{"id":"bgbl2-2015-16-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":16,"date":"2015-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union","law_date":"2015-05-28T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\nVom 28. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluss EU/Euratom Nr. 335/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 über\ndas Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014,\nS. 105) sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebe-\nnen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem Beschluss\nfür das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                              799\nBeschluss des Rates vom 26. Mai 2014\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\nDer Rat der Europäischen Union –                                   (6) Zur Wahrung einer strikten Haushaltsdisziplin und unter Be-\nrücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 16. April\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,                    der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkraft-\ntreten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                  die Zwecke der Eigenmittel sollte die Eigenmittelober-\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,                          grenze der Mittel für Zahlungen auf 1,23 % des Gesamt-\nbetrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                              die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 %\ndes Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten fest-\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                gesetzt werden. Diese Obergrenzen beruhen auf dem\nnationalen Parlamente,                                                    ESVG 95 einschließlich der unterstellten Bankgebühr\n(FISIM), da die Daten, die auf dem mit der Verordnung (EU)\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,\nNr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1\n(ESVG 2010) eingeführten überarbeiteten europäischen Sys-\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,\ntem volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beruhen, zum\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                       Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses nicht\nverfügbar waren. Damit sich der Betrag der der Union zur\n(1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass             Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, ist es ange-\ndie Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete              bracht, diese in Prozent des BNE ausgedrückten Obergren-\nFinanzierung der Politikbereiche der Union verfügt; dabei ist        zen anzupassen. Diese Obergrenzen sollten angepasst\neine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung           werden, sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der\ndes Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Be-                 Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben. Sollte das\nmühungen der Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer            ESVG 2010 in einer Weise geändert werden, die zu erheb-\nHaushalte insgesamt beitragen und in größtmöglichem Um-              lichen Änderungen der Höhe des BNE führt, so sollten die\nfang in die Entwicklung der Politikbereiche der Union ein-           Obergrenzen für Eigenmittel und für Mittel für Verpflichtun-\nbezogen werden.                                                      gen erneut angepasst werden.\n(2) Dieser Beschluss kann erst in Kraft treten, wenn ihm alle       (7) Der Europäische Rat hat den Rat auf seiner Tagung vom\nMitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-        7./8. Februar 2013 aufgefordert, die Arbeit an dem Vor-\nrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die              schlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie\nSouveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt            auf der Grundlage der Mehrwertsteuer mit dem Ziel fortzu-\nist.                                                                 setzen, größtmögliche Einfachheit und Transparenz zu ge-\n(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-             währleisten, die Verknüpfung mit der Mehrwertsteuerpolitik\nruar 2013 unter anderem festgestellt, dass die allgemeinen           der EU und der tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu\nZiele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit                 verstärken und für eine Gleichbehandlung der Steuerzahler\nRichtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollten.          in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Der Europäische Rat hat\nFolglich sollten diese Vereinbarungen im Einklang mit den            festgestellt, dass die neue Mehrwertsteuer-Eigenmittel-\neinschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates              kategorie das System für die Bereitstellung der Eigenmittel\nvon 1984 in Fontainebleau sicherstellen, dass keinem                 auf der Grundlage der Mehrwertsteuer in seiner jetzigen\nMitgliedstaat eine – gemessen an seinem relativen Wohl-              Form ablösen könnte. Der Europäische Rat hat ferner zur\nstand – überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist          Kenntnis genommen, dass der Rat am 22. Januar 2013 den\ndaher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitglied-               Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Ver-\nstaaten vorzusehen.                                                  stärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztrans-\naktionssteuer2 erlassen hat. Er hat die teilnehmenden Mit-\n(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-             gliedstaaten ersucht zu prüfen, ob dies die Grundlage für\nruar 2013 festgestellt, dass für Deutschland, die Niederlan-         eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden\nde und Schweden nur im Zeitraum 2014 – 2020 geringere                könnte. Er hat festgestellt, dass dies weder Auswirkungen\nAbrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehr-           auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten noch auf die\nwertsteuer gelten sollen. Er hat ferner festgestellt, dass           Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten\nDänemark, die Niederlande und Schweden in den Genuss                 Königreichs hätte.\neiner Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags\n(8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-\nkommen sollen, die nur für den Zeitraum 2014 – 2020 gilt,\nruar 2013 festgestellt, dass nach Maßgabe des Artikels 311\nund dass Österreich in den Genuss einer Bruttoverminde-\nAbsatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nrung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll, die nur\npäischen Union (AEUV) eine Verordnung des Rates zur Fest-\nfür den Zeitraum 2014 – 2016 gilt. Der Europäische Rat hat\nlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmit-\nauf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass\ntelsystem der Union ausgearbeitet wird. Dementsprechend\nder bestehende Korrekturmechanismus für das Vereinigte\nsollten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von\nKönigreich weiterhin Anwendung finden soll.\nEigenmitteln gelten und bei denen entsprechend den Ver-\n(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-\nruar 2013 festgestellt, dass das System für die Erhebung      1  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des\nder traditionellen Eigenmittel nicht geändert werden soll.       Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaft-\nAb 1. Januar 2014 sollen die Mitgliedstaaten jedoch 20 %         licher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der\nder von ihnen erhobenen Beträge als Erhebungskosten ein-         Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).\nbehalten.                                                     2  ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.","800                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nträgen eine angemessene parlamentarische Kontrolle erfor-           (2) In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel\nderlich ist, in die genannte Verordnung aufgenommen wer-         sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des\nden, wie insbesondere das Verfahren für die Berechnung           Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik ein-\nund Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie            geführten Abgaben.\nAspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen.\n(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buch-\n(9) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechts-         stabe a genannten Einnahmen 20 % für die Erhebung ein.\nsicherheit sollten Vorschriften für den Übergang von dem\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz\nmit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates3 ein-\nwird auf 0,30 % festgesetzt.\ngeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss\neingeführte System erlassen werden.                              Ausschließlich für den Zeitraum 2014 – 2020 wird der Abrufsatz\nder MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und\n(10) Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom sollte aufgehoben\nSchweden auf 0,15 % festgesetzt.\nwerden.\n(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz\n(11) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge\nwird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.\nin Euro ausgedrückt werden.\nAusschließlich für den Zeitraum 2014 – 2020 werden die jähr-\n(12) Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirt-\nlichen BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande und Schwe-\nschafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben\ndens brutto um 130 Mio. EUR, 695 Mio. EUR bzw. 185 Mio. EUR\nStellungnahmen4 abgegeben.\ngesenkt. Der jährliche BNE-Beitrag Österreichs wird brutto im\n(13) Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittel-              Jahr 2014 um 30 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2015 um 20 Mio.\nsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser        EUR und im Jahr 2016 um 10 Mio. EUR. Alle diese Beträge wer-\nBeschluss vom 1. Januar 2014 an gelten –                         den in Preisen von 2011 ausgedrückt und in jeweilige Preise\numgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission\nhat folgenden Beschluss erlassen:                                   errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen wird,\nder zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs\nArtikel 1                               vorliegt. Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung\nder Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der\nGegenstand                                Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den\nArtikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht. Diese Brutto-\nDieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung\nkürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.\nder Eigenmittel der Union, damit in Einklang mit Artikel 311 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)               (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\ndie Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet            nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt.- und BNE-\nist.                                                                    Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.\n(7) BNE im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet das\nArtikel 2                               BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission\nEigenmittelkategorien und                         in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europä-\nkonkrete Methoden für ihre Berechnung                      ischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) errechnet wird.\n(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der             Sollten Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderun-\nUnion einzusetzende Eigenmittel dar:                                    gen des in Absatz 1 Buchstabe c genannten BNE führen, be-\nschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\na) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prä-            nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Ände-\nmien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teil-          rungen für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen\nbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen               sind.\nZolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Dritt-\nländern, die von den Organen der Union eingeführt worden\nArtikel 3\nsind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den\nausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen                                 Eigenmittelobergrenze\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse\n(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die\nsowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Markt-\njährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 %\norganisation für Zucker vorgesehen sind;\nder Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.\nb) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die\n(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen,\nsich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten ein-\ndie in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf\nheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimm-\n1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht überstei-\nten harmonisierten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrund-\ngen.\nlagen ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende\nBemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten          Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Ver-\nBruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats          pflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewähr-\nnicht überschreiten;                                               leisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in\nAbsatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahren ein-\nc) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die\ngehalten werden können.\nsich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushalts-\nverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen             (3) Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage\nfestzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag           des ESVG 2010 übermittelt haben, nimmt die Kommission für die\nder BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.                             Zwecke dieses Beschlusses anhand nachstehender Formel eine\nNeuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ober-\n3  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das   grenzen vor:\nSystem der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163\nvom 23.6.2007, S. 17).                                                                         BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA 95\n1,23 % (1,29 %) ×\n4  Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom                                   BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA 2010\n20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) und Stellungnahme des\nEuropäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012    Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung\n(ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45).                                   des BNE vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015                        801\n(4) Führen Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen                marks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens gemäß\nÄnderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission              Artikel 2 Absatz 5 berechnet.\nanhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten und gemäß Absatz 3 neuberech-          b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der\nneten Obergrenzen vor:                                                Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Öster-\nreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise\nBNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA aktuell           aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.\nx % (y %) ×\nBNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA geändert\n(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird\nDabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung\nmit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c\ndes BNE vorliegen.\nverrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende\n„x“ und „y“ sind dabei jeweils die gemäß Absatz 3 neuberech-      Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2\nneten Obergrenzen.                                                Absatz 1 Buchstabe c hinzu.\n(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2\nArtikel 4\nAbsatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen\nKorrekturmechanismus                        Berechnungen vor.\nzugunsten des Vereinigten Königreichs\n(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nEs wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zuguns-   nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig\nten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.                      festgestellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen\nDiese Korrektur wird wie folgt berechnet:                         an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mit-\ngliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende\nDifferenz berechnet zwischen\nArtikel 6\n–    dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an\nder Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungs-                                 Universalitätsprinzip\ngrundlagen und\nDie in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos\n–    dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an   der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausge-\nden aufteilbaren Gesamtausgaben.                         wiesenen Ausgaben.\nb) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtaus-\ngaben multipliziert.\nArtikel 7\nc) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.\nÜbertragung von Überschüssen\nd) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Be-\ntrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus       Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber\nder Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrund-          den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushalts-\nlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buch-         jahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.\nstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen\n–    den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2                                Artikel 8\nAbsatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die\ndas Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der                   Erhebung der Eigenmittel und\neinheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungs-                deren Bereitstellung für die Kommission\ngrundlagen angewandt worden wäre, und                       (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigen-\n–    den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti-    mittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren\nkel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.                       innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben,\ndie gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften\ne) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der\nanzupassen sind.\nNettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte König-\nreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittelein-     Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Bestim-\nnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den       mungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt\ndie Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene     den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf\nKosten einbehalten.                                           die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig\nf)  Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren     hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde\nGesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der      Bericht.\nUnion nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen        (2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1\nwerden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und            Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittel der Kommission\nmarktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Ent-        gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Ver-\nwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Ab-        fügung.\nteilung Garantie – finanziert werden.\nArtikel 5                                                        Artikel 9\nFinanzierung des Korrekturmechanismus                                   Durchführungsbestimmungen\nzugunsten des Vereinigten Königreichs\nDer Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311\n(1) Der Korrekturbetrag nach Artikel 4 wird von den anderen    Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf\nMitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich nach folgenden     folgende Elemente des Eigenmittelsystems:\nModalitäten finanziert:\na) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des\na) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst         jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;\nnach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den\nZahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter          b) die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und\nAusschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berück-           Überwachung der in Artikel 2 genannten Einnahmen sowie\nsichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Däne-             etwaige einschlägige Mitteilungspflichten.","802                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nArtikel 10                                      (3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-\nSchluss- und Übergangsbestimmungen                            hin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,\ndie nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001\n(1) Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom wird vorbehaltlich               von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden\ndes Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss                      müssen.\n70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates1, den Beschluss\n85/257/EWG, Euratom des Rates2, den Beschluss 88/376/EWG,                  Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin\nEuratom des Rates3, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des                   25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die\nRates4, den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates5 oder                 nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001\nauf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise                 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur\nauf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle               Verfügung gestellt werden müssen.\nim Anhang zu diesem Beschluss.\n(4) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geld-\n(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom,           beträge in Euro ausgedrückt.\n2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom finden für die\nbetreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung\nund der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung                                            Artikel 11\neines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich fest-\nInkrafttreten\ngelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden\nMitgliedstaats begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage ergeben,                   Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekre-\nsowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleich-              tär des Rates bekannt gegeben.\ngewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haus-\nhaltsjahre 1995 bis 2013.                                                  Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-\nzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-\n1\nsungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses\nBeschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970\nüber die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene\nerforderlich sind.\nMittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).\nDieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf\n2 Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das\nden Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2\nSystem der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom\n14.5.1985, S. 15).                                                       folgt.\n3 Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das       Er gilt ab dem 1. Januar 2014.\nSystem der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988,\nS. 24).\n4 Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über                                     Artikel 12\ndas System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl.\nL 293 vom 12.11.1994, S. 9).                                                                     Veröffentlichung\n5 Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000\nüber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom          Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union\n7.10.2000, S. 42).                                                       veröffentlicht.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nCh. Vasilakos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015   803\nAnhang\nEntsprechungstabelle\nBeschluss 2007/436/EG, Euratom                   vorliegender Beschluss\nArtikel 1                                    Artikel 1\nArtikel 2                                    Artikel 2\nArtikel 3 Absatz 1                           Artikel 3 Absatz 1\nArtikel 3 Absatz 2                           Artikel 3 Absatz 2\n–                                            Artikel 3 Absatz 3\nArtikel 3 Absatz 3                           Artikel 3 Absatz 4\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1             Artikel 4 Absatz 1\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2             Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis e\nBuchstaben a bis e\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2             –\nBuchstabe f\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2             Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f\nBuchstabe g\nArtikel 4 Absatz 2                           –\nArtikel 5                                    Artikel 5\nArtikel 6                                    Artikel 6\nArtikel 7                                    Artikel 7\nArtikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2      Artikel 8 Absatz 1\nArtikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3             Artikel 8 Absatz 2\nArtikel 8 Absatz 2                           –\n–                                            Artikel 9\nArtikel 9                                    –\nArtikel 10                                   –\n–                                            Artikel 10\nArtikel 11                                   –\n–                                            Artikel 11\nArtikel 12                                   Artikel 12","804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015\nErklärungen für das Ratsprotokoll\n1. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission vorgeschlagene Methode zur\nBerechnung der VK-Korrektur, die in der Arbeitsunterlage der Kommission (Doku-\nment 9858/14) ausführlich beschrieben ist. Der Rat stimmt einhellig darin überein, dass\ndiese Berechnungsmethode vollkommen im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss\nsowie mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013\nund der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 erzielten\nEinigung steht.\n2. Einseitige Erklärung Belgiens, Frankreichs, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Polens,\nPortugals und Spaniens\nDie Mitgliedstaaten, die diese Erklärung abgeben, betonen, dass die Präambel des\nBeschlusses über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union die Schlussfolge-\nrungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 nicht vollständig wider-\nspiegelt.\nDiese Mitgliedstaaten betrachten diese Schlussfolgerungen als einen wichtigen Fort-\nschritt bei den Verhandlungen über das Legislativpaket „Eigenmittel“. Gemäß diesen\nSchlussfolgerungen, die den gemeinsamen allgemeinen Standpunkt der Mitglied-\nstaaten wiedergeben, sollte weder auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates\nvon Fontainebleau von 1984 Bezug genommen noch bewertet werden, ob die Korrek-\nturen zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten angemessen sind.\nDaher greift in Anbetracht des tiefgreifenden Wandels der EU und ihres Haushalts seit\n1984 der Wortlaut des Erwägungsgrunds 3 des Beschlusses, der auf der Grundlage\nder Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 in den vor-\nliegenden Eigenmittelbeschluss aufgenommen wurde, den bevorstehenden Gesprä-\nchen über die Überprüfung des Eigenmittelsystems nicht vor."]}