{"id":"bgbl2-2015-16-19","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=28","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung","law_date":"2015-05-12T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder militärischen Ausbildung\nVom 12. Mai 2015\nDie in Sofia am 9. Januar 2008 und in Bonn am 25. Ja-\nnuar 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium der Verteidigung der\nRepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der militärischen Ausbildung ist nach ihrem Arti-\nkel 19 Absatz 1\nam 25. Januar 2008\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 19 Ab-\nsatz 5 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 15. Juni\n1998 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nder Verteidigung der Republik Bulgarien über die Ausbil-\ndung von Soldaten und Militärbediensteten des Ministe-\nriums der Verteidigung und der Armee der Republik Bul-\ngarien in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der\nMilitärischen Ausbildungshilfe (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 24. Januar 2008\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 12. Mai 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                        825\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder militärischen Ausbildung\nDas Bundesministerium der Verteidigung              die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durch-\nder Bundesrepublik Deutschland                 führung von gemeinsamen Ausbildungsvorhaben zu erleichtern –\nund                                sind wie folgt übereingekommen:\ndas Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien –                                                Artikel 1\nBegriffsbestimmungen\nnachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet\nAuszubildendes Personal:\nauf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwi-          Militärische oder zivile Angehörige der entsendenden Ver-\nschen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-      tragspartei, die im Rahmen der Ausbildung bei der aufneh-\nstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),                       menden Vertragspartei Dienst verrichten.\nEntsendende Vertragspartei:\nin Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und         Die Vertragspartei, der das auszubildende Personal angehört.\ndem Ministerium der Verteidigung der Republik Bulgarien über    Aufnehmende Vertragspartei:\ndie Zusammenarbeit vom 28. März 1994,\nDie Vertragspartei, bei der das auszubildende Personal für die\nDauer der Ausbildung seinen Dienst verrichtet.\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik       Entsendestaat:\nBulgarien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen       Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.\nvom 29. Oktober 1999,\nAufnahmestaat:\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.\nmilitärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour-\nAufnehmende Stelle:\ncen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen\nNutzen einzusetzen, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im      Die Dienststelle, eigenständige Organisationseinheit oder der\nBereich friedensunterstützender Operationen zu verbessern und      Truppenteil, in deren Zuständigkeit die Ausbildung stattfindet.","826                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nArtikel 2                            anstaltung im Drittstaat zumindest über Haftungs- und Kosten-\nfragen schriftlich geeinigt haben.\nGegenstand\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der                                     Artikel 5\nGegenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung\ndes Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke                            Ausbildungszeugnisse\nauf dem Gebiet der Ausbildung nach Maßgabe der Rahmen-               Für die Erstellung von Ausbildungszeugnissen für das auszu-\nbedingungen dieser Vereinbarung zusammen.                         bildende Personal gelten die Bestimmungen der aufnehmenden\n(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen        Vertragspartei.\nAusbildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst:\n1. die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal,                                               Artikel 6\n2. die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungs- und                      Disziplinarwesen und Unterstellungsverhältnis\nÜbungsvorhaben,                                                 (1) Das auszubildende Personal hat die Gesetze und Rechts-\n3. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur    vorschriften des Aufnahmestaates sowie die Bestimmungen und\nDurchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben der         Gepflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten.\njeweils anderen Vertragspartei,                              Das auszubildende Personal ist jedoch auch weiterhin an die Ge-\nsetze und Rechtsvorschriften des Entsendestaates gebunden.\n4. die vorbereitende Ausbildung für Auslandseinsätze.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über\nAls Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Maß-      etwaige Verstöße des auszubildenden Personals gegen die Ver-\nnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung.                  pflichtung aus Absatz 1 Satz 1. lm Falle eines Verstoßes ist das\nauszubildende Personal auf Antrag der aufnehmenden Vertrags-\n(3) Diese Vereinbarung darf nicht im Widerspruch zum natio-\npatiei abzulösen. Unberührt bleibt die Befugnis der entsenden-\nnalen Recht einer der Vertragsparteien oder zum internationalen\nden Vertragspartei, auszubildendes Personal zu ersetzen.\nRecht stehen. lm Falle eines Widerspruchs ist das geltende\nnationale und/oder internationale Recht maßgebend. Die Ver-          (3) Die disziplinare Unterstellung und die verwaltungsmäßige\ntragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich im Falle  Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich nach den\neines solchen Widerspruchs.                                       für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschriften.\n(4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, Diszipli-\nArtikel 3                            narmaßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.\nDurchführungsbestimmungen                        Diese bleiben den jeweiligen nationalen Disziplinarvorgesetzten\nvorbehalten.\nZum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung werden\ndurch die Vertragsparteien oder von diesen ermächtigten Stellen      (5) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis\nin geeigneter Form Vereinbarungen oder anderweitige Überein-      über Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei.\nkünfte (Durchführungsbestimmungen) getroffen, die, soweit vor-       (6) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-\nhabenbezogen, zumindest Angaben zu Thema und Zweck der            nungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die\nAusbildung, zu Auftrag und Umfang des eingesetzten Personals,     ihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungs-\nzu den eingesetzten Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der      befugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.\nAusbildung, zur Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung\nsowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten enthalten.\nArtikel 7\nArtikel 4                                                      Rechtsstellung\nAusbildungsbestimmungen                            Die Rechtsstellung des auszubildenden Personals bestimmt\nsich nach dem NATO-Truppenstatut.\n(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die An-\ngehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Regelun-\nArtikel 8\ngen anzuwenden. Das ausbildende Personal der aufnehmenden\nVertragspartei ist befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum                                  Haftung\nbesseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der\neinzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungs-          Die Haftung für und die Abgeltung von Schäden bestimmen\nstätten dem auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Die    sich nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts.\nentsendende Vertragspartei weist das auszubildende Personal\nvor seiner Entsendung an, das Recht des Aufnahmestaates                                         Artikel 9\nsowie die Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei zu\nMilitärische Sicherheit\nbeachten, sich den in den Ausbildungsstätten herrschenden Ge-\npflogenheiten anzupassen sowie rechtmäßigen Anordnungen              (1) Der Austausch sowie die Behandlung von Verschluss-\ndes ausbildenden Personals der aufnehmenden Vertragspartei        sachen richten sich nach dem Abkommen zwischen der Regie-\nFolge zu leisten.                                                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von Ver-\n(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren\nschlusssachen vom 29. Oktober 1999.\nGründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-\ngelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-    (2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf-\nkenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet         zeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die\nwerden.                                                           militärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies\nschließt die Benutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung der Auf-\n(3) lm Rahmen der Ausbildung kann das auszubildende Per-\ngaben des auszubildenden Personals erforderlich sind, nicht aus.\nsonal an Ausbildungsveranstaltungen in Drittstaaten nur dann\nteilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufneh-        (3) Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der\nmenden und der entsendenden Vertragspartei besteht und der        eigenen Streitkräfte anzufertigen hat oder die es selbst in Bezug\nDrittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei seine     auf seinen Dienst vorzulegen wünscht, sind über die Leitung der\nvorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung erklärt hat und   aufnehmenden Stelle den jeweiligen nationalen Vorgesetzten\nsich sämtliche Beteiligten vor Durchführung der Ausbildungsver-   vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                          827\nArtikel 10                                                        Artikel 15\nDienstzeit und Urlaub                                   Ärztliche und zahnärztliche Versorgung\n(1) lm Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann das aus-\n(1) Für das auszubildende Personal finden die für die Ange-\nzubildende Personal des Entsendestaates gegen Entgelt in den\nhörigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Rege-\nmedizinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei\nlungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung ist\nstationär oder ambulant behandelt werden. Die unmittelbare\nhierbei eingeschlossen. Das Personal kann die Anwendung\nNotfallversorgung in den medizinischen Einrichtungen der auf-\nfindende Feiertagsregelung der entsendenden Vertragspartei in\nnehmenden Vertragspartei kann unentgeltlich gewährt werden.\nAnspruch nehmen, soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht\nentgegenstehen.                                                   Die zahnärztliche Behandlung, die unentgeltlich in den medizini-\nschen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt\n(2) Dem auszubildenden Personal ist gemäß den Bestimmun-       wird, erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine konservierende\ngen des Entsendestaates Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung      und chirurgische Maßnahmen (notfallmedizinische Versorgung).\nüber die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der\nzuständigen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getroffen.        (2) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die\nDer Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Stelle         durch eine medizinische Behandlung gemäß Absatz 1 entstehen-\nvorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsendenden     den Kosten von einem Krankenversicherer oder von dem Ent-\nVertragspartei weiterleitet.                                      sendestaat selbst gemäß seinen nationalen Vorschriften über-\nnommen werden.\nArtikel 11                              (3) Die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Familien-\nangehörigen des Personals in medizinischen Einrichtungen der\nBekleidung und Ausrüstung                     aufnehmenden Vertragspartei kann gegen Entgelt und in Über-\neinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der aufnehmen-\n(1) Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das   den Vertragspartei über die ärztliche und zahnärztliche Behand-\nauszubildende Personal die nationale Anzugsordnung in Kraft.      lung von Zivilpersonen erfolgen. Die Behandlungsmaßnahmen\n(2) Es ist stets die Anzugsordnung einzuhalten, die den Ge-    umfassen in der Regel die akute Notfallbehandlung und die\npflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten          stationäre Behandlung. Die Behandlung erfolgt ausschließlich\nentspricht. Bei Ausbildungs- oder Übungsvorhaben kann die         im Rahmen freier Kapazitäten und mit den ohnehin dafür vorge-\nSonderbekleidung getragen werden, die von den Streitkräften       haltenen Mitteln.\nder aufnehmenden Vertragspartei verwendet wird. Die Erkenn-          (4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für\nbarkeit der nationalen Identität des auszubildenden Personals ist Kosten, die durch ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen in\nstets zu gewährleisten.                                           anderen medizinischen Einrichtungen als denen der aufnehmen-\nden Vertragspartei entstehen. Dies gilt auch, wenn medizinische\n(3) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-       Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei diese Behand-\nbildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche         lungen veranlasst haben.\nAusrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei\nnach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Bestim-\nmungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt                                  Artikel 16\nwerden.                                                                                 Steuern und Abgaben\nDem auszubildenden Personal stehen aufgrund dieser Verein-\nArtikel 12                           barung keine abgabenrechtlichen Befreiungen und Bevorrech-\ntigungen zu, mit Ausnahme derjenigen, die in dem NATO-\nUnterkunft und Verpflegung\nTruppenstatut vorgesehen sind.\n(1) Dem auszubildenden Personal ist gegen Entgelt im Rah-\nmen der Verfügbarkeit Unterkunft in militärischen Einrichtungen                                Artikel 17\nsowie Verpflegung nach den gleichen Bedingungen wie für eige-\nnes Personal zur Verfügung zu stellen.                                                Finanzielle Bestimmungen\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\n(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-\nsie geltenden Vorschriften folgende Zahlungen und Ausgaben für\nführungsbestimmungen geregelt.\ndas auszubildende Personal:\n1. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen,\nArtikel 13\nUmzugskostenvergütungen, Trennungsgeld und Entschädi-\nWohnraum                                   gungen,\n2. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\nDas auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch und\nfall des auszubildenden Personals entstehende Kosten,\nauf eigene Kosten außerhalb der militärischen Einrichtungen der\naufnehmenden Vertragspartei wohnen. Die aufnehmende Ver-          3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\ntragspartei ist in diesem Fall bei der Beschaffung von Wohnraum        leistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf-\nfür das auszubildende Personal und dessen Familienangehörige           nahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei\nso weit wie möglich behilflich. Hierbei wendet sie die gleichen        erbracht werden.\nMaßstäbe wie für ihr eigenes Personal an.\n(2) Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung trägt\ndie entsendende Vertragspartei. Für die Abrechnung und Fest-\nArtikel 14                           setzung der Kosten findet STANAG 6002 in der jeweils gültigen\nFassung Anwendung.\nBetreuungseinrichtungen\n(3) Bei gemeinsamen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben\nDas Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten,       nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt in Abweichung von\nBetreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem aus-        Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 die Regelung der Kostentragung im\nzubildenden Personal und dessen Familienangehörigen zu den        Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Durchführungs-\ngleichen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der auf-        bestimmungen nach Artikel 3 festgelegten Anteile der Vertrags-\nnehmenden Vertragspartei.                                         parteien.","828                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      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Dies gilt auch für die Entschädigung                         werden.\nfür verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und\n(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\npersönliche Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 11 Ab-\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nsatz 3 zur Verfügung gestellt worden sind.\nwerden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nEingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nArtikel 18\n(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten                                   gemäß Artikel 8 (Haftung), Artikel 9 Absatz 1 (Militärische Sicher-\nheit) und Artikel 17 (Finanzielle Bestimmungen) bestehen unge-\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-                           achtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer vollständi-\ndung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwi-                               gen Abwicklung fort.\nschen den Vertragsparteien beigelegt und nicht einem Dritten\noder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.                                            (5) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi-\nArtikel 19                                      gung der Republik Bulgarien über die Ausbildung von Soldaten\nSchlussbestimmungen                                       und Militärbediensteten des Ministeriums der Verteidigung und\nder Armee der Republik Bulgarien in Einrichtungen der Bundes-\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in                     wehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe vom 15. Juni\nKraft.                                                                                 1998 außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Januar 2008 und zu Sofia am\n9. Januar 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulga-\nrischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGroßkraumbach\nFür das Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nSimeon Nikolov"]}