{"id":"bgbl2-2015-18-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=52","order":7,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen","law_date":"2015-05-26T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nVom 26. Mai 2015\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember\n2013 (BGBl. 2014 II S. 462, 467) geändert worden ist, beschlossen. Der nach-\nfolgende Beschluss wird auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649)\nbekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 2014 (BGBl. II S. 462).\nBerlin, den 26. Mai 2015\nBundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015                          905\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014\nzur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,          Regel 126 erhält folgende Fassung:\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nach-                                      „Regel 126\nstehend „EPÜ“ genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1\nBuchstabe c,                                                                           Zustellung durch Postdienste\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,          (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist oder die\nFrist für einen Antrag auf Überprüfung in Lauf gesetzt wird,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,                Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen\nbeschließt:                                                      Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschrie-\nbenen Brief mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zu-\ngestellt. Alle anderen Zustellungen durch Postdienste erfolgen\nArtikel 1\nmittels eingeschriebenen Briefs.\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Zustellung gemäß Absatz 1 gilt der Brief mit dem\nRegel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           zehnten Tag nach der Übergabe an den Postdiensteanbieter als\n„(1) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können          zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder an einem späteren Tag\nUnterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste           zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den\noder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenüber-        Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des\nmittlung eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen         Zugangs nachzuweisen.\nPatentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen so-           (3) Die Zustellung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt,\nwie gegebenenfalls besondere formale und technische Erforder-       wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.\nnisse für die Einreichung von Unterlagen fest. Er kann insbeson-\ndere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist. Wird          (4) Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Ab-\ndiese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die        sätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzu-\neuropäische Patentanmeldung zurückgewiesen; nachgereichte           wenden, in dem die Zustellung erfolgt.“\nUnterlagen gelten als nicht eingegangen.“                           Regel 127 erhält folgende Fassung:\nRegel 124 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                     „Regel 127\n„(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die                      Zustellung durch Einrichtungen\nAufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die münd-                    zur elektronischen Nachrichtenübermittlung\nliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre\nUnterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch be-          (1) Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektroni-\nstätigt.“                                                           schen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsi-\ndent des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedin-\nRegel 125 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b erhält           gungen für ihre Benutzung bestimmt.\nfolgende Fassung:\n(2) Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen\n„(1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle\nNachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument mit\nEntscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mit-\ndem zehnten Tag nach seiner Übermittlung als zugestellt, es sei\nteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die\ndenn, es ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im\nnach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der\nZweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des elektro-\nPräsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vor-\nnischen Dokuments und gegebenenfalls den Tag des Zugangs\ngeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Original-\nnachzuweisen.“\nschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder\nmit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit  Die deutsche Fassung von Regel 129 Absatz 1 erhält folgende\nDienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektroni-        Fassung:\nsches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig         „(1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt\nbeglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch\neingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.           nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffent-\n(2) Die Zustellung wird bewirkt:                                 liche Bekanntmachung zugestellt.“\na) durch Postdienste nach Regel 126;                                Regel 133 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermitt-         „(1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegange-\nlung nach Regel 127;“                                           nes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach"]}