{"id":"bgbl2-2015-18-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=54","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens (einschließlich der Protokolle I und III)","law_date":"2015-05-27T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\nMaßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts                Regel 134 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nfestgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei\n„(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte\neinem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es\nnachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf\nsei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf\neiner Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung\nder Frist eingegangen.“\nfür den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit\nRegel 134 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordent-\nliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine\n„(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der An-          Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall\nnahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35                 einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß\nAbsatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet           Regel 2 Absatz 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen\nist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 ge-           Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört\nnannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die      war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt über-\nFrist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen          zeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als\nzur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an              rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am\ndem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-         fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.“\nden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Euro-\npäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 zugelassene\nArtikel 2\nEinrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ein-\ngereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.“                   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 2015 in Kraft.\nGeschehen zu München am 15. Oktober 2014\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes VN-Waffenübereinkommens\n(einschließlich der Protokolle I und III)\nVom 27. Mai 2015\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-\nmäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-\nübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem\nArtikel 5 Absatz 2 für\nAlgerien                                                         am 6. November 2015\nin Kraft treten.\nAuch das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I – BGBl. 1992 II\nS. 958, 967) und das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des\nEinsatzes von Brandwaffen (Protokoll III – BGBl. 1992 II S. 958, 975) werden\nnach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für\nAlgerien                                                         am 6. November 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 138).\nBerlin, den 27. Mai 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}