gesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen-\n(2) Zu diesem Zweck trifft Island alle erforderlichen Maßnah-    setzt.\nmen, um sicherzustellen, dass seine im zweiten Verpflichtungs-         (2) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung sorgt für die\nzeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen               wirksame Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung.\nEmissionen in Kohlendioxidäquivalent der in Anlage A zum Pro-       Zu diesem Zweck trifft er die in Artikel 4 dieser Vereinbarung\ntokoll von Kyoto aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und         vorgesehenen Entscheidungen und tauscht Meinungen und\ndie durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Kyoto-        Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der\nProtokoll, nicht aber unter die EHS-Richtlinie fallen, die ihm ge-  Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Der Ausschuss\nmäß den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zugeteilte         für die gemeinsame Erfüllung trifft alle Entscheidungen einver-\nMenge nicht überschreiten.                                          nehmlich.\n(3) Unbeschadet des Artikels 8 dieser Vereinbarung bucht            (3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung tritt auf ein\nIsland am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums gemäß dem        Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien oder auf Initiative\nBeschluss 1/CMP.8 und den anderen relevanten Beschlüssen            der Union zusammen. Das Ersuchen ist an die Union zu richten.\nder Gremien des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto und\n(4) Bei den Mitgliedern des Ausschusses für die gemeinsame\nden Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung AAU, CER, ERU,\nErfüllung, die die Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten, han-\nRMU, tCER und lCER in einer Menge, die den Treibhausgas-\ndelt es sich anfangs um die Vertreter der Kommission und der\nemissionen aus Quellen und den durch Senken abgebauten\nMitgliedstaaten, die auch im Ausschuss für Klimaänderung der\nEmissionen dieser Gase im Rahmen seiner zugeteilten Menge\nEuropäischen Union mitwirken, der gemäß Artikel 26 der Verord-\nentspricht, aus seinem nationalen Register aus.\nnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des\nRates1 eingesetzt wurde. Der Vertreter Islands wird vom islän-\nArtikel 4                             dischen Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen\nAnwendung der                             ernannt. Die Sitzungen des Ausschusses für die gemeinsame\neinschlägigen Rechtsvorschriften der Union                Erfüllung werden nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zu denen\ndes Ausschusses für Klimaänderung angesetzt.\n(1) Die in Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Rechts-\nakte sind für Island bindend und in Island anwendbar. Bezug-           (5) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung gibt sich ein-\nnahmen in den Rechtsakten dieses Anhangs auf die Mitglied-          vernehmlich eine Geschäftsordnung.\nstaaten der Union sind für die Zwecke dieser Vereinbarung auch\nals Bezugnahmen auf Island zu verstehen.                                                          Artikel 7\n(2) Anhang 1 dieser Vereinbarung kann durch einen Beschluss                               Keine Vorbehalte\ndes mit Artikel 6 dieser Vereinbarung eingesetzten Ausschusses         Vorbehalte zu dieser Vereinbarung sind nicht möglich.\nfür die gemeinsame Erfüllung geändert werden.\n(3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung kann weitere                                    Artikel 8\ntechnische Modalitäten für die Anwendung der in Anhang 1 dieser\nLaufzeit und Übereinstimmung\nVereinbarung aufgeführten Rechtsakte auf Island beschließen.\n(1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum bis zum Ende\n(4) Bei Änderungen des Anhangs 1 dieser Vereinbarung, die        des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen\nÄnderungen des isländischen Primärrechts erforderlich machen,       im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto oder\nwerden für das Inkrafttreten die Zeit, die für die Annahme solcher  bis sämtliche Umsetzungsfragen, die sich im Rahmen des Pro-\nÄnderungen durch Island erforderlich ist, und die Notwendigkeit     tokolls von Kyoto im Zusammenhang mit diesem Verpflichtungs-\nberücksichtigt, die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Pro-     zeitraum oder mit der Umsetzung der gemeinsamen Erfüllung\ntokolls von Kyoto und den in dessen Rahmen getroffenen              für alle Vertragsparteien stellen, gelöst sind, geschlossen, je\nBeschlüssen sicherzustellen.                                        nachdem, was später eintritt. Diese Vereinbarung kann nicht da-\n(5) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission         vor beendet werden.\nihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass von delegierten         (2) Island teilt dem Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung\nRechtsakten, die in Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgenommen        die Nichtanwendung oder die drohende Nichtanwendung der\nwurden oder werden sollen, Konsultationen mit Sachverständi-        Bestimmungen dieser Vereinbarung mit. Eine solche Nicht-\ngen, auch mit Sachverständigen aus Island, durchführt.              anwendung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung\nzur Zufriedenheit der Ausschussmitglieder begründet werden.\nArtikel 5                             Anderenfalls stellt die Nichtanwendung der Bestimmungen die-\nser Vereinbarung einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar.\nBerichterstattung\n(3) Bei einem Verstoß Islands gegen diese Vereinbarung oder\n(1) Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im Einklang mit\neinem Einwand Islands gegen die Änderung von Anhang 1 ge-\ndieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von\nmäß Artikel 4 Absatz 2 rechnet Island die im zweiten Verpflich-\nKyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren\ntungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen\nRahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April 2015 einen\nEmissionen in Kohlendioxidäquivalent aus Quellen und die durch\nBericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten\nSenken abgebauten Emissionen, die unter das Protokoll von\nMenge vor.\n(2) Die Union erstellt im Einklang mit dieser Vereinbarung, den\n1 Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des\nAnforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlos-\nsenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüs-           Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von\nTreibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese\nsen einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der            Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf\nUnion zugeteilten Menge und einen Bericht zur Erleichterung der       Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Ent-\nBerechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island            scheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).","996                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nKyoto fallen, einschließlich der Emissionen aus Quellen, die unter    tragspartei hinterlegt vor oder gleichzeitig mit der Hinterlegung\ndas System der Europäischen Union für den Handel mit Treib-           der Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene\nhausgasemissionszertifikaten fallen, auf das quantifizierte Emis-     Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nsionsreduktionsziel in der dritten Spalte von Anlage B zum            Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Rates der\nProtokoll von Kyoto an und bucht am Ende des zweiten Ver-             Europäischen Union.\npflichtungszeitraums AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in\neiner Menge, die diesen Emissionen entsprechen, aus seinem               (2) Island hinterlegt seine Annahmeurkunde in Bezug auf die\nnationalen Register aus.                                              in Doha beschlossene Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und\nArtikel 21 Absatz 7 des Protokolls von Kyoto spätestens zu dem\nZeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu dem\nArtikel 9                               die letzte Annahmeurkunde der Union oder ihrer Mitgliedstaaten\nVerwahrer                                hinterlegt wird.\nDiese Vereinbarung die in doppelter Urschrift in bulgarischer,        (3) Bei der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Bezug auf\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-     die in Doha beschlossene Änderung notifiziert Island außerdem\nsischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte- in seinem Namen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von\nsischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-       Kyoto dem Generalsekretariat des Rahmenübereinkommens der\nscher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,          Vereinten Nationen über Klimaänderungen die Bedingungen für\ntschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst         die gemeinsame Erfüllung.\nist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nArtikel 11\nArtikel 10                                                          Inkrafttreten\nHinterlegung der Ratifikationsurkunden\nDiese Vereinbarung tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in\n(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung durch die Ver-     Kraft, zu dem alle Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunde hin-\ntragsparteien nach ihren eigenen nationalen Verfahren. Jede Ver-      terlegt haben.\nGeschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendfünfzehn.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015            997\nAnhang 1\n(Liste gemäß Artikel 4)\n(1) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie\nfür die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante\nInformationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der\nEntscheidung Nr. 280/2004/EG („Verordnung (EU) Nr. 525/2013“), ausgenommen\nArtikel 4, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 bis 20 und Artikel 22. Die Bestim-\nmungen des Artikels 21 gelten soweit zutreffend.\n(2) Derzeitige und künftige delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der\nGrundlage der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.","998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nAnhang 2\nNotifikation\nder Bedingungen der Vereinbarung\nüber die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen\nder Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands\ngemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto\nfür den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto,\nwie auf der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\ndienenden Konferenz der Vertragsparteien\ndes Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen in Doha\nin Form des Beschlusses 1/CMP.8\nim Einklang mit Artikel 4 des Protokolls von Kyoto angenommen\n(1) Mitglieder der Vereinbarung\nMitglieder dieser Vereinbarung (im Folgenden „die Mitglieder“) sind die Europäische\nUnion, ihre Mitgliedstaaten und Island, die jeweils Vertragspartei des Protokolls von\nKyoto sind. Die folgenden Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-\non:\ndas Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das\nKönigreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland,\nIrland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Repu-\nblik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die\nRepublik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn,\ndie Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die\nRepublik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien,\ndie Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.\nIsland beteiligt sich an dieser Vereinbarung nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits\nüber die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der\nEuropäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeit-\nraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen.\n(2) Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto\nfür den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto\nIm Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto erfüllen die Mitglieder ihre\nVerpflichtungen gemäß Artikel 3 wie folgt:\n–   Die Mitglieder werden im Einklang mit Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls von\nKyoto sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten und in Island die Gesamtmenge\nder zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls\nvon Kyoto aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen ge-\nmeinsam zugeteilte Menge nicht überschreitet.\n–   Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto auf die Treibhaus-\ngasemissionen aus dem Luft- und Seeverkehr der Mitgliedstaaten und Islands\nberuht auf dem Ansatz des Übereinkommens, nach dem lediglich Emissionen aus\ndem internen Luft- und Seeverkehr in die Zielvorgaben der Vertragsparteien einbe-\nzogen werden. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Beschluss 2/CP.3 keine\nFortschritte bei der Anrechnung dieser Emissionen auf die Zielvorgaben der Ver-\ntragsparteien erzielt wurden, wird die Europäische Union im zweiten Verpflichtungs-\nzeitraum des Protokolls von Kyoto denselben Ansatz wie im ersten Verpflichtungs-\nzeitraum verfolgen. Dies berührt nicht die Verbindlichkeit der im Rahmen des Klima-\nund Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Europäischen Union, die\nunverändert geblieben sind. Es berührt auch nicht die Notwendigkeit, Maßnahmen\nin Bezug auf die Emissionen dieser Gase aus dem Luft- und Seeverkehr zu treffen.\n–   Jedes Mitglied kann sein Ambitionsniveau anheben, indem es Einheiten der ihm\nzugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units), Emissionsreduktionseinhei-\nten (Emission Reduction Units) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified\nEmission Reduction) in ein im nationalen Register eingerichtetes Löschungskonto\nüberträgt. Die Mitglieder werden gemeinsam die in Absatz 9 des Beschlusses\n1/CMP.8 verlangten Informationen sowie Vorschläge für die Zwecke von Artikel 3\nAbsätze 1b und 1c des Protokolls von Kyoto vorlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015           999\n–   Die Mitglieder wenden weiterhin jedes für sich Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Pro-\ntokolls von Kyoto und die in dessen Rahmen getroffenen Beschlüsse an.\n–   Die summierten Basisjahremissionen der Mitglieder entsprechen der Summe der\nEmissionen im jeweiligen Basisjahr des betreffenden Mitgliedstaats und Islands.\n–   Wenn Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft 1990 für einen\nMitgliedstaat oder für Island eine Nettoquelle für Treibhausgasemissionen darstell-\nten, bezieht dieses Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 7a des Protokolls von Kyoto\ndie in seinem Emissionsbasisjahr oder -basiszeitraum durch Landnutzung, Land-\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft verursachten zusammengefassten anthro-\npogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch\nSenken abgebauten Emissionen in sein Emissionsbasisjahr oder seinen Emissions-\nbasiszeitraum ein, um, wie in Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von\nKyoto vorgesehen, die gemeinsam zugeteilte Menge berechnen zu können.\n–   Die Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gilt für die ge-\nmäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto bestimmte, den Mit-\ngliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge und\ndie Summe der durchschnittlichen Jahresemissionen der Mitglieder in den ersten\ndrei Jahren des ersten Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht.\n–   Im Einklang mit dem Beschluss 1/CMP.8 können Einheiten aus der Reserve für\nÜberschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum eines Mitglieds während des\nZusatzzeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeit-\nraums in höchstens dem Umfang ausgebucht werden, in dem die Emissionen die-\nses Mitglieds während des zweiten Verpflichtungszeitraums über der ihm für diesen\nVerpflichtungszeitraum in dieser Notifizierung zugeteilten Menge liegen.\n(3) Den einzelnen Mitgliedern der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveaus\nDie in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B des Protokolls von Kyoto festgelegten quantifi-\nzierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen der Mitglieder belaufen\nsich auf 80 v. H. Die den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemein-\nsam zugeteilte Menge wird gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von\nKyoto bestimmt, und ihre Berechnung wird durch den gemäß Absatz 2 des Beschlus-\nses 2/CMP.8 vorgelegten Bericht der Europäischen Union ermöglicht.\nDie jeweiligen Emissionsniveaus der Mitglieder sind folgende:\n–   Das Emissionsniveau der Europäischen Union ist die Differenz zwischen der ge-\nmeinsam zugeteilten Menge und der Summe der Emissionsniveaus der Mitglied-\nstaaten und Islands. Seine Berechnung wird durch den Bericht gemäß Absatz 2\ndes Beschlusses 2/CMP.8 ermöglicht werden.\n–   Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4\nAbsätze 1 und 5 des Protokolls von Kyoto entsprechen der Summe ihrer jeweiligen\nin nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Mengen und der Mengen, die sich aus der\nAnwendung von Artikel 3 Absatz 7a Satz 2 des Protokolls von Kyoto auf diesen\nMitgliedstaat oder Island ergeben.\nDie zugeteilte Menge jedes Mitglieds entspricht dessen jeweiligem Emissionsniveau.\nDie der Europäischen Union zugeteilte Menge wird auf die Treibhausgasemissionen\naus Quellen angerechnet, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Euro-\npäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten und Island beteiligt sind, erfasst werden,\nsoweit diese Emissionen unter das Protokoll von Kyoto fallen. Die den Mitgliedstaaten\nund Island jeweils zugeteilte Menge schließt die Treibhausgasemissionen aus Quellen\nund den Abbau dieser Emissionen durch Senken in jedem Mitgliedstaat oder in Island\naus nicht unter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nzur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des\nGemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden\nQuellen und Senken ein. Dies umfasst alle in Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls\nvon Kyoto genannten Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch\nSenken sowie alle Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3) im Rahmen des Protokolls\nvon Kyoto.\nDie Mitglieder dieser Vereinbarung teilen gesondert die Emissionen aus Quellen und\nden Abbau dieser Emissionen durch Senken mit, die auf ihre jeweils zugeteilte Menge\nanrechenbar sind.","1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nTabelle 1\nEmissionsniveaus\nder Mitgliedstaaten und Islands\n(vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a)\nin Tonnen Kohlendioxidäquivalent\nfür den zweiten Verpflichtungszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto\nBelgien                                                  584 228 513\nBulgarien                                                222 945 983\nTschechische Republik                                    520 515 203\nDänemark                                                 269 321 526\nDeutschland                                            3 592 699 888\nEstland                                                   51 056 976\nIrland                                                   343 467 221\nGriechenland                                             480 791 166\nSpanien                                                1 766 877 232\nFrankreich                                             3 014 714 832\nKroatien                                                 162 271 086\nItalien                                                2 410 291 421\nZypern                                                    47 450 128\nLettland                                                  76 633 439\nLitauen                                                  113 600 821\nLuxemburg                                                 70 736 832\nUngarn                                                   434 486 280\nMalta                                                      9 299 769\nNiederlande                                              919 963 374\nÖsterreich                                               405 712 317\nPolen                                                  1 583 938 824\nPortugal                                                 402 210 711\nRumänien                                                 656 059 490\nSlowenien                                                 99 425 782\nSlowakei                                                 202 268 939\nFinnland                                                 240 544 599\nSchweden                                                 315 554 578\nVereinigtes Königreich                                 2 743 362 625\nIsland                                                    15 327 217"]}