{"id":"bgbl2-2015-18-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=48","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-20T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2015\nDas in Bujumbura am 9. Juni 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007/2008 (Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 9. Juni 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Christoph Kohlmeyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015                        901\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007/2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Burundi –\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       der KfW und der Regierung der Republik Burundi zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nBurundi,                                                         Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nzu vertiefen,                                                    schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2015.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\nin der Republik Burundi beizutragen,                             den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 63/2007\nvom 11. Dezember 2007 der Botschaft der Bundesrepublik\nArtikel 3\nDeutschland in Bujumbura und die Antwortnote Nummer\n204.14/001/RE/08 vom 2. Januar 2008 der Regierung der Repu-         Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämtli-\nblik Burundi über die Zusage der Mittel –                        chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des in\nsind wie folgt übereingekommen:                               Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Burundi\nerhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                Artikel 4\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für    Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-   der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\ngesamt bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro)   porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nfür das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit    ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben     men erforderlichen Genehmigungen.\nersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt      Von den im Abkommen vom 29. Juli 1985 zwischen der Re-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des   gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-     Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1         haben „Studien- und Expertenfonds IV“ vorgesehenen Mitteln in\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-   Höhe von 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nkommen Anwendung.                                                Mark, nachrichtlich 1 022 583,70 EUR) wird ein Betrag von"]}