{"id":"bgbl2-2015-19-21","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=30","order":21,"title":"Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko","law_date":"2015-07-06T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nBekanntmachung\ndes Kooperationsabkommens\nüber ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nsowie dem Königreich Marokko\nVom 6. Juli 2015\nDas in Brüssel am 12. Dezember 2006 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satelliten-\nnavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko wird nachstehend veröffentlicht.\nEs ist nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 1. März 2015\nin Kraft getreten. Die Notifikation der Bundesrepublik Deutschland über das Vor-\nliegen der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen\nwurde am 28. Februar 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen\nUnion hinterlegt.\nEs ist außerdem nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für\nBelgien                                                     am 1. März 2015\nDänemark                                                    am 1. März 2015\nEstland                                                     am 1. März 2015\nEuropäische Union                                           am 1. März 2015\nFinnland                                                    am 1. März 2015\nFrankreich                                                  am 1. März 2015\nGriechenland                                                am 1. März 2015\nIrland                                                      am 1. März 2015\nItalien                                                     am 1. März 2015\nLettland                                                    am 1. März 2015\nLitauen                                                     am 1. März 2015\nLuxemburg                                                   am 1. März 2015\nMalta                                                       am 1. März 2015\nMarokko                                                     am 1. März 2015\nNiederlande                                                 am 1. März 2015\nÖsterreich                                                  am 1. März 2015\nPolen                                                       am 1. März 2015\nPortugal                                                    am 1. März 2015\nSchweden                                                    am 1. März 2015\nSlowakei                                                    am 1. März 2015\nSlowenien                                                   am 1. März 2015\nSpanien                                                     am 1. März 2015\nTschechische Republik                                       am 1. März 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 947\nUngarn                                                     am 1. März 2015\nVereinigtes Königreich                                     am 1. März 2015\nZypern                                                     am 1. März 2015\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 6. Juli 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nDr. T o b i a s M i e t h a n e r","948                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nKooperationsabkommen\nüber ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nsowie dem Königreich Marokko\nDie Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“      Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den\ngenannt,                                                         Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und dem Königreich Marokko andererseits1 (nachstehend\nund\n„Assoziierungsabkommen vom März 2000“ genannt) –\ndas Königreich Belgien,\nsind wie folgt übereingekommen:\ndie Tschechische Republik,\ndas Königreich Dänemark,                                                                     Artikel 1\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                                 Zielsetzung des Abkommens\ndie Republik Estland,                                            Durch das Abkommen soll die Kooperation zwischen den\ndie Hellenische Republik,                                     Vertragsparteien im Rahmen europäischer und marokkanischer\nBeiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem\ndas Königreich Spanien,\n(GNSS) gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                                      Artikel 2\ndie Italienische Republik,                                                          Begriffsbestimmungen\ndie Republik Zypern,                                             Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:\ndie Republik Lettland,                                        „Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme wie das europäische\ngeostationäre Navigationssystem (European Geostationary\ndie Republik Litauen,                                         Navigation Overlay System, EGNOS). Sie liefern den Nutzern\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  satellitengestützter Navigations- und Zeitsignale Informationen,\ndie über die aus der (den) genutzten Hauptkonstellation(en) ab-\ndie Republik Ungarn,\ngeleiteten Informationen hinausgehen, sowie zusätzliche Ent-\nMalta,                                                        fernungs-/Pseudoentfernungsangaben oder Korrekturen bzw.\nVerbesserungen von bestehenden Pseudoentfernungsangaben.\ndas Königreich der Niederlande,\nDiese Systeme ermöglichen es den Nutzern, eine gesteigerte\ndie Republik Österreich,                                      Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit\ndie Republik Polen,                                           und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;\ndie Portugiesische Republik,                                  „GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem (Global\nNavigation Satellite System), das Signale liefert, welche der\ndie Republik Slowenien,                                       Navigation und der Synchronisation über Satellit dienen;\ndie Slowakische Republik,                                     „GALILEO“ ein unabhängiges ziviles europäisches Satelliten-\ndie Republik Finnland,                                        navigations- und Zeitgebungssystem, das die ganze Welt ab-\ndeckt und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten kon-\ndas Königreich Schweden,                                      zipiert und entwickelt wurde. Es steht unter ziviler Kontrolle und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      soll GNSS-Dienste erbringen. Der Betrieb von GALILEO kann\neiner privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nsind ein oder mehrere Dienste zu unterschiedlichen Zwecken\nGemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,\nvorgesehen: Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle\neinerseits und                                                   Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste\nsowie öffentlich regulierte Dienste mit eingeschränktem Zugang,\ndas Königreich Marokko, nachstehend „Marokko“ genannt,\ndie speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffent-\nandererseits,                                                    lichen Sektors ausgerichtet sind;\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –                         „lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme, die den Nutzern\nvon GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwick-      Informationen liefern, die über die aus der genutzten Haupt-\nlung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für      konstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale\nzivile Nutzung,                                                  Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung\nvon Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen\nin Anerkennung der Bedeutung des Programms GALILEO als        geografisch benachteiligten Umgebungen eingeführt werden.\nBeitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereit-\nund Marokko,                                                     stellen;\nin Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-           „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ eine\nAnwendungen in Marokko, Europa und anderen Gebieten in der       Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und\nWelt,                                                            Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale\n(zur Erbringung eines Dienstes) oder für den Betrieb mit einer\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen Marokko         regionalen Erweiterung bestimmt ist;\nund der Gemeinschaft zu stärken, und unter Berücksichtigung\ndes am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-       1 ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                          949\n„Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Rege-        Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung\nlung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Ver-   und Zertifizierung sowie Sicherheit. Die Vertragsparteien können\nwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer            diese Liste durch einen Beschluss gemäß dem in Artikel 14 fest-\nVertragspartei;                                                    gelegten Verfahren anpassen.\n„Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit          (2) In den nachstehend unter 2.1 bis 2.6 angeführten Be-\neinem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen ge-            reichen sieht dieses Abkommen keine Kooperation zwischen den\nmeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere        Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein,\nLeistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems;         dass eine Ausweitung der Kooperation auf einen der nach-\nstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür\n„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung\nuntereinander entsprechende Abkommen auszuhandeln und\nin Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967\nabzuschließen.\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;\n(2.1) Sensible GALILEO-Technologien und Güter, die unter Re-\n„Haftung“ die rechtliche Haftung einer natürlichen oder einer\ngelungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder\njuristischen Person zum Ausgleich der einer anderen natürlichen\nihrer Mitgliedstaaten über Ausfuhrkontrolle und Nichtver-\noder juristischen Person zugefügten Schäden gemäß besonde-\nbreitung fallen,\nren Rechtsgrundsätzen und -vorschriften. Diese Verpflichtung\nkann in einem Abkommen (vertragliche Haftung) oder einer           (2.2) Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechno-\nRechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein;              logien sowie entsprechende Geräte (INFOSEC),\n„Kostendeckung“ Verfahren zur Deckung der Investitions- und        (2.3) Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Bo-\nBetriebskosten des Systems;                                              den- und Nutzersegment),\n„Verschlusssachen“ Informationen in beliebiger Form, die vor       (2.4) Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Seg-\neiner unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche              mente,\ngrundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner\n(2.5) öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition,\nMitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in\nEntwicklung, Einrichtung, Erprobung, Bewertung und des\nunterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeits-\nBetriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie\ngrad wird durch eine besondere Kennzeichnung angegeben.\nSolche Informationen werden von den Vertragsparteien nach          (2.6) Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit\nMaßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich           der Satellitennavigation und GALILEO.\neingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit,      (3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der\nder Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen;                  gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gründung der Euro-\n„Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten       päischen GNSS-Aufsichtsbehörde und ihrer institutionellen\nbzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer     Struktur. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden\njeweiligen Befugnisse einerseits und Marokko andererseits;         Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Nichtverbreitungs-\nverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit\n„Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-        doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaat-\ngliedstaaten“ das Gebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der     lichen Maßnahmen für die Sicherheit und Kontrolle immaterieller\nEuropäischen Gemeinschaft zu den darin festgelegten Be-            Technologietransfers.\ndingungen Anwendung findet.\nArtikel 5\nArtikel 3\nFormen der Kooperation\nGrundsätze für die Kooperation\n(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die\nDie Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze        Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperations-\nauf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwen-            maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleich-\nden:                                                               bare Möglichkeiten für die Teilnahme an ihren Maßnahmen in\n1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der        den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.\nRechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Ver-        (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnah-\ngütungen;                                                     men gemäß den Artikeln 6 bis 13.\n2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß\nden Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;                                    Artikel 6\n3. beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen                                Funkfrequenzspektrum\nbei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur\nzivilen Nutzung mitzuwirken;                                     (1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Inter-\nnationalen Fernmeldeunion (ITU) vereinbaren die Vertragsparteien\n4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperations-   die Fortsetzung der Kooperation und gegenseitigen Unter-\nmaßnahmen von Bedeutung sein kann;                            stützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.\n5. angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums                 (2) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien die\ngemäß Artikel 8 Absatz 2;                                     angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfüg-\n6. uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigations-          barkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit\ndiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;         und insbesondere in Marokko und der Gemeinschaft sicher-\nzustellen.\n7. freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der\nVertragsparteien.                                                (3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeu-\ntung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unter-\nbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck ermitteln sie\nArtikel 4\nInterferenzquellen und suchen nach beiderseits akzeptablen\nUmfang der Kooperation                         Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.\n(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satelliten-           (4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich\ngestützten Navigation und Zeitgebung betreffen folgende Themen:    daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen\nwissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung und Ausbil-    der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Voll-\ndung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel,      zugsordnung für den Funkdienst ergäbe.","950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nArtikel 7                                                          Artikel 10\nWissenschaftliche Forschung                            Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen\nDie Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf          (1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter\ndem Gebiet der GNSS durch europäische und marokkanische            Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in\nForschungsprogramme, insbesondere das Rahmenprogramm               internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unter-\nder Europäischen Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung,       stützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-\ndie Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorga-             Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie\nnisation und die von marokkanischen Stellen entwickelten Pro-      besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen\ngramme.                                                            hervorheben.\nEin Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden\nDie gemeinsame Forschung sollte zur Planung der künftigen\nund innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung\nWeiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Die\nder Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen\nVertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem\nfür Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheits-\nZiel festzulegen, nützliche Kontakte und eine effiziente Teilnahme\nkritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung\nan den Forschungsprogrammen sicherzustellen.\ngünstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-\nAnwendungen.\nArtikel 8\n(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkom-\nIndustrielle Zusammenarbeit                      mens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS be-\ntreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der\n(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusam-    Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen See-\nmenarbeit zwischen der Industrie beider Seiten namentlich durch    schifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion\ngemeinsame Unternehmungen und die Beteiligung Marokkos an          ergeben.\neinschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die euro-\npäische Beteiligung an einschlägigen marokkanischen Industrie-        (3) Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien,\nverbänden zum Aufbau des GALILEO-Systems sowie zur                 dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und\nFörderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-           Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS\nAnwendungen und -Diensten.                                         betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese\nVorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus\n(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit ge-      festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.\nwährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und\n(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulie-\nwirksamen Schutz der Rechte geistigen und gewerblichen\nrungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige\nEigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb von\nNutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte,\nGALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den\nBoden- und Raumsegmente zu ermöglichen.\nhöchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer\nMittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\nArtikel 11\n(3) Marokkanische Ausfuhren sensibler, speziell im Rahmen\ndes GALILEO-Programms entwickelter und finanzierter Güter                     Entwicklung von globalen und regionalen\nund Technologien in Drittländer müssen vorab von der zustän-                terrestrischen GNSS-Erweiterungssystemen\ndigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn               (1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Fest-\ndie Behörde empfohlen hat, diese Güter einer Ausfuhrgenehmi-       legung und Umsetzung von terrestrischen Systemarchitekturen,\ngung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu unter-    die eine optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO und die\nwerfen. Jedes gesonderte Abkommen im Sinne des Artikels 4          Kontinuität der GALILEO-Dienste bieten.\nAbsatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren vorsehen, nach\ndem empfohlen werden kann, die Ausfuhr bestimmter Güter               (2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien auf regio-\ndurch Marokko einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen.            naler Ebene bei der Realisierung und dem Aufbau eines auf das\nEGNOS-System gestützten regionalen terrestrischen Erweite-\n(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen        rungssystems in Marokko zusammen. Dieses regionale System\nzwischen den zuständigen marokkanischen Stellen und der            soll die regionale Integrität von Diensten gewährleisten, die\nEuropäischen Weltraumorganisation als Beitrag zur Verwirk-         zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems\nlichung der Ziele des Abkommens.                                   angeboten werden.\n(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die\nArtikel 9                            Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.\nEntwicklung von Handel und Markt\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel und die\nSicherheit\nInvestitionstätigkeit in der Europäischen Union und in Marokko\nauf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Aus-           (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, globale\nrüstung, lokalen Elemente und Anwendungen von GALILEO.             Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen,\nUnterbrechung und feindseligen Handlungen zu schützen.\n(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffent-\nlichkeit umfassender über die Tätigkeiten im Bereich der              (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Kooperation\nGALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemm-      zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und\nnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen            der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. Daher\ngeeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.                benennen die Vertragsparteien eine für Fragen der Sicherheit des\nGNSS – einschließlich für Konsultationsforen – zuständige Stelle.\n(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll    Dieser Rahmen wird dazu dienen, die Kontinuität der GNSS-\ndarauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und            Dienste zu sichern.\nMarokko die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums\nin Betracht ziehen.                                                   (3) Die Vertragsparteien treffen alle praktischen Vorkehrungen,\num die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste\n(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten      und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebie-\nder Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation.        ten zu gewährleisten. Sie sehen zunächst von einer Überlagerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                                951\nder GALILEO-Signale ohne vorherige Zustimmung der Vertrags-                                          Artikel 16\nparteien ab.\nInformationsaustausch\n(4) Jede Weitergabe von Verschlusssachen im Sinne von                   (1) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwal-\nArtikel 4 Absatz 2 Nummer 2.6 setzt das Bestehen eines Sicher-          tungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontakt-\nheitsabkommens zwischen den Vertragsparteien voraus. Deren              stellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung\nGrundsätze, Verfahren und Anwendungsbereich werden von den              der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.\nzuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien fest-\ngelegt.                                                                    (2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden In-\nformationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen\nInstitutionen und Unternehmen beider Seiten.\nArtikel 13\nHaftung und Kostendeckung                                                          Artikel 17\nDie Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusam-                           Konsultation und Streitbeilegung\nmen, um zur Erleichterung der Erbringung ziviler GNSS-Dienste\neine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung fest-              (1) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese\nzulegen und anzuwenden.                                                 unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Aus-\nlegung oder Anwendung des Abkommens werden von den\nArtikel 14                                 Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.\nKooperationsverfahren                                (2) Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Ver-\n(1) Die Regierung des Königreichs Marokko und die Euro-              tragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens\npäische Kommission koordinieren und erleichtern für Marokko             vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.\nbzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Koope-              (3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht\nrationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.                            daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Überein-\n(2) Die beiden Vertragsparteien legen im Einklang mit der Ziel-      kommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurück-\nsetzung des Artikels 1 die Kooperationsverfahren zur Verwaltung         zugreifen.\ndieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom\nMärz 2000 fest.                                                                                      Artikel 18\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit der Teil-                          Inkrafttreten und Kündigung\nnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nAufsichtsbehörde nach den einschlägigen Berechtigungen und\nder auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander\nVerfahren.\nden Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren\nnotifiziert haben. Die Notifikationen sind an den Rat der Euro-\nArtikel 15                                 päischen Union zu richten, der Verwahrer des Abkommens ist.\nFinanzierung                                    (2) Dieses Abkommen kann jederzeit mit einjähriger Frist\n(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die          schriftlich gekündigt werden.\nEuropäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm                     (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt sich die Kündi-\nleistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Ein-            gung dieses Abkommens weder auf die Gültigkeit oder die Dauer\nklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren             von Vorschriften noch auf die Rechte und Verpflichtungen aus,\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.                       die in seinem Rahmen erlassen bzw. festgelegt wurden.\n(2) Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt                   (4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien ein-\nfür Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des           vernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am\nvorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienst-             ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem\nleistungs- und Kapitalverkehr.                                          die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Noten-\nwechsel den Abschluss aller dafür erforderlichen internen Ver-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien\nfahren notifiziert haben.\ndafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertrags-\npartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der ande-           (5) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren\nren Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von         ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Danach\nAusrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von         verlängert es sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume,\neiner Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertrags-          sofern nicht eine Vertragspartei die andere schriftlich mindestens\npartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der           drei Monate vor Ende des entsprechenden Fünfjahreszeitraums\nbeiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen                von ihrer Absicht unterrichtet, das Abkommen nicht zu ver-\nRechtsvorschriften erhoben werden.                                      längern.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,\ngriechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nniederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,\nslowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungari-\nscher und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausend-\nsechs."]}