{"id":"bgbl2-2015-19-12","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-05T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 935\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 2015\nDas in Bujumbura am 11. Juni 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „Wasserkraftwerk\nRuzizi III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","936                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Wasserkraftwerk Ruzizi III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Regierung der Republik Burundi –                   trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           schen der KfW und der Regierung der Republik Burundi zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nBurundi,                                                             land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvertiefen,                                                           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       des 31. Dezember 2017.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Burundi beizutragen,                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 79/09 vom 21. De-         KfW garantieren.\nzember 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nBujumbura mit der Zusage der Mittel –                                                             Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                               Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nerhoben werden.\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiundzwanzig Millionen                                      Artikel 4\nEuro) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Ruzizi III“ zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens             Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich\nfestgestellt worden ist.                                             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann auf Grund des       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nbesonderen Charakters als regionales Vorhaben nicht durch an-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des       ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                                          Artikel 5\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 11. Juni 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Weiß\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAugustin Nsanze"]}