{"id":"bgbl2-2015-19-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":19,"date":"2015-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-18T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["918           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem\n(GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich\nMarokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  946\n6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen\nUnion und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      952\n6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen\nSatellitennavigationsprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 956\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Dezember 2014 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Stromübertragung erneuerbare Energien“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 17. Dezember 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015          919\nBotschaft                                               Neu Delhi, den 17. Dezember 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen der Bundesrepublik\nDeutschland vom 14. November 2014 folgende Vereinbarung über die Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer,\nfür das Vorhaben „Stromübertragung erneuerbare Energien (Englisch: Green Energy\nCorridors)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 500 000 000,00 Euro (in Worten:\nFünfhundert Millionen Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern\nsie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\n4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2021.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nunter Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben werden.\n7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrich-\ntet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}