{"id":"bgbl2-2015-18-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":18,"date":"2015-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/18#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_18.pdf#page=43","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich","law_date":"2015-05-15T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015 895\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie-\nund Technologiebereich\nVom 15. Mai 2015\nDas in Berlin am 14. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nZusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technolo-\ngiebereich ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am\n7. Januar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Mai 2015\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nUrsula Horn","896                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                       Ziele und Schwerpunkte der Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusam-\ndie Regierung der Republik Peru\nmenarbeit beider Staaten. Dabei verfolgen sie das Ziel, das\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –        Rohstoffpotenzial der Republik Peru durch Investitionen, Inno-\nvationen und Lieferbeziehungen einer umfassenden nachhaltigen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Nutzung und Entwicklung zuzuführen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit\nPeru,                                                            von Unternehmen beider Länder auf dem Gebiet der Erkundung,\nErschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung minerali-\nin dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen und politischen Bezie-   scher Rohstoffe mit dem Ziel einer sicheren und nachhaltigen\nhungen zu vertiefen und diese freundschaftlichen Beziehungen     Rohstoffversorgung und Rohstoffnutzung. Die Unterstützung\ndurch partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rohstoff-, Indus-     schließt auch die umweltgerechte Stilllegung von Bergwerken\ntrie- und Technologiebereich zu verstärken und zur Diversifizie- und die Rekultivierung von Bergwerksregionen ein.\nrung und Modernisierung der deutschen und peruanischen Wirt-\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Schwerpunkte\nschaft beizutragen,\nfür eine nachhaltige Zusammenarbeit:\nvon dem Wunsch geleitet, diese Partnerschaft zugunsten einer  a) Erkundung, Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nut-\ngesicherten Rohstoffversorgung, einer Zusammenarbeit im              zung von Rohstoffen,\nIndustrie- und Technologiebereich und einer nachhaltigen wirt-   b) umweltgerechte Stilllegung von Bergwerken und Rekultivie-\nschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder        rung von Bergwerksregionen,\nund zum Wohle ihrer Völker zu entwickeln,\nc) Schaffung und Ausbau der technischen Infrastruktur,\nin Bekräftigung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men- d) Verbesserung der Rohstoff- und Ressourceneffizienz,\nschenrechte und der Äquator-Prinzipien zur Einhaltung von\ne) Umsetzung von internationalen Umwelt- und Sozialstandards\nUmwelt- und Sozialstandards,\nbei der Erkundung, Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung\nund Nutzung von Rohstoffen,\nunter Berücksichtigung der gemeinsamen Absichtserklärung\nder Regierung der Republik Peru und des Bundesministeriums       f)  Bau neuer Minenanlagen,\nfür Bildung und Forschung zur Zusammenarbeit in Bildung,         g) Ausrüstung, Rekonstruktion und Modernisierung bestehen-\nWissenschaft, Forschung und Innovation vom 12. Juni 2012 –           der Betriebe und\nh) Unterstützung beim Abschluss privatrechtlicher Verträge im\nsind wie folgt übereingekommen:\nRohstoff-, Industrie- und Technologiebereich.\n(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative für\nArtikel 1\nTransparenz in der Rohstoffwirtschaft (Extractive Industries\nAnwendungsbereich                          Transparency Initiative – EITI) zu mehr Transparenz im Rohstoff-\nsektor.\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver-\n(5) Dieses Abkommen schließt eine über den Rohstoff-,\ntragsparteien auf dem Gebiet der Erkundung, Erschließung,\nIndustrie- und Technologiebereich hinausgehende weitere wirt-\nGewinnung, Verarbeitung und Nutzung mineralischer Rohstoffe,\nschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien nicht aus, hier-\ndie umweltgerechte Stilllegung von Bergwerken und Rekultivie-\nüber treffen die Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen.\nrung von Bergwerksregionen sowie der Zusammenarbeit im\nIndustrie- und Technologiebereich nach Maßgabe der jeweiligen\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften.                                                          Artikel 3\nGrundlagen der Zusammenarbeit\n(2) Die Vertragsparteien setzen sich für den Abschluss\nkonkreter Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Indus-          (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen partner-\ntrie- und Technologiebereich, eine gesicherte Rohstoffversor-    schaftlichen Dialog und entscheiden einvernehmlich über Ziele,\ngung sowie für Nachhaltigkeit und Transparenz im nationalen      Schwerpunkte und Maßnahmen der künftigen Zusammenarbeit\nund internationalen Rohstoffsektor ein.                          im Rahmen dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2015                              897\n(2) Die Vertragsparteien benennen das Bundesministerium für       –    Beratung zu Ressourcen- und Energieeffizienz sowie zur\nWirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und das             Zusammenarbeit im Forschungs- und Technologiebereich,\nMinisterium für Energie und Minen der Republik Peru als verant-\n–    Beratung bei der Zusammenarbeit beim umwelt- und sozial-\nwortliche Stellen für die Umsetzung dieses Abkommens.\nverträglichen Abbau von Rohstoffen und deren Verarbeitung\n(3) Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten oder Meinungs-           sowie bei der Einführung und umfassenden Implementierung\nverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses                 von Umweltmanagementsystemen,\nAbkommens durch Konsultationen bei.                                  –    Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Umwelt und\n(4) Im Fall einer Änderung der Bezeichnung oder Funktion der           der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen,\nfür die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen Stellen          –    Unterstützung bei der Ausbildung von Fach- und Führungs-\ninformieren die Vertragsparteien sich gegenseitig darüber unver-          kräften für den Rohstoff- und Industriebereich,\nzüglich auf diplomatischem Weg.\n–    Unterstützung bei der Einführung von internationalen Stan-\ndards und Normen im Bergbau und Verbesserung der\nArtikel 4                                    Gesetzgebung im Bereich Bergbau,\nVereinbarung von Maßnahmen der Zusammenarbeit                   –    Beratung bei der Zusammenarbeit von Forschungsinstituten\n(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-           beider Länder und\nkommens Rohstoffmaßnahmen beschließen, die zur Erkundung,            –    Beratung zur Förderung von Investitionen und Innovationen\nErschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung minerali-               sowie des Transfers von Technologie.\nscher Rohstoffe, zur umweltgerechten Stilllegung von Bergwer-\nken und Rekultivierung von Bergwerksregionen sowie zur Zu-              (4) Die Regierung der Republik Peru sichert nach Maßgabe\nsammenarbeit im Industrie- und Technologiebereich beitragen,         ihrer internationalen Verpflichtungen die Einhaltung von interna-\nund geeignete Organisationen mit der Durchführung der Maß-           tionalen Umwelt- und Sozialstandards bei der Erkundung,\nnahmen beauftragen.                                                  Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Roh-\nstoffen zu. Dazu gehört das Übereinkommen Nr. 169 der Inter-\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der      nationalen Arbeitsorganisation vom 27. Juni 1989 über eingebo-\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe der Bun-           rene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern.\ndesrepublik Deutschland und des Instituts für Geologie, Bergbau      Sie ergreift Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und\nund Metallurgie der Republik Peru.                                   Ressourceneffizienz und der umwelt- und sozialverträglichen\n(3) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe         Ausgestaltung der Erkundung, Erschließung, Gewinnung, Verar-\nund das Institut für Geologie, Bergbau und Metallurgie stellen       beitung und Nutzung von Rohstoffen.\ngegenseitig Daten und Informationen über Rohstoffpotenziale zur         (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle mit der Durch-\nVerfügung.                                                           führung dieses Abkommens befassten Stellen rechtzeitig und\numfassend über dessen Inhalt unterrichtet werden.\nArtikel 5\nArtikel 7\nUnternehmen und Wirtschaftsverbände\nDeutsch-Peruanische\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Ein-                    Regierungsarbeitsgruppe zur Zusammen-\nbeziehung von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden in die                arbeit im Rohstoff-, Technologie- und Industriebereich\nUmsetzung der Ziele dieses Abkommens.\n(1) Die Vertragsparteien richten eine Deutsch-Peruanische\n(2) Deutsche Unternehmen und Unternehmensverbände, die            Regierungsarbeitsgruppe zur Zusammenarbeit im Rohstoff-,\nin der Republik Peru wirtschaftlich tätig sind, schließen in eigener Industrie- und Technologiebereich ein.\nVerantwortung gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen.\nDabei ist die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen nicht               (2) Die Deutsch-Peruanische Regierungsarbeitsgruppe tagt\nausgeschlossen.                                                      unter Leitung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens ge-\nnannten Ministerien und unter Teilnahme anderer Ministerien und\nstaatlicher Einrichtungen. Die Sitzungen sollen mindestens alle\nArtikel 6                               zwei Jahre stattfinden, um die Umsetzung dieses Abkommens\nLeistungen und Pflichten der Vertragsparteien                zu erörtern und zu verstärken sowie die Effektivität der wirt-\nschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen stabile rechtliche Rah-      befördern. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Bundes-\nmenbedingungen, die Investitionen in die Wertschöpfung erleich-      republik Deutschland und der Republik Peru statt.\ntern und technologische Kooperation beim Rohstoffabbau und\nder Weiterverarbeitung und der Zusammenarbeit im Industrie-             (3) An den Sitzungen der Deutsch-Peruanischen Regierungs-\nund Technologiebereich ermöglichen und die mit dem Abbau             arbeitsgruppe werden Vertreter von Unternehmen und Unter-\nvon Bodenschätzen verbundenen ökologischen und sozialen              nehmensverbänden, die ihren Sitz in einem Land der Vertrags-\nRisiken minimieren.                                                  parteien haben und Interesse an einer Zusammenarbeit haben,\nteilnehmen.\n(2) Die Regierung Peru fördert die deutschen Unternehmen\nbei deren Geschäften in der Republik Peru, insbesondere beim            (4) In den Sitzungen der Deutsch-Peruanischen Regierungs-\nErwerb von Rohstoffen sowie bei Investitionen und beim Tech-         arbeitsgruppe werden auch die Maßnahmen gemäß Artikel 4\nnologie- und Innovationstransfer in die Republik Peru.               dieses Abkommens erörtert.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt unter         (5) Im Rahmen der deutsch-peruanischen Entwicklungs-\nanderem folgende Maßnahmen durch:                                    zusammenarbeit können weitere Maßnahmen insbesondere zu\nden in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schwerpunkten der Zusam-\n–    Unterstützung der Unternehmen bei der Kontaktanbahnung,         menarbeit nach dem etablierten Verfahren der bilateralen Ent-\n–    Beratung bei der Erkundung, Erschließung, Gewinnung, Ver-       wicklungszusammenarbeit vereinbart werden.\narbeitung und Nutzung von Rohstoffen,                              (6) Im Rahmen der deutsch-peruanischen wissenschaftlich-\ntechnologischen Zusammenarbeit können weitere Maßnahmen\n–    Beratung bei der umweltgerechten Stilllegung von Bergwer-\ninsbesondere zu den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schwer-\nken und Rekultivierung von Bergwerksregionen,\npunkten der Zusammenarbeit nach dem etablierten Verfahren\n–    Beratung bei der Förderung von Investitionen zur Rohstoff-      der bilateralen wissenschaftlich-technologischen Zusammen-\nverarbeitung und Innovationen,                                  arbeit vereinbart werden."]}