{"id":"bgbl2-2015-19-23","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=40","order":23,"title":"Bekanntmachung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme","law_date":"2015-07-06T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":40,"num_pages":9,"content":["956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nArtikel 12                                     3. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einver-\nnehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem\nInkrafttreten und Kündigung                           Tag in Kraft, an dem die letzte diplomatische Note eingeht, mit\nder der anderen Vertragspartei der Abschluss ihrer für deren\n1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nInkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt wird.\nder auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nAbschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.            4. Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren Norwegen und\ndie Europäische Union – für die in die Zuständigkeit der Union\nDie Notifizierungen sind an das Generalsekretariat des Rates zu         fallenden Elemente – , dieses Abkommen ab dem ersten Tag des\nrichten, der als Verwahrer des Abkommens fungiert.                      Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem sie\neinander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren\n2. Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt sich\nnotifiziert haben.\nnicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von\nbesonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte               5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sechsmona-\nam geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wur-          tiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei\nden oder entstanden sind.                                               kündigen.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dä-\nnischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\nscher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nscher,     niederländischer,      polnischer,       portugiesischer,\nrumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spani-\nscher, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache\nabgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel am 22. September 2010.\nBekanntmachung\ndes Kooperationsabkommens\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nüber die Europäischen Satellitennavigationsprogramme\nVom 6. Juli 2015\nDas in Brüssel am 18. Dezember 2013 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nandererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 27 Absatz 1\nSatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetz-\nblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 6. Juli 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nDr. T o b i a s M i e t h a n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                    957\nKooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nüber die Europäischen Satellitennavigationsprogramme\nDie Europäische Union                                          in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwick-\nlung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden\nund\n„GNSS“), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,\ndas Königreich Belgien,\nin Anerkennung der Bedeutung der europäischen GNSS-\ndie Republik Bulgarien,                                     Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfra-\ndie Tschechische Republik,                                  struktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,\ndas Königreich Dänemark,                                       in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-\nAnwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nanderen Gebieten in der Welt,\ndie Republik Estland,\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der langfristi-\nIrland,                                                     gen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren\ndie Hellenische Republik,                                   Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satelliten-\nnavigation,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                     in Anerkennung dessen, dass die Schweiz an den Program-\nmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng be-\ndie Republik Kroatien,                                      teiligt ist,\ndie Italienische Republik,\nin Anbetracht der Entschließungen des Weltraumrats, insbe-\ndie Republik Zypern,                                        sondere der Entschließung zur „Europäischen Raumfahrtpolitik“,\nangenommen am 22. Mai 2007, und der Entschließung „Weiter-\ndie Republik Lettland,\nentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik“, angenommen\ndie Republik Litauen,                                       am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die\nEuropäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                Folgenden „ESA“) und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei\nUngarn,                                                     Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der\nEntschließung „Globale Herausforderungen: Aus den euro-\ndie Republik Malta,                                         päischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen“,\ndas Königreich der Niederlande,                             angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische\nKommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitglied-\ndie Republik Österreich,                                    staaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und\ndie Republik Polen,                                         der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperations-\nprogramme teilzunehmen,\ndie Portugiesische Republik,\nRumänien,                                                      in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel\n„Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen\ndie Republik Slowenien,                                     Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ vom 4. April 2011,\ndie Slowakische Republik,\nin dem Wunsch, eine formelle Grundlage für eine Zusammen-\ndie Republik Finnland,                                      arbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu\nschaffen,\ndas Königreich Schweden,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       in Anerkennung des Interesses der Schweiz an allen GNSS-\nDiensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und  werden, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „PRS“),\nFolgenden die „Mitgliedstaaten“, einerseits,\nin Anbetracht des Abkommens vom 25. Juni 2007 über wis-\nund\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Euro-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden die      päischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\n„Schweiz“, andererseits, im Folgenden „Vertragspartei“ oder   schaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n„Vertragsparteien“ –                                          andererseits,","958                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nin Anerkennung des Abkommens vom 28. April 2008 zwischen             gliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen              von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden.\nUnion über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Ver-          Im Rahmen von Galileo sind ein offener, ein kommerzieller\nschlusssachen (im Folgenden „Sicherheitsabkommen“),                     und ein sicherheitskritischer Dienst und ein Such- und Ret-\ntungsdienst vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher\nangesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der            regulierter Dienst mit beschränktem Zugang, der speziell auf\neuropäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten             den Bedarf autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors\nder Vertragsparteien,                                                   ausgerichtet ist;\nin Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver-    4. „lokale Elemente von Galileo“ lokale Systeme, die den Nut-\ntragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als         zern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen\ndauerhaft neutraler Staat,                                              des Systems Galileo Informationen liefern, die über die aus\nder genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informatio-\nin Anerkennung der Tatsache, dass gemäß der Verordnung               nen hinausgehen. Lokale Elemente können zur Leistungs-\n(EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates             ergänzung in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen so-\nvom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der euro-                wie in Städten oder anderen geografisch problematischen\npäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)1 die Euro-             Umgebungen eingesetzt werden. Galileo wird allgemeine\npäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und imma-           Modelle für lokale Elemente bereitstellen;\nteriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen        5. „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitge-\nGNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie                 bung“ jede Ausrüstung für zivile Endnutzer, die für Sendung,\ndies in der genannten Verordnung festgelegt ist,                        Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations-\noder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den\nin Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Euro-\nBetrieb mit einer regionalen Verstärkung bestimmt ist;\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010\nüber die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS1,          6. „öffentlicher regulierter Dienst“ (PRS) einen Dienst, der\ndurch das im Rahmen des Programms Galileo errichtete\nin Anbetracht des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Euro-             System bereitgestellt wird und ausschließlich staatlich au-\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über             torisierten Nutzern für sensible Anwendungen, die eine wirk-\ndie Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst,           same Zugangskontrolle und hochgradige Dienstkontinuität\nder von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereit-              verlangen, vorbehalten ist;\ngestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet\nwurde2 –                                                            7. „Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine\nMaßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entschei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      dung oder einen Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungs-\nmaßnahme einer Vertragspartei;\nTeil I.                             8. „Interoperabilität“ die Eignung globaler und regionaler\nSatellitennavigationssysteme und Verstärkungen sowie der\nAllgemeine Bestimmungen                               von ihnen bereitgestellten Dienste dafür, gemeinsam einge-\nsetzt zu werden, so dass sich für die Nutzer eine größere\nArtikel 1                                 Leistungsfähigkeit ergibt, als dies der Fall wäre, wenn ledig-\nZiel                                   lich auf den offenen Dienst eines einzigen Systems zurück-\ngegriffen würde;\n(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammen-\narbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satelliten-     9. „geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestim-\nnavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teil-        mung in Artikel 2 Ziffer viii des am 14. Juli 1967 in Stock-\nnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen,                  holm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der\nzu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.                            Weltorganisation für geistiges Eigentum;\n(2) Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingun-       10. „Verschlusssache“ Informationen in jeglicher Form, die vor\ngen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festge-              einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen,\nlegt sind.                                                              welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder\neinzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicher-\nheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte.\nArtikel 2\nDer Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Ein-\nBegriffsbestimmungen                              stufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen\nwerden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der gel-\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\ntenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als vertraulich\n1. „europäische globale Satellitennavigationssysteme“ (euro-          eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulich-\npäische GNSS) die Systeme, die im Rahmen des Pro-                 keit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.\ngramms Galileo errichtet wurden, und den Geostationären\nNavigations-Ergänzungsdienst für Europa (European                                          Artikel 3\nGeostationary Navigation Overlay System – EGNOS);\nGrundsätze für die Kooperation\n2. „Verstärkung“ die regionalen oder lokalen Systeme wie\nEGNOS, die die Leistung für die Nutzer der globalen GNSS       Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die\ndurch erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zu- Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:\nverlässigkeit verbessern;\n1. Beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der\n3. „Galileo“ ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges     Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zu-\neuropäisches globales Satellitennavigations- und Zeitge-        gangs zu allen Diensten gemäß Artikel 15;\nbungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von\nder Europäischen Union, der ESA und ihren jeweiligen Mit-    2. Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Koopera-\ntionsmaßnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Euro-\n1 ABl. EU L 196 vom 24.7.2008, S. 1.                                  päischen Union und der Schweiz;\n1 ABl. EU L 276 vom 20.10.2010, S. 11.                             3. rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Koopera-\n2 ABl. EU L 287 vom 4.11.2011, S. 1.                                  tionsmaßnahmen von Belang sein können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                     959\n4. angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geisti-       dem Gebiet der europäischen GNSS durch Forschungsprogram-\ngem Eigentums gemäß Artikel 9;                              me der Europäischen Union und der Schweiz sowie durch ande-\nre relevante Forschungsprogramme der Vertragsparteien. Die\n5. Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im\ngemeinsamen Forschungsaktivitäten stellen einen Beitrag zur\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien;\nPlanung künftiger Entwicklungen der europäischen GNSS dar.\n6. uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern\nim Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.                         (2) Die Vertragsparteien legen ein geeignetes Verfahren fest,\nmit dem nutzbringende Kontakte und die Teilnahme an den\nrelevanten Forschungsprogrammen sichergestellt werden sollen.\nTeil II.\nBestimmungen bezüglich der Kooperation                                               Artikel 7\nBeschaffungswesen\nArtikel 4\n(1) Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den\nKooperationsmaßnahmen\neuropäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien\n(1) Für Kooperationsmaßnahmen auf den Gebieten der Satel-     die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über das\nlitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche       öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welt-\nin Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung       handelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und im Rahmen des\nund Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation,      Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der\nRechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und      Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-\nMarktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungs-          fungswesens vom 21. Juni 1999.\nmaßnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Aus-\n(2) Unbeschadet des Artikels XXIII des GPA (Artikel III der\ntausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertrags-\nNeufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an\nparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit\nBeschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von\nArtikel 25 ändern.\nDiensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Pro-\n(2) Die institutionelle Autonomie der Europäischen Union, die grammen betreffen.\neuropäischen GNSS-Programme zu regeln, wird durch dieses\nAbkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der\nArtikel 8\nEuropäischen Union zur Durchführung der europäischen GNSS-\nProgramme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unbe-                                Industrielle Kooperation\nrührt bleiben auch die geltenden Regelungsmaßnahmen zur\nUmsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhr-         Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation\nkontrolle, die Kontrollen immaterieller Technologietransfers. Von ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunterneh-\ndiesem Abkommen unberührt bleiben auch die nationalen             men und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen euro-\nSicherheitsmaßnahmen.                                             päischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der\nEuropäischen Union in einschlägigen Schweizer Industriever-\n(3) Vorbehaltlich der jeweils geltenden Regelungsmaßnahmen    bänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der\nfördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die         europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung\nKooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, da-             der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen\nmit in den in Absatz 1 genannten Bereichen vergleichbare Mög-     und -Diensten an.\nlichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehen.\nArtikel 9\nArtikel 5\nRechte des geistigen Eigentums\nFunkfrequenzspektrum\nZur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und\n(1) Die Vertragsparteien setzen die Zusammenarbeit und ge-\ngewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und\ngenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums\nwirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den\nim Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden\nfür die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS\n„ITU“) fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwal-\nrelevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten interna-\ntung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satelliten-\ntionalen Standards gemäß dem „Übereinkommen über handels-\nnavigationssystem vom 5. November 2004 („Memorandum of\nbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)“\nUnderstanding on the Management of ITU filings of the Galileo\nder WTO, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung\nradio-navigation satellite service system“) Rechnung.\ndieser Standards.\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über bean-\ntragte Frequenzen aus und schützen adäquate Frequenzzuwei-\nArtikel 10\nsungen für Galileo, damit die Verfügbarkeit von Galileo-Diensten\nfür Nutzer in aller Welt und insbesondere in der Schweiz und in                            Ausfuhrkontrolle\nder Europäischen Union sichergestellt wird.\n(1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll-\n(3) Um die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen      und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen\nund Interferenzen zu schützen, ermitteln die Vertragsparteien     GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten,\nInterferenzquellen und suchen für beide Seiten annehmbare         verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im\nLösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.                     Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren\n(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich    rechtzeitig Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nicht-\ndaraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen         verbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für\nder ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funk-     die europäischen GNSS-Programme konzipiert oder verändert\ndienst, ergäbe.                                                   wurden, und setzt diese Maßnahmen durch. Mit diesen Maßnah-\nmen wird für ein Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung\ngesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.\nArtikel 6\n(2) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwerti-\nWissenschaftliche Forschung und Ausbildung\nges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäß Ab-\n(1) Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten im    satz 1 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann,\nBereich der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf       kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.","960                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nArtikel 11                                (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlässt die Schweiz inner-\nhalb ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den nationalen Rechts-\nHandel und Marktentwicklung                         vorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen, mit denen\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit Satelli-     hinsichtlich des Schutzes, der Kontrolle und der Verwaltung sen-\ntennavigationsinfrastruktur und mit Ausrüstung für globale Navi-     sibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen\ngation, Ortung und Zeitgebung, darunter für die europäischen         GNSS-Programme und zur Abwehr derartiger Bedrohungen und\nGNSS-Programme relevante lokale Elemente von Galileo und             einer unerwünschten Verbreitung ein Maß an Sicherheit und\nAnwendungen der Europäischen Union und der Schweiz sowie             Gefahrenabwehr erreicht werden kann, das dem in der Euro-\ndiesbezügliche Investitionen.                                        päischen Union gleichwertig ist.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bringen die Vertragspar-           (3) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwerti-\nteien die Tätigkeiten im Rahmen der Galileo-Satellitennavigation     ges Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr gemäß Absatz 2 des\nbesser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ermitteln mögliche     vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das\nHemmnisse, die das Wachstum im Bereich der GNSS-Anwen-               Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.\ndungen beeinträchtigen könnten, und treffen geeignete Maßnah-\nmen zur Förderung dieses Wachstums.                                                              Artikel 14\n(3) Rechtspersonen der Vertragsparteien können auf das                           Austausch von Verschlusssachen\nkünftige GNSS-Nutzerforum zurückgreifen, um den Bedarf der\nNutzer zu ermitteln und effektiv darauf zu reagieren.                   (1) Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der\nEuropäischen Union erfolgen nach Maßgabe des Sicherheits-\n(4) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Ver-       abkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum Sicher-\ntragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO           heitsabkommen.\nunberührt.\n(2) Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad ver-\nsehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen\nArtikel 12\nmit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie dies-\nNormen, Zertifizierung und Regelungsmaßnahmen                  bezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.\n(1) In Anerkennung des Wertes eines koordinierten Vorgehens          (3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung\nin internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen in Bezug       eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen\nauf globale Satellitennavigationsdienste unterstützen die Ver-       Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm be-\ntragsparteien insbesondere gemeinsam die Entwicklung von             treffenden Verschlusssachen ermöglicht.\nGalileo- und EGNOS-Normen und fördern deren Anwendung\nweltweit, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf die Interope-\nArtikel 15\nrabilität mit anderen GNSS legen.\nZugang zu Diensten\nEin Ziel dieser Koordinierung ist die Förderung der umfassenden\nund innovativen Nutzung der Galileo-Dienste für offene, kommer-         Die Schweiz hat Zugang zu allen europäischen GNSS-Diens-\nzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations-    ten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und zum PRS, der\nund Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien schaffen günstige          Gegenstand eines separaten PRS-Abkommens ist.\nVoraussetzungen für die Entwicklung von Galileo-Anwendungen.\nDie Schweiz hat ihr Interesse am PRS bekundet und betrachtet\n(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkom-           diesen als ein wichtiges Element ihrer Teilnahme an den euro-\nmens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen        päischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien bemühen\nGNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in          sich, ein PRS-Abkommen zu schließen, um die Teilnahme der\nder Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Schweiz am PRS zu gewährleisten, sobald die Schweiz ein\nSeeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.                     diesbezügliches Ansuchen vorlegt und das Verfahren nach\nArtikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Maßnahmen, die\nUnion abgeschlossen ist.\ntechnische Normen, Zertifizierungs- und Lizenzierungsvorschrif-\nten und -verfahren in Bezug auf die europäischen GNSS betref-\nfen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaat-                                    Artikel 16\nlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im\nVoraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.             Beteiligung an der Agentur für das Europäische GNSS\n(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regelungs-         Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Euro-\nmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten die uneingeschränkte          päische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die\nNutzung von Galileo-Empfangsgeräten sowie von Galileo-Welt-          in einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der\nraum- und Bodensegmenten zu ermöglichen. In dieser Hinsicht          Schweiz festzulegen sind. Diese Verhandlungen werden aufge-\ngewährt die Schweiz Galileo in ihrem Hoheitsgebiet eine Be-          nommen, sobald die Schweiz dazu ein Ansuchen vorlegt und die\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die      notwendigen Verfahren seitens der Europäischen Union abge-\nanderen derartigen Satellitennavigationsdiensten und -systemen       schlossen sind.\nzuteil wird.\nArtikel 17\nArtikel 13\nTeilnahme an Ausschüssen\nSicherheit\nDie Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter\n(1) Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien       an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und\nzum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohun-             Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen\ngen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlun-       GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den\ngen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit       einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht\nund Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die      teilzunehmen. Dies schließt insbesondere die Teilnahme am\ndamit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in          GNSS-Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsaus-\nihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.                              schuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                        961\nTeil III.                            (2) Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertrags-\nparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder An-\nFinanzielle Bestimmungen                     wendung dieses Abkommens ergebende Frage.\nArtikel 18                                                      Artikel 22\nFinanzierung\nSchutzmaßnahmen\nDie Schweiz trägt zur Finanzierung der europäischen GNSS-\n(1) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemein-\nProgramme bei. Der Beitrag der Schweiz wird auf der Grundlage\nsamen Ausschuss angemessene Schutzmaßnahmen, einschließ-\ndes Proportionalitätsfaktors berechnet, der sich aus dem Ver-\nlich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperationsmaß-\nhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der\nnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den\nSchweiz und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Markt-\nVertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle\npreisen der Mitgliedstaaten ergibt.\noder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungs-\nDer finanzielle Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS-   lose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet,\nProgrammen beläuft sich für den Zeitraum 2008 – 2013 auf        so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaß-\n80 050 870 EUR.                                                 nahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen\ndieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.\nDieser Betrag wird wie folgt entrichtet:\n(2) Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten\n2013: 60 000 000 EUR\nMaßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das\n2014: 20 050 870 EUR                                            zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewo-\ngenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen\nFür den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich\naus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei\nentrichtet.\nkann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hin-\nsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzuneh-\nTeil IV.                           men. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von\nsechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien\nSchlussbestimmungen                        zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäß dem in Anhang I\nfestgelegten Verfahren vorlegen. Auslegungsfragen zu Bestim-\nArtikel 19                          mungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden\nBestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem\nHaftung                            Rahmen geklärt werden.\nDa sich die europäischen GNSS nicht im Eigentum der\nSchweiz befinden werden, entsteht der Schweiz keinerlei Haf-                                Artikel 23\ntung aufgrund der Eigentümerstellung.\nStreitbeilegung\nArtikel 20                             Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend\nGemeinsamer Ausschuss                       die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Kon-\nsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.\n(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung\n„GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz“ eingerichtet. Er\nArtikel 24\nsetzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen\nund ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung                                 Anhänge\ndieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen\naus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgese-        Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkom-\nhenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien  mens.\ngemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame\nAusschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.                                       Artikel 25\n(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nÜberprüfung\nnung, in der unter anderem die Einberufung der Sitzungen, die\nErnennung des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat       Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverneh-\ngeregelt wird.                                                  men der Vertragsparteien geändert und erweitert werden.\n(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.\nDie Europäische Union oder die Schweiz können die Einberufung                               Artikel 26\neiner Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt bin-\nnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß Artikel 22                                 Kündigung\nAbsatz 2 gestellt wurde.                                           (1) Die Europäische Union oder die Schweiz kann dieses\n(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einset-     Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei\nzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies   kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag\nals Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält. des Eingangs der Notifikation außer Kraft.\n(5) Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des An-            (2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die\nhangs I beschließen.                                            Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen\nRechten oder Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigen-\ntums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstan-\nArtikel 21\nden sind.\nKonsultationen\n(3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens unterbreitet\n(1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung  der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag, der es den Ver-\ndieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen   tragsparteien ermöglicht, alle ungelösten Fragen, einschließlich\nInformationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien der damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen, unter Be-\nBeratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.                      rücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zu klären.","962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nArtikel 27                          Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens setzt\nsich der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 20 aus Vertretern\nInkrafttreten\nder Schweiz und der Europäischen Union zusammen.\n(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten       (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nTag des zweiten Monats, der auf den Tag der letzten Genehmi-     sen.\ngungsnotifikation folgt, in Kraft.\n(4) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Schweiz und     dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\ndie Europäische Union für die in die Zuständigkeit der Euro-     zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\npäischen Union fallenden Teile dieses Abkommens, dieses Ab-      litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden,        sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nder auf den Tag der zweiten Notifikation zur Bestätigung des     spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\nAbschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren folgt.          wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember zweitau-\nsenddreizehn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                     963\nAnhang I\nSchiedsverfahren\nWird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehalt-\nlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.\nJede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.\nDie beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schieds-\nrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Kön-\nnen Letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schieds-\nrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss\naufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt\nund erneuert diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.\nSofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt sich das Schiedsgericht eine\nVerfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.\nAnhang II\nFinanzieller Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS-Programmen\n(1) Für den Zeitraum 2008 – 2013 wird der finanzielle Beitrag zum Haushalt der Euro-\npäischen Union, der von der Schweiz für die Teilnahme an den europäischen GNSS-\nProgrammen zu entrichten ist, wie folgt festgesetzt (in Euro):\n2013                   2014\n60 000 000             20 050 870\nFür den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich entrichtet.\n(2) Es gelten die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 und deren\nAnwendungsbestimmungen2, insbesondere für die Verwaltung des finanziellen Beitrags\nder Schweiz.\n(3) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im\nRahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der\nDurchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben\nGrundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und gemäß den für diese\njeweils geltenden Verfahren erstattet.\n1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-\nber 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der\nVerordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1).\n2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwen-\ndungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments\nund des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. EU L 362\nvom 31.12.2012, S. 1).","964                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.               Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(4) Die Kommission übermittelt der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den nach diesem\nAbkommen fälligen Beitrag zu den für die Programme veranschlagten Mitteln.\nDieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommis-\nsion einzuzahlen.\n(5) Es gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:\na) Der nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens 2013 fällige Beitrag\nder Schweiz wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ent-\nrichtet.\nb) Der 2014 fällige Beitrag der Schweiz (sowohl für den Zeitraum 2008 – 2013 wie\nauch für 2014) wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ent-\nrichtet. Diese Zahlungsaufforderung wird nicht vor dem 1. Juli übermittelt.\nc) Im Jahr 2015 und in den Folgejahren entrichtet die Schweiz ihren Beitrag bis\n1. April, sofern sie die Zahlungsaufforderung bis 1. März erhält. Erhält die Schweiz\neine Zahlungsaufforderung erst nach dem 1. März, so kommt sie dieser spätestens\n30 Tage nach deren Erhalt nach.\nBei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen\nfür den offenstehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen\nZentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten\nKalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Euro-\npäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, ange-\nwandt."]}