{"id":"bgbl2-2015-16-16","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=17","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich und der Änderungsvereinbarung hierzu","law_date":"2015-05-12T00:00:00Z","page":813,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                          813\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Adoption von Kindern (revidiert)\nVom 7. Mai 2015\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption\nvon Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) wird nach seinem Artikel 24\nAbsatz 4 für\nMalta*                                                                         am 1. August 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. März 2015 (BGBl. II S. 463).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 7. Mai 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nund der Änderungsvereinbarung hierzu\nVom 12. Mai 2015\nDie in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die Zusammenarbeit im\nmilitärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1\nam 25. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDie in Berlin am 24. September 2014 unterzeichnete Änderungsvereinbarung\nzu der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Nationalen Verteidigung von Rumänien über die\nZusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 8\nam 24. März 2015\nin Kraft getreten; die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","814                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nvon Rumänien\nüber die Zusammenarbeit\nim militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung              – Militärmedizin;\nder Bundesrepublik Deutschland\n– Militärgeschichte;\nund\n– andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung.\ndas Ministerium der Verteidigung\nvon Rumänien                             (2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung zusätzlicher\nmilitärischer Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nim weiteren Vertragsparteien genannt –                        vistenarbeit, der Militärmusik und des Sports.\nausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein                                 Artikel 3\nneues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher-\nheitsfragen zu gelangen,                                                          Formen der Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften wird in fol-\nin Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver-    genden Hauptformen realisiert:\npflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,\n– Offizielle und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger\nin dem Bestreben, die guten freundschaftlichen Beziehungen       Vertreter beider Verteidigungsministerien, der Bundeswehr\ndurch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren,                  und der rumänischen Streitkräfte;\nin dem Bemühen, der Zusammenarbeit einen regulären, plan-     – Stabs- und Fachgespräche auf der Ebene der Verteidigungs-\nmäßigen und langfristigen Charakter zu geben –                      ministerien und der Stäbe der Streitkräfte;\n– Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;\nsind wie folgt übereingekommen:\n– Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen\nAusbildungsinstitutionen;\nArtikel 1\nGegenstand der Vereinbarung                    – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Kolloquien und Sym-\nposien;\nDie Vertragsparteien legen den Rahmen für den Austausch\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für Formen sonstiger     – Schiffsbesuche;\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen für die Streitkräfte     – Austausch von Informations- und Studienmaterial;\nfest.\n– Kultur- und Sportveranstaltungen.\nArtikel 2\nArtikel 4\nBereiche der Zusammenarbeit\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-\nfaßt einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch         (1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 kann – soweit erfor-\nin folgenden Bereichen:                                          derlich – in Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung fest-\ngelegt werden.\n– Sicherheits- und Militärpolitik;\nDie Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von gesonderten\n– Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen;\nProgrammen, die für das jeweils folgende Jahr konkret und für\n– Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung);              das übernächste Jahr in groben Zügen erstellt werden, durchge-\n– Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle;                    führt. Nach gegenseitiger Abstimmung sind sie als Teil dieser\nVereinbarung anzusehen.\n– Personalauswahl und Personalführung;\nArt und Umfang der mit den Jahresprogrammen vereinbarten\n– Aus- und Weiterbildung von Militärangehörigen und zivilem      Zusammenarbeit können jederzeit einvernehmlich geändert wer-\nPersonal;                                                     den.\n– Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten;                       (2) Die Durchführung offizieller Arbeitsbesuche erfolgt ab-\n– Organisationsstrukturen der Streitkräfte;                      wechselnd auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Die Verwirk-\nlichung anderer Formen der Zusammenarbeit erfolgt auf der\n– Streitkräfteplanungsverfahren;\nGrundlage abgestimmter oder vereinbarter Programme der Ver-\n– Betrieb von Streitkräften im Frieden;                          tragsparteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                                 815\n(3) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragspartei-       nutzen und sie nicht Dritten ohne eine vorherige schriftliche\nen erfolgt nach den Grundsätzen der zwischen dem Bundes-              Einverständniserklärung derjenigen Vertragspartei zu Kenntnis\nminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und          zu bringen, die diese Information (Erkenntnisse) zur Verfügung\ndem Minister der Verteidigung von Rumänien am 6. Januar 1993          gestellt hat.\ngeschlossenen Vereinbarung über die Bedingungen der gegen-\n(2) Informationen und Erkenntnisse in Wort und Schrift, die im\nseitigen Sicherstellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen.\nLaufe bilateraler Kontakte gewonnen wurden, werden nach dem\n(4) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere          für die jeweilige Vertragspartei geltenden Verfahren aufbewahrt\ndie Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-           und sind nicht zur Veröffentlichung in den Massenmedien be-\nbildungseinrichtungen der Streitkräfte durchgeführt werden, kön-      stimmt.\nnen abweichende Regelungen gesondert vereinbart werden.\n(5) Die im Rahmen der Zusammenarbeit festgelegten Maß-                                           Artikel 6\nnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland                          Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\ngeltenden Gesetze durchgeführt.\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nMinisterium der Verteidigung von Rumänien dem Bundesminis-\nArtikel 5\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,\nSicherheit                                 daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens gilt der Tag\n(1) Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von lnforma-\ndes Empfangs der Mitteilung.\ntionen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte\nerhalten haben, darunter auch solche, die nicht in der Öffentlich-       (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nkeit verbreitet werden sollen, und verpflichten sich, diese nicht     sen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist\nzum Schaden der Interessen der anderen Vertragspartei zu              von sechs Monaten gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVolker Rühe\nFür das Ministerium der Verteidigung\nvon Rumänien\nNiculae Spiroiu","816                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nÄnderungsvereinbarung\nzu der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung              – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitstagungen und\nder Bundesrepublik Deutschland                     Symposien;\nund                               – Teilnahme an Untersuchungen der militärischen Bildungs-\neinrichtungen der Vertragsparteien;\ndas Ministerium der Nationalen Verteidigung\nvon Rumänien,                          – Austausch von Informationen und Material über militärische\nStudien;\nim Weiteren „Vertragsparteien“ genannt –\n– sportliche und kulturelle Aktivitäten.\nin Anbetracht der bei der Durchführung der in Bonn am            (2) Unter Beachtung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts-\n18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem       vorschriften können die Vertragsparteien gemeinsam andere\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik            Formen der Zusammenarbeit vereinbaren.\nDeutschland und dem Ministerium der Verteidigung von Rumä-\n(3) Der Austausch rüstungswirtschaftlicher Güter und Tech-\nnien über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich, nachfol-\nnologien ist nicht Gegenstand dieser Änderungsvereinbarung.“\ngend „Vereinbarung“ genannt, gewonnenen Erfahrungen,\ngewillt, die Kooperationsbeziehungen zwischen den Streit-                                    Artikel 3\nkräften der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften        Artikel 4 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut:\nvon Rumänien weiterzuentwickeln –\nsind übereingekommen, die Vereinbarung wie folgt zu ändern:                                  „Artikel 4\nDurchführungsaspekte\nArtikel 1                              (1) Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung\nIn der Präambel wird nach „im weiteren Vertragsparteien ge-   können die Vertragsparteien ergänzende Vereinbarungen treffen.\nnannt –“ der bisherige Wortlaut durch nachfolgenden Wortlaut        (2) Die Bedingungen für die Durchführung von offiziellen Be-\nersetzt:                                                         suchen und Arbeitsbesuchen sowie von Ausbildungsmaß-\n„gemäß dem in London am 19. Juni 1951 unterzeichneten         nahmen und den Austausch von Personal werden bei Bedarf in\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags          einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.“\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen, im Folgenden als „NATO-\nTruppenstatut“ bezeichnet,                                                                      Artikel 4\nunter Berücksichtigung des in Bukarest am 24. November           Artikel 5 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut:\n1997 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien\n„Artikel 5\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,\nMilitärische Sicherheit\nsind wie folgt übereingekommen:“\nAustausch und Schutz von Verschlusssachen erfolgen nach\nArtikel 2                           den Bestimmungen des in Bukarest am 24. November 1997\nunterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der\nArtikel 3 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut:   Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen.“\n„Artikel 3\nFormen der Zusammenarbeit                                                    Artikel 5\n(1) Die militärische Zusammenarbeit zwischen den beiden          Es wird ein neuer Artikel 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:\nVertragsparteien wird in folgenden Hauptformen realisiert:\n„Artikel 6\n– offizielle Besuche hochrangiger militärischer und ziviler Ver-\ntreter der Verteidigungsministerien;                                              Finanzielle Bestimmungen\n– Stabsgespräche und Gespräche auf Expertenebene;                   (1) Jede Vertragspartei trägt ihre im Zusammenhang mit der\nDurchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ent-\n– Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen;\nstehenden Kosten und Ausgaben grundsätzlich selbst.\n– Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;\n(2) Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Durchführung\n– Kontakte zwischen Teilen der Streitkräfte;                     der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen und von einer"]}