{"id":"bgbl2-2015-17-21","kind":"bgbl2","year":2015,"number":17,"date":"2015-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-17-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_17.pdf#page=17","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)","law_date":"2015-06-12T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015                          845\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 19. Mai 2015\nP a n a m a * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseiti-\ngung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am\n7. Mai 2015 eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. März 2015 (BGBl. II S. 482).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 19. Mai 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die gemeinsame Verbesserung der Situation\nan den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet\n(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)\nVom 12. Juni 2015\nDas in Warschau am 27. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen\nim deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schiff-\nfahrtsverhältnisse) wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, wird im\nBundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 12. Juni 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nReinhard Klingen","846               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen\nim deutsch-polnischen Grenzgebiet\n(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               in dem Bewusstsein, dass es für die Unterhaltung der Strom-\nregelungsbauwerke der Grenzoder derzeit keine abgestimmte\nund\nund von den Vertragsparteien akzeptierte Stromregelungskon-\ndie Regierung der Republik Polen,                zeption gibt, diese aber gemeinsam entwickelt werden muss,\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –\nin dem Bestreben, die Fahrt von Küstenmotorschiffen zwi-\nin Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwi-     schen dem Hafen Schwedt und der Ostsee künftig zu gewähr-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen      leisten –\nüber gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen-\narbeit,                                                             sind wie folgt übereingekommen:\nin Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwi-                                   Artikel 1\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft                            Begriffsbestimmungen\nan den Grenzgewässern,                                              In diesem Abkommen haben die nachstehenden Begriffe\nfolgende Bedeutung:\nin Übereinstimmung mit der Vereinbarung vom 11. April 2006\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        1. „Grenzoder“ – die Oder im Abschnitt zwischen Kilometer\nder Regierung der Republik Polen über die Durchführung des            542,4, Grenzzeichen Nr. 432 (bei der deutschen Ortschaft\nÜbereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltver-               Ratzdorf), und Kilometer 704,1, Grenzzeichen Nr. 729 (Spal-\nträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,                 tung der Oder in Ost- und Westoder), in dem ihr Talweg die\ndeutsch-polnische Grenze bildet;\nin dem Bewusstsein, dass der Eisaufbruch an der Grenzoder\nund die Eisabfuhr aus der Grenzoder in die Ostsee aus Gründen    2. „Stromregelungskonzeption“ – eine Konzeption zur Stabili-\ndes Hochwasserschutzes durch gemeinsame Anstrengungen                 sierung und Verbesserung der Abflussverhältnisse in einem\nsichergestellt werden müssen,                                         Fluss insbesondere mit Hilfe von Stromregelungsbauwerken;\n3. „Stromregelungsbauwerke“ – Buhnen, Deck- und Parallel-\nin der Erkenntnis, dass der Unterhaltungszustand der Strom-        werke, u. Ä. m.;\nregelungsbauwerke der Grenzoder im deutschen und polnischen\nHoheitsgebiet unzureichend ist und dies in den letzten Jahrzehn- 4. „Schwachstelle“ – punktuell vorhandene, für bestimmte\nten zu verstärkten Anlandungstendenzen und ständig ver-               Schiffstypen unzureichende Fahrrinnentiefe;\nschlechterten Fahrrinnentiefen mit negativen Auswirkungen auf    5. „Klützer Querfahrt“ – Wasserstraßenverbindung der West-\ndas Hochwasserabflussprofil geführt hat,                              oder mit der Reglitz;\nin der Überzeugung, dass eine Beibehaltung dieses Zustands    6. „zuständige Behörden der Vertragsparteien“ – Behörden, die\ninsbesondere aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht hingenom-         nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei für die\nmen werden kann,                                                      jeweilige Angelegenheit zuständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015                          847\nArtikel 2                                                         Artikel 4\nGeltungsbereich des Abkommens                                       Schwachstellenbeseitigung\nbei Reitwein und Hohenwutzen\nDieses Abkommen gilt für folgende Gewässer:\n(1) Für die Schwachstelle bei Reitwein (Oder-km 604,6 –\n– Grenzoder und Westoder,                                         605,5) werden die planerischen Arbeiten für die Stromregelungs-\nkonzeption auf der Grundlage der Grobanalyse nach Artikel 3\n– Klützer Querfahrt,\nAbsatz 2 sowie der Untersuchungen der BAW über die Optimie-\n– Dammscher See in Stettin.                                       rung von Stromregelungsbauwerken bei Reitwein umgehend auf-\ngenommen und es werden die erforderlichen Maßnahmen kon-\nkretisiert.\nArtikel 3\n(2) Nach Vorliegen der baurechtlichen Voraussetzungen nach\nStromregelungskonzeption für die Grenzoder               Artikel 3 Absatz 6 sollen die Maßnahmen bei Reitwein möglichst\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in    gleichzeitig im deutschen und im polnischen Hoheitsgebiet in\nder Anlage zu diesem Abkommen („Liste der Schwachstellen in       den Jahren 2014 – 2015 durchgeführt werden.\nder Grenzoder aus deutscher und aus polnischer Sicht“) aufge-        (3) Das Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 gilt entspre-\nführten Schwachstellen der Grenzoder zur Gewährleistung des       chend für die Schwachstelle bei Hohenwutzen (Oder-km 656 –\nEisaufbruchs, der Eisabfuhr sowie der Binnenschifffahrt beseitigt 659). Die planerischen Arbeiten bei Hohenwutzen sollen im Jahr\nwerden müssen.                                                    2015 und die Durchführung der Maßnahme im Jahr 2018 abge-\nschlossen werden.\n(2) Die Bundesanstalt für Wasserbau Karlsruhe (BAW) wird\neine Grobanalyse für die Grenzoder vorlegen und auf dieser\nGrundlage eine den heutigen Erkenntnissen entsprechende fach-                                  Artikel 5\nwissenschaftlich begründete, nachhaltige deutsch-polnische                     Schwachstellenbeseitigung bei Słubice,\nStromregelungskonzeption für die Grenzoder erstellen, die sich                Kostrzyn nad Odrą, Gozdowice – Rudnica\nan den vorhandenen Stromregelungsbauwerken orientiert. Erste                        und Rudnica – Osinów Dolny\nErgebnisse dieser Stromregelungskonzeption und Empfehlungen\nzur Beseitigung prioritärer Schwachstellen werden in einem           Mit der Durchführung der Baumaßnahmen im Bereich der\nZwischenbericht der BAW zusammengefasst. Mit der Planung          Schwachstellen bei Słubice (Oder-km 581,0 – 585,7), Kostrzyn\nvon Maßnahmen an den prioritären Schwachstellen nach den          nad Odrą (Oder-km 613,5 – 614,7), Gozdowice – Rudnica (Oder-\nArtikeln 4 und 5 wird mit Vorlage dieses Zwischenberichts be-     km 645,5 – 654,0) und Rudnica – Osinów Dolny (Oder-km\ngonnen.                                                           654,0 – 663,0), die in Abstimmung mit den Untersuchungen zur\ndeutsch-polnischen Stromregelungskonzeption gemäß Artikel 3\n(3) Die BAW soll diese Stromregelungskonzeption in enger       geplant werden, soll ab Anfang 2015 begonnen werden. Die\nAbstimmung mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien      Baumaßnahmen sollen bis Ende 2018 abgeschlossen sein.\nbis Ende des zweiten Quartals 2014 erarbeiten. Die anzustreben-\nden Wassertiefen orientieren sich an den Erfordernissen für den\nEisbrechereinsatz und sollen möglichst zuverlässig gewährleistet                               Artikel 6\nwerden. Unter Berücksichtigung der natürlichen hydrologischen                 Beseitigung der übrigen Schwachstellen\nVerhältnisse soll daher eine Wassertiefe von 1,80 Meter mit einer\nmittleren jährlichen Überschreitungswahrscheinlichkeit von min-      Die Vertragsparteien streben an, die Beseitigung aller in der\ndestens 80 % des Jahres oberhalb und mindestens 90 % unter-       Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Schwachstellen mit\nhalb der Warthemündung angestrebt werden.                         dem Ziel, eine Wassertiefe von 1,80 Meter mit einer mittleren\njährlichen Überschreitungswahrscheinlichkeit von mindestens\n(4) Die Vertragsparteien legen bis Ende 2014 auf der Grund-    80 % oberhalb und mindestens 90 % unterhalb der Warthemün-\nlage der abgestimmten Stromregelungskonzeption die Maßnah-        dung zu erreichen, bis zum Jahr 2028 schrittweise abzuschlie-\nmen zur Beseitigung der in der Anlage zu diesem Abkommen          ßen. Artikel 4 und 5 bleiben unberührt.\naufgeführten Schwachstellen und ihre zeitliche Reihenfolge unter\nBerücksichtigung von Notwendigkeit und Dringlichkeit fest. Die                                 Artikel 7\nPlanung und Durchführung der nach Prioritäten festgelegten\nMaßnahmen erfolgt abgestimmt schrittweise ab Anfang 2015.                                  Erfolgskontrolle\n(5) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, plant         Hinsichtlich der hydraulischen und morphologischen Wirkung\nund finanziert jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen   der durchgeführten Maßnahmen wird von den zuständigen\nim Hoheitsgebiet ihres Staates. Die deutsche Seite beteiligt sich Behörden der Vertragsparteien in einem Abstand von jeweils\nan den Kosten für Maßnahmen im polnischen Hoheitsgebiet in        fünf Jahren eine gemeinsame Erfolgskontrolle durchgeführt. Bei\nden Bereichen Dammscher See und Klützer Querfahrt bis zu          der Erfolgskontrolle sollen auch die ökologischen Auswirkungen\neiner Gesamtsumme von 6 200 000 (in Worten: sechs Millionen       einbezogen werden.\nzweihunderttausend) Euro nach Maßgabe der Artikel 8 Absatz 2\nund Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkommens.                                                      Artikel 8\n(6) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Maßnah-              Baggerung (Vertiefung) Dammscher See\nmen im Einklang mit den im Hoheitsgebiet ihres Staates jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften stehen. Insbesondere holen die          (1) Die polnische Vertragspartei vertieft den im polnischen Ho-\nVertragsparteien möglichst zeitgleich die zu diesem Zweck er-     heitsgebiet befindlichen Dammschen See zur Gewährleistung\nforderlichen Genehmigungen ein oder führen die sonst rechtlich    des Eisbrechereinsatzes und der Eisabfuhr aus der Grenzoder.\nvorgeschriebenen Verwaltungsverfahren im Einklang mit den im         (2) Die deutsche Vertragspartei erstattet die Hälfte der Kosten\nHoheitsgebiet ihres Staates jeweils geltenden Rechtsvorschriften  einer einmaligen Baggerung (Vertiefung) im Dammschen See auf\ndurch.                                                            eine Wassertiefe bei Mittelwasser von 3,4 Metern (die maximale\nBaggermenge beträgt 950 000 m3), höchstens jedoch eine\n(7) Die Vertragsparteien stimmen die jeweiligen Bauablauf-\nSumme von 5 700 000 (in Worten: fünf Millionen siebenhundert-\npläne aufeinander ab und führen die Maßnahmen diesen ent-\ntausend) Euro.\nsprechend unter Wahrung der jeweiligen rechtlichen Bedingun-\ngen durch. Bei lokalen Maßnahmen an beiden Ufern wird ihre           (3) Die Vertragsparteien prüfen nach 25 Jahren die Notwen-\nzeitgleiche Durchführung angestrebt.                              digkeit einer erneuten gemeinsamen Baggerung (Vertiefung) im","848               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015\nDammschen See zur Gewährleistung des Eisbrechereinsatzes           Wochen nach Vorlage geprüfter Rechnungen, sofern die zustän-\nund der Eisabfuhr aus der Grenzoder.                               dige Behörde der deutschen Vertragspartei keine begründeten\nEinwände gegen die Rechnungen geltend macht oder diese Ein-\nArtikel 9                              wände ausgeräumt werden. Zur Aufnahme in die Finanzplanung\nder Bundesrepublik Deutschland meldet die zuständige Behörde\nVerbesserung der Schifffahrtsverhältnisse               der polnischen Vertragspartei den anteiligen Mittelbedarf spä-\nfür Küstenmotorschiffe zwischen dem                   testens ein Jahr vor Beginn der Durchführung der Maßnahme bei\nHafen Schwedt und der Ostsee                      der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Küsten-        Ost mit Sitz in Magdeburg, oder einer anderen, vom Bundes-\nmotorschiffen die Fahrt zwischen dem Hafen Schwedt und der         ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannten\nOstsee über die Trasse Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasser-        Behörde schriftlich an.\nstraße – Westoder – Klützer Querfahrt – Reglitz – Parnitz – Mölln-    (2) In Bauablaufplänen nach Artikel 3 Absatz 7 können die\nfahrt – Fahrwasser Stettin/Swinemünde sichergestellt werden        Vertragsparteien die Aufteilung der Maßnahmen in Lose verein-\nsoll. Dazu sind bauliche Maßnahmen im Bereich der Klützer          baren, für deren Abrechnung die Bestimmungen des Absatzes 1\nQuerfahrt erforderlich.                                            entsprechend gelten.\nArtikel 10                                                         Artikel 14\nMaßnahmen zur Sicherung der Fahrt                                       Gemeinsamer Ausschuss\nvon Küstenmotorschiffen durch die Klützer Querfahrt\n(Baggerungen – Vertiefungen, Anpassungsmaßnahmen)                  (1) Die Vertragsparteien bestellen einen Gemeinsamen Aus-\nschuss, der sich paritätisch aus je drei Vertretern der Vertrags-\n(1) Die polnische Vertragspartei baggert (vertieft) die im pol- parteien zusammensetzt. Die Vertragsparteien haben die glei-\nnischen Hoheitsgebiet befindliche 2,75 Kilometer lange Klützer     chen Stimmrechte.\nQuerfahrt auf eine Fahrrinnentiefe von 3,00 Metern (bezogen auf\nden unteren Bemessungswasserstand) bei einer Fahrrinnenbreite         (2) Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, die Umset-\nvon 55 Metern. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien       zung dieses Abkommens zu begleiten und zu fördern.\nstimmen einen Zeit- und Maßnahmenplan ab.                             (3) Den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses übernehmen\n(2) Die deutsche Vertragspartei finanziert die erforderlichen   die Vertragsparteien im jährlichen Wechsel. Der Gemeinsame\nSohlbaggerungen (Sohlvertiefung) – Umfang maximal 40 000 m3 –      Ausschuss hält mindestens eine Sitzung im Jahr ab. Jede der\nmit einem finanziellen Aufwand von bis zu 500 000 (in Worten       Vertragsparteien kann jederzeit eine Ausschusssitzung bean-\nfünfhunderttausend) Euro.                                          tragen, wenn sie es für erforderlich hält.\n(3) Die Fahrt der Küstenmotorschiffe auf den polnischen Ge-        (4) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses kann\nwässern von und nach Schwedt unterliegt den hierfür geltenden      Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden der Vertrags-\npolnischen Schifffahrtsvorschriften. Sollte der Verkehr so zuneh-  parteien bitten, bei Bedarf an den Sitzungen des Ausschusses\nmen, dass die Einrichtung von Wartestellen erforderlich wird,      teilzunehmen.\nwerden nach gemeinsamer Abstimmung maximal zwei Warte-                (5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geschäftsordnung\nstellen (Errichtung von Dalben) von der deutschen Vertragspartei   des Gemeinsamen Ausschusses.\nfinanziert.\nArtikel 15\nArtikel 11\nMeinungsverschiedenheiten\nGrenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen\n(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder An-\nBei allen Maßnahmen nach diesem Abkommen beteiligen die         wendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, in dem\nVertragsparteien einander im Rahmen der grenzüberschreiten-        Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den\nden Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den im Hoheitsge-        zuständigen Behörden der Vertragsparteien gütlich beigelegt.\nbiet ihrer Staaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1\ngemäß den Bestimmungen der am 11. April 2006 in Neuharden-\nbeigelegt werden, so wird sie einem Schiedsgericht zur Entschei-\nberg geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der\ndung vorgelegt.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die Durchführung des Übereinkommens vom                    (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Ver-\n25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im         tragsparteien bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese\ngrenzüberschreitenden Rahmen.                                      beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung eines\nStaatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Euro-\nArtikel 12                             päischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden inner-\nhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten\nGrenzfragen                              bestellt, nachdem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nVor der Durchführung von Vorhaben im Bereich der Grenzge-       den Antrag übermittelt hat, die Meinungsverschiedenheit einem\nwässer ist das Einvernehmen der Ständigen Deutsch-Polnischen       Schiedsgericht vorzulegen.\nGrenzkommission gemäß dem Vertrag vom 16. September 2004              (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           gehalten und eine anderweitige Einigung nicht erzielt, so kann\nPolen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemein-           jede Vertragspartei den Präsidenten des Gerichtshofs der\nsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzge-        Europäischen Union bitten, den oder die fehlenden Schiedsrich-\nwässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen      ter unter Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu\nGrenzkommission einzuholen.                                        ernennen. Besitzt der Präsident des Gerichtshofs der Euro-\npäischen Union die Staatsangehörigkeit einer der Vertragspar-\nArtikel 13                             teien oder kann er aus einem anderen Grund die Ernennungen\nnicht vornehmen, so nimmt der Vizepräsident des Gerichtshofs\nZahlungsfristen\nder Europäischen Union die Ernennungen vor. Besitzt auch\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach       der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union die\ndiesem Abkommen veranlassten Zahlungen der Regierung der           Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder kann auch\nBundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik           er aus einem anderen Grund die Ernennungen nicht vornehmen,\nPolen nach Durchführung der Maßnahmen innerhalb von acht           so nimmt das nach der protokollarischen Rangfolge nächstfol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015                          849\ngende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union, das            (2) Änderungen der Anlage zu diesem Abkommen sowie das\ndie Staatsangehörigkeit keiner der Vertragsparteien besitzt, die    Datum von deren Inkrafttreten vereinbaren die zuständigen Be-\nErnennungen vor.                                                    hörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf\nder Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Ver-                                  Artikel 17\nträge und anderer Vorschriften des Völkerrechts. Der Schieds-                                Geltungsdauer\nspruch ist bindend.\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(6) Jede Vertragspartei kommt für ihre eigenen Kosten sowie      Nach Ablauf von 20 Jahren seit Inkrafttreten kann dieses Abkom-\ndie Kosten für den von ihr bestellten Schiedsrichter auf. Die       men von jeder Vertragspartei im Wege einer Notifikation gekün-\nKosten des Obmannes des Schiedsgerichts und die sonstigen           digt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf von\nKosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien           5 Jahren ab dem Tag, an dem die Kündigungsnote der anderen\ngetragen. Das Schiedsgericht kann bezüglich der Kostenüber-         Vertragspartei zugegangen ist, außer Kraft.\nnahme andere Regelungen treffen.\n(7) Im Übrigen entscheidet das Schiedsgericht über sein Ver-                                 Artikel 18\nfahren selbst.                                                                                Inkrafttreten\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 16                               Regierung der Republik Polen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die notwendigen innerstaat-\nÄnderung des Abkommens\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\n(1) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen           gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Die innerstaat-\nder Vertragsparteien geändert werden. Hinsichtlich des Modus        lichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland für\nund des Datums des Inkrafttretens dieser Änderungen findet          das Inkrafttreten dieses Abkommens sind mit seiner Unterzeich-\nArtikel 18 entsprechend Anwendung.                                  nung erfüllt.\nGeschehen zu Warschau am 27. April 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Nikel\nAlexander Dobrindt\nFür die Regierung der Republik Polen\nMaciej H. Grabowski","850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen\nim deutsch-polnischen Grenzgebiet\n(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)\nListe der Schwachstellen in der Grenzoder aus deutscher und aus polnischer Sicht\nDeutsche Darstellung                                           Polnische Darstellung\n(deutsche Seite,                   Zustand                     (polnische Seite,                   Zustand\nlinkes Ufer)                                                  rechtes Ufer)\n542,4                Kleine Bauwerksschäden.\n545,0 – 547,0        Bei km 546/09 – 546/23 kleine Schäden\nan den Buhnenköpfen bzw. Buhnen-\nrücken.\n542,4 – 551,0        Lage und Höhe der Buhnen entsprechen 542,4 – 551,0              Buhnen zerstört, Trend zu Übertiefen\ngrößtenteils den Parametern der Oder-                           in den Buhnenfeldern. Mehrheit der\ndokumentation. Einzelne Buhnen weisen                           Buhnen in schlechtem technischem\nstarke Schäden am Buhnenkopf und                                Zustand. Buhnenkronen, -köpfe und\nRücken auf, Mehrzahl der Schäden ist je-                        -rücken beschädigt in unterschiedlichem\ndoch noch gering. In den Buhnenfeldern                          Grad. Km 550,7 – 551,0 Schardeich.\ngibt es unterhalb der Bauwerke tiefe\nKolke. Diese treten vor allem am Außen-\nufer auf.\n553,4                Unterstrom sind Buhnenköpfe häufig am 553,4                     Buhnen zu 40 – 50 % zerstört.\nlinken Ufer beschädigt.\n555,0 – 557,0        Buhnen am linken Ufer weisen teilweise 555,0 – 557,0            Von km 555,0 – 560 Schäden an der\nSchäden auf, Buhnen km 557 wurden                               Uferbefestigung.\n2003/2004 instand gesetzt. Durchriss an\nBuhne 556/17.\n561,8                Starke Schäden an Buhnenköpfen und\n-rücken.\n560,0 – 564,0        Buhnen mittel bis stark beschädigt.      560,0 – 564,0          Buhnenkronen, -köpfe und -rücken zu\n60 – 70 % beschädigt, zwischen den\nBauwerken tiefe Einschnitte ins Ufer.\nBuhnenfelder werden mit fortschreiten-\nder Ufererosion ausgespült. Im gesam-\nten Bereich Unterspülung des Damm-\nfußes, im Vorland zusätzliche Rinne mit\nVerbindung von Wasserstellen.\n567,2 – 567,8        Buhnen sind beschädigt, unterhalb der 566,0 – 572,0             Zahlreiche die Tiefe einschränkende\nBuhnen im Bereich der Buhnenfelder                              Furten. Km 568,0 – 572,5: Stoff aus\ntiefe Kolke.                                                    Buhnenfeldern in Flussbett transportiert.\nZahlreiche Buhnen mit abgetragenen\nKöpfen und Rücken. Zwischen den\nBauwerken tiefe Einschnitte ins Ufer.\nBuhnenfelder werden mit fortschreiten-\nder Ufererosion ausgespült.\n572,0/575,0 – 576,0  Durchgängig starke Schäden an den 575,0 – 579,0                 Zahlreiche Buhnenköpfe und -rücken\nBuhnenköpfen. Der Bereich km 570 –                              abgetragen und in schlechtem techni-\n573 wurde 2000 – 2002 instand gesetzt.                          schem Zustand. Zwischen den Bau-\nwerken tiefe Einschnitte ins Land. Buh-\nnenfelder werden mit fortschreitender\nUfererosion ausgespült.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015                     851\nDeutsche Darstellung                                          Polnische Darstellung\n(deutsche Seite,                   Zustand                   (polnische Seite,                    Zustand\nlinkes Ufer)                                                rechtes Ufer)\n--------------                                                581,0 – 585,7         Die meisten Buhnen in schlechtem\ntechnischem Zustand. Buhnenkronen,\n-köpfe und -rücken in unterschiedlichem\nGrad beschädigt, zwischen den Bau-\nwerken tiefe Kolke. Buhnenfelder wer-\nden mit fortschreitender Ufererosion\nausgespült. Schon bei Mittelwasser\n(MW) Probleme mit Wassertiefen.\n593,7 – 597,0         Starke Schäden an den Buhnenköpfen 593,0 – 598,0              Zahlreiche wandernde Sandbänke. Buh-\n(mind. 50 % betroffen). Bereich km                            nenkronen, -köpfe und -rücken zu 30 %\n576 – 578 wurde instand gesetzt (2002).                       beschädigt. Buhnenfelder werden mit\nfortschreitender Ufererosion ausgespült.\n604,0 – 606,0         Im Bereich km 604 – 605 sind die Buhnen 603,0 – 615,0         Mit Abstand am meisten einschränken-\nsehr stark beschädigt, Inselbildung                           der Abschnitt liegt zwischen km 604,0\nund Hinterströmung, Vorland teilweise                         und 608,0. Abschnitt km 609,6 – 611,2\nwegerodiert. Buhnen von km 605/17                             (ca. 1,5 km) – Außenufer, wo das Ufer in\nbis 606/05 wurden 2006 instand gesetzt.                       Buhnenfeldern zerstört ist. Genauso\nAbschnitt km 613,5 – 614,3 (ca. 0,8 km)\n– Außenufer wird zerstört. Einzelne Buh-\nnen zu 40 – 50 % zerstört.\n612,0 – 613,0         Starke Schäden an Buhnenköpfen und 603,0 – 615,0\n-körper.\n617,5                 Unterhalb Warthemündung sind die Buh- --------------\nnen stark beschädigt.\n--------------                                                621,7 – 624,0         Sehr tiefe Buhnenfelder mit hinter-\nspülten Buhnen.\n627,0 – 632,0         Regelungssystem entspricht nicht den 627,0 – 632,0            Zerstörte Buhnen und Ufer sowie Kolke\nParametern der Oderdokumentation. Ab-                         in Buhnenfeldern.\nstände zwischen den Buhnen sind sehr\ngroß, dadurch geringe Anzahl, Buhnen\nweisen leichte bis starke Schäden auf.\n--------------                                                634,5 – 640,0         Beträchtliche Schäden an Buhnen: Ab-\ngetragene Köpfe, hinterspülte Rücken\nund umfangreich zerstörtes Ufer in\nBuhnenfeldern. Tendenz zum Austrag\ndes Geschiebes aus den Buhnenfeldern,\nvor allem von km 637,0 – 638,6. Im ge-\nsamten Abschnitt zahlreiche Ablagerun-\ngen, in den letzten Jahren besonders\neinschränkend ist der Abschnitt km 635\n– 636 (Ablagerungen über die gesamte\nFlussbettbreite).\n--------------                                                640,0 – 644,5         Starke Zerstörung des Ufers in Buhnen-\nfeldern bei km 640 und 643. Buhnen\nhinterspült und im Mittel zu 60 % zer-\nstört. Tiefe Kolke bei den Buhnen. Zahl-\nreiche Ablagerungen, vor allem die Tiefe\neinschränkend bei km 643 – 644 und\n639,9 – 640,2.\n645,0                 Buhne 645/03 nicht erkennbar, Buhnen 645,5 – 654,0\n645/07 – 645/11 stark zerstört.\n647,0 – 651,0         Abstände zwischen den Buhnen sind 645,5 – 654,0               Das Ufer wird intensiv zerstört in\nsehr groß. Erhebliche Schäden an den                          Buhnenfeldern, Buhnenköpfe werden\nBuhnenköpfen und Durchrisse im Wur-                           intensiv zerstört. Bei km 646,3 – 647,3\nzelbereich insbesondere km 647/648.                           tiefe Hinterspülungen bei den Buhnen.\nZerstörungsgrad ca. 70 – 90 %. Im\ngesamten Abschnitt einschränkende\nTiefen, die umfangreichsten Ablagerun-\ngen bei km 646,8 – 648,2.","852                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.            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Instand-                              veränderliche Ablagerungen, Buhnen\nsetzungsarbeiten sind 2005 erfolgt.                                  streckenweise bis zu 70 – 90 % zerstört,\nbei km 656,5 – 658,0 zu 100 % Zer-\nstörung.\n663,0 – 665,5                      Instandsetzungsarbeiten km 663 – 666 663,0 – 674,0                   Deutliche Tendenz des Eindringens des\nwurden 1997 – 1999 durchgeführt. Keine                               Flussbettes in das Ufer. Ständig sich\ngroßen Schäden vorhanden.                                            wiederholende einschränkende Wasser-\ntiefen (bei Wasserständen < MW). Bei\nkm 670,0 – 672,0 intensive Zerstörung\nvon Ufern in den Buhnenfeldern, bei\nkm 672 zusätzlich zerstörte Buhnen-\nköpfe. Im Abschnitt km 666,3 – 669,45\n(im Zeitraum 1999 – 2003 führte die\npolnische Seite eine Modifikation durch)\nsind Ablagerungen weggeblieben, die\ndie Tiefen einschränkten."]}