{"id":"bgbl2-2015-16-18","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=25","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-12T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 821\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2015\nDie in Sofia am 28. März 1994 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit\nist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1\nam 28. März 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","822                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 (2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung zusätzlicher\nder Bundesrepublik Deutschland                  militärischer Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nvistenarbeit, der Militärmusik und des Sports.\nund\ndas Ministerium der Verteidigung                                             Artikel 3\nder Republik Bulgarien –\nFormen der Zusammenarbeit\nausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein       Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften wird in\nneues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher-      folgenden Hauptformen realisiert:\nheitsfragen zu gelangen,\n– Offizielle und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger\nin Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver-       Vertreter beider Verteidigungsministerien, der Bundeswehr\npflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,    und der bulgarischen Armee;\n– Stabs- und Fachgespräche auf der Ebene der Verteidigungs-\nin dem Bestreben, die guten freundschaftlichen Beziehungen\nministerien und der Stäbe der Teilstreitkräfte;\ndurch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren,\n– Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;\nin dem Bemühen, der Zusammenarbeit einen regulären, plan-\n– Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen\nmäßigen und langfristigen Charakter zu geben –\nAusbildungseinrichtungen;\nsind wie folgt übereingekommen:                               – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Kolloquien und Sym-\nposien;\nArtikel 1                           – Schiffsbesuche;\nGegenstand                           – Austausch von Informations- und Studienmaterial;\nDie Vertragsparteien legen den Rahmen für den Austausch       – Kultur- und Sportveranstaltungen.\nvon Erfahrungen und Informationen sowie für die anderen For-\nmen der Zusammenarbeit zu ihrem Nutzen fest.                                                  Artikel 4\nDurchführungsbestimmungen\nArtikel 2\n(1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 kann, soweit erforder-\nBereiche der Zusammenarbeit\nlich, in Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung festgelegt\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-      werden.\nfaßt einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch\nDie Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von gesonderten\nin folgenden Bereichen:\nProgrammen, die für das jeweils folgende Jahr konkret und für\n– Sicherheits- und Militärpolitik;                               das übernächste Jahr in groben Zügen erstellt werden, durchge-\nführt. Nach gegenseitiger Abstimmung sind sie als Teil dieser\n– Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen;\nVereinbarung anzusehen. Art und Umfang der mit den Jahres-\n– Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung);              programmen vereinbarten Zusammenarbeit können jederzeit ein-\n– Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle;                    vernehmlich geändert werden.\n– Personalauswahl und Personalführung;                              (2) Die Durchführung offizieller und Arbeitsbesuche erfolgt ab-\nwechselnd auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Die Verwirk-\n– Aus- und Weiterbildung von Militärangehörigen und zivilem      lichung anderer Formen der Zusammenarbeit erfolgt auf der\nPersonal;                                                     Grundlage abgestimmter oder vereinbarter Programme der Ver-\n– Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten;                    tragsparteien.\n– Organisationsstrukturen der Streitkräfte;                         (3) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragsparteien\nerfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der zwischen\n– Logistisches und Rüstungsmanagement;                           dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\n– Streitkräfteplanungsverfahren;                                 Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Republik\nBulgarien am 30. November 1992 geschlossenen Vereinbarung\n– Betrieb von Streitkräften im Frieden;                          über die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung von\n– Militärmedizin;                                                offiziellen und Arbeitsbesuchen.\n– Militärgeschichte;                                                (4) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere\ndie Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-\n– Militärtopographie und Militärtopogeodäsie;\nbildungseinrichtungen der Streitkräfte durchgeführt werden, kön-\n– andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung.              nen abweichende Regelungen gesondert vereinbart werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                                  823\n(5) Die im Rahmen der Zusammenarbeit festgelegten Maß-                 der anderen Vertragspartei zu nutzen und sie nicht Dritten ohne\nnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland gel-             eine vorherige schriftliche Einverständniserklärung derjenigen\ntenden Gesetze durchgeführt.                                              Vertragspartei zur Kenntnis zu bringen, die diese Informationen\nzur Verfügung gestellt hat.\nArtikel 5\nSicherheit                                                                   Artikel 6\nDie Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informatio-                         Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nnen und Erkenntnissen jeglicher Art, die sie im Laufe bilateraler\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nKontakte erhalten haben, in Übereinstimmung mit dem im jewei-\nligen Land geltenden Bestimmungen und Gesetzen. Die Ver-                     (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ntragsparteien verpflichten sich, die Informationen und Erkennt-           sen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist\nnisse, die sie erhalten haben, nicht zum Schaden der Interessen           von sechs Monaten gekündigt werden.\nGeschehen zu Sofia am 28. März 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVolker Rühe\nFür das Ministerium für Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nDr. V a l e n t i n A l e k s a n d r o v"]}