{"id":"bgbl2-2015-19-22","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=36","order":22,"title":"Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen","law_date":"2015-07-06T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nBekanntmachung\ndes Kooperationsabkommens über Satellitennavigation\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\nund dem Königreich Norwegen\nVom 6. Juli 2015\nDas in Brüssel am 22. September 2010 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der\nEuropäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 12 Ab-\nsatz 1 Satz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundes-\ngesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 6. Juli 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nDr. T o b i a s M i e t h a n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                    953\nKooperationsabkommen\nüber Satellitennavigation\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\nund dem Königreich Norwegen\nDie Europäische Union, nachstehend auch „Union“ genannt,       die Republik Finnland,\nund                                                              das Königreich Schweden,\ndas Königreich Belgien,                                        das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\ndie Republik Bulgarien,                                     Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,\ndie Tschechische Republik,\neinerseits, und\ndas Königreich Dänemark,\ndas Königreich Νοrwegen, nachstehend „Norwegen“ genannt,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nandererseits,\ndie Republik Estland,\ndie Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Norwegen, nach-\ndie Hellenische Republik,                                   stehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, –\ndas Königreich Spanien,                                        in Anbetracht dessen, dass Norwegen an den Programmen\nGalileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,\ndie Französische Republik,\nangesichts der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung,\nIrland,                                                     Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Pro-\ngramme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des\ndie Italienische Republik,                                  Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der euro-\npäischen Satellitennavigationsprogramme1, ihrer Änderungen\ndie Republik Zypern,                                        sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere\ndie Republik Lettland,                                      Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS\nund Galileo)2,\ndie Republik Litauen,\nangesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzniveaus\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den\nGebieten der Vertragsparteien,\ndie Republik Ungarn,\nin Anbetracht der Absicht Norwegens, in seinem Zuständig-\nMalta,\nkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzu-\ndas Königreich der Niederlande,                             setzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirk-\nlicht wird wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren\ndie Republik Österreich,                                    Maßnahmen,\ndie Republik Polen,                                            unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen\nder Vertragsparteien,\ndie Portugiesische Republik,\nin Anbetracht des norwegischen Interesses an sämtlichen\nRumänien,                                                   Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten\nDienstes („Public Regulated Service“, PRS),\ndie Republik Slowenien,\n1 ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.\ndie Slowakische Republik,                                   2 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.","954                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nunter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Euro-                                         Artikel 3\npäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für\nGrundsätze für die Zusammenarbeit\nden Austausch von Verschlusssachen,\n1. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende\nin dem Wunsch, die enge Zusammenarbeit in allen die euro-          Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkom-\npäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine                mens anzuwenden:\nförmliche Grundlage zu stellen,\na) Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nin der Auffassung, dass das Abkommen über den Euro-                     parteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-\npäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“                       Abkommen;\ngenannt) eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage      b) Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in\nfür die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Euro-                  den Gebieten der Vertragsparteien;\npäischen Union und Norwegen im Bereich der Satellitennaviga-\ntion darstellt,                                                       c) Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, ein-\nschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nut-\nin dem Wunsch, die Bestimmungen des EWR-Abkommens                       zungsbedingungen;\ndurch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu           d) Enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS\nThemen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union                    durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-\nund ihre Mitgliedstaaten zu ergänzen –                                     Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                    e) Gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflich-\ntungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtun-\ngen der europäischen GNSS.\nArtikel 1\n2. Dieses Abkommen lässt die nach dem Recht der Euro-\nZielsetzung des Abkommens                           päischen Union geschaffene institutionelle Struktur zur Durch-\nVorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der        führung des Programms Galileo unberührt. Es berührt auch nicht\nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die                die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs-\nErgänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmun-       und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, die Kontrolle intangibler\ngen des EWR-Abkommens.                                                Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug\nauf die Sicherheit.\nArtikel 2\nArtikel 4\nBegriffsbestimmungen\nFunkfrequenzspektrum\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden\nBegriffsbestimmungen:                                                     1. Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des Funkfre-\nquenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme\na) „Europäische globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)“:         in der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) miteinander zu-\ndas Galileo-System und das europäische geostationäre Na-         sammenzuarbeiten, wobei sie der am 5. November 2004 unter-\nvigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay       zeichneten Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Fre-\nSystem) (EGNOS);                                                 quenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem\nb) „Erweiterung“: regionale Systeme wie EGNOS. Diese Syste-           („Memorandum of Understanding on the Management of ITU\nme ermöglichen eine gesteigerte Leistung für die Nutzer, bei-    filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“)\nspielsweise höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität     Rechnung tragen.\nsowie größere Zuverlässigkeit;                                       2. In diesem Zusammenhang schützen die Vertragsparteien\nc) „Galileo“: ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges      angemessene Frequenzzuweisungen an die europäischen Satel-\nziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeit-   litennavigationssysteme, um die Verfügbarkeit der Dienste dieser\ngebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von          Systeme zum Vorteil der Nutzer sicherzustellen.\nder Union und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt        3. Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien bewusst,\nwurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei        dass es wichtig ist, die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbre-\nübertragen werden.                                               chungen und Interferenzen zu schützen. Zu diesem Zweck\nIm Rahmen von Galileo sind Dienste mit freiem Zugang,            ermitteln sie Interferenzquellen und suchen für alle Seiten an-\nDienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Diens-     nehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.\nte, Such- und Rettungsdienste vorgesehen sowie ein gesi-             4. Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich\ncherter PRS mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf         daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen\ndie Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors    der ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funk-\nausgerichtet ist;                                                dienst, ergäbe.\nd) „Regelungsmaßnahme“: ein Gesetz, eine Verordnung, eine\nMaßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung                                     Artikel 5\noder ein Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnah-\nBodeneinrichtungen der europäischen GNSS\nme einer Vertragspartei;\n1. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um die\ne) „Verschlusssache“: Informationen in jeglicher Form, die\nErrichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Boden-\nvor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen,\neinrichtungen der europäischen GNSS (nachstehend „Bodenein-\nwelche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder\nrichtungen“ genannt) in seinem gesamten Hoheitsgebiet zu\neinzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicher-\nerleichtern.\nheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte.\nDer Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Ein-              2. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um den\nstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen            Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb\nwerden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der gelten-         der Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu gewähr-\nden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und      leisten, was gegebenenfalls auch ein Tätigwerden seiner Straf-\nsind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität verfolgungsbehörden einschließt. Norwegen unternimmt alle\nund der Verfügbarkeit zu schützen.                               praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                          955\nFunkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computer-                                        Artikel 7\nsysteme („Hacking“) und Abhörversuchen zu schützen.\nAustausch von Verschlusssachen\n3. Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodenein-\n1. Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der\nrichtungen werden zwischen der Europäischen Kommission und\nUnion erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unter-\ndem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen\nzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen\nBehörden respektieren in vollem Umfang den besonderen Status\nund der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für\nder Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit die vor-\nden Austausch von Verschlusssachen1 sowie nach Maßgabe der\nherige Zustimmung der Europäischen Kommission ein, bevor\nDurchführungsvorschriften jenes Abkommens.\nMaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen\nergriffen werden.                                                     2. Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad ver-\nsehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitglied-\n4. Norwegen gewährt allen von der Europäischen Union\nstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche\nbenannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen stän-\nbilaterale Vereinbarungen getroffen hat.\ndigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen.\nZu diesem Zweck errichtet Norwegen eine Kontaktstelle, die            3. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines\nInformationen über die sich zu den Bodeneinrichtungen bege-        umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen\nbenden Personen entgegennimmt und in der Praxis die Mobilität      Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Ver-\nund die Tätigkeiten dieser Personen in jeder Hinsicht erleichtert. schlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.\n5. Mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene\nArchive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Doku-                                        Artikel 8\nmente gleich welcher Form werden im Transit keiner Zoll- oder                               Ausfuhrkontrolle\nPolizeikontrolle unterzogen.\n1. Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhr-\n6. Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit     kontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu\noder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwe-       gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zu-\ngen und die Europäische Kommission einander unverzüglich           ständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und\nüber die betreffenden Vorfälle und die diesbezüglichen Abhilfe-    durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhr-\nmaßnahmen. Die Europäische Kommission kann eine andere             kontrolle und an Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Tech-\nvertrauenswürdige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den   nologien, -Daten und -Güter wie mit den in der Union und ihren\nAustausch solcher Informationen mit Norwegen fungieren soll.       Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.\n7. Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten Vereinba-       2. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleich-\nrung genauere Verfahren für die in den Absätzen 1 bis 6 behan-     wertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht\ndelten Aspekte fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem       werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab,\nEinzelheiten über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen,       um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der\nAnforderungen an Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor            Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst\nlokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen.             werden.\nArtikel 6                                                           Artikel 9\nSicherheit                                                              PRS\n1. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satelli-      Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo bekundet\ntennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Inter-       und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme\nferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt      an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien\nwerden müssen. Die Vertragsparteien treffen daher alle praktika-   vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien\nblen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch durch gesonderte            und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt\nÜbereinkünfte, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr       worden sind.\nfür die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen\nInfrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten                                 Artikel 10\nzu gewährleisten.\nInternationale Zusammenarbeit\nDie Europäische Kommission beabsichtigt die Ausarbeitung von\nMaßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler          1. Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter\nGüter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-       Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in\nProgramme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte          internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie\nVerbreitung zu unterbinden.                                        unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von\nGalileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei\n2. Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine             sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.\nAbsicht, in seinem Hoheitsgebiet zügig Maßnahmen zu verab-\nschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß          2. Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkom-\nan Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwend-        mens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS be-\nbaren Maßnahmen geschaffen wird.                                   treffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen\nIn Anerkennung dessen werden die Vertragsparteien Fragen der       Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.\nGNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den ein-\nschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur der euro-\npäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und                                         Artikel 11\nVerfahren sind in der Geschäftsordnung der betreffenden Aus-                       Konsultation und Streitbeilegung\nschüsse festzulegen, wobei auch der Rahmen des EWR-Abkom-\nmens zu berücksichtigen ist.                                          Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertrags-\nparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder\n3. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleich-      Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen\nwertiges Maß an Sicherheit erreicht werden kann, so halten die     betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens\nVertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Ge-    werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.\ngebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem\nBereich entsprechend angepasst werden.                             1 ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29."]}