{"id":"bgbl2-2015-19-20","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=24","order":20,"title":"Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits","law_date":"2015-07-06T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["940    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 2001\nüber die Beschränkung des Einsatzes\nschädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen\nVom 10. Juni 2015\nDas Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-\nkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen\n(BGBl. 2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für\nIndien                                                        am 24. Juli 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Februar 2015 (BGBl. II S. 335).\nBerlin, den 10. Juni 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\ndes Kooperationsabkommens\nüber ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Korea andererseits\nVom 6. Juli 2015\nDas in Helsinki am 9. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satelliten-\nnavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1\nSatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetz-\nblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 6. Juli 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nDr. T o b i a s M i e t h a n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                        941\nKooperationsabkommen\nüber ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Korea andererseits\nDie Europäische Gemeinschaft (im Folgenden als „die Ge-     die Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro-\nmeinschaft“ bezeichnet)                                       päischen Gemeinschaft, im Folgenden als die Mitgliedstaaten\nbezeichnet,\nund\neinerseits und\ndas Königreich Belgien,\ndie Republik Korea (im Folgenden als „Korea“ bezeichnet)\ndie Tschechische Republik,\nandererseits,\ndas Königreich Dänemark,\nim Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeich-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             net –\ndie Republik Estland,                                          in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwick-\nlung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend\ndie Hellenische Republik,                                   „GNSS“) für zivile Nutzung,\ndas Königreich Spanien,                                        in Anerkennung der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur\nNavigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,\ndie Französische Republik,\nin der Erkenntnis, dass die Satellitennavigation in Korea bereits\nIrland,\nweit fortgeschritten ist,\ndie Italienische Republik,\nin Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-An-\ndie Republik Zypern,                                        wendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt –\ndie Republik Lettland,                                         sind wie folgt übereingekommen:\ndie Republik Litauen,                                                                      Artikel 1\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                                   Zielsetzung des Abkommens\nDas Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen\ndie Republik Ungarn,                                        den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation\nim Rahmen europäischer und koreanischer Beiträge zu einem\nMalta,\nglobalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) zu fördern,\ndas Königreich der Niederlande,                             zu erleichtern und auszubauen.\ndie Republik Österreich,                                                                   Artikel 2\ndie Republik Polen,                                                                Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\ndie Portugiesische Republik,                                bestimmungen:\ndie Republik Slowenien,                                     a) „Erweiterung“ sind regionale oder lokale Systeme wie das\nEuropean Geostationary Navigation Overlay System\ndie Slowakische Republik,                                        (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen es den GNSS-Nut-\nzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere\ndie Republik Finnland,                                           Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere\nZuverlässigkeit.\ndas Königreich Schweden,\nb) „GALILEO“ ist ein unabhängiges ziviles europäisches globa-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,         les Satellitenortungs-, -navigations- und -zeitgebungssystem","942                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nunter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die   5. Angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums\nvon der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Euro-            gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens.\npäischen Weltraumorganisation konzipiert und entwickelt\n6. Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in\nwurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei\nden Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.\nübertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste\nfür offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und    7. Uneingeschränkter Handel mit GNSS-Gütern in den Hoheits-\nRettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffent-              gebieten der Vertragsparteien.\nlicher regulierter Dienst mit eingeschränktem Zugang, der\nspeziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffent-                                 Artikel 4\nlichen Sektors ausgerichtet ist.\nUmfang der Kooperationsmaßnahmen\nc) „Lokale Elemente von GALILEO“ sind lokale Systeme, die\nden Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations-          (1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitenge-\nund Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der    stützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenz-\ngenutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen         spektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die\nhinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leis-       industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwick-\ntungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in         lung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die\nStädten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umge-          Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung.\nbungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Model-        Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen\nle für lokale Elemente bereitstellen.                           Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungs-\nausschusses anpassen.\nd) „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“\nist jede Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung,         (2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen\nEmpfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations-      keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kom-\noder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den     men die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der\nBetrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist.          Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beider-\nseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen\ne) „Regelungsmaßnahme“ ist ein Gesetz, eine Verordnung, eine\nauszuhandeln und abzuschließen.\nRegelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Politik oder\neine Verwaltungsmaßnahme.                                       1. Sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder\nf)  „Interoperabilität“ ist eine Möglichkeit auf der Nutzerebene,\nihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und\nmit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen\nNichtverbreitung fallen,\ngemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine\nbessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines       2. GALILEO-Kryptografie und -Informationssicherheit (INFOSEC),\nSystems.\n3. Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Bo-\ng) „Geistiges Eigentum“ ist solches Eigentum, auf das die Be-            den- und Nutzersegment),\ngriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkom-\nmens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation      4. Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmen-\nfür geistiges Eigentum zutrifft.                                     te,\nh) „Haftung“ ist die rechtliche Haftung einer Person oder juris-    5. öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition,\ntischen Einheit zum Ausgleich der einer anderen Person oder          Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des\njuristischen Einheit zugefügten Schäden gemäß besonderen             Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie\nRechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung         6. der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die\nkann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer         Satellitennavigation und GALILEO.\nRechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein.\n(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der\ni)  „Klassifizierte Informationen“ sind entweder aus der EU         Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur\nstammende oder von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder in-       zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden\nternationalen Organisationen übermittelte Informationen, die    Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhr-\nvor unberechtigter Weitergabe, die den grundlegenden Inte-      kontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immate-\nressen, einschließlich der nationalen Sicherheit, der Vertrags- riellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in\nparteien oder einzelner Mitgliedstaaten in unterschiedlichem    Bezug auf die Sicherheit.\nMaße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Klassifizierung\nwird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Die In-\nArtikel 5\nformationen werden gemäß den geltenden Gesetzen und\nVorschriften eingestuft und sind vor dem Verlust an Vertrau-                    Art der Kooperationsmaßnahmen\nlichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit zu schützen.\n(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die\nVertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperations-\nArtikel 3                            maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleich-\nGrundsätze für die Zusammenarbeit                     bare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in\nden in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.\nDie Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grund-\nsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens                (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnah-\nanzuwenden:                                                         men gemäß den Artikeln 6 bis 13.\n1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der\nRechte und Pflichten einschließlich der Beiträge.                                             Artikel 6\n2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß                                   Funkfrequenzspektrum\nden Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO.           (1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Inter-\n3. Beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei        nationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die\nGNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mit-        Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstüt-\ngliedstaaten und Koreas zur zivilen Nutzung mitzuwirken.        zung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.\n4. Rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Koopera-            (2) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien\ntionsmaßnahmen von Bedeutung sein kann.                         Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                         943\nangemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige            den. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2\nGNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweite-  muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die\nrungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diens-       Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter\nten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea     eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.\nund der Gemeinschaft sicherzustellen.\n(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwi-\n(3) In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funk-       schen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit\nnavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen      GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zie-\nbemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen      len des Abkommens beizutragen.\nfestzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseiti-\ngung dieser Interferenzen zu finden.\nArtikel 9\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß\nArtikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren fest-                   Handel und Marktentwicklung\nzulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf\ndiesem Gebiet sicherzustellen.                                      (1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und\nInvestitionen in europäische und koreanische Satellitennavigati-\n(5) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich    onsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen\ndaraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen        von GALILEO.\nder Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Voll-\nzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.                              (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um\nAufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet\nder GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemm-\nArtikel 7\nnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen\nWissenschaftliche Forschung                     geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.\nDie Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf        (3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll\ndem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische For-       darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die\nschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für         Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.\nForschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der\nForschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation           (4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten\nund der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.       der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von\nMarrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.\nDie gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen\nEntwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß\nArtikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit            Normen, Zertifizierung und Rechtsvorschriften\ndem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teil-\nnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.                  (1) In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der\ninternationalen Normung und Zertifizierung globaler Satelliten-\nnavigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die\nArtikel 8                           Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren An-\nwendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die\nIndustrielle Zusammenarbeit\nInteroperabilität mit anderen GNSS-Systemen.\n(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusam-\nmenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch       Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden\ngemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung        und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kom-\nan einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die       merzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Naviga-\neuropäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Indus-     tions- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren,\ntrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die      sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Ent-\nFörderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-         wicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.\nAnwendungen und -Diensten zum Ziel haben.\n(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkom-\n(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss    mens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen\nnach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur       die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung\nindustriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei     betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen\nder Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten   Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrts-\nsowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte       organisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben,\nüberprüft und leitet.                                            zusammen.\n(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit ge-       (3) Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher,\nwährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirk-    dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und\nsamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die          Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS\nDurchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den    betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Inner-\nBetrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Bran-         staatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und\nchen nach den einschlägigen internationalen Standards des        anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.\nTRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, de-\nnen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer      (4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Rechts-\nMittel zur Durchsetzung dieser Standards.                        vorschriften, um in ihren Hoheitsgebieten die Nutzung von\nGALILEO-Empfangsgeräten, Raum-, Boden- und Nutzerseg-\n(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Pro-  menten zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Funkkommunikation\ngramm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO           behandelt die Regierung der Republik Korea GALILEO in dieser\nentwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der Hinsicht nicht weniger günstig als andere vergleichbare Dienste.\nzuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle\nunterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Si-           (5) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung koreanischer\ncherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt wer-       Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen.","944                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nArtikel 11                             c) die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkom-\nmens zu überprüfen und\nEntwicklung von globalen und regionalen\nGNSS-Erweiterungssystemen am Boden                      d) die Möglichkeit einer Ausweitung der Zusammenarbeit auf\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Fest-             die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Themenbereiche zu\nlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die              erörtern.\neine optimale Gewähr für die Integrität und Genauigkeit von           (3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die\nGALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und                 Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Korea\nEGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS-        statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der\nSystemen bieten.                                                   Vertragsparteien abgehalten werden.\n(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien auf regio-      Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Na-\nnaler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das         men verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen,\nGALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems           die das Mitglied oder die Mitglieder des Ausschusses empfohlen\nam Boden in Korea zusammenarbeiten. Dieses regionale System        oder benannt hat. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Aus-\nsoll regionale Integritätsdienste bereitstellen, die zusätzlich zu schusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der\nden weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten wer-         Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende\nden. Als Vorläufer können die Vertragsparteien die Ausweitung      Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische\nvon EGNOS in Ostasien in Erwägung ziehen.                          Arbeitsgruppen zu speziellen, von den Vertragsparteien als\n(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Ent- geeignet angesehenen Themen, zum Beispiel industrielle Zusam-\nwicklung lokaler GALILEO-Elemente.                                 menarbeit und Normung, einsetzen.\n(4) Die Vertragsparteien begrüßen die mögliche Mitwirkung\nArtikel 12                             Koreas in der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde im Einklang\nSicherheit                             mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\nschaft und den für eine solche Mitwirkung geltenden Modalitäten\n(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavi-  und Verfahren.\ngationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung\nund feindseligen Handlungen.\nArtikel 15\n(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrun-\ngen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigations-                             Finanzierung\ndienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheits-\n(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertrags-\ngebieten zu gewährleisten.\npartei die Kosten, die ihr aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammen-        im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die gemäß Artikel 14\narbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems       Absatz 4 geltenden Rechtsvorschriften, Modalitäten und Ver-\nund der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.        fahren werden eine angemessene finanzielle Beteiligung zum\n(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsul-   GALILEO-Programm durch das Nicht-EU-Land beinhalten, das\ntationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu             um eine Teilnahme in der Aufsichtsbehörde ersucht.\nerörtern.                                                             (2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnah-\nDie praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den           men ergreifen, um im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die\nzuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien fest-      Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und\ngelegt.                                                            Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Aus-\nrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu\nerleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach\nArtikel 13\ndem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt\nHaftung und Kostendeckung                        werden.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungs-          (3) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Ver-\nregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die     tragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der\nErleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten fest-       anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse,\nzulegen und umzusetzen.                                            finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die\nMitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen\nArtikel 14                             zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden\nVertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvor-\nKooperationsverfahren\nschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.\n(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperations-\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für Ko-\nArtikel 16\nrea die Regierung der Republik Korea und für die Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.                                    Informationsaustausch\n(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1    (1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen\ngenannten Zielen zur Verwaltung dieses Abkommens einen             und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tat-\nGNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt,           sächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu\nein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder    ermöglichen.\nVertragspartei zusammen und gibt sich in gegenseitigem Einver-\nnehmen eine Geschäftsordnung.                                         (2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informa-\ntionsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutio-\nDer Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,                             nen und Unternehmen beider Seiten.\na) die einzelnen in diesem Abkommen genannten Koopera-\ntionsmaßnahmen zu fördern, zu überwachen und den Ver-                                      Artikel 17\ntragsparteien Empfehlungen dazu auszusprechen,\nKonsultation und Streitbeilegung\nb) die Vertragsparteien dahin gehend zu beraten, wie die Zu-\nsammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten            (1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer\nGrundsätzen gefördert und verbessert werden kann,             der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015                               945\ndung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüg-                (2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die\nlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden              Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen\nvon den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen          Rechten oder Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geisti-\nbeigelegt.                                                             gen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden\noder entstanden sind.\n(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das\nStreitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurück-                   (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einver-\nzugreifen.                                                             nehmlich schriftlich geändert werden. Die Änderungen treten am\nersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem\nArtikel 18                                die Vertragsparteien dem Verwahrer den Abschluss der dafür er-\nforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nInkrafttreten und Kündigung\n(4) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,       geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es von keiner\nder auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den        Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums\nAbschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren. Die No-     oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen\ntifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten,       Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung der Absicht, das Ab-\nbei dem das Abkommen verwahrt wird.                                    kommen zu kündigen, beendet wird.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nchischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nniederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slo-\nwakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer\nund koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten am neunten September des Jahres zweitausendundsechs in\nHelsinki ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt."]}