{"id":"bgbl2-2015-19-11","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=17","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-05T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 933\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 2015\nDas in Bujumbura am 9. März 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (Vorhaben „Sek-\ntorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 9. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","934                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Regierung der Republik Burundi –                   trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nBurundi,                                                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvertiefen,                                                           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       des 31. Dezember 2017.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Burundi beizutragen,                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 7. Oktober 2009 der        KfW garantieren.\ndeutsch-burundischen Regierungsverhandlungen –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                               lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für\nerhoben werden.\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro)\nfür das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor-                                       Artikel 4\ngung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                               Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nersetzt werden.                                                      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des       men erforderlichen Genehmigungen.\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                                          Artikel 5\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 9. März 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Weiß\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAugustin Nsanze"]}