{"id":"bgbl2-2015-18-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=46","order":3,"title":"Bekanntmachung über eine Berichtigung der deutsch-peruanischen Vereinbarung vom 17. Dezember 2009/1. Februar 2010 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-18T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\n(7) Im Rahmen der deutsch-peruanischen Zusammenarbeit                partei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gegenüber der\nbei der Umweltpolitik können weitere Maßnahmen insbesondere             anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich ge-\nzu den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schwerpunkten der Zu-            kündigt wird. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-\nsammenarbeit nach dem etablierten Verfahren der bilateralen Zu-         gangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.\nsammenarbeit bei der Umweltpolitik vereinbart werden.\n(3) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen\nder Vertragsparteien durch Protokolle, die Bestandteil dieses Ab-\nArtikel 8                                kommens sind, jederzeit geändert oder ergänzt werden.\nSchlussklauseln\nArtikel 9\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik                               Hinterlegung der Urkunde\nDeutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen\nDie Regierung der Republik Peru legt dieses Abkommen\nfür das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nschnellstmöglich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der\ngangs der Mitteilung der Regierung der Republik Peru bei der\nVereinten Nationen zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland.\nder Vereinten Nationen vor. Nach Abschluss dieses Verfahrens\n(2) Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten für einen           notifiziert die Regierung der Republik Peru dies der Regierung\nZeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschweigend            der Bundesrepublik Deutschland und teilt die Registrierungs-\njeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertrags-      nummer mit.\nGeschehen zu Berlin am 14. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank-Walter Steinmeier\nDr. Rainer Sontowski\nFür die Regierung der Republik Peru\nGonzalo Gutiérrez Reinel\nBekanntmachung\nüber eine Berichtigung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nvom 17. Dezember 2009/1. Februar 2010\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 2015\nMit der in Lima am 11. Juli 2012/4. Oktober 2012\nunterzeichneten Vereinbarung in der Form eines Noten-\nwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru ist die\ndeutsch-peruanische Vereinbarung vom 17. Dezember\n2009/1. Februar 2010 über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirt-\nschaft“) (BGBl. 2011 II S. 718, 719) in ihrer Einleitungs-\nformel b e r i c h t i g t worden; die deutsche einleitende\nNote vom 11. Juli 2012 wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea"]}