{"id":"bgbl2-2015-16-13","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-05-05T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nBekanntmachung\nzum Europäischen Übereinkommen\nüber die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 5. Mai 2015\nZum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-\nlung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\n(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat F r a n k r e i c h * eine am 23. April 2015 beim Ge-\nneralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11\ndes Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben, mit der\nFrankreich seine am 18. Juni 2014 beim Generalsekretär des Europarats einge-\ngangene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014, BGBl. II S. 472)\nabändert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. August 2014 (BGBl. II S. 725).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 5. Mai 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 23. September 2013/8. November 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2013 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Oktober 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015            811\nDer Botschafter                                              Lima, den 23. September 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Abkommen vom 15. Oktober 2003 und 25. Juli 2006 zwischen\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit, den Notenwechsel vom\n5. und 13. Dezember 2011 sowie auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom\n12. bis 14. Juni 2012 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durch-\nführung folgender Vorhaben vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 208 Millionen Euro\nzu erhalten:\na) Reformprogramm des kommunalen Managements I und II von bis zu 30 Millionen\nEuro;\nb) Lokale Entwicklung durch FONCODES/MIDIS von bis zu 10 Millionen Euro;\nc) Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft PGF, Phase V und VI von bis\nzu 25 Millionen Euro;\nd) Sektorprogramm Abwasserentsorgung in Provinzstädten II von bis zu 40 Millionen\nEuro;\ne) Forstinvestitionsprogramm von bis zu 30 Millionen Euro;\nf)  Programm zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft von bis zu 18 Millionen\nEuro;\ng) Regenerative Energien/Energieeffizienz, COFIDE, Phase III von bis zu 55 Millionen\nEuro,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben\nist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n3. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und/oder Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2020.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantieren.\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik\nPeru erhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der peruani-\nschen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im\nZusammenhang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium\nfür Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in\ndem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen Verfah-\nren mitteilt."]}