{"id":"bgbl2-2015-16-17","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=21","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung","law_date":"2015-05-12T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                                 817\nVertragspartei für die andere Vertragspartei verauslagt werden,                                     Artikel 7\nsind von der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit\nderen nationalen Haushaltsbestimmungen 30 Tage nach Rech-                Artikel 6 der Vereinbarung wird Artikel 8 und erhält nach Ab-\nnungseingang zu erstatten.“                                           satz 2 folgenden ergänzenden Wortlaut:\n„(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im schriftlichen Einver-\nArtikel 6                                nehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Inkrafttreten\nder Änderungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Ab-\nEs wird ein neuer Artikel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:      satzes 1 dieses Artikels.“\n„Artikel 7\nArtikel 8\nBeilegung von Streitigkeiten\nDiese Änderungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an\nStreitigkeiten über die Auslegung und Durchführung dieser          dem die rumänische Vertragspartei der deutschen Vertragspartei\nVereinbarung werden durch Konsultationen zwischen den Ver-            mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen Rumä-\ntragsparteien beigelegt und nicht dritten Stellen oder einem          niens für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des\nGericht zur Entscheidung oder Schlichtung vorgelegt.“                 Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 24. September 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür das Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien\nMircea Dușa\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die militärische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ausbildung\nVom 12. Mai 2015\nDie in Berlin am 24. September 2014 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium der Nationalen Verteidigung von Rumänien über die militärische\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem Artikel 15 Ab-\nsatz 1\nam 15. April 2015\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien\nüber die militärische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ausbildung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                (3) Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch\nder Bundesrepublik Deutschland                 Maßnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung.\nund\nArtikel 2\ndas Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien,                                              Begriffsbestimmungen\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmun-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –             gen:\nauf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 unterzeich- a) Auszubildendes Personal:\nneten Abkommens zwischen den Vertragsparteien des Nord-                Militärische oder zivile Angehörige der entsendenden Ver-\natlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-          tragspartei, die im Rahmen des Ausbildungsprogramms\nTruppenstatut),                                                        bei der aufnehmenden Vertragspartei ihren Dienst verrich-\nten.\nin Anbetracht der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichne-\nten Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-     b) Entsendende Vertragspartei:\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium              Die Vertragspartei, der das auszubildende Personal ange-\nder Verteidigung von Rumänien über die Zusammenarbeit im               hört.\nmilitärischen Bereich,\nc) Aufnehmende Vertragspartei:\nnach Maßgabe des in Bukarest am 24. November 1997 unter-            Die Vertragspartei, bei der das auszubildende Personal für\nzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-                die Dauer der Ausbildung seinen Dienst verrichtet.\nrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,                      d) Entsendestaat:\nDer Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.\nin Übereinstimmung mit der in Bukarest am 16. September\n1998 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundes-          e) Aufnahmestaat:\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland            Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.\nund dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die\ngegenseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der         f)  Aufnehmende Einrichtung:\nStreitkräfte,                                                          Einrichtung, selbständige Organisationseinheit oder mili-\ntärischer Truppenteil, in deren Zuständigkeit das Ausbil-\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             dungsvorhaben stattfindet.\nmilitärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour-\ncen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen\nArtikel 3\nNutzen der Vertragsparteien einzusetzen, die Kooperation ins-\nbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu                      Durchführungsvereinbarungen\nverbessern und die administrativen Verfahren für die Vorberei-\nZum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung schließen\ntung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben zu\ndie Vertragsparteien oder die von ihnen dazu ermächtigten Stel-\nerleichtern –\nlen geeignete Durchführungsvereinbarungen, die, sofern sie vor-\nhabenbezogen sind, zumindest Angaben zum Gegenstand und\nsind wie folgt übereingekommen:\nZweck der Ausbildung, zu Auftrag und Umfang des beteiligten\nPersonals und den eingesetzten Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und\nArtikel 1                          Ort der Ausbildung, Unterkunft und Verpflegung sowie zu den in\nGegenstand                           Rechnung zu stellenden Kosten enthalten.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der Ge-\nArtikel 4\ngenseitigkeit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung\nvon Ressourcen für nationale Zwecke auf dem Gebiet der Aus-                        Ausbildungsbestimmungen\nbildung nach dieser Vereinbarung zusammen.\n(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die\n(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen      Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Be-\nAusbildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst                 stimmungen anzuwenden. Das ausbildende Personal der\naufnehmenden Vertragspartei ist befugt, in Durchführung der\na) die individuelle Ausbildung von Personal im Rahmen von\nAusbildung zum besseren Verständnis des Lehrstoffs und zur\nLehrgängen, die von militärischen Ausbildungseinrichtungen\nDurchsetzung der einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in\nder Vertragsparteien durchgeführt werden;\nden Ausbildungsstätten dem auszubildenden Personal Weisun-\nb) die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur  gen zu erteilen. Die entsendende Vertragspartei weist das aus-\nDurchführung der Ausbildung.                               zubildende Personal vor seiner Entsendung an, die Gesetze und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                            819\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beachten, sich den                                      Artikel 8\nin den Ausbildungsstätten herrschenden Gepflogenheiten anzu-\nDienstzeit und Urlaub\npassen sowie rechtmäßigen Anordnungen des ausbildenden\nPersonals der aufnehmenden Vertragspartei Folge zu leisten.           (1) Für das auszubildende Personal finden die für das militä-\nrische Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Re-\n(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinari-\ngelungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung\nschen Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens,\nist hierin eingeschlossen. Das Personal kann die Feiertagsrege-\nmangelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender\nlung der entsendenden Vertragspartei in Anspruch nehmen, so-\nSprachkenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig be-\nweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.\nendet werden.\n(3) Im Sinne der Ausbildungszusammenarbeit kann das aus-           (2) Dem auszubildenden Personal ist nach den Bestimmungen\nzubildende Personal an Ausbildungsveranstaltungen in Dritt-        des Entsendestaats Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung über\nstaaten teilnehmen. Grundvoraussetzung für die Teilnahme an        die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der zuständi-\nAusbildungsveranstaltungen dieser Art ist, dass die Vertragspar-   gen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getroffen. Der Ur-\nteien sich darauf geeinigt haben und der Drittstaat auf Ersuchen   laubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Einrichtung vor-\nder aufnehmenden Vertragspartei seine vorherige schriftliche Zu-   zulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsendenden\nstimmung erklärt hat. Ferner müssen alle beteiligten Parteien vor  Vertragspartei weiterleitet.\nBeginn der Ausbildungsveranstaltung eine schriftliche Verein-\nbarung getroffen haben, in der zumindest die Kosten- und Haf-                                    Artikel 9\ntungsregelungen niedergelegt sind.\nBekleidung und Ausrüstung\nArtikel 5                               (1) Während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahme-\nstaats bleibt für das auszubildende Personal die Anzugsordnung\nAusbildungszeugnisse                         der entsendenden Vertragspartei in Kraft. Es ist stets die Variante\nAusbildungszeugnisse für das auszubildende Personal werden      der Anzugsordnung einzuhalten, die den Gepflogenheiten der\nnach den Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei aus-         aufnehmenden Vertragspartei am ehesten entspricht. Bei Aus-\ngestellt.                                                          bildungs- oder Übungsvorhaben kann die von den Streitkräften\nder aufnehmenden Vertragspartei verwendete Sonderbekleidung\ngetragen werden. Die Sichtbarkeit der Hoheitsabzeichen der ent-\nArtikel 6                            sendenden Partei ist stets zu gewährleisten.\nUnterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht,\n(2) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-\nWeisungsbefugnis, Disziplinarwesen\nbildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über etwaige     Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei\nVerstöße des auszubildenden Personals gegen Gesetze und            nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und Bestimmun-\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaats. Mitglieder des auszu-       gen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nbildenden Personals, die solche Verstöße begangen haben, sind      werden.\nauf Antrag der aufnehmenden Vertragspartei abzuberufen.\n(2) Die disziplinarische Unterstellung und die verwaltungs-                                  Artikel 10\nmäßige Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich                     Unterkunft, Verpflegung und Wohnraum\nnach den für die entsendende Vertragspartei geltenden Vor-\nschriften.                                                            (1) Unterkunft und Verpflegung in militärischen Einrichtungen\nwerden von der aufnehmenden Vertragspartei im Rahmen der\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, diszipli-  räumlichen Verfügbarkeit gegen Entgelt nach den gleichen Stan-\nnarische Maßnahmen gegen das auszubildende Personal einzu-         dards und Bedingungen wie für ihr eigenes Personal zur Verfü-\nleiten. Diese bleiben den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der   gung gestellt.\nentsendenden Vertragspartei vorbehalten.\n(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-\n(4) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis    führungsvereinbarungen geregelt.\ngegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei.\n(3) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch\n(5) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-\nund auf eigene Kosten außerhalb der militärischen Unterkünfte\nnungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die\nder aufnehmenden Vertragspartei wohnen. Die aufnehmende\nihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung weisungsbe-\nVertragspartei ist in diesem Fall so weit wie möglich bei der Be-\nfugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.\nschaffung und Anmietung von Wohnraum für das auszubildende\nPersonal und seine Familienangehörigen behilflich.\nArtikel 7\nMilitärische Sicherheit                                                   Artikel 11\n(1) Der Austausch sowie die Behandlung von Verschlusssa-                           Militärische Einkaufsstätten,\nchen richten sich nach den Bestimmungen des in Bukarest am                      Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen\n24. November 1997 unterzeichneten Abkommens zwischen der\nDas Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten, Be-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ntreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem auszu-\nvon Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nbildenden Personal und seinen Familienangehörigen zu den glei-\nsachen.\nchen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der\n(2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf-     aufnehmenden Vertragspartei.\nzeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die\nmilitärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies\nArtikel 12\nschließt die Nutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Auf-\ngaben erforderlich sind, nicht aus.                                             Ärztliche und zahnärztliche Versorgung\n(3) Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der       (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann das Mili-\neigenen Streitkräfte anzufertigen hat, sind über die Leitung der   tärpersonal in den medizinischen Einrichtungen der aufnehmen-\naufnehmenden Einrichtung den jeweiligen nationalen Vorgesetz-      den Vertragspartei unentgeltlich ambulant und stationär behan-\nten vorzulegen.                                                    delt werden. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich nur auf","820                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\ndringliche allgemeine konservierende und chirurgische Maßnah-           (3) Alle übrigen Kosten, insbesondere Lebenshaltungskosten,\nmen.                                                                 werden vom auszubildenden Personal selbst getragen. Dies gilt\nauch für die Entschädigung für verlorengegangene oder beschä-\n(2) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung von Zivilper-\ndigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, die nach\nsonal sowie von Familienangehörigen in medizinischen Einrich-\nArtikel 9 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden.\ntungen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt nach Maßgabe\nder insoweit Anwendung findenden Bestimmungen über die\nBehandlung von Zivilpersonen gegen Entgelt. Die Behandlung                                         Artikel 14\nerfolgt ausschließlich im Rahmen freier Kapazitäten und mit den\nBeilegung von Streitigkeiten\nohnehin dafür vorgehaltenen Mitteln.\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für     Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung die-\nKosten, die durch ärztliche und zahnärztliche Behandlungen in        ser Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien durch\nanderen medizinischen Einrichtungen als denen der aufnehmen-         Verhandlungen beigelegt und nicht einem Dritten oder einem Ge-\nden Vertragspartei entstehen. Dies gilt auch, wenn medizinische      richt zur Schlichtung und Entscheidung vorgelegt.\nEinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei diese Behand-\nlungen veranlasst haben.                                                                           Artikel 15\nSchlussbestimmungen\nArtikel 13\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nKosten\nrumänische Vertragspartei die deutsche Vertragspartei schriftlich\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für         notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten und Ausgaben für          Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\ndas auszubildende Personal:                                          der Notifikation.\na) Dienstbezüge und Zulagen in Übereinstimmung mit ihren                (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-\nnationalen Bestimmungen;                                        vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden. Än-\nb) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Falle           derungen treten nach Maßgabe des in Absatz 1 beschriebenen\ndes Todes von auszubildendem Personal entstehende Kos-          Verfahrens in Kraft.\nten;                                                               (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nc) Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-              sen. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist\nleistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf-          von sechs Monaten schriftlich bei der anderen Vertragspartei ge-\nnahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei          kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein-\nerbracht werden.                                                gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(2) Nach dieser Vereinbarung trägt die entsendende Vertrags-         (4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\npartei die Kosten der Ausbildung. Für die Abrechnung und Fest-       nach Artikel 7 (Militärische Sicherheit) und Artikel 13 (Kosten) be-\nsetzung der Kosten findet NATO Standardization (STANAG) 6002         stehen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer\nin der jeweils gültigen Fassung Anwendung.                           vollständigen Abwicklung fort.\nGeschehen zu Berlin am 24. September 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des rumänischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür das Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien\nMircea Dușa"]}