{"id":"bgbl2-2015-18-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=50","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-20T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["902               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\n347 508,18 EUR (in Worten: dreihundertsiebenundvierzigtau-             Euro und achtundachtzig Cent) umgewidmet und zusätzlich für\nsendfünfhundertacht Euro und 18 Cent) und von den im Abkom-            das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Sektorprogramm\nmen vom 8. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bun-               Wasser- und Sanitärversorgung“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                 dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nBurundi über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Stu-\ndien- und Fachkräftefonds VI“ vorgesehenen Mitteln in Höhe von                                     Artikel 6\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark, nach-\nrichtlich 1 533 875,60 EUR) wird ein Betrag von 511 291,88 EUR           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig              Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 9. Juni 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Weiß\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAugustin Nsanze\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2015\nDas in Bujumbura am 26. Juni 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vorhaben „Sek-\ntorprogramm Gesundheit“) ist nach seinem Artikel 5\nam 26. Juni 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015                            903\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Regierung der Republik Burundi –                   trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nBurundi,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvertiefen,                                                           dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       des 31. Dezember 2016.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Burundi beizutragen,                                 lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 79/2008 vom            KfW garantieren.\n5. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit der Zusage der Mittel –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Burundi\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für     erhoben werden.\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) für das\nVorhaben „Sektorprogramm Gesundheit“ zu erhalten, wenn nach                                       Artikel 4\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nDie Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus\nworden ist.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nersetzt werden.                                                      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des       men erforderlichen Genehmigungen.\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                                          Artikel 5\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 26. Juni 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Weiß\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAugustin Nsanze"]}