{"id":"bgbl2-2015-15-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":15,"date":"2015-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/15#page=-528","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_15.pdf#page=-528","order":6,"title":"Anlageband: c) Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Republik Moldau)","page":0,"pdf_page":-528,"num_pages":797,"content":["Bundesgesetzblatt\n529\nTeil II                                                                                   G 1998\n2015                            Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                                                                            Nr. 15\nTag                                                               Inhalt                                                                                    Seite\n27. 5. 2015    Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen\nder Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Ukraine andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 530\nGESTA: XA002\n27. 5. 2015    Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     628\nGESTA: XA003\n27. 5. 2015    Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Moldau andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              710\nGESTA: XA004\nDie\na) Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014\n(EU – Ukraine),\nb) Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Georgien) und\nc) Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Republik Moldau)\nwerden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die\nLieferung gegen Kostenerstattung.","530        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 von der Bundesre-\npublik Deutschland unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird zugestimmt. Das Ab-\nkommen und seine beiden Schlussakten werden nachstehend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen werden als Anla-\ngeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                        531\nAssoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nPräambel                                in dem Bekenntnis zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der\nGrundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokra-\ndas Königreich Belgien,\ntischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle\ndie Republik Bulgarien,                                      Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließ-\nlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nicht-\ndie Tschechische Republik,\ndiskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Men-\ndas Königreich Dänemark,                                     schenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien\nMarktwirtschaft, was die Beteiligung der Ukraine an der euro-\ndie Bundesrepublik Deutschland,\npäischen Politik erleichtern würde,\ndie Republik Estland,\nin der Erkenntnis, dass die Ukraine als europäisches Land\nIrland,                                                      durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit\ndie Hellenische Republik,                                    den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und\nsich zur Förderung dieser Werte bekennt,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                      in Anbetracht der Bedeutung, die die Ukraine ihrer euro-\npäischen Identität beimisst,\ndie Republik Kroatien,\ndie Italienische Republik,                                      unter Berücksichtigung der starken Unterstützung, die die Ent-\nscheidung der Ukraine für Europa in der Öffentlichkeit des Lan-\ndie Republik Zypern,                                         des findet,\ndie Republik Lettland,\nin Bekräftigung der Tatsache, dass die Europäische Union die\ndie Republik Litauen,                                        auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine anerkennt und\nihre Entscheidung für Europa begrüßt, einschließlich ihrer Zusage,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\neine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine Marktwirt-\nUngarn,                                                      schaft aufzubauen,\ndie Republik Malta,                                             in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich\ndas Königreich der Niederlande,                              die Europäische Union stützt, nämlich Demokratie, Achtung der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit,\ndie Republik Österreich,                                     auch wesentliche Elemente dieses Abkommens sind,\ndie Republik Polen,\nin Anerkennung der Tatsache, dass die politische Assoziation\ndie Portugiesische Republik,                                 und die wirtschaftliche Integration zwischen der Ukraine und der\nRumänien,                                                    Europäischen Union von Fortschritten bei der Umsetzung dieses\nAbkommens und der Erfolgsbilanz der Ukraine bei der Sicher-\ndie Republik Slowenien,                                      stellung der Achtung gemeinsamer Werte sowie von Fortschrit-\ndie Slowakische Republik,                                    ten bei der Annäherung an die EU im politischen, wirtschaftlichen\nund rechtlichen Bereich abhängen,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                        in dem Bekenntnis zur Umsetzung aller Grundsätze und Be-\nstimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbeson-\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und dere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusam-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   menarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                    Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 be-\nziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und   1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“,        einten Nationen von 1948 und der Konvention des Europarats\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von\neinerseits und                                               1950,\ndie Ukraine\nin dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale Sicher-\nandererseits,                                                heit zu stärken und sich am wirksamen Multilateralismus und an\nder friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und zu\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                   diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen\n(VN), der OSZE und des Europarats eng zusammenzuarbeiten,\nunter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen\nund der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragspar-          in dem Bekenntnis zur Förderung der Unabhängigkeit, Souve-\nteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und  ränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der\ninnovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern,                Grenzen,","532                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen             in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im\nAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union,       Bereich des Umweltschutzes und zu den Grundsätzen der nach-\neinschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-     haltigen Entwicklung und der umweltgerechten Wirtschaft,\npolitik (GSVP), eine immer stärkere Annäherung der Standpunkte\nin bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beider-     in dem Wunsch, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern,\nseitigem Interesse zu erreichen,\nin dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nin dem Bekenntnis zur erneuten Bekräftigung der internatio-    und interregionalen Zusammenarbeit,\nnalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Bekämpfung der\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln            in dem Bekenntnis zur schrittweisen Annäherung der Rechts-\nund zur Zusammenarbeit bei Abrüstung und Rüstungskontrolle,        vorschriften der Ukraine an die der Union nach Maßgabe dieses\nAbkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung,\nin dem Wunsch, den Reform- und Annäherungsprozess in der\nUkraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen\nwirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen       unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen\nAssoziation zu leisten,                                            künftigen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU\nund der Ukraine nicht vorgreifen wird, sondern sie zulässt,\nin der Überzeugung, dass die Ukraine die politischen, sozio-\nökonomischen und institutionellen Reformen durchführen muss,          in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\ndie für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforder-         Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten\nlich sind, und in dem Bekenntnis zur entschlossenen Unterstüt-     Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nzung dieser Reformen in der Ukraine,                               fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-\nparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei\nin dem Wunsch, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit denn, die Europäische Union notifiziert der Ukraine gemeinsam\nden sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-  mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Ver-\nhandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten         einigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll\nunter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandels-     Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nzone als Bestandteil dieses Abkommens und eine weitreichende       hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nAnnäherung der Regelungen zu verwirklichen,                        Rechts im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union als Teil der Europäischen Union gebunden sind.\nin der Erkenntnis, dass eine solche vertiefte und umfassende   Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a\nFreihandelszone, die mit dem weiterreichenden Prozess der An-      des den Verträgen beigefügten von Protokoll Nr. 21 oder nach\nnäherung der Rechtsvorschriften verknüpft ist, einen Beitrag zu    Artikel 10 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen\nder in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren wirtschaft-           im Anhang der Verträge nicht mehr als Teil der Europäischen\nlichen Integration in den Binnenmarkt der Europäischen Union       Union gebunden sind, unterrichtet die Europäische Union zu-\nleisten wird,                                                      sammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die\nUkraine unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in\nin dem Bekenntnis zur Entwicklung eines neuen, günstigen       diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Be-\nKlimas für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertrags-       stimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang\nparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und          mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang der\nInvestitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die       Verträge auch für Dänemark –\nUmstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von ent-\nscheidender Bedeutung ist,                                            sind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im\nEnergiebereich, die auf der Zusage der Vertragsparteien aufbaut,                                 Artikel 1\nden Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,\nZiele\nin dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-        (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden       und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet.\nInfrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der\nAnnäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-           (2) Ziel dieser Assoziation ist es,\nBesitzstands, zur Förderung der Energieeffizienz und der Nut-\nzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Verwirklichung eines    a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien\nhohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Sicherung,                      auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegier-\nter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine\nin dem Bekenntnis zur Intensivierung des Dialogs – auf der          mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen\nGrundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des             und Agenturen zu verstärken;\ngegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und\nb) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen\nder Partnerschaft – und der Zusammenarbeit in den Bereichen\nDialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu\nMigration, Asyl und Grenzmanagement nach einem umfassen-\nbieten;\nden Konzept, das der legalen Migration Rechnung trägt, sowie\nzur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Einwande-          c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen\nrung und Menschenhandel und bei der Sicherstellung der effi-            Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der\nzienten Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,                           Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von\nin der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass zu gegebener Zeit       1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues\neine Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der           Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;\nUkraine eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut\ngesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,                  d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han-\ndelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra-\nin dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi-           tion der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter an-\nnalität und der Geldwäsche, zur Verringerung des Angebots an            derem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen)\nillegalen Drogen und der Nachfrage danach und zur Intensivie-           vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden\nrung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,             Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             533\nunterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Markt-         dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und\nwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung          wichtigsten Gefahren zu bewältigen;\nihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;\nd) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen\ne) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicher-            den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die         heit und Stabilität in Europa zu fördern;\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-\ne) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-\nken;\nstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die\nf)  die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit            Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der\nin anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf-         Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, die Nicht-\nfen.                                                                diskriminierung von Minderheiten und die Achtung der Vielfalt\nzu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung innenpoliti-\nscher Reformen zu leisten;\nTitel I\nf)   einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich\nAllgemeine Grundsätze                                Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen;\nArtikel 2\ng) die Grundsätze der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen\nDie Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte            Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen zu fördern.\nund Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Schlussakte der\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Hel-                                    Artikel 5\nsinki von 1975, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990\nund anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften,                     Foren für die Führung des politischen Dialogs\ndarunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN           (1) Die Vertragsparteien führen den politischen Dialog im Rah-\nund die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen-           men regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene.\nrechte und Grundfreiheiten, festgelegt sind, sowie die Achtung\ndes Rechtsstaatsprinzips sind die Grundlage der Innen- und der        (2) Auf Ministerebene wird der politische Dialog in gegensei-\nAußenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente die-    tigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß\nses Abkommens. Die Förderung der Achtung der Grundsätze der        Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern\nSouveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit   der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.\nder Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der               (3) Der politische Dialog wird auch wie folgt geführt:\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\nMaterial und Trägermitteln sind ebenfalls wesentliche Elemente     a) im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Euro-\ndieses Abkommens.                                                       päischen Union einerseits und Vertretern der Ukraine ande-\nrerseits auf Ebene der politischen Direktoren, des Politischen\nund Sicherheitspolitischen Komitees und der Experten, ein-\nArtikel 3                                  schließlich Treffen zu bestimmten Regionen und Fragen,\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre Beziehungen    b) unter voller und rechtzeitiger Nutzung aller diplomatischen\nauf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Rechts-          und militärischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, ein-\nstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämp-           schließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rah-\nfung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen            men der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer inter-\nder grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des            nationaler Foren,\nTerrorismus, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und\nder wirksame Multilateralismus sind für die Intensivierung der Be- c) im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Ebene der hohen\nziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeu-            Beamten und der Experten der militärischen Einrichtungen\ntung.                                                                   der Vertragsparteien,\nd) in sonstigen Formen, einschließlich Treffen auf Expertenebe-\nTitel II                                  ne, die dazu beitragen, diesen Dialog zu verbessern und zu\nkonsolidieren.\nPolitischer Dialog und\n(4) Weitere Verfahren und Mechanismen für den politischen\nReformen, politische Assoziation,\nDialog, einschließlich außerordentlicher Konsultationen, werden\nZusammenarbeit und Annäherung                         von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ein-\nim Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik                 gerichtet.\n(5) Auf parlamentarischer Ebene wird der politische Dialog in\nArtikel 4\ndem in Artikel 467 genannten Parlamentarischen Assoziations-\nZiele des politischen Dialogs                    ausschuss geführt.\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nin allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterentwickelt                                  Artikel 6\nund verstärkt. Dadurch wird die schrittweise Annäherung in               Dialog und Zusammenarbeit bei internen Reformen\naußen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, um die\nUkraine immer stärker in den europäischen Raum der Sicherheit         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis-\neinzubeziehen.                                                     ten, dass ihre Innenpolitik auf den den Vertragsparteien gemein-\nsamen Grundsätzen, insbesondere Stabilität und Effizienz der\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,                        demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf\na) die politische Assoziation zu vertiefen und die Annäherung      der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,\nund Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver- wie sie insbesondere in Artikel 14 genannt sind.\nstärken;\nArtikel 7\nb) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage\neines wirksamen Multilateralismus zu fördern;                                     Außen- und Sicherheitspolitik\nc) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-           (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre\nparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und des     Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im\ninternationalen Krisenmanagements zu verstärken, insbeson-     Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der","534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), be-                                     Artikel 11\nhandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisen-\nbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung,          Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen\nRüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für bei-\nde Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der        (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nRaumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame           gabe von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material\nWerte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die An-       und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure\nnäherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die         eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und\ngemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck          Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,\nnutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regio-  zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der\nnale Foren.                                                        Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\n(2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen     Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden\nerneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der           Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver-\nUnabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und     breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige\nUnverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und    internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf\nder Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammen-        einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen\narbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur   überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element die-\nFörderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilatera-    ses Abkommens ist.\nlen Beziehungen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\n(3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zu-     zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung\nsammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent         von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und\nim Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen,     Trägermitteln zu leisten, indem sie\ndie in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf\nMinisterebene.                                                     a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-\nnationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-\nArtikel 8                                  ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\numzusetzen;\nInternationaler Strafgerichtshof\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des Friedens    b) das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbes-\nund der internationalen Gerichtsbarkeit zusammen, indem sie             sern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernich-\ndas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs               tungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kon-\n(IStGH) von 1998 und die damit zusammenhängenden Überein-               trollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung\nkünfte ratifizieren und umsetzen.                                       von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungs-\nzweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die\nArtikel 9                                  Ausfuhrkontrollen.\nRegionale Stabilität                           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-     politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-\nstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-     gleitet und festigt.\nkratischen Entwicklung in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und\ninsbesondere zur gemeinsamen Arbeit an einer friedlichen Bei-\nlegung regionaler Konflikte.                                                                      Artikel 12\n(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-                          Abrüstung, Rüstungskontrolle,\ngene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der                               Waffenausfuhrkontrollen und\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der VN, der                   Bekämpfung des illegalen Waffenhandels\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nin Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multi-       Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit bei der\nlateralen Dokumenten festgelegt sind.                              Abrüstung weiter, unter anderem beim Abbau ihrer Lagerbestän-\nde an überzähligen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei\nArtikel 10                             der Bewältigung der Auswirkungen von aufgegebenen oder nicht\nzur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln auf Bevölkerung\nKonfliktverhütung, Krisenbewältigung\nund auf die Umwelt, wie sie in Titel V Kapitel 6 (Umwelt) genannt\nund militärisch-technologische Zusammenarbeit\nsind. Die Zusammenarbeit bei der Abrüstung umfasst auch die\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusam-    Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und die Bekämp-\nmenarbeit bei Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, ins-        fung des illegalen Handels mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen\nbesondere im Hinblick auf eine Verstärkung der Beteiligung der     und leichter Waffen. Die Vertragsparteien fördern den weltweiten\nUkraine an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen- Beitritt zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren\nbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen            Einhaltung und streben an, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten,\nund Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich derer, die im Rah-        unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen Resolutionen\nmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik          des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.\n(GSVP) durchgeführt werden.\n(2) Grundlage der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind                                        Artikel 13\nModalitäten und Regelungen zwischen der EU und der Ukraine\nfür Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Krisenbewälti-\nBekämpfung des Terrorismus\ngung.\n(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für eine         Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio-\nmilitärisch-technologische Zusammenarbeit. Die Ukraine und die     naler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp-\nEuropäische Verteidigungsagentur (EVA) stellen enge Kontakte       fung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den\nher, um eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ein-       internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht\nschließlich technologischer Fragen zu erörtern.                    und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           535\nTitel III                              e) Weiterentwicklung operativer Maßnahmen auf dem Gebiet\ndes Grenzmanagements:\nRecht, Freiheit und Sicherheit\ni)  die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement kann unter\nanderem Ausbildung, einen Austausch bewährter Metho-\nArtikel 14                                       den einschließlich technologischer Aspekte, einen Infor-\nmationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vor-\nRechtsstaatlichkeit und                                  schriften und, falls angezeigt, einen Austausch von\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten                         Verbindungsbeamten umfassen;\nBei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und               ii) die Anstrengungen der Vertragsparteien auf diesem Ge-\nSicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des                     biet haben die wirksame Umsetzung des Grundsatzes\nRechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen               des integrierten Grenzmanagements zum Ziel;\nim Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen       f)   Verbesserung der Dokumentensicherheit;\nGesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeu-\ntung bei. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Justiz      g) Entwicklung einer wirksamen Rückkehrpolitik, einschließlich\nzu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und          ihrer regionalen Dimension und\nUnparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen.      h) Meinungsaustausch über die informelle Beschäftigung von\nDie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richt-            Migranten.\nschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit\nund Sicherheit.\nArtikel 17\nBehandlung der Arbeitnehmer\nArtikel 15\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU gel-\nSchutz personenbezogener Daten                        tenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den\nArbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,\nund im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind,\num ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Da-\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-\nten im Einklang mit den höchsten europäischen und internatio-\nnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsange-\nnalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte\nhörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsan-\ndes Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim\ngehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.\nSchutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Aus-\ntausch von Informationen und von Experten umfassen.                    (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-\nten, Bedingungen und Verfahren gewährt die Ukraine den Arbeit-\nnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit-\nArtikel 16                              zen und in ihrem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, die in\nZusammenarbeit in den Bereichen                       Absatz 1 genannte Behandlung.\nMigration, Asyl und Grenzmanagement\nArtikel 18\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung\neiner gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen                               Mobilität der Arbeitnehmer\nihren Gebieten und entwickeln den umfassenden Dialog über alle         (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-\nmit der Migration zusammenhängenden Fragen weiter, unter an-        gliedstaaten, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften und unter Ein-\nderem über illegale Migration, legale Migration, Schleuserkrimi-    haltung der Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten und der EU\nnalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der          für die Mobilität der Arbeitnehmer gelten,\nMigrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirt-\nschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der        a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang\nMigranten. Dieser Dialog wird auf der Grundlage der fundamen-            ukrainischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung, die von Mit-\ntalen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens,          gliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, er-\nder gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft geführt.             halten und nach Möglichkeit verbessert werden;\nb) prüfen andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Ab-\n(2) Im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrecht-          kommen zu schließen.\nlichen und einzelstaatlichen Vorschriften konzentriert sich die Zu-\nsammenarbeit insbesondere auf Folgendes:                               (2) Der Assoziationsrat prüft, ob im Einklang mit den in den\nMitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften,\na) Bekämpfung der wahren Ursachen der Migration, aktive Nut-        Bedingungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der\nzung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Dritt-       Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und der EU weitere\nstaaten und in internationalen Foren auf diesem Gebiet;         günstigere Bestimmungen in zusätzlichen Bereichen gewährt\nwerden können, einschließlich Erleichterungen für den Zugang\nb) gemeinsame Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhin-        zur Berufsausbildung.\nderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und\nMenschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Be-\nkämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für                                     Artikel 19\nden Schutz ihrer Opfer;                                                                    Freizügigkeit\nc) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über Asylfragen und              (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung\ninsbesondere Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung       a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft\ndes Abkommens der VN von 1951 über die Rechtsstellung                und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom\nder Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung           18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten\nder Flüchtlinge von 1967 und andere einschlägige internatio-         Gemischten Rückübernahmeausschuss),\nnale Übereinkommen sowie Sicherstellung der Beachtung\ndes Grundsatzes der Nichtzurückweisung;                         b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von\nd) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen                Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 ein-\nPersonen sowie die faire Behandlung und Integration von              gesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Ab-\nAusländern mit legalem Wohnsitz;                                     kommens).","536                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der  Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter an-\nBürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fort-     derem in folgenden Bereichen weiter:\nschritte zu erzielen.\na) dem Austausch bewährter Methoden, unter anderem auf den\n(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit          Gebieten Ermittlungstechniken und Kriminologie,\ndenen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen        b) dem Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden\neingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteu-         Vorschriften,\nerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfel-\ntreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zwei-          c) dem Ausbau der Kapazitäten, einschließlich Ausbildung und,\nstufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.        falls angezeigt, dem Austausch von Personal,\nd) den Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugen- und Opfer-\nArtikel 20                                   schutz.\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus                    (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umset-\nzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschrei-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp-     tende organisierte Kriminalität von 2000 und der dazugehörigen\nfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.           drei Protokolle, des Übereinkommens der VN gegen Korruption\nZu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien die bilaterale   von 2003 und sonstiger einschlägiger internationaler Überein-\nund internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, unter an-      künfte.\nderem auf operativer Ebene. Die Vertragsparteien gewährleisten\ndie Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, ins-\nbesondere der Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-                                       Artikel 23\nnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) und von Standards, die             Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus\nden von der Union festgelegten Standards gleichwertig sind.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit\ndem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen,\nArtikel 21                              dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht sowie den\nZusammenarbeit                              jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-\nbei der Bekämpfung illegaler Drogen                   parteien bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand-\nsowie bei Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen             lungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Ver-\ntragsparteien überein, auf der Grundlage der vollen Umsetzung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage gemein-      der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der VN von 2001, der\nsam vereinbarter Grundsätze, die sich an den einschlägigen          Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung\ninternationalen Übereinkünften orientieren, und unter Berück-       des Terrorismus von 2006 und sonstiger einschlägiger Überein-\nsichtigung der Politischen Erklärung und der Erklärung über die     künfte der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte\nLeitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der     zusammenzuarbeiten.\nzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Verein-\nten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet              (2) Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch einen\nwurden, in illegale Drogen betreffenden Fragen zusammen.            Austausch von:\na) Informationen über terroristische Gruppen und die sie unter-\n(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, illegale Drogen zu be-\nstützenden Netze,\nkämpfen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit\nund die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheit-          b) Erfahrung und Informationen über Tendenzen des Terroris-\nlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewälti-             mus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des\ngen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Abzweigung chemischer Aus-          Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbil-\ngangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen          dungsbereich, und\nund psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu\nc) Erfahrung über Terrorismusprävention.\nverhindern.\nDer gesamte Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem\n(3) Die Vertragsparteien wenden die für die Verwirklichung       Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht.\ndieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit an\nund gewährleisten ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen\nin den betreffenden Fragen.                                                                       Artikel 24\nJustizielle Zusammenarbeit\nArtikel 22                                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\nBekämpfung von Kriminalität und Korruption                sammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der\neinschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und         der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des\nPrävention organisierter und sonstiger Straftaten zusammen.         Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.\n(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von          sammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen\nSchusswaffen und illegalen Drogen und illegaler Handel da-     auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte,\nmit,                                                           insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für\nInternationales Privatrecht über internationale justizielle Zusam-\nb) illegaler Handel mit Waren,                                      menarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie\nc) Wirtschaftskriminalität, auch im Bereich der Steuern,            den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern.\n(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\nd) Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen\nstreben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen\nSektor,\nüber gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde\ne) Fälschung von Dokumenten,                                        gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen\nÜbereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats so-\nf)   Computerkriminalität.\nwie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römi-\n(3) Die Vertragsparteien intensivieren die bilaterale, regionale schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und\nund internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, ein-           ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust\nschließlich einer Zusammenarbeit unter Beteiligung von Europol.     einschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                537\nTitel IV                                                             Artikel 29\nHandel und Handelsfragen                                              Beseitigung der Einfuhrzölle\n(1) Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf\nUrsprungswaren der anderen Vertragspartei im Einklang mit den\nKapitel 1\nStufenplänen in Anhang I-A dieses Abkommens (im Folgenden\nInländerbehandlung                                 „Stufenpläne“).\nund Marktzugang für Waren                                Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beseitigt die Ukraine für\nAltkleider und andere Altwaren, die unter den ukrainischen Zoll-\nAbschnitt 1                               code 6309 00 00 fallen, im Einklang mit den Bedingungen in An-\nhang I-B dieses Abkommens Einfuhrzölle .\nGemeinsame Bestimmungen                                (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die\nstufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in\nArtikel 25                               Anhang I genannte Satz.\nZiel                                    (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-\nDie Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit         gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und\nvon höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im           solange er niedriger ist als der sich aus dem Stufenplan dieser\nEinklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im                Vertragspartei ergebende Zollsatz.\nEinklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) schrittweise eine                (4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-\nFreihandelszone.                                                      tieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei\ngegenseitig, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Ab-\nbaus der Handelszölle zwischen ihnen zu prüfen. Ein Beschluss\nArtikel 26                               des Assoziierungsausschusses in der Zusammensetzung aus für\nden Handel zuständigen Mitgliedern gemäß Artikel 465 des Ab-\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nkommens (im Folgenden auch „Handelsausschuss“) über die Be-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-         schleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls ersetzt jeden\nverkehr2 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.                 Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach ihren Stufen-\nplänen für diese Ware festgelegt wurde.\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck\n„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über\ndie Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Metho-                                        Artikel 30\nden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind.                                        Stillhalteregelung\nBei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\nAbschnitt 2                               darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen\nund keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei\nAbschaffung der Zölle,                          nicht daran,\nGebühren und sonstigen Belastungen\na) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in ihrem Stufenplan\nfestgelegte Höhe anzuheben, oder\nArtikel 27\nb) einen Zollsatz mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremi-\nBestimmung des Begriffs Zölle                           ums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) bei-\nzubehalten oder zu erhöhen.\nFür die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und Be-\nlastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit\nder Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ-                                     Artikel 31\nlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die an-                                     Ausfuhrzölle\nlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder\nAusfuhr erhoben werden. „Zoll“ beinhaltet nicht                          (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebüh-\nren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zu-\na) inneren Abgaben gleichwertige Belastungen, die im Einklang         sammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der an-\nmit Artikel 32 erhoben werden,                                   deren Vertragspartei einführen oder beibehalten.\nb) Zölle, die im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 (Handelspolitische      (2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte,\nSchutzmaßnahmen) dieses Abkommens erhoben werden,                geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in\neinem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang I-D\nc) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-           beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung\nkel 33 erhoben werden.                                           des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C\nbeigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Ent-\nArtikel 28                               sprechung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann\nSchutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C\nEinreihung der Waren                           einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für\ndie Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.\nFür die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-\ntragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien,\ndie dem Harmonisierten System des Internationalen Überein-                                         Artikel 32\nkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und                                   Ausfuhrsubventionen\nKodierung der Waren von 1983 (im Folgenden „HS“) und späte-                    und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung\nren Änderungen daran entspricht.\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten die Ver-\n1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vor- tragsparteien auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wieder-\nsieht.                                                              einführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen\n2 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des       gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für das\nGATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.          Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.","538                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Im Sinne dieses Artikels folgt die Begriffsbestimmung des   handlung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen\nAusdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechenden Begriffs-       ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang\nbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des in Anhang 1A des           mit Zöllen und Fragen bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr\nWTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkommens über die             von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-\nLandwirtschaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“)       schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, zu be-\neinschließlich etwaiger Änderungen dieses Artikels.                kämpfen.\nArtikel 33                               (2) Stellt eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiv be-\nlegter Informationen fest, dass die andere Vertragspartei die\nGebühren und sonstige Abgaben                      Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusam-\nJede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den  menhang mit diesem Kapitel verweigert, so kann sie die Anwen-\nAnmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anläss-     dung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden\nlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erho-       Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.\nbenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art, ausgenommen\nZölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen, dem Be-         (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der\ntrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistun-    Verwaltungszusammenarbeit bei der Untersuchung von Zollun-\ngen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von hei-        regelmäßigkeiten und -betrug unter anderem vor,\nmischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-\nAusfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-\nden ist,\nAbschnitt 3\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise\nNichttarifäre Maßnahmen                             und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-\nlehnt oder ohne Grund verzögert wurde,\nArtikel 34\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-\nInländerbehandlung\nmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echt-\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-         heit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die\npartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den           Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung\nAnmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden                von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund\nArtikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung          verzögert wurde.\nals Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder\nArtikel 35                            Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren\nvon Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen\nEinfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen                   und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhr-\nDie Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus      kapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer   nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Be-\nWare oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Ge-         trug zusammenhängt.\nbiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibe-           (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden\nhalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI GATT 1994     Voraussetzungen zulässig:\nund die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\nvor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die An-\ntionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\nmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Ab-\noder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen\nkommen übernommen.\nVertragspartei festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen\nzusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich\nAbschnitt 4                                 dem Handelsausschuss und nimmt Konsultationen im Interims-\nBesondere Bestimmungen in Bezug auf Waren                       ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-\ntionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wäh-\nArtikel 36                                rend des oben genannten Konsultationszeitraums erhalten\nAllgemeine Ausnahmen                              die betreffenden Erzeugnisse die Präferenzbehandlung.\nDieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,         b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-\ndass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im             nen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von\nEinklang mit den Artikeln XX und XXI GATT 1994 und den An-              drei Monaten nach der ersten Sitzung des Handelsausschus-\nmerkungen zu seiner Auslegung zu beschließen oder umzuset-              ses keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so\nzen, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-             kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-\nden.                                                                    schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse\nvorübergehend aussetzen. Diese vorübergehende Ausset-\nAbschnitt 5                                  zung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert.\nVerwaltungszusammenarbeit                        c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nund -koordinierung mit anderen Ländern                      das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Jede vor-\nArtikel 37                                 übergehende Aussetzung gilt für höchstens sechs Monate.\nEine vorübergehende Aussetzung kann jedoch verlängert\nBesondere Bestimmungen\nwerden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar\nüber die Verwaltungszusammenarbeit\nnach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam-      ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsaus-\nmenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Überwa-             schuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraus-\nchung der nach diesem Kapitel eingeräumten Zollpräferenzbe-             setzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                539\n(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Handelsausschuss      (2) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein\nnach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Ver-      wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-\ntragspartei in ihren offiziellen Informationsquellen eine Bekannt- gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen\nmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den         oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten\nEinführern mitgeteilt werden, dass für das betreffende Erzeugnis   Ware gehört hat.\nauf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung\nder Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten             (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3\noder Betrug festgestellt wurden.                                   Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt\ndie Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung ein-\nleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer\nArtikel 38                           anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schrift-\nBehandlung von Fehlern der Verwaltung                  liche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die\nzur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und An-\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-    wendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch\npräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem        Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungs-\nAbkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des            ergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen\nBegriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-        an.\nsammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-\nabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-\nfene Vertragspartei verlangen, dass der Handelsausschuss die                                       Artikel 42\nMöglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen prüft.\nAnwendung von Maßnahmen\nArtikel 39                              (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich\ndie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf\nAbkommen mit anderen Ländern                       ihren bilateralen Handel einzuführen.\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-\nrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-        (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 vertritt eine Vertragspartei\nregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch       die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-\nzu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen           wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, notifi-\nstehen.                                                            ziert die Vertragspartei, die solche Maßnahmen anzuwenden be-\nabsichtigt, dies der anderen Vertragspartei und ermöglicht\n(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Ab-       bilaterale Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der\nkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, Freihandelszonen       Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die\noder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen      einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um\nwichtigen Fragen in Bezug auf ihre jeweilige Handelspolitik ge-    das Problem zu lösen.\ngenüber Drittländern finden im Handelsausschuss statt. Insbe-\nsondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines\nDrittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten,                                     Artikel 43\ndass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Inte-                                 Entwicklungsland\nressen der EU und der Ukraine Rechnung getragen wird.\nSoweit die Ukraine für die Zwecke von Artikel 9 des Überein-\nkommens über Schutzmaßnahmen als Entwicklungsland1 anzu-\nKapitel 2\nsehen ist, unterliegt es keinen von der EU-Vertragspartei ange-\nHandelspolitische Schutzmaßnahmen                             wandten Schutzmaßnahmen, insofern die in Artikel 9 jenes\nÜbereinkommens vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nGenerelle Schutzmaßnahmen                                  Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen\nArtikel 40\nArtikel 44\nAllgemeine Bestimmungen\nSchutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\naus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über              (1) Ukraine kann eine Schutzmaßnahme in Form eines höhe-\nSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens                ren Einfuhrzolls auf Personenkraftwagen der Position 8703 (im\n(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“). Die           Folgenden „Ware“) mit Ursprung2 in der EU-Vertragspartei im\neuropäische Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus    Sinne des Artikels 45 und im Einklang mit diesem Abschnitt, so-\nArtikel 5 des in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthal-          fern jede der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\ntenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden\n„Übereinkommen über die Landwirtschaft“) unter Ausschluss          a) wenn infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach\ndes präferenzbegünstigten Handels mit Landwirtschaftserzeug-            diesem Abkommen die Ware in absoluten Zahlen oder im\nnissen nach diesem Abkommen.                                            Verhältnis zur heimischen Produktion und unter solchen Be-\ndingungen in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet\n(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu-       der Ukraine eingeführt wird, dass den inländischen Herstel-\ngang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden            lern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden verursacht\nauf diesen Abschnitt keine Anwendung.                                   wird,\n1 Für die Zwecke dieses Artikels werden zur Bestimmung eines Entwick-\nArtikel 41\nlungslands die von internationalen Organisationen wie der Weltbank, der\nTransparenz                              Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im\nFolgenden „OECD“) oder dem Internationalen Währungsfonds (im Fol-\n(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter-            genden „IWF“) herausgegebenen Listen berücksichtigt.\nsuchung einleitet, teilt der anderen Vertragspartei diese Ein-     2 Gemäß der Definition von „Ursprung“ in Protokoll I über die Bestimmung\nleitung in einer offiziellen Notifikation mit, sofern Letztere ein   des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nwesentliches wirtschaftliches Interesse hat.                         und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.","540                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) wenn der Gesamtumfang (nach Stückzahlen)1 der Einfuhren                      (8) Bei der Untersuchung erfüllt die Ukraine die Auflagen von\ndieser Ware in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan             Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens\nin Anhang II festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet                über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Ab-\nund                                                                      satz 2 Buchstabe a und b des Übereinkommens über Schutz-\nmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens\nc) wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Ware in die                    übernommen.\nUkraine (nach Stückzahlen)1 in einem Zwölfmonatszeitraum,\nder frühestens im vorletzten Monat endet, die Ukraine die                   (9) Die einschlägigen Faktoren in Bezug auf die Schadenser-\nEU-Vertragspartei im Einklang mit Absatz 5 zu Konsultatio-               mittlung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens\nnen auffordert, die im Stufenplan in Anhang II vorgesehene               über Schutzmaßnahmen sind über mindestens drei aufeinander-\nAuslöseschwelle aller neuer Anmeldungen2 von Personen-                   folgende Zwölfmonatszeiträume, d. h. insgesamt mindestens\nkraftwagen in der Ukraine in demselben Zeitraum überschrei-              drei Jahre, zu evaluieren.\ntet.                                                                        (10) Die Untersuchung bewertet alle bekannten Faktoren\naußer dem Anstieg der Präferenzeinfuhren nach diesem Abkom-\n(2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der\nmen, die dem inländischen Wirtschaftszweig schaden können.\nfolgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegüns-\nDer Anstieg der Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU-\ntigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses\nVertragspartei werden nicht als Ergebnis der Beseitigung oder\nAbkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den in\nSenkung von Zöllen angesehen, wenn die Einfuhren derselben\nihrem Stufenplan für die Ukraine in Anhang II aufgeführten Zoll-\nWaren anderer Herkunft in vergleichbarer Weise gestiegen sind.\nsatz. Der Zoll kann, wie in Anhang II festgelegt, nur für den Rest\ndes Jahres angewandt werden.                                                    (11) Die Ukraine setzt die EU-Vertragspartei und alle anderen\nBetroffenen schriftlich über die Erkenntnisse und begründeten\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die von der Ukraine                 Schlussfolgerungen der Untersuchung in Kenntnis, und zwar\nnach Absatz 1 angewandten Zölle nach dem Stufenplan der                      rechtzeitig vor den in Absatz 5 vorgesehenen Konsultationen und\nUkraine in Anhang II festgesetzt.                                            im Hinblick auf eine Überprüfung der aus der Untersuchung\n(4) Lieferungen der betreffenden Waren, die sich aufgrund                 stammenden Informationen und einen Meinungsaustausch über\neines Vertrags, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach               die vorgeschlagenen Maßnahmen während der Konsultationen.\nden Absätzen 1 bis 3 geschlossen wurde, auf dem Transport                       (12) Die Ukraine stellt sicher, dass die Statistiken über Perso-\nbefanden, sind von dem Zusatzzoll befreit. Werden solche Lie-                nenkraftwagen, die als Beweise für solche Maßnahmen dienen,\nferungen im darauffolgenden Jahr auf das Einfuhrvolumen der                  verlässlich, angemessen und rechtzeitig öffentlich zugänglich\nbetreffenden Waren zwecks Auslösung der Anwendung des Ab-                    sind. Die Ukraine stellt unverzüglich monatliche Statistiken über\nsatzes 1 in dem betreffenden Jahr angerechnet.                               den Umfang (nach Stückzahlen) der Wareneinfuhren, den\nGesamtumfang (in Stückzahlen) der Einfuhren an Personenkraft-\n(5) Die Ukraine wendet alle Schutzmaßnahmen auf transpa-                  wagen jeder Herkunft und Neuanmeldungen von Personenkraft-\nrente Weise an. Zu diesem Zweck notifiziert die Ukraine der                  wagen in der Ukraine bereit.\neuropäischen Vertragspartei baldmöglichst schriftlich ihre Ab-\nsicht, eine derartige Maßnahme zu ergreifen, und übermittelt alle               (13) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Bestimmungen\nsachdienlichen Informationen, einschließlich des Umfangs (nach               des Absatzes 1 Buchstabe a und der Absätze 6 bis 11 in der\nStückzahlen) der Einfuhren der Ware, des Gesamtumfangs (nach                 Übergangszeit keine Anwendung.\nStückzahlen) der Einfuhren von Personenkraftwagen jeder Her-                    (14) Die Ukraine wendet ein Jahr lang keine Schutzmaßnah-\nkunft und der Neuanmeldungen von Personenkraftwagen in der                   men nach diesem Absatz an. Die Ukraine wendet weder Schutz-\nUkraine für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Die Ukraine er-              maßnahmen nach diesem Absatz an, noch behält sie diese auf-\nsucht die EU-Vertragspartei so früh wie möglich vor Ergreifung               recht, noch setzt sie nach Jahr 15 Untersuchungen zu diesem\neiner solchen Maßnahme um Konsultationen, um diese Informa-                  Zweck fort.\ntion zu erörtern. In den 30 auf das Konsultationsersuchen folgen-\nden Tagen wird keine Maßnahme angenommen.                                       (15) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann\nim Handelsausschuss erörtert und überprüft werden.\n(6) Die Ukraine kann eine Schutzmaßnahme nur nach einer\nUntersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit\nArtikel 45\nArtikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkom-\nmens über Schutzmaßnahmen anwenden und zu diesem Zweck                                             Begriffsbestimmungen\nwerden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-\nIm Sinne dieses Abschnitts und des Anhangs II\neinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil\nin dieses Abkommen übernommen. Eine solche Untersuchung                         (1) bezeichnet „Ware“ nur Personenkraftwagen mit Ursprung\nmuss nachweisen, dass infolge der Senkung oder Abschaffung                   in der europäischen Vertragspartei, die im Einklang mit den in\neines Zolls im Rahmen dieses Abkommens die Ware in derart                    Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\nerhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingeführt                  Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-\nwird – in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen                 den der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Position 8703\nProduktion und unter solchen Bedingungen, dass den inländi-                  fallen,\nschen Herstellern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden\n(2) ist „ernsthafter Schaden“ im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1\nverursacht wird.\nBuchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu\n(7) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei unverzüglich            verstehen; zu diesem Zweck sind Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a\nschriftlich über die Einleitung auf einer in Absatz 6 beschriebenen          sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufzunehmen,\nUntersuchung.                                                                   (3) bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betref-\nfenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder,\n1 Belegt durch ukrainische Einfuhrstatistiken für Personenkraftwagen mit     wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar\nUrsprung in der europäischen Vertragspartei (nach Stückzahlen) unter\nPosition 8703. Die Ukraine untermauert diese Statistiken, indem sie die    der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merk-\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rech-          male aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich\nnung vorlegt, die nach Titel V Protokoll I über die Bestimmung des Be-     sind;\ngriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und\nüber die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt             (4) bezeichnet „Übergangszeit“ den Zeitraum von 10 Jahren\nwurden.                                                                    ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Über-\n2 Offizielle Statistiken der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion der Ukraine gangszeit wird um drei weitere Jahre verlängert, wenn die Ukraine\nzu „Erstanmeldungen“ aller Personenkraftwagen in der Ukraine.              vor Ende des Jahres 10 einen begründeten Antrag beim Han-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         541\ndelsausschuss gestellt hat (Artikel 465) und der Handelsaus-                                   Artikel 47\nschuss diesen erörtert hat,\nTransparenz\n(5) bezeichnet „Jahr 1“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Antidumping-\nDatum des Inkrafttretens dieses Abkommens,\nund Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den\n(6) bezeichnet „Jahr 2“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des\ndem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und trans-\nparenter Weise angewandt werden.\n(7) bezeichnet „Jahr 3“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                (2) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei\n(8) bezeichnet „Jahr 4“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antidumping-\ndem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             antrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Ver-\ntragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens\n(9) bezeichnet „Jahr 5“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung der anderen Vertrags-\ndem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             partei schriftlich den Zugang des Antrags.\n(10) bezeichnet „Jahr 6“ den Zeitraum von 12 Monaten ab           (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\ndem 5. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\n(11) bezeichnet „Jahr 7“ den Zeitraum von 12 Monaten ab        übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach\ndem 6. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer\nendgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen\n(12) bezeichnet „Jahr 8“ den Zeitraum von 12 Monaten ab        und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-\ndem 7. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben\n(13) bezeichnet „Jahr 9“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem    werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen\n8. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                 genügend Zeit zur Stellungnahme. Nach der endgültigen Be-\nkanntgabe erhalten Betroffene mindestens zehn Tage zur Stel-\n(14) bezeichnet „Jahr 10“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       lungnahme.\ndem 9. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,\n(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig\n(15) bezeichnet „Jahr 11“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       verzögert, wird jedem Betroffenen im Einklang mit den internen\ndem 10. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,            Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Untersuchungs-\n(16) bezeichnet „Jahr 12“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       verfahren Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen\ndem 11. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,            Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszollunter-\nsuchungen darlegen kann.\n(17) bezeichnet „Jahr 13“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 12. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,\nArtikel 48\n(18) bezeichnet „Jahr 14“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 13. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                    Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\n(19) bezeichnet „Jahr 15“ den Zeitraum von 12 Monaten ab          Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-\ndem 14. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens.            ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im\nZuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen\nklar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht\nAbschnitt 3                           im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen\nKumulierungsverbot                        Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen\nInteressen als Ganzes, einschließlich der Interessen des inländi-\nschen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer\nArtikel 45a\nin dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlä-\nKumulierungsverbot                       gige Informationen zur Verfügung gestellt haben.\nKeine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen bei derselben\nWare gleichzeitig anwenden:                                                                    Artikel 49\na) Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 (Schutzmaßnahmen bei                           Regel des niedrigeren Zollsatzes\nPersonenkraftwagen) dieses Kapitels und                         Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen\nb) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem          Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-\nÜbereinkommen über Schutzmaßnahmen.                          pingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Sub-\nventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein\nals diese Spanne, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die\nAbschnitt 4\nSchädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nArtikel 50\nArtikel 46\nAnwendung von Maßnahmen und Überprüfungen\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien können vorläufige Antidumping- oder\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten Ausgleichsmaßnahmen nur dann anwenden, wenn das Vorliegen\naus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur           von Dumping oder Subventionen, die dem inländischen Wirt-\nDurchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels-   schaftszweig schaden, vorläufig festgestellt wurde.\nabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\n(2) Vor Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Aus-\nFolgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Über-\ngleichszolls prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruk-\neinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in\ntiver Abhilfemaßnahmen unter gebührender Berücksichtigung\nAnhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subven-\nder Besonderheiten jedes Einzelfalls. Unbeschadet der einschlä-\ntionsübereinkommen“).\ngigen Bestimmungen ihrer internen Rechtsvorschriften, sollten\n(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- die Vertragsparteien Preisverpflichtungen den Vorzug geben, so-\ngang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden      weit sie angemessene Angebote von Ausfahrern erhalten haben\nauf diesen Abschnitt keine Anwendung.                             und die Annahme dieser Angebote als sinnvoll angesehen wird.","542                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Bei Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags eines                                      Kapitel 3\nAusführers auf Überprüfung geltender Antidumping- oder Aus-\ngleichsmaßnahmen, prüft die Vertragspartei, die die Maßnahme                      Technische Handelshemmnisse\neingeführt hat, den Antrag objektiv und zügig und unterrichtet\nden Ausführer schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung.                                       Artikel 53\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 5\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An-\nKonsultationen                              wendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformi-\ntätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über\nArtikel 50a                               technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-\nkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf\nKonsultationen                              den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-\n(1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Er-    nen.\nsuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in            (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für\nBezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von          gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-\nhandelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese              men im Sinne des Anhangs A des WTO-Übereinkommens über\nFragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der           die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-\nDumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpas-         rechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“),\nsungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuh-      noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren\nren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des           Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.\nniedrigeren Zolls.\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-\n(2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel in-\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.\nnerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt.\n(3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen un-                                      Artikel 54\nbeschadet und in uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 41\nund des Artikels 47.                                                                Bekräftigung des TBT-Übereinkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte\nAbschnitt 6                               und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das Bestandteil\ndieses Abkommens ist.\nInstitutionelle Bestimmungen\nArtikel 55\nArtikel 51\nTechnische Zusammenarbeit\nDialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im\n(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen Dialog\nBereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Markt-\nüber handelspolitische Schutzmaßnahmen auf Expertenebene\naufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren,\nals Forum der Zusammenarbeit im Bereich der handelspoliti-\num das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu ver-\nschen Schutzmaßnahmen einzurichten.\nbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleich-\n(2) Der Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen er-          tern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl\nfolgt mit dem Ziel der                                                auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.\na) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegensei-             (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien\ntigen Verständnisses der Gesetze, Strategien und Verfahren       bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu ent-\nauf dem Gebiet handelspolitischer Schutzmaßnahmen,               wickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes aus-\ngerichtet sein können:\nb) Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels,\na) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch\nc) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden                   den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten;\nder Vertragsparteien, die für Fragen im Zusammenhang mit              wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qua-\nhandelspolitischen Schutzmaßnahmen zuständig sind,                    lität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren,\nd) Erörterung internationaler Entwicklungen im Bereich des                 Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbes-\nHandelsschutzes,                                                      sern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,\ne) Zusammenarbeit in allen sonstigen Angelegenheiten im Zu-           b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenar-\nsammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen.                    beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organi-\nsationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktauf-\n(3) Die Sitzungen im Rahmen des Dialogs über handelspoliti-             sicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind,\nsche Schutzmaßnahmen werden ad hoc auf Ersuchen einer der\nVertragsparteien abgehalten. Die Tagesordnungen dieser Sitzun-        c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-\ngen werden im Voraus vereinbart.                                           mung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung\nund das Marktaufsichtssystem in der Ukraine,\nAbschnitt 7                               d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von be-\nreichsspezifischen europäischen Organisationen,\nStreitbeilegung\ne) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich erge-\nben können,\nArtikel 52\nStreitbeilegung                             f)   Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-\nnalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der\nKapitel 14 (Streitbeilegung) des Titel IV findet auf die Abschnit-      WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nte 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Kapitels keine Anwendung.                       für Europa (im Folgenden „UNECE“).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                543\nArtikel 56                                                            Artikel 57\nAnnäherung von technischen Vorschriften,                                                 Abkommen\nNormen und Konformitätsbewertungen                                            über Konformitätsbewertung\nund die Zulassung von gewerblichen Waren\n(1) Die Ukraine trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, diesem Abkommen\nVorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der\nein Abkommen über Konformitätsbewertung und Zulassung von\nEU und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs-\ngewerblichen Waren (ACAA) als Protokoll beizufügen, das einen\nund Konformitätsbewertungsverfahren und dem Marktaufsichts-\noder mehrere der in Anhang III aufgeführten Sektoren abdeckt,\nsystem in Einklang zu bringen und den in einschlägigen Be-\nwenn sie sich darüber geeinigt haben, dass die einschlägigen\nschlüssen und Verordnungen der EU1 festgelegten Grundsätzen\nukrainischen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften,\nund Verfahren Rechnung zu tragen.\nInstitutionen und Normen vollständig an die der EU angeglichen\nwurden.\n(2) Zur Verwirklichung der in diesem Absatz festgelegten Ziele\nwird die Ukraine im Einklang mit dem Zeitplan in Anhang III                  (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Warenverkehr zwischen\nden Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter den-\ni)    den einschlägigen EU-Besitzstand in ihre Rechtsvorschriften         selben Bedingungen wie für den solche Waren betreffenden\naufnehmen,                                                          Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nerfolgt.\nii) die administrativen und institutionellen Reformen vornehmen,\ndie notwendig sind, um dieses Abkommen und das in                      (3) Nach einer Prüfung durch die EU-Vertragspartei und der\nArtikel 57 genannte Abkommen über Konformitätsbewertung             Einigung über den Stand der Anpassung der einschlägigen ukrai-\nund Anerkennung gewerblicher Waren (im Folgenden                    nischen technischen Vorschriften, Normen und Infrastrukturen,\n„ACAA“) umzusetzen, und                                             wird das ACAA diesem Abkommen im Einvernehmen zwischen\nden Vertragsparteien entsprechend dem Verfahren zur Änderung\niii) das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame             des Abkommens als Protokoll beigefügt; es deckt die in An-\nund transparente Verwaltungssystem bereitstellen.                   hang III aufgeführten anzupassenden Sektoren ab. Es ist be-\nabsichtigt, dass das ACAA schließlich auf alle in Anhang III auf-\n(3) Die Vertragsparteien verständigen sich auf den Zeitplan in        geführten nach den genannten Verfahren ausgedehnt wird.\nAnhang III und behalten diesen bei.\n(4) Sobald die aufgeführten Sektoren durch das ACAA abge-\n(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens stellt die Ukraine            deckt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in gegen-\nder EU-Vertragspartei einmal jährlich Berichte über die im Ein-           seitigem Einvernehmen und gemäß dem Verfahren zur Änderung\nklang mit diesem Artikel getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.             dieses Abkommens zu erwägen, seinen Anwendungsbereich zu\nSollten in dem Zeitplan in Anhang III aufgeführte Maßnahmen               erweitern, um weitere Wirtschaftszweige abzudecken.\nnicht innerhalb des geltenden Zeitplans umgesetzt werden, gibt\n(5) Bis eine Ware unter das ACAA fällt, werden die einschlä-\ndie Ukraine einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-\ngigen bestehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien un-\nnahmen an.\nter Berücksichtigung der Bestimmungen des TBT-Übereinkom-\nmens angewandt.\n(5) Die Ukraine sieht von der Änderung ihrer in Anhang III auf-\ngeführten horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer\num diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechen-                                          Artikel 58\nden EU-Besitzstand anzunähern und diese Annäherung beizu-\nbehalten.                                                                                 Kennzeichnung und Etikettierung\n(6) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei alle derartigen        (1) Unbeschadet der Artikel 56 und 57 bekräftigen die Ver-\nÄnderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften.                           tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften für die Etiket-\ntierungs- oder Kennzeichnungsauflagen die Grundsätze des\n(7) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre einschlägigen nationalen     Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen\nEinrichtungen in den europäischen und internationalen Organi-             nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die\nsationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwe-              Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel\nsen, Konformitätsbewertung einbringen, einschließlich Akkredi-            zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kenn-\ntierung entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils                zeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschrän-\nverfügbaren Mitgliedstatus.                                               kender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wo-\nbei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht\n(8) Die Ukraine setzt schrittweise den Bestand an euro-               würde, berücksichtigt werden.\npäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmo-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-\nnisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von\ntorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass:\neiner Vereinbarkeit mit den in Anhang III aufgeführten Rechtsvor-\nschriften ausgegangen wird. Im Zuge dieser Umsetzung nimmt                a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-\ndie Ukraine zugleich widersprüchliche nationale Standards zu-                  auflagen auf ein Minimum zu beschränken, außer für die\nrück, einschließlich ihrer Anwendung vor 1992 ausgearbeiteter                  Übernahme des EU-Besitzstands in diesem Bereich und für\nzwischenstaatlicher Normen (GOST/ГОСТ). Ferner erfüllt die                     die Kennzeichnung und Etikettierung zum Schutze von Ge-\nUkraine schrittweise weitere Voraussetzungen für die Mitglied-                 sundheit, Sicherheit oder Umwelt beziehungsweise anderer\nschaft entsprechend den für Vollmitglieder der europäischen                    angemessener Ziele der öffentlichen Ordnung,\nNormungsorganisationen geltenden Anforderungen.\nb) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-\n1  Insbesondere Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments          zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,\nund des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen          Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf,\nfür die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses\nund\n93/465/EWG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-\nten für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang        c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass\nmit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung          die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates.                                                 stimmten Sprache erfolgen.","544                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 4                                4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nNebenprodukte“ sind die in Anhang IV-A Teil 2 (II) genann-\nGesundheitspolizeiliche und                                 ten tierischen Erzeugnisse;\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\n5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile\ndavon, einschließlich Saatgut:\nArtikel 59\na) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-\nZiel                                        ren haltbar gemacht ist;\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-        b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht\ntragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeili-                 ist;\ncher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleich-\ntern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von                   c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;\nMenschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch                          d) Schnittblumen;\na) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für            e) Zweige mit Blattwerk;\nden Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nf)   gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;\nschutzrechtlichen Maßnahmen;\ng) pflanzliche Gewebekulturen;\nb) Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an diejenigen\nder EU;                                                             h) Blätter, Blattwerk;\nc) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-               i)   bestäubungsfähige Pollen und\nzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes              j)   Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;\nder Regionalisierung;\n6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,\nd) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der                  die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es\nGleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-         sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen\nschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei;                   handelt;\ne) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkom-               7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-\nmens;                                                               stimmt;\nf)   Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-       8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von\nterung des Handels und                                              Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen\ng) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit                 und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;\nzwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheits-        9. „Schutzgebiete“ im Fall der EU-Vertragspartei Gebiete\npolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.              im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richt-\n(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge-          linie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnah-\nmeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznor-            men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-\nmen zu gelangen.                                                         pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen\nund Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung\n(im Folgenden „Richtlinie 2000/29/EG“);\nArtikel 60\n10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation\nMultilaterale Verpflichtungen                         einer Infektion von Tieren;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus   11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-\ndem SPS-Übereinkommen.                                                   tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der\nKrankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere\nArtikel 61                                aufgeführt sind;\nGeltungsbereich                            12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-\nfektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder\nDieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-     pathologische Manifestation einer Infektion;\nzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich\nmittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-          13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den\ntragsparteien auswirken können, einschließlich der in Anhang IV          Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ge-\naufgeführten Maßnahmen.                                                  gebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen, so-\nweit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;\nArtikel 62                            14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutz-\nrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheits-\nDefinitionen                                polizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:              im Sinne der Nummer 5 des Anhangs A des SPS-Überein-\nkommens;\n1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-\nnahmen“ Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 des An-               15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine\nhangs A des SPS-Übereinkommens, soweit sie in den Gel-            Zone oder Region im Sinne des OIE-Tiergesundheitskode-\ntungsbereich dieses Kapitels fallen;                              xes bzw. im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen\nGesundheitskodexes der OIE für Wassertiere mit der Maß-\n2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits-             gabe, dass das Gebiet der EU-Vertragspartei zur Berück-\nkodexes für Landtiere bzw. des Gesundheitskodexes für             sichtigung der Besonderheiten der EU-Vertragspartei als\nWassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Fol-      Einheit angesehen wird;\ngenden „OIE“);\n16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ist ein Gebiet für das der\n3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,           wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-\neinschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des          stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem diese\nGesundheitskodexes für Landtiere bzw. des Gesundheits-            Bedingung gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhal-\nkodexes für Wassertiere der OIE;                                  ten wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                    545\n17. „Regionalisierung“ der in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-          und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die\nmens bestimmte Begriff der Regionalisierung;                    Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung be-\nzüglich der zuständigen Behörden, einschließlich der Kontakt-\n18. „Sendung“ eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse\nstellen.\nmit Ursprung im selben Ausfuhrland oder im selben Teil des\nAusfuhrlandes, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe\nDokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel                                           Artikel 64\nbefördert und von demselben Absender versandt wird; eine                             Annäherung der Regelungen\nSendung kann sich aus einer oder mehreren Partien zusam-\nmensetzen;                                                         (1) Die Ukraine nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzen-\nschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften\n19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine            der EU an, wie in Anhang V dargelegt.\nMenge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-\nren Gegenständen, die von einem Land in ein anderes ver-           (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der\nbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflan- Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.\nzengesundheitszeugnis gilt (eine Sendung kann sich aus             (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-\neiner oder mehreren Waren oder Partien zusammensetzen);         setzung des in Anhang V beschriebenen Annäherungsprozesses,\num die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen\n20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware,\nabgeben zu können.\ndie in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen\nund Bestandteil einer Sendung ist;                                 (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens unterbreitet die Ukraine dem SPS-Unterausschuss eine\n21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-\numfassende Strategie für die Umsetzung dieses Kapitels, geglie-\nden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende\ndert nach den vorrangigen Bereichen, auf die sich die in den An-\nVertragspartei die gesundheitspolizeilichen oder pflanzen-\nhängen IV-A, IV-B und IV-C genannten Maßnahmen beziehen,\nschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertrags-\ndie den Handel mit einer bestimmten Ware oder Warenkategorie\npartei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn diese\nerleichtern. Die Strategie dient anschließend als Referenzdoku-\nMaßnahmen von ihren eigenen abweichen, sofern die aus-\nment für die Umsetzung dieses Kapitels und wird in Anhang V\nführende Vertragspartei gegenüber der einführenden Ver-\naufgenommen1.\ntragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen\ndas angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzen-\nschutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertrags-                                         Artikel 65\npartei erreicht wird;                                                       Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,\n22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-               des Status in Bezug auf Schadorganismen und\nund Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie         der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels\nvon Erzeugnissen;                                               A. Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektio-\n23. „Teilsektor“ ein genau abgegrenzter und kontrollierter Teil           nen von Tieren oder Schadorganismen\neines Sektors;                                                     (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich\n24. „Waren“ Pflanzen und Tiere oder Kategorien von Pflanzen          Zoonosen) gilt Folgendes:\nund Tieren oder spezifische Erzeugnisse und andere Ge-          a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-\ngenstände, die zu Handels- oder sonstigen Zwecken beför-             tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-\ndert werden, einschließlich der unter Nummer 2 bis 7 ge-             de Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach An-\nnannten Kategorien;                                                  hang VII Teil A in Bezug auf die in Anhang VI-A aufgeführten\nTierseuchen festgelegt hat.\n25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige\nGenehmigung der zuständigen Behörden der einführenden           b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer\nVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für            Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht\ndie Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen einer              in Anhang VI-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so\nWare aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen die-              kann sie um Anerkennung dieses Status nach den Kriterien\nses Abkommens erteilt wird;                                          des Anhangs IV Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-\npartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Er-\n26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen\nzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status\nund Feiertagen einer der Vertragsparteien;\nder Vertragsparteien entsprechen.\n27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und\nc) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-\nLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um\nnen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-\nfestzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-\ntragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit\nten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-\neiner nicht in Anhang VI-A aufgeführten Tierseuche oder von\nstimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;\nInfektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon\n28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau                ausgehende Gefahr werden von den Vertragsparteien als\nvon Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-            Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-\nten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen               tragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer\nvorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-             Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem\nschutzvorschriften zu überprüfen;                                    nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entspre-\nchen.\n29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-\ntigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen       d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\nerfüllt wurden.                                                      wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Inform-\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nArtikel 63                                    erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69\nZuständige Behörden\n1 Was genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO“) anbe-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-        langt, so enthält die umfassende Strategie Zeitpläne für die Annäherung\nzung des in Artikel 74 genannten Unterausschusses „Gesund-             der ukrainischen Rechtsvorschriften über GVO an die in Anhang XXIX\nheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol-        zu Kapitel 6 des Titels V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit)\ngenden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation           genannten Rechtsvorschriften der EU.","546                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nund 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-     b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der              nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-\nBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.                               tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\ndrei Monaten nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a\n(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:\ngenannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb\na) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels             von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprü-\nihren Status in Bezug auf die in Anhang VI-B aufgeführten           fung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganis-\nSchadorganismen an.                                                 mus und der betroffenen Kultur vorgenommen.\nb) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-      (7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-       die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 73 unverzüglich\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,       die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69   Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nund 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-     C. Kompartimentierung\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des\nBuchstaben a zu ermöglichen.                                      Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen\nmit Blick auf die Umsetzung des in Anhang XIV genannten\nB. Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad-      Grundsatzes der Kompartimentierung.\norganismusfreie Gebiete und Schutzgebiete\n(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen                                    Artikel 66\nPflanzenschutzübereinkommen der Ernährungs- und Landwirt-                          Feststellung der Gleichwertigkeit\nschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 1997 und\nin den Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaß-           (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden in Bezug auf:\nnahmen (im Folgenden „ISPM“) genannten Konzepte der Regio-         a) eine einzelne Maßnahme oder\nnalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das\nKonzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG       b) eine Gruppe von Maßnahmen oder\nund kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwen-        c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, eine Ware\nden.                                                                    oder eine Gruppe von Waren gilt.\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio-      (2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-\nnalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang VI-A aufgeführ-     tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.\nten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang VI-B aufgeführten     Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleich-\nSchadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VII              wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive\nTeile A bzw. B zu treffen sind.                                    Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertrags-\npartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.\n(5)\n(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich\na) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die ausführende Ver-    einer Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die\ntragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerken-    Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang die-\nnung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß         ses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsul-\nArtikel 67 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen        tationsverfahren ein, das die in Anhang IX festgelegten Schritte\nund unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Be-      umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Ver-\nschlüssen. Sofern die einführende Vertragspartei nicht aus-    tragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen\ndrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen    der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 74 ge-\nnach Eingang der Notifikation um zusätzliche Informationen     nannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie\noder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der     das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durch-\nnotifizierte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Ar-    führen.\ntikels 68 als anerkannt.\n(4) Wird die Annäherung der Rechtsvorschriften infolge der in\nb) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden           Artikel 64 Absatz 3 genannten Überwachung erreicht, gilt diese\nnach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-      Tatsache als Ersuchen der Ukraine um Einleitung des Verfahrens\ntragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb     zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der einschlägigen Maß-\nvon 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die unter Buch-        nahmen nach Absatz 3.\nstabe a genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb\nvon 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prü-            (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-\nfung vorgenommen.                                              rende Vertragspartei die Feststellung der Gleichwertigkeit nach\nAbsatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-\n(6)                                                             lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens\na) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-       der ausführenden Vertragspartei ab; dies gilt nicht im Fall von\npartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen     Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu\nund sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der          rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten\nanderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in     Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu kön-\nBezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorga-        nen.\nnismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die     (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in\ndie andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorga-      Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nnismusfreien Gebiete ersucht, notifiziert ihre Maßnahmen und   stände gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen ISPM\nübermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und        fest.\nunterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung,\n(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der\nwobei sie sich an den von den Vertragsparteien für geeignet\nGleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der\nerachteten einschlägigen ISPM orientiert. Sofern eine Ver-\nVertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-\ntragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb\nrühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden:\nvon drei Monaten nach der Notifikation um zusätzliche Infor-\nmationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung er-          a) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die ausführende Vertragspartei\nsucht, gilt der notifizierte Regionalisierungsbeschluss bezüg-      der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung\nlich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des              ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnah-\nArtikels 73 als anerkannt.                                          men anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            547\nder vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich-      Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-\nwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang    tragspartei ihre Kontaktstellen. Die Vertragsparteien teilen einan-\ndieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der der ferner jede Änderung dieser Angaben mit.\nausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf\nder Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter an-\nArtikel 68\nerkannt würde oder nicht.\nNotifikation, Konsultation\nb) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die einführende Vertragspartei\nund Erleichterung der Kommunikation\nder ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung\nihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertig-       (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von\nkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen   zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder\nder vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich-      erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge-\nwertigkeit mit. Erkennt die einführende Vertragspartei die    sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei\nGleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragspar-  der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr\nteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in  ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder\nAbsatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vor-      pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbe-\ngeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.                           sondere im Zusammenhang mit Folgendem:\n(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung          a) Maßnahmen, die die in Artikel 65 genannten Regionalisie-\nder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache           rungsbeschlüsse betreffen;\nder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden\neinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der  b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang VI-A aufgeführten\nausführenden Vertragspartei schriftlich umfassende Erläuterun-          Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste\ngen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallen-        in Anhang VI-B;\nden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerken-\nnung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung            c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Ge-\nder Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der aus-      fahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen VI-A\nführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute           und VI-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen\nEinleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.                    oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und\n(9) Unbeschadet des Artikels 73 darf die einführende Ver-       d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden An-\ntragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-          forderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien ge-\nnehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen                  troffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von\nMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten             Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der\nsind.                                                                   öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-\ngehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich\n(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-          der Impfpolitik.\nhang IX festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführen-\nden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unteraus-      (2)\nschuss nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 2 die\na) Die Notifikationen sind schriftlich an die in Artikel 67 Absatz 3\nAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-\ngenannten Kontaktstellen zu richten.\ntragsparteien. Die betreffende Entscheidung sieht gegebenen-\nfalls auch die Verringerung der Warenkontrollen an den Grenzen,    b) Schriftliche Notifikationen sind Notifikationen, die per Post,\nvereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung          Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Notifikationen\nvorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Gleichwertig-       sind ausschließlich an die in Artikel 67 Absatz 3 genannten\nkeit wird in Anhang IX festgehalten.                                    Kontaktstellen zu richten.\n(11) Ist eine Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt, wird      (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer\ndie Gleichwertigkeit auf dieser Grundlage festgestellt.            Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von\nTieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei\nArtikel 67                            so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeits-\ntagen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage\nTransparenz und Informationsaustausch                  bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informa-\n(1) Unbeschadet des Artikels 68 arbeiten die Vertragsparteien   tionen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des\nzusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über ihre mit der        Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare\nAnwendung der SPS-Maßnahmen befassten amtlichen Kontroll-          Lösung zu finden, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesund-\nstrukturen und -mechanismen zu vertiefen und deren Effizienz       heit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.\nzu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter     (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-\nBerichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Ver-      lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der\ntragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser       Notifikation, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer\nPrüfungen oder andere Informationen austauschen.                   solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen\n(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach        Informationen zur Verfügung zu stellen.\nArtikel 64 oder der Feststellung der Gleichwertigkeit nach Arti-\n(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-\nkel 66 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-\nsätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-\ntreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und anderen\nfonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt\nverfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.\nfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von\n(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die EU-Vertrags-        den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-\npartei die Ukraine rechtzeitig im Voraus über Änderungen der       se Genehmigung gilt Artikel 67 Absatz 3.\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei, um die Ukraine in die\n(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für\nLage zu versetzen, eine entsprechende Änderung ihrer Rechts-\nNotfälle in den Bereichen Veterinärwesen oder Pflanzenschutz\nvorschriften in Betracht zu ziehen.\nwird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,\nEs muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es          wenn die Ukraine die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem\nerleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu  Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-\nübermitteln.                                                       loses Funktionieren dieser Mechanismen vor Ort geschaffen hat.","548                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 69                            sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Ver-\ntragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des\nHandelsbedingungen\nSPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Ver-\n(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen                                 waltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu er-\na) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter        möglichen.\ndie Anhänge IV-A und IV-C(2) fallen, die allgemeinen Einfuhr-     (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe\nbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse\nnach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen-   a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-\nden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden          schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf\nVertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die        ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-\neinführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei          führenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten,\nnach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzen-         im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Ver-\nschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhän-          arbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen\ngen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls         Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach\nsind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei        den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. So-\nvorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärun-           fern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt\ngen oder Handelspapiere zu übermitteln.                             die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen\nnach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforder-\nb) i)    Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlage-          lichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Ein-\nnen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten            fuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nBedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestim-\nmungen des SPS-Übereinkommens und der im An-                    Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII\nschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation        festgelegten Verfahren genehmigt.\nvon Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berück-         b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten\nsichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festset-        tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-\nzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten           partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,\nBedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des             die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-\nTransports der Waren zwischen den Vertragsparteien.             len.\nii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestim-         (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere\nmungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Be-    Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützen-\nscheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be-    de Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen\ndingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten   und Entscheidungen.\nder geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.\n(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-                                       Artikel 70\nkeit\nZertifizierung\na) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung\nüber die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Ver-       (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-\ntragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der        stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-\nGleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor-    gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten\nschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den     Grundsätze.\nVertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2)         (2) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Re-\naufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu er-     geln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Erset-\nmöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen zung der Bescheinigungen vereinbaren.\nund pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführen-\nden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als        (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\ngleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in die-    Artikel 64 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf\nsem Stadium die Muster für die von der einführenden Ver-       gemeinsame Muster oder Bescheinigungen einigen.\ntragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen\noder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B                                        Artikel 71\nausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.\nÜberprüfung\nb) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für\ndie eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleich-      (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung\nwertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1      der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im\nBuchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf             Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,\nErsuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5        a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen\nAnwendung.                                                           Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien\n(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens               des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere\nunterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten            Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprü-\nWaren keiner Einfuhrgenehmigung.                                         fung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt;\nEin Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013           b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeit-\nhat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassen-           punkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben\nden Institutionenaufbau.                                                 über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil dessel-\nben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Pro-\n(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die\ngramm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;\nVertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in\nAbsatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Kon-          c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labor-\nsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74           tests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten\nauf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der ein-         Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenz-\nführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder         laboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig\nzusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls               organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische\nauf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die               Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Ver-\nvon der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt           tragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          549\n(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprü-     oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vor-\nfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der           läufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem\nÖffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor-          Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die ein-\nschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen     führende Vertragspartei, welches die am besten geeignete ver-\nbeider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder         hältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des\nder Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.                  Handels zu verhindern.\n(3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann An-           (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,\nhang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen          unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-\nArbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern.      tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer\nVertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-\n(4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den\nbeitstagen nach Eingang der Notifikation Konsultationen nach\nArtikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragspar-\nArtikel 68 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen\nteien oder einer Vertragspartei beitragen.\nden in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-\ntionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige\nArtikel 72                             Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-\nEinfuhrkontrollen und Kontrollgebühren                  tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 68 Ab-\nsatz 3, zu verhindern.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den\nvon der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-\nArtikel 74\ntrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die\nGrundsätze des Anhangs XI Teil A zu beachten sind. Die Ergeb-                    Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche\nnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 71 genannten                   und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\nÜberprüfungsverfahren beitragen.                                                           (SPS-Unterausschuss)\n(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-         (1) Hiermit wird ein Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche\nden Warenkontrollen ist in Anhang XI Teil B festgelegt. Eine         und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-\nVertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der    Unterausschuss“) eingesetzt. Der SPS-Unterausschuss tritt in-\nnach den Artikeln 64, 66 und 69 erzielten Fortschritte oder auf-     nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ngrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in              und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-\ndiesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer               destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien\nZuständigkeiten nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern.       dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses\nDer in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XI       per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-\nTeil B entsprechend durch einen Beschluss.                           Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf\nschriftlichem Wege behandeln.\n(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen\nBehörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande-           (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,\nnen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie\na) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-\ndie für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erho-\ngen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und\nbenen Gebühren.\ndie sich aus seiner Umsetzung ergeben;\n(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-    b) die Anhänge zu diesem Kapitel zu überprüfen, insbesondere\ntragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon-          unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der\ntrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter An-                in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfah-\ngabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche             ren erzielt werden;\nÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.\nc) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b oder in ande-\n(5) Ab einem von dem in Artikel 74 genannten SPS-Unteraus-             ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-\nschuss zu bestimmenden Zeitpunkt können die Vertragsparteien              fung die Anhänge I bis IV durch Beschluss zu ändern und\ndie Bedingungen vereinbaren, unter denen sie die in Artikel 71\nAbsatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-           d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b vorgesehenen\ntragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen           Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere\nfür die in Artikel 69 Absatz 2 genannten Waren anzupassen und             Einrichtungen abzugeben, die in den Institutionellen, allge-\nbeiderseits zu verringern.                                                meinen und Schlussbestimmungen dieses Abkommens ge-\nnannt sind.\nAb diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen\nfür bestimmte Waren gegenseitig anerkennen und die Einfuhr-             (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls\nkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder erset-       technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern\nzen.                                                                 der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-\nzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-\n(6) Die Bedingungen für die Anpassung der Einfuhrkontrollen       den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und\nwerden nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 6 in An-            behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können\nhang XI aufgenommen.                                                 die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-\nsenschaftlicher Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in\nArtikel 73                             diesen Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragspar-\nSchutzmaßnahmen                             teien beschränkt werden.\n(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem nach Artikel 465\n(1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets\neingesetzten Handelsausschuss regelmäßig über seine Tätigkei-\nMaßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste\nten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüs-\nGefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren\nse.\noder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Ver-\ntragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnah-            (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten\nmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das        Sitzung seine Arbeitsverfahren.\nGebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.\n(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-\n(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-       tige Tätigkeiten des SPS-Unterausschusses oder der von ihm\nden der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren       eingesetzten Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Einfuhr-\noder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit         genehmigungen, dem Informationsaustausch, Transparenz-","550                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nfragen, der Anerkennung einer Regionalisierung, der Gleichwer-      i)  die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen\ntigkeit von Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie mit allen               des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Ver-\nanderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Themen werden von             einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973\nden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.                         wiederzuspiegeln und umzusetzen,\nj)  verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und\nKapitel 5                                   Ursprungsregeln vorsehen; die Vertragsparteien stellen\nsicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung\nZoll- und Handelserleichterungen                                des betroffenen Unternehmens ohne rückwirkende Wirkung\naufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die\nArtikel 75                                 Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder\nunvollständiger Informationen getroffen,\nZiele\nk) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten\ntiven und diskriminierungsfreien Kriterien einführen und an-\nund Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickeln-\nwenden,\nden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die\nVertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf die-        l)  Regeln festlegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß\nsem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-          gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-\nschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal-           hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei\ntungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen            sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-\neiner wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels-                rechtfertigten Verzögerungen führt,\nerleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels         m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-\ngerecht werden.                                                         schriften über die Zulassung von Zollagenten anwenden.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der         (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-\nöffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen,         nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nSicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vor-        schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\ngehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen             gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-\nwird.                                                               men:\na) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Verein-\nArtikel 76\nfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen ein-\nRechtsvorschriften und Verfahren                        schlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erfor-\nderlich sind,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen\nHandels- und Zollvorschriften grundsätzlich stabil und umfas-       b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit\nsend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhält-             möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung\nnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei, unpar-        und Abfertigung der Waren,\nteiisch sind und einheitlich angewandt werden sowie unter           c) effiziente, rasche und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfs-\nanderem                                                                 verfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Ent-\na) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um-                scheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen,\nsetzung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern,           welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese\nRechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, auch\nb) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-          für kleine und mittlere Unternehmen, und die Verfahrenskos-\nbeteiligten vermeiden, vor Betrug schützen und bei Erreichung      ten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung\neines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschrif-        des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen. Die Ver-\nten zusätzliche Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten     tragsparteien unternehmen Schritte, um sicherzustellen,\nvorsehen,                                                          dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine streitige Entschei-\nc) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung verwenden,                  dung eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen wer-\nden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig er-\nd) zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zoll-           achteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann;\nverfahren und -abläufe an der Grenze führen,                       gegebenenfalls sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleis-\ne) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach-            tung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen,\nträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden       d) sie gewährleisten, dass durch Anwendung von Maßnahmen,\nanwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren             die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Über-\nzu vereinfachen und zu erleichtern,                                einkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten\nf)   auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt-            Erklärung von Arusha der WZO (2003) und des Leitschemata\nschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter-     für Zollethik der Europäischen Kommission (2007), Rechnung\nnehmen, abzielen,                                                  tragen, insbesondere an der Grenze die strengsten Integri-\ntätsnormen gewahrt werden.\ng) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-\ntungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für        (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Auf-\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden        lagen abzuschaffen:\nVorschriften und Verfahren gewährleisten,                      a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagen-\nten,\nh) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und\nHandel anwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt-         b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-\nzollorganisation (im Folgenden „WZO“) (Normenrahmen zur            sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.\nSicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005,\n(4) Vorschriften zum Versandverfahren\nÜbereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Ver-\nwendung von 1990, HS-Übereinkommen von 1983, der WTO            a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-\n(z. B. über den Zollwert), der VN (TIR-Übereinkommen von            verfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmun-\n1975, Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkon-                gen (Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestim-\ntrollen an den Grenzen von 1982) sowie Leitlinien der Euro-         mungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über\npäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,              Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         551\nsierungen oder Verbesserungen). Diese Bestimmungen gel-         b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten\nten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Ver-            Dienstleistung nicht überschreiten;\ntragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).\nc) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad\nb) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek-         valorem) berechnet werden;\ntivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind zu veröffent-\nkünftige Teilnahme der Ukraine an dem im Übereinkommen              lichen; diese Angaben müssen die Begründung enthalten,\nvom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren              warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erho-\nfestgelegten gemeinsamen Versandverfahren.                          ben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die an-\nc) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-          fallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeit-\nordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Einrich-        punkt und die Zahlungsart aufzuführen;\ntungen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu           die Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem\nerleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit             amtlich bekanntgegebenen Weg und wenn möglich auf einer\nzu fördern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusam-          amtlichen Website öffentlich bereitzustellen;\nmenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft\nim Bereich des Versands.                                        e) Gebühren und Abgaben dürfen erst geändert oder neu erho-\nben werden, wenn die betreffenden Informationen veröffent-\nlicht und problemlos zugänglich sind.\nArtikel 77\nBeziehungen zur Wirtschaft                                                 Artikel 79\nDie Vertragsparteien kommen überein,                                                    Zollwertermittlung\na) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und        (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nVerfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün-     ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom-\ndung möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich     men zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in An-\ngemacht werden; es sollte einen Konsultationsmechanismus        hang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger\ngeben und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Ver-         Änderungen. Die Bestimmungen werden als Bestandteil in die-\nöffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihres      ses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht\nInkrafttretens liegen,                                          verwendet.\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-       (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\ntern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll-       meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nund handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh-      zu gelangen.\nmen; zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete\nVerfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Be-                                  Artikel 80\nhörden und der Wirtschaft ein,                                                   Zusammenarbeit im Zollwesen\nc) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-              Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit, um die\nlichen, insbesondere über Auflagen bezüglich Zollbehörden       Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und ein an-\nund Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebs-        gemessenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Erleich-\nverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen       terung und wirksamer Kontrolle und Sicherheit herzustellen. Zu\nsowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt wer-    diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls\nden können,                                                     die Zollleitschemata der Europäischen Kommission als Bench-\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten           marking-Instrument.\nund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung            Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzu-\nnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu    stellen, werden die Vertragsparteien unter anderem\nfördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda\na) Informationen über Zollvorschriften und Zollverfahren austau-\nof Understanding“), die sich insbesondere auf die von der\nschen,\nWZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen,\nb) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-\ne) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen        fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein\nVerfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirt-            gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-\nschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet             gestellt wird,\nsind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nc) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-\nren Handelsverfahren zusammenarbeiten,\nArtikel 78\nd) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter\nGebühren und Abgaben                              Achtung der Vertraulichkeit von sensiblen Daten und des\nDie Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit              Schutzes personenbezogener Daten austauschen,\ngleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.            e) Informationen austauschen und/oder Konsultationen auf-\nUnbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels IV Kapitel 1           nehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO,\n(Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren              WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der\ndie Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammen-           Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der\nhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Ver-         Vereinten Nationen für Europa möglicherweise gemeinsame\ntragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art,             Positionen im Bereich Zoll festzulegen,\neinschließlich Gebühren und Abgaben für von anderen Instanzen       f)  bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor\nim Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:                 allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur\nHandelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen\na) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen\ndieses Abkommens zusammenarbeiten,\naußerhalb festgelegter Zeiten und an anderen Orten als den\nim Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders im     g) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere\nZusammenhang mit der jeweiligen Einfuhr oder der Ausfuhr            im Bereich Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-\nerhoben werden oder für Formalitäten, die zum Zwecke der            tums und vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten\nbetreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind;                   Waren, austauschen,","552                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nh) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im                                    Kapitel 6\nInland als auch grenzübergreifend, fördern, um grenzüber-\ngreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu ver-     Niederlassung, Dienstleistungshandel\nstärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berück-         und elektronischer Geschäftsverkehr\nsichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,\nAbschnitt 1\ni)  ermächtigte Händler und Zollkontrollen gegebenenfalls und\nnach Möglichkeit gegenseitig anerkennen; über den Anwen-                           Allgemeine Bestimmungen\ndungsbereich dieser Zusammenarbeit, die Umsetzung und\ndie praktischen Vorkehrungen entscheidet der in Artikel 83                                    Artikel 85\nvorgesehene Zoll-Unterausschuss.\nZiel und Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nArtikel 81                            aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen\nGrundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zu-\nsammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsver-\nUngeachtet des Artikels 80 leisten die Verwaltungen der Ver-  kehrs.\ntragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige    (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel IV Kapi-\nAmtshilfe im Zollbereich.                                        tel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt; das vorliegen-\nde Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen\nhinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.\nArtikel 82\n(3) Subventionen werden in Titel IV Kapitel 10 (Wettbewerb)\nbehandelt; die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für\nTechnische Hilfe und Kapazitätsaufbau\nvon den Vertragsparteien gewährte Subventionen.\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech-       (4) Jede Vertragspartei behält ihr Regelungsrecht und ihr\nnische Hilfe und Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Han-     Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele\ndelserleichterungs- und Zollreformen zu leisten.                 umzusetzen, vorausgesetzt sie sind mit diesem Kapitel verein-\nbar.\nArtikel 83                               (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nPersonen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-\nZoll-Unterausschuss                         gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-\nmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die\nEs wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Der Ausschuss     Dauerbeschäftigung betreffen.\nerstattet dem Assoziationsausschuss in seiner Zusammenset-       Unbeschadet der Bestimmungen über die Freizügigkeit in Titel III\nzung nach Artikel 465 Absatz 4 Bericht. Zu den Aufgaben des      (Recht, Freiheit und Sicherheit) hindert dieses Kapitel eine Ver-\nZoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und     tragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise\nÜberwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels,        natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden\neinschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zoll-   Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, ein-\nwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen          schließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrt-\nund in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln,    heit natürlicher Personen und zur Gewährleistung des ordnungs-\nHandelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-   gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen\nreich.                                                           erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-\ngewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Ver-\nDer Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,           tragspartei aus dem Kapitel erwachsen, zunichte machen oder\nschmälern1.\na) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und\nder Protokolle 1 und 2 zu wachen,                                                             Artikel 86\nBegriffsbestimmungen\nb) über Maßnahmen und praktische Regelungen zur Umsetzung\ndieses Kapitels und der Protokolle 1 und 2 zu entscheiden,      Im Sinne dieses Kapitels\nunter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaus-      (1) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme\ntausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und  einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-\nHandelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich         setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent-\nvereinbarte Vorteile,                                        scheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getrof-\nfen wird;\nc) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses\nauszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und den       (2) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-\nentsprechenden Mitteln,                                      führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen\na) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden\nd) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und                          und\ne) sich eine Geschäftsordnung zu geben.                          b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zen-\ntralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde über-\ntragenen Befugnisse;\nArtikel 84\n(3) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Ver-\ntragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-\nAnnäherung der Zollvorschriften\n1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\nDie schrittweise Annäherung an die EU-Zollvorschriften nach     Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\nEU-Normen und internationalen Normen wird nach Anhang XV           nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\nvorgenommen.                                                       die aus diesem Abkommen erwachsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  553\nschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder                (10) bezeichnet der Ausdruck „Investor“ jede natürliche oder\nder Ukraine besitzt;                                                       juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer\nNiederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt;\n(4) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach\ngeltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig                     (11) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,\nerrichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon,             kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein,\nob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder          in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten jedoch\nstaatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaf-          aus;\nten, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaf-               (12) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Aus-\nten, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;                      übung einer Wirtschaftstätigkeit;\n(5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der EU-Ver-                (13) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ sämtliche\ntragspartei“ beziehungsweise „juristische Person der Ukraine“              Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme solcher Dienst-\neine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines             leistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wer-\nMitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der                  den;\nUkraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre\nHauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen                   (14) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere\nTätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die              Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht bezie-\nArbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise in der                 hungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkei-\nUkraine hat;                                                               ten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit\neinem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden;\nhat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder\n(15) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbrin-\nihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Ver-\ngung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungs-\nweise im Hoheitsgebiet der Ukraine, so gilt sie nicht als juris-           a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der\ntische Person der EU-Vertragspartei beziehungsweise juristische                 anderen Vertragspartei;\nPerson der Ukraine, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in\nb) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungs-\ntatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der\nempfänger der anderen Vertragspartei;\nEU-Vertragspartei beziehungsweise der Ukraine;\n(16) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ einer Vertrags-\n(6) ungeachtet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien,             partei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei,\ndie außerhalb der EU-Vertragspartei oder der Ukraine niederge-             die, gegebenenfalls mittels einer Niederlassung, eine Dienstleis-\nlassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines            tung erbringen will oder erbringt;\nMitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von\nStaatsangehörigen der Ukraine stehen, ebenfalls unter dieses                  (17) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositio-\nAbkommen, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bezie-               nen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer\nhungsweise in der Ukraine nach den dort geltenden Rechtsvor-               Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, beschäf-\nschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitglied-            tigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle,\nstaats beziehungsweise der Ukraine fahren;                                 Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlas-\nsung verantwortlich sind;\n(7) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris-\ntischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die           Personal in Schlüsselpositionen umfasst Geschäftsreisende, die\nvon einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tat-           für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und unter-\nsächlich kontrolliert wird1;                                               nehmensintern versetzte Personen;\na) der Ausdruck „Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Per-\n(8) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer\nsonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer\njuristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-\nNiederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine Direkt-\nkeit, der\ngeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten keine\na) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt;                     Vergütung aus einer im Gebiet der aufnehmenden Vertrags-\npartei befindlichen Quelle;\nb) eine Geschäftsführung hat und\nb) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“\nc) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten                  bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem\ntätigen kann, sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass                   Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei be-\nerforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland                schäftigt oder an ihr beteiligt sind (ohne Mehrheitsaktionäre\nansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittel-                  zu sein) und vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet\nbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an                     der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende\ndem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;               natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien an-\ngehören:\n(9) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“\ni)  Führungskraft:\na) im Falle von juristischen Personen der EU-Vertragspartei\nbeziehungsweise der Ukraine das Recht, durch Gründung,                         leitende Kraft bei einer juristischen Person, die in erster\neinschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder                     Linie die Niederlassung führt, unter der allgemeinen Auf-\nGründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen                          sicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen;                                            Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von\nihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören:\nb) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung\nder EU-Vertragspartei oder der Ukraine auf Aufnahme und\noder Unterabteilung der Niederlassung;\nAusübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Grün-\ndung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften,                         – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-\ndie tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;                                    sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte;\n1                                                                                   – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-\nKontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-               sung von Personal oder zur Empfehlung von Einstel-\nteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu                 lungen und Entlassungen von Personal oder zur Ergrei-\nbestimmen.                                                                           fung sonstiger, damit verbundener Schritte;","554                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nii) Fachkraft:                                                        a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,\nbei einer juristischen Person beschäftigte Person mit             b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\naußergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion,                  der Handel damit,\nForschungsausrüstung, Verfahren oder die Verwaltung               c) audiovisuelle Dienstleistungen,\nder Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung\ndieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis              d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nder Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte           e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3\nArbeiten oder Aufgaben, die besondere technische                        im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nKenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem                  tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nzulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;                             von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\n(18) bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“                     i)   Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von\nnatürliche Personen einer Vertragspartei, die seit mindestens                         Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb\neinem Jahr bei einer juristischen Person dieser Vertragspartei be-                    gesetzt wird,\nschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für                   ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\ndie Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung                            gen,\nin Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine\nNiederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt                      iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\nwerden1;                                                                              (im Folgenden „CRS“),\niv) Bodenabfertigungsdienste,\n(19) bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmens-\ndienstleistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienst-               v) Flughafenbetriebsleistungen.\nleisters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum\nAbschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleister                                              Artikel 88\num Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um\nvorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen; sie sind nicht im                         Inländerbehandlung und Meistbegünstigung\nDirektverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig und erhalten keine            (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine\nVergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags-            unter den in Anhang XVI-D aufgeführten Vorbehalten\npartei;\ni)    für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\n(20) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natür-                   sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der\nliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags-                EU-Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger güns-\npartei beschäftigt sind, die im Gebiet der anderen Vertragspartei                tig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen,\nkeine Niederlassung betreibt und mit einem Endverbraucher in                     Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen\nder letztgenannten Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über                  Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus\ndie Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen                   Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Behandlung\nErfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten                     günstiger ist;\nim Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;                          ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-\n(21) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Perso-                 niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-\nnen, die eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet einer                sonen der EU-Vertragspartei in der Ukraine eine Behandlung,\nVertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Hoheits-                 die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen\ngebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung betreiben                  juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-\nund mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertrags-                     tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen\npartei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienst-                  und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem\nleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorüber-                  welche Behandlung günstiger ist4.\ngehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich               (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU-Ver-\nist.                                                                       tragspartei unter den in Anhang XVI-A aufgeführten Vorbehalten\ni)    für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nAbschnitt 2                                       sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der\nUkraine eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\nNiederlassung                                        diejenige, die die EU-Vertragspartei den eigenen juristischen\nPersonen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder\njuristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-\nArtikel 87\n1  Zur Klarstellung gilt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätig-\nGeltungsbereich\nkeiten der Gruppe 2330 der UN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte          2  Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen\noder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung3                   nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen\nwerden können, umfasst die nationale Kabotage im Inlandsverkehr im\nzwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der                 Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern\nfolgenden betreffen:                                                          zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine\n1 Von der Niederlassung, die die Praktikanten aufnimmt, kann verlangt         oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des\nwerden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur           Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nvorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass          Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-\nder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die zuständigen Behör-        fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\nden können verlangen, dass das Praktikum mit dem erworbenen Hoch-           Union.\nschulabschluss in Verbindung steht.                                      3  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\n2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und           sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren\nVorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver-         Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-\ntragspartei genügen, in der er ausgefertigt wird.                           fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.\n3 Nicht unter dieses Kapitel fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die 4  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-\nBehandlung nach Artikel 88 (Inländerbehandlung), einschließlich des         mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-\nVerfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und       gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu\nStaat.                                                                      finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                       555\ntanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Be-                                        Abschnitt 3\nhandlung günstiger ist;\nGrenzüberschreitende\nii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-                          Erbringung von Dienstleistungen\nniederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-\nsonen der Ukraine in der EU-Vertragspartei eine Behandlung,                                         Artikel 92\ndie nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen\njuristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-                                      Geltungsbereich\ntanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen                Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die\nund Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem         die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in\nwelche Behandlung günstiger ist1.                                   allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\n(3) Unbeschadet der in Anhang XVI-A und XVI-D aufgeführten            a) audiovisuelle Dienstleistungen1,\nVorbehalte erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-           b) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von\njuristischen Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise               c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3\nder Ukraine in ihrem Gebiet oder deren anschließender Ge-                      im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen                  tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\njuristischen Personen bewirken.                                                von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\ni)   Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von\nLuftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Be-\nArtikel 89\ntrieb gesetzt wird,\nÜberprüfung                                      ii)  Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\ngen,\n(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-\nsetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien                iii) CRS-Dienstleistungen,\nden Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedingungen für                      iv)  Bodenabfertigungsdienste,\ndie Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit den Verpflich-\ntungen, die ihnen aus internationalen Übereinkünften erwachsen.                v) Flughafenbetriebsleistungen.\n(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-                                           Artikel 93\ntragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung und\nMarktzugang\nleiten Verhandlungen über den Abbau dieser Hindernisse mit\ndem Ziel ein, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen und              (1) Beim Marktzugang im Wege der grenzüberschreitenden\nInvestitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile-             Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den\ngung zwischen Investor und Staat darin aufzunehmen.                       Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XVI-B\nArtikel 90\nund XVI-E vorgesehen ist.\nSonstige Übereinkünfte                                (2) Sofern in den Anhängen XVI-B und XVI-E nichts anderes\nbestimmt ist, dürfen die Vertragsparteien in den Sektoren, in de-\nDieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es das          nen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgen-\nRecht von Investoren der Vertragsparteien auf Inanspruchnahme             de Maßnahmen weder für eine bestimmte Region noch für ihr\neiner günstigeren Behandlung in bestehenden oder internationa-            gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:\nlen Übereinkünften über Investitionen beschränkt, deren Ver-\ntragsparteien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und die            a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von\nUkraine sind.                                                                  zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-\nschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-\nschaftlichen Bedürfnisprüfung;\nArtikel 91\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-\nNorm für die Behandlung                                  aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-\nvon Zweigniederlassungen und Repräsentanzen                           mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-\nlichen Bedürfnisprüfung;\n(1) Artikel 88 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-\nlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-\nren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei\ngegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Re-\n1 Der Ausschluss audiovisueller Dienstleistungen vom Geltungsbereich\ngeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unter-\ndieses Kapitels berührt nicht die Zusammenarbeit im Bereich der audio-\nschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsen-\nvisuellen Dienstleistungen nach Titel V „Wirtschaftliche und sektorale\ntanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der                  Zusammenarbeit“ dieses Abkommens.\nin ihrem Gebiet gegründeten Gesellschaften oder, im Falle von             2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-                nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen\nrechtfertigt sind.                                                          werden können, umfasst die nationale Seekabotage im Inlandsverkehr\nim Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das                 zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat\nunbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den                      der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der               oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des\nFestlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.            Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-\nfen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\n1  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-   Union.\nmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-    3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\ngung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu\nsind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren\nfinden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.\nMitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-\n2  Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XVI-A und XVI-D.             fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.","556                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder                                        Abschnitt 4\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form                            Vorübergehende Anwesenheit\nvon Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen                 natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nBedürfnisprüfung.\nArtikel 97\nArtikel 94                                                        Geltungsbereich\nInländerbehandlung                             Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die die Vertragsparteien\nin ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Einreise und dem vor-\n(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen        übergehenden Aufenthalt1 bestimmter in Artikel 86 Absätze 17\nnach den Anhängen XVI-B und XVI-E gelten, gewährt jede Ver-         bis 21 definierter Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleis-\ntragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-       tungen erbringen, anwenden.\nbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen\nVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-                                     Artikel 98\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den                    Personal in Schlüsselpositionen\neigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge-          (1) Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungs-\nwährt.                                                              weise der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Auf-\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1      nahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen\ndadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst-     Personal, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der\nleister der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die     Europäischen Union beziehungsweise die Staatsangehörigkeit\nmit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistun-  der Ukraine besitzt, zu beschäftigen oder von ihren Tochter-\ngen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist      gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen be-\noder sich formal von ihr unterscheidet.                             schäftigen zu lassen, sofern es sich bei diesem Personal um Per-\nsonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 86 handelt,\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche          das ausschließlich von juristischen Personen, Tochtergesell-\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-      schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-        enthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für\nleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienst-    den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Die Einreise und der vo-\nleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei           rübergehende Aufenthalt sind auf einen Zeitraum von höchstens\nverändert.                                                          drei Jahren begrenzt.\n(2) Natürlichen Personen der Ukraine beziehungsweise der\n(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-\nEU-Vertragspartei werden die Einreise in das und die vorüber-\npflichtungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-\ngehende Anwesenheit im Gebiet der EU-Vertragspartei bezie-\ntragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile\nhungsweise der Ukraine gestattet, wenn es sich bei diesen\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden\nnatürlichen Personen um Vertreter juristischer Personen handelt\nDienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.\nund sie Geschäftsreisende im Sinne des Artikels 86 Absatz 17\nBuchstabe a sind. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Einreise\nArtikel 95                            und der vorübergehende Aufenthalt von Geschäftsreisenden auf\neinen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum be-\nListe der Verpflichtungen                       grenzt.\n(1) Die nach diesem Kapitel von den einzelnen Vertragspar-\nteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen                                 Artikel 99\nund Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren                          Praktikanten mit Abschluss\ngeltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des\nMarktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich-         Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise\ntungslisten in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführt.             der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahme-\ngebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen Prak-\n(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags-      tikanten mit Abschluss, die die Staatsangehörigkeit eines\nparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz-            Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise die\nüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber-          Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen, zu beschäftigen oder\neinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen           von ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder\nvon 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen können, ent-           Repräsentanzen beschäftigen zu lassen, sofern sie ausschließ-\nhalten die in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführten Ver-        lich von juristischen Personen, Tochtergesellschaften oder\npflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller         Zweigniederlassungen beschäftigt werden. Die Einreise und der\nDienstleistungen.                                                   vorübergehende Aufenthalt von Praktikanten mit Abschluss sind\nauf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt.\nArtikel 96\nArtikel 100\nÜberprüfung\nVerkäufer von Unternehmensdienstleistungen\nIm Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-     Die Vertragsparteien gestatten die Einreise und den vorüber-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den           gehenden Aufenthalt von Verkäufern von Unternehmensdienst-\nVertragsparteien überprüft der Handelsausschuss regelmäßig die\nListen der in Artikel 95 genannten Verpflichtungen. Bei dieser      1 Alle in den Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehe-\nÜberprüfung werden die Fortschritte bei der Übernahme,                nen sonstigen Voraussetzungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäf-\nUmsetzung und Durchsetzung des in Anhang XVII aufgeführten            tigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vor-\nschriften über Aufenthaltsdauer und Mindestlöhne sowie Tarifverträge,\nEU-Besitzstands sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung           gelten weiter. Verpflichtungen in Bezug auf die Freizügigkeit gelten nicht,\nder verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Er-        wenn durch die Freizügigkeit ein Eingreifen in oder eine anderweitige\nbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien           Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Strei-\nberücksichtigt.                                                       tigkeiten oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      557\nleistungen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf-                     ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Anforde-\nmonatszeitraum.                                                                      rungen der Gesetze, Vorschriften oder den sonstigen\nrechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die\nArtikel 101                                           Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätig-\nkeit erforderlich ist;\nVertragsdienstleister\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten im Hinblick        d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-\nauf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Ver-                    tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere\ntragsdienstleistern, die ihnen aus dem Allgemeinen Übereinkom-                  Vergütung, als diejenige, die von der juristischen Person ge-\nmen über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (im Folgen-                   zahlt wird, die die natürliche Person beschäftigt;\nden „GATS“) erwachsen.\ne) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der\n(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und                natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-\nin den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-                   partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle\ndienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle               Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum\nnachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-                    beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je\nleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei               nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;\nin ihrem Gebiet:\nf)   der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\na) Rechtsberatung                                                               Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht\nb) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern                         nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-\nzeichnung zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;\nc) Dienstleistungen von Steuerberatern\nd) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-               g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag\nschaftsarchitekten                                                        fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags\nerforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder\ne) (integrierte) Ingenieursdienstleistungen\naufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertrags-\nf)    Computerdienstleistungen                                                  partei, in der die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein;\ng) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung                   h) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-\nh) Werbung                                                                      hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-\ntragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter\ni)    Managementberatung\nBeschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-\nj)    mit der Managementberatung verwandte Leistungen                           sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.\nk) technische Tests und Analysen\nl)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung                                                  Artikel 102\nm) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusam-                                                  Freiberufler\nmenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung\nn) Übersetzungsdienstleistungen                                               (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten, die ihnen\naus dem GATS in Bezug auf die Einreise und den vorübergehen-\no) Baustellenerkundung                                                     den Aufenthalt von Freiberuflern erwachsen.\np) Dienstleistungen im Umweltschutz\n(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und\nq) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern              in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-\nr)    Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung                             dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle\nnachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-\n(3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-          leistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem\ntungen gelten die folgenden Voraussetzungen:                               Gebiet:\na) Die natürlichen Personen müssen vorübergehend eine\nDienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die       a) Rechtsberatung\neinen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens        b) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-\nzwölf Monaten abgeschlossen hat, erbringen;                               schaftsarchitekten\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\nnatürlichen Personen müssen die betreffende Dienstleistung           c) (integrierte) Ingenieurdienstleistungen\nals Beschäftigte der die Dienstleistung erbringenden juris-\nd) Computerdienstleistungen\ntischen Person mindestens ein Jahr lang unmittelbar vor dem\nZeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Ge-        e) Managementberatung und verwandte Dienstleistungen\nbiet dieser anderen Vertragspartei, anbieten; darüber hinaus\nmüssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Ein-               f)   Übersetzungsdienstleistungen\nreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen\nVertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des             (3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-\nVertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1           tungen gelten die folgenden Voraussetzungen:\nverfügen;\na) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden                    Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\nnatürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:                      eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-\ni)  einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige                     trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-\nKenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2 und                        sen haben;\n1  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.                          b) die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-\n2\nsonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags\nWurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet\nder Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird,        auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem\nkann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderli-      Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über min-\nchen Hochschulabschluss entspricht.                                          destens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;","558                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisende                    Dienstleistung, gegebenenfalls durch Niederlassung, geneh-\nnatürliche Person muss über Folgendes verfügen:                         migt wird, oder mit der die Niederlassung zwecks Ausübung\nanderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung geneh-\ni)  einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige\nmigt wird; dies schließt Entscheidungen zur Änderung oder\nKenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1 und\nVerlängerung solcher Genehmigungen ein;\nii) eine nach den Anforderungen der Gesetze, Vorschriften\noder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver-         b) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale\ntragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, gege-         Regierung oder Instanz, die Genehmigungsentscheidungen\nbenenfalls für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche           trifft, oder eine nichtstaatliche Stelle, die Genehmigungsent-\nBerufsqualifikation;                                                scheidungen in Ausübung der ihr von einer zentralen, regio-\nnalen oder lokalen Regierung oder Instanz übertragenen Be-\nd) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der                   fugnisse trifft;\nnatürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-\npartei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle        c) „Genehmigungsverfahren“ die bei Erteilung einer Genehmi-\nLuxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum                  gung einzuhaltenden Verfahren.\nbeziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je\nnachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;                                                             Artikel 104\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die                              Voraussetzungen für die Genehmigung\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht\n(1) Die Genehmigung muss auf Kriterien beruhen, die eine will-\nnicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-\nkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden\nzeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung er-\nverhindern.\nbracht wird;\nf)     sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-              (2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen\nhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-          a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen, der\ntragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter           öffentlichen Ordnung dienenden Zweck stehen;\nBeschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-\nsonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.                b) klar und unzweideutig sein;\nc) objektiv sein;\nAbschnitt 5                               d) im Voraus festgelegt sein;\nRechtsvorschriften                            e) im Voraus bekannt gemacht werden;\nf)    transparent und zugänglich sein.\nUnterabschnitt 1\n(3) Eine Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeig-\nInterne Vorschriften\nneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für\nihre Erteilung erfüllt sind.\nArtikel 103\n(4) Artikel 286 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an-\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                     wendbar.\n(1) Für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang                  (5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren\nmit Genehmigungen, gelten folgende Auflagen, sofern                      Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen\na) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,             oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden\ndie Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans-\nb) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im\nparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und\nSinne des Artikels 86 in ihrem Gebiet oder\nmachen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-\nc) der vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien                   gang des Verfahrens angemessen bekannt.\nnatürlicher Personen im Sinne des Artikels 86 Absätze 17\n(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-\nbis 21 in ihrem Gebiet\nden Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-\nbetroffen ist.                                                           stimmungen dieses Artikels legitimen, der öffentlichen Ordnung\n(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-       dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des\nleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für        Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und des\ndie die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen             kulturellen Erbes, Rechnung tragen.\nist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\ngen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese                                              Artikel 105\nAuflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-A\nVerfahren zur Erteilung von Genehmigungen\nund XVI-D ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-\ngehenden Aufenthalts natürlicher Personen, gelten diese Auflagen             (1) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar\nnicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-C und XVI-F ein          sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass\nVorbehalt aufgeführt ist.                                                eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antrag-\nsteller gewährleistet ist.\n(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\nkungen darstellen, welche nach den Artikeln 88, 93 und 94 in der             (2) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen so\nListe aufzuführen sind.                                                  einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienst-\n(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck              leistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder ver-\nzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Geneh-\na) „amtliche Genehmigung“ das Verfahren, aufgrund dessen ein             migungsantrags zu entrichtende Gebühren1 müssen zumutbar\nDienstleister oder ein Investor tatsächlich verpflichtet ist,     sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der\nSchritte zu unternehmen, um von einer zuständigen Behörde         betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.\neine Entscheidung zu erwirken, mit der die Erbringung einer\n1  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die\n1  Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet         Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschrei-\nder Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird,    bungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessions-\nkann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforder-    vergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-\nlichen Hochschulabschluss entspricht.                                    dienstes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            559\n(3) Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicher-          (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\nstellen, dass Anträge unverzüglich und innerhalb einer zumut-       vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die\nbaren, im Voraus bekanntgegebenen Frist bearbeitet werden. Die      Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise\nFrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen bei     dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten\nden zuständigen Behörden eingegangen sind. Rechtfertigt die         Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-\nKomplexität der Angelegenheit eine Fristverlängerung, so kann       nehmen schädigen würde.\ndie zuständige Behörde eine angemessene Verlängerung einräu-\nmen. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu\nUnterabschnitt 3\nbegründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen\nFrist mitzuteilen.                                                                  Computerdienstleistungen\n(4) Bei einem unvollständigen Antrag ist der Antragsteller um-\ngehend darüber zu informieren, dass zusätzliche Unterlagen ein-                                 Artikel 108\nzureichen sind. In diesem Fall kann die in Absatz 3 genannte Frist\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\nvon den zuständigen Behörden ausgesetzt werden, bis ihnen alle\nUnterlagen vorliegen.                                                  (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach\n(5) Wird ein Genehmigungsantrag abgelehnt, ist der Antrag-       den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses Kapitels liberalisiert wird und\nsteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich     unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Computer- und\nsind dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung     verwandte Dienstleistungen die Erbringung anderer Dienstleis-\ndes Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.                tungen auf elektronischem oder anderem Wege ermöglichen,\nunterscheiden die Vertragsparteien zwischen infrastrukturellen\nDienstleistungen und den eigentlichen inhaltlichen, elektronisch\nUnterabschnitt 2                             erbrachten Dienstleistungen, sodass die eigentliche inhaltliche\nAllgemeine Bestimmungen                              Dienstleistung nicht als Computer- bzw. verwandte Dienstleis-\ntung im Sinne von Abschnitt 2 eingestuft wird.\nArtikel 106                               (2) Computer- und verwandte Dienstleistungen sind Dienst-\nGegenseitige Anerkennung                         leistungen im Sinne des Codes CPC 84 der Vereinten Nationen,\neinschließlich Grunddienstleistungen und -funktionen oder Kom-\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- binationen von Grunddienstleistungen, unabhängig davon, ob sie\nzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befä-      über ein Netzwerk einschließlich des Internets erbracht werden.\nhigungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung\nbesitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung       Grunddienstleistungen sind alle folgenden Leistungen:\nerbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor-\na) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-\ngesehen sind.\nstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-\n(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs-              rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und\nverbände in ihren Gebieten auf, dem Handelsausschuss Emp-                Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische\nfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit           Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-\nInvestoren und Dienstleister die von den Vertragsparteien ange-          putersystemen oder für Computer oder Computersysteme\nwandten Kriterien für die Zulassung, Genehmigung, Geschäfts-             oder\ntätigkeit und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern und\ninsbesondere freiberuflichen Dienstleistern ganz oder teilweise     b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\nerfüllen können.                                                         als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die\nfür den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\n(3) Nach Eingang einer der in Absatz 2 genannten Empfehlun-           solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\ngen prüft der Handelsausschuss innerhalb einer angemessenen              Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nFrist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist.              Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-\n(4) Wird eine der in Absatz 2 genannten Empfehlungen nach             grierung, Erprobung, Suche nach und Beseitigung von Feh-\ndem Verfahren des Absatzes 3 als mit diesem Abkommen ver-                lern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, techni-\neinbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften der           sche Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von\nVertragsparteien hinreichend überein, so handeln die Vertrags-           Computerprogrammen oder für Computerprogramme, oder\nparteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über       c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder\nihre zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegen-              Datenbankdienstleistungen oder\nseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise,\nGenehmigungen und sonstiger Vorschriften aus.                       d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-\nrüstung einschließlich Computern oder\n(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-\nstimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit              e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit\nArtikel VII GATS im Einklang stehen.                                     Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nmen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\nArtikel 107\nTransparenz und                                                  Unterabschnitt 4\nOffenlegung vertraulicher Informationen                            Post- und Kurierdienstleistungen\n(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen\nder anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre                                     Artikel 109\nallgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Überein-\nkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Ver-                 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\ntragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Inves-\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Re-\ntoren und Dienstleister der anderen Vertragspartei auf Ersuchen\ngelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses\nüber alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten.\nKapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festge-\nDie Vertragsparteien informieren sich innerhalb von drei Monaten\nlegt.\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens gegenseitig über ihre Aus-\nkunftsstellen. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterle-           (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\ngungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.                  3 und 4 dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck","560                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine          nannten Bestandteile des Besitzstands der Europäischen Union\nRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-      ausgeweitet.\nbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;\nb) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung                              Unterabschnitt 5\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im\nElektronische Kommunikation\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für\nalle Nutzer.\nArtikel 115\nArtikel 110                                     Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nVerhinderung wettbewerbswidriger                       (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nPraktiken im Post- und Kuriersektor                  Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-\nses Kapitels liberalisierten Kommunikationsdienstleistungen mit\nEs werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein-\nAusnahme des Rundfunks festgelegt.\ngeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel-\nlung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für          (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\ndie Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier-        3 und 4 dieses Kapitels\ndienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich be-\neinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen          a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-\noder weiterverfolgen.                                                   dienste“ alle Dienstleistungen ausschließlich des Rundfunks,\ndie in der Übertragung und dem Empfang von elektromag-\nnetischen Signalen bestehen und normalerweise gegen Ent-\nArtikel 111                                gelt erbracht werden, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit,\nUniversaldienst                               die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Über-\nmittlung Telekommunikation erforderlich ist; Rundfunk ist die\nJede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung            nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffent-\nfestlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflich-        liche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsigna-\ntungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern        len erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungs-\nsie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneu-         leitungen zwischen den Betreibern;\ntrale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auf-\nerlegen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten   b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“\nUniversaldienstes erforderlich ist.                                     ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-\nwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro-\nnischer Kommunikationsdienste dient;\nArtikel 112\nc) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-\nGenehmigungen\nnetz“: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-\n(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind nur          lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-\nnoch Dienstleistungen genehmigungspflichtig, die unter den              sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,\nUniversaldienst fallen.                                                 optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen er-\nmöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen (leitungs-\n(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der\nund paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobilen\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht:\nterrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur\na) alle Kriterien für die Erteilung der Genehmigung und der Zeit-       Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und\nraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Ge-         Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der\nnehmigungsantrag entscheiden zu können, und                         Art der übertragenen Informationen;\nb) die Bedingungen für die Genehmigungen.                          d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im elektro-\nnischen Kommunikationssektor eine Stelle, die mit der in die-\n(3) Die Gründe für eine Nichterteilung einer Genehmigung\nsem Kapitel genannten Regulierung der elektronischen Kom-\nwerden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt; alle Vertrags-\nmunikation betraut ist;\nparteien führen ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unab-\nhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und    e) gilt ein Dienstleister als Dienstleister mit „beträchtlicher\ndiskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.         Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit\nanderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung\nArtikel 113                                einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\ngestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde                       Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-\nDie Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und          halten;\nKurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht       f)   bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Her-\nrechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren            stellung einer physischen und/oder logischen Verbindung\nder Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber           zwischen öffentlichen Kommunikationsnetzen, die von dem-\nunparteiisch.                                                           selben oder einem anderen Dienstleister genutzt werden, um\nes den Nutzern des einen Dienstleisters zu ermöglichen, mit\nArtikel 114                                den Nutzern desselben oder eines anderen Dienstleisters zu\nkommunizieren oder Zugang zu den Dienstleistungen eines\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nanderen Dienstleisters zu erhalten; die Dienstleistungen kön-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der          nen von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien\nAnnäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an            erbracht werden, die Zugang zum Netz haben; die Zusam-\ndie der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich             menschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird\nzu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-           zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;\nvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen\ng) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an\nUnion vereinbar werden.\nDienstleistungen einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern\n(2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses             im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Stand-\nAbkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-             ort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  561\nfang und Ausführung werden von den Vertragsparteien fest-                (5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-\ngelegt;                                                               vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und\nbenennt sie Dienstleister mit beträchtlicher Marktmacht auf die-\nh) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder\nsem Markt und erlässt gegebenenfalls entsprechende amtliche\nnicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder\nAnordnungen nach Artikel 118 beziehungsweise erhält diese auf-\nDiensten für einen anderen Dienstleister unter bestimmten\nrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem\nVoraussetzungen zur Erbringung elektronischer Kommunika-\nSchluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht,\ntionsdienste; dazu gehören unter anderem der Zugang zu\nerlässt sie weder amtliche Anordnungen nach Artikel 118 noch\nNetzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, wozu\nerhält sie diese aufrecht oder ändert sie.\nder feste oder nicht feste Anschluss von Anlagen gehören\nkann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilneh-               (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass von der Entschei-\nmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Dienstleistungen,             dung einer Regulierungsbehörde betroffene Dienstleister berech-\ndie erforderlich sind, um Dienstleistungen über den Teilneh-          tigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten\nmeranschluss zu erbringen), sowie der Zugang zu physischer            Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf\nInfrastruktur wie Gebäuden, Kabelschächten und Masten;                einzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass den Um-\nZugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich              ständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen\nSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-               wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die\nmernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige                Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die\nFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-            Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle\nbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-                    keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen\ngangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienstleistun-           stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entschei-\ngen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;                          dungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unab-\nhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen\ni)    bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine\nwerden wirksam durchgesetzt.\nöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng-\nlichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;                (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-\nmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende\nj)    bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische\nMaßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den\nVerbindung, mit der der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten\nrelevanten Markt haben, stellen die Vertragsparteien sicher, dass\ndes Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine\nden Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit\ngleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Kommunika-\nzur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.\ntionsnetz angeschlossen wird.\nDie Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde sind zu ver-\nöffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden\nArtikel 116                                 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt\nRegulierungsbehörde                               sich um vertrauliche Informationen.\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-            (8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die\nbehörden für elektronische Kommunikationsdienstleistungen von               elektronische Kommunikationsnetze und -dienstleistungen an-\nallen Dienstleistern in der elektronischen Kommunikation recht-             bieten, den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Be-\nlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertrags-            zug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Be-\npartei weiterhin Eigentümerin eines Dienstleisters, der öffentliche         hörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses\nKommunikationsnetze oder -dienstleistungen bereitstellt, oder               Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Ent-\nbehält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei        scheidungen zu gewährleisten. Die Dienstleister übermitteln die-\neine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion                se Informationen auf Anfrage umgehend für die Zeiträume und\nvon Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der                   in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt\nKontrolle sicher.                                                           werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Infor-\nmationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahr-\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-         nehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss\nbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des                   ihr Informationsersuchen begründen.\nSektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde\nwerden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich\nArtikel 117\ngemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle\nübertragen sind.                                                                                Zulassung zur Erbringung\nvon Telekommunikationsdiensten\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-\ngen und die Verfahren der Regulierungsbehörden transparent                     (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erbringung\nund allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.                     von Dienstleistungen möglichst anhand einfacher Anmeldung\nund/oder Registrierung genehmigt wird.\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse\nder unverbindlichen Liste der relevanten Produkt- und Dienst-                  (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Regelung\nleistungsmärkte vorzunehmen, die in den diesem Abkommen                     von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen\nbeigefügten Anhängen1 aufgeführt sind. Muss die Regulierungs-               Genehmigungen verlangt werden können. Die Bedingungen für\nbehörde nach Artikel 118 bestimmen, ob Verpflichtungen auf-                 diese Genehmigungen werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-\nzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind,              macht.\nermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem\nrelevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.                              (3) Ist eine Genehmigung erforderlich, so stellen die Vertrags-\nparteien sicher, dass\n1  Für die EU-Vertragspartei: Die unverbindliche Liste der relevanten Pro-  a) alle Genehmigungskriterien und ein angemessener Zeitraum,\ndukt- und Dienstleistungsmärkte ist getrennt in Anhang XIX aufgeführt.\nDie Liste der relevanten Märkte in Anhang XIX wird von der EU regel-\nder normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung\nmäßig überprüft. Bei allen auf der Grundlage dieses Kapitels eingegan-        über einen Genehmigungsantrag zu treffen, der Öffentlichkeit\ngenen Verpflichtungen ist diese Überprüfung zu berücksichtigen. Für die       bekannt gemacht werden;\nUkraine: Die unverbindliche Liste der Produkt- und Dienstleistungsmärk-\nte ist getrennt in Anhang XX aufgeführt. Die Liste der relevanten Märkte b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung dem\nin Anhang XX wird von der Ukraine im Rahmen der in Artikel 14 vorge-          Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden, und\nsehenen Annäherung an den Besitzstand regelmäßig überprüft. Bei allen\nauf der Grundlage dieses Kapitels eingegangenen Verpflichtungen ist      c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn\ndiese Überprüfung zu berücksichtigen.                                         eine Genehmigung zu Unrecht verweigert wird;","562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Genehmi-          bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzer-\ngung verlangten Genehmigungsgebühren1 nicht die Verwal-               dienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließ-\ntungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwal-            lich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netz-\ntung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen                 dienste; die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die\nGenehmigungen verbunden sind. Genehmigungsgebühren                    Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu\nfür die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerie-               gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs\nrungsressourcen fallen nicht unter den vorliegenden Buch-             bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; die Ver-\nstaben.                                                               pflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netz-\neinrichtungen;\nArtikel 118                                   die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach\nZugang und Zusammenschaltung                              den Buchstaben c und d an Bedingungen wie Fairness,\nBilligkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Dienst-\nleister, der die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Tele-      e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle,\nkommunikationsdienstleistungen anzubieten, berechtigt ist, die            einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen,\nZusammenschaltung mit anderen Betreibern öffentlich zugäng-               sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden\nlicher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln.                 für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschal-\nVereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich                tung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffen-             hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb be-\nden juristischen Personen ausgehandelt werden.                            deutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der End-\nverbraucher überhöhte Preise beibehält oder eine Preisschere\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die       praktiziert;\nbei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-\ngen Informationen von einem anderen Dienstleister erhalten, diese         die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-\nnur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und             treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene\nstets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten            Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital;\nInformationen wahren.\nf)  die Verpflichtung, diese dem Dienstleister von der Regulie-\n(3) Wird nach Artikel 116 festgestellt, dass auf einem relevan-        rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen zu veröffentlichen\nten Markt, einschließlich der in den Anhängen aufgeführten                und die Produkt-/Dienstleistungs- und räumlichen Märkte zu\nMärkte, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellen die Ver-              nennen; aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht ver-\ntragsparteien sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist,            traulich sind, öffentlich so zur Verfügung gestellt, dass alle\ndem Dienstleister, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt           Betroffenen leichten Zugang zu ihnen haben;\nworden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im\nZusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zu-               g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten\ngang aufzuerlegen:                                                        sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-\nlierungsbehörde kann, insbesondere wenn ein Betreiber\na) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass              Gleichbehandlungsverpflichtungen unterliegt, verlangen, ein\nder betreffende Betreiber anderen Dienstleistern, die gleich-         Standardangebot veröffentlichen zu lassen, das so weit ent-\nartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen                bündelt ist, dass Dienstleister nicht für Einrichtungen zahlen\ngleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informa-             müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich\ntionen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der             sind, und verlangen, dass die betreffenden Angebote in ein-\ngleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte         zelne dem Marktbedarf entsprechende Komponenten aufge-\noder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;                     schlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließ-\nb) die Verpflichtung für ein vertikal integriertes Unternehmen,           lich der Tarife angegeben werden.\nseine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise              (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Dienstleister,\noffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-       der um die Zusammenschaltung mit einem Dienstleister ersucht,\nventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht; die          dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entwe-\nRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende            der unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten\nBerechnungsmethode vorgeben.                                      angemessenen Frist eine unabhängige innerstaatliche Stelle an-\nc) Verpflichtungen zu Bewilligung ordnungsgemäßer Anträge             rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach\nauf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehöri-            Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-\ngen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs        ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-\nzum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter           menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.\nanderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung ge-\nlangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Aufer-                                       Artikel 119\nlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung\ndie Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten                                  Knappe Ressourcen\nMarktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte-             (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Verfahren für die\nressen der Endnutzer zuwiderlaufen würden;                        Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-\nd) die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu Großhan-          quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,\ndelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzu-          termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt\nbieten; die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen         werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird\nSchnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnolo-      der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung\ngien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten     der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-\noder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; die Ver-    zen ist jedoch nicht erforderlich.\npflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemein-          (2) Die Vertragsparteien gewährleisten eine effektive Verwal-\nsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabel-             tung der Funkfrequenzen für Telekommunikationsdienste in ih-\nschächten und Masten zu ermöglichen; die Verpflichtung,          rem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum\n1\neffektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die\nNicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktio-\nnen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren  verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente\nder Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre\neines Universaldienstes.                                            optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                563\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-                                   Artikel 123\nbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsres-\nStreitigkeiten zwischen Dienstleistern\nsourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne\nbetraut wird.                                                              (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-\nbehörde im Falle eines Streits zwischen Dienstleistern des\n(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigen-\nBereichs elektronische Kommunikationsnetze oder -dienstleis-\ntümer eines Dienstleisters, der öffentliche Kommunikationsnetze\ntungen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten\noder -dienstleistungen bereitstellt, oder behält sie die Kontrolle\nRechten und Pflichten auf Antrag einer der beiden Vertragspar-\nüber diesen, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen\nteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in\nder Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig\nkürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten bei-\nist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder\ngelegt wird.\nder Kontrolle sicherzustellen.\n(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter\nArtikel 120                                Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-\nfenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Ent-\nUniversaldienst                              scheidung.\n(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun-           (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-\ngen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.                           gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als           lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.\nwettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und\ndiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus                                        Artikel 124\nmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt\nwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für                          Annäherung der Rechtsvorschriften\nden von der Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforder-          (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\nlich ist.                                                               Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Dienstleister     die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet,\nfür die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen            dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-\nund dass kein Dienstleister von vornherein ausgeschlossen wird.         weise mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.\nDie Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen-             (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses\nten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern           Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-\nerforderlich, prüfen die Vertragsparteien, ob die Bereitstellung        nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\ndes Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Orga-\nnisation(en) darstellt, die für die Bereitstellung des Universal-\nUnterabschnitt 6\ndienstes ausgewählt worden sind. Soweit es auf der Grundlage\ndieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen                            Finanzdienstleistungen\nRegulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen\nMarktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universal-                                     Artikel 125\ndienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der\nbetreffende Dienstleister beziehungsweise die betreffenden                        Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nDienstleister entschädigt oder die Nettokosten der Universal-              (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\ndienstverpflichtungen aufgeteilt werden.                                Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-\n(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass                        ses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.\na) den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse              (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\naller Teilnehmer1 in gedruckter oder elektronischer Form oder      3 und 4 dieses Kapitels\nin beiden Formen zur Verfügung stehen, die regelmäßig, min-        a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\ndestens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden;                     leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\nb) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten                   einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleis-\nDienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen              tungen zählen folgende Tätigkeiten:\nvon anderen Organisationen übermittelten Informationen das              i)  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\nDiskriminierungsverbot beachten.                                            gene Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nArtikel 121\na) Lebensversicherung,\nGrenzüberschreitende Erbringung\nelektronischer Kommunikationsdienstleistungen                                b) Nichtlebensversicherung,\nDie Vertragsparteien führen weder Maßnahmen ein, die die                      2. Rückversicherung und Retrozession,\ngrenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunika-\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Ver-\ntionsdienstleistungen beschränken, noch erhalten sie solche\nsicherungsmaklern und -agenturen und\nMaßnahmen aufrecht.\n4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie\nArtikel 122                                             Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer-\ntung und Schadensregulierung;\nVertraulichkeit der Informationen\nii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-             men Versicherungsdienstleistungen):\nlicher Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher\nTelekommunikationsdienste erfolgenden Kommunikation und                            1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-\nder damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel                           baren Einlagen von Kunden,\nmit Dienstleistungen zu beschränken.                                               2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich\nVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring\n1 Im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Verarbeitung per-               und Finanzierung von Handelsgeschäften,\nsonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Sektor der\nelektronischen Kommunikation.                                                    3. Finanzleasing,","564                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-                                       Artikel 126\ntungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung\nReiseschecks und Bankwechseln,\n(1) Die Vertragsparteien können aus aufsichtsrechtlichen\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen,                       Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an          erhalten:\nBörsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:           a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln,         rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-\nEinlagenzertifikaten),                                  dienstleister treuhänderische Pflichten hat;\nb) Devisen,                                             b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität\ndes Finanzsystems einer Vertragspartei.\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-\n(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur\ntionen,\nErreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleis-\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps      tungen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei ge-\nund Kurssicherungsvereinbarungen,                  genüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistungen oder\nFinanzdienstleistern nicht diskriminieren.\ne) begebbare Wertpapiere,\n(3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\nf) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-         es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Ge-\nlagen einschließlich ungeprägten Golds;             schäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder ver-\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art    trauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-      im Besitz öffentlicher Stellen befinden.\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler       (4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht-\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-         lichen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-\nmenhang mit derartigen Emissionen,                      tungsverkehrs kann eine Vertragspartei die Eintragung von\nFinanzdienstleistern im Bereich der grenzüberschreitenden\n8. Geldmaklergeschäfte,\nFinanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie von\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               Finanzinstrumenten vorschreiben.\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-                                        Artikel 127\npotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,\nWirksame und transparente Regulierung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-\ngen im Zusammenhang mit Finanzanlagen ein-                 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten      alle betroffenen Personen im Voraus über jede allgemein an-\nund sonstigen begebbaren Instrumenten,                  wendbare Maßnahme zu unterrichten, die die Vertragspartei zu\ntreffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben,\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-       zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird be-\ntionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-    kanntgemacht\ndaten und sonstiger einschlägiger Software,\na) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\nfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-         (2) Die Vertragsparteien machen allen betroffenen Personen\nschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,         ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-         der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\ntung, Beratung über Akquisition, Unternehmens-          Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\numstrukturierung und -strategien;                       frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.\nb) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche    Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\noder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-  Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\nleistungen erbringen will oder erbringt; der Begriff „Finanz-    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, dass in\ndienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;               ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regu-\nc) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“                     lierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die\nBekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt\n1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-          und angewandt werden. Solche international vereinbarten Stan-\nbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer     dards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame\nVertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-    Bankenaufsicht (Core Principle for Effective Banking Supervision)\ntung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher        des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze für\nAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be-     die Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Inter-\nfasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich  nationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die\nmit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-        Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and\nmerziellen Bedingungen befasst ist, oder                     Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisa-\ntion der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum In-\n2. eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die\nformationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-\nof Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaft-\nhörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Erklärung zu Trans-\ngaben ausübt;\nparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke\nd) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine         (Statement on Transparency and Exchange of Information for\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Be-\nin Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die        kämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations on Money\nArt und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von kei- Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung\nnem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im        der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on\nGebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.                 Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             565\nDie Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den          Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-\nZehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten         tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 88 und 94 genannten\nKey Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-    Verpflichtungen eingehalten werden.\ntern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor-\nderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera-                                Artikel 132\nlen Kontakten anzuwenden.\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme\nArtikel 128                                Unter Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt\nNeue Finanzdienstleistungen                        wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der\nanderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind,\nJede Vertragspartei gestattet den im Gebiet der anderen Ver-      Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs-\ntragspartei niedergelassenen Finanzdienstleistern dieser Ver-        und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs-\ntragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit       und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung\nden Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei     der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit die-\nihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht         sem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vor-\nunter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde.         gesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspar-\nDie Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform         tei zu gewähren.\ndie Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung\nfür die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Ge-\nnehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer                                   Artikel 133\nangemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur                             Annäherung der Rechtsvorschriften\naus den in Artikel 126 genannten Gründen abgelehnt werden.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\nAnnäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an\nArtikel 129\ndie der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich\nDatenverarbeitung                            zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistern       vorschriften schrittweise mit dem EU-Besitzstand vereinbar wer-\nder anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder     den.\nsonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge-          (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses\nbiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenver-      Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-\narbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffen-       nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\nden Finanzdienstleisters erforderlich ist.\n(2) Die Vertragsparteien erlassen angemessene Maßnahmen                                   Unterabschnitt 7\nzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit\ndes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung                          Verkehrsdienstleistungen\npersonenbezogener Daten.\nArtikel 134\nArtikel 130                                                       Geltungsbereich\nAusnahmen                                   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Libe-\n(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es      ralisierung der Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten 2,\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der 3 und 4 dieses Kapitels festgelegt.\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,                                   Artikel 135\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen\nSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-                         Internationaler Seeverkehr\nnen diese Tätigkeiten nach den internen Vorschriften der Ver-           (1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seeverkehr\ntragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent-       zwischen den Häfen der Ukraine und der Mitgliedstaaten der\nlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden           Europäischen Union und zwischen den Häfen der Mitgliedstaa-\nkönnen.                                                              ten der Europäischen Union. Es gilt ferner für Strecken zwischen\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-     den Häfen der Ukraine und Drittländern und zwischen Häfen der\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-         Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern.\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für den inländischen See-\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es      verkehr zwischen den Häfen der Ukraine oder zwischen den\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unbe-\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-       schadet des vorstehenden Satzes wird die Verbringung von Aus-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-     rüstungsgegenständen wie leeren Containern, die nicht als\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel     Fracht gegen Entgelt zwischen den Häfen der Ukraine oder zwi-\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.          schen den Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion befördert werden, als Teil des internationalen Seeverkehrs\nArtikel 131                             angesehen.\nSelbstregulierungsorganisationen                        (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\n3 und 4 dieses Kapitels\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-      a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,            rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder             – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu               Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger\nhaben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister          darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen          der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu die-\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen           sem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrs-\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die          träger mit ein;","566                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) bezeichnet der Ausdruck „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von                  (6) In Anwendung der Grundsätze der Absätze 4 und 5 wer-\nStauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht          den die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens\ndie direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von\na) in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über See-\nden Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch\nverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen\nunabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die\nund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine\nOrganisation und Überwachung\nLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige\ni)   des Ladens/Löschens von Schiffen,                                    Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren bilateralen Ab-\nkommen enthalten sind, außer Kraft setzen und\nii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,\nb) administrative, technische und andere Maßnahmen beseiti-\niii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\ngen beziehungsweise nicht in Kraft setzen, die eine indirekte\nwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nBeschränkung darstellen und eine Diskriminierung der\ndem Löschen;\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-\nc) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-                tragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrs-\ntung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für           dienste bewirken könnten.\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen\n(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-\nDritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des\nkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem\nDienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-\nGebiet Niederlassungen unter Bedingungen für die Niederlas-\ntätigkeit;\nsung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger\nd) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-            günstig sind als diejenigen, die ihren eigenen Dienstleistern oder\nplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung            den Dienstleistern eines Drittstaats gewährt werden, je nachdem,\nvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-             welche Bedingungen günstiger sind. Im Einklang mit Abschnitt 2\nblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für       gestattet jede Vertragspartei den Dienstleistern der anderen Ver-\ndie Versendung;                                                      tragspartei hinsichtlich der Tätigkeiten solcher Niederlassungen\nnach den eigenen Gesetzen und Vorschriften, unter anderem fol-\ne) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-\ngende Wirtschaftstätigkeiten auszuüben:\nkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-\nbiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh-          a) Bekanntmachung, Vermarktung und Verkauf von Seever-\nrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden                     kehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen vom Preis-\nZwecken:                                                                  angebot bis zur Ausstellung der Rechnung im direkten Kon-\ntakt mit dem Kunden für eigene Rechnung oder für einen\ni)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und\nanderen Dienstleister im internationalen Seeverkehr,\nAnschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungs-\nstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Na-             b) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, ein-\nmen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der er-                schließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Da-\nforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von                   ten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im\nDokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünf-                 Telekommunikationsbereich),\nten;\nc) Ausstellung von Beförderungs- und Zolldokumenten oder\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen                 sonstigen Dokumenten über Ursprung und Art der beförder-\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die            ten Waren,\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;\nd) organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf den Hafenauf-\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und                  enthalt des Schiffes oder Auslieferung von Frachtgut für\nÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-                   eigene Rechnung oder für andere Dienstleister im internatio-\nsenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen,                    nalen Seeverkehr,\nAusfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-\nlichen Auskünften;                                                   e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einer vor Ort\nniedergelassenen Schiffsagentur, einschließlich der Beteili-\ng) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-                  gung am Kapital des Unternehmens, und Einstellung von\nund Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem                 Personal vor Ort oder aus dem Ausland unter Einhaltung der\nSeeweg, insbesondere containerisierte Fracht, zwischen Hä-                einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens,\nfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.\nf)   Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen auf\n(4) Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der an-               allen für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-\nderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an-                 lichen Verkehrsträgern, einschließlich auf Binnenwasserstra-\nderen Vertragspartei betriebenen Schiffen, unter anderem für den               ßen, Straße und Schiene, sowie Hilfsdienstleistungen für alle\nZugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die                   Verkehrsträger für eigene Rechnung oder für Kunden (und\nInanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleis-                    Weiterverkauf an Kunden),\ntungen1 sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und\nsonstigen Abgaben, Zollerleichterungen, Zuweisung von Liege-              g) Besitz der für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erfor-\nplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behand-                    derlichen Ausrüstung.\nlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen           (8) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr\ngewährte Behandlung.                                                      tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden\n(5) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehin-            Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-\nderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und              gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-\n-strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis              boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-\nwirksam an.                                                               fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,\nNavigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-\n1  Zu den Seeverkehrshilfsdienstleistungen gehören Frachtumschlag,        trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-\nLagerdienstleistungen, Zollabfertigung, Bereitstellung von Container-  tion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende\nstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schifffahrtsagentur- Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.\ndienstleistungen, (Seeverkehrs-)Spedition, Vermietung von Schiffen mit\nBesatzung, Wartung und Instandsetzung von Schiffen, Schub- und            (9) Jede Vertragspartei gestattet es im Seeverkehr tätigen\nSchleppdienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für den   Dienstleistern der anderen Vertragspartei, internationale Seever-\nSeeverkehr.                                                            kehrsdienstleistungen zu erbringen, bei denen ein Seeverkehrs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           567\nsegment auf Binnenverkehrsstraßen der anderen Vertragspartei       näherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens\nzurückgelegt wird.                                                 und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII genannten Bestand-\nteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\n(10) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen See-\nverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, zu\ndiskriminierungsfreien, zwischen den betreffenden Unternehmen                                    Abschnitt 6\nvereinbarten Bedingungen Feeder-Dienstleistungen zwischen\nden Häfen der Ukraine oder zwischen den Häfen einzelner Mit-\nElektronischer Geschäftsverkehr\ngliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen.\nArtikel 139\n(11) Dieses Abkommen berührt die Anwendung von zwischen\nder Ukraine und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge-                              Ziel und Grundsätze\nschlossenen Seeverkehrsübereinkommen nicht in Fragen, die             (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische\nnicht unter dieses Abkommen fallen. Sind die Bestimmungen          Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-\ndieses Abkommens über bestimmte Fragen weniger günstig als         keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-\nbestehende Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der         tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nEuropäischen Union und der Ukraine, so sind unbeschadet der        fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-\nVerpflichtungen der EU-Vertragsparteien und unter Berücksich-      gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\ntigung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union   Kapitels aufwirft.\ndie günstigeren Bestimmungen maßgebend. Die Bestimmungen\ndieses Abkommens ersetzen diejenigen früherer bilateraler Ab-         (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union         wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht\nund der Ukraine, wenn entweder letztere Bestimmungen nicht         mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar\nmit ersteren vereinbar sind, es sei denn, es handelt sich um die   sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in\nim vorangegangenen Satz genannte Situation, oder wenn die Be-      den elektronischen Geschäftsverkehr haben.\nstimmungen identisch sind. Bestimmungen bestehender bilate-           (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-\nraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Ab-        tronischem Wege erfolgende Lieferungen als Erbringung von\nkommens fallen, gelten weiterhin.                                  Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\ntende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf\nArtikel 136                             die kein Zoll erhoben werden kann.\nStraßen- und Schienenverkehr, Binnenschifffahrt\nArtikel 140\n(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den                                Regelungsaspekte\nVertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis-               des elektronischen Geschäftsverkehrs\nsen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen          (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch\nMarktzugang im Straßen- und Schienenverkehr und in der Bin-        den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-\nnenschifffahrt in möglichen künftigen besonderen Abkommen          fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-\nüber den Straßen- und Schienenverkehr und die Binnenschiff-        den:\nfahrt geregelt.\na) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\n(2) Vor Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 führen die              tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\nVertragsparteien keine restriktiveren Bedingungen für den ge-           grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,\ngenseitigen Marktzugang zwischen den Vertragsparteien ein, als\nsie am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft        b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung\nwaren.                                                                  oder Speicherung von Informationen,\n(3) Bestimmungen bestehender bilateraler Übereinkommen,         c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\ndie nicht unter mögliche künftige Abkommen nach Absatz 1 fal-           zieller Kommunikation,\nlen, sind weiterhin anwendbar.                                     d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-\nschäftsverkehrs,\nArtikel 137                             e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen\nLuftverkehr                                  Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.\n(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und         (2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den      von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nVertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Durchführung\nsen entspricht, sollten die Bedingungen für den gegenseitigen      dieser Rechtsvorschriften erfolgen.\nMarktzugang im Luftverkehr nach dem Abkommen zwischen der\nEU und der Ukraine über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum                                       Abschnitt 7\n(im Folgenden „GLR-Abkommen“) geregelt werden.\nAusnahmen\n(2) Vor Abschluss des GLR-Abkommens ergreifen die Ver-\ntragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor In-\nkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend                                   Artikel 141\nsind.                                                                                    Allgemeine Ausnahmen\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 472\nArtikel 138\ngelten für das vorliegende Kapitel und die XVI-A, XVI-B, XVI-C,\nAnnäherung der Rechtsvorschriften                    XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII die in diesem Artikel niedergelegten\nAusnahmen.\nDie Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der\nadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, den          (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei im Bereich des inter-     angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben\nnationalen Seeverkehrs insoweit an, als dies den Zielen der        sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nLiberalisierung, des gegenseitigen Marktzugangs der Vertrags-      rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-\nparteien und des Personen- und Güterverkehrs dient. Die An-        schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden","568                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht             tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\ndahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,                licher Befugnisse verbunden sind.\nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die                                           Artikel 142\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-                               Steuerliche Maßnahmen\nnung aufrechtzuerhalten;\nDie nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-                    nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der\nschen, Tieren und Pflanzen dienen;                                    Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur\nc) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-                Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung               werden.\nmit Beschränkungen für inländische Investoren oder für die\ninländische Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst-                                             Artikel 143\nleistungen angewendet werden;\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich                   (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\nsind;                                                                 es\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder                a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\nVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu                 zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-                  wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder\ngendes betreffen:                                                     b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\ni)   die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-                 die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nschäftspraktiken oder die Handhabung der Folgen einer                 sen als notwendig erachtet:\nNichterfüllung von Verträgen,                                         i)   in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen,\nii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-                      Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\narbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und\nii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\nden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\nrekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\ngen und Konten,\nnen,\niii) die Sicherheit,\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\nf)     die nicht mit Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 94 vereinbar sind,                Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder\nvorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen\nbesteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder\nin den internationalen Beziehungen oder\nErhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkei-\nten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei         c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\nzu gewährleisten1.                                                         von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von\nFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\n(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der entsprechen-\nden Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C, XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII\ngelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit                                           Kapitel 7\nder Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\n1  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-\nhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-                                    Artikel 144\npartei im Rahmen ihres Steuersystems,\ni)    die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Aner-                          Laufende Zahlungen\nkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der        Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\nVertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oder                 gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-\nii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von    tierbarer Währung nicht zu beschränken, und genehmigen diese\nSteuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder         nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen\niii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht  Währungsfonds.\noder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah-\nmen, oder\nArtikel 145\niv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-\nren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest-                              Kapitalverkehr\nsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden\nSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,     (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\noder                                                                die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den\nv) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hin-     freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen1,\nsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet\nund anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Un-   wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen von\nterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen bei-\nTitel IV Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-\nden, oder\ntronischer Geschäftsverkehr) dieses Abkommens getätigt wer-\nvi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-\nden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten\nge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen\noder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen        Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.\noder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-\ntragspartei zu bewahren.                                            die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\nDie steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in\nkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Ab-\ndieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi-       kommens\nnitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen\nund Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme    1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit\ntrifft, ausgelegt.                                                          Direktinvestitionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            569\na) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für       Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen\nHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-        in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf\nbietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,             nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-\ngang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten nach dem\nb) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-\nGrundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die\nInvestitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-\nschrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften\nderen Vertragspartei.\nüber das öffentliche Beschaffungswesen an den EU-Besitzstand\n(3) Die Ukraine verpflichtet sich, die Liberalisierung von Kapi- in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform\ntalbilanztransaktionen entsprechend der Liberalisierung in der      und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungs-\nEU-Vertragspartei vor der Gewährung der Binnenmarktbehand-          wesens entsprechend den geltenden Grundsätzen der EU-\nlung im Bereich Finanzdienstleistungen nach Anhang XVII Arti-       Vertragspartei für öffentliche Beschaffungen und den Bestim-\nkel 4 Absatz 3 abzuschließen. Eine positive Bewertung der ukrai-    mungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des\nnischen Rechtsvorschriften zum Kapitalverkehr, ihrer Umsetzung      Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\nund anhaltenden Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen        über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nin Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 ist eine notwendige Vorausset-    Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-\nzung für jede Entscheidung des Handelsausschusses über die          genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG\nGewährung der Binnenmarktbehandlung im Bereich Finanz-              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\ndienstleistungen.                                                   zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\nBereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie\n(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nder Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).\nführen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des\nKapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-\nansässigen der EU-Vertragspartei und der Ukraine ein und ver-                                     Artikel 149\nschärfen die bestehenden Regelungen nicht.                                                     Geltungsbereich\n(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-\nArtikel 146                          leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nSchutzmaßnahmen                           im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-\nzessionen.\nIn Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapital-\nverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten           (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und\nfür die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik1 in      jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des\neinem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Ukraine ver-        EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-\nursacht oder zu verursachen droht, können die Vertragsparteien      sens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem\nunbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens für               für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unter-\nhöchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des             nehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen,\nKapitalverkehrs zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine      die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unter-\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die       nehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonde-\nVertragspartei, die die Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet         rer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.\nunverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der            (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-\nMaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für        hang XXI-P genannten Schwellenwerten liegt.\ndie Aufhebung dieser Maßnahme vor.\nGrundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes\nist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der\nArtikel 147                          Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Ukraine die Be-\nBestimmungen zur Erleichterung                     träge anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechsel-\nund weiteren Liberalisierung                    kurses in ihre Landeswährung um.\nDie Schwellenwerte werden ab dem ersten geraden Jahr nach\n(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nInkrafttreten dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre\nFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-\nüberprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen\nschen den Vertragsparteien zu erleichtern.\nTageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten\n(2) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses      während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der\nAbkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die            der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-\nVoraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der          ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten\nRegelung der EU-Vertragspartei über den freien Kapitalverkehr       Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-\nzu schaffen.                                                        den vom Handelsausschuss nach dem in Titel VII (Institutionelle,\nallgemeine und Schlussbestimmungen) festgelegten Verfahren\n(3) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-\nangenommen.\nkommens überprüft der Handelsausschuss die Maßnahmen und\nlegt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.\nArtikel 150\nKapitel 8                                                    Institutioneller Rahmen\n(1) Die Vertragsparteien führen die für das ordnungsgemäße\nÖffentliches Beschaffungswesen\nFunktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die An-\nwendung der einschlägigen Grundsätze erforderlichen institutio-\nArtikel 148                          nellen Rahmen und Mechanismen ein bzw. behalten sie bei.\nZiele                                (2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Ukraine\nDie Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,         insbesondere\nnichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-    a) eine zentrale für wirtschaftspolitische Fragen zuständige\nschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung          Durchführungsstelle, die beauftragt wird, für eine kohärente\nan und setzen sich das Ziel, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte        Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zu-\neinander schrittweise wirksam zu öffnen.                                 sammenhängenden Bereichen zu sorgen; diese Stelle er-\nleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und\n1 Einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten.                  steuert die Annäherung der Rechtsvorschriften;","570                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) eine unparteiliche und unabhängige Stelle, die mit der Über-       Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-\nprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe        geber niedergelassen sein müssen.\ngetroffenen Entscheidungen beauftragt wird; in diesem Zu-\nUngeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert\nsammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine\nwerden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-\nvon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-\ntragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-\ntrennte Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die\nren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.\nvon dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtli-\nchen Überprüfung unterziehen zu lassen.                             (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-\nbotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte aus\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-     der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-\ngen, die von den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen          schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.\nStellen getroffen werden, wirksam durchgesetzt werden.\n(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus\nüber die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-\nArtikel 151                              schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher\nGrundlegende Anforderungen                          Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.\nan die Vergabe von Aufträgen                          (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der\n(1) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-          Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu\nkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämt-           begrenzen, sofern\nlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundle-       a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt\ngenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen                    und\nleiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des\nEU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-             b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,\nwesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminie-             wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-\nrung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhält-               größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische\nnismäßigkeit.                                                              und berufliche Leistungsfähigkeit.\nWird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-\nVeröffentlichung\nbots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle geplanten       werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.\nBeschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise ver-\n(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-\nöffentlicht werden, die ausreicht, um\nlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der\na) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen          Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.\nund                                                                 (13) Auftraggeber können Prüfungssysteme nur unter der\nb) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,        Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekannt\nsich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante       gemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis\nBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-        der geprüften Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im\ntrag zu bekunden.                                                Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminie-\nrende Weise vergeben.\n(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse\ndes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.                    (14) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Aufträge anhand\nder Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor\n(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen       aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise\nEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,      an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste\ndie Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere        Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben\nInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Er-     hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich\nmessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an          mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die\ndem Auftrag bekunden möchten.                                         Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung\nAuftragsvergabe                           der Entscheidung zu ermöglichen.\n(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-                                      Rechtsschutz\nparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese        (15) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person, die\nUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende       Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch\nBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten          einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder zu werden\nZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und          droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in\nein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.              Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im\nZusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Ver-\n(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-\nlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-\nEntscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche inte-\ntraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-\nressierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.\ntionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.\n(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-                                          Artikel 152\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine\nbestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Ver-                     Planung der Annäherung der Rechtsvorschriften\nfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-             (1) Vor Beginn der Annäherung der Rechtsvorschriften über-\nsprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,        mittelt die Ukraine dem Handelsausschuss einen umfassenden\ndies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-      Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vor-\nschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.          gaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusam-\nDer Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder        menhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem\nFunktionen.                                                           Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser\nFahrplan steht mit den in Anhang XXI-A genannten Phasen und\n(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt\nZeitplänen im Einklang.\noder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der\nanderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass            (2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des\nan dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben       allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         571\nBeschaffungen ab, insbesondere die Annäherung der Rechts-         ren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingun-\nvorschriften über öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungs-  gen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für\nsektor, Baukonzessionen, Überprüfungsverfahren und die Stär-      die ukrainischen Unternehmen gelten.\nkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich\n(4) Nach Umsetzung der letzten Phase der Annäherung der\nder Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.\nRechtsvorschriften prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit,\n(3) Nach befürwortender Stellungnahme des Handelsaus-          den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu ge-\nschusses dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Um-      währen, bei denen die in Artikel 149 Absatz 3 genannten Schwel-\nsetzung dieses Kapitels. Die Europäische Union bemüht sich        lenwerte nicht erreicht werden.\nnach besten Kräften, die Ukraine bei der Umsetzung des Fahr-\n(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der\nplans zu unterstützen.\nÅlandinseln vor.\nArtikel 153\nArtikel 155\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nInformation\n(1) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre bestehenden und künf-\ntigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswe-        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten eine umfassende Unter-\nsen schrittweise mit dem EU-Besitzstand in diesem Bereich ver-    richtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die\neinbar werden.                                                    Einzelheiten der öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter an-\nderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts-\n(2) Die Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren  und Verwaltungsvorschriften.\nPhasen, wie in den Anhängen XXI-A, XXI-B bis XXI-E, XXI-G,\nXXI-H und XXI-J festgelegt. Die Anhänge XXI-F und XXI-I enthal-      (2) Die Vertragsparteien stellen eine wirksame Verbreitung von\nten fakultative Elemente, die nicht umgesetzt werden müssen,      Informationen über Ausschreibungen sicher.\nwährend die Anhänge XXI-K bis XXI-N Elemente des EU-Besitz-\nstands enthalten, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvor-                                Artikel 156\nschriften fallen. Während des Annäherungsprozesses wird der\neinschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs                                 Zusammenarbeit\nund den von der Europäischen Kommission getroffenen Durch-           (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit\nführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls er-        durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über\nforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit eingeführten Änderung  ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.\ndes EU-Besitzstands. Die Umsetzung jeder Phase wird vom\nHandelsausschuss bewertet und nach dessen positiver Ein-             (2) Die EU-Vertragspartei erleichtert die Umsetzung dieses\nschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs        Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Ein-\nverbunden, wie in Anhang XXI-A festgelegt. Die Europäische        klang mit den Bestimmungen über die finanzielle Zusammen-\nKommission unterrichtet die Ukraine unverzüglich von jeglicher    arbeit nach Titel VI (Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich\nÄnderung des EU-Besitzstands. Sie bietet geeignete Beratung       Betrugsbekämpfung) werden einzelne Entscheidungen über\nund technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.     finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsme-\nchanismen und -instrumente der EU getroffen.\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Han-\ndelsausschuss die Bewertung einer nachfolgenden Phase erst           (3) Anhang XXI-O enthält eine nicht erschöpfende Liste der\nvornimmt, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzen-        Themen für die Zusammenarbeit.\nden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des\nAbsatzes 2 gebilligt wurden.                                                                 Kapitel 9\n(4) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass diejenigen As-                        Geistiges Eigentum\npekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die\nnicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Trans-\nparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne                                   Abschnitt 1\ndes Artikels 151 entsprechen.                                                        Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 154                                                       Artikel 157\nMarktzugang\nZiele\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die wirk-\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\nsame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise\nund gleichzeitig erfolgen soll. Während der Annäherung der        a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\nRechtsvorschriften hängt der Umfang des gegenseitig gewährten          Produkte in den Vertragsparteien zu erleichtern und\nMarktzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschrit-\nb) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-\nten ab, wie in Anhang XXI-A festgelegt.\nzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-\n(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-         chen.\nnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität\nder angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in\nArtikel 158\nder Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig\nvom Handelsausschuss durchgeführt.                                                   Art und Umfang der Pflichten\n(3) Haben die Vertragsparteien ihre Beschaffungsmärkte nach       (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und\nAnhang XXI-A für die jeweils andere Vertragspartei geöffnet,      wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden\ngewährt die EU-Vertragspartei den ukrainischen Unternehmen        internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie\nunabhängig davon, ob sie in der EU-Vertragspartei niedergelas-    gehören, einschließlich des Übereinkommens über handels-\nsen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaf-        bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im\nfungsvorschriften der EU zu Bedingungen, die nicht weniger        Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-\ngünstig sind als die Bedingungen, die für die Unternehmen der     Übereinkommens. Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen\nEU-Vertragspartei gelten, und gewährt die Ukraine den Unter-      und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nnehmen aus der EU-Vertragspartei unabhängig davon, ob sie in      aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen\nder Ukraine niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfah-     Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.","572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die Rechte                                    Artikel 162\ndes geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des\nDauer der Urheberrechte\nUrheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, und\nverwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten einschließlich            (1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-\nPatenten auf biotechnologische Erfindungen, Marken, Handels-      tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\nnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als      umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem\nausschließliche Rechte geschützt sind, Muster und Modelle (im     Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaub-\nFolgenden „Geschmacksmuster“), Layout-Designs (Topografien)       terweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.\nintegrierter Schaltkreise, geografische Angaben, einschließlich      (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-\nUrsprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben, Pflanzensorten,         meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des\nden Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz vor     längstlebenden Miturhebers.\nunlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbands-\nübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967) (im        (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-\nFolgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).                        dauer 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffent-\nlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom\nUrheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die\nArtikel 159                          Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb\nTechnologietransfer                        der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet\nsich die Schutzdauer nach Absatz 1.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Standpunkte und          (4) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,\nInformationen über ihre interne und internationale Praxis und     Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die\nPolitik mit Auswirkungen auf den Technologietransfer auszutau-    Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das\nschen. Dieser Austausch umfasst insbesondere Maßnahmen, die       Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-\nden Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften sowie die      den ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu\nErteilung von Lizenzen und die Vergabe von Unteraufträgen auf     laufen.\nfreiwilliger Basis erleichtern sollen. Besondere Aufmerksamkeit\nwird den Umständen gewidmet, die notwendig sind, um in den           (5) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht nach dem Tod des\nEmpfängerländern angemessene günstige Rahmenbedingungen           Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht inner-\nfür den Technologietransfer zu schaffen; dazu zählen unter an-    halb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der\nderem Fragen wie der einschlägige Rechtsrahmen und die Ent-       Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der\nwicklung des Humankapitals.                                       Schutz.\n(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die berechtigten                              Artikel 163\nInteressen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ge-\nschützt werden.                                                        Schutzdauer für Filmwerke oder audiovisuelle Werke\n(1) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisu-\nArtikel 160                          ellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber.\nEs steht den Vertragsparteien frei vorzusehen, dass weitere Per-\nErschöpfung                            sonen als Miturheber benannt werden können.\nDen Vertragsparteien steht es vorbehaltlich der Bestimmungen      (2) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles\ndes TRIPS-Übereinkommens frei, die Erschöpfung von Rechten        Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längst-\ndes geistigen Eigentums selbst zu regeln.                         lebenden aus einer Gruppe bestimmter Personen, unabhängig\ndavon, ob diese als Miturheber benannt worden sind. Diese\nGruppe sollte mindestens den Hauptregisseur, den Urheber des\nAbschnitt 2                           Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der\nspeziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk\nStandards in Bezug                         komponierten Musik umfassen.\nauf Rechte des geistigen Eigentums\nArtikel 164\nUnterabschnitt 1                                         Dauer der verwandten Schutzrechte\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                            (1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens\n50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung\nder Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht\nArtikel 161\noder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die\nGewährter Schutz                         Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröf-\nfentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,\nDie Vertragsparteien halten die folgenden Vorschriften ein:    welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.\na) die Artikel 1 bis 22 des Internationalen Abkommens über den       (2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton-       tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Ton-\nträgern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden         träger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so\n„Rom-Abkommen“),                                              erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten er-\nlaubten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in\nb) die Artikel 1 bis 18 der Berner Übereinkunft zum Schutz von    Satz 1 genannten Frist nicht erlaubterweise veröffentlicht und\nWerken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)  wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise öffent-\n(im Folgenden „Berner Übereinkunft“),                         lich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 50 Jahre nach\nder ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe.\nc) die Artikel 1 bis 14 des Urheberrechtsvertrags (1996) (im Fol-\ngenden „WCT“) der Weltorganisation für geistiges Eigentum        (3) Die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung\n(im Folgenden „WIPO“) und                                     eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeich-\nnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise\nd) die Artikel 1 bis 23 des WIPO-Vertrags über Darbietungen       veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so\nund Tonträger (1996).                                         erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            573\nersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe, je nach-                                 Artikel 170\ndem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Der Ausdruck\nSendung und öffentliche Wiedergabe\n„Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audio-\nvisuelle Werke oder Laufbilder.                                       (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck\n(4) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens        a) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich              Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke\nhierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder               des Empfangs durch die Öffentlichkeit, die Übertragung über\ndurch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.                         Satellit und die Übertragung verschlüsselter Signale, sofern\ndie Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem\nArtikel 165                                 Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfü-\ngung gestellt werden;\nSchutz zuvor unveröffentlichter Werke\nb) „öffentliche Wiedergabe“ die öffentliche Übertragung der\nWer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrecht-          Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger aufge-\nlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffent-        zeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem\nlicht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den      anderen Wege als durch Sendung. Für die Zwecke des Ab-\nvermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechen-              satzes 3 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche\nden Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre          Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten\nab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise ver-          Töne oder Darstellungen von Tönen.\nöffentlicht oder erstmals erlaubterweise öffentlich wiedergege-\nben worden ist.                                                       (2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das\nausschließliche Recht, die drahtlose Sendung und die öffentliche\nWiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,\nArtikel 166\nes sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Dar-\nKritische und wissenschaftliche Ausgaben                 bietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.\nDie Vertragsparteien können auch kritische und wissenschaft-       (3) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern und\nliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheber-           Herstellern von Tonträgern das Recht auf eine einzige angemes-\nrechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt      sene Vergütung, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffent-\nhöchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Ver-      lichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen\nöffentlichung.                                                     Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wie-\ndergabe benutzt wird, und gewährleisten, dass diese Vergütung\nArtikel 167                            auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufge-\nteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den\nSchutz von Fotografien                        Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-\nFotografien werden nach Artikel 162 geschützt, wenn sie indi-   nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-\nviduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis      zuteilen ist, von den Vertragsparteien festgelegt werden.\nder eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Ver-         (4) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das\ntragsparteien können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.      ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sen-\ndungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn\nArtikel 168                            die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffent-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet                      lichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu\nder kollektiven Rechtewahrnehmung                    erlauben oder zu verbieten.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Vereinbarungen\nArtikel 171\nzwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften geschlos-\nsen werden müssen, um für beide Seiten den Zugang zu und die                               Verbreitungsrecht\nBereitstellung von Inhalten zwischen den Gebieten der Vertrags-       (1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern in Bezug auf das\nparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von        Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das\nGebühren für die Nutzung der Werke oder anderer Schutzgegen-       ausschließliche Recht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in be-\nstände der Vertragsparteien zu gewährleisten. Die Vertrags-        liebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben\nparteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Verwertungsgesell-      oder zu verbieten.\nschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein hohes Maß an\nRationalisierung und Transparenz erreichen müssen.                    (2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,\ndie unter den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände\nArtikel 169                            sowie Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Ver-\nkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen:\nAufzeichnungsrecht\na) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck           Darbietungen,\n„Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen und Bildern oder\nderen Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrge-       b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,\nnommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.             c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in\n(2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das           Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu           Filme,\nerlauben oder zu verbieten.                                        d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\n(3) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das               Sendungen nach Maßgabe von Artikel 169 Absatz 3.\nausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu\nerlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei                               Artikel 172\num drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch\nBeschränkungen\nSatelliten vermittelte Sendungen handelt.\n(1) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in den\n(4) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das\nArtikeln 169, 170 und 171 genannten Rechte vorsehen:\nlediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel\nweiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.   a) für einen privaten Gebrauch,","574                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) für eine Nutzung kurzer Auszüge in Verbindung mit der Be-        (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die\nrichterstattung über Tagesereignisse,                        in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte mit den in diesem\nArtikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder\nc) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunter-\nder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit nicht erschöpfen.\nnehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen\nSendungen vorgenommen wird,\nArtikel 175\nd) für eine Nutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts\noder der wissenschaftlichen Forschung dient.                                Ausnahmen und Beschränkungen\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien        (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die in Artikel 173\nfür den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller,     genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder\nSendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung     begleitend ist und die einen wesentlichen Bestandteil eines tech-\neines Films Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie    nischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,\nfür den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und     a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen\nKunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur in-           Vermittler oder\nsoweit vorgesehen werden, als sie mit dem Rom-Abkommen\nvereinbar sind.                                                  b) eine rechtmäßige Nutzung\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen      eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,\ndürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in de-   und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von\nnen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht be-       dem in Artikel 173 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-\neinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsin-  nommen wird.\nhabers nicht ungebührlich verletzt werden.                          (2) Wenn die Vertragsparteien eine Ausnahme oder Beschrän-\nkung in Bezug auf das in Artikel 173 vorgesehene Vervielfälti-\nArtikel 173                           gungsrecht vorsehen, können sie entsprechend auch eine Aus-\nnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Artikel 171\nVervielfältigungsrecht\nAbsatz 1 vorgesehene Verbreitungsrecht vorsehen, soweit dies\nDie Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht, die  durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.\nunmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte\n(3) Die Vertragsparteien dürfen Ausnahmen und Beschränkun-\nVervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz\ngen in Bezug auf die in den Artikeln 173 und 174 genannten\noder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:\nRechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die\na) Urhebern in Bezug auf ihre Werke,                             normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegen-\nstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen\nb) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\ndes Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.\nDarbietungen,\nc) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,                                        Artikel 176\nd) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in                        Schutz technischer Maßnahmen\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nFilme,                                                          (1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen\ne) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer        durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen\nSendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht-   nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.\nlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten\nvermittelte Sendungen handelt.                                 (2) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-\nschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\nVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\nArtikel 174\noder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\nRecht der öffentlichen Wiedergabe                 Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nvon Werken und Recht der öffentlichen               bringung von Dienstleistungen vor,\nZugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände\na) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern das ausschließ-         marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer\nliche Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche            Maßnahmen sind oder\nWiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugäng-\nb) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer\nlichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der\nMaßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck\nÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich\noder Nutzen haben oder\nsind, zu erlauben oder zu verbieten.\nc) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-\n(2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,\nbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\ndie drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichma-\nMaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nchung von Werken in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffent-\nlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu     (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-\nerlauben oder zu verbieten:                                      druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\ngen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\na) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\nsind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\nDarbietungen,\nHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von\nb) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,             der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheber-\nrechte oder der dem Urheberrecht verwandten, in den jeweiligen\nc) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Schutz-\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nrechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzu-\nFilme,\nsehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines\nd) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer        sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch\nSendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht-    eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Ver-\nlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten   schlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks\nvermittelte Sendungen handelt.                               oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            575\nKontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels    (3) Die Vertragsparteien können hinsichtlich des öffentlichen\nsicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.                      Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht\nnach Absatz 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Ver-\n(4) Wenn die Vertragsparteien Beschränkungen in Bezug auf\ngütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Vertragspar-\ndie in den Artikeln 172 und 175 genannten Rechte vorsehen,\nteien frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen\nkönnen sie auch sicherstellen, dass die Rechtsinhaber dem Be-\nZielsetzungen festzusetzen.\ngünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur\nNutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem            (4) Bringen die Vertragsparteien das ausschließliche Verleih-\nfür die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung        recht nach diesem Artikel in Bezug auf Tonträger, Filme und\nerforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffen-   Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine\nde Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk           Vergütung zumindest für die Urheber ein.\noder Schutzgegenstand hat.                                            (5) Die Vertragsparteien können bestimmte Kategorien von\n(5) Artikel 175 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Werke und sons-  Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Ab-\ntige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer      sätze 3 und 4 ausnehmen.\nvertraglichen Vereinbarung in der Weise zugänglich gemacht\nwerden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu                                Artikel 179\nZeiten ihrer Wahl zugänglich sind.\nUnverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung\nArtikel 177                               (1) Hat ein Urheber oder ausübender Künstler sein Vermiet-\nrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Ver-\nSchutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung              vielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder\n(1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-       Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den\nschutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der       Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vermietung.\nnachstehenden Handlungen vornehmen:                                   (2) Auf das Recht auf angemessene Vergütung für die Vermie-\na) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen       tung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzich-\nfür die Rechtewahrnehmung,                                    ten.\nb) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche     (3) Die Wahrnehmung des Rechts auf angemessene Vergü-\nWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-        tung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder aus-\nken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden            übende Künstler vertreten, übertragen werden.\nSchutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen        (4) Die Vertragsparteien können regeln, ob und in welchem\nfür die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert     Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass das Recht auf\nwurden,                                                       angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft\nwenn diesen Personen bekannt ist oder den Umständen nach           wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Ver-\nbekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung von             gütung gefordert oder eingezogen werden darf.\nUrheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten, im Recht\nder betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Schutzrechten                                      Artikel 180\nveranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.                          Schutz von Computerprogrammen\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-            (1) Die Vertragsparteien schützen Computerprogramme\ndruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von            urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Über-\nRechtsinhabern stammenden Informationen, die die in Unterab-       einkunft. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Aus-\nschnitt 1 genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände,        druck „Computerprogramme“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer\nden Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,       Vorbereitung.\noder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der\nWerke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder          (2) Der nach diesem Abkommen gewährte Schutz gilt für alle\nCodes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.       Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grund-\nsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde\nAbsatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an       liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden\neinem Vervielfältigungsstück eines in Unterabschnitt 1 genannten   Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieses Abkommens\nWerks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder         urheberrechtlich geschützt.\nim Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines sol-\nchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.                          (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie indivi-\nduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der\neigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestim-\nArtikel 178                            mung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzu-\nRechtsinhaber und                           wenden.\nGegenstand des Vermiet- und Verleihrechts\n(1) Die Vertragsparteien sollten das ausschließliche Recht, das                              Artikel 181\nVermieten und Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, gewäh-                  Urheberschaft an Computerprogrammen\nren:\n(1) Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche\na) dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfälti-     Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm\ngungsstücke seines Werks,                                     geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der\nb) dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen         Vertragsparteien zulässig, die juristische Person, die nach diesen\nseiner Darbietungen,                                          Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt.\n(2) Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher\nc) dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger,\nPersonen gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die\nd) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in      ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines\n(3) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der\nFilms.\nVertragsparteien anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die\n(2) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der      nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien als Person an-\nangewandten Kunst fallen nicht unter diese Bestimmungen.           gesehen wird, die das Werk geschaffen hat.","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(4) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in        c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprüng-\nWahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen                  lichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität\nseines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeit-      notwendig sind.\ngeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so ge-\n(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die\nschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertrag-\nim Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen\nliche Vereinbarung getroffen wird.\na) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität\ndes unabhängig geschaffenen Programms verwendet wer-\nArtikel 182\nden,\nZustimmungsbedürftige\nb) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für\nHandlungen in Bezug auf Computerprogramme\ndie Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Pro-\nVorbehaltlich der Artikel 183 und 184 umfassen die aus-             gramms notwendig ist, oder\nschließlichen Rechte des Rechtsinhabers im Sinne des Arti-        c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Pro-\nkels 181 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu            gramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder\nerlauben:                                                              für andere das Urheberrecht verletzende Handlungen ver-\na) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines           wendet werden.\nComputerprogramms auf jede Art und Weise und in jeder            (3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel\nForm, teilweise oder ganz. Soweit das Laden, Anzeigen, Ab-    nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-\nlaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms       gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des\neine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese      Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung\nHandlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers,                 des Computerprogramms beeinträchtigt.\nb) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und jede\nandere Umarbeitung eines Computerprogramms sowie die                                      Artikel 185\nVervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der\nSchutz von Datenbanken\nRechte der Person, die das Programm umarbeitet,\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\nc) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Com-     druck „Datenbank“ eine Sammlung von Werken, Daten oder\nputerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der      anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder metho-\nVermietung.                                                   disch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf\nandere Weise zugänglich sind.\nArtikel 183                              (2) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz erstreckt\nAusnahmen von den zustimmungsbedürftigen                sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch\nHandlungen in Bezug auf Computerprogramme                 zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.\n(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen\nbedürfen die in Artikel 182 Buchstaben a und b genannten Hand-                                Artikel 186\nlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für                             Schutzgegenstand\neine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms\n(1) Nach Unterabschnitt 1 werden Datenbanken, die aufgrund\ndurch den rechtmäßigen Erwerber, einschließlich der Fehler-\nder Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige\nberichtigung, notwendig sind.\nSchöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich\n(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person,    geschützt. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine an-\ndie zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht ver-   deren Kriterien anzuwenden.\ntraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforder-      (2) Der in Unterabschnitt 1 gewährte urheberrechtliche Schutz\nlich ist.                                                         einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt\n(3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte         Rechte an diesem Inhalt unberührt.\nPerson kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers ein-\nholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms be-                                       Artikel 187\nobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmele-\nment zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,                        Urheberschaft an der Datenbank\nwenn diese Person dies durch Handlungen zum Laden, Anzei-            (1) Der Urheber einer Datenbank ist die natürliche Person oder\ngen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut,       die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen\nzu denen sie berechtigt ist.                                      hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Vertrags-\nparteien zulässig, die juristische Person, die nach den Rechts-\nArtikel 184                           vorschriften als Rechtsinhaber gilt.\n(2) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der\nDekompilierung\nVertragsparteien anerkannt sind, stehen die vermögensrecht-\n(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich,  lichen Befugnisse der Person zu, die das Urheberrecht innehat.\nwenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der\n(3) Ist eine Datenbank von einer Gruppe natürlicher Personen\nCodeform im Sinne von Artikel 182 Buchstaben a und b uner-\ngemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die aus-\nlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung\nschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.\nder Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computer-\nprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgen-\nde Bedingungen erfüllt sind:                                                                  Artikel 188\na) die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von                                Zustimmungsbedürftige\neiner anderen zur Verwendung einer Programmkopie berech-                   Handlungen in Bezug auf Datenbanken\ntigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermäch-       Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht,\ntigten Person vorgenommen,                                    folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Aus-\ndrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:\nb) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen\nInformationen sind für die unter Buchstabe a genannten Per-   a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede\nsonen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und             Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         577\nb) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede                                     Artikel 191\nandere Umgestaltung,\nSatellitenrundfunk\nc) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder\nJede Vertragspartei gewährt dem Urheber das ausschließliche\neines ihrer Vervielfältigungsstücke,\nRecht, die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter\nd) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung,        Werke über Satellit zu erlauben.\ne) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wieder-\ngabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter                                  Artikel 192\nBuchstabe b genannten Handlungen.                                                  Kabelweiterverbreitung\nDie Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Kabelweiter-\nArtikel 189\nverbreitung von Rundfunksendungen aus der anderen Vertrags-\nAusnahmen                            partei in ihrem Gebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheber-\nvon den zustimmungsbedürftigen                    rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage\nHandlungen in Bezug auf Datenbanken                  individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Inhabern der\nUrheberrechte, den Inhabern der verwandten Schutzrechte und\n(1) Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder eines         den Kabelunternehmen erfolgt.\nihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 188 auf-\ngeführten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der\nDatenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank                              Unterabschnitt 2\nund deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer                                     Marken\nerforderlich sind. Ist der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt,\neinen Teil der Datenbank zu nutzen, so gilt diese Bestimmung\nnur für diesen Teil.                                                                            Artikel 193\nEintragungsverfahren\n(2) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in Arti-\nkel 188 genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:                (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen ein System\nfür die Eintragung von Marken vor, in dem jede Ablehnung der\na) für die Vervielfältigung einer nichtelektronischen Datenbank\nEintragung einer Marke durch die zuständige Markenverwaltung\nzu privaten Zwecken,\nhinreichend begründet wird. Die Gründe für die Ablehnung sind\nb) für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des      dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; dieser muss die Mög-\nUnterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen For-       lichkeit haben, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen\nschung – stets mit Quellenangabe –, sofern dies zur Verfol-   und die endgültige Ablehnung vor einer Justizbehörde anzufech-\ngung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist,            ten. Die EU-Vertragspartei und die Ukraine schaffen ferner die\nMöglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzule-\nc) für die Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit\ngen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch. Die EU-\noder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens,\nVertragspartei und die Ukraine stellen eine öffentlich zugängliche\nd) im Falle sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die tradi-       elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und\ntionell von einer Vertragspartei genehmigt werden, unbescha-  Markeneintragungen erfasst werden.\ndet der Buchstaben a, b und c.                                   (2) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder\n(3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel Ungültigerklärung der Markeneintragung vor. Folgende Zeichen\nnicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-     oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder un-\ngewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des           terliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:\nRechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung      a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,\nder Datenbank beeinträchtigt.\nb) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,\nArtikel 190                          c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-\nhen, welche im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der\nFolgerecht\nArt, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des\n(1) Die Vertragsparteien sehen zugunsten des Urhebers des            Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Her-\nOriginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unver-           stellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung\näußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im           oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder\nVoraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen An-            Dienstleistung dienen können,\nspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterver-\nd) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur\näußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.\nBezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,       allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-           digen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder\ne) Zeichen, die ausschließlich bestehen:\nVermittler beteiligt sind.\ni)   aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt\n(3) Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren Rechts-\nist, oder\nvorschriften vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf\nWeiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das             ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer techni-\nWerk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterver-                  schen Wirkung erforderlich ist, oder\näußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der\niii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert ver-\nbei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Min-\nleiht,\ndestbetrag nicht übersteigt.\nf)   Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die\n(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.\nguten Sitten verstoßen,\nDie Vertragsparteien können vorsehen, dass eine – vom Ver-\näußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach     g) Marken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit zum Beispiel\nAbsatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zah-          über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Her-\nlung der Folgerechtsvergütung haftet.                                   kunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,","578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nh) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen                 ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-\nStellen nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zu-      spricht.\nrückzuweisen oder für ungültig zu erklären sind.\n(3) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein\n(3) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder     älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die\nUngültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten vor. Eine Marke Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benut-\nist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle      zung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in\nder Eintragung der Ungültigerklärung,                               dem es anerkannt ist, zu verbieten.\na) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren\noder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder                                    Artikel 197\neingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen                           Benutzung der Marke\nidentisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;\n(1) Hat der Inhaber die Marke für die Waren oder Dienstleis-\nb) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren      tungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach\nMarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden  dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens in dem be-\nMarken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffent-   treffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt oder hat er eine solche\nlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die        Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf\nGefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke ge-   Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in diesem Unter-\ndanklich in Verbindung gebracht wird.                          abschnitt vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berech-\n(4) Die Vertragsparteien können weitere Gründe für die Ableh-    tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.\nnung oder Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten          (2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Ab-\nvorsehen.                                                           satzes 1:\na) die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-\nArtikel 194                                gung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die\nNotorisch bekannte Marken                             Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz no-        b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung\ntorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser          ausschließlich für den Export.\nVerbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des           (3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers\nTRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.                      oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantie-\nmarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Be-\nArtikel 195                           nutzung durch den Inhaber im Sinne des Absatzes 1.\nRechte aus einer Marke\nArtikel 198\nDie eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche                                Verfallsgründe\nRechte. Diese Rechte gestatten es dem Inhaber, Dritten zu ver-\nbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr                (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass eine Marke für ver-\nfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen,\na) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst-     für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-\nleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für raums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft\ndie sie eingetragen ist;                                       benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nicht-\nb) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der       benutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann\nÄhnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität       jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses\noder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er-       Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die\nfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufge-\nGefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr ein-         nommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines\nschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver-    nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jah-\nbindung gebracht wird.                                         ren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Mona-\nten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder\nwieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die\nArtikel 196\nVorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung\nAusnahmen von den Rechten aus einer Marke                 erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon\nerhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt wer-\n(1) Die Vertragsparteien sehen die lautere Benutzung be-\nden könnte.\nschreibender Angaben, einschließlich geografischer Angaben,\nals begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor,            (2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach\nsofern die begrenzte Ausnahme die berechtigten Interessen des       dem Zeitpunkt ihrer Eintragung\nInhabers der Marke und Dritter berücksichtigt. Unter den glei-      a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im\nchen Voraussetzungen können die Vertragsparteien weitere be-             geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung ei-\ngrenzte Ausnahmen vorsehen.                                              ner Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie einge-\n(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem            tragen wurde;\nDritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu be-    b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner\nnutzen:                                                                  Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie ein-\na) seinen Namen oder seine Anschrift,                                    getragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere in\nBezug auf die Art, die Beschaffenheit oder die geografische\nb) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be-          Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.\nstimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit\nder Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleis-\ntung oder über sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleis-                                  Artikel 199\ntung,                                                                                 Teilweise Ablehnung,\nc) die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer                   Verfallserklärung oder Ungültigerklärung\nWare, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer        Liegen in Bezug auf eine Marke Gründe für die Ablehnung der\nDienstleistung notwendig ist, sofern die Benutzung den an-     Eintragung oder für die Verfalls- oder Ungültigerklärung nur hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           579\nsichtlich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen vor, für die ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung\ndie Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für     des Erzeugnisses irrezuführen.\ndiese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen\noder für ungültig erklärt.\nArtikel 204\nArtikel 200                                Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\nSchutzdauer                                (1) Die in den Anhängen XXII-C und XXII-D aufgeführten geo-\nDie Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine be-    grafischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 203 aufge-\nträgt mindestens 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung. Der          nommenen Angaben, werden geschützt vor:\nRechtsinhaber kann die Schutzdauer um weitere Zeiträume\na) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung\nvon 10 Jahren verlängern lassen.\neines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die\nder Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-\nUnterabschnitt 3                                  sprechen, oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen\nGeografische Angaben                                   einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,\nb) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspie-\nArtikel 201                                 lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-\nses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-\nGeltungsbereich des Unterabschnitts\nsetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den           Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nach-\nSchutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der          ahmung“ oder dergleichen verwendet wird,\nVertragsparteien haben.\nc) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich\n(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der           auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\nanderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Ab-         ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder\nkommen nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 202          der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen\ngenannten Rechtsvorschriften fallen.                                    zu dem betreffenden Erzeugnis sowie auf Behältnissen er-\nscheint, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsicht-\nArtikel 202                                 lich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,\nEtablierte geografische Angaben                    d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in\n(1) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten            Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses\nukrainischen Rechtsvorschriften kommt die EU-Vertragspartei zu          irrezuführen.\ndem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B      (2) Geschützte geografische Angaben werden im Gebiet der\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllen.                             Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen.\n(2) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei kommt die Ukraine zu         (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-\ndem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B   tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllen.                             Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-\nlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Ver-\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-     wechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-\nterien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-C    kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien\naufgeführten geografischen Angaben für die landwirtschaftlichen    gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung\nErzeugnisse und Lebensmittel der EU-Vertragspartei und der in      fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben\nAnhang XXII-D aufgeführten geografischen Angaben für die Weine,    voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,\naromatisierten Weine und Spirituosen der EU-Vertragspartei, die    dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und\nvon der EU-Vertragspartei nach den in Absatz 2 genannten           der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-\nRechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Ukraine    der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,\ndiesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt          dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird\nfestgelegte Schutzniveau.                                          nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-     gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse\nterien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-D    stammen, zutreffend ist.\naufgeführten geografischen Angaben für die Weine, aromatisier-        (4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\nten Weine und Spirituosen der Ukraine, die von der Ukraine nach    mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands\nden in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor-      zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe\nden sind, gewährt die EU-Vertragspartei diesen geografischen       der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unter-\nAngaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutz-           richtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor\nniveau.                                                            der Name geschützt wird.\nArtikel 203                               (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\neine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schüt-\nAufnahme neuer geografischer Angaben                    zen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu schützende     ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-\nneue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsver-        grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt\nfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß           ist. Diese Unterrichtung wird nach Artikel 211 Absatz 3 vorge-\nArtikel 202 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertrags-     nommen.\nparteien nach Artikel 211 Absatz 3 in die Anhänge XXII-C\n(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer\nund XXII-D aufgenommen werden können.\nPerson, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen\n(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name\ngeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer           nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet\nPflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet wird.","580                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 205                            mens nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben                 Vorrats im Gebiet der Vertragspartei verkauft werden, in der das\nErzeugnis seinen Ursprung hat.\n(1) Die kommerzielle Verwendung eines nach diesem Abkom-\nmen geschützten Namens für landwirtschaftliche Erzeugnisse,            (3) Während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach\nLebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen, die      Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der folgen-\nden betreffenden Spezifikationen entsprechen, steht jedem           den geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach diesem\nUnternehmen offen.                                                  Abkommen nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur\nBezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkom-           Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet werden:\nmen geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na-\nmens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren         a) Champagne,\nAuflagen abhängig gemacht werden.                                   b) Cognac,\nc) Madeira,\nArtikel 206\nd) Porto,\nVerhältnis zu Marken\ne) Jerez/Xérès/Sherry,\n(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,\nauf die einer der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte    f)   Calvados,\nin Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich-        g) Grappa,\nartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären sie für ungültig, sofern\nder Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags        h) Anis Português,\nauf Eintragung der geografischen Angabe in dem betreffenden         i)   Armagnac,\nGebiet gestellt wird.\nj)   Marsala,\n(2) Für die in Artikel 202 genannten geografischen Angaben\ngilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem dieses      k) Malaga,\nAbkommen in Kraft tritt.                                            l)   Tokaj.\n(3) Für die in Artikel 203 genannten geografischen Angaben          (4) Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren\ngilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem der an-     nach Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der\nderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen        folgenden geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach\nAngabe übermittelt wird.                                            diesem Abkommen nicht aus, dass diese geografischen An-\n(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- gaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleich-\nsche Angabe nach Artikel 203 zu schützen, wenn der Schutz auf-      barer Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet wer-\ngrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notori-      den:\nschen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf        a) Parmigiano Reggiano,\ndie tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.\nb) Roquefort,\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien\ngeografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.          c) Feta.\nEine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer\nder in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und                                  Artikel 209\ndie vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-\nAllgemeine Vorschriften\nschen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen\nübermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien ange-         (1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-\nmeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den ein-     keln 202 und 203 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und\nschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwen-        sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags-\ndung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke             partei gelten, in der die Erzeugnisse auf den Markt gebracht wer-\nkann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter        den.\nverwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke\n(2) Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen ein-\nkeine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den\ngetragener geografischer Angaben werden in dem nach Arti-\nMarkenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.\nkel 211 eingesetzten Gemischten Unterausschuss behandelt.\nArtikel 207                               (3) Die Eintragung von nach diesem Abkommen geschützten\ngeografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rück-\nDurchsetzung des Schutzes                         gängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung\nDie Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 204 bis 206      hat.\nvorgesehenen Schutz durch geeignete Maßnahmen ihrer Behör-             (4) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts\nden unter anderem an der Zollgrenze durch. Sie setzen diesen        ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\nSchutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.           das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezi-\nfikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten\nArtikel 208                            Änderungen.\nÜbergangsmaßnahmen\nArtikel 210\n(1) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens im\nEinklang mit dem einzelstaatlichen Recht hergestellt und etiket-                   Zusammenarbeit und Transparenz\ntiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Anwen-\nnicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des Vorrats\ndung und des Funktionierens dieses Abkommens entweder\nverkauft werden.\ndirekt oder über den nach Artikel 211 eingesetzten Unteraus-\n(2) Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens,        schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere\naber vor Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume       kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um In-\nim Einklang mit dem internen Recht hergestellt und mit den in       formationen über Produktspezifikationen und deren Änderung\nden Absätzen 3 und 4 aufgeführten geografischen Angaben             sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen er-\netikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkom-          suchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             581\n(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder                                  Artikel 213\neine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die\nSchutzvoraussetzungen\nKontrollbestimmungen für die nach diesem Abkommen geschütz-\nten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der                (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen den Schutz\nÖffentlichkeit zugänglich machen.                                    unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind\nund Eigenart haben.\nArtikel 211                                (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in die-\nUnterausschuss für geografische Angaben                   ses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur\n(1) Hiermit wird ein Unterausschuss für geografische Angaben      dann Eigenart,\n(GA-Unterausschuss) eingesetzt. Er berichtet dem Assoziations-       a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\nausschuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Ab-                  gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung\nsatz 4. Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der EU            sichtbar bleibt, und\nund der Ukraine zusammen und hat die Aufgabe, die Entwick-\nlung dieses Abkommens zu überwachen und ihre Zusammen-               b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst\narbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Anga-            die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.\nben zu intensivieren.                                                   (3) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlich-\nkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht\n(2) Der GA-Unterausschuss fasst seine Beschlüsse im Wege\nworden ist, und zwar\ndes Konsenses. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf\nErsuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Er-        a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,\nsuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der                   an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,\nUkraine zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu            erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,\ndenen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die            b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der\nvon den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden.                       Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-\n(3) Der GA-Unterausschuss sorgt auch für das ordnungs-                 schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-\ngemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit             nommen wird, vor dem Prioritätstag.\ndessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fra-                Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merk-\ngen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für                        male nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.\na) die Änderung von Anhang XXII-A Teil A hinsichtlich der Ver-          (4) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Ge-\nweise auf die in den Vertragsparteien geltenden Rechtsvor-      samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von\nschriften,                                                      dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Ge-\nb) die Änderung von Anhang XXII-A Teil B hinsichtlich der Vor-       schmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffent-\ngaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Anga-      lichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar\nben,                                                            a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,\nan dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,\nc) die Änderung von Anhang XXII-B hinsichtlich der Kriterien für\nerstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,\ndas Einspruchsverfahren,\nb) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der\nd) die Änderung der Anhänge XXII-C und XXII-D hinsichtlich der            Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-\ngeografischen Angaben,                                               schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-\ne) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-              nommen wird, vor dem Prioritätstag.\nzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben       Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungs-\nund sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem        freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacks-\nGebiet der geografischen Angaben,                               musters berücksichtigt.\nf)   den Informationsaustausch über geografische Angaben zur            (5) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inha-\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen.                    bern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Artikels. Nicht\neingetragene Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit zugäng-\nUnterabschnitt 4                               lich gemacht worden sind, verleihen die gleichen ausschließ-\nlichen Rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung\nMuster                                 das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacks-\nmusters ist.\nArtikel 212                                (6) Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit zugäng-\nBegriffsbestimmungen                            lich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise\nbekanntgemacht oder wenn es ausgestellt, im geschäftlichen\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck           Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es\na) „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeug-             sei denn, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz bean-\nnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den    sprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschafts-\nMerkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Ober-      zweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der An-\nflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses        meldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch\nselbst und/oder seiner Verzierung ergibt;                       genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Im Falle\ndes Schutzes nicht eingetragener Geschmacksmuster gilt ein\nb) „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegen-        Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,\nstand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im\neinem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol-            geschäftlichen Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise\nlen, Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typo-      offenbart wurde, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz be-\ngrafischer Schriftbilder; ein Computerprogramm gilt jedoch      ansprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirt-\nnicht als „Erzeugnis“;                                          schaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konn-\nc) „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauele-          te.\nmenten, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis aus-    Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zu-\neinander- und wieder zusammengebaut werden kann.                gänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der aus-","582                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulich-       (2) Als Alternative zur Nichtigkeit kann eine Vertragspartei vor-\nkeit offenbart wurde.                                            sehen, dass ein Geschmacksmuster, das aus den in Absatz 1\ngenannten Gründen für nichtig erklärt werden kann, in seiner Be-\n(7) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Absätze 3\nnutzung eingeschränkt werden kann.\nund 4 unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als\neingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden soll, der\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar                                        Artikel 216\na) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder\nRechte aus dem Schutz des Geschmacksmusters\ndurch einen Dritten als Folge von Informationen oder Hand-\nlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und         Der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters hat min-\nb) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn        destens das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu\neine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Priori-    benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung\ntätstag.                                                     zu benutzen; dazu gehört insbesondere die Herstellung, das An-\nbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die\n(8) Absatz 7 gilt auch dann, wenn ein Geschmacksmuster als    Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen\nFolge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer        oder bei dem es verwendet wird, oder der Besitz des Erzeugnis-\noder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich ge-   ses zu den genannten Zwecken.\nmacht wurde.\nArtikel 214                                                      Artikel 217\nSchutzdauer                                                      Ausnahmen\n(1) Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine     (1) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner\nbeträgt mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung. Der     Eintragung können nicht geltend gemacht werden für\nRechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um\neinen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlauf-  a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen\nzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern las-           Zwecken vorgenommen werden,\nsen.\nb) Handlungen zu Versuchszwecken,\n(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster\nin der EU-Vertragspartei und der Ukraine beträgt mindestens drei c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehr-\nJahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet               zwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten\neiner Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde.             des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale\nVerwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr be-\nArtikel 215                              einträchtigen und die Quelle angegeben wird.\nNichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse               (2) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner\n(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine können nur dann     Eintragung können ferner nicht geltend gemacht werden für\nvorsehen, dass die Eintragung eines Geschmacksmusters ab-\na) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem\ngelehnt oder das Geschmacksmuster nach der Eintragung aus\nanderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das\nmateriellen Gründen für nichtig erklärt wird,\nGebiet der betreffenden Vertragspartei gelangen,\na) wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 212\nBuchstabe a vorliegt;                                        b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur\nsolcher Fahrzeuge durch die betreffende Vertragspartei,\nb) wenn es die Voraussetzungen von Artikel 213 und Artikel 217\nAbsätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt;                            c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.\nc) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsent-\n(3) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-\nscheidung kein Recht an dem Geschmacksmuster zusteht;\nnungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch\nd) wenn das Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacks-       dessen technische Funktion bedingt sind.\nmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmelde-\ntag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird,       (4) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-\nnach dem Prioritätstag des Geschmacksmusters zugänglich     nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer\ngemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden   genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet\nZeitpunkt durch ein eingetragenes Geschmacksmuster oder     werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacks-\ndie Anmeldung eines Geschmacksmusters geschützt ist;        muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit\neinem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in die-\ne) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit\nsem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann,\nUnterscheidungskraft verwendet wird und die Rechtsvor-\nsodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.\nschriften der Vertragspartei, denen das Zeichen unterliegt,\nden Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu        (5) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen\nuntersagen;                                                 die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.\nf)   wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung\neines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht der be-                                Artikel 218\ntreffenden Vertragspartei geschützt ist;\ng) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwen-                          Verhältnis zum Urheberrecht\ndung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsüberein-\nEin Geschmacksmuster, das durch ein in einer Vertragspartei\nkunft genannten Zeichen oder anderer als der in Artikel 6ter\nnach diesem Unterabschnitt eingetragenes Recht geschützt ist,\naufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die im Ge-\nist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem\nbiet einer Vertragspartei von besonderem öffentlichen Inte-\nTag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen\nresse sind, darstellt.\noder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang\nDieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,      und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt\nFormerfordernisse für die Anmeldung von Geschmacksmustern        wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart\nfestzulegen.                                                     von jeder Vertragspartei festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           583\nUnterabschnitt 5                             Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens\naus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird,\nPatente\nkann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der\nNatur schon vorhanden war.\nArtikel 219\nEin isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf\nPatente und öffentliche Gesundheit                 andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Be-\nstandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am\nGens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der\n14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz angenom-\nAufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen\nmenen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-\nBestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer\nlichen Gesundheit (im Folgenden „Doha-Erklärung“) an. Bei der\nSequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmel-\nAuslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus die-\ndung konkret beschrieben werden.\nsem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit\nmit der Doha-Erklärung.                                               (4) Nicht patentierbar sind\n(2) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, den Beschluss des     a) Pflanzensorten und Tierrassen,\nAllgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6          b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von\nder Doha-Erklärung umzusetzen, und halten seine Bestimmun-              Pflanzen oder Tieren,\ngen ein.\nc) der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Ent-\nstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines\nArtikel 220                                 seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teil-\nErgänzendes Schutzzertifikat                         sequenz eines Gens.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und     Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, kön-\nPflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein     nen patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung tech-\nPatent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-      nisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse be-\nsungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt       schränkt ist. Buchstabe b berührt nicht die Patentierbarkeit von\nin den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-    Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges techni-\nraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der        sches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonne-\nErstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der          nes Erzeugnis zum Gegenstand haben.\neinschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen          (5) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die\nPatentschutzes verringern kann.                                    öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind\n(2) Die Vertragsparteien sehen für ein Arznei- oder Pflanzen-   von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-   kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung\nliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche       durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. Unter\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ab-        anderem gelten als nicht patentierbar:\nzüglich fünf Jahren entspricht.                                    a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen,\n(3) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien    b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der\ndurchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt-              Keimbahn des menschlichen Lebewesens,\ninformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine       c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriel-\nsechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-            len oder kommerziellen Zwecken,\ndauer vor.\nd) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren,\ndie geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen\nArtikel 221\nmedizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu\nSchutz biotechnologischer Erfindungen                      verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten\nTiere.\n(1) Die Vertragsparteien schützen biotechnologische Erfindun-\ngen durch das nationale Patentrecht. Sie passen ihr Patentrecht       (6) Der Patentschutz für biologisches Material, das aufgrund\nerforderlichenfalls an, um den Bestimmungen dieses Abkom-          einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist,\nmens Rechnung zu tragen. Die Verpflichtungen der Vertragspar-      erstreckt sich auf jedes biologische Material, das aus diesem\nteien aus internationalen Übereinkommen, insbesondere aus          biologischen Material durch generative oder vegetative Vermeh-\ndem TRIPS-Übereinkommen und dem Übereinkommen über die             rung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und\nbiologische Vielfalt von 1992, werden von diesem Artikel nicht     mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.\nberührt.                                                              (7) Der Patentschutz für ein Verfahren, das aufgrund einer\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der        Erfindung die Gewinnung eines mit bestimmten Eigenschaften\nAusdruck                                                           ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, erstreckt sich\nauf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologi-\na) „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informa-   sche Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften\ntionen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem    ausgestattete biologische Material, das durch generative oder\nbiologischen System reproduziert werden kann;                 vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus\nb) „mikrobiologisches Verfahren“ jedes Verfahren, bei dem mi-      dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen\nkrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobio- wird.\nlogisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Ma-       (8) Der Patentschutz für ein Erzeugnis, das aus einer geneti-\nterial hervorgebracht wird.                                   schen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbe-\nhaltlich des Artikels 4 Buchstabe c auf jedes Material, in das die-\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens können Erfindungen,\nses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische\ndie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge-\nInformation enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.\nwerblich anwendbar sind, auch dann patentiert werden, wenn\nsie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder         (9) Der in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Schutz erstreckt\ndieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material  sich nicht auf das biologische Material, das durch generative\nhergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand ha-    oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewon-\nben.                                                               nen wird, das im Gebiet der Vertragsparteien vom Patentinhaber","584                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\noder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn              (2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Zu-\ndie generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise           lassung eines Arzneimittels die Vorlage von Versuchsdaten oder\ndas Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Mate-       Studien über dessen Sicherheit und Wirksamkeit vor, so erlaubt\nrial in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so ge-       sie auf der Grundlage der dem Antragsteller, der die Versuchs-\nwonnene Material anschließend nicht für andere generative oder       daten oder Studien vorgelegt hatte, erteilten Zulassung während\nvegetative Vermehrung verwendet wird.                                eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt\nder Erstzulassung in ihrem Gebiet anderen Antragstellern nicht,\n(10) Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der\ndas gleiche oder ein ähnliches Erzeugnis in den Verkehr zu brin-\nVerkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem\ngen, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder\nVermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen\nStudien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. Während\nZustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau\ndieses Zeitraums werden die für die Erstzulassung vorgelegten\ndessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative\nVersuchsdaten oder Studien nicht zugunsten eines nachfolgen-\nVermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden.\nden Antragstellers, der die Zulassung eines Arzneimittels an-\nDas Ausmaß und die Modalitäten dieser Ausnahmeregelung ent-\nstrebt, verwendet, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine\nsprechen den Bedingungen der nationalen Gesetze, Rechts- und\nZustimmung erteilt.\nVerwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen der Vertragspar-\nteien in Bezug auf Sortenschutzrechte.                                  (3) Die Ukraine gleicht ihre Rechtsvorschriften über den\nDatenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der\nAbweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der Verkauf\nHandelsausschuss festlegt, an diejenigen der EU an.\noder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von\ntierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder\nmit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das                                      Artikel 223\ngeschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden.                     Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln\nDiese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des\nViehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fort-            (1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-\nführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf      keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von\nden Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen           Pflanzenschutzmitteln genehmigen.\nViehzucht. Das Ausmaß und die Modalitäten der vorgesehenen              (2) Die Vertragsparteien erkennen ein zeitlich begrenztes\nAusnahmeregelung werden durch die nationalen Gesetze,                Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen ge-         der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzen-\nregelt.                                                              schutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der\n(11) Die Vertragsparteien sehen für die folgenden Fälle           Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Perso-\nZwangslizenzen wegen Abhängigkeit vor:                               nen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels\nanstreben, es sei denn, der erste Eigentümer hat seine ausdrück-\na) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erwer-       liche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als\nben oder verwerten, ohne ein früher erteiltes Patent zu         „Datenschutz“ bezeichnet.\nverletzen, so kann er beantragen, dass ihm gegen Zahlung\n(3) Die Vertragsparteien legen die Bedingungen fest, die der\neiner angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche\nVersuchs- oder Studienbericht erfüllen muss.\nZwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wird,\nsoweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden              (4) Der Datenschutz sollte für einen Zeitraum von mindestens\nPflanzensorte erforderlich ist. Die Vertragsparteien sehen vor, 10 Jahren ab dem Datum der Erstzulassung im Gebiet der be-\ndass der Patentinhaber, wenn eine solche Lizenz erteilt wird,   treffenden Vertragspartei gelten. Die Vertragsparteien können\nzur Verwertung der geschützten Sorte Anspruch auf eine ge-      beschließen, eine längere Schutzdauer für Pflanzenschutzmittel\ngenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat.              mit geringem Risiko vorzusehen. In diesem Fall kann der Zeit-\nraum auf 13 Jahre verlängert werden.\nb) Kann der Inhaber des Patents für eine biotechnologische\nErfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sor-    (5) Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Zeit-\ntenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, dass ihm    räume für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulas-\ngegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht           sung für geringfügige Verwendungen1 verlängert werden. In die-\nausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sorten-       sem Fall beträgt der Gesamtzeitraum des Datenschutzes\nschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt wird. Die Ver-     höchstens 13 Jahre bzw. bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem\ntragsparteien sehen vor, dass der Inhaber des Sortenschutz-     Risiko höchstens 15 Jahre.\nrechts, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, zur Verwertung       (6) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn\nder geschützten Erfindung Anspruch auf eine gegenseitige        sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-\nLizenz zu angemessenen Bedingungen hat.                         tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum\n(12) Die Antragsteller nach Absatz 11 müssen nachweisen,          30 Monate.\ndass                                                                    (7) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung\na) sie sich vergebens an den Inhaber des Patents oder des Sor-       von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-\ntenschutzrechts gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz      tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,\nzu erhalten;                                                    so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,\ndass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder\nb) die Pflanzensorte oder Erfindung einen bedeutenden techni-\nbegonnen wurden.\nschen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse\ngegenüber der patentgeschützten Erfindung oder der ge-             (8) Ein neuer Antragsteller und die Inhaber einschlägiger Zu-\nschützten Pflanzensorte darstellt.                              lassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen,\ndass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren\ngemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von\nArtikel 222\nVersuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transpa-\nSchutz der mit einem Antrag auf Zulassung                 renter und nicht diskriminierender Weise festgelegt. Ein neuer\neines Arzneimittels vorgelegten Daten                   Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Infor-\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,\n1 „Geringfügige Verwendung“: Verwendung eines Pflanzenschutzmittels\num zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf\nim Gebiet einer bestimmten Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzen-\nZulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich be-        erzeugnissen mit geringer Verbreitung in diesem Gebiet oder mit großer\nhandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlage verwendet wer-        Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzen-\nden.                                                                   schutzes besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            585\nmationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der                                 Artikel 226\nZulassung vorlegen muss.\nAusschließliche Rechte\n(9) Können sich der neue Antragsteller und der bzw. die Inha-        (1) Die in Artikel 225 Absatz 1 genannten ausschließlichen\nber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht     Rechte umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzu-\nüber die Weitergabe der Berichte über Versuche und Studien mit       stimmen oder sie zu verbieten:\nWirbeltieren einigen, unterrichtet der neue Antragsteller die Ver-\ntragspartei.                                                         a) die Nachbildung einer Topografie, soweit sie nach Artikel 225\nAbsatz 2 geschützt ist,\n(10) Wird keine Einigung erzielt, so bleibt es der betreffenden\nVertragspartei unbenommen, die Berichte über Versuche und            b) die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfol-\nStudien mit Wirbeltieren für die Zwecke der Bewertung des An-             gende Einfuhr einer Topografie oder eines Halbleitererzeug-\ntrags des neuen Antragstellers zu nutzen.                                 nisses, das unter Verwendung dieser Topografie hergestellt\nwurde.\n(11) Die Inhaber der betreffenden Zulassung können vom neuen\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten ausschließlichen\nAntragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihnen entstan-\nRechte erstrecken sich nicht auf die zum Zweck der Analyse, der\ndenen Kosten zu übernehmen. Die betreffende Vertragspartei\nBewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbil-\nkann die betroffenen Parteien auffordern, die Frage im Rahmen\ndung der in der Topografie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Sys-\neines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß\nteme oder Techniken oder der Topografie selbst.\nden nationalen Rechtsvorschriften zu lösen.\n(3) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte er-\nstrecken sich nicht auf solche Handlungen in Bezug auf eine\nUnterabschnitt 6\nTopografie, die die Voraussetzungen von Artikel 225 Absatz 2 er-\nTopografien von Halbleitererzeugnissen                          füllt und die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer ande-\nren Topografie entsprechend Absatz 2 geschaffen wurde.\nArtikel 224                                (4) Das ausschließliche Recht, den in Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten, er-\nBegriffsbestimmungen                           streckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen wer-\nFür die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Aus-         den, wenn die Topografie oder das Halbleitererzeugnis bereits\ndruck                                                                rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.\na) „Halbleitererzeugnis“ die endgültige Form oder die Zwischen-\nArtikel 227\nform eines Erzeugnisses,\nSchutzdauer\ndas aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halb-\nleitendem Material enthält, und mit einer oder mehreren            Die ausschließlichen Rechte gelten mindestens zehn Jahre ab\nSchichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem        dem Zeitpunkt, zu dem die Topografie erstmals an einem belie-\nMaterial versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab     bigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde oder, sofern die\nfestgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und      Entstehung oder der Fortbestand der ausschließlichen Rechte\ndas ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elek-     von einer Eintragung abhängig ist, zehn Jahre nach dem früheren\ntronische Funktion übernehmen soll;                             der folgenden Zeitpunkte:\nb) „Topografie“ eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Ver-      a) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topografie\nbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer               erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich ver-\nFixierung oder Kodierung,                                            wertet wurde, oder\nb) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Eintragung\ndie ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten\nordnungsgemäß beantragt wurde.\ndarstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, wobei\ndie Bilder so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes\nBild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche                          Unterabschnitt 7\ndes Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungs-                      Sonstige Bestimmungen\nstadium aufweist;\nc) „geschäftliche Verwertung“ den Verkauf, die Vermietung, das                                    Artikel 228\nLeasing oder irgendeine andere Form des gewerblichen Ver-\nPflanzensorten\ntriebs oder ein Angebot für diese Zwecke. Im Sinne von Arti-\nkel 227 beinhaltet der Ausdruck „geschäftliche Verwertung“         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von\njedoch nicht eine Verwertung unter solchen Voraussetzungen      Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-\nder Vertraulichkeit, dass keine Verteilung an Dritte erfolgt.   mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961, revidiert\nin Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am\n19. März 1991, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses\nArtikel 225\nÜbereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züch-\nSchutzvoraussetzungen                           terrecht, zu fördern und zu stärken.\n(1) Die Vertragsparteien schützen die Topografien von Halb-\nleitererzeugnissen durch den Erlass von Rechtsvorschriften, in                                    Artikel 229\ndenen ausschließliche Rechte gemäß den Bestimmungen dieser                               Genetische Ressourcen,\nRichtlinie gewährt werden.                                                          überliefertes Wissen und Folklore\n(2) Die Vertragsparteien sehen den Schutz der Topografie             (1) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten, be-\neines Halbleitererzeugnisses unter der Voraussetzung vor, dass       wahren und erhalten die Vertragsparteien Kenntnisse, Innovatio-\nsie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers        nen und Gebräuche der autochthonen und lokalen Bevölke-\nund in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die     rungsgruppen mit traditionellen Lebensformen, die für die\nTopografie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die         Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt\nin der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit wichtig sind, und fördern mit dem Einverständnis und unter Mit-\ngeschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Ge-       wirkung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräu-\nsamtheit die vorstehend genannte Voraussetzung erfüllt.              che deren breitere Anwendung und unterstützen die gerechte","586                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAufteilung des Nutzens aus der Anwendung dieser Kenntnisse,              einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nInnovationen und Gebräuche.                                              behelfe zu beantragen, soweit dies den Bestimmungen des an-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, vor-       wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.\nbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnah-\nmen zur Bewahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kom-                                   Unterabschnitt 1\nmen überein, weiter auf die Entwicklung international anerkannter                      Zivilrechtliche Maßnahmen,\nSui-generis-Modelle für den Rechtsschutz überlieferten Wissens                        Verfahren und Rechtsbehelfe\nhinzuarbeiten.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die in diesem                                             Artikel 232\nUnterabschnitt enthaltenen Bestimmungen über das geistige\nEigentum und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt                             Urheber- oder Inhabervermutung\nin einander förderlicher Weise anzuwenden.                                  Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der An-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Meinun-           wendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen,\ngen und Informationen über einschlägige multilaterale Gespräche          Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:\nauszutauschen.                                                           a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst\nmangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen\nAbschnitt 3                                    Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein\nName in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nist.\nArtikel 230                               b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-\nrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-\nAllgemeine Verpflichtungen                                gegenstände.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nTRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die                                         Artikel 233\nfolgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-\nhelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen                                              Beweise\nEigentums1 erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und                (1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-\nRechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen              mittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt\nsie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine un-        und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche\nangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen               Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so\nmit sich bringen.                                                        sind die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt, die Vorlage\n(2) Diese Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber                  dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei unter Bedin-\nhinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so             gungen anzuordnen, die den Schutz vertraulicher Informationen\nangewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den             gewährleisten.\nrechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen                     (2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Ver-\nihren Missbrauch gegeben ist.                                            letzung von Rechten des geistigen Eigentums räumen die Ver-\ntragsparteien den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit\nArtikel 231                               ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der\nAntragsberechtigte                             Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,\nFinanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz\n(1) Die Vertragsparteien räumen den folgenden Personen das            vertraulicher Informationen gewährleistet wird.\nRecht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-\neinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nArtikel 234\nbehelfe zu beantragen:\na) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-                             Maßnahmen zur Beweissicherung\nklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,                     (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf Antrag einer\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-            Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rech-\nfugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach             te des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck\nden Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist                alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat,\nund mit ihnen im Einklang steht,                                    die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines\nVerfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige\nc) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-                Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen        hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, so-\nEigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des an-                fern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.\nwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang             Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit\nsteht.                                                              oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Be-\n(2) Die Vertragsparteien können Verwertungsgesellschaften             schlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie\nmit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von                gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb\nInhabern von Rechten des geistigen Eigentums das Recht ein-              dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der\nräumen, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-          zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden\ngegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-\nbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsin-\n1 Für die Zwecke der Artikel 229 bis 241 sollte der Ausdruck „Rechte des haber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden\ngeistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte umfassen:         entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-\nUrheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte\nweise vernichtet werden.\nsui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer\nvon Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-     (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Maßnahmen\nmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nzur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet\nzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-\nmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit es sich      etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf an-\ndabei nach dem jeweiligen nationalen Recht um ausschließliche Rechte   dere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller\nhandelt.                                                               nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           587\nJustizbehörde das Verfahren einleitet, das zu einer Sachent-      denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen\nscheidung führt.                                                  Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf\nden Vertriebswegen zu verhindern.\nArtikel 235                            (3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß\nRecht auf Auskunft                       stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justiz-\nbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnah-\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen  me beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaß-\nJustizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen          lichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten\nVerletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen         und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen,\nbegründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des      wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner\nKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den              Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können\nUrsprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun-      die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz-\ngen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem     oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den\nVerletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die       entsprechenden Unterlagen anordnen.\na) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-         (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen\nmaß in ihrem Besitz hatte,                                    Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in geeigneten Fällen\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-     ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können,\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,                       insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-\ninhaber ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen\nc) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte        würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich\nDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder     nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu set-\nd) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-         zen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das\nnannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem     Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, inner-\nVertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung      halb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnah-\nsolcher Dienstleistungen beteiligt war.                       men zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder be-\nstätigt werden sollen.\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-\ngebracht, auf                                                        (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen\nMaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 auf Antrag des\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\nAntragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft\nber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\ngesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer an-\nDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die\ngemessenen Frist bei der zuständigen Justizbehörde das Ver-\nsie bestimmt waren,\nfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.\nb) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\n(6) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nsie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstel-\nPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nlers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Ver-\nerzielt wurde.\nletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-     Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag\nlicher Bestimmungen, die                                          des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem\nAntragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnah-\na) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-\nmen entstandenen Schaden zu leisten hat.\nmen,\nb) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte                                  Artikel 237\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nAbhilfemaßnahmen\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen\nd) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\nJustizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,\nin Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-\ngen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder\nsatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie\ne) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder    ohne jedwede Entschädigung aus den Vertriebswegen zurück-\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.              gerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernich-\ntet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justiz-\nArtikel 236                         behörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten\nanordnen, die vornehmlich zur Schaffung oder Herstellung sol-\nEinstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen                cher Waren verwendet werden.\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör-    (2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die betreffenden Maß-\nden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers eine     nahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei\neinstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verlet-        denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dage-\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder      gen sprechen.\neinstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vor-\nsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgel-\nArtikel 238\ndern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts\nzu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicher-                       Unterlassungsanordnungen\nheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen\nsicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den\nJustizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts\ngleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson ange-\ndes geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer er-\nordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-\nlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genom-\nRechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorge-\nmen werden.\nsehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungs-\n(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-      anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre\nnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei            Einhaltung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien stellen ferner","588                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsicher, dass die Rechtsinhaber Unterlassungsanordnungen ge-        müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im\ngen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Drit-    Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses\nten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt    Unterabschnitts dargelegten gleichwertig sind.\nwerden.\nUnterabschnitt 2\nArtikel 239\nVerantwortlichkeit\nErsatzmaßnahmen                                  der Anbieter von Vermittlungsdiensten\nDie Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen\nJustizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person,                                     Artikel 244\nder die in Artikel 237 und/oder Artikel 238 vorgesehenen Maß-\nnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an-                          Nutzung der Dienste von Vermittlern\nstelle der Anwendung der in Artikel 237 und/oder Artikel 238 ge-      Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von\nnannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei         Vermittlern für Handlungen nutzen können, die mit Rechtsverlet-\nzu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich     zungen verbunden sind. Um den freien Datenverkehr für Infor-\nnoch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be-    mationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des\ntreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden          geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht\nentstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge-         jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in\nschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.          diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser\nUnterabschnitt betrifft nur die Verantwortlichkeit im Zusammen-\nArtikel 240                            hang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,\ninsbesondere von Urheberrechten1.\nSchadensersatz\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör-                                   Artikel 245\nden bei der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfah-\nren:                                                                                   Verantwortlichkeit der Anbieter\nvon Vermittlungsdiensten – Reine Durchleitung\na) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie\ndie negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich       (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines\nder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu       Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von\nUnrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-    einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-\nten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, netz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz\nwie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder      zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten In-\nformationen haftet, sofern der Diensteanbieter\nb) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadens-\nersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der         a) die Übermittlung nicht veranlasst,\nGrundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-\ngütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-\nwählt und\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.                c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung       dert.\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen           (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung\nmüssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen,      des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische\ndass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die      kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-\nHerausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz         nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-\nanordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.           munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger\ngespeichert werden, als es für eine solche Übermittlung üblicher-\nArtikel 241                            weise erforderlich ist.\nProzesskosten                               (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein\nGericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die Prozesskosten\nRechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-\nund sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, so-\nlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\nweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen\nPartei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht ent-\ngegenstehen.                                                                                        Artikel 246\nVerantwortlichkeit der Anbieter\nArtikel 242                                             von Vermittlungsdiensten – Caching\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen                   (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehörden    Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von\nbei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen           einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-\nEigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Ver-    netz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automa-\nletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen      tische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem\nüber die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekannt-     alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an\nmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,\n1 Die in diesem Artikel hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten\nanordnen können. Die Vertragsparteien können andere, den be-\nAusnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters\nsonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, ein-                 von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang\nschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.             beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang\nzu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte\nInformationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend ge-\nArtikel 243\nspeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten; diese Tätig-\nVerwaltungsverfahren                          keit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet,\ndass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder\nSoweit zivilrechtliche Anordnungen als Ergebnis von Sachent-      Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte In-\nscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden können,         formation besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 589\nandere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, so-                                 Artikel 249\nfern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nÜbergangszeit\na) Der Diensteanbieter verändert die Informationen nicht,              Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Unterab-\nb) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zu-         schnitt innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens\ngang zu den Informationen,                                     dieses Abkommens vollständig um.\nc) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisie-\nrung der Informationen, die in weithin anerkannten und ver-                             Unterabschnitt 3\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,                                      Sonstige Bestimmungen\nd) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwen-\ndung von Technologien zur Sammlung von Daten über die                                        Artikel 250\nNutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und                                 Grenzmaßnahmen\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\n(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind „Waren, die ein\ne) der Diensteanbieter handelt zügig, um von ihm gespeicherte       Recht des geistiges Eigentums“ verletzen,\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass    a) „nachgeahmte Waren“, das heißt\ndie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-           i)   Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt\ntragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu                  eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-             solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die\nbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.                     sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer sol-\n(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-           chen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-                Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,             ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kenn-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.                         zeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber,\nProspekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen,\nArtikel 247                                      Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genann-\nten Umstände zutreffen,\nVerantwortlichkeit der Anbieter\nvon Vermittlungsdiensten – Hosting                        iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackun-\ngen, die gesondert gestellt werden und auf welche die\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines                unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;\nDienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung\nb) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die Verviel-\nvon durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diens-\nfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche ent-\nteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten\nhalten, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber-\nInformationen haftet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt\nrechts oder eines verwandten Schutzrechts oder eines\nsind:\nGeschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach\na) Der Diensteanbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der           internem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer\nrechtswidrigen Tätigkeit oder Information und ist sich, was         vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß er-\nSchadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder            mächtigten Person angefertigt wurden;\nUmstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit\nc) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\noder Information offensichtlich wird, oder\nin der der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt\nb) der Diensteanbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder die-          wird,\nses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Informa-        i)   ein Patent,\ntion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\nii) ein ergänzendes Schutzzertifikat,\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.              iii) ein Sortenschutzrecht,\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-      iv) ein Geschmacksmuster,\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-           v) eine geografische Angabe\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass          verletzen.\ndie Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa-         (2) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt\ntionen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegen.            ist, legen die Vertragsparteien Verfahren1 fest, nach denen ein\nRechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren,\nArtikel 248                            die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, eingeführt, aus-\ngeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet ver-\nKeine allgemeine Überwachungspflicht                   bracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine\n(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern von Diensten im       Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den\nSinne der Artikel 245, 246 und 247 keine allgemeine Verpflich-      zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich bean-\ntung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Infor-     tragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Wa-\nmationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu for-            ren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren\nschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.              zurückhalten.\n(3) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit\n(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der In-\nund bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder\nformationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behör-\neinem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe-\nden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten\nten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen-\noder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten,\noder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen      1 Es herrscht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver-\nInformationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres           fahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen\nDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung           Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr\ngeschlossen haben, ermittelt werden können.                           gebracht wurden.","590                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntums verletzen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Zoll-    (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu\nbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zu-         kommen die Vertragsparteien überein, einen fruchtbaren Dialog\nrückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf         über die Rechte des geistigen Eigentums („IP-Dialog“) zu führen,\nTätigwerden der Behörden nach Absatz 2 stellen kann.                bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der\nDurchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach die-\n(4) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-\nsem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt wer-\ngelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den\nden und über den dem Handelsausschuss Bericht erstattet wird.\nAusführer und den Besitzer der Waren.\n(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit im Hin-                                  Kapitel 10\nblick auf die Anwendung dieses Artikels technische Hilfe bereit-\ngestellt wird und Kapazitäten aufgebaut werden.                                              Wettbewerb\n(6) Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Artikel\ninnerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses                                 Abschnitt 1\nAbkommens vollständig um.                                                          Kartelle und Zusammenschlüsse\nArtikel 251                                                       Artikel 253\nVerhaltenskodizes                                              Begriffsbestimmungen\nund kriminaltechnische Zusammenarbeit\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\nDie Vertragsparteien wirken darauf hin, dass\n(1) „Wettbewerbsbehörde“\na) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-\nhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte    a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission\ndes geistigen Eigentums beitragen;                                 und\nb) im Falle der Ukraine das Antimonopol-Komitee der Ukraine;\nb) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe\nder Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren            (2) „Wettbewerbsrecht“\nAnwendung übermittelt werden.                                  a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,\nArtikel 252                               die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar\nZusammenarbeit                               2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-\nsen (EU-Fusionskontrollverordnung) sowie die entsprechen-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-            den Durchführungsverordnungen und Änderungen;\nsammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-\nb) im Falle der Ukraine das Gesetz Nr. 2210-III vom 11. Januar\ngen nach diesem Kapitel zu unterstützen.\n2001 (einschließlich Änderungen) sowie die entsprechenden\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels V (Wirtschaft-         Durchführungsverordnungen und Änderungen; besteht zwi-\nliche und sektorale Zusammenarbeit) und im Einklang mit Titel VI        schen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2210-III und an-\n(Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich Betrugsbekämpfung)           deren materiellrechtlichen Bestimmungen über den Wettbe-\numfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkei-             werb eine Normenkollision, so stellt die Ukraine für den\nten:                                                                    Umfang der Normenkollision den Geltungsvorrang ersterer\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte               Bestimmungen sicher;\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum          c) alle Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechts-\nSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus-          instrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor-\ntausch zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine über         genommen werden.\ndie Fortschritte bei der Rechtsetzung;\n(3) Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke werden\nb) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und           in Anhang XXIII näher erläutert.\nder Ukraine über die Durchsetzung von Rechten des geisti-\ngen Eigentums;                                                                             Artikel 254\nc) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und                                      Grundsätze\nder Ukraine über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler\nund subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei        Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und\nsowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung,     unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.\nauch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter          Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge-\nWaren zu verhindern;                                           schäftspraktiken und Rechtsgeschäfte das reibungslose Funk-\ntionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der\nd) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;           Handelsliberalisierung untergraben. Sie kommen deshalb über-\ne) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte      ein, dass die folgenden Praktiken und Rechtsgeschäfte gemäß\ndes geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen     ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht mit diesem Abkommen un-\nund der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragspar-\nbei Verbrauchern und Rechtsinhabern;                           teien beeinträchtigen können:\nf)   Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise  a) Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen\nzwischen Ämtern für geistiges Eigentum;                            und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine\nBehinderung, Einschränkung, Verzerrung oder eine wesent-\ng) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-         liche Verringerung des Wettbewerbs im Gebiet einer Ver-\nnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For-         tragspartei bezwecken oder bewirken,\nmulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger\nb) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch\nZielgruppen und Einführung von Kommunikationsprogram-\nein oder mehrere Unternehmen im Gebiet einer Vertragspar-\nmen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-\ntei oder\nseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen\nEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-    c) Unternehmenszusammenschlüsse, die im Gebiet einer Ver-\nrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-         tragspartei zu einer Monopolisierung oder einer wesentlichen\nnalität.                                                           Beschränkung des Marktwettbewerbs führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             591\nArtikel 255                            Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung werden\ninnerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens\nUmsetzung\numgesetzt.\n(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine wahren ein Wettbe-        (4) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom\nwerbsrecht, das den in Artikel 254 Buchstaben a, b und c ge-        27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-\nnannten Praktiken und Rechtsgeschäften wirksam begegnet.            Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen\n(2) Die Vertragsparteien unterhalten Behörden, die für die wirk- Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung wer-\nsame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbs-            den innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nrechts zuständig und dafür angemessen ausgestattet sind.            mens umgesetzt.\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer\ntransparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwen-                                  Artikel 257\ndung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz                   Öffentliche Unternehmen und Unternehmen\ndes fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte respektiert               mit besonderen oder ausschließlichen Rechten\nwerden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass\n(1) Für öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit beson-\na) die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei einer natür-         deren oder ausschließlichen Rechten gilt Folgendes:\nlichen oder juristischen Person vor der Verhängung einer ge-\ngen diese gerichteten Sanktion oder Abhilfemaßnahme we-        a) Keine Vertragspartei erlässt Maßnahmen oder erhält Maß-\ngen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht                      nahmen aufrecht, die den Grundsätzen des Artikels 254 und\nrechtliches Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit gibt, inner-      des Artikels 258 Absatz 1 entgegenstehen, und\nhalb einer angemessenen Frist, die im jeweiligen Wettbe-       b) die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Unternehmen\nwerbsrecht der Vertragsparteien festzulegen ist, Beweismittel       dem Wettbewerbsrecht nach Artikel 253 Absatz 2 unterlie-\nvorzulegen, nachdem sie der natürlichen oder juristischen           gen,\nPerson zuvor ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zum Vor-\nsoweit die Anwendung des genannten Wettbewerbsrechts und\nliegen einer Zuwiderhandlung mitgeteilt hat, und\nGrundsätze die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen\nb) nach dem Recht der Vertragspartei konstituierte Gerichte         besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-\noder andere unabhängige Schiedsinstanzen solche Sank-          dert.\ntionen oder Abhilfemaßnahmen anordnen oder auf Antrag der\n(2) Der vorstehende Absatz ist nicht dahingehend auszulegen,\nPerson überprüfen.\ndass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ein öffentliches\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver-     Unternehmen zu gründen oder bestehen zu lassen, Unterneh-\ntragspartei öffentliche Informationen über ihre Maßnahmen zur       men besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen oder\nDurchsetzung des Wettbewerbsrechts zur Verfügung, die mit           solche Rechte aufrechtzuerhalten.\nden unter diesen Abschnitt fallenden Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang stehen.                                                                                  Artikel 258\n(5) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein                                Staatliche Monopole\nDokument, in dem die Grundsätze dargelegt werden, nach de-\n(1) Die Vertragsparteien formen staatliche Handelsmonopole\nnen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbrecht\ninnerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens so\nfestgesetzt werden.\num, dass bezüglich der Beschaffungs- und Vermarktungsbedin-\n(6) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein        gungen für Waren keine Maßnahmen existieren, die zwischen na-\nDokument, in dem die Grundsätze für die Beurteilung horizonta-      türlichen und juristischen Personen der beiden Vertragsparteien\nler Zusammenschlüsse dargelegt werden.                              diskriminieren.\n(2) Die in Titel IV Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)\nArtikel 256                            dieses Abkommens festgelegten Rechte und Pflichten der Ver-\ntragsparteien bleiben von diesem Artikel unberührt.\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nund der Praxis der Rechtsdurchsetzung                     (3) Absatz 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-\ntragspartei daran gehindert ist, ein staatliches Monopol zu grün-\nDie Ukraine nähert ihr Wettbewerbsrecht und ihre Rechts-         den oder beizubehalten.\ndurchsetzungspraktiken an den nachstehenden Teil des Besitz-\nstands der EU an:\nArtikel 259\n(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember\nInformationsaustausch\n2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Ver-\nund Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung\ntrags niedergelegten Wettbewerbsregeln\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-\nZeitplan: Artikel 30 der Verordnung wird innerhalb von drei Jah-    menarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-\nren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.                    bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch\n(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar        wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu\n2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen           verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe-\n(EU-Fusionskontrollverordnung)                                      werbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige\nRechtsgeschäfte unterbunden werden.\nZeitplan: Artikel 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung\nwerden innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-        (2) Zu diesem Zweck kann die Wettbewerbsbehörde einer\nmens umgesetzt.                                                     Vertragspartei die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-\npartei von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechts-\nArtikel 20 wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses   durchsetzung zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit\nAbkommens umgesetzt.                                                hindert die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entschei-\ndungen zu treffen.\n(3) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom\n20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des         (3) Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung ihres Wett-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf           bewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden der Vertrags-\nGruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Ver-         parteien unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen\nhaltensweisen                                                       Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Be-","592                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nrücksichtigung ihrer wesentlichen Interessen Informationen, unter  d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-\nanderem zu Rechtsetzungs- und Rechtsdurchsetzungsmaßnah-                turellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in\nmen, austauschen.                                                       einem Maß beeinträchtigen, dass dem Interesse der Vertrags-\nparteien zuwiderläuft;\nArtikel 260                          e) Beihilfen zur Erreichung der gemäß den EU-Verordnungen\nKonsultationen                               über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen\nund sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie\n(1) Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen                mit den darin niedergelegten Voraussetzungen im Einklang\nVertragspartei Konsultationen über die von dieser erhobenen             stehen;\nVorstellungen aufnehmen, um die gegenseitige Verständigung\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern oder etwaige unter        f)   Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung der verbindlichen Nor-\ndiesen Abschnitt fallende Fragen zu erörtern. Die ersuchende            men, die in den in Anhang XXIX zu Titel V Kapitel 6 (Umwelt)\nVertragspartei erklärt, inwiefern die Angelegenheit den Handel          aufgeführten EU-Richtlinien niedergelegt sind, können inner-\nzwischen den Vertragsparteien betrifft.                                 halb der darin festgelegten Durchführungsfristen und bei An-\npassungen von Anlagen und Ausrüstungen zur Erfüllung der\n(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragspar-      neuen Voraussetzungen bis zu einem Anteil von 40 % brutto\nteien unverzüglich alle Fragen, die sich aus der Auslegung oder         der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.\nAnwendung dieses Abschnitts ergeben.\n(4) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen\n(3) Um die Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der Kon-\nvon allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder\nsultationen zu erleichtern, bemühen sich die Vertragsparteien\nden Charakter eines Finanzmonopols haben, unterfallen den Be-\nunter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen Rechts-\nstimmungen dieses Abschnitts, soweit die Anwendung dieser\nvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Berück-\nBestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen be-\nsichtigung ihrer wesentlichen Interessen, der anderen Vertrags-\nsonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch\npartei einschlägige, nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung\ndie Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-\nzu stellen.\nmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragspar-\nteien zuwiderläuft.\nArtikel 261\nDie in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke sind in An-\nAußer im Falle des Artikels 256 dürfen die Vertragsparteien für hang XXIII näher erläutert.\nFragen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, nicht die Streit-\nbeilegung nach Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch\nArtikel 263\nnehmen.\nTransparenz\nAbschnitt 2                               (1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich\nStaatliche Beihilfen                       der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck notifizieren die\nVertragsparteien einander jährlich den Gesamtbetrag, die ver-\nschiedenen Arten und die sektorale Verteilung der staatlichen\nArtikel 262                          Beihilfen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beein-\nAllgemeine Grundsätze                       trächtigen können. Die betreffenden Notifikationen sollten Infor-\nmationen hinsichtlich der Zielsetzung, der Form, des Betrags\n(1) Alle von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten der Euro-\noder Budgets, der Bewilligungsbehörde und, wenn möglich, des\npäischen Union aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die\nBeihilfeempfängers enthalten. Zu Beihilfen, in deren Rahmen\ndurch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-\neinem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren\ntionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen\nweniger als 200 000 EUR gewährt wurden, muss nicht im Sinne\ndrohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses\ndieses Artikels Bericht erstattet werden. Die Berichterstattung\nAbkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den\ngilt als erfolgt, wenn die Angaben bis zum 31. Dezember des fol-\nVertragsparteien beeinträchtigen.\ngenden Kalenderjahres an die andere Vertragspartei übermittelt\n(2) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkom-         werden oder wenn die einschlägigen Informationen bis zu die-\nmens sind dagegen vereinbar:                                       sem Zeitpunkt auf einer Website öffentlich zugänglich sind.\na) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne      (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-\nDiskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer-      tragspartei weitergehende Auskünfte über alle staatlichen Beihil-\nden;                                                          feregelungen und Einzelbeihilfen, die den Handel zwischen den\nb) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-     Vertragsparteien beeinträchtigen. Die Vertragsparteien berück-\nstrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent-       sichtigen bei diesem Informationsaustausch die Beschränkun-\nstanden sind.                                                 gen, die die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Ge-\nschäftsgeheimnisses auferlegen.\n(3) Als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Ab-\nkommens vereinbar können ferner angesehen werden:                     (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die finanziellen\nBeziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen\na) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von    transparent sind, sodass Folgendes klar ersichtlich wird:\nGebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-\nrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;     a) öffentliche Mittel, die dem betreffenden öffentlichen Unter-\nnehmen durch Behörden unmittelbar oder mittelbar (zum Bei-\nb) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein-               spiel über Vermittlung eines öffentlichen Unternehmens oder\nsamem europäischem Interesse1 oder zur Behebung einer              einer Finanzinstitution) bereitgestellt werden;\nbeträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-\nstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Ukraine;    b) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.\nc) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt-             (4) Die Vertragsparteien müssen des Weiteren sicherstellen,\nschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han-    dass sich die finanzielle und organisatorische Struktur von\ndelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem       Unternehmen, denen von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten\nInteresse der Vertragsparteien zuwiderläuft;                  der Europäischen Union ein besonderes oder ausschließliches\nRecht verliehen worden ist oder die mit der Erbringung einer\n1 Das gemeinsame europäische Interesse im Sinne dieser Bestimmung  Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse be-\numfasst das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien.           traut sind und für die Erbringung solcher öffentlichen Dienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             593\ntungen Ausgleichsleistungen gleich welcher Art erhalten, ord-        Kriterien des Artikels 262 und 264 zuständig und kann die Rück-\nnungsgemäß in einer getrennten Buchführung widerspiegelt, so-        forderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.\ndass Folgendes klar ersichtlich wird:                                Alle in der Ukraine neu gewährten Beihilfen müssen binnen eines\nJahres nach dem Tag der Einrichtung der Behörde mit den Arti-\na) Kosten und Erlöse in Bezug auf alle Produkte und Dienstleis-\nkeln 262 und 264 in Einklang gebracht werden.\ntungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließ-\nliche Rechte erhalten hat, beziehungsweise alle Dienstleis-         (2) Die Ukraine nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-\ntungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit           treten dieses Abkommens eine umfassende Bestandsaufnahme\ndenen ein Unternehmen betraut worden ist, sowie alle sons-       der vor Errichtung der in Absatz 1 genannten Behörde eingeführ-\ntigen Produkte und Dienstleistungen, die in den Tätigkeits-      ten Beihilferegelungen vor und passt diese Beihilferegelungen in-\nbereich des Unternehmens fallen;                                 nerhalb von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses\nb) genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten             Abkommens nach den in den Artikeln 262 und 264 genannten\nund Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeord-        Kriterien an.\nnet und zugewiesen werden. Diese Methoden werden auf der            (3)\nGrundlage der Rechnungslegungsgrundsätze von Kausalität,\nObjektivität, Transparenz und Kohärenz und nach internatio-      a) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 262 erkennen\nnal anerkannten Rechnungslegungsstandards wie der Pro-                die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre\nzesskostenrechnung angewandt und basieren auf geprüften               nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Ukraine\nDaten.                                                                gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der\nTatsache beurteilt werden, dass die Ukraine den in Arti-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass dieser Artikel in-         kel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-\nnerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens               weise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der\nangewandt wird.                                                           Europäischen Union gleichgestellt wird.\nArtikel 264                              b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens legt die Ukraine der Europäischen Kommission auf\nAuslegung                                     NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen für das Bruttoinlands-\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass sie bei der                  produkt pro Kopf der Bevölkerung vor. Die in Absatz 1 dieses\nAnwendung von Artikel 262 und Artikel 263 Absatz 3 und Ab-                Artikels genannte Behörde und die Europäische Kommission\nsatz 4 als Auslegungsquellen die Kriterien heranziehen, die aus           beurteilen dann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regio-\nder Anwendung der Artikel 106, 107 und 93 des Vertrags über               nen der Ukraine sowie die entsprechenden Beihilfehöchstin-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union resultieren, unter an-            tensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen\nderem die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der                EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.\nEuropäischen Union sowie das einschlägige Sekundärrecht,\nRahmen, Leitlinien und andere Verwaltungsakte, die in der                                       Kapitel 11\nEuropäischen Union in Kraft sind.\nHandelsrelevante Energiefragen\nArtikel 265\nVerhältnis zur WTO                                                         Artikel 268\nDas Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der einschlä-                                    Definitionen\ngigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen Ver-                Im Sinne dieses Kapitels und unbeschadet der in Titel IV\ntragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaß-         Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) vorgesehenen Be-\nnahmen einzuführen oder andere angemessene Maßnahmen                 stimmungen bezeichnet der Ausdruck:\ngegen Subventionen zu ergreifen oder ein Streitbeilegungsver-\nfahren in Anspruch zu nehmen, bleibt von diesen Bestimmungen            (1) „Energiegüter“ Erdgas (HS-Code 27.11), elektrische\nunberührt.                                                           Energie (HS-Code 27.16) und Rohöl (HS-Code 27.09),\n(2) „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder\nArtikel 266                              Verteilernetze, Flüssigerdgas- und Speicheranlage im Sinne der\nGeltungsbereich                             Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den\nIm Einklang mit dem einvernehmlichen Beschluss über den           Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2002/54/EG“)\nMarktzugang und mit Ausnahme von Subventionen für Produkte,          und Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und\ndie unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Land-             des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für\nwirtschaft fallen sowie anderer unter das WTO-Übereinkommen          den Erdgasbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2003/55/EG“),\nüber die Landwirtschaft fallender Subventionen gelten die Be-\nstimmungen dieses Abschnitts für Waren sowie für Dienstleis-            (3) „Transit“ die Durchfuhr – im Sinne von Titel IV Kapitel 5\ntungen, die in Anhang XVI zu Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung,      (Zoll und Handelserleichterungen) – von Energiegütern durch\nDienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) auf-      ortsfeste Infrastrukturen oder Öl-Rohrleitungen,\ngelistet sind.\n(4) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im\nSinne der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2003/55/EG\nArtikel 267                              sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen,\nInnerstaatliche Beihilfenkontrolle                      (5) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts-\nFolgendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen der Arti-    widrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-\nkel 262 bis 266:                                                     tur besteht.\n(1) Die Ukraine erlässt insbesondere nationale Rechtsvor-\nschriften über staatliche Beihilfen und errichtet innerhalb von drei                              Artikel 269\nJahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig                                Regulierte Inlandspreise\narbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die\nfür die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 262 erforder-           (1) Der Preis für die Gas- und Stromversorgung für industrielle\nlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung       Verbraucher richtet sich ausschließlich nach Angebot und Nach-\nvon staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach den      frage.","594                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Vertragsparteien                 fahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und\nUnternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine                transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ur-\nVerpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Gas- und          sprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Ga-\nStromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht.                ses beinhalten.\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Verpflich-\ntung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdis-                                     Artikel 274\nkriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Bei der                       Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur\nAnwendung dieser Verpflichtung gewährleisten die Vertragspar-\nteien auch anderen Unternehmen den gleichberechtigten Zugang                  Die Vertragsparteien sind bemüht, die Nutzung von Gasfern-\nzu den Verbrauchern.                                                       leitungsinfrastrukturen und Gasspeicheranlagen zu erleichtern\nund sich in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur gegebe-\n(4) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen            nenfalls gegenseitig zu konsultieren oder abzustimmen. Die Ver-\nMarkt verkauft werden, reguliert, stellt die betreffende Vertrags-         tragsparteien arbeiten in Fragen, die den Handel mit Erdgas, die\npartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises             Nachhaltigkeit und die Versorgungssicherheit betreffen, zusam-\nzugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten                men.\nPreises veröffentlicht wird.\nMit Blick auf die weitere Integration der Märkte für Energie-\nerzeugnisse berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Ausar-\nArtikel 270\nbeitung von politischen Dokumenten zu Szenarien für Energie-\nVerbot von Doppelpreissystemen                             nachfrage und -angebot, Verbundnetzen, Energiestrategien und\n(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Inlandspreise im            Infrastrukturentwicklungsplänen die Energienetze und -kapazi-\nEinklang mit Artikel 269 Absatz 2 und 3 einzuführen, wird von              täten der anderen Vertragspartei.\nden Vertragsparteien oder ihren Regulierungsbehörden keine\nMaßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der                                         Artikel 275\nPreis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei                    Unerlaubte Aneignung von Energiegütern\nhöher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsver-\nbrauch vorgesehen sind.                                                       Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um\ndie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit\n(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande-           oder Transport durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und da-\nren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche              gegen anzugehen.\nPreise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt\nund bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte\nMaßnahme entstehen.                                                                                    Artikel 276\nUnterbrechung\nArtikel 271                                     (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-\nZölle und mengenmäßige Beschränkungen                           netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen treffen, um\n(1) Zölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrän-                a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-\nkungen für Energieerzeugnisse sowie alle Maßnahmen gleicher                     kung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und\nWirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten. Dieses                     des Transports auf ein Minimum zu senken,\nVerbot gilt auch für Finanzzölle.                                          b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der\n(2) Absatz 1 steht mengenmäßigen Beschränkungen nicht                        unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebro-\nentgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der                     chen wurde, unverzüglich wiederherzustellen.\nöffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens oder der Ge-                 (2) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit oder\nsundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des Schutzes              Transport von Energiegütern verläuft, darf im Fall einer Streitig-\nder Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums gerecht-               keit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder\nfertigt sind. Diese Beschränkungen oder Maßnahmen dürfen je-               mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Ein-\ndoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine          richtungen betrifft, sofern es nicht ausdrücklich in einem Vertrag\nverschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-              oder einer anderen Vereinbarung über den Transit oder Transport\nparteien darstellen.                                                       vorgesehen ist, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im\nRahmen der betreffenden Vereinbarung den laufenden Transit\nArtikel 272                                  oder Transport der Energieerzeugnisse weder unterbrechen noch\neinschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt\nTransit\nunterstehenden Einrichtung – einschließlich Handelsunterneh-\nEntsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit             men – gestatten, noch eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende\nArtikel V Absatz 2, V Absatz 4 und V Absatz 5 GATT 1994 und                Einrichtung auffordern, den Transit oder Transport zu unterbre-\nArtikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 3 des Vertrags über die Energie-           chen oder einzuschränken.\ncharta von 1994, die als Bestandteile in dieses Abkommen über-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertrags-\nnommen werden, treffen die Vertragsparteien die notwendigen\npartei für die Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem\nMaßnahmen, um den Transit zu erleichtern.\nArtikel nicht haftbar gemacht wird, sofern dieser Vertragspartei\ndie Lieferung, der Transit oder der Transport von Energiegütern\nArtikel 273                                  aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einem\nTransport                                   Unternehmen unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Dritt-\nstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.\nIn Bezug auf den Transport von Strom und Gas und insbeson-\ndere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen passen die\nVertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII die-                                        Artikel 277\nses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiege-                             Regulierungsbehörde für Strom und Gas\nmeinschaft von 2005 an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem\n(1) Eine Regulierungsbehörde ist von jeglicher öffentlichen\nInkrafttreten veröffentlichten Zölle, die Kapazitätszuweisungsver-\noder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhän-\n1 Allgemeines wirtschaftliches Interesse wird im Sinne von Artikel 106 des gig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbeson-      wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des\ndere nach der Rechtsprechung der EU-Vertragspartei verstanden.           Marktes zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  595\n(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs-                 nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen\nbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch              finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von\nsein.                                                                     Kohlenwasserstoffen zu leisten. Die ausführlichen Modalitäten\ndieses Beitrags werden so festgelegt, dass sie Management-\n(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nund Entscheidungsprozesse von Unternehmen nicht beeinträch-\nbetroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei\ntigen.\neiner von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-\nstelle einen Rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle kei-\nnen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets                                             Artikel 280\nschriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer                     Lizenzerteilung und Lizenzbedingungen\nÜberprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justiz-\nbehörde. Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam                     (1) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,\ndurchgesetzt.                                                             um sicherzustellen, dass Lizenzen, durch die ein Unternehmen\nberechtigt ist, in einem geografischen Gebiet auf eigene Rech-\nnung und Gefahr die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration\nArtikel 278                                oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege\nVerhältnis zum Vertrag                            eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden und poten-\nzur Gründung der Energiegemeinschaft                         zielle Bewerber durch eine Bekanntmachung aufgefordert wer-\nden, ihre Bewerbung einzureichen.\n(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen\ndieses Abschnitts und den Bestimmungen des Vertrags zur                      (2) In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz, das be-\nGründung der Energiegemeinschaft von 2005 oder den nach                   treffende geografische Gebiet oder der betreffende Gebietsteil\ndem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005                 und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung\nanwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts, sind die Bestim-                  der Lizenz anzugeben.\nmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft                     (3) Artikel 104 und 105 dieses Abkommens gelten für die\noder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-                 Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.\nschaft von 2005 anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts\nmaßgebend, soweit ein Widerspruch zu den Bestimmungen die-\nses Abschnitts besteht.                                                                              Kapitel 12\n(2) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts wird der Annahme                                         Transparenz\nvon Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit\ndem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005                                              Artikel 281\nstehen oder auf den in der EU für diesen Sektor geltenden\nBegriffsbestimmungen\nRechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer\nStreitigkeit in Bezug auf diesen Abschnitt gelten Rechtsvorschrif-           Für die Zwecke dieses Kapitels\nten oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem              (1) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge-\nAbschnitt vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften           setze, sonstige Vorschriften, Urteile, Verfahren und allgemein an-\noder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle ein-          wendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allge-\nschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Ener-            meinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder\ngiegemeinschaft von 2005 gefassten Beschlüsse berücksichtigt.             sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter dieses Abkom-\n(3) Keine der beiden Vertragsparteien nutzt die Streitbei-             men fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen,\nlegungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine                    die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;\nVerletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der                    (2) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle\nEnergiegemeinschaft zu berufen.                                           natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von\nallgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Pflichten im Sinne\nArtikel 279                                des Artikels 282 übertragen werden können.\nZugang zur Prospektion,\nzur Exploration und zur Gewinnung von                                                     Artikel 282\nKohlenwasserstoffen und Ausübung dieser Tätigkeiten                                        Ziel und Geltungsbereich\n(1) Jede Vertragspartei1 verfügt im Einklang mit dem Völker-              (1) In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges\nrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Verein-              Regelungsumfeld auf den Handel zwischen ihnen haben kann,\nten Nationen von 1982 über uneingeschränkte Souveränität über             werden die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares\nKohlenwasserstoffvorkommen in ihrem Gebiet und in ihren Insel-            Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere kleine,\nund Territorialgewässern sowie über Hoheitsrechte für die Zwecke          die in ihrem Gebiet tätig sind, schaffen und beibehalten; dabei\nder Erforschung und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen                werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Ver-\nin ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festland-         hältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.\nsockel.\n(2) Sie bekräftigen ihre jeweiligen Pflichten aus dem WTO-\n(2) Jede Vertragspartei erhält das Recht, die Gebiete in ihrem         Übereinkommen und legen präzisere Vorgaben und verbesserte\nHoheitsgebiet und ihren Insel- und Territorialgewässern, ihrer            Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bes-\nausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel             sere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen fest, sofern sich\nzu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration           diese Maßnahmen auf eine unter dieses Abkommen fallende An-\nund Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht                  gelegenheit auswirken.\nwerden sollen.\n(3) Wird ein Gebiet für diese Tätigkeiten zur Verfügung ge-                                         Artikel 283\nstellt, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen\nVeröffentlichung\nbeim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung\ngleich behandelt werden.                                                     (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige\nMaßnahmen\n(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem\neine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin-              a) unverzüglich veröffentlicht werden oder auf sonstige Weise\nfür interessierte Personen ohne weiteres über ein offiziell be-\n1 Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens, in diesem Artikel ist „Ver-      nanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium ohne Dis-\ntragspartei“ ein Mitgliedstaat in Bezug auf sein Hoheitsgebiet.              kriminierung zugänglich sind, sodass sich interessierte Per-","596                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsonen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen      stimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Niederlassun-\nkönnen,                                                        gen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:\nb) eine Erläuterung der Gründe für solche Maßnahmen und ihr         a) sie bemüht sich, interessierte Personen der anderen Ver-\nZiel enthalten und                                                 tragspartei, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen\nc) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten         sind, rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über\nsolcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies aufgrund               die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie\neines dringenden Falls nicht möglich ist.                          die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der\nJustizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie\n(2) Jede Vertragspartei                                              eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei,\na) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme           b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-\noder Änderung sie vorschlägt, vorab zu veröffentlichen, und        waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und\nzwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor-      Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\nschlag und seiner Ziele,                                           sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\nb) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten              öffentlichen Interesse vereinbar ist, und\nein, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu neh-\nc) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht\nmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen\nstützen und mit ihm im Einklang stehen.\ndafür ausreichend sind, und\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu                                    Artikel 286\nsolchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.\nÜberprüfung und Rechtsbehelf\nArtikel 284                               (1) Von jeder Vertragspartei werden Gerichte oder andere\nAnfragen und Kontaktstellen                      unabhängige Instanzen, einschließlich gegebenenfalls gerichts-\nähnlicher oder administrativer Instanzen oder Verfahren ein-\n(1) Um Anfragen interessierter Personen zu vorgeschlagenen       gerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die\noder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf            unter dieses Abkommen fallen, umgehend überprüft und in be-\nAngelegenheiten dieses Abkommens auswirken können, sowie            gründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Gerichte, In-\nzu deren Anwendung zu beantworten, führt jede Vertragspartei        stanzen oder Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durch-\ngeeignete Mechanismen ein oder behält diese bei.                    führung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder\nInsbesondere um die Kommunikation zwischen den Vertragspar-         Behörde unabhängig und haben kein wesentliches Interesse am\nteien über die unter dieses Abkommen fallenden Fragen zu            Ausgang der Angelegenheit.\nerleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-\nErsuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen\nteien vor solchen Gerichten, Instanzen oder in solchen Verfah-\nVertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen\nren\noder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu-\nnikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.         a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte\nAnfragen können über im Rahmen dieses Abkommens eingerich-              zu unterstützen oder zu verteidigen und\ntete Mechanismen gestellt werden.                                   b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\n(2) Sofern in ihren internen Rechtsvorschriften nichts anderes       kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-\nbestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten          vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten\nnach Absatz 1 lediglich Informationszwecken dienen und weder            der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.\nendgültig noch rechtsverbindlich sein können.                          (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen\n(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-  Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-\npartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden        fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche\noder vorgeschlagenen allgemeingültigen Maßnahmen, die nach          Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde\nAuffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung          die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwal-\ndieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unab-            tungspraxis maßgeblich daran orientiert.\nhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der\nMaßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.                                                              Artikel 287\n(4) Jede Vertragspartei wird geeignete Mechanismen für\nQualität und Effizienz\ninteressierte Personen beibehalten oder einführen, mit denen\nvon Regelungen und gute Verwaltungspraxis\ngeeignete Lösungen für Probleme interessierter Personen der\nanderen Vertragspartei gefunden werden sollen, die sich mög-           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der\nlicherweise aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen           Qualität und Effizienz von Regelungen zusammenzuarbeiten;\nund Verwaltungsverfahren nach Artikel 285 ergeben. Die ent-         unter anderem tauschen sie dazu Informationen über die Reform\nsprechenden Mechanismen sollten leicht zugänglich, zeitlich be-     ihrer jeweiligen Regelungen und deren Folgenabschätzung sowie\ngrenzt, ergebnisorientiert und transparent sein. Von den Ver-       entsprechende bewährte Methoden aus.\ntragsparteien eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfs- und\nÜberprüfungsverfahren bleiben davon unberührt. Desgleichen             (2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten\nbleiben die sich aus Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) und      Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zu-\nKapitel 15 (Vermittlung) ergebenden Rechte und Pflichten der        sammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Infor-\nVertragsparteien davon unberührt.                                   mationen und bewährten Methoden.\nArtikel 285                                                         Artikel 288\nVerwaltungsverfahren                                                Diskriminierungsverbot\nJede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 281 genannten all-    Auf interessierte Personen der anderen Vertragspartei wendet\ngemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvoreingenom-          jede Vertragspartei Transparenzstandards an, die nicht weniger\nmener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede         günstig sind als die Standards, die sie ihren eigenen interessier-\nVertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf be-           ten Personen gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            597\nKapitel 13                                  (4) Die Vertragsparteien heben hervor, dass Arbeitsnormen\nnicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten. Die\nHandel und nachhaltige Entwicklung                           Vertragsparteien halten fest, dass ihre komparativen Vorteile kei-\nnesfalls in Frage gestellt werden sollten.\nArtikel 289\nHintergrund und Ziele                                                    Artikel 292\n(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 zu Umwelt                 Multilaterale Umweltübereinkommen\nund Entwicklung (1992), den Johannesburg-Aktionsplan für\nnachhaltige Entwicklung (2002) und die international vereinbarten     (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein verantwor-\npolitischen Agenden in den Bereichen Beschäftigung und Soziales,   tungsvolles internationales Handeln im Umweltbereich und inter-\nvor allem die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Interna-       nationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen\ntionalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und die Minis-   Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von\ntererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der VN über Voll-    großer Bedeutung sind.\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006). Die                  (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren\nVertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick-   Rechtsvorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltüber-\nlung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die    einkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzuset-\nzum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewähr-     zen.\nleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehun-\ngen einbezogen wird und zur Geltung kommt.                            (3) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Ver-\ntragspartei, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Um-\n(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien die           weltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, zu beschließen\nBedeutung an, die der uneingeschränkten Berücksichtigung der       oder aufrechtzuerhalten, nicht ein. Diese Maßnahmen dürfen\nwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Belange nicht nur      nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder\nihrer jeweiligen Bevölkerung, sondern auch künftiger Generatio-    ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartei-\nnen zukommt und stellen sicher, dass die Politik in den Berei-     en oder einer verdeckten Beschränkung des Handels führen.\nchen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt und Soziales gegen-\nseitig förderlich wirkt.                                              (4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sich die Umwelt-\npolitik auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den\nGrundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem\nArtikel 290\nUrsprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip\nRegelungsrecht                            stützt.\n(1) In Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien auf die         (5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umsich-\nFestlegung und Regelung ihres internen Umweltschutz- und           tige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen im Einklang\nArbeitsschutzniveaus und ihrer internen Strategien und Prioritä-   mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, um die\nten für die nachhaltige Entwicklung im Einklang mit international  Verbindungen zwischen Politik und Praxis der Vertragsparteien\nanerkannten Grundsätzen und Übereinkünften sowie ihres             in den Bereichen Handel und Umwelt zu stärken.\nRechts auf die entsprechende Annahme oder Änderung ein-\nschlägiger Rechtsvorschriften stellen die Vertragsparteien sicher,\ndass ihre Rechtsvorschriften hohe Umwelt- und Arbeitsschutz-                                   Artikel 293\nniveaus vorsehen und sind bestrebt, diese Vorschriften weiter zu                     Förderung einer nachhaltigen\nverbessern.                                                                         Entwicklung durch den Handel\n(2) Um die in diesem Artikel genannten Ziele zu erreichen,         (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die\nnähert die Ukraine ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften      nachhaltige Entwicklung in allen ihren Aspekten fördern sollte.\nund Verwaltungsverfahren an den EU-Besitzstand an.                 Die Vertragsparteien erkennen die positive Rolle an, die arbeits-\nrechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit für wirt-\nArtikel 291                            schaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,\nund unterstreichen den Wert größerer Kohärenz zwischen Han-\nMultilaterale Arbeitsnormen\ndelspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und Sozialpolitik\nund Arbeitsvereinbarungen\nauf der anderen Seite.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die produktive Vollbeschäf-\ntigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüssel-        (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, Handel und\nelemente für den Handel im Rahmen der Globalisierung an. Die       ausländische Direktinvestitionen in den Bereichen umweltfreund-\nVertragsparteien bekräftigen ihre Zusage zur Förderung der Ent-    liche Produkte, Dienstleistungen und Technologien, Produkte\nwicklung des Handels in einer Weise, die die produktive Vollbe-    und Dienstleistungen auf der Basis nachhaltiger erneuerbarer\nschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, also für Män-     Energien, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen sowie\nner, Frauen und junge Menschen, begünstigt.                        Produkte mit Öko-Kennzeichnung zu erleichtern und zu fördern,\nindem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnis-\n(2) Durch die Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertrags-    se angehen.\nparteien werden die nachstehenden international anerkannten\nKernarbeitsnormen gefördert und umgesetzt:                            (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Handel mit Pro-\ndukten zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen\na) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts       Entwicklung beitragen; dazu zählen Produkte, die über Handels-\nauf Kollektivverhandlungen,                                   formen wie den fairen oder den ethischen Handel vertrieben wer-\nb) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,        den, und Produkte, bei deren Herstellung und Vertrieb die\nGrundsätze der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-\nc) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und                      pflicht von Unternehmen befolgt werden.\nd) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die von ihnen                             Artikel 294\nratifizierten vorrangigen IAO-Kernübereinkommen und die IAO-\nHandel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nErklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte\nbei der Arbeit wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen        Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldres-\naußerdem die Ratifizierung und Umsetzung anderer von der IAO       sourcen verpflichten sich die Vertragsparteien, zusammenzuar-\nals aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht.                beiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im","598                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nForstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nach-        (3) Die Mitglieder der Beratungsgruppe jeder Vertragspartei\nhaltig gewonnenen Walderzeugnissen zu unterstützen.               treffen in einem offenen zivilgesellschaftlichen Forum zusammen,\num einen Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung der\nArtikel 295                           Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu führen.\nSofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird,\nHandel mit Fischereierzeugnissen                   tritt das zivilgesellschaftliche Forum einmal jährlich zusammen.\nUnter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-     Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach\nvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände         Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des\nsowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im        zivilgesellschaftlichen Forums.\nHandelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien, zusam-\nmenzuarbeiten, indem sie                                              (4) Der im zivilgesellschaftlichen Forum geführte Dialog be-\nrührt nicht die Rolle der nach Artikel 469 dieses Abkommens ein-\na) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von\ngerichteten Plattform der Zivilgesellschaft, die einen Meinungs-\nFisch- und anderen aquatischen Ressourcen treffen,\naustausch über jegliche, die Umsetzung dieses Abkommens\nb) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs-      betreffende Frage führt.\nund Kontrollmaßnahmen gewährleisten, die von regionalen\nFischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und in-       (5) Die Vertragsparteien unterrichten das zivilgesellschaftliche\nnerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfas-  Forum über Fortschritte bei der Umsetzung dieses Kapitels. Die\nsend zusammenarbeiten und                                    Auffassungen, Stellungnahmen oder Feststellungen des zivilge-\nsellschaftlichen Forums können den Vertragsparteien entweder\nc) unter anderem Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler,\ndirekt oder über die Beratungsgruppen unterbreitet werden.\nnicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ergreifen.\nArtikel 296                                                         Artikel 300\nAufrechterhaltung des Schutzniveaus\nInstitutioneller Mechanismus\n(1) Eine Vertragspartei versäumt es nicht, ihr Umwelt- und                     und Überwachungsmechanismus\nArbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen\nden Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende           (1) Hiermit wird ein Unterausschuss für Handel und nachhal-\noder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf         tige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsaus-\nMaßnahmen wirksam durchzusetzen.                                  schuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4\n(2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in    Bericht. Dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Ent-\nihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz,   wicklung gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei\num den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in     an. Er überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich\neiner den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertrags-    der Ergebnisse des Monitorings und der Folgenabschätzungen,\nparteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer            und erörtert in gutem Glauben jegliches Problem, das sich aus\nGesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder ab-      der Anwendung dieses Kapitels ergibt. Er gibt sich eine eigene\nweicht oder diese Möglichkeiten vorsieht.                         Geschäftsordnung. Er tritt innerhalb des ersten Jahres nach In-\nkrafttreten dieses Abkommens und anschließend mindestens\neinmal jährlich zusammen.\nArtikel 297\nWissenschaftliche Informationen                       (2) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle innerhalb\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung    ihrer Verwaltung, um die Kommunikation zwischen den Vertrags-\nwissenschaftlicher und technischer Informationen und der ein-     parteien über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen zu er-\nschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen    leichtern.\nbei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung von den\nHandel zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Maßnah-          (3) Die Vertragsparteien können die Fortschritte bei der Um-\nmen zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und        und Durchsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnah-\nder sozialen Bedingungen von großer Bedeutung ist.                men überwachen. Eine Vertragspartei kann die andere Vertrags-\npartei ersuchen, bestimmte begründete Angaben zu den Ergeb-\nnissen der Umsetzung dieses Kapitels vorzulegen.\nArtikel 298\nÜberprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit               (4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über\nderen Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen unter\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der\ndieses Kapitel fallenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien\nUmsetzung dieses Titels auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe\nkommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich\nihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie\nin geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen.\nmit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die\nten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-\nErzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung und\nfungen.\nkönnen jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet\nhalten, um Beratung, Informationen oder Unterstützung er-\nArtikel 299                           suchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen. Die Ver-\nZivilgesellschaftliche Einrichtungen                tragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO oder ein-\nschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien,\n(1) Von jeder Vertragspartei wird eine neue oder bestehende\nderen Mitglieder sie sind.\nBeratungsgruppe für nachhaltige Entwicklung benannt und ein-\nberufen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung dieses Kapitels\n(6) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege\nberatend zu unterstützen.\nvon Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei über die\n(2) Der Beratungsgruppe gehören unabhängige repräsentative     Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,\nOrganisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Arbeitgeber- und   dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\nArbeitnehmerverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere    lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-\nrelevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis       schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine\nvertreten sind.                                                   Lösung, erforderlichenfalls durch Konsultationen mit Regierungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 599\noder Nichtregierungssachverständigen. Sofern der Unteraus-                                    Kapitel 141\nschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nichts anderes\nbeschließt, wird seine Entscheidung veröffentlicht.                                        Streitbeilegung\n(7) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen                                   Artikel 303\ndie Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 300\nund 301 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in An-                                                Ziel\nspruch.                                                              Ziel dieses Kapitels ist es, Streitigkeiten zwischen den Ver-\ntragsparteien über die Anwendung der in Artikel 304 genannten\nArtikel 301                          Bestimmungen dieses Abkommens nach Treu und Glauben zu\nvermeiden und beizulegen und nach Möglichkeit zu einer einver-\nSachverständigengruppe                       nehmlichen Lösung zu gelangen2.\n(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\nArtikel 304\nkann eine Vertragspartei 90 Tage nach Übermittlung eines Konsul-\ntationsersuchens nach Artikel 300 Absatz 4 zur Prüfung einer                                  Geltungsbereich\nFrage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Streitigkeiten\nkeine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberu-\nüber die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des\nfung einer Sachverständigengruppe beantragen. Innerhalb von\nTitels IV, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n30 Tagen nach dem Antrag einer Vertragspartei auf Einberufung\nder Sachverständigengruppe, kann auf Antrag einer Vertragspar-\ntei der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung                                    Artikel 305\neinberufen werden, um die Frage zu erörtern. Die Vertrags-\nKonsultationen\nparteien können der Sachverständigengruppe Stellungnahmen\nunterbreiten. Die Sachverständigengruppe kann die Vertrags-          (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die\nparteien, die Beratungsgruppe/n oder internationale Organisa-     Auslegung und Anwendung der in Artikel 304 genannten Bestim-\ntionen um Informationen und Beratung ersuchen. Die Sachver-       mungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach\nständigengruppe tritt innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung    Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer ein-\ndes Antrags einer Vertragspartei zusammen.                        vernehmlichen Lösung zu gelangen.\n(2) Die nach dem Verfahren in Absatz 3 ausgewählte Sachver-       (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-\nständigengruppe stellt ihr Fachwissen für die Umsetzung dieses    tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen\nKapitels zur Verfügung. Sofern die Vertragsparteien nichts ande-  mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die strittige\nres vereinbaren, legt die Sachverständigengruppe den Vertrags-    Maßnahme und die in Artikel 304 genannten Bestimmungen die-\nparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Auswahl des letzten      ses Abkommens nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.\nSachverständigen einen Bericht vor. Die Vertragsparteien bemü-       (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nhen sich nach besten Kräften, die Ratschläge oder Empfehlun-      dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\ngen der Sachverständigengruppe zur Umsetzung dieses Kapitels      Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, es sei denn, die Vertrags-\nzu berücksichtigen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Sach-      parteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten\nverständigengruppe wird vom Unterausschuss für Handel und         30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abge-\nnachhaltige Entwicklung überwacht. Der Bericht der Sachver-       schlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die\nständigengruppe wird der/den Beratungsgruppe/n der Vertrags-      Konsultationen fortzusetzen. Alle während der Konsultationen of-\nparteien vorgelegt. Für vertrauliche Informationen und die Ge-    fengelegten vertraulichen Informationen bleiben vertraulich.\nschäftsordnung gelten die Grundsätze des Anhangs XXIV zu\nTitel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung).                               (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-\nchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren be-\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens einigen sich die Ver-   treffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Über-\ntragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf  mittlung des Ersuchens abgehalten und gelten 15 Tage nach\ndem Gebiet dieses Kapitels über Fachwissen verfügen; mindes-      dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.\ntens fünf dieser Personen besitzen nicht die Staatsangehörigkeit\n(5) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-\neiner der Vertragsparteien; diese führen den Vorsitz in der Sach-\ngütern durch Netze und sieht die eine Vertragspartei die Beile-\nverständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von beiden\ngung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen\nVertragsparteien oder den in der/den Beratungsgruppe/n vertre-\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen\ntenen Organisationen unabhängig sein, dürfen ihnen nicht nahe\nder Ukraine und der EU-Vertragspartei als dringend an, so wer-\nstehen und keine Weisungen von ihnen entgegennehmen. Jede\nden sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung\nVertragspartei wählt aus der Liste innerhalb von 50 Tagen nach\ndes Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag\nEingang des Antrags um Einsetzung einer Sachverständigen-\nder Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn,\ngruppe einen Sachverständigen aus. Wählt eine Vertragspartei\ndie Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzuset-\ninnerhalb dieser Frist ihren Sachverständigen nicht aus, so wählt\nzen. Alle während der Konsultationen offengelegten vertraulichen\ndie andere Vertragspartei aus der Liste einen Staatsangehörigen\nInformationen bleiben vertraulich.\nder Vertragspartei aus, die keinen Sachverständigen ausgewählt\nhat. Die beiden ausgewählten Sachverständigen einigen sich auf       (6) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise\nden Vorsitzenden, der aus der Liste der Sachverständigen aus-     des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder\ngewählt wird, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfah- sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine\nrensparteien besitzen.                                            einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Beschwerde-\nführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 306 er-\nsuchen.\nArtikel 302\n1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass\nZusammenarbeit im Bereich                        dieser Titel nicht so auszulegen ist, als begründe er Rechte oder Pflich-\nHandel und nachhaltige Entwicklung                    ten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar gel-\ntend gemacht werden können.\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der handelsbezoge-    2 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass\nnen Aspekte der Arbeits- und Umweltpolitik zusammen, um die         Beschlüsse und mutmaßliche Untätigkeit der mit diesem Abkommen ge-\nZiele dieses Abkommens zu erreichen.                                schaffenen Gremien nicht unter dieses Kapitel fallen.","600                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAbschnitt 1                               die drei Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder\nbeiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen\nSchiedsverfahren                              durch das Los bestimmt.\n(8) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nArtikel 306\nfragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\nEinleitung des Schiedsverfahrens                      einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\n(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit   Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\ndurch Konsultationen nach Artikel 305 beizulegen, so kann die         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\nBeschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersu-            dringend ansieht, gilt Absatz 3 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und\nchen.                                                                 die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.\n(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist\nArtikel 308\nschriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handelsausschuss\nzu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die                      Zwischenbericht des Schiedspanels\nstrittige Maßnahme und gibt eine kurze, zur Verdeutlichung des           (1) Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien innerhalb\nProblems ausreichende Zusammenfassung der Rechtsgrundlage             von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-\nder Beschwerde. Ersucht die Beschwerdeführerin um Einsetzung          bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über\neines Schiedspanels mit einem anderen als dem üblichen Man-           die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den\ndat, so muss das schriftliche Ersuchen den vorgeschlagenen            wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.\nWortlaut des besonderen Mandats enthalten.                            Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-\n(3) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen     gehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schieds-\nnach Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren,          panels dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss\nhat das Schiedspanel das Mandat,                                      schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung\nsowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen\n„die im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels vorgelegte\nZwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht\nFrage zu prüfen, über die Vereinbarkeit der betreffenden Maß-\nsollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-\nnahme mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen dieses\nsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.\nAbkommens zu entscheiden und eine Entscheidung nach Arti-\nkel 310 zu erlassen“.                                                    (2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\n14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersu-\nArtikel 307                               chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.\n(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nZusammensetzung des Schiedspanels\nverderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-       sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Zwischen-\nsammen.                                                               bericht innerhalb der Hälfte der Fristen nach den Absätzen 1\n(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersu-          und 2 vorzulegen, und jede Vertragspartei kann das Schieds-\nchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus-                panel in diesem Zeitraum schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte\nschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsul-         des Zwischenberichts zu überprüfen.\ntationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des              (4) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nSchiedspanels zu erzielen.                                            fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\n(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat-     einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schieds-            Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\npanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\ndes Handelsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle         dringend ansieht, ist der Zwischenbericht nach 20 Tagen vorzu-\ndrei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 323 aufge-         legen und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen\nstellten aktuellen Liste zu bestimmen, eine unter den von der         nach Vorlage des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schieds-\nBeschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eine unter den           panel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu ver-\nvon der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und               zichten.\neine unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausge-           (5) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertrags-\nwählten Personen.                                                     parteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen\n(4) Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder      Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfun-\nmehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen           gen vornehmen. Die endgültige Entscheidung des Schiedspanels\nMitglieder nach dem gleichen Verfahren ausgewählt:                    enthält eine Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorge-\ntragenen Argumente.\na) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über zwei Mitglie-\nder des Schiedspanels erzielt, so wird das übrige Mitglied unter\nArtikel 309\nden von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten\nPersonen ausgewählt.                                                    Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten\nb) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über ein Mitglied            (1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\ndes Schiedspanels erzielt, so wird eines der übrigen Mitglie-    fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\nder unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen         einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nPersonen und eines unter den von der Beschwerdegegnerin          Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\nvorgeschlagenen Personen ausgewählt.                             tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\ndringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das\n(5) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-\nSchiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des\ngierter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach\nSchiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der\ndem in Absatz 3 genannten Ersuchen aus. Ein Vertreter jeder\nStreitigkeit als Schlichter zu fungieren.\nVertragspartei ist berechtigt, bei der Auswahl zugegen zu sein.\n(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\n(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nlegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\ndem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.\nmit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Gelingt es\n(7) Ist eine in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt        dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung\neines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt, so werden       nicht, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             601\nLösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche      halb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-\nLösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingun-       chens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss.\ngen, die ab einem von ihm anzugebenden bestimmten Tag bis\nzur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.                        (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nMitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\n(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-    den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\ngewalt unterliegenden Unternehmen beachten die die Bedingun-         Notifikation der Entscheidung beträgt 35 Tage nach dem Tag der\ngen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei             Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\nMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-\nlegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend          (4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-\nist.                                                                 rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist\nschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-\n(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für Schieds-      dung des Schiedspanels.\nrichter.\n(5) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nArtikel 310\nEntscheidung des Schiedspanels\nArtikel 313\n(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb\nÜberprüfung von Maßnahmen zur\nvon 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertrags-\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nparteien und dem Handelsausschuss. Ist das Schiedspanel der\nAuffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so notifiziert    (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nder Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien          rin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen\nund dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe      Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung\nfür die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schieds-           des Schiedspanels umzusetzen.\npanel seine Arbeit abzuschließen beabsichtigt. Die Entscheidung\nsollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Ein-        (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\nsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.                        Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 noti-\nfizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen\n(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht       kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel\nverderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht            schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen\nsich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung        Ersuchen sind die strittige Maßnahme und die Bestimmungen\ninnerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu noti-       des Abkommens, mit denen sie nach Auffassung der Beschwer-\nfizieren. Dies sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach seiner deführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der\nEinsetzung geschehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von            Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nen-\n10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden,           nen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb\nob es den Fall als dringend ansieht.                                 von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.\n(3) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Ener-        (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\ngiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei we-    Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\ngen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erd-       den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\ngas-, Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der          Notifikation der Entscheidung beträgt 60 Tage nach dem Tag der\nEU-Vertragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung        Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\nals dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entschei-\ndung innerhalb von 40 Tagen nach seiner Einsetzung.\nArtikel 314\nAbschnitt 2                                                     Abhilfemaßnahmen\nbei dringenden Energiestreitigkeiten\nUmsetzung\n(1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nArtikel 311                            fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\neiner vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels                  Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\nDie Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die notwendig         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\nsind, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und            dringend ansieht, finden die folgenden besonderen Bestimmun-\nGlauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die         gen über Abhilfemaßnahmen Anwendung.\nFrist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen.                   (2) Abweichend von den Artikeln 311, 312 und 313 kann die\nBeschwerdeführerin Verpflichtungen aus diesem Abkommen in\nArtikel 312                            einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht,\ndie dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass\nAngemessene Frist für die Umsetzung                     eine Vertragspartei es versäumt hat, den Feststellungen des\n(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entschei-        Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass nach-\ndung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die       zukommen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handels-           solche Aussetzung darf nicht länger als drei Monate aufrechter-\nausschuss die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung        halten werden, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat den Be-\nbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).                         richt des Schiedspanels nicht umgesetzt.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den              (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines\nVertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung        Versäumnisses der Umsetzung oder den Umfang der Ausset-\nder Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-           zung wegen des Versäumnisses der Umsetzung, so kann sie ein\nführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Ab-      Verfahren nach Artikel 315 oder 316 einleiten, das zügig geprüft\nsatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemes-      wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst aufhe-\nsene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig       ben oder anpassen, wenn das Schiedspanel die Frage entschie-\nder anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu noti-         den hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Ver-\nfizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung inner-     fahrens aufrechterhalten.","602                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 315                              (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach\ndem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darü-\nVorläufige Abhilfemaßnahmen\nber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten\nim Falle der Nichtumsetzung\nMaßnahmen mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen\n(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-       des Abkommens im Einklang befindet, so kann die Beschwerde-\nnen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um   führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die\ndie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das     Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der\nSchiedspanel fest, dass eine nach Artikel 313 Absatz 1 notifizier- Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss zu notifizie-\nte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus      ren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von\nden in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkommens            45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den\nunvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen       Vertragsparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Ent-\nder Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden       scheidet das Schiedspanel, dass sich die Beschwerdegegnerin\nAusgleich vor.                                                     mit dem Abkommen im Einklang befindet, oder hat die Be-\nschwerdeführerin nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Über-\n(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemesse-\nmittlung des Ersuchens nach Absatz 1 darum ersucht, dass das\nnen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß\nursprüngliche Schiedspanel die Frage entscheidet, so wird die\nArtikel 313, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-\nAussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 15 Tagen nach\nkel 304 genannten Bestimmungen dieses Abkommens unverein-\nder Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ab-\nbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die\nlauf der Frist von 45 Tagen aufgehoben.\nBeschwerdeführerin nach einer Notifikation an die Beschwerde-\ngegnerin und den Handelsausschuss Verpflichtungen aus Be-             (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nstimmungen des Kapitels über die Freihandelszone in einem Um-      Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß                 den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\nzunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. Die      Notifikation der Entscheidung beträgt in diesem Fall 60 Tage\nBeschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von             nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\n10 Tagen nach dem Tag der Notifikation jederzeit vornehmen, es\nsei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein                                      Abschnitt 3\nSchiedsverfahren ersucht.\nGemeinsame Bestimmungen\n(3) Zur Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwer-\ndeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mit-\nglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handels-                                  Artikel 317\nvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen                                Einvernehmliche Lösung\nmultipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch\nden Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile             Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka-\nentspricht.                                                        pitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie\nnotifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Handelsaus-\n(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-    schuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schieds-\nfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-       panels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlä-\nnichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so         gigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist\nkann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,      in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-         wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich\nschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in        oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert wor-\nAbsatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das         den, so wird das Schiedsverfahren eingestellt.\nSchiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang\nder Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen\nArtikel 318\nnach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragspar-\nteien und dem Handelsausschuss. Die Verpflichtungen werden                                 Verfahrensordnung\nnicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung no-         (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt die\ntifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des        Verfahrensordnung in Anhang XXIV.\nSchiedspanels vereinbar sein.\n(2) Anhörungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe der\n(5) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner    Verfahrensordnung in Anhang XXIV öffentlich statt.\nMitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nden die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. In diesem Fall\nbeträgt die Frist für die Notifikation der Entscheidung 45 Tage                                 Artikel 319\nnach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 4.                      Informationen und fachliche Beratung\n(6) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehend          Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder\nund wird nur so lange aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die     von sich aus Informationen aus jeder ihm geeignet erscheinen-\nfür mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkom-       den Quelle, einschließlich der Streitparteien, für das Schieds-\nmens unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert         panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nworden sind, um sie nach Artikel 316 mit den in Artikel 304 ge-    nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-\nnannten Bestimmungen des Abkommens in Einklang zu bringen          holen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen\noder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung     den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge-\nder Streitigkeit erzielt haben.                                    legt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene\nnatürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel\nArtikel 316                           nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang XXIV Amicus-\nCuriae-Schriftsätze unterbreiten.\nÜberprüfung von Umsetzungsmaßnahmen\nnach der Aussetzung von Verpflichtungen\nArtikel 320\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nAuslegungsregeln\nrin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie getrof-\nfen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen,            Das Schiedspanel legt die in Artikel 304 genannten Bestim-\nund ihr Ersuchen, die Aussetzung von Verpflichtungen durch die     mungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheits-\nBeschwerdeführerin aufzuheben.                                     rechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsüberein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           603\nkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung        fasst Schiedsrichter mit Fachwissen oder Erfahrung auf den Ge-\naus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO-            bieten Recht und internationaler Handel.\nÜbereinkommen identisch, so wählt das Schiedspanel eine Aus-\n(3) Alle Schiedsrichter, die als Mitglied eines Schiedspanels\nlegung, die mit der einschlägigen Auslegung in Entscheidungen\nbestellt werden, müssen unabhängig sein und in persönlicher Ei-\ndes WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement\ngenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Orga-\nBody – DSB) vereinbar ist. Die Entscheidungen des Schiedspa-\nnisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regie-\nnels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und\nrung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den\nPflichten weder ergänzen noch einschränken.\nVerhaltenskodex in Anhang XXV zu beachten.\nArtikel 321\nArtikel 324\nBeschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels\nVerhältnis zu den WTO-Verpflichtungen\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um\n(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen\neinvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein einvernehm-\ndieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-\nlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch\nschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, un-\nMehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen ein-\nberührt.\nzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffent-\nlicht.                                                                 (2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten\nMaßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 306 Ab-\n(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Ver-\nsatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkom-\ntragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflich-\nmen eingeleitet, so darf sie wegen derselben Maßnahme erst\nten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidun-\ndann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium\ngen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der\neinleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner\nbetreffenden Bestimmungen des Abkommens und die wichtigs-\nwendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Ver-\nten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des\npflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkom-\nSchiedspanels darzulegen. Der Handelsausschuss macht den\nmen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall\ngesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der\ndarf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungs-\nÖffentlichkeit zugänglich, es sei denn, er beschließt etwas ande-\nverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung\nres.\neiner identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-\nfassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrens-\nArtikel 322                            technischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht\nStreitbeilegung im Zusammenhang                     über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.\nmit der Annäherung der Regelungen                       (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten\n(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-  a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\ntigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun-                als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei\ngen, die bezüglich der Annäherung der Regelungen in Kapitel 3            nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-\n(Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizei-            fahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on\nliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll-          Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes –\nund Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienst-           DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag\nleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8          auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt\n(Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 10 (Wettbewerb)             abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels be-\nfestgelegt sind oder die einer Vertragspartei auf andere Weise           ziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 be-\ndurch Bezugnahme auf eine Bestimmung des EU-Rechts eine                  ziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und\nVerpflichtung auferlegen.\nb) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-      Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\nlegung einer Bestimmung des EU-Rechts gemäß Absatz 1, so                 kel 306 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-\nentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie           panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu\ndem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.             dem das Schiedspanel seine Entscheidung den Vertragspar-\nIn diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des               teien und dem Handelsausschuss vorlegt.\nSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-\npäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-         (4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine\nhofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.       vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu-\nnehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch ge-\nnommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Ver-\nAbschnitt 4                             pflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 325\nArtikel 323                                                          Fristen\nSchiedsrichter                              (1) Alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der\n(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate          Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schieds-\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen      panels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf\nauf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu die-   die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\nnen. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen vor, die als            (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-\nSchiedsrichter dienen sollen. Die beiden Vertragsparteien wählen    seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nauch fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer\nVertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz füh-\nArtikel 326\nren sollen. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste\nimmer auf diesem Stand bleibt.                                                            Änderung des Kapitels\n(2) Die nach Absatz 1 aufgestellte Liste dient der Zusammen-        Der Handelsausschuss kann beschließen, dieses Kapitel, die\nstellung von Schiedspanels im Einklang mit Artikel 307. Sie um-     Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang XXIV und","604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nden Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels und                                      Artikel 330\ndie Vermittler in Anhang XXV zu ändern.\nAuswahl des Vermittlers\n(1) Bei Einleitung des Vermittlungsverfahren bemühen sich die\nKapitel 15                               Vertragsparteien, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort\nVermittlungsmechanismus                               auf das Ersuchen eine Einigung über einen Vermittler zu erzie-\nlen.\nArtikel 327                               (2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der Frist nicht\nauf einen Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vor-\nZiel und Geltungsbereich                        sitzenden des Handelsausschusses oder seinen Delegierten er-\nsuchen, den Vermittler durch das Los von der nach Artikel 323\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, das Finden einer einvernehm-\naufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragspar-\nlichen Lösung in einem umfassenden, zügigen Verfahren mit der\nteien werden rechtzeitig eingeladen, bei der Auslosung zugegen\nUnterstützung eines Vermittlers zu erleichtern.\nzu sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien\n(2) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die unter Titel IV Kapi-  durchgeführt, die zugegen sind.\ntel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) fallen und        (3) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-\nden Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.           gierter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Arbeitstagen\n(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die unter Kapitel 6 nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen einer Vertragspartei\n(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-        aus.\nschäftsverkehr), Kapitel 7 (Laufende Zahlungen und Kapitalver-         (4) Ist die in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines\nkehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen), Kapitel 9        Ersuchens nach Absatz 2 noch nicht aufgestellt, so wird der Ver-\n(Geistiges Eigentum) und Kapitel 13 (Handel und nachhaltige         mittler unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertrags-\nEntwicklung) fallen. Der Handelsausschuss kann nach sorgfälti-      parteien förmlich vorgeschlagenen Personen durch das Los be-\nger Prüfung beschließen, dass dieser Mechanismus auch für           stimmt.\neinen oder mehrere dieser Bereiche gelten sollte.\n(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Ver-\nmittler die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besit-\nAbschnitt 1                             zen soll.\nVerfahren im Rahmen                               (6) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unpar-\ndes Vermittlungsmechanismus                        teiischer, transparenter Weise dabei, Fragen in Bezug auf die\nMaßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu\nklären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der\nArtikel 328                            Verhaltenskodex in Anhang XXV gilt für Vermittler wie dort vor-\nInformationsersuchen                          gesehen. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 46 (Über-\nsetzung und Berechnung von Fristen) der Verfahrensordnung in\n(1) Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine      Anhang XXIV gelten sinngemäß.\nVertragspartei jederzeit um Informationen über eine Maßnahme\nersuchen, die den Handel oder Investitionen zwischen den Ver-                                     Artikel 331\ntragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein sol-\nches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen                  Vorschriften für das Vermittlungsverfahren\nnach Eingang des Ersuchens mit einer Stellungnahme zu den in           (1) Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Vermittlers\ndem Ersuchen enthaltenen Informationen. Das Ersuchen und die        legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angeregt\nAntwort sind nach Möglichkeit schriftlich zu übermitteln.           hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei schriftlich\n(2) Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass      eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbeson-\neine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt     dere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Aus-\nsie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzöge-      wirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach\nrung mit und gibt an, wann sie nach ihrer Einschätzung frühes-      Vorlage dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei\ntens antworten könnte.                                              schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung ab-\ngeben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung\nbeziehungsweise Stellungnahme die Informationen aufnehmen,\nArtikel 329                            die sie für sachdienlich erachtet.\nEinleitung des Verfahrens                          (2) Der Vermittler kann beschließen, wie die Fragen in Bezug\nauf die Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den\n(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass\nHandel am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Ver-\ndie Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Ein sol-\nmittler Treffen zwischen den Vertragsparteien organisieren, die\nches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu rich-\nVertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sach-\nten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen\nverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich\nder ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin\num Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jede\na) die strittige Maßnahme zu nennen,                                von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung\nleisten. Bevor der Vermittler jedoch Sachverständige und Inte-\nb) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen           ressenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung\ndie Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertrags-         bittet oder sich mit ihnen berät, konsultiert er die Vertragspar-\npartei auf den Handel oder Investitionen zwischen den Ver-     teien.\ntragsparteien hat oder haben wird, und\n(3) Der Vermittler kann Ratschläge anbieten und den Vertrags-\nc) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der           parteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den\nersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen        Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine\nund der Maßnahme besteht.                                      andere Lösung einigen. Der Vermittler enthält sich jedoch jeg-\nlicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbar-\n(2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft\nkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.\nes wohlwollend und gibt ihm innerhalb von 10 Tagen nach sei-\nnem Eingang schriftlich statt oder lehnt es innerhalb dieses Zeit-     (4) Das Verfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchge-\nraums schriftlich ab.                                               führt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseiti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            605\ngen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem              verfahren geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von\nWege.                                                               einem Schiedspanel berücksichtigt werden:\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Ta-      a) die Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe\ngen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen            des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden,\nLösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können\nb) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft\ndie Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbe-\nbekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu\nsondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.\nakzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder\n(6) Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschus-\nc) die Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.\nses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche\nLösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren ab-         (2) Der Vermittlungsmechanismus lässt die Rechte und Pflich-\nhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlich-      ten der Vertragsparteien aus den Bestimmungen über die Streit-\nkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich ge-      beilegung unberührt.\nmachte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die          (3) Unbeschadet des Artikels 331 Absatz 6 sind alle Verfah-\neine Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.                 rensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschlä-\n(7) Das Verfahren endet                                          ge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren et-\nwas anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit\na) im Falle der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch\ndarüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.\ndie Vertragsparteien am Tag der Annahme,\nb) durch eine nach Konsultation der Vertragsparteien abgege-                                     Artikel 334\nbene schriftliche Erklärung des Vermittlers, dass weitere Ver-\nmittlungsbemühungen aussichtslos wären,                                                      Fristen\nc) durch eine schriftliche Erklärung einer Vertragspartei, die die-    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegensei-\nse nach Prüfung der Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen      tigen Einvernehmen der an diesen Verfahren beteiligten Vertrags-\nim Vermittlungsverfahren sowie der Ratschläge und Lösungs-     parteien geändert werden.\nvorschläge des Vermittlers abgibt, oder\nArtikel 335\nd) im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in jeder\nPhase des Verfahrens.                                                                        Kosten\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Betei-\nAbschnitt 2                             ligung am Vermittlungsverfahren entstehen, selbst.\nUmsetzung                                  (2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ-\nlich der Vergütung und Kostenerstattung für den Vermittler, etwaige\nArtikel 332                            Assistenten des Vermittlers und – falls sich die Vertragsparteien\nnicht auf eine gemeinsame Sprache einigen können – die Über-\nUmsetzung einer einvernehmlichen Lösung                 setzung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge-\n(1) Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt,    meinsam getragen. Die Vergütung des Vermittlers entspricht der\nso trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind,    in Anhang XXIV Nummer 8 vorgesehenen Vergütung für den Vor-\num die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist      sitzenden des Schiedspanels.\numzusetzen.\n(2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver-                                Artikel 336\ntragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur                                  Überprüfung\nUmsetzung der einvernehmlichen Lösung.\nFünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-\n(3) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den    mens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen darüber auf,\nVertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts    ob der Vermittlungsmechanismus angesichts der gewonnenen\nvor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung                       Erfahrung und der Entwicklung eines entsprechenden Mecha-\na) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig         nismus in der WTO geändert werden muss.\nwar,\nb) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und\nTitel V\nc) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als                              Wirtschaftliche\nEndergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, ein-                   und sektorale Zusammenarbeit\nschließlich etwaiger Zwischenlösungen.\nDer Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb                                Kapitel 1\nvon 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach              Zusammenarbeit im Energiebereich\nPrüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Ver-                    einschließlich Nuklearfragen\ntragsparteien legt der Vermittler diesen innerhalb von 15 Tagen\nschriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachen-\nbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.                                         Artikel 337\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre derzeitige Zu-\nAbschnitt 3                             sammenarbeit in Energiefragen zur Verbesserung der Versor-\ngungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im\nAllgemeine Bestimmungen                         Energiebereich, die für die Förderung von Wirtschaftswachstum\nentscheidend ist, fortzusetzen und zu intensivieren und Fort-\nArtikel 333                            schritte auf dem Weg zur Marktintegration zu erzielen, unter an-\nderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor und\nVerhältnis zur Streitbeilegung\ndurch Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Ener-\n(1) Das Verfahren im Rahmen dieses Vermittlungsmechanis-         giebereich. Bei der Zusammenarbeit in Regelungsfragen wird der\nmus ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach      Notwendigkeit einschlägiger Gemeinwohlverpflichtungen Rech-\ndiesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Fol-           nung getragen, einschließlich Maßnahmen zur Information der\ngendes darf weder von einer Vertragspartei in Streitbeilegungs-     Kunden über unlautere Verkaufspraktiken und zu ihrem Schutz","606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nvor solchen Praktiken sowie des Zugangs der Verbraucher, ein-           Energie, sowie effiziente Nutzung von Energie in Geräten, Be-\nschließlich der am meisten schutzbedürftigen Bürger, zu er-             leuchtungskörpern und Gebäuden;\nschwinglicher Energie.\nj)   Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in\n(2) Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende             wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger Weise sowie alter-\nPartnerschaft und orientiert sich im Einklang mit der Marktwirt-        nativer Kraftstoffe, einschließlich der nachhaltigen Produktion\nschaft, dem Vertrag über die Energiecharta von 1994, der Ver-           von Biokraftstoffen, und Zusammenarbeit bei Regelungsfra-\neinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich und an-             gen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologi-\nderen multilateralen und damit zusammenhängenden bilateralen            schen und kommerziellen Entwicklung;\nÜbereinkünften an den Grundsätzen des beiderseitigen Interes-\nk) Förderung der im Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkom-\nses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Berechenbar-\nmen der VN über Klimaänderungen von 1997 vorgesehenen\nkeit.\nGemeinsamen Projektdurchführung, um Treibhausgasemis-\nsionen durch Projekte auf dem Gebiet der Energieeffizienz\nArtikel 338                                und der erneuerbaren Energien zu verringern;\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst unter an-       l)   wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nderem die folgenden Bereiche:                                           tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\na) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik und               nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und\nEntwicklung/Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien so-            -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-\nwie Verbesserung des statistischen Erfassungssystems im             effizienter und umweltfreundlicher Technologien, einschließ-\nEnergiesektor auf der Grundlage eines zeitnahen Informa-            lich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und\ntionsaustauschs über Energiebilanzen und Energieströme im           effizienter, sauberer Kohletechnologien, im Einklang mit den\nEinklang mit der internationalen Praxis sowie Ausbau der            etablierten Grundsätzen, wie sie unter anderem im Abkom-\nInfrastruktur;                                                      men über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine\nb) Einrichtung wirksamer Mechanismen für die Reaktion auf               festgelegt sind;\npotenzielle Energiekrisensituationen im Geiste der Solidari-\ntät;                                                           m) Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und interna-\ntionalen Normungsgremien im Energiebereich.\nc) Modernisierung und Verbesserung bestehender Energie-\ninfrastruktur von gemeinsamem Interesse, einschließlich der\nArtikel 339\nEnergieerzeugungskapazitäten und der Integrität, Sicherheit\nund Sicherung der Energienetze, und schrittweise Integration      Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen\ndes ukrainischen Stromnetzes in das europäische Stromnetz      aus und unterstützen in sinnvoller Weise die Reform der Rege-\nsowie vollständige Sanierung der Energietransitinfrastruktur   lungen, die auch die Umstrukturierung des Kohlesektors\nund Installierung grenzübergreifender Messsysteme an den       (Kesselkohle, Kokskohle und Braunkohle) umfasst, um seine\nAußengrenzen der Ukraine und Errichtung neuer Energiein-       Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die Grubensicherheit und den\nfrastruktur von gemeinsamem Interesse zur Diversifizierung     Arbeitsschutz zu verbessern und seine Auswirkungen auf die\nder Energiequellen, -lieferanten, -transportwege und -trans-   Umwelt unter Berücksichtigung der regionalen und sozialen Aus-\nportverfahren in wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger    wirkungen zu verringern. Zur Verbesserung der Effizienz, Wett-\nWeise;                                                         bewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit muss die Umstrukturierung\ndie gesamte Kohle-Wertschöpfungskette von der Exploration\nd) Entwicklung wettbewerbsbestimmter, transparenter und dis-\nüber die Förderung und Verarbeitung bis zur Umwandlung und\nkriminierungsfreier Energiemärkte in Annäherung an die Vor-\nHandhabung der Rückstände aus Kohleverarbeitung und -ver-\nschriften und Normen der EU durch Reform der Regelungen;\nbrennung umfassen. Dieser Ansatz umfasst das Auffangen und\ne) Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags zur Gründung der          die Nutzung von Methanemissionen aus Kohlebergwerken sowie\nEnergiegemeinschaft von 2005;                                  aus Erdöl- und Erdgasgewinnung, Deponien und Landwirtschaft,\nwie unter anderem im Rahmen der Global Methane Initiative fest-\nf)  Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und\ngelegt, zu deren Partnern die Vertragsparteien gehören.\nSicherheit von Handel, Transit, Exploration, Gewinnung, Raf-\nfination, Erzeugung, Speicherung, Transport, Übertragung,\nVerteilung und Marketing im Energiebereich und des Ver-                                      Artikel 340\nkaufs von Energieträgern und -produkten auf einer für beide       Die Vertragsparteien führen den in Anhang XXVI zu Titel V\nSeiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Ein- (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 1 (Zu-\nklang mit den internationalen Vorschriften, insbesondere dem   sammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen)\nVertrag über die Energiecharta von 1994, dem WTO-Über-         festgelegten Frühwarnmechanismus ein.\neinkommen und diesem Abkommen;\ng) Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen, stabilen                                      Artikel 341\nInvestitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen,\nsteuerlichen und sonstigen Voraussetzungen angegangen             Für die schrittweise Annäherung gilt der in Anhang XXVII fest-\nund beiderseitige Investitionen im Energiebereich auf einer    gelegte Zeitplan.\ndiskriminierungsfreien Grundlage gefördert werden;\nArtikel 342\nh) effiziente Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-\nbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und            (1) Die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Nutzung der\nEntwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzie-       Kernenergie erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten\nrungsorganisationen und -instrumenten zur Unterstützung        und Befugnisse der EU und ihrer Mitgliedstaaten oder der Euro-\nder Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;     päischen Atomgemeinschaft (EAG) und ihrer Mitgliedstaaten und\nim Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien\ni)  Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung, unter\ndurch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die zwi-\nanderem durch Festlegung von Energieeffizienzstrategien\nschen den Vertragsparteien geschlossen wurden beziehungs-\nund entsprechenden Rechts- und Regelungsrahmen, um\nweise werden.\nerhebliche Verbesserungen zu erreichen, die mit dem Funk-\ntionieren von Marktmechanismen vereinbar sind und den EU-         (2) Mit dieser Zusammenarbeit wird ein hohes Maß an nuklearer\nStandards entsprechen, einschließlich der effizienten Erzeu-   Sicherheit sowie die saubere und friedliche Nutzung der Kern-\ngung, Gewinnung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von       energie gewährleistet; sie umfasst alle zivilen Tätigkeiten im Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           607\nsammenhang mit Kernenergie und alle Schritte der Brennstoff-                                    Kapitel 3\nkette, einschließlich der Herstellung von Kernmaterial und des\nHandels damit, der Sicherheits- und Sicherungsaspekte von               Verwaltung der öffentlichen Finanzen:\nKernenergie und der Katastrophenvorsorge, sowie Gesundheits-               Haushaltspolitik, interne Kontrolle\nund Umweltfragen und Nichtverbreitung. In diesem Zusammen-                             und externe Prüfung\nhang umfasst die Zusammenarbeit auch die Weiterentwicklung\nder Politik und der Rechts- und Regelungsrahmen auf der                                          Artikel 346\nGrundlage der Rechtsvorschriften und der Praxis der EU sowie\nder Standards der Internationalen Atomenergie-Organisation             Ziel der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltung der\n(IAEO). Die Vertragsparteien fördern die zivile wissenschaftliche  öffentlichen Finanzen ist es, die Entwicklung einer Haushaltspo-\nForschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und Siche-       litik und solider Systeme für die interne Kontrolle und externe\nrung, einschließlich gemeinsamer Forschung und Entwicklung,        Prüfung der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage internatio-\nund die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.             naler Standards zu gewährleisten, die mit den fundamentalen\nGrundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsam-\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die als Folge der       keit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit vereinbar sind.\nKatastrophe von Tschernobyl aufgetretenen Probleme sowie die\nStilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl angegangen, insbe-\nArtikel 347\nsondere\na) der Ummantelungsplan (Shelter Implementation Plan – SIP)            Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Erfahrungen und\nfür die Umwandlung des havarierten Reaktorblocks 4            bewährte Methoden aus und treffen andere Maßnahmen, insbe-\n(„Sarkophag“) in ein für die Umwelt sicheres System,          sondere in den folgenden Bereichen:\nb) die Entsorgung abgebrannter Brennelemente,                      1. Haushaltspolitik:\nc) die Dekontaminierung des Gebiets,                                    a) Entwicklung eines Systems für die            mittelfristige\nHaushaltsvorausschätzung/-planung\nd) die Entsorgung radioaktiver Abfälle,\nb) Verbesserung programmorientierter Ansätze im Haus-\ne) die Überwachung der Umwelt,                                               haltsverfahren und Analyse der Wirtschaftlichkeit und\nf)   weitere Bereiche nach Vereinbarung, zum Beispiel die medi-              Wirksamkeit der Durchführung von Haushaltsprogram-\nzinischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, regelungs-             men\ntechnischen, sozialen und administrativen Aspekte der An-          c) Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaus-\nstrengungen zur Begrenzung der Folgen der Katastrophe.                  tauschs über Haushaltsplanung und -ausführung und\nüber öffentliche Schulden\nKapitel 2                              2. Externe Prüfung:\nMakroökonomische Zusammenarbeit                                   – Umsetzung der Standards und Methoden der Internatio-\nnalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehör-\nArtikel 343                                   den (INTOSAI) sowie Austausch bewährter Methoden der\nDie EU und die Ukraine erleichtern den Prozess der wirtschaft-          EU auf dem Gebiet der externen Kontrolle und Prüfung der\nlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Ver-                   öffentlichen Finanzen unter besonderer Berücksichtigung\nständnis der Grundlagen ihrer Wirtschaft und der Formulierung              der Unabhängigkeit der zuständigen Stellen der Vertrags-\nund Umsetzung von Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu             parteien\nverbessern. Die Ukraine ist bestrebt, eine funktionierende Markt-  3. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen:\nwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leit-\nprinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher       – Weiterentwicklung des Systems für die interne Kontrolle\nFinanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz                 der öffentlichen Finanzen durch Harmonisierung mit inter-\nschrittweise an die Politik der EU anzunähern.                             national vereinbarten Standards (Institute of Internal\nAuditors (IIA), International Federation of Accountants\n(IFAC), INTOSAI) und Methoden sowie den bewährten Me-\nArtikel 344                                   thoden der EU für interne Kontrolle und interne Revision\nZur Erreichung der in Artikel 343 aufgeführten Ziele arbeiten           bei staatlichen Stellen\ndie Vertragsparteien zusammen, um                                  4. Betrugsbekämpfung:\na) Informationen über die makroökonomische Leistung, die\n– Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Ver-\nmakroökonomischen Aussichten und die Entwicklungsstra-\nhinderung von Betrug und Korruption in dem unter Titel V\ntegien auszutauschen;\n(Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 3\nb) gemeinsame wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem                    fallenden Bereich, einschließlich der Zusammenarbeit der\nInteresse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen            zuständigen Verwaltungsstellen.\nund der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Me-\nthoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die                                  Artikel 348\nAusarbeitung von Strategiedokumenten, zu analysieren, um\ndie Politikgestaltung der Ukraine im Einklang mit den Grund-      Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen;                 menarbeit) Kapitel 3 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nDialog statt.\nc) Fachwissen auf dem Gebiet der Makroökonomie auszutau-\nschen;\nKapitel 4\nd) Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise\nder Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)                                       Steuern\nauszutauschen.\nArtikel 349\nArtikel 345\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-    tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-\nmenarbeit) Kapitel 2 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger      schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen\nDialog statt.                                                      Wettbewerb weiter zu verbessern.","608                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 350                          Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Sta-\ntistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Com-\nIn Bezug auf Artikel 349 erkennen die Vertragsparteien die\npendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem\nGrundsätze verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an,\nAbkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird.\nd. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaus-\ntauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaa-\nten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer                                 Artikel 356\nUmsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien un-            Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:\nbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten\ndie internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern,     a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys-\ndie Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur          tems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine ge-\nwirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.                   eignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten\nund auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert,\nArtikel 351                          b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems\nan das Europäische Statistische System,\nDie Vertragsparteien intensivieren und verstärken auch ihre\nZusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des          c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter\nSteuersystems und der Steuerverwaltung der Ukraine, einschließ-         Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-\nlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter        nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der\nbesonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung            Klassifikationen,\nder Mehrwertsteuer (MwSt.), um das Auflaufen von Zahlungs-         d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-\nrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu          mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ngewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und            dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und\n-vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt,          einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statis-\ndie Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der                tiksystems zu leisten,\nBekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussell-\nbetrugs, zu intensivieren.                                         e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die\nEntwicklung des statistischen Know-hows,\nArtikel 352                          f)   Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen\nVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.\nDie Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nund harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem\nSchmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-                                       Artikel 357\nwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit wird            Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen\nunter anderem gehören, die Verbrauchsteuersätze für Tabak-         Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statis-\nwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kon-      tische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich\ntext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines           unter anderem auf die folgenden Bereiche:\nDialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenüber-\neinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung           a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen,\ndes Tabakkonsums von 2003 so weit wie möglich schrittweise         b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und\nanzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien            Umweltstatistik,\ndarum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu\nc) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister\nverstärken.\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,\nArtikel 353                          d) Energie, einschließlich Bilanzen,\nDie schrittweise Annäherung an die im EU-Besitzstand fest-      e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,\ngelegte Steuerstruktur wird im Einklang mit Anhang XXVIII vor-     f)   Außenhandelsstatistik,\ngenommen.\ng) Regionalstatistik,\nArtikel 354                          h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die\nErstellung und Verbreitung von Statistiken.\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 4 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nArtikel 358\nDialog statt.\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen\nund Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nKapitel 5\nund berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der\nStatistik                            Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfe-\nprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf\nArtikel 355                          eine weitere schrittweise Annäherung an den EU-Besitzstand im\nBereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-      für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems und\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag  unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen\nzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international  Statistischen Systems. Bei den Verfahren für die Erstellung von\nvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und     der Stichprobenerhebungen, wobei der Notwendigkeit Rech-\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen     nung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern.\nliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger   Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der\nin der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die    Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und\nLage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das natio-    wirtschaftlichen Lebens relevant sein.\nnale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amt-\nlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im\nArtikel 359\nBereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltens-\nkodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das          Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nnationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und          menarbeit) Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             609\nDialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Euro-          teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,\npäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der             falls angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der zu-\nUkraine unter den üblichen Teilnahmebedingungen für Drittlän-           ständigen Einrichtungen.\nder zur Teilnahme offenstehen.\n(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\ngrenzübergreifenden Fragen.\nKapitel 6\nUmwelt                                                              Artikel 363\nArtikel 360                                Die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvor-\nschriften an die Rechtsvorschriften und die Politik der EU im Um-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-       weltbereich wird im Einklang mit Anhang XXX vorgenommen.\nmenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\nlung und der umweltgerechten Wirtschaft. Es wird davon ausge-                                   Artikel 364\ngangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und\nUnternehmen in der Ukraine und in der EU Vorteile bringt, unter        Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes\nanderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher       erfolgt durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die\nRessourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz,       im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der\nEinbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und        EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen\nhöhere Produktion dank moderner Technologien. Die Zusam-            Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien\nmenarbeit wird im Interesse der Vertragsparteien auf der Grund-     geschlossen wurden. Sie hat unter anderem die folgenden Ziele:\nlage der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils unter Berück-\na) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,\nsichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes und der damit zusammen-           b) Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen\nhängenden multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.                    über grenzüberschreitende Notfälle rund um die Uhr, ein-\nschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,\nArtikel 361\nc) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-\nZiel der Zusammenarbeit ist die Erhaltung, der Schutz, die Ver-      welt,\nbesserung und die Sanierung der Umwelt, der Schutz der\nmenschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Nutzung      d) Einladung von Experten zu technischen Workshops und\nnatürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf              Symposien zu Katastrophenschutzfragen,\ninternationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler\nUmweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:           e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu Übungen und\nAusbildungsmaßnahmen, die von der EU und/oder der Ukraine\na) Klimawandel,                                                         veranstaltet werden,\nb) verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Quer-\nf)  Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit beim wirk-\nschnittsfragen, einschließlich Bildung und Ausbildung, sowie\nsamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazi-\nZugang zu Informationen und Entscheidungsprozessen im\ntäten.\nUmweltbereich,\nc) Luftqualität,\nArtikel 365\nd) Wasserqualitäts- und Wasserressourcenmanagement unter\nEinschluss der Meeresumwelt,                                       Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:\ne) Abfall- und Ressourcenmanagement,                                a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden\nf)  Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes          Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)\nder biologischen und landschaftlichen Vielfalt (Öko-Netzwerke),     zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des\nUmweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-\ng) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-            verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,\nfahren,                                                             Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung\nh) Chemikalien,                                                         von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbe-\nziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Ermitt-\ni)  genetisch veränderte Organismen, unter anderem in der\nlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und\nLandwirtschaft,\nÜberprüfungsmechanismus,\nj)  Lärmbelastung,\nb) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:\nk) Katastrophenschutz, einschließlich Naturkatastrophen und             Luftqualität, Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement\nvon Menschen ausgelösten Katastrophen,                              unter Einschluss der Meeresumwelt, Abfall- und Ressourcen-\nl)  städtische Umwelt,                                                  management, Naturschutz, Verschmutzung durch Industrie-\nanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, einschließ-\nm) Umweltgebühren.\nlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger\nEtappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-\nArtikel 362                                 keiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen\n(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-         in Infrastruktur und Technologie,\nnahmen:\nc) Entwicklung und Umsetzung einer Klimapolitik, insbesondere\na) Austausch von Informationen und Fachwissen,                          nach Maßgabe des Anhangs XXXI.\nb) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem\nGebiet saubererer Technologien,                                                             Artikel 366\nc) Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nd) gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler          menarbeit) Kapitel 6 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nEbene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar-     Dialog statt.","610                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 7                                c) Ausbau des an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)\nangeschlossenen multimodalen Verkehrsnetzes und Verbes-\nVerkehr                                      serung der Infrastrukturpolitik, um Infrastrukturprojekte für die\nverschiedenen Verkehrsträger besser ermitteln und bewerten\nArtikel 367                                  zu können; Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich\nauf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbin-\nDie Vertragsparteien\ndungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung\na) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-               einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-           nach Maßgabe des Anhangs XXXIII;\nkehrssysteme zu leisten;\nd) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisa-\nb) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die            tionen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\nIntermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme;             Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nDurchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte;\nc) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-\nschen ihren Gebieten zu verbessern.                              e) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\ntionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nArtikel 368                                  nologien, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen;\n(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen           f)   Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nzwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit               und Informationstechnologie bei Management und Betrieb\nder Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung              aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität\ndes Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annähe-               und Zusammenarbeit bei der Nutzung von Raumsystemen\nrung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU           und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Ver-\nvergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchfüh-            kehrs.\nrung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durch-\nführung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch                                          Artikel 370\nzu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus inter-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nnationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehö-\nmenarbeit) Kapitel 7 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nren, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen\nDialog statt.\nstehen.\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des\nKapitel 8\nPersonen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-\nflusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Re-                                 Raumfahrt\ngion durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüber-\nschreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der                                       Artikel 371\nVerkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den\nHauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zu-             (1) Die Vertragsparteien fördern eine für beide Seiten vorteil-\nsammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des                  hafte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Weltraumforschung\nGrenzübertritts.                                                      und der Raumfahrtanwendungen, insbesondere auf den folgen-\nden Gebieten:\n(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nund gemeinsame Maßnahmen                                              a) globale Satellitennavigationssysteme,\n– auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichti-         b) Erdbeobachtung und globale Überwachung,\ngung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen\nc) Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung,\nder verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusam-\nmenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsaus-      d) angewandte Raumfahrttechnologien, einschließlich Träger-\nschuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor            und Antriebstechnologie.\nEuropa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und\n(2) Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch\nandere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden;\nüber Politik, Verwaltung und rechtliche Aspekte im Bereich der\n– auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die     Raumfahrt sowie über die Umstrukturierung der Industrie und die\ninternationalen Verkehrsorganisationen und die von den        kommerzielle Nutzung von Raumfahrttechnologien unterstützen\nVertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und fördern.\nim Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.\nArtikel 372\nArtikel 369\n(1) Die Zusammenarbeit wird den Informationsaustausch über\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden           Politik und Programme der Vertragsparteien und die entspre-\nBereiche:                                                             chenden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit und gemeinsa-\nme Projekte umfassen, einschließlich der Teilnahme ukrainischer\na) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,\nStellen an den einschlägigen Raumfahrt- und Verkehrsthemen\ndie alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf\ndes nächsten EU Rahmenprogramms für Forschung und Inno-\ndie Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und\nvation „Horizont 2020“.\ndie Förderung der Einbeziehung der Verkehrsbelange in an-\ndere Politikbereiche;                                               (2) Die Vertragsparteien werden den Austausch von Wissen-\nschaftlern und den Aufbau einschlägiger Netze fördern und un-\nb) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der\nterstützen.\nnationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen\nVoraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-          (3) Die Zusammenarbeit könnte auch den Erfahrungsaus-\nlagen und Flotten, damit sie den strengsten internationalen      tausch über das Management von Weltraumforschungs- und\nNormen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnen-         -wissenschaftseinrichtungen sowie die Entwicklung eines die\nschiffs-, Luft-, See- und intermodalen Verkehr, einschließlich   Forschung und die Anwendung neuer Technologien begünstigen-\nzeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Um-       den Umfelds und einen angemessenen Schutz der entsprechen-\nsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungs-      den Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums umfas-\nplänen;                                                          sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           611\nArtikel 373                            g) Durchführungsmaßnahmen zur Entwicklung eines die For-\nschung und die Anwendung neuer Technologien begünsti-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ngenden Umfelds und angemessener Schutz des sich aus der\nmenarbeit) Kapitel 8 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nForschung ergebenden geistigen Eigentums,\nDialog statt, falls angezeigt, einschließlich der Koordinierung und\nZusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation bei        h) Intensivierung der Zusammenarbeit auf regionaler und inter-\ndiesen und anderen einschlägigen Themen.                                nationaler Ebene, insbesondere im Schwarzmeerraum und in\nmultilateralen Organisationen wie der Organisation der Ver-\nKapitel 9                                   einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\n(UNESCO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\nZusammenarbeit                                    arbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Acht (G8)\nin Wissenschaft und Technologie                                 sowie im Rahmen multilateraler Übereinkünfte wie des Rah-\nmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaän-\nArtikel 374                                derungen (UNFCCC) von 1992,\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-       i)  Austausch von Fachwissen über das Management von For-\nmenarbeit in Wissenschaft und Technologie, um sowohl zur                schungs- und Wissenschaftseinrichtungen, um deren Fähig-\nwissenschaftlichen Entwicklung selbst beizutragen, als auch ihr         keiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten\nwissenschaftliches Potenzial für die Leistung eines Beitrags zur        und zur Beteiligung daran zu entwickeln und zu verbessern.\nBewältigung nationaler und globaler Herausforderungen zu stär-\nken. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Ausbau ihrer For-                                  Artikel 377\nschungskapazitäten und Humanressourcen zu Fortschritten\nbeim Erwerb des für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung       Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nrelevanten wissenschaftlichen und technologischen Wissens bei-      menarbeit) Kapitel 9 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nzutragen. Die gemeinsame Nutzung und Bündelung wissen-              Dialog statt.\nschaftlicher Erkenntnisse wird der Wettbewerbsfähigkeit der Ver-\ntragsparteien zugutekommen, indem sich die Fähigkeit ihrer                                    Kapitel 10\nWirtschaft verbessert, Wissen zu schaffen und zu nutzen, um\nneue Waren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.                 Industrie- und Unternehmenspolitik\nSchließlich werden die Vertragsparteien ihr wissenschaftliches\nPotenzial entwickeln, um ihre globalen Aufgaben und Zusagen\nArtikel 378\nin Bereichen wie den folgenden zu erfüllen: Gesundheitsfragen,\nUmweltschutz einschließlich des Klimaschutzes und andere glo-          Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nbale Herausforderungen.                                             menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle\nArtikel 375                            Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un-\nternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf\n(1) Bei dieser Zusammenarbeit wird der derzeitige, mit dem       der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den in-\nAbkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammen-             ternational anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem\narbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine       Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungs-\ngeschaffene förmliche Rahmen für die Zusammenarbeit sowie           rahmen für in der Ukraine und in der EU tätige ukrainische und\ndas Ziel der Ukraine berücksichtigt, sich schrittweise der Politik  EU-Unternehmen verbessert werden.\nund den Rechtsvorschriften der EU im Bereich Wissenschaft und\nTechnologie anzunähern.\nArtikel 379\n(2) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die\nEinbeziehung der Ukraine in den Europäischen Forschungsraum            Zur Erreichung der in Artikel 378 aufgeführten Ziele arbeiten\nzu erleichtern.                                                     die Vertragsparteien zusammen, um\n(3) Mit dieser Zusammenarbeit wird die Ukraine bei der           a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den\nReform und Umstrukturierung ihres Wissenschaftsmanagements              Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen\nund ihrer Forschungseinrichtungen (einschließlich des Ausbaus           beruhen, und die Umsetzung durch jährliche Berichterstat-\nihrer Kapazitäten für Forschung und technologische Entwicklung)         tung und Dialog zu verfolgen; ein Schwerpunkt dieser Zu-\nunterstützt, um so die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen             sammenarbeit werden Kleinstunternehmen und Handwerks-\nWirtschaft und wissensgestützten Gesellschaft zu fördern.               betriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch\nder Ukraine von größter Bedeutung sind;\nArtikel 376                            b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere wie folgt durchge-              den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und einen\nführt:                                                                  Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten;\ndiese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-\na) Informationsaustausch über die Wissenschafts- und Techno-            wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energie-\nlogiepolitik der Vertragsparteien,                                  fragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-\nb) Teilnahme am nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung                sen;\nund Innovation „Horizont 2020“,                                 c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\nc) gemeinsame Durchführung wissenschaftlicher Programme                 Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf\nund Forschungsarbeiten,                                             dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grund-\nsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;\nd) gemeinsame Forschung und Entwicklung zur Förderung des\nwissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Tech-     d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\nnologie und Know-how,                                               den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-\nnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der\ne) Ausbildung durch Mobilitätsprogramme für Forscher und\nFörderinstrumente für die Gründung technologiegestützter\nSpezialisten,\nUnternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu\nf)  Organisation gemeinsamer Veranstaltungen/Maßnahmen im               Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innova-\nBereich Wissenschaft und technologische Entwicklung,                tionspolitik zu fördern;","612                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ne) mehr Kontakte zwischen EU- und ukrainischen Unternehmen                                   Artikel 384\nsowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nder Ukraine und der EU zu fördern;\nschen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,\nf)  die Einrichtung einer Exportförderung in der Ukraine zu       einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von\nunterstützen;                                                 Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.\ng) die Modernisierung und Umstrukturierung der ukrainischen          (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-\nund der EU-Industrie in bestimmten Sektoren zu erleichtern.   tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-\nnalaustausch und gemeinsame Schulungen.\nArtikel 380\nArtikel 385\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 10 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger       Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an\nDialog statt. Darin werden Vertreter von EU- und ukrainischen     die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstan-\nUnternehmen einbezogen.                                           dards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen\nTeile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen\nsind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\nKapitel 11                             tel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer\nBergbau und Metalle                             Geschäftsverkehr).\nArtikel 381                                                     Artikel 386\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-        Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit im Bereich der Bergbau- und der Metallindustrie, um     menarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ndas gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaft-    Dialog statt.\nlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die\nZusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere                               Kapitel 13\nin Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.\nDiese Zusammenarbeit lässt die Bestimmungen über Kohle in                            Gesellschaftsrecht,\nArtikel 339 unberührt.                                                            Corporate Governance,\nRechnungslegung und Prüfung\nArtikel 382\nArtikel 387\nZur Erreichung der in Artikel 381 aufgeführten Ziele arbeiten\ndie Vertragsparteien zusammen, um                                    (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung\nund Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate\na) Informationen über die allgemeine Lage ihrer Bergbau- und\nGovernance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-\nihrer Metallindustrie auszutauschen;\ntung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die För-\nb) Informationen über die Aussichten für die Bergbau- und die     derung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zu-\nMetallindustrie der EU und der Ukraine hinsichtlich Ver-      sammenarbeit\nbrauch, Produktion und Marktprognosen auszutauschen;          a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen\nc) Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien zur               Interessenträgern im Einklang mit den in Anhang XXXIV auf-\nErleichterung der Umstrukturierung in diesen Sektoren aus-        geführten EU-Vorschriften in diesem Bereich,\nzutauschen;                                                  b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards\nd) Informationen und bewährte Methoden im Zusammenhang                 auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung an\nmit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbau- und der             die in Anhang XXXV aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im\nMetallindustrie in der Ukraine und in der EU auszutauschen.       Bereich der Rechnungslegung und Prüfung,\nc) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik\nKapitel 12                                 im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der\nschrittweisen Annäherung an die in Anhang XXXVI aufgeführ-\nFinanzdienstleistungen                                ten EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Be-\nreich.\nArtikel 383\n(2) Ziel der Vertragsparteien wird es sein, Informationen und\nIn der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im   Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Ent-\nBereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll    wicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben\nfunktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwi-  die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen\nschen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags-       dem nationalen Register der Ukraine und den Unternehmens-\nparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam-    registern der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.\nmenzuarbeiten, um\na) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die                                 Artikel 388\nErfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen;    Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nb) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und        menarbeit) Kapitel 13 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nanderen Nutzern von Finanzdienstleistungen zu gewährleis-    Dialog statt.\nten;\nc) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu                              Kapitel 14\ngewährleisten;                                                              Informationsgesellschaft\nd) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren\ndes Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Auf-                            Artikel 389\nsichtsbehörden zu fördern;\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim\ne) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten.       Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         613\nnehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikati-                                     Artikel 395\nonstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nerschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nmenarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektro-\nDialog statt.\nnische Kommunikationsdienste erleichtert, sodass Wettbewerb\nund Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.\nKapitel 15\nArtikel 390                                     Politik im audiovisuellen Bereich\nZiele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen\nStrategien für die Informationsgesellschaft, die Entwicklung eines                              Artikel 396\numfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommu-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des\nnikation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-For-\naudiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Kopro-\nschungsarbeiten der EU.\nduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.\nArtikel 391                               (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem die Ausbildung\nvon Journalisten und anderen Fachkräften von Print- und elek-\nDie Zusammenarbeit umfasst folgende Themen:                     tronischen Medien umfassen sowie Unterstützung für die (öffent-\nlichen und privaten) Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Pro-\na) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der\nfessionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien\nNetzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bür-\nim Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Stan-\nger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler\ndards des Europarats, zu stärken.\nInhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten,\ninsbesondere von elektronischem Geschäftsverkehr, elektro-\nnischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits-                                       Artikel 397\ndiensten und computergestütztem Lernen;                           Die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und\nb) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunika-      den Regelungsrahmen sowie die internationalen Übereinkünfte\ntion im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenz-    der EU im audiovisuellen Bereich wird insbesondere nach Maß-\nspektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine   gabe des Anhangs XXXVII vorgenommen.\nund der EU;\nc) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungs-                                      Artikel 398\nkapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich         Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nder Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete      menarbeit) Kapitel 15 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nRegulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen          Dialog statt.\nund alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um\nfairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die\nnationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunika-                                   Kapitel 16\ntion sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der                                 Tourismus\nWettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;\nd) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der                                      Artikel 399\nInformations- und Kommunikationstechnologie im nächsten\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\nEU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Hori-\nsammen, um eine wettbewerbsfähigere Tourismusbranche als\nzont 2020“.\nQuelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipa-\ntion, Beschäftigung und Devisen zu entwickeln.\nArtikel 392\nDie Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte                                        Artikel 400\nMethoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnah-\n(1) Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-\nmen zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens\npäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:\ndurch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte\nfür elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wett-       a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-\nbewerb auf diesen Märkten.                                              meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,\nb) Bedeutung des kulturellen Erbes,\nArtikel 393\nc) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen             weltschutz.\nder nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der\nKommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der          (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter\nEU.                                                                betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6\n(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-\nschäftsverkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die\nArtikel 394                            die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung\nan die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im                                     Artikel 401\nBereich der Informationsgesellschaft und der elektronischen\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Aspekte:\nKommunikation.\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und\n(2) Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitz-\nErfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem\nstand im Bereich der Informationsgesellschaft und der elektro-\nauf dem Gebiet innovativer Technologien,\nnischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3\n(Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel   b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-\nund Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs-           lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-\nhandel und elektronischer Geschäftsverkehr).                            haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,","614                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und            einschlägigen und insbesondere die in Anhang XXXVIII aufge-\n-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen  führten Rechtsvorschriften und Regulierungsnormen der EU.\nStrukturen,\nd) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und                                      Artikel 406\neffizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,    Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nadministrativer und finanzieller Aspekte,                      menarbeit) Kapitel 17 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ne) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-          Dialog statt.\nrung der Leistungsstandards,\nf)  Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-                                   Kapitel 18\nschaften getragenen Tourismus.                                              Fischerei- und Meerespolitik\nArtikel 402\nAbschnitt 1\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger                               Fischereipolitik\nDialog statt.\nArtikel 407\nKapitel 17                                 (1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien in für beide\nSeiten vorteilhaften Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-\nLandwirtschaft                              men, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender\nund ländliche Entwicklung                            aquatischer Ressourcen, Kontrollen und Überwachung, der Samm-\nlung von Daten und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten\nArtikel 403                           und unregulierten Fischerei.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-       (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen\nlung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,         Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung\ninsbesondere durch schrittweise Annäherung der Politik und der     lebender aquatischer Ressourcen ein.\nRechtsvorschriften.\nArtikel 408\nArtikel 404\nDie Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-        schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-\nwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol-    des zu fördern:\ngendes:\na) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Methoden bei\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik           der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen               und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage\nRaums,                                                              des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten;\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler     b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung\nEbene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po-            im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-\nlitik,                                                              lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-\nsunden Zustand zu erhalten;\nc) Förderung einer modernen, nachhaltigen landwirtschaftlichen\nProduktion, die umweltfreundlich und mit dem Tierwohl          c) Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisatio-\nvereinbar ist, einschließlich der Ausweitung des ökologischen       nen.\nLandbaus und des Einsatzes von Biotechnologien, unter an-\nderem durch Anwendung bewährter Methoden auf diesen                                         Artikel 409\nGebieten,\nIn Bezug auf Artikel 408 intensivieren die Vertragsparteien un-\nd) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die             ter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten\nländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher  die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf\nGemeinschaften zu fördern,                                     dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors          tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Die Vertragsparteien\nund der Effizienz und Transparenz der Märkte sowie der         fördern eine breitere internationale Zusammenarbeit im Schwarz-\nInvestitionsbedingungen,                                       meerraum, um die Beziehungen im Rahmen einer geeigneten\nregionalen Fischereiorganisation auszubauen.\nf)  Verbreitung von Wissen durch Ausbildung und Informations-\nveranstaltungen,\nArtikel 410\ng) Unterstützung der Innovation durch Forschung und Förde-\nrung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger,      Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-\ntausch und Unterstützung, mit denen die Umsetzung einer nach-\nh) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen        haltigen Fischereipolitik auf der Grundlage der vorrangigen Be-\ninternationaler Organisationen behandelt werden,               reiche des EU-Besitzstands in diesem Bereich gewährleistet\ni)  Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Unter-         werden soll, unter anderem:\nstützungsmechanismen für Agrarpolitik und ländliche Gebiete,   a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-\nj)  Förderung der Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Er-        reiaufwand und technische Maßnahmen,\nzeugnisse in den Bereichen Produktnormen, Erzeugungsbe-        b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Ein-\ndingungen und Qualitätssysteme.                                     satz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließ-\nlich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Entwicklung\nArtikel 405                                entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der\nLage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,\nBei der Durchführung der beschriebenen Zusammenarbeit\nunterstützen die Vertragsparteien unbeschadet des Titels IV        c) harmonisierte Sammlung von Fang-, Anlande-, Flotten-, bio-\n(Handel und Handelsfragen) die schrittweise Annäherung an die           logischen und wirtschaftlichen Daten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          615\nd) Steuerung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktio-                                 Abschnitt 3\nnierenden Fischereiflottenregisters,\nRegelmäßiger Dialog\ne) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch För-                  über die Fischerei- und Meerespolitik\nderung von Erzeugerorganisationen und Verbraucherinforma-\ntion sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbar-                                     Artikel 413\nkeit,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nf)  Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor unter menarbeit) Kapitel 18 Abschnitte 1 und 2 fallenden Fragen findet\nbesonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung        ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien statt.\nder Küstengemeinden.\nKapitel 19\nAbschnitt 2                                                         Donau\nMeerespolitik                                                        Artikel 414\nUnter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charak-\nArtikel 411                           ters des Donaubeckens und seiner historischen Bedeutung für\ndie Anrainergemeinden\nUnter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen     a) erfüllen die Vertragsparteien entschlossener die internatio-\nFischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die             nalen Zusagen der EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine in\nauch das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner          den Bereichen Schifffahrt, Fischerei und Schutz der Umwelt,\neine Zusammenarbeit bei einer integrierten Meerespolitik, indem          insbesondere aquatischer Ökosysteme, einschließlich der Er-\nsie insbesondere                                                         haltung lebender aquatischer Ressourcen, um einen guten\nökologischen Zustand zu erreichen, sowie in anderen ein-\na) ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten, ver-           schlägigen Bereichen menschlicher Tätigkeit;\nantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter\nMethoden für die Nutzung des maritimen Raumes fördern;          b) unterstützen die Vertragsparteien, falls erforderlich, Maßnah-\nmen zur Entwicklung bilateraler und multilateraler Überein-\nb) durch Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument              künfte und Regelungen zur Förderung der nachhaltigen Ent-\nfür eine verbesserte Entscheidungsfindung einen Rahmen für           wicklung unter besonderer Berücksichtigung der Achtung\nden Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrieren-           traditioneller Lebensformen in den Anrainergemeinden und\nden menschlichen Tätigkeiten und den Umgang mit ihren                der Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch integrierte Nut-\nAuswirkungen auf die Meeresumwelt schaffen;                          zung des Donaubeckens.\nc) die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen und der mari-                               Kapitel 20\ntimen Wirtschaft als Quelle von Wirtschaftswachstum und\nBeschäftigung fördern, unter anderem durch Austausch be-                             Verbraucherschutz\nwährter Methoden;\nArtikel 415\nd) strategische Bündnisse zwischen maritimen Unternehmen,\nDienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen för-          Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\ndern, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-       braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-\nzialisiert sind, einschließlich des Aufbaus sektorübergreifen-  lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\nder maritimer Cluster;\nArtikel 416\ne) eine Verbesserung der Sicherheits- und Sicherungsmaßnah-\nZur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Zusammenarbeit\nmen im Seeverkehr und eine Intensivierung der grenz- und\ninsbesondere Folgendes:\nsektorübergreifenden Meeresüberwachung anstreben, um\naufbauend auf der Erfahrung des Koordinierungs- und Infor-      a) Förderung des Informationsaustauschs über die Verbrau-\nmationszentrums in Burgas den zunehmenden Gefahren zu                cherschutzsysteme,\nbegegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitun-\nb) Bereitstellung von Fachwissen über die rechtliche und tech-\ngen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen\nnische Fähigkeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften\nauf See ausgehen;\nund Marktaufsichtssystemen,\nf)  einen regelmäßigen Dialog einrichten und verschiedene Netze     c) Verbesserung der Verbraucherinformation,\nzwischen maritimen Interessenträgern fördern.\nd) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und Vertre-\nter der Verbraucherinteressen,\nArtikel 412                           e) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-\nnisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:                 braucher.\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-\nfahrungen sowie Transfer maritimen „Know-hows“, unter an-                                   Artikel 417\nderem auf dem Gebiet innovativer Technologien in der mari-          Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften nach Maßgabe des\ntimen Wirtschaft,                                               Anhangs XXXIX schrittweise an den EU-Besitzstand an und ver-\nmeidet dabei Handelshemmnisse.\nb) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf\ndem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-\nArtikel 418\nschließlich öffentlich-privater Partnerschaften,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nc) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in        menarbeit) Kapitel 20 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nden zuständigen internationalen maritimen Gremien.              Dialog statt.","616                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 21                              mit der „Global Compact“-Initiative der VN aus dem Jahr 2000,\nder 1977 verabschiedeten und 2006 geänderten Dreigliedrigen\nZusammenarbeit im Bereich                             Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)\nBeschäftigung, Sozialpolitik                           über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den 1976\nund Chancengleichheit                             verabschiedeten und 2000 geänderten Leitlinien der OECD für\nmultinationale Unternehmen gefördert wird.\nArtikel 419\nUnter Berücksichtigung von Titel IV (Handel und Handels-                                   Artikel 423\nfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) verstär-\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\nken die Vertragsparteien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit\nmenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-\nauf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige\nlen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen\nArbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit\nGremien und Organisationen an.\nam Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,\nGleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot.\nArtikel 424\nArtikel 420                              Die Ukraine gewährleistet die schrittweise Annäherung an die\nMit der Zusammenarbeit in dem unter Artikel 419 fallenden       Rechtsvorschriften, die Standards und die Praxis der EU im Be-\nBereich werden die folgenden Ziele verfolgt:                       reich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit nach\nMaßgabe des Anhangs XL.\na) Verbesserung der Lebensqualität der Menschen,\nb) Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie der                                          Artikel 425\nGlobalisierung und des demografischen Wandels,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nc) mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen\nmenarbeit) Kapitel 21 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nArbeitsbedingungen,\nDialog statt.\nd) Förderung der sozialen Fairness und Gerechtigkeit bei gleich-\nzeitiger Reform der Arbeitsmärkte,\nKapitel 22\ne) Förderung von Bedingungen auf den Arbeitsmärkten, die\nFlexibilität mit Sicherheit verbinden,                                        Öffentliche Gesundheit\nf)  Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung\nder Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste, um die Nach-                                Artikel 426\nfrage auf dem Arbeitsmarkt zu decken,                             Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich\ng) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte, die benachteiligte        der öffentlichen Gesundheit aus, um das Niveau der öffentlichen\nMenschen einbeziehen,                                          Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen\nGesundheit anzuheben, was eine Vorbedingung für nachhaltige\nh) Verringerung der informellen Wirtschaft durch Umwandlung\nEntwicklung und wirtschaftliches Wachstum ist.\nvon Schwarzarbeit,\ni)  Anhebung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicher-\nArtikel 427\nheit am Arbeitsplatz, unter anderem durch Bildung und Aus-\nbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicher-         (1) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgen-\nheit, Förderung vorbeugender Maßnahmen, Verhütung von          den Bereiche:\nGroßunfällen, Bewirtschaftung giftiger Chemikalien sowie\nAustausch bewährter Methoden und Forschung auf diesem          a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems und seiner\nGebiet,                                                            Kapazitäten in der Ukraine, insbesondere durch Durchfüh-\nrung von Reformen, Weiterentwicklung der primären Ge-\nj)  Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes und Modernisie-            sundheitsversorgung und Ausbildung des Personals,\nrung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugäng-\nlichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,                       b) Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie\nHIV/AIDS und Tuberkulose, bessere Vorbereitung auf den\nk) Verringerung der Armut und Stärkung des sozialen Zusam-             Ausbruch hochansteckender Krankheiten und Umsetzung\nmenhalts,                                                          der Internationalen Gesundheitsvorschriften,\nl)  Gleichstellung der Geschlechter und Sicherstellung der\nc) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten\nChancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäfti-\ndurch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\ngung, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft und Gesellschaft so-\nden, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung\nwie bei der Entscheidungsfindung,\nwichtiger Gesundheitsfaktoren und -probleme, zum Beispiel\nm) Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung,                           Gesundheit von Mutter und Kind, psychische Gesundheit\nn) Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner und Förderung des          und Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Tabak, einschließ-\nsozialen Dialogs.                                                  lich der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Ein-\ndämmung des Tabakkonsums von 2003,\nArtikel 421                           d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-\nsprungs wie Blut, Gewebe und Zellen,\nDie Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten\nInteressenträger, insbesondere der Sozialpartner, sowie zivil-     e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen, unter ande-\ngesellschaftlicher Organisationen in die politischen Reformen in       rem hinsichtlich des Konzepts der Einbeziehung von Ge-\nder Ukraine und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien             sundheitsfragen in alle Politikbereiche.\nnach diesem Abkommen.\n(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Daten\nund bewährte Methoden aus und treffen weitere gemeinsame\nArtikel 422\nMaßnahmen, unter anderem im Rahmen des Konzepts der Ein-\nDie Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und      beziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und\nRechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen verant-      durch schrittweise Integration der Ukraine in die europäischen\nwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel      Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          617\nArtikel 428                            a) die Integration Jugendlicher in die Gesellschaft durch Förde-\nrung ihres bürgerschaftlichen Engagements und ihrer Eigen-\nDie Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis\ninitiative zu erleichtern;\nschrittweise an die Grundsätze des EU-Besitzstands an, insbe-\nsondere auf den Gebieten übertragbare Krankheiten, Blut, Ge-       b) Jugendlichen dabei zu helfen, Wissen, Fähigkeiten und Kom-\nwebe und Zellen sowie Tabak. Anhang XLI enthält eine Liste aus-        petenzen außerhalb des Bildungssystems, unter anderem\ngewählter Elemente des EU-Besitzstands.                                durch Freiwilligentätigkeit, zu erwerben, und um den Wert\nsolcher Erfahrungen anzuerkennen;\nArtikel 429                            c) die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren;\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-    d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen in der\nmenarbeit) Kapitel 22 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger         Ukraine und in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;\nDialog statt.                                                      e) unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen eine\ngesunde Lebensweise zu fördern.\nKapitel 23\nBildung, Ausbildung und Jugend                                                         Artikel 435\nBei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Vertragspartei-\nArtikel 430                            en die in Anhang XLII aufgeführten Empfehlungen.\nUnter strikter Beachtung der Verantwortung der Vertragspar-\nArtikel 436\nteien für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens\nsowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen fördern die Ver-       Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ntragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Ausbil-       menarbeit) Kapitel 23 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ndung und Jugend, um das gegenseitige Verständnis zu verbes-        Dialog statt.\nsern, den interkulturellen Dialog zu fördern und die Kenntnis der\nKultur des Anderen auszubauen.                                                                 Kapitel 24\nKultur\nArtikel 431\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zu einer Intensivierung                                Artikel 437\nder Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung, mit der\nsie insbesondere anstreben,                                           Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zu ver-\na) das Hochschulwesen zu reformieren und zu modernisieren;         bessern und den kulturellen Austausch zu unterstützen sowie um\nb) die Annäherung im Bereich der Hochschulbildung im Rah-          die Mobilität von Kunst und Künstlern aus der EU und der Ukrai-\nmen des Bologna-Prozesses zu fördern;                          ne zu begünstigen.\nc) die Qualität und Relevanz der Hochschulbildung zu erhöhen;\nArtikel 438\nd) die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu intensiveren;           Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog\ne) die Kapazitäten der Hochschulen auszubauen;                     zwischen den Personen und Organisationen, die die organisierte\nZivilgesellschaft und Kultureinrichtungen in der EU und in der\nf)  die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu erhöhen;          Ukraine vertreten.\nbesondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im\nBildungsbereich gewidmet, um den Zugang zur Hochschul-\nbildung zu erleichtern.                                                                      Artikel 439\nDie Vertragsparteien arbeiten eng in den zuständigen inter-\nArtikel 432                            nationalen Gremien zusammen, einschließlich der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nDie Vertragsparteien bemühen sich, zur Förderung einer          (UNESCO) und des Europarats, unter anderem, um die kulturelle\nengeren Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und         Vielfalt zu fördern und um das kulturelle und historische Erbe zu\nWeiterbildung den Austausch von Informationen und Fachwissen       erhalten und aufzuwerten.\nzu verstärken, um insbesondere\na) Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der                                      Artikel 440\nberuflichen Fortbildung während des gesamten Erwerbs-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, einen regelmäßigen Poli-\nlebens zu entwickeln, die dem Bedarf des sich ändernden\ntikdialog über Kultur aufzubauen, um die Entwicklung der Kultur-\nArbeitsmarkts entsprechen;\nwirtschaft in der EU und in der Ukraine zu fördern. Zu diesem\nb) einen nationalen Rahmen zur Verbesserung der Transparenz        Zweck setzen die Vertragsparteien das UNESCO-Übereinkom-\nund Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zu         men zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Aus-\nschaffen, wobei sie sich nach Möglichkeit auf die Erfahrung    drucksformen von 2005 ordnungsgemäß um.\nder EU stützen.\nKapitel 25\nArtikel 433\nZusammenarbeit im Bereich\nDie Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammen-             Sport und körperliche Betätigung\narbeit in anderen Bereichen wie Sekundarschulbildung, Fern-\nunterricht und lebenslanges Lernen auszubauen.                                                   Artikel 441\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und\nArtikel 434\nkörperliche Betätigung zusammen, um dazu beizutragen, dass\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam-         alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die\nmenarbeit und den Erfahrungsaustausch im Bereich der Jugend-       soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu\npolitik und der nicht formalen Bildung für Jugendliche zu fördern, fördern und um Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabspra-\num                                                                 chen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen.","618                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Aus-                                       Artikel 445\ntausch von Informationen und bewährten Methoden in den fol-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ngenden Bereichen:\nmenarbeit) Kapitel 26 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\na) Förderung von körperlicher Betätigung und Sport im Bil-          Dialog statt.\ndungswesen in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtun-\ngen und nichtstaatlichen Organisationen,                                                  Kapitel 27\nb) Teilnahme am Sport und körperliche Betätigung als Beitrag\nzu einer gesunden Lebensweise und allgemeinem Wohlbe-                           Grenzübergreifende und\nfinden,                                                                       regionale Zusammenarbeit\nc) Entwicklung nationaler Kompetenz- und Qualifikationssyste-\nme im Sportbereich,                                                                         Artikel 446\nd) Integration benachteiligter Gruppen durch Sport,                     Im Bereich der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das\ngegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei\ne) Bekämpfung von Doping,                                           Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpo-\nf)  Bekämpfung von Spielabsprachen,                                 litik, einschließlich der Politikgestaltung und Partnerschaft auf\nmehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\ng) Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen.      wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-\nmenarbeit, wodurch Kommunikationskanäle eingerichtet und der\nArtikel 442                            Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-     der Zivilgesellschaft verbessert wird.\nmenarbeit) Kapitel 25 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nDialog statt.\nArtikel 447\nKapitel 26                                    Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe-\nziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die\nZusammenarbeit zwischen                               grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die ent-\nden Zivilgesellschaften                              sprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-\nmenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-\nbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den\nArtikel 443\nKapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen         fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.\nden Zivilgesellschaften, mit der die folgenden Ziele verfolgt wer-\nden:                                                                                            Artikel 448\na) die Kontakte zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft          Die Vertragsparteien sind bestrebt, die grenzübergreifenden\nin den EU-Mitgliedstaaten und in der Ukraine zu stärken und     und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie,\nden Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu unterstützen;         Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit\nund anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen\nb) zivilgesellschaftliche Organisationen in die Umsetzung dieses\nweiterzuentwickeln, die für die grenzübergreifende und regionale\nAbkommens, einschließlich des Monitorings, und in den Aus-\nZusammenarbeit von Belang sind. Insbesondere fördern die Ver-\nbau der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und der\ntragsparteien den Ausbau der grenzübergreifenden Zusammen-\nUkraine einzubeziehen;\narbeit im Hinblick auf die Modernisierung, Ausstattung und Ko-\nc) in den EU-Mitgliedstaaten ein besseres Kennen und Verste-        ordinierung der Notdienste.\nhen der Ukraine, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur,\nzu gewährleisten;                                                                           Artikel 449\nd) in der Ukraine ein besseres Kennen und Verstehen der Euro-           Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\npäischen Union, einschließlich der Werte, auf denen sie ge-     menarbeit) Kapitel 27 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ngründet ist, ihrer Funktionsweise und ihrer Politik, zu gewähr- Dialog statt.\nleisten.\nKapitel 28\nArtikel 444\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-                    Beteiligung an Einrichtungen\narbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider     und Programmen der Europäischen Union\nSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der\nUkraine, indem sie\nArtikel 450\na) die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen zivil-             Der Ukraine wird gestattet, sich an EU-Einrichtungen, die für\ngesellschaftlichen Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten     die Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, und anderen\nund in der Ukraine intensivieren, insbesondere durch Fach-      EU-Einrichtungen nach Maßgabe der entsprechenden Grün-\nseminare, Ausbildung usw.;                                      dungsverordnungen zu beteiligen, sofern dies nach diesen\nb) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil-       Verordnungen zulässig ist. Die Ukraine schließt getrennte Ab-\ngesellschaftlicher Organisationen erleichtern, einschließlich   kommen mit der EU, um ihre Beteiligung an den einzelnen Ein-\nÜberzeugungsarbeit, informeller Vernetzung, Besuchen,           richtungen zu ermöglichen und um die Höhe des finanziellen Bei-\nWorkshops usw.;                                                 trags festzulegen.\nc) es ermöglichen, dass sich ukrainische Vertreter mit dem\nArtikel 451\nProzess von Konsultation und Dialog zwischen den Sozial-\npartnern und zivilgesellschaftlichen Partnern in der EU ver-        Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Program-\ntraut machen, um die Zivilgesellschaft in den politischen Pro-  men der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschrif-\nzess in der Ukraine einzubeziehen.                              ten zur Annahme dieser Programme der Ukraine zur Teilnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           619\noffenstehen. Die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der         widrigen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen\nUnion richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten             Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses\nProtokolls Nr. 3 über ein Rahmenabkommen zwischen der                Abkommen fallenden Bereichen.\nEuropäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen\n(2) Zu diesem Zweck nimmt die Ukraine auch eine schrittweise\nGrundsätze von 2010 für die Teilnahme der Ukraine an den Pro-\nAnnäherung ihrer Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Bestim-\ngrammen der Union.\nmungen von Anhang XLIV vor.\nArtikel 452                                (3) Anhang XLIII gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nPrüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-\nDie EU unterrichtet die Ukraine über neue EU-Einrichtungen        suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel\nund neue Programme der Union sowie über Änderungen der in            Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung\nden Artikeln 450 und 451 genannten Bedingungen für die Betei-        (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Ab-\nligung an den Programmen und Einrichtungen der Union.                kommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente\nTitel VI                              der EU, in die die Ukraine einbezogen wird.\nFinanzielle Zusammenarbeit\neinschließlich Betrugsbekämpfung                                                     Titel VII\nInstitutionelle, allgemeine\nArtikel 453                                              und Schlussbestimmungen\nDer Ukraine wird über die einschlägigen Finanzierungsmecha-\nnismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Diese                                 Kapitel 1\nfinanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nInstitutioneller Rahmen\nmens bei und wird im Einklang mit den folgenden Artikeln geleis-\ntet.\nArtikel 460\nArtikel 454                                (1) Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den\nPolitikdialog zwischen den Vertragsparteien ist die Gipfelebene.\nDie wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe entsprechen\nGipfeltreffen finden grundsätzlich einmal jährlich statt. Bei den\nden Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen über die\nGipfeltreffen werden allgemeine Leitlinien für die Umsetzung die-\nFinanzierungsinstrumente.\nses Abkommens festgelegt und bilaterale oder internationale\nFragen von beiderseitigem Interesse erörtert.\nArtikel 455\n(2) Auf Ministerebene werden der regelmäßige politische\nDie von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-       Dialog und der regelmäßige Politikdialog in dem mit Artikel 461\nche der finanziellen Hilfe der EU werden in entsprechenden           eingesetzten Assoziationsrat und nach Vereinbarung im Rahmen\nRichtprogrammen festgelegt, die die vereinbarten politischen         regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.\nPrioritäten widerspiegeln. Die in diesen Richtprogrammen fest-\ngelegten Richtbeträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den\nSektorkapazitäten der Ukraine sowie ihren Fortschritten bei den                                  Artikel 461\nReformen Rechnung.                                                      (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nbegleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens\nArtikel 456                             und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens\nvor dem Hintergrund seiner Ziele.\nUm die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,\nbemühen sich die Vertragsparteien darum, dass die EU-Hilfe in           (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen,\nenger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geber-            mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Um-\nländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitu-      stände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assozia-\ntionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für       tionsrat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusam-\ndie Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.                         mensetzungen zusammen.\n(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung\nArtikel 457                             und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat\nwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen\nsonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem\nGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nInteresse.\nschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-\nlegt.\nArtikel 462\nArtikel 458                                (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\nDer Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nlen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-      mission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine an-\nfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem           dererseits zusammen.\nZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf          (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von\ntoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.\neinem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine ge-\nführt.\nArtikel 459\n(4) Falls angezeigt, nehmen andere Gremien nach Vereinba-\n(1) Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den     rung als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teil.\nGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und\narbeiten nach Maßgabe des Anhangs XLIII beim Schutz der\nArtikel 463\nfinanziellen Interessen der EU und der Ukraine zusammen. Die\nVertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung            (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nund Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechts-          Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Gel-","620                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese         (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten,\nBeschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen   die sie als relevant ansehen.\ngeeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls er-\n(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse\nforderlich einschließlich Maßnahmen in den nach diesem Ab-\neinsetzen, die eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen\nkommen eingesetzten besonderen Gremien. Der Assoziationsrat\nDialogen nach Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammen-\nkann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine\narbeit) erzielten Fortschritte vornehmen.\nBeschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den\nVertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren ab-      (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-\ngeschlossen sind.                                                 kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten\n(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten        dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht\nZiel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der      über ihre Tätigkeiten.\nUkraine an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für       (5) Die nach Titel IV eingesetzten Unterausschüsse unterrich-\nden Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft be-   ten den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung\nfindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der        nach Artikel 465 Absatz 4 rechtzeitig vor ihren Sitzungen über\nUkraine sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal-     deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder\ntungsmaßnahmen.                                                   ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in seiner Zu-\n(3) Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat unbeschadet       sammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4 über ihre Tätigkeiten.\nder besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-           (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\ndelsfragen) für die Annäherung der Regelungen unter Berück-       tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar\nsichtigung der Entwicklung des EU-Rechts und der anwend-          den Assoziationsausschuss nach Artikel 464 zu befassen, da-\nbaren Normen, die in von den Vertragsparteien für relevant        runter in seiner den Handel betreffenden Zusammensetzung.\nerachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, die\nAnhänge zu diesem Abkommen aktualisieren oder ändern.\nArtikel 467\nArtikel 464                               (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-\ngesetzt. In diesem Forum kommen Mitglieder des Europäischen\n(1) Hiermit wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er      Parlaments und der Werchowna Rada der Ukraine zu einem\nunterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufga-   Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in Abständen zusammen,\nben. Diese Bestimmung lässt die in Artikel 5 festgelegten Zustän- die er selbst festlegt.\ndigkeiten der verschiedenen Foren für die Führung des politi-\nschen Dialogs unberührt.                                             (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich\naus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-\n(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der    gliedern der Werchowna Rada der Ukraine andererseits zusam-\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um     men.\nhohe Beamte handelt.\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd\neine Geschäftsordnung.\nvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine\ngeführt.                                                             (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von\nArtikel 465                            einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\nter der Werchowna Rada der Ukraine geführt.\n(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-\ngaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu\nArtikel 468\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen\ndes Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt        (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den\nmindestens einmal jährlich zusammen.                              Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-     zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem\ntionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-   Ausschuss die erbetenen Informationen.\nde Beschlüsse zu fassen.                                             (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die\n(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem     Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-\nAbkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der          tet.\nAssoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu         (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem\nfassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend;   Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.\ndiese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der\nAssoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein-         (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien.                          mentarische Assoziationsunterausschüsse einsetzen.\n(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-                                 Artikel 469\nschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In              (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von\ndieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-       Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-\ndestens einmal jährlich zusammen.                                 ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge\ndazu einzuholen.\nArtikel 466                               (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie\n(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab-     setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und\nkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.                 Sozialausschusses (EWSA) einerseits und Vertretern der Zivilge-\nsellschaft auf ukrainischer Seite andererseits zusammen, die in\n(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-\ndiesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkom-\nschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die\nmen. Die Plattform der Zivilgesellschaft tritt in Abständen zusam-\nfür die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt\nmen, die sie selbst festlegt.\nZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Gremien\nfest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse und -gre-         (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-\nmien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV         ordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            621\n(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach    (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-           ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\ntreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und      wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\neinem Vertreter der Zivilgesellschaft auf ukrainischer Seite ge-    gleichartigen Situation befinden.\nführt.\nArtikel 474\nArtikel 470\nSchrittweise Annäherung\n(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-\nse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.                Im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieses Ab-\nkommens nimmt die Ukraine auf der Grundlage der Zusagen in\n(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-   den Titeln IV, V und VI die in den Anhängen I bis XLIV vorge-\nrat Empfehlungen unterbreiten.                                      sehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das\n(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische As-       EU-Recht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anhänge\nsoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Ver-       vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und\ntretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung dazu   Verpflichtungen unberührt, die nach Titel IV (Handel und Han-\neinzuholen, wie die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden      delsfragen) für die Annäherung der Regelungen gelten.\nkönnen.\nArtikel 475\nKapitel 2                                                          Monitoring\nAllgemeine und Schlussbestimmungen                                 (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche\nBeurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von\nArtikel 471                           Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.\nZugang zu Gerichten                             (2) Das Monitoring umfasst die Bewertung der in diesem Ab-\nund Verwaltungsorganen                         kommen vorgesehenen Annäherung des ukrainischen Rechts an\ndas EU-Recht, einschließlich der Um- und Durchsetzungsaspekte.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-\nDiese Bewertungen können von den Vertragsparteien getrennt\nses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-\noder nach Vereinbarung gemeinsam vorgenommen werden. Zur\nristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-\nErleichterung der Bewertung erstattet die Ukraine der EU gege-\nminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang\nbenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die\nzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,\nRechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über\num ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu\ndie Fortschritte bei der Annäherung. Bei Berichterstattung und\nmachen.\nBewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-\ntungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der\nArtikel 472                           mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien\nMaßnahmen im Zusammenhang                          festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.\nmit wesentlichen Sicherheitsinteressen                    (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,         denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und\nMaßnahmen zu treffen,                                               sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-\nden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-\nformationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-         (4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-\nheitsinteressen widersprechen würde;                           tungen der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit die-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition     sem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-    se Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;    verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für             (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht     Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-\nbeeinträchtigen;                                               nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be-\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer   schließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit   übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-  von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nfahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung     (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-\nder von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des       fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer\nFriedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich   solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne\nerachtet.                                                      von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-\nständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-\nArtikel 473                           kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-\nbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nDiskriminierungsverbot\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und                                    Artikel 476\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nErfüllung der Verpflichtungen\na) dürfen die von der Ukraine gegenüber der Union oder ihren\nMitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminie-         (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen     deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\noder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen be-       diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nwirken;                                                        Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\nb) dürfen die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten gegen-          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nüber der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskrimi-        Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nnierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften         aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\noder sonstigen Unternehmen der Ukraine bewirken.               Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben","622                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den           b) den Verstoß gegen eines der in Artikel 2 genannten wesent-\nVertragsparteien zu erörtern.                                             lichen Elemente dieses Abkommens.\n(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\nUmsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach                                            Artikel 479\nTreu und Glauben legt jede Vertragspartei nach Artikel 477 dem                     Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nAssoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit\ndurch bindenden Beschluss beilegen.                                     (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni\nArtikel 477                            1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. März 1998\nStreitbeilegung                           in Kraft getreten ist, sowie die dazugehörigen Protokolle werden\naufgehoben.\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder                 (2) Das genannte Abkommen wird durch dieses Assoziie-\nseine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die           rungsabkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Ab-\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-        kommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-\nziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.  teien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen\nAbweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung        auszulegen.\noder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder             (3) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach\nseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Titel IV       diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt\n(Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßge-      dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-\nbend.                                                               den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit          einerseits und der Ukraine andererseits garantiert sind.\ndadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und               (4) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-\nGlauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 461, 465     arbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens\nund 466 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so           fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-\nrasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu        liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-\nfinden.                                                             samen institutionellen Rahmens betrachtet.\n(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und        (5) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen\nden anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-       durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-\nfung der Lage erforderlichen Informationen.                         tungsbereich fallen, ergänzen. Diese Abkommen sind Bestandteil\n(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf  der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen\njeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen\nals beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 476 Absatz 3   Rahmens.\neinen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder             (6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nerklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die\neine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien     Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses\noder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des    Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nAssoziationsausschusses oder eines anderen in den Artikeln 461,     Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Ukraine\n465 und 466 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die            bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-\nKonsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.           benenfalls mit der Ukraine neue Kooperationsabkommen zu\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-    schließen.\nnen bleiben vertraulich.\nArtikel 480\nArtikel 478                                                  Anhänge und Protokolle\nGeeignete Maßnahmen                               Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nim Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen             sind Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,\nwenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten                                      Artikel 481\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um                                       Laufzeit\nStreitbeilegung nach Artikel 477 gelöst wurde und wenn die Be-\nschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver-        (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\ntragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt    Die Vertragsparteien sehen eine umfassende Überprüfung der\nhat. Das Erfordernis dreimonatiger Konsultationen gilt nicht für    Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens vor, die innerhalb\nAusnahmefälle nach Absatz 3.                                        von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten und im gegenseitigen\nEinvernehmen der Vertragsparteien zu jedem anderen Zeitpunkt\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen          stattfindet.\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Artikel 478 Ab-            (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-\nsatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen          kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen\nnicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen            tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-\nRechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel      tion außer Kraft.\nund Handelsfragen) genannt sind. Diese Maßnahmen werden\nunverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand                                Artikel 482\nvon Konsultationen nach Artikel 476 Absatz 2 und unterliegen\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\nder Streitbeilegung nach Artikel 476 Absatz 3 und Artikel 477.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-\ntreffen\nhungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer\na) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-       Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise\nlässige Kündigung des Abkommens oder                           der Europäischen Union ergeben, einerseits und die Ukraine an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                623\ndererseits. Gegebenenfalls bezieht er sich im Rahmen ihrer Be-             (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nfugnisse nach dem EAG-Vertrag auf die EAG.                              nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-\nhungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.\nArtikel 483                                  (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die\nRäumlicher Geltungsbereich                           Ukraine, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens\nnach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-\nDieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\nfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.\nVertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Vertrag zur             (4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wer-               Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer Folgen-\nden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das             des erhalten hat:\nHoheitsgebiet der Ukraine.\n– die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem\nZweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig an-\nArtikel 484\nzuwendenden Teile des Abkommens und\nVerwahrer des Abkommens\n– die von der Ukraine im Einklang mit ihren innerstaatlichen Ver-\nVerwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des               fahren und Rechtsvorschriften hinterlegte Ratifikationsurkunde.\nRates der Europäischen Union.\n(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\nArtikel 485                               Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-\ntokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-\nVerbindliche Fassungen                            me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als\nDieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,           Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,        läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.\nitalienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-\n(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin\nderländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwe-\ndie Bestimmungen des am 14. Juni 1994 unterzeichneten und\ndischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,\nam 1. März 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partner-\nungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nUkraine andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen An-\nArtikel 486                               wendung dieses Abkommens betroffen sind.\nInkrafttreten und vorläufige Anwendung\n(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer durch schriftliche\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses         Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung\nAbkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-           dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen\nziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-                 Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation\nsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.                beim Verwahrer wirksam.","624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nSchlussakte\ndes Gipfeltreffens\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nhinsichtlich des Assoziierungsabkommens\nAm 21. März 2014 hat in Brüssel ein Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nUkraine andererseits stattgefunden.\nDie Vertreter\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Republik Kroatien,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nUngarns,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Europäischen Union\neinerseits, und\nder Ukraine\nandererseits,\ndie an dem Gipfeltreffen teilgenommen haben (im Folgenden „Unterzeichner“) –\nhaben den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des als Anlage beigefügten Assoziierungsabkom-\nmens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine\nandererseits (im Folgenden das „Abkommen“) unterzeichnet:\n1. Präambel\n2. Artikel 1\n3. Titel I, II und VII.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         625\nDie Unterzeichner bestätigen ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Titel III, IV, V und VI des Abkommens,\ndie zusammen mit dem übrigen Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument bilden. Zu diesem Zweck werden die Unterzeichner\neinander über diplomatische Kanäle konsultieren, um einen geeigneten Termin für ein Treffen der Unterzeichner festzulegen oder\njedwede andere diesbezüglich angemessene Maßnahme zu vereinbaren.\nDie Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden\nTeile des Abkommens gemäß der vorliegenden Schlussakte Anwendung findet.\nGeschehen zu Brüssel am 21. März 2014.","626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nSchlussakte\nzwischen der Europäischen Union\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nhinsichtlich des Assoziierungsabkommens\nDie Vertreter\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Republik Kroatien,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nUngarns,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Europäischen Union,\nder Europäischen Atomgemeinschaft\neinerseits, und\nder Ukraine\nandererseits,\nim Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,\ndie in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn\nzur Unterzeichnung derjenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atom-\ngemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten\nsind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,\nerinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen\nBestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:\n1. Präambel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                   627\n2. Artikel 1\n3. Titel I, II und VII.\nDie Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet\n– Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,\nund bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.\nDie Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden\nTeile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.\nDie Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie\ndieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf\ndie unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische\nRegierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.\nGeschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.","628       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements\nwerden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nAußerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                      629\nAssoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nPräambel                             Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuent-\nDas Königreich Belgien,                                      wickeln, zu intensivieren und auszuweiten,\ndie Republik Bulgarien,                                          in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen\ndie Tschechische Republik,                                   Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,\ndas Königreich Dänemark,                                         in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück\ndie Republik Estland,                                        der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation\nIrland,                                                      und wirtschaftlichen Integration bilden,\ndie Hellenische Republik,                                        in Anerkennung der Tatsache, dass sich Georgien als ost-\ndas Königreich Spanien,                                      europäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte\nbekennt,\ndie Französische Republik,\ndie Republik Kroatien,                                           in der Erkenntnis, dass Georgien durch eine gemeinsame\nGeschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten ver-\ndie Italienische Republik,\nbunden ist,\ndie Republik Zypern,\ndie Republik Lettland,                                           unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen\nkünftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-\ndie Republik Litauen,                                        schen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglich-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 keit dafür offenlässt,\nUngarn,                                                          in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der\ndie Republik Malta,                                          Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte\nvon Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grund-\ndas Königreich der Niederlande,                              sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen\ndie Republik Österreich,                                     Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Ver-\ntragsparteien,\ndie Republik Polen,\ndie Portugiesische Republik,                                     in der Erkenntnis, dass interne Reformen zur Stärkung der\nDemokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an\nRumänien,\nder Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen\ndie Republik Slowenien,                                      erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Kon-\ndie Slowakische Republik,                                    fliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Ver-\ntrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemein-\ndie Republik Finnland,                                       schaften beitragen,\ndas Königreich Schweden,\nin dem Willen, zur politischen, sozioökonomischen und insti-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     tutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und    Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zu-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   sammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von ge-\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                    meinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der\nZivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließ-\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und\nlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“,    Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit,\neinerseits und                                                  Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des\nöffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armuts-\nGeorgien                                                     bekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der\nandererseits,                                                   Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereit-\nschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                   unterstützen,\nin Anbetracht der engen Verbindungen und gemeinsamen             in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen\nWerte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das  der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-\nAbkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen         heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten       Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\neinerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen     in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente\nder Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Euro-  der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 bezie-\npäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Aner-   hungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von\nkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre     1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-","630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\neinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum        zung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen,\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,            erfüllt sind,\neingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale    in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-\nSicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-     schaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen\nlismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset-   in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen\nzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein-          Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,\nten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,\nin dem Willen zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration\nim Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur        vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsab-\nBekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen             kommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließ-\nund dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei          lich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit\nder Abrüstung,                                                      den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-\nhandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,\nin Anerkennung der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven\nBeteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen           in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\nKooperationsformen,                                                 für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen           schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-\nAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union,        strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-\neinschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-      dender Bedeutung ist,\npolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilate-\nrale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, ein-       in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-\nschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,                  tigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung\nder Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der\nunter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Unab-        Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernis-\nhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und  se, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit\nder Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international an-    und der Umsetzung der multilateralen internationalen Überein-\nerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der           künfte,\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nin Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des           in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-\nVN-Sicherheitsrates,                                                sicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors,\nunter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener\nin Anerkennung der Bedeutung des Willens Georgiens zur Ver-     Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entspre-\nsöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung sei-           chenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und\nner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und      zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen\nwirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien         Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-\nund Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und        Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der\ndauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völker-         Nutzung erneuerbarer Energiequellen,\nrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer\nfriedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,                   in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-\nmenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertrags-\nin Anerkennung der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang        parteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,\nder Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August\n2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer               in dem Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes\nbedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden         der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nach-\nund Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärken-    haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,\nder Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-\nstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer siche-         in dem Bekenntnis zur Verstärkung der Kontakte zwischen den\nren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und              Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den\nFlüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts        Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische\nzukommt,                                                            Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,\nin dem Willen, die Vorteile einer engeren politischen Assoziie-    in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nrung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der     und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gut-\nEU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Kon-     nachbarlicher Beziehungen,\nflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,\nin Anerkennung der Zusage Georgiens zur schrittweisen An-\nin dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi-       näherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sekto-\nnalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivie-    ren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur\nrung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,         wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,\nin dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer           in Anerkennung der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner ad-\nZusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und      ministrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die\nGrenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartner-     Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,\nschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das\nder legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration,        unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-\nRechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen              rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur\ngegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirk-       Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und\nsamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,                         die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu\nnutzen,\nin Anerkennung der Bedeutung der Einführung einer Regelung\nfür visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gege-         in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\nbener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte      Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten\nund gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umset-     Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            631\nfallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-                                   Titel I\nparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU\nnotifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich                           Allgemeine Grundsätze\nund/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im\nEinklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten                                    Artikel 2\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der\nAllgemeine Grundsätze\nSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-           (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschen-\npäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind.         rechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allge-\nWenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a       meinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen\njenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, un-       von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum\nterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich            Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der\nund/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von         Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nderen Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertrags-      in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neu-\nparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das-            es Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der\nselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position        Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesent-\nDänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für       liches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der\nDänemark –                                                           Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\nMaterial und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                   wesentliches Element dieses Abkommens.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den\nArtikel 1                             Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-\nZiele                                wicklung und des wirksamen Multilateralismus.\n(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits          (3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die\nund Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.           Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvol-\nlen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtun-\n(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,                  gen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der\na) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration       OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die\nzwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsa-       Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Un-\nmer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die        versehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-\nVerstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU       hängigkeit zu fördern.\nsowie ihren Programmen und Agenturen,                              (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlich-\nkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Kor-\nb) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen\nruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschrei-\nDialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu ver-\ntenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur\nbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multi-\nzwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,\nlateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-\nc) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaft-      vernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Ver-\nlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, pflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der\nBeziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nd) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebe-\nparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region\nne nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen\nbei.\nund der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu\nerhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühun-                                        Titel II\ngen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Ver-\nbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenz-\nPolitischer Dialog\nübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen                          und Reform, Zusammenarbeit\nBeziehungen,                                                          im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik\ne) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende\nZusammenarbeit zu fördern,                                                                    Artikel 3\nZiele des politischen Dialogs\nf)   die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und\nRecht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die       (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-         in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich\nken,                                                            außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-\nmen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-\ng) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaft-\nkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz\nliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit aus-\nin außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch\nzubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechts-\ndie Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft\nvorschriften an die der EU,\nwerden.\nh) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,\nEU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen aus-\ngeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften      a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz\nund umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden           und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-\nMarktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfas-             stärken,\nsenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit\nb) die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz\nden sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki\nund Pflichten ermöglichen wird, und\nverankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der\ni)   die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit            Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international\nin anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaf-          anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängig-\nfen.                                                                keit zu fördern,","632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,               (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu\nden Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Un-\nd) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage\nverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der\neines wirksamen Multilateralismus zu fördern,\nSouveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der\ne) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-       Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über\nparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der    Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975\ninternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbeson-    festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren\ndere um die globalen und regionalen Herausforderungen und     bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien\nHauptgefahren zu bewältigen,                                  bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung\ndes Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Sta-\nf)  die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung\ntionierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind\nvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Träger-\nsich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte\nmitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von\nin ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit aus-\nWissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-\ndrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.\nProgrammen beschäftigt waren, zu vertiefen,\ng) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen                                  Artikel 6\nden Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nheit und Stabilität in Europa zu fördern,                            Schwere Verbrechen von internationalem Belang\nh) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-\nstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die  ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-\nMenschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der         zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies\nMedienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler      durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene,\nMinderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidie-    auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs,\nrung interner politischer Reformen zu leisten,                gewährleistet werden muss.\ni)  einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-        (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die\ncherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen-    Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-\narbeit in diesem Bereich zu vertiefen,                        gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-\ntigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr\nj)  auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Koope-     Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationa-\nrationsformen hinzuarbeiten und                               len Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Sta-\nk) für alle Bürger Georgiens innerhalb der international aner-    tuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen\nkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer enge-     Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende\nren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien     Aufmerksamkeit widmen.\nnutzbar zu machen.\nArtikel 7\nArtikel 4                                      Konfliktprävention und Krisenbewältigung\nInterne Reformen                            Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-\narbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, ins-\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung,\nbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens\nKonsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der\nan von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewälti-\ndemokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der\ngungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Aus-\nSicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-\nbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einla-\nheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechts-\ndung der EU.\nreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der\nJustiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei\nder Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der                                     Artikel 8\nStrafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Re-                           Regionale Stabilität\nform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechen-\nschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und        (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-\nprofessionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung ei- strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-\nner wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf      kratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förde-\ndie Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kor-      rung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit\nruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen         und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung\nUmsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie     der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption           (2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-\naus dem Jahr 2003.                                                gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Na-\nArtikel 5                           tionen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-\nAußen- und Sicherheitspolitik                   schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre   Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multi-\nZusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im         lateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperations-\nBereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der     maßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behan-     und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst\ndeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen      fördert.\nKonfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität,\nAbrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen,                                       Artikel 9\nRüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammen-\nFriedliche Beilegung von Konflikten\narbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Inte-\nressen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu\nPolitik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wah-\nForen zu verstärken.                                              rung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Geor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           633\ngiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur                                      Artikel 11\ngemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöh-\nnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen                        Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen,\nKonfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die                  leichte Waffen und konventionelle Waffen\nErörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Kon-\nfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den      (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte\nVertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägi-       Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\ngen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.            leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre\nübermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des             gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin\nBekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühun-           eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen\ngen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit      Sicherheit darstellen.\nim Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeile-\ngung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der              (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen\nSechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nach-         Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-\nfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich ge-           erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der\ngenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspoli-        dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-\ntiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche       nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-\nund einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertrie-       rates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem\nbenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völ-      Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich\nkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor       des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung,\nOrt, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU,         Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit\nan.                                                                 Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten\nund in vollem Umfang zu erfüllen.\n(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen ein-\nschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen,            (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung\neinen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu      des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen\nleisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.               und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung\nübermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, sub-\n(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam ge-      regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die\ntragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der         Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüg-\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten     lichen Bemühungen sicherzustellen.\nNationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\n(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fort-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-\nsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr kon-\nschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.\nventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Stand-\npunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008\nArtikel 10                              betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von\nMilitärtechnologie und Militärgütern.\nMassenvernichtungswaffen\n(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver-     politischen Dialog zu erörtern.\nbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen\nTrägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine                                  Artikel 12\nder größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt.\nDie Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzu-                                Bekämpfung des Terrorismus\narbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\nMassenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-\nleisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna-    kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,\ntionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -ab-        auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-\nkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtun-       vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen\ngen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene              und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.\numsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese\nBestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.              (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Be-\nkämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-       Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht,\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung         einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften,\nvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermit-           des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völker-\nteln zu leisten, indem sie                                          rechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und\nallen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismus-\na) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-        bekämpfung, erfolgen muss.\nnationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-\nziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang          (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der\numzusetzen, und                                                weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-\neinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-\nb) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrich-       bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog\nten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas-       über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den\nsenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und             internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umset-\ndie Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-          zung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Be-\nwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sank-       kämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutio-\ntionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.       nen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates\nzusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner über-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in        ein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über\nihrem politischen Dialog zu erörtern.                               die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.","634                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nTitel III                               gliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem\nInnenministerium Georgiens und\nFreiheit, Sicherheit und Recht\nf)   im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen\nim Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten\nArtikel 13                               Methoden und anderen operativen Maßnahmen.\nRechtsstaatlichkeit und Achtung                    (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten               tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.\n(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der\nSicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der                                       Artikel 16\nweiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der                    Freizügigkeit und Rückübernahme\nUnabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und\ndes Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung\na) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame\nschen der Europäischen Union und Georgien über die Rück-\nFunktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-\nübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und\nzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.\nb) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-\n(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist         schen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichte-\nRichtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der        rung der Visaerteilung.\nSicherheit und des Rechts.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der\nBürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Ver-\nArtikel 14\nwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Rege-\nSchutz personenbezogener Daten                   lung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im\nzweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,       Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität\num einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang         erfüllt sind.\nmit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen\nder EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.\nArtikel 17\nArtikel 15                                                   Bekämpfung von\norganisierter Kriminalität und Korruption\nZusammenarbeit in den Bereichen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und\nMigration, Asyl und Grenzschutz\nPrävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung     Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Cha-\neiner gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen         rakter, zusammen, darunter:\nihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle      a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von\nmit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter               kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel\nlegale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der          damit,\nillegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschen-\nhandels.                                                          b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,\n(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsana-    c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungs-\nlysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertrags-        delikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit\nparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den          öffentlichen Aufträgen,\njeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen-   d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten\ntriert sich insbesondere auf Folgendes:                                Projekten,\na) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,              e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im\nöffentlichen Sektor,\nb) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschrif-\nten und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf    f)   Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und\ndie Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von      g) Computerkriminalität.\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-\n(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und\nkolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie\ninternationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-\nanderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Eu-\nbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit\nropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nzwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Geor-\nund Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der\ngiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Um-\nBeachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,\nsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie ins-\nc) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der     besondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nzugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration      gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von\nvon Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sen-     2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Überein-\nsibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Frem-      kommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 ver-\ndenfeindlichkeit,                                            ankert sind.\nd) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von\nillegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-                                Artikel 18\nhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung                            Illegale Drogen\nder Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen\nSchutz ihrer Opfer,\nZuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-\ne) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten          genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-\nArbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zu- ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist\nsammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die       es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu\noperative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mit-        verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 635\nund die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen       f)    Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-\nund sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um                  rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere\nSchäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Aus-                 in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,\ngangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen\ng) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,\nund psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu\nradiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und\nverhindern.\nder erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung           Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,\ndieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die             biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu\nMaßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen,                terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Hand-\ndie sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften,            lungen gegen chemische, biologische, radiologische und\nder Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen             nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.\nErklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen-          (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-\nnachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Gene-      bare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der\nralversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum The-       Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen\nma Drogen gebilligt wurde.                                         gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.\nArtikel 19                                                            Artikel 21\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus                                    Justizielle Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\ndern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme       sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-\nzum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und          sondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durch-\naus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des         führung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle\nTerrorismus missbraucht werden.                                    Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-\nDiese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung        nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende\nvon Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straf-        Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.\ntaten stammen.\n(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den         streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-\nAustausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein-         arbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der\nschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter           einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gege-\nNormen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und             benenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Über-\nder Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich    einkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre\ntätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp-     Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust ein-\nfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ange-         schließen.\nnommenen Normen gleichwertig sind.\nTitel IV\nArtikel 20\nHandel und Handelsfragen\nInternationale Zusammenarbeit\nbei der Bekämpfung des Terrorismus                                                  Kapitel 1\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den                      Inländerbehandlung\nin Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismus-                        und Marktzugang für Waren\nbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und\ngerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terroris-\nmusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und                                         Abschnitt 1\nUnterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maß-                             Gemeinsame Bestimmungen\nnahmen zusammenzuarbeiten:\na) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten                                      Artikel 22\nentsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses                                                Ziel\n2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Ände-\nrung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismus-           Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegen-\nbekämpfung,                                                   den Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vor-\nliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen\nb) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Ein-      Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schritt-\nzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang   weise eine Freihandelszone.\nmit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in\nBezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphä-\nArtikel 23\nre,\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nc) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung\ndes Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer         (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-\ntechnischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im        verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.\nEinklang mit dem geltenden Recht,                                 (2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung\nin“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des\nd) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die\nProtokolls Nr. 1 erfüllen.\nBewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und\nAnwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der\nRehabilitierung,                                              1  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n„Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende\ne) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschrei-            Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Über-\ntende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen so-           einkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als\nwie über terroristische Bedrohungen,                             „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.","636                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAbschnitt 2                                (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-\nrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar\nAbschaffung der Zölle,                        innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C\nGebühren und sonstigen Abgaben                       angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhr-\nmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden\nArtikel 24                            Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-\ndertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der\nBestimmung des Ausdrucks „Zölle“                     Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten\nFür die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben    Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge ge-\njeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr      stiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung\noder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergän-        vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität ver-\nzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder      fügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im ge-\nim Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erho-        nannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Stei-\nben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht                             gen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen\nMenge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so\na) einer internen Steuer gleichwertige Abgaben, die im Einklang     kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Er-\nmit Artikel 31 erhoben werden,                                 zeugnisse vorübergehend aussetzen.\nb) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen)   Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten\nKapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben          und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über\nwerden,                                                        die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der\nc) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-         Europäischen Union in Kraft.\nkel 30 erhoben werden.\n(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-\nsetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.\nArtikel 25\n(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-\nEinreihung von Waren                         lauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten\nFür die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Ver-         auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Arti-\ntragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertrags- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen\nparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System           soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die\nvon 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das        Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallen-\nharmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der              den Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge\nWaren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.                 hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und\nbei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n)\nErzeugnis(se) zurückzuführen ist.\nArtikel 26\n(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhr-\nBeseitigung von Einfuhrzöllen                     menge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und\n(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkraft-    Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zu-\ntretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der          sammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen\nanderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses       beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Geor-\nArtikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absat-          giens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu\nzes 4 dieses Artikels.                                              tragen.\n(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im\nRahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei                                    Artikel 28\nin die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für                            Stillhalteregelung\nEinfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.\nBei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\n(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen      darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen\nbei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der    noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll\nWertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.                              erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Ge-\n(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung     nehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zoll-\nin Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren       satz beizubehalten oder zu erhöhen.\nzur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.\n(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-                                    Artikel 29\ntieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertrags-                              Ausfuhrzölle\npartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle\nzwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem           Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der\nvorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der         Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei we-\nin Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“          der Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausge-\ngefasst.                                                            nommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben\nwerden.\nArtikel 27\nArtikel 30\nVerfahren zur Bekämpfung\nvon Umgehungspraktiken bei                                       Gebühren und sonstige Abgaben\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und\nJede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nden Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei\n(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen      oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen\ndem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von        Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder\nUmgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jähr-           sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach\nlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der   ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-\ngenannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.                 schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           637\nWaren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur       c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur\nErzielung von Einnahmen darstellen.                                    Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der\nAngaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-\nAbschnitt 3                                 behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder\nohne Grund verzögert wurde.\nNichttarifäre Maßnahmen                           (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten\noder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-\nArtikel 31                             fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch\nInländerbehandlung                          zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen\nAusfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-      dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder\npartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und       Betrug zusammenhängt.\nden Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-\nden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner          (5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden\nAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.           Voraussetzungen zulässig:\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\nArtikel 32                                 tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\noder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug\nEinfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen                        seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet\nDie Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus           ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informa-\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr ei-         tionen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in\nner Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das             Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nGebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-         und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller\nkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom-           zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen\nmen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu sei-          Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien an-\nner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck                 nehmbare Lösung zu ermöglichen.\nwerden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner      b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziations-\nAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.               ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenom-\nmen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung kei-\nAbschnitt 4                                 ne Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann\ndie betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenz-\nBesondere Bestimmungen in Bezug auf Waren                        behandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aus-\nsetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich\nArtikel 33                                 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Han-\ndel“ mitgeteilt.\nAllgemeine Ausnahmen\nc) Die Vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nDieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine\ndas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nVertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit\nVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für\nden Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen\nhöchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn\nzu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen\nsich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis\nübernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.\nzum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-\nAbschnitt 5                                 ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, insbesondere\num sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre An-\nVerwaltungszusammenarbeit\nwendung nicht mehr gegeben sind.\nund Koordinierung mit anderen Ländern\n(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver-\nfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach\nArtikel 34\nAbsatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch-\nVorübergehende Rücknahme von Präferenzen                   stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwal- nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.\ntungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und\nÜberwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz-                                      Artikel 35\nbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräfti-                    Behandlung von Fehlern der Verwaltung\ngen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im\nZusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.                   Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-\npräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem\n(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-  Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des\nmationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit           Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-\noder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un-     sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrab-\nregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem            gaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene\nKapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägi-    Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408\ngen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach        Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle\ndiesem Artikel vorübergehend aussetzen.                            Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.\n(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder\nAmtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,                                    Artikel 36\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-                      Abkommen mit anderen Ländern\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder\nden ist,\nErrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei-        verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Wider-\nse und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-    spruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handels-\nlehnt oder ohne Grund verzögert wurde,                         regelungen stehen.","638                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über            tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bi-\nAbkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei-         lateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der\nhandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag            Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die\neiner Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im          einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um\nZusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber          das Problem zu lösen.\nDrittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbe-                                       Abschnitt 2\nsondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines\nDrittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem            Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nAbkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und\nGeorgiens Rechnung getragen wird.                                                                Artikel 40\nAllgemeine Bestimmungen\nKapitel 2\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nHandelspolitische Schutzmaßnahmen                              aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des\nAbschnitt 1                             WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-\nkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und\nGenerelle Schutzmaßnahmen                         Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-\nmens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).\nArtikel 37\n(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-\nAllgemeine Bestimmungen                        derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-\nferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\ndung.\naus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über\nSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens                    (3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-\n(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und             gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-\naus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft            wendung.\n(im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in An-\nhang 1A des WTO-Übereinkommens.                                                                  Artikel 41\n(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-                             Transparenz\nderbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-\nferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-         (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-\ndung.                                                               dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung\nmit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und\n(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile- des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und\ngung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-       transparenter Weise angewandt werden sollten.\nwendung.\n(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\nÜbereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\nArtikel 38\nübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach\nTransparenz                             der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer\n(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter-           endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen\nsuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon,    und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-\nsofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran   schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben\nhat.                                                                werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen\ngenügend Zeit zur Stellungnahme.\n(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die\neine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß-             (3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnö-\nnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf    tig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung\nderen Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit       gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder\nallen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz-      Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.\nmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-\nmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung                                    Artikel 42\neiner Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen                   Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\nund endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der an-\nderen Vertragspartei Konsultationen an.                                Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-\nping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein\nZuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen\nwesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-\nklar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht\ngangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen\nim öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen\noder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten\nInteresses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-\nWare gehört hat.\nteressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des\neinheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und\nArtikel 39                             Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden\nAnwendung von Maßnahmen                          einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.\n(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich\nArtikel 43\ndie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf\nihren bilateralen Handel einzuführen.                                                Regel des niedrigeren Zollsatzes\n(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1      Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen\ndie Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-    Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-\nwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und           pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtba-\nbeabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich-        ren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            639\nger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der           f)  gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer\nanfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus-           Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rah-\nreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs             men von internationalen Handels- und Regulierungsorgani-\nzu beseitigen.                                                           sationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der\nVereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).\nKapitel 3\nArtikel 47\nTechnische Handelshemmnisse,\nNormung, Messwesen, Akkreditierung                                                Annäherung von technischen\nund Konformitätsbewertung                                    Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen\n(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annähe-\nArtikel 44                              rung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft\nGeorgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nAnnäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Mess-\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und         wesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entspre-\nAnwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor-           chenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union\nmitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über           zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitz-\ntechnische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-            stand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rech-\nkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf             nung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine\nden Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-         Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A ent-\nnen.                                                                 halten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für       in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung\ngesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-         „Handel“ geändert werden.\nmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die                  (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien\nAnwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-\na) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvor-\nlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\nschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der\nFolgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-\nUnion annähern und\ntionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-\nbrauchszwecke erstellt werden.                                       b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-         erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.                               Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und trans-\nparente System bereitzustellen.\nArtikel 45                                 (3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und\nsektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die\nBekräftigung des TBT-Übereinkommens\nAnnäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte        an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und\nund Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil         diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derar-\nin dieses Abkommen aufgenommen wird.                                 tigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.\n(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung sei-\nArtikel 46                              ner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen\nTechnische Zusammenarbeit                          und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches\nund theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, ein-\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im     schließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds\nBereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt-           und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.\naufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,\num das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern             (5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems\nund den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu        bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine\ndiesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori-         Normungsorganisation\nzontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.               a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in natio-\n(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be-              nale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter euro-\nstrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln     päischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer\nund zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet             Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten\nsein können:                                                             Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,\na) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch         b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche natio-\nden Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis-            nale Normen zurückzieht,\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität\nc) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitglied-\nihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Kon-\nschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.\nformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und\ndie Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,\nArtikel 48\nb) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen\nden jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die              Abkommen über Konformitätsbewertung\nfür Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts-                   und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)\nbewertung und Akkreditierung zuständig sind,                       Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, die-\nc) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-       sem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung\nmung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer-          und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll\ntung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,               beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren\nabdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat,\nd) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in die-\nob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen\nsem Bereich tätigen europäischen Organisationen,\nRechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens voll-\ne) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse            ständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossen\nentstehen, und                                                  angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Han-","640                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren                                  Artikel 51\nunter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse\nMultilaterale Verpflichtungen\nbetreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus\nden WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Über-\nArtikel 49\neinkommen.\nKennzeichnung und Etikettierung\n(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die                                       Artikel 52\nVertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die                            Geltungsbereich\nEtikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grund-\nsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach sol-          Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-\nche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt       zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich\nwerden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter-     mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-\nnationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem       tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV\nZweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht     aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Um-\nhandelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel    fang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.\nzu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses\nZiel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.                                              Artikel 53\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-                       Begriffsbestimmungen\ntorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\na) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etiket-     1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-\ntierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Über-       nahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1\nnahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für        des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);\nden Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bezie-\nhungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,            2. „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Land-\ntiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Was-\nb) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-           sertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgen-\nzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,             den „OIE“);\nRegistrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf\nund                                                            3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,\neinschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des\nc) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass         Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;\ndie Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-\nstimmten Sprache erfolgen.                                     4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nNebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Er-\nzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren ge-\nKapitel 4                                  wonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr\nGesundheitspolizeiliche und                               bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen                             5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile\ndavon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:\nArtikel 50                               a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefge-\nZiel                                     frieren haltbar gemacht sind,\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-      b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht\ntragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund-               ist,\nheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen            c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,\n(SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV\nd) Schnittblumen,\ngenannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Ge-\nsundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu          e) Zweige mit Blattwerk,\nschützen durch                                                        f)  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,\na) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in An-      g) pflanzliche Gewebekulturen,\nhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;\nh) Blätter, Blattwerk,\nb) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen\nder Union;                                                        i)  bestäubungsfähige Pollen und\nc) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-            j)  Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;\nzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes         6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,\nder Regionalisierung;                                             die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es\nd) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der               sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen\nGleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal-      handelt;\ntenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen;                 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-\ne) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens;                          stimmt;\n8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von\nf)  Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-\nPflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen\nterung des Handels und\nund Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;\ng) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit\n9. „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nzwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV\nBuchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom\naufgeführten Maßnahmen.\n8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-\n(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge-        schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von\nmeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tier-         Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\nschutznormen zu gelangen.                                             oder einer Nachfolgebestimmung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           641\n10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation    25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige\neiner Infektion bei Tieren;                                          Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden\nVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für\n11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-\ndie Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines\ntion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der\nGrunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im\nKrankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere\nRahmen dieses Kapitels erteilt wird;\naufgeführt sind;\n26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen\n12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-           und Feiertagen der Vertragsparteien;\nfektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder\npathologische Manifestation einer Infektion;                   27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und\nLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um\n13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den            festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-\nVertragsparteien entwickelt und angewandt werden und                 ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-\ngegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;                stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;\n14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzen-           28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau\nschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes ge-                 von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-\nsundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches                 ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen\nSchutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-                 vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-\nÜbereinkommens;                                                      schutzvorschriften zu überprüfen;\n15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine           29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-\nZone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes                 tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen\nder OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakul-           erfüllt wurden.\ntur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der\nOIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der\nArtikel 54\nAusdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;\nZuständige Behörden\n16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-\nsenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-              Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-\nstimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser     zung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesund-\nZustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten         heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-\nwird;                                                          Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und\nZuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Ver-\n17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-        tragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der\nmens bestimmten Begriff der Regionalisierung;                  Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zu-\n18. „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine         ständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.\nAnzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer\nErzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführen-                                     Artikel 55\nden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei,\nfür die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt                          Schrittweise Annäherung\nund die mit demselben Beförderungsmittel befördert und            (1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzen-\nvon demselben Absender versandt wird; eine Sendung von         schutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechts-\nTieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren        vorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI\nGrunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren          genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vor-\nPartien zusammensetzen;                                        schriften der Union an.\n19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine             (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annä-\nMenge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-        herung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.\nren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-\n(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-\nre verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges\nsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um\nPflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich\ndie notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu\naus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnis-\nkönnen.\nsen beziehungsweise Partien zusammensetzen;\n(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-\n20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben\nkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten\nGrunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung\ngesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtli-\nund Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;\nchen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die\n21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-      Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird\nden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV      in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit\naufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei         einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von\nunabhängig davon, ob sie von den in jenem Anhang auf-          Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese\ngeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei            Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung\nabweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der           dieses Kapitels.\neinführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risiko-\nniveau erzielen;                                                                            Artikel 56\n22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-                             Anerkennung des\nund Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie                       Tiergesundheitsstatus, des Status\nvon Erzeugnissen;                                                            in Bezug auf Schadorganismen und der\n23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten            regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels\nTeil eines Sektors;                                            Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen\nvon Tieren oder Schadorganismen\n24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die\nunter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder              (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich\nGegenstände;                                                   Zoonosen) gilt Folgendes:","642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-         Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen\ntragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausfüh- werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende\nrende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfah-     Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\nren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A             15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 ge-\naufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.                    nannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Ar-\nbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenom-\nb) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Re-\nmen.\ngion innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische\nTierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen be-    (6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-\nsonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in An-        partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und\nhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen.         sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen\nDiesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die     Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf\nEinfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläu-  Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies\nterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbar-    Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-\nten Status der Vertragsparteien entsprechen.                  tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-\nte ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage\nc) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-\neine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren\nnen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-\nEinführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten\ntragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit\nFAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert.\neiner nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von\nSofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt\nInfektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon\nund innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätz-\nausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als\nliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung er-\nGrundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die\nsucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich\neinführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und\nder schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64\ntierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen,\nals anerkannt.\ndie dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status\nentsprechen.                                                  Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen\nwerden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende\nd) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\nVertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-\ndrei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nAbsatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60\nvon 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung\nund 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-\nunter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der\nder betroffenen Kultur vorgenommen.\nBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.\n(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen\n(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:                         die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich\na) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels        die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den\nden Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten        Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nSchadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.             Kompartimentierung\nb) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-      (8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hin-\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-      blick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentie-\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,      rung aufnehmen.\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60\nund 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-\nArtikel 57\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des\nBuchstabens a zu ermöglichen.                                                Anerkennung der Gleichwertigkeit\nAnerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schad-        (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für\norganismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete                     a) eine einzelne Maßnahme,\n(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen      b) eine Gruppe von Maßnahmen oder\nPflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den\nInternationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im          c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grund-\nFolgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-            erzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.\nsation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten          (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-\nKonzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien        tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.\nGebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der           Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich-\nRichtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel          wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objek-\nzwischen ihnen anzuwenden.                                         tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertrags-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungs-     partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.\nbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und         (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Aner-\nFischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorga-         kennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertrags-\nnismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B          parteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Mona-\nzu treffen.                                                        ten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden\n(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in An-\ntei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres       hang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Er-\nRegionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre        suchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die\nMaßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen-          Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei\nden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern      innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses ei-\ndie einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände         nen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Ver-\nerhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit-     fahren einleiten und durchführen.\nteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder         (4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in\nÜberprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs-       Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder\nbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.               ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             643\nArtikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für                                   Artikel 58\nein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargeleg-\nTransparenz und Informationsaustausch\nten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betref-\nfenden Maßnahmen.                                                       (1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien\nzusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der\n(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-   SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll-\nrende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach       strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei\nAbsatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-         zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern.\nlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens         Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über\nder ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von     internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien kön-\nSaisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der         nen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder an-\nBewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während           dere Informationen austauschen.\neiner geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vor-\nnehmen zu können.                                                       (2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nArtikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Arti-\n(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in kel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-\nBezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-          treffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfah-\nstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.                  renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.\n(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der          (3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien\nGleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der          rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften\nVertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-      der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entspre-\nrühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:              chende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu zie-\nhen.\na) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-\nEs sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht\ntragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge\nwerden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte\nfür die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-\nübermittelt werden können.\nkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen\nAuswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an-          Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-\nerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen    partei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einan-\nnach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Ver-    der ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.\ntragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die\nGleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen                                        Artikel 59\nMaßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.\nMeldung, Konsultation und\nb) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver-                         Erleichterung der Kommunikation\ntragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über\n(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei in-\nVorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die\nnerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer\nAnerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die\nernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit\nvoraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-\noder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich\nnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein-\nNotständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in\nführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an,\ndenen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs\nso können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine\ntierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt\nerneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der\nworden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:\nGrundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.\na) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisie-\n(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme                 rungsbeschlüsse betreffen,\nder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache\nder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden        b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten\neinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der         Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste\nausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu-            in Anhang V-B,\nterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fal-     c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen\nlenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nicht-             Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A\nanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der                        und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen\nAnerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertrags-          oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und\npartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für\neine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.            d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-\nderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung\n(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Ver-              oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder\ntragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-            zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzen-\nnehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen                    gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeuge-\nMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten               politik, einschließlich der Impfpolitik.\nsind.\n(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1\n(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-       genannten Kontaktstellen zu richten.\nhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh-       Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder\nrenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter-     E-Mail übermittelt werden.\nausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die\nAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-            (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer\ntragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die        Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nVerringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen,          finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,\nvereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung       in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Da-\nvorläufiger Listen der Betriebe vor.                                 tum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer\nsolchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen\nDer Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in An-          Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung\nhang XII festgehalten.                                               des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmba-","644                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nre Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von               erkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Ab-\nMenschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.                             satz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf\nErsuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-\nAnwendung.\nlich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem\nDatum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt.           (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens\nIn einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle an-     unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 auf-\ngeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.                 geführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.\n(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-         (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die\nsätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-       Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Ar-\nfonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt        tikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel\nfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von     mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen\nden Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-       beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedin-\nse Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.                            gungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese\nalternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich\n(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für\ngegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei\nNotfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz\nstützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig\nwird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,\nanerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einfüh-\nwenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem\nrende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen\nBereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-\nRechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf\nloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.\nder Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.\nArtikel 60                              (5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung\nHandelsbedingungen                         a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-\nschen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf\n(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:          ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-\na) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grund-             führenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufge-\nerzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Num-              führten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelege-\nmern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit           nen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der\nBedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse              einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet\nnach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen-        sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-\nden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden          hangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht\nVertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert      wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von\ndie einführende Vertragspartei der ausführenden Vertrags-           30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der\npartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder       Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungs-\npflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den         vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermög-\nAnhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse.               lichen.\nGegebenenfalls sind auch Muster für die von der einfüh-             Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen\nrenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Beschei-           des Anhangs VII genehmigt.\nnigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermit-\nteln.                                                          b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten\ntierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-\nb) i)     Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der             partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,\nin Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die         die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-\neinschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-             len.\nÜbereinkommen einzuhalten.\n(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere\nii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einfüh-     Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstüt-\nrende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts   zenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellun-\ndes Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab-    gen und Beschlüssen.\nsatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren\nzwischen den Vertragsparteien.\nArtikel 61\niii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikations-\nZertifizierungsverfahren\npflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die\nBescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be-    (1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Aus-\ndingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten  stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-\nder geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.     gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten\nGrundsätze.\n(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-\nkeit:                                                                  (2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die\nRegeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder\na) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses          die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.\nüber die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57\nAbsatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umset-        (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen       Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grund-      gemeinsame Muster für Bescheinigungen.\nlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C\nNummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen                                       Artikel 62\nden Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunder-\nÜberprüfung\nzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden\nVertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung           (1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses\noder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B        Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen An-\nausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.                     spruch darauf,\nb) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil-      a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der\nsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an-         anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            645\ngebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den ein-           (4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-\nschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfeh-     tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die In-\nlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu        spektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter\nüberprüfen und                                                Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche\nÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.\nb) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-\nsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses              (5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,\nSystems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die      unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-\nVertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu       Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62\nberücksichtigen sind.                                         Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-\ntragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen\n(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfun-     Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ge-\ngen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffent-    nannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu ver-\nlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften      ringern.\nerforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider\nVertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der          Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen\nVeröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.                    für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und\ndie Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend\n(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbe-    verringern oder ersetzen.\nsuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird\ndieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens\n60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es                                     Artikel 64\nhandelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver-                          Schutzmaßnahmen\ntragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderun-\ngen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertrags-          (1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-\nparteien einvernehmlich.                                           biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine\nernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,\n(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des      Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-\ngesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen      de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige\nBehörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon         Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-\nund/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Über-        kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.\nprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.\n(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-\n(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Ver-     den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für\ntragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprü-     den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen       erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,\n45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die           die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien\nAnmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab-         befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am\nschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom-        besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige\nmen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für     Unterbrechung des Handels zu verhindern.\ndie Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festge-\nstellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell      (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,\nwie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeits-   unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-\ntagen nach Abschluss der Überprüfung.                              tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer\nVertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-\n(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprü-    beitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Arti-\nfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren     kel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen\nberücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer     den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-\nVertragspartei durchgeführt werden.                                tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige\nUnterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-\nArtikel 63                             tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Ab-\nsatz 3, zu verhindern.\nEinfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von                                    Artikel 65\nder einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen              Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche\nvon Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grund-                 und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“\nsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse\ndieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Über-         (1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt inner-\nprüfungsverfahren beitragen.                                       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nund anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-\n(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-    destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien\nden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festge-   dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses\nlegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen    per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-\naufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschrit- Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf\nte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder            schriftlichem Wege behandeln.\nanderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts-          (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,\nvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unteraus-\na) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,\nschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen\nBeschluss.                                                         b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-\ngen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,\n(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zu-\nständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen       c) die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Be-\nentstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage be-             rücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem\nrechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer          Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt\nErzeugnisse erhobenen Gebühren.                                         werden,","646                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande-          e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nach-\nren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-                trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden\nfung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu            anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Über-\nändern,                                                               lassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,\ne) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen           f)  die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften\nÜberprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere                 und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten an-\nEinrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, all-     zustreben,\ngemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.\ng) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls                 tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für\ntechnische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern             die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden\nder Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-                Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,\nzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-\nh) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und\nden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und\nHandel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der\nbehandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können\nWeltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Überein-\ndie Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-\nkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung\nsenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mit-\nvon 1990, das Internationale Übereinkommen über das Har-\ngliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Ver-\nmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das\ntreter der Vertragsparteien beschränkt werden.\nTIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkom-\n(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsaus-               men zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Gren-\nschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-               zen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normen-\nzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im                 rahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des\nRahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.                          Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie\ndie Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,\n(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-\nzung seine Arbeitsverfahren.                                           i)  die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-\nmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto\n(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-\nüber die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-\ntige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm\nren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,\neingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien\nim Konsens angenommen.                                                 j)  verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und\nUrsprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen si-\nKapitel 5                                      cher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrich-\ntigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende\nZoll- und Handelserleichterungen                                  Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es\nsei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger\nArtikel 66                                   oder unvollständiger Informationen erteilt,\nZiele                                  k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händ-\nler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei-            deren Anwendung vorzusehen,\nten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwi-\nckelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind.         l)  Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstö-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf                ßen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen\ndiesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-          verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungs-\nschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal-              frei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder un-\ntungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen ei-             gerechtfertigten Verzögerungen führt, und\nner wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die           m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-\nErleichterung des legalen Handels fördern.                                 schriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen,          Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor er-\ndarunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugspräventi-             bracht werden.\non, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen,                (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdis-\ngrößte Bedeutung beizumessen ist.                                      kriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\nArtikel 67                               gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-\nmen:\nRechtsvorschriften und Verfahren\na) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen\nchung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zu-\nHandels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und um-\nständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen\nfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren ver-\nerforderlich sind,\nhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und\nunparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet wer-          b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit\nden sowie unter anderem                                                    möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung\nund Abfertigung der Waren,\na) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung\nder Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,            c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier\nRechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungs-\nb) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-\nakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer\nbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätz-\nBehörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betref-\nliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die\nfen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich\neinen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,\nsein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein\nc) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,                  und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die\nEinlegung des Rechtsbehelfs anfallen,\nd) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz\nund Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der           d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn\nGrenze führen,                                                        ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         647\nfochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und     e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen\ndie Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten           Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen\nSchutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Soweit er-                der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-\nforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung       richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nwie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und\ne) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor                                 Artikel 69\nallem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die                               Gebühren und Abgaben\nden Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-\nkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten          (1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit\nErklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitsche-         gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.\nmas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007,            (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nRechnung tragen.                                                Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehand-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzu-         lung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle\nschaffen:                                                           im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbe-\nhörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben,\na) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten        einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genann-\nund                                                             ten Behörden durchgeführte Aufgaben:\nb) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand-           a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen\nund Bestimmungsortkontrollen.                                        außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten\nund an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf\n(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:\nErsuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben\na) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandver-                werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr\nfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen,                  erforderlich sind,\ninsbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbunde-\nb) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten\nne Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhand-\nDienstleistung nicht überschreiten,\nlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde er-\ngebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese               c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad\nBestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Ge-               valorem) berechnet werden,\nbiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.\nd) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf\nb) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek-          einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich\ntivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die      und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht.\nkünftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandver-              Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum\nfahren1.                                                             die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird;\ndes Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden\nc) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-\nGebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die\nordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem\nZahlungsart aufzuführen und\nGebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die\nVertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwi-         e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst er-\nschen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des           hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht\nVersands.                                                            und problemlos zugänglich sind.\nArtikel 68                                                        Artikel 70\nBeziehungen zur Wirtschaft                                              Zollwertermittlung\nDie Vertragsparteien kommen überein,                                (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen\na) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und     des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des\nVerfahren transparent und einschließlich einer Begründung       GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-\nfür ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffent-   schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des\nlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen     WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkom-\nstattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der        men übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.\nVeröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und\nihrem Inkrafttreten liegen,                                        (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\nmeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-    zu gelangen.\ntern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge\nund -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzu-\nArtikel 71\nnehmen,\nZusammenarbeit im Zollwesen\nc) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-\nlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und            Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-\nEingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und       bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-\nBetriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzüber-    stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Si-\ngängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte ein-       cherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu\ngeholt werden können,                                           fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien ge-\ngebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten           als Benchmarking-Instrument.\nund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung\nnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu    Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-\nfördern, die sich unter anderem auf die von der WZO be-         währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem\nkanntgemachten Verfahren stützen und                            a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,\n1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand-      b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-\nverfahren.                                                             fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein","648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ngutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher- b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur\ngestellt wird,                                                     Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu\nerlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und\nc) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-          Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-\nren Handelsverfahren zusammenarbeiten,                             trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-\nd) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter           nehmlich vereinbarte Vorteile,\nAchtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schut-    c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses\nzes personenbezogener Daten austauschen,                           auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der\ne) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber-           für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,\nschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak-         d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und\nerzeugnissen, zusammenarbeiten,\ne) sich eine Geschäftsordnung zu geben.\nf)  Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,\num in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,\nArtikel 75\nden VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-\neinten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise                               Annäherung des Zollrechts\ngemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,\nDie schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und\ng) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor     bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorge-\nallem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur     nommen.\nHandelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen\ndieses Abkommens zusammenarbeiten,                                                           Kapitel 6\nh) bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere           Niederlassung, Dienstleistungshandel\nzu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur\nund elektronischer Geschäftsverkehr\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem\nim Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,\nAbschnitt 1\ni)  die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-\ntragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu                         Allgemeine Bestimmungen\nerleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich\nund angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer                                              Artikel 76\nGrenzkontrollen und\nZiel und Geltungsbereich\nj)  sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige\nAnerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und              (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-\nZollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur   ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-\nHandelserleichterung, festlegen.                              pflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegen-\nseitige Liberalisierung der Niederlassung und des\nDienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nArtikel 72                           biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                   (2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel\nUnbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-     und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen);\nsem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind,         dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflich-\nleisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegen-     tungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.\nseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II      (3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen)\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.                       Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gel-\nten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventio-\nArtikel 73                           nen.\nTechnische Hilfe und Kapazitätsaufbau                    (4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei\nihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umset-      um legitime politische Ziele umzusetzen.\nzung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische\n(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nHilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.\nPersonen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-\ngungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-\nArtikel 74                           men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die\nDauerbeschäftigung betreffen.\nZoll-Unterausschuss\n(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\n(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet   Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehen-\ndem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 ge-      den Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen,\nnannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.                         einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unver-\n(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören          sehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungs-\nregelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung          gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen\nund Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Berei-     erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-\nchen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende            gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei\nZusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech-      aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel\nnische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie       oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmä-\ngegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.                            lern1.\n(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,     1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\nVisum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\na) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und        nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\nder Protokolle I und II zu wachen,                              die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                          649\nArtikel 77                                    sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls\nBegriffsbestimmungen                                    ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-\nhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu\nFür die Zwecke dieses Kapitels                                               wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz\na) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer                        tätigen können, der als Außenstelle dient;\nVertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-             h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“\nsetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer\nEntscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form                  i)   im Falle von juristischen Personen der Union oder Geor-\ngetroffen wird;                                                                  giens das Recht, durch Gründung, einschließlich des\nErwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von\nb) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführ-                       Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien\nte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen                                   beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit auf-\ni)  zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-                    zunehmen und auszuüben;\nden und                                                                 ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Per-\nii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer                        sonen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Aus-\nzentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behör-                     übung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nde übertragenen Befugnissen;                                                 Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesell-\nschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;\nc) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-\npartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschrif-          i)   schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,\nten die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder                    kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten\nGeorgiens besitzt;                                                          ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführ-\nte Tätigkeiten;\nd) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-\ntendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig                 j)   bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung\nerrichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig                     einer Wirtschaftstätigkeit;\ndavon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in\nk) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise\nprivatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich\n„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen\nKapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,\nSektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheit-\nPersonengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen\nlicher Gewalt erbracht werden;\nund Verbänden;\nl)   bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-\ne) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-\ntigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt\npartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach\nwerden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf\nden Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungs-\nkommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-\nmehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;\ngen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer\nwirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des           m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 be-                  von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen\nziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;                               i)   vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz                        anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder\noder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich\nii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ntungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-\nbeziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie\ngungsart 2);\nnicht als juristische Person der Union beziehungsweise juris-\ntische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit          n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise\nsteht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der                   „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder\nWirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;                             juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung\nbeziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;\nUngeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Ree-\ndereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niederge-              o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder\nlassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen                   juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung\neines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsange-                     einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will\nhörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkom-                     oder ausübt.\nmen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat\nbeziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden                                                    Abschnitt 2\nRechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines\nMitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;                                                     Niederlassung\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristi-\nschen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die                                          Artikel 78\nim Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich                                    Geltungsbereich\nkontrolliert wird2;\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte\ng) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristi-              oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im\nschen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-                Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme\nkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses her-             der folgenden betreffen:\nvortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so\nausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann,          a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,\nb) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\n1  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsüberein-        der Handel damit,\nkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet\ndie ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.  c) audiovisuelle Dienstleistungen,\n2  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-   1  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernma-\nteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu        terial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC\nbestimmen.                                                                  Rev.3.1. umfasst.","650                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und                                            (3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten\ne) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2               Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-              ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristi-\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung                    scher Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                                  Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Perso-\nnen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,               Personen bewirken.\nbei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,\nArtikel 80\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\n(CRS),                                                                                         Überprüfung\niv) Bodenabfertigungsdienste,                                               (1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der\nv) Flughafenbetriebsleistungen.                                          Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-\nparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der\nArtikel 79                                    in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmen-\nbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang\nInländerbehandlung und Meistbegünstigung                           mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.\n(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien un-\nter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten                                 (2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-\ntragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-                dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union                die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,            dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter an-\ndie den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-                derem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur\nlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-                Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.\nten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer\nPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche\nBehandlung günstiger ist;                                                                             Artikel 81\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-                                   Sonstige Übereinkünfte\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen\nder Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger                    Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der\ngünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-           Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen\nnen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder                  Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitglied-\nden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-                  staat und Georgien Vertragsparteien sind.\npräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt\nwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.3\nArtikel 82\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-\nter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten                                                Norm für die Behandlung von\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-                          Zweigniederlassungen und Repräsentanzen\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,               (1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\ndie den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-                die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-\nlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-                lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer\nten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer                anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertrags-\nPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche                partei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet beson-\nBehandlung günstiger ist;                                                dere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer\nUnterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-               präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen                 zen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,\nGeorgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger                im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen\ngünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-           Gründen gerechtfertigt sind.\nnen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder\nden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-                     (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-\npräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt              bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtli-\nwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.                        chen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-\ndienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\n1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen\nRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst                                        Abschnitt 3\ndie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-\nderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in                                 Grenzüberschreitende\nGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder\nOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-\nErbringung von Dienstleistungen\nlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-\ntionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen\noder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.                                                        Artikel 83\n2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\nsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen\nGeltungsbereich\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits geregelt.                                                Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die\n3 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in\nfallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun-         allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\ngen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie\nsie in anderen Übereinkommen enthalten sind.                                a) audiovisuelle Dienstleistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      651\nb) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und                                   tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die\nmit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder\nc) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2\nDienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nformal von ihr unterscheidet.\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                               (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-\nhandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-\nbei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,\nleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-         Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei\ngen,                                                          verändert.\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen               (4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-\n(CRS),                                                        pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-\ntragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile\niv) Bodenabfertigungsdienste,\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden\nv) Flughafenbetriebsleistungen.                                    Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.\nArtikel 84                                                                 Artikel 86\nMarktzugang                                                        Liste der Verpflichtungen\n(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-             Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberali-\ngung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den               sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister\nDienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei          der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die       Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B                 der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den\nund XIV-F vorgesehen ist.                                               Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.\n(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes\nbestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen                                          Artikel 87\nMarktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende                                                Überprüfung\nMaßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesam-\ntes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:                                Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Ver-\na) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlen-            tragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in\nmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen        Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nRechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-       regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen.\nprüfung,                                                           Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schritt-\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-             weisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126\naktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige             sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden\nQuoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-        Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-\nprüfung oder                                                       leistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch                                               Abschnitt 4\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form                               Vorübergehende Anwesenheit\nvon Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Be-                   natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\ndarfsprüfung.\nArtikel 88\nArtikel 85\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nInländerbehandlung\n(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für\n(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen            Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal\nnach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Ver-             in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagen-\ntragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-           ten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und\nbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen            deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.\nVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-            (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren    a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“\neigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge-                natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer\nwährt.                                                                       Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-\nschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1\nKontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb\ndadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-\neiner Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüs-\n1                                                                            selpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Nieder-\nUnbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen\nRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst           lassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Perso-\ndie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-      nen“:\nderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in\nGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder          i)   Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-\nOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-            sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-\nlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-              rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-\ntionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen\noder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.                     1 Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige\n2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr        Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Däne-\nsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen         mark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und         Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande,\nGeorgien andererseits geregelt.                                         Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.","652                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich                 über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet\nDienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tä-             der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbrau-\ntigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas-          cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag\nsung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus             über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,\neiner Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;              zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer\nBeschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;\nii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“\nbezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens ei-         e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,\nnem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder              die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-\nan ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie-             tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-\nderlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig-             derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und\nniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der               mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei\njuristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei             einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Ver-\nversetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss              mittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung\neiner der folgenden Kategorien angehören:                            von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfül-\nlung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Ver-\n1. Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei\ntragspartei erforderlich ist;\neiner juristischen Person, die in erster Linie die Nie-\nderlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des      f)   bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-\nVorstands oder der Aktionäre beziehungsweise                    fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von\nAnteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich                einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten\nvon ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören                Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-\nzumindest:                                                      dung ausgestellt werden.\n–   die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-\nlung oder Unterabteilung der Niederlassung,                                          Artikel 89\n–   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer                        Personal in Schlüsselpositionen\nAufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und                               und Trainees mit Abschluss\n–   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-      (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\nsung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Ent-     dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet\nlassung und sonstige Personalentscheidungen;           jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-\npartei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den\n2. Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftig-\nAnhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer\nte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die\nNiederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei\nfür die Produktion, die Forschungsausrüstung, die\nzu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt\nTechniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung\nes sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit\nder Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewer-\nAbschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vor-\ntung dieser Kenntnisse werden neben besonderen\nübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes\nTrainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern\nQualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Auf-\nversetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Ge-\ngaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, so-\nschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchs-\nwie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen\ntens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees\nBeruf berücksichtigt;\nmit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.\nb) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche\n(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\nPersonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-\ndieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden\nschen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle\ndie Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte\nbeschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen\nRegionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder\nund für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur\neinführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts\nAusbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-\nanderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamt-\ngehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Ge-\nzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem\nbiet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;\nbestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und\nc) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per-          Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten\nsonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen           oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung\noder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung            und als diskriminierende Beschränkungen.\noder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen\noder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein-                                           Artikel 90\nreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorü-\nbergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im                                  Vertriebsagenten\nDirektverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine       In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder\nVergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Ver-          Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ntragspartei und sind keine Kommissionäre;                           gen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestat-\nd) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche           tet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen\nPersonen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags-         XIV-A und XIV-E sowie XIV-B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten\npartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Ver-      die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeit-\nmittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht            raum von höchstens 90 Tagen je 12-Monatszeitraum.\n1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer-                                Artikel 91\nden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-\nherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass                              Vertragsdienstleister\nder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-\nchischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen\nÖsterreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul-         des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-\nabschluss in Verbindung stehen.                                       leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf\n2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-\nVerkäufer von Dienstleistungen anerkannt.                             dienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                         653\ngestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten                    eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag\nVoraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch                         mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;\nVertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-                  natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einrei-\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:                                        chung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen\na) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer                      Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des\njuristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer             Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;\nLaufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,                   c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\nvorübergehend eine Dienstleistung;                                          natürlichen Person verfügen über:\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-                  i)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\ntürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen                     Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und\nals Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-               ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,\ntischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel-                      Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen\nbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein-                       der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung er-\nreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten                      bracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich\nhaben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen                          sind;\nzum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in\ndas Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbe-             d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei\nreich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens                    und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in\ndrei Jahre Berufserfahrung1;                                                diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\nnatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags\ntürlichen Personen verfügen über:\nbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;\ni)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nKenntnissen entsprechende Qualifikation2 und\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht\nii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,                  nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die\nVorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen                  Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu\nder Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung                 führen.\nerbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-\nlich sind;                                                                                     Abschnitt 5\nd) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-\nRegelungsrahmen\ntungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere\nVergütung als diejenige, die von der juristischen Person ge-\nzahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;                                     Unterabschnitt 1\ne) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei                                     Interne Vorschriften\nund der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in\ndiesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,                                              Artikel 93\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-                            Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nnatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags\nbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;                       (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-\nteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-\nf)    der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die               fahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betref-\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht          fend\nnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die\nDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu            a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,\nführen;                                                                b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im\ng) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag                    Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und\nfallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Ver-       c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien na-\ntrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften                 türlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buch-\noder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver-                  staben a bis e in ihrem Gebiet.\ntragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,\nfestgelegt sein kann.                                                     (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-\nleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für\ndie die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen\nArtikel 92                                  ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\nFreiberufler                                  gen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im\nFalle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren,\n(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten\nfür die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt\ndie Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-\nist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Perso-\nzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler\nnen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den An-\nder anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\nhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-             ist.\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:\n(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\na) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen              kungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.\nVertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\n(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-\ndruck\n1  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des\ngeltenden internen Rechts.\n2  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-       1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-\ntragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese   tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-\nVertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem          se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen\nGebiet entspricht.                                                          Hochschulabschluss entspricht.","654                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun-         jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transpa-\ngen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder   rentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und\njuristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für       macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang\ndie Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ-      des Verfahrens angemessen bekannt.\nten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;\n(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-\nb) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestim-         den Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der\nmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem     Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich\nAntrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1             Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des\nBuchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än-       Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rech-\nderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss,        nung tragen.\num nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse\nerfüllt;\nArtikel 95\nc) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen\nan die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer             Zulassungs- und Qualifikationsverfahren\nDienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-\nerbringung nachgewiesen werden müssen;                             (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\ntäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-\nd) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-         staltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neu-\nschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um        trale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.\nnachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,\ndie für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung              (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\nvorausgesetzt werden;                                           täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-\ngung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-\ne) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Re-\nschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern\ngierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit ent-\naufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1\nsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen\nsollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu\nRegierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über\nden Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.\ndie Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen,\ngegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Geneh-           (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-\nmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als          digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-\nDienstleistungen entscheidet.                                   gungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Ent-\nscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.\nArtikel 94                             Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig\ntreffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung\nVoraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation             oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen             sein.\nbetreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren bezie-\n(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird\nhungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf\ndem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-\nKriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens\nchung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt\nder zuständigen Behörden verhindern.\nfür eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen                    lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben\nVoraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in\na) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel        Papierform akzeptiert werden.\nstehen,\n(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-\nb) klar und unzweideutig sein,\ntung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb\nc) objektiv sein,                                                    einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen\nAntrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen\nd) im Voraus festgelegt sein,                                        Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.\ne) im Voraus bekanntgemacht werden,\n(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-\nf)   transparent und zugänglich sein.                                vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-\nhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche\n(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald          zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu\nanhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die         ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu\nVoraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.                     beheben.\n(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-\n(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von\nterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet\nOriginalen akzeptiert werden.\noder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers\noder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-              (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,\ntungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüber-        ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorüber-        setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch\ngehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken         die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-\nbetreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete         spruchsfrist mitzuteilen.\nAbhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren\nnicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für           (9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulas-\ndie Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags-    sung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach\npartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive    den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.\nund unparteiische Überprüfung gewährleisten.\n1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,\n(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren       Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der\nZulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen              Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines\noder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet           Universaldienstes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                     655\nUnterabschnitt 2                                                       Unterabschnitt 3\nAllgemeine Bestimmungen                                             Computerdienstleistungen\nArtikel 98\nArtikel 96\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\nGegenseitige Anerkennung                            (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach\nAbschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-\nzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-     hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)\nfikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen      dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien\nmüssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht       die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.\nwerden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen\nsind.                                                                  (2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84\nfür die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-\n(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-    tungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung\nde in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in         sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:\nArtikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\na) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen\nEmpfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten,\nund/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunika-\ndamit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei\ntion von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Ent-\nangewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Ge-\nwicklung und Implementierung),\nschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienst-\nleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise er-     b) Datenverarbeitung und -speicherung und\nfüllen können.                                                      c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von\nKundenmitarbeitern.\n(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der\nAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-           Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-\nnerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-        leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter\nsem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin           Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-\nenthaltenen Informationen insbesondere,                             legenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich\nDienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Da-\na) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung,      tenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressour-\nZulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-   cen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im\nleistern und Unternehmern angewandten Standards und            Bereich der Computerdienstleistungen.\nKriterien übereinstimmen und\n(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen\nb) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-      unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet\nmen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.         erbracht werden, die folgenden Leistungen:\na) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-\n(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziati-        stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-\nonsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforder-               rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und\nlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; an-              Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische\nschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden                    Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-\nvertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegensei-             putersystemen oder für Computer oder Computersysteme,\ntige Anerkennung aus.\nb) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\n(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Be-            als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für\nstimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit                   den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\nArtikel VII des GATS im Einklang stehen.                                 solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\nStrategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nEntwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-\nArtikel 97                                  grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern,\nAktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische\nTransparenz und                                 Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-\nOffenlegung vertraulicher Informationen                     terprogrammen oder für Computerprogramme oder\n(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen       c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-\nder anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre           tenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von\nallgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-               Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern\neinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede            oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang\nVertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die               mit Computerprogrammen, Computern oder Computersys-\nUnternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf           temen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\nErsuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor-          (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen\nmationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren   auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer\neinander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach       Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich\ndem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunfts-         zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung\nstellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vor-      (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-\nschriften sein.                                                     lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die\nelektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche\n(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\ninhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.\nvertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise         1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten        der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Na-\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-      tionen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC\nnehmen schädigen würde.                                               Prov, 1991).","656                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nUnterabschnitt 4                            und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nhang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nPost- und Kurierdienstleistungen\nUnterabschnitt 5\nArtikel 99\nElektronische Kommunikationsnetze\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nund -Dienste\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nRegelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-                               Artikel 104\nschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ngen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher               Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten        (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nPost- und Kurierdienstleistungen festgelegt.                      Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-          schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-    gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\ntende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4       Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\n(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-    elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.\nzwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck                     (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine         schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-     tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;    (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nzwecken) dieses Kapitels\nb) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im    a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für        dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-\nalle Nutzer.                                                      tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-\nnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und\nÜbertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen\nArtikel 100                               sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-\nUniversaldienst                              nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle\nKontrolle über sie ausüben;\nJede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-\ntungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver-      b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“\npflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig,       ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-\nsofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett-          wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-\nbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere             scher Kommunikationsdienste dient;\nBelastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei  c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-\nfestgelegten Universaldienstes erforderlich ist.                      netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-\nlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-\nArtikel 101                               sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,\noptische oder andere elektromagnetische Systeme ermögli-\nGenehmigungen                                chen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;\n(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein,        hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs-\ndie unter den Universaldienst fallen.                                 und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile\nterrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur\n(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der       Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fern-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht:                                    sehfunk sowie Kabelfernsehnetze;\na) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler-     d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor\nweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag          der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-\nentscheiden zu können, sowie                                      len, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt\nb) die Genehmigungsbedingungen.                                       genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;\n(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer-     e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher\nden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertrags-       Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit\npartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen        anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung\nStelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskrimi-      einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\nnierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.               gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nWettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-\nhalten;\nArtikel 102\nf)  bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde                     sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-\nDie Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und        netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-\nKurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber        nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters\nnicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah-      zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder\nren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen-        eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu\nüber unparteiisch.                                                    den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-\nte können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-\nteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-\nArtikel 103\nsammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird\nSchrittweise Annäherung                           zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des       g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an\nDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-          Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden          biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              657\neinem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang        rechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-\nund Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;      teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-\nbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den\nh) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder\nUmständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-\nnicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen\ngen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt\nund/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter\ndie Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht\nbestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen\ndie Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-\nKommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-\nstelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-\ngendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-\ngen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-\nrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss\nscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und\nvon Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den\nunabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen\nZugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen\nwerden wirksam durchgesetzt.\nund Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-\nnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra-        (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-\nstrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zu-       mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende\ngang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich         Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den\nSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-        relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass\nmernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige         den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit\nFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-     zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.\nbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-             Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu\ngangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste,          veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-\nZugang zu Diensten für virtuelle Netze;                        den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-\ni)   bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine    delt sich um vertrauliche Informationen.\nöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängli-        (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-\nchen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;        scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbe-\nj)   bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi-       hörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte\nsche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den         zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Ein-\nRäumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno-      haltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf\nten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentli-  seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.\nchen Kommunikationsnetz verbunden wird.                        Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umge-\nhend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Re-\ngulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungs-\nArtikel 105\nbehörde angeforderten Informationen müssen in einem\nRegulierungsbehörde                           angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-    hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen\nbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen          begründen.\nAnbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-\ntrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei                                   Artikel 106\nweiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-\nmunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle                         Genehmigung der Erbringung\nüber diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk-                  elektronischer Kommunikationsdienste\nturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu-       (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von\nsammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.              Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-  migt wird.\nhörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sek-           (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von\ntors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde       Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen\nwerden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich      verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen\ngemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle          werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nübertragen sind.\n(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei si-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen\ncher, dass\nund die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und\nallen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.                 a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse            der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung\nder relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh-              über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-\nmen, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulie-           kanntgemacht werden,\nrungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen         b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-\naufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben              steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,\nsind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf\ndem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.               c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn\neine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,\n(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-\nvanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und      d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-\nbenennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf            langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-\ndiesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende               steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle\nVerpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält sol-         und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.\nche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu-            Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und\nlierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer             von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-\nWettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar-           satz.\ntikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch\nändert sie solche Verpflichtungen.                                  1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-\nschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-\n(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei-      zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines\ndung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter be-         Universaldienstes.","658                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 107                                 Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach\ndiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit\nZugang und Zusammenschaltung                             und Rechtzeitigkeit knüpfen;\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie-   e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-\nter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni-             le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten\nkationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit      Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-\nAnbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika-               nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der\ntionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal-                 Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine\ntung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die                 Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-\nZusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen             mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber\nGesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern                zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder\nvereinbart werden.                                                        eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die       Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-\nbei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-                 treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene\ngen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten,             Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die\ndiese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden,           damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;\nund stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher-     f)   die Verpflichtung, diese Diensteanbieter von der Regulie-\nten Informationen wahren.                                                 rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der\nbetreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-\n(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevan-        fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen\nten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver-            werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um\ntragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem          Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien\nAnbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden             in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;\nist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang                g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten\naufzuerlegen:                                                             sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-\nlierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit\na) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass              Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines\nder betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige        Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,\nDienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti-         um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-\nge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für              gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-\nDritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen              forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote\nQualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die        dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten\nseiner Tochter- oder Partnerunternehmen;                             aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-\nschließlich der Tarife angegeben werden.\nb) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,\nseine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise            (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,\noffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-     der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-\nventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die        sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder\nRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende          unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten an-\nBerechnungsmethode vorgeben;                                    gemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen\nkann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Arti-\nc) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu-      kel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten\ngang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein-         über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammen-\nrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum         schaltung und/oder den Zugang beizulegen.\nTeilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-\nrem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt,                                     Artikel 108\ndass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung\nunangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die                                    Knappe Ressourcen\nEntwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten               (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die\nMarktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte-        Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-\nressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.                       quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,\ntermingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt\nDie Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach        werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird\ndiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit       der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung\nund Rechtzeitigkeit knüpfen;                                    der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-\nd) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-         zen ist jedoch nicht erforderlich.\ngungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die          (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung\nVerpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen,    der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in\nProtokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh-        ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-\nren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten   trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage\nfür virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente\nKollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung          Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre\nvon Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas-        optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.\nten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-\nInteroperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige\nhörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressour-\nVoraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-\ncen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne be-\nlung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-\ntraut wird.\npflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-\nzung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur          (4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-\nGewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel-     mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze\nlung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur         und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle\nZusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.            über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            659\nTrennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We-           (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-\ngerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit         gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\ndem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.                     lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.\nArtikel 109                                                        Artikel 113\nUniversaldienst                                               Schrittweise Annäherung\n(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver-         Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\npflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.               Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nwettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und\nhang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\ndiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus\nmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt\nwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für                               Unterabschnitt 6\ndie Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes                      Finanzdienstleistungen\nerforderlich ist.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die                              Artikel 114\nGewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\ndass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird.\nDie Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen-          (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern        Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\nerforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des   schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nUniversaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbrin-     gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\ngung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en)              Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\ndarstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung ge-         Finanzdienstleistungen festgelegt.\nrechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berück-\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nsichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen er-\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens\ntende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nbedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt\n(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\noder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufge-\nzwecken) dieses Kapitels\nteilt werden.\na) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen\nleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\nNutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elek-\neiner Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-\ntronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die\nleistungen zählen folgende Tätigkeiten:\ndiese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung\nder ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informa-            i)  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\ntionen das Diskriminierungsverbot beachten.                                   gene Dienstleistungen:\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nArtikel 110\na) Lebensversicherung,\nGrenzüberschreitende Erbringung\nb) Nichtlebensversicherung,\nelektronischer Kommunikationsdienste\n2. Rückversicherung und Retrozession,\nKeine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-\nderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz-              3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-\nüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung                      cherungsmaklern und -agenturen und\nzu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten                 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-\noder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.                                            ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung\nund Schadensregulierung;\nArtikel 111\nii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nVertraulichkeit von Informationen                            men Versicherungsdienstleistungen):\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-            1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-\nlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro-                    baren Einlagen von Kunden,\nnischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich\nKommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten\nVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring\nsicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.\nund Finanzierung von Handelsgeschäften,\nArtikel 112                                      3. Finanzleasing,\nStreitigkeiten zwischen Diensteanbietern                             4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-\ntungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-                   seschecks und Bankwechseln,\nbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer\nKommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den                       5. Bürgschaften und Verpflichtungen,\nin diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag                  6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an\neiner der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der                 Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:\nder Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-\nMonaten beigelegt wird.\nseln, Einlagenzertifikaten),\n(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter\nb) Devisen,\nWahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-\nfenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -diens-                      c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-\nte erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.                             tionen,","660                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps,    der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen\nKurssicherungsvereinbarungen,                      Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.\ne) begebbare Wertpapiere,                                  (3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nf)   sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-       dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die\nlagen einschließlich ungeprägten Golds,            Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder\nvertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art    sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler\nArtikel 116\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-\nmenhang mit derartigen Emissionen,                                 Wirksame und transparente Regulierung\n8. Geldmaklergeschäfte,                                       (1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem         bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver-         um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme\nwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,             Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-         a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\ngen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert-         b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\npapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten,                                   (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre\nBestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-       Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\ntionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-\ndaten und sonstiger einschlägiger Software,             Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\nfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nBenötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\nfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nAntragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\nden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-\nschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,            (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-         dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die\ntung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum-        Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie\nstrukturierung und -strategien;                         für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-\ngesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-\nb) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche\nten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-\noder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-\nsame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking\nleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-\nSupervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,\ndienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;\ndie Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core\nc) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“                       Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungs-\ni)  eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-         aufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierauf-\nbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer     sicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der\nVertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-    Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,\ntung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher        das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-\nAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be-     sachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters)\nfasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nmit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-        Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Infor-\nmerziellen Bedingungen befasst ist, oder                     mationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on\nTransparency and Exchange of Information for Tax Purposes)\nii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die        der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs-           Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonder-\nbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-         empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung\ngaben ausübt;                                                (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task\nd) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine           Force.\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den\nin Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art       Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten\nund Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem     Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-\nFinanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet     tern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforder-\nder anderen Vertragspartei erbracht wird.                        lichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen\nKontakten anzuwenden.\nArtikel 115\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung                                                   Artikel 117\n(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün-                         Neue Finanzdienstleistungen\nden Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-\nJede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der\nerhalten:\nanderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbrin-\na) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-          gen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese\nrungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-          Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem in-\ndienstleister treuhänderische Pflichten hat,                     ternen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen ge-\nstatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher\nb) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität\nRechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine\ndes Finanzsystems einer Vertragspartei.\nGenehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-\n(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er-      ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre\nreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister     Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              661\nGenehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-                                       Artikel 122\nlehnt werden.\nSchrittweise Annäherung\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\nArtikel 118                             Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\nDatenverarbeitung                            deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Arti-\n(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der    kel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Stan-\nanderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder         dards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Uni-\nsonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr           on zukommt.\nGebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-\nverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-\nUnterabschnitt 7\nfenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.\nVerkehrsdienstleistungen\n(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen\nzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit\nArtikel 123\ndes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung\npersonenbezogener Daten.                                                                       Geltungsbereich\nIn diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-\nArtikel 119                             rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-\nleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-\nAusnahmen                                überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-\n(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es     schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,                                   Artikel 124\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen                        Internationaler Seeverkehr\nSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-\nnen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der          (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nVertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-        schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nfentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden       tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nkönnen.                                                              (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nzwecken) dieses Kapitels\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-         a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.                   rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr\n– wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es          Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der      darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-            der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-          Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel          anderer Verkehrsträger zu schließen;\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.          b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten\nvon Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch\nArtikel 120                                  nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von\nden Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch un-\nSelbstregulierungsorganisationen                          abhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Or-\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der             ganisation und Überwachung\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-           i)   des Ladens/Löschens von Schiffen,\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,\nii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha-           iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\nben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister                 wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen               dem Löschen;\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen\nc) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die\ntung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für\nErbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen\ntragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten\nDritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des\nVerpflichtungen eingehalten werden.\nDienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupt-\ntätigkeit des Dienstleisters;\nArtikel 121                             d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme                            plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung\nvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-\nUnter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge-                 blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für\nwährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern          die Versendung;\nder anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen\ne) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-\nsind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-\nkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen\nlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-\nGebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder\nrungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale\nmehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden\nAusübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.\nZwecken:\nDieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-\nnen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröff-          i)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-\nnen.                                                                           gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis","662                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-         Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den\nten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-         Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,\nkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung   Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-\nvon Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-        paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.\nkünften,\n(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen       tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die   zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;                 Georgiens befördert werden.\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und           (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr\nÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-         tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der\nsenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen      Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-\nund Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und        Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.\nErteilung von geschäftlichen Auskünften;\ng) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-                                      Artikel 125\nund Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem                                     Luftverkehr\nSeeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen\nHäfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.            Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den\nVertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-\n(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver-     lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen\ntragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des         Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luft-\nGrundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom-           verkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-\nmerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen     gliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.\nSeeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung\nvon Dienstleistungen zu gewährleisten.\nArtikel 126\nAngesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten\nSchrittweise Annäherung\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\na) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-\nDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\nten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\ninternationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nrungsfreier Basis wirksam an;\nhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nb) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-\nren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der                                      Abschnitt 6\nanderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem\nfür den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur                    Elektronischer Geschäftsverkehr\nund die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-\nkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen                             Unterabschnitt 1\nGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,\ndie Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-                       Allgemeine Bestimmungen\neinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als\ndie Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den                                   Artikel 127\nSchiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-                                Ziel und Grundsätze\nhandlung günstiger ist.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische\n(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei       Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-\na) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs-           keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-\ndienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen     tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine        fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-\nLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige             gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\nLadungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen           Kapitels aufwirft.\nenthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer           (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nKraft setzen und                                                wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-\nb) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah-       tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-\nmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen       leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen\nHemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen       Geschäftsverkehr haben.\noder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische\nim internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen      Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des\nund keine neuen einführen.                                      Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\n(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-      gen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.\nkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem\nGebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas-                                     Artikel 128\nsung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger\nZusammenarbeit im Bereich\ngünstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs\noder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,\nwelche Bedingungen günstiger sind.                                      (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch\nden elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-\n(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-\nfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-\ntigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden\nden:\nLeistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-\ngungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-           a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\nboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-               tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\nfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei,         grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 663\nb) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-         gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermit-\ncherung von Informationen,                                        teln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich be-\ngrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck\nc) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\ndient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des\nzieller Kommunikation,\nDienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern\nd) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-\na) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,\nschäftsverkehrs und\nb) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den\ne) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen\nInformationen beachtet,\nGeschäftsverkehrs von Bedeutung sind.\nc) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der\n(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs\nInformationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-\nvon Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,\nVertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung\ndieser Rechtsvorschriften erfolgen.                                    d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-\nnologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der\nUnterabschnitt 2                                     Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\nHaftung der Anbieter\ne) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte\nvon Vermittlungsdiensten\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis1 davon erhält, dass\nArtikel 129                                    die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-\nNutzung der Dienste von Vermittlern                          mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste            behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.\nvon Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-\nnen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die-          (2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nsem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.1                        richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\n(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck         eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\n„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das\nRouting oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-\ntion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne                                          Artikel 132\ninhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk-                             Haftung der Anbieter von\nten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 be-                         Vermittlungsdiensten – Hosting\nzeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Be-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\ntreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.\ntes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von\ndurch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste-\nArtikel 130                               anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten In-\nHaftung der Anbieter von                          formationen haftet, sofern\nVermittlungsdiensten – reine Durchleitung                  a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-         rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem              Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu              Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit\nübermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver-                 oder Information offensichtlich wird, oder\nmitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa-      b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses\ntionen haftet, sofern der Diensteanbieter                                   Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu\na) die Übermittlung nicht veranlasst,                                       entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-              (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nwählt und                                                         Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nc) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung          ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\ndes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische               eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass\nkurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-          eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-\nnen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-         nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.\nmunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger\ngespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise                                       Artikel 133\nerforderlich ist.\nKeine allgemeine Überwachungspflicht\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-            (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,           ne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Ver-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.                  pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten\nInformationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu\nforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.\nArtikel 131\n(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-\nHaftung der Anbieter von\nmationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden\nVermittlungsdiensten – Caching\nunverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes  Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder\nder Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer      dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen\n1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von 1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche\nzwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.       Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.","664                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nInformationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres                      (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge\nDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung                   XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und\ngeschlossen haben, ermittelt werden können.                                   XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen\nSicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet\neiner Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung\nAbschnitt 7\nhoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nAusnahmen\nArtikel 135\nArtikel 134\nSteuerliche Maßnahmen\nAllgemeine Ausnahmen\nDie nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415                  nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der\ngelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und                  Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur\nXIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die                  Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren\nin diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.                                     werden.\n(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nangewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben                                                    Artikel 136\nsind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nrung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-                                   Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden                      (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht              dass es\ndahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,\nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen,                                       a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\nzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die\nsentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nnung aufrechtzuerhalten;                                                 b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-                          die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nschen, Tieren und Pflanzen dienen;                                            sen als notwendig erachtet:\nc) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-                      i)    in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung                             nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\nmit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für                      ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\ndie inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme                             rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\nvon Dienstleistungen angewendet werden;                                             nen,\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen\nVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu\nin den internationalen Beziehungen, oder\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes\nbetreffen:                                                               c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\ni)    die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-                   von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von\nschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer                  Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\nNichterfüllung von Verträgen,\nii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-                                               Kapitel 7\narbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und                 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\ngen und Konten,\nArtikel 137\niii) die Sicherheit;\nLaufende Zahlungen\nf)   die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, voraus-\ngesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht                  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\ndarin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-                gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-\nbung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten,               tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über\nUnternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei                den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und\nzu gewährleisten1.                                                       lassen solche Zahlungen und Transfers zu.\n1  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-          e) die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich\nhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-               weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und an-\npartei im Rahmen ihres Steuersystems,                                              deren Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerken-\na) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An-              nung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage\nerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder            zwischen beiden, oder\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der         f)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-\nVertragspartei stammen oder dort gelegen sind,                                ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen\nb) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung                  oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen\nvon Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,                    oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-\nc) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer-                  nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-\nflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß-         tragspartei zu bewahren.\nnahmen,                                                                       Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und\nd) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an-             in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen\nderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die                Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-\nFestsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden             nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die\nSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,            die Maßnahme trifft, ausgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                   665\nArtikel 138                           Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grund-\nsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise\nKapitalverkehr\nAnnäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffent-\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten  liche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in die-\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den        sem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts-        Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die\nvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen,  Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des\neinschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\nnach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handels-          über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-\ntronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Li-   genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG\nquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\ndaraus resultierender Gewinne.                                    zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\n(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi-   Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie\ntalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab       der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).\nInkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Be-\nstimmungen dieses Abkommens                                                                     Artikel 142\na) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für                                Geltungsbereich\nHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-\nbietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,              (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-\nleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nb) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-       im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Ein-\nInvestitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an- satz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.\nderen Vertragspartei.\n(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und\nArtikel 139                           jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des\nBesitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-\nSchutzmaßnahmen                            fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt\nIn Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver-     außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-\nkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs-    liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-\noder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig- ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und\nkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien   private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-\nverursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen      lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind1.\nVertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnah-            (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-\nmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.     hang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.\nEine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet\nunverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der          (4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-\nSchutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan    wertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.\nfür die Aufhebung dieser Maßnahme vor.                            Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den\nAuftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten\nWechselkurses in seine Landeswährung um.\nArtikel 140\nErleichterungen und Weiterentwicklung                    (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens\ndieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und\n(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur     zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in\nFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-      Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des\nschen den Vertragsparteien zu erleichtern.                        24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher\n(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft-    der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-\ntretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-     ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten\nmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An-      Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-\nwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr     den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Ar-\nzu schaffen.                                                      tikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-\ngenommen.\n(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-\ntens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in\nder in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Han-                                     Artikel 143\ndel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere                              Institutioneller Rahmen\nLiberalisierung fest.\n(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen\nund die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,\nKapitel 8\ndie für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-\nÖffentliches Beschaffungswesen                            schaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses\nKapitels erforderlich sind.\nArtikel 141                              (2) Georgien benennt insbesondere\nZiele                              a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die be-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,        auftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung\nnichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-       in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammen-\nschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung        hängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und\nan und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander          koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die\nschrittweise wirksam zu öffnen.\n1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer\n(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes-    oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen\nsionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor         der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszu-\nauf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen    legen.","666                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nschrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union ge-            sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,\nmäß Anhang XVI-B;                                                   dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-\nschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.\nb) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-\nDer Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder\nprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe\nFunktionen.\ngetroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-\nsammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine                  (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt\nvon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-         oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der\ntrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit     anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass\ngesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen           an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben\neiner gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.              Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen       geber niedergelassen sein müssen.\nder Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt-           Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert\nschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig         werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-\nsind, wirksam durchgesetzt werden.                                      tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-\nren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.\nArtikel 144\n(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-\nGrundlegende                                botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der\nAnforderungen an die Vergabe von Aufträgen                     anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-\nschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.\n(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher               (10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus\nAufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden           über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-\nAnforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich            schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher\ndirekt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitz-                 Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.\nstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-\nsens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung,            (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der\nder Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnis-               Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu\nmäßigkeit.                                                              begrenzen, sofern\nVeröffentlichung                                                        a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be-             und\nschaffungen über ein geeignetes Medium1 auf eine Weise veröf-           b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,\nfentlicht werden, die ausreicht, um                                           wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-\na) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen                  größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische\nund                                                                       und berufliche Leistungsfähigkeit.\nb) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,          Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-\nsich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante          bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen\nBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-           werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.\ntrag zu bekunden.\n(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-\n(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse        lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der\ndes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.                   Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.\n(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen             (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter\nEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,        der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-\ndie Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere          kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-\nInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem           zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-\nErmessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an          träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf\ndem Auftrag bekunden möchten.                                           nichtdiskriminierende Weise vergeben.\nAuftragsvergabe\n(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand\n(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-           der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor\nparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese       aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise\nUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende         an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste\nBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten            Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben\nZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und            hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich\nein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.                mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die\nGründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung\n(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-            der Entscheidung zu ermöglichen.\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-\ntraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-            Rechtsschutz\ntionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.\n(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die In-\n(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-               teresse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine         einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt\nbestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah-             zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen\nren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-               Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der\nAuftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags\n1 Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungspro-   trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-\nzess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung\nim Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies      rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass\nim Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mittei-  sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-\nlungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.                     miert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          667\nArtikel 145                           schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-\nzung „Handel“ durchgeführt.\nPlanung der schrittweisen Annäherung\n(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach An-\n(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt\nhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,\nGeorgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Ab-\nsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassen-          a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig\nden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen           davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu\nVorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zu-               den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften\nsammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union              der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als\nund dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Die-        die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;\nser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen\nund Zeitplänen im Einklang.                                        b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig da-\nvon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den\n(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsaus-           Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvor-\nschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan             schriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als\nals Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die             die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.\nUnion bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Um-\nsetzung des Fahrplans zu unterstützen.                                (4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-\nzesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-\nseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei\nArtikel 146                           denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht er-\nSchrittweise Annäherung                        reicht werden.\n(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über     (5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der\ndas öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitz-      Ålandinseln vor.\nstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.\n(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in                                  Artikel 148\nmehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B                                     Information\nund den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis\nXVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J ent-       (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-\nhalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden           terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die\nmüssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des           öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-\nBesitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung aus-      öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-\ngenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der           vorschriften.\neinschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-             (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von\nischen Union und den von der Europäischen Kommission getrof-       Informationen über Ausschreibungen sicher.\nfenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen\nwie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenom-\nmenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung                                       Artikel 149\njeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408                           Zusammenarbeit\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und\nnach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Ge-          (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit\nwährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B            durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über\nfestgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien       ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.\nunverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union.\n(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-\nSie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe\ngebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den\nfür die Umsetzung solcher Änderungen an.\nBestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII\n(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung            (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung\n„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor,        und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle\nwenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah-         Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen\nmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 ge-       und -instrumente der Union getroffen.\nbilligt wurden.\n(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der\n(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek-   Themen für die Zusammenarbeit.\nte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht\nvon diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transpa-\nKapitel 9\nrenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des\nArtikels 144 entsprechen.                                                   Rechte des geistigen Eigentums\nArtikel 147                                                      Abschnitt 1\nMarktzugang                                               Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame\ngegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und                                  Artikel 150\ngleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt\nder Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von                                              Ziele\nden bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in An-         Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\nhang XVI-B festgelegt.\na) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\n(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-\nProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und\nnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Überein-\nstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Be-           b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-\nsitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen.        zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-\nSolche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsaus-               chen.","668                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 151                                                         Artikel 155\nArt und Umfang der Pflichten                                           Ausübende Künstler\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und        Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-\nwirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden         schließliche Recht,\ninternationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-\na) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu\nhören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handels-\nverbieten,\nbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Fol-\ngenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses            b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-\nKapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der        erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-\nVertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen              tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder\ninternationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen           teilweise zu erlauben oder zu verbieten,\nEigentums.\nc) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck           Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,\n„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-\nd) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\ntums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-\n(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz          se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu\nvor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-         Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von           bieten,\n1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).\ne) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer\nDarbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die\nArtikel 152                               Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder\nberuht auf einer Aufzeichnung.\nErschöpfung\nJede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inlän-                                       Artikel 156\ndische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des\ngeistigen Eigentums vor.                                                              Hersteller von Tonträgern\nJede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-\nAbschnitt 2                           schließliche Recht,\nStandards in Bezug auf                       a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-\nRechte des geistigen Eigentums                       erhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise\nund in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu\nverbieten,\nUnterabschnitt 1\nb) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                             lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu\nmachen,\nArtikel 153\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nGewährter Schutz                             machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern\nder Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis                    lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.\na) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken\nder Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“)                               Artikel 157\nniedergelegten Rechten und Pflichten,\nSendeunternehmen\nb) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-\nübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der         Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-\nSendeunternehmen von 1961,                                   schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nc) zum TRIPS-Übereinkommen,                                       a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,\nd) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,                                 b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,\ne) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.              c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und\nArtikel 154                           d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-\nfentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende\nUrheber                                 Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen\nJede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche           Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.\nRecht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\na) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-                                   Artikel 158\nerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise                Sendung und öffentliche Wiedergabe\nund in jeder Form, ganz oder teilweise,\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung\nb) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder\nVervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver- eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine\nkauf oder auf sonstige Weise,                                drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung\neiner einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe\nihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich-      1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-\nmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der       nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-\nÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich   lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert\nsind.                                                          oder wiedergegeben werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         669\ndie Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und    den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel\ndie Tonträgerhersteller gewährleistet.                             verfolgt.\n(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den              (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nTonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-    schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\nnen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-     Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\nzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.          oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\nVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nArtikel 159                           bringung von Dienstleistungen vor,\nSchutzdauer                             a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-\nmarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer\n(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-\nMaßnahmen sind,\ntur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\numfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem            b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer\nTod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk recht-               Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck\nmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.                 oder Nutzen haben oder\n(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt\n70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per-      c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-\nsonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen            bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\nsind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposi-              Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\ntion, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\nposition mit Text geschaffen wurden.\ndruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\n(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens     gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\n50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch                          sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\nHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom\na) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der        Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts\nDarbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht   im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-\noder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die    sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-\nRechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent-       zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von\nlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,      den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen\nwelches Ereignis zuerst stattgefunden hat,                    Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder\nb) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner-     sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-\nhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig   stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-\nöffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre    gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-\nnach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öf- liert wird.\nfentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst\nstattgefunden hat.\nArtikel 161\n(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-\ntens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch                      Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung\na) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht     (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nwurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der    schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-\nersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger     den Handlungen vornehmen:\ninnerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-\nöffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist    a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen\nrechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese            für die Rechtewahrnehmung oder\nRechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen\nöffentlichen Wiedergabe;                                      b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche\nWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-\nb) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der             ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden\nrechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach             Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen\ndessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des             für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert\nTonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten           wurden,\noder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann\nder ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech-    wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise\nte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger-     den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die\nhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.          Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten\nim Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleich-\n(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens        tern oder verschleiern.\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich\nhierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder             (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\ndurch Satelliten übertragene Sendungen handelt.                    „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsin-\nhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel\n(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-\nzu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den\nnuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der\nUrheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder\nFrist maßgebende Ereignis folgt.\nInformationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke\noder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder\nArtikel 160                           Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.\nAbsatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an\nSchutz technischer Maßnahmen\neinem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-        zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen          ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe\ndurch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise      eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.","670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 162                                                   Unterabschnitt 2\nAusnahmen und Beschränkungen                                                    Marken\n(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünf-                                Artikel 165\nten und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie\ngehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den                         Internationale Übereinkünfte\nArtikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Son-\nderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des               Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis\nSchutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtig-     a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-\nten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt wer-      nale Registrierung von Marken und\nden.\nb) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifika-\n(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155     tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von\nbis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig         Marken.\noder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines\ntechnischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,\nArtikel 166\na) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen                            Eintragungsverfahren\nVermittler oder\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung\nb) eine rechtmäßige Nutzung                                        von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-\ndung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller\neines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,       schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.\nund die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von\ndem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungs-       (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-\nrecht ausgenommen wird.                                            träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-\nspruchsverfahren ist kontradiktorisch.\nArtikel 163                               (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche\nelektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und\nFolgerecht des Urhebers an Kunstwerken                   Markeneintragungen erfasst werden.\n(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-                                Artikel 167\nginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-\nliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus                       Notorisch bekannte Marken\nnicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf\nBeteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach         Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbands-\nder ersten Veräußerung durch den Urheber.                          übereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Überein-\nkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,  um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-      mungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder     Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerbli-\nVermittler beteiligt sind.                                         chen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich\n(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach      der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der\nAbsatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn        WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.\nder Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-\nfenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben                                      Artikel 168\nhat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen\nbestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.                                  Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke\n(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.        Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den\nJede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer      Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-\nverschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2    bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach\nallein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der       Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die\nFolgerechtsvergütung haftet.                                       berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-\nrücksichtigen.\n(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-\ntragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren                             Unterabschnitt 3\nund das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht\ngeregelt.                                                                           Geografische Angaben\nArtikel 164                                                         Artikel 169\nGeltungsbereich\nZusammenarbeit auf dem\nGebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung                     (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den\nSchutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der\nDie Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs      Vertragsparteien haben.\nund der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-\ngesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen         (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei\nSchutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die         durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich\nNutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu          auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten\nfördern.                                                           Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                     671\nArtikel 170                                  (2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als\ngeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer\nEtablierte geografische Angaben\nPflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet\n(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgi-         ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung\nschen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografi-              des Erzeugnisses irrezuführen.\nsche Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung\ngelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten\nArtikel 172\nVorgaben erfüllt.\n(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des                  Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\nRates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln            (1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und\nfür die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung                die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben\naromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke           werden geschützt vor:\nund aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG)\nNr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von               a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung\ngeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-                eines geschützten Namens\nerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestim-                i)  für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-\nmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der                    tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder\ngeografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\nin der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I      ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober                    grafischen Angabe ausgenutzt wird;\n2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und\nb) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-\nmit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-\nspielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-\nnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verord-\nzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name\nnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des\nin Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,\nRates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich-\n„Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder derglei-\nnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum\nchen verwendet wird;\nSchutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu\nder Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und       c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich\nVerfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.             auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\nten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-\nder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen\nterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-\nzu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-\nfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse\ndung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen\nund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-\nEindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu er-\ngrafischen Angaben der Union entsprechen, und der in\nwecken;\nAnhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,\naromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den       d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in\nin Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden                Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses\nsind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in                 irrezuführen.\ndiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.\n(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-        tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem\nterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-            Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-\nfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse      lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen\nund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-          Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des\ngrafischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in An-              Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragspar-\nhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aro-        teien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwen-\nmatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in        dung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen An-\nAbsatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden              gaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt\nsind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in           wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind\ndiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.                       und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlau-\n(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens           tender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme ver-\nzwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz               leitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,\ngeografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und         wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet,\nLebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung            die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeug-\nder Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten          nisse stammen, zutreffend ist.\ndes vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse                (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\ndes Unterausschusses für geografische Angaben und die in die          mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-\nAnhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben            lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen\ngelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vor-         Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-\nliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragspar-               tere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,\nteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische         bevor der Name geschützt wird.\nAngaben nach dem vorliegenden Abkommen.\n(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien\nArtikel 171                               nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu\nschützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-\nAufnahme neuer geografischer Angaben                       schützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu              geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-\nschützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein-               schützt ist.\nspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung\n1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-\nder Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zu-\ndung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,\nfriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Ar-          jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aro-\ntikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenom-          matisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08\nmen werden können.                                                      des Harmonisierten Systems handelt.","672                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 173                            wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke\nSchutz der Transkription geografischer Angaben              kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter\nverwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke\n(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt         keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den\nim georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitglied-        Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.\nstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt\nsind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische\nArtikel 177\nBuchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betref-\nfenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet                              Allgemeine Vorschriften\nwerden.\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und\n(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund       Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-\ndieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt     kommens.\nsind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alpha-\nbet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlatei-        (2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-\nnische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den        keln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und\nbetreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken ver-        sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführen-\nwendet werden.                                                      den Vertragspartei gelten.\n(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-\nArtikel 174                            nen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben                 Artikel 179 behandelt.\n(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf             (4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische An-\nvon jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt-           gaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in\nschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei-    deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.\nne oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifika-         (5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts\ntion entsprechen.                                                   ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter-           das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-\nabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten        kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten\nNamens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren       Änderungen.\nAuflagen abhängig gemacht werden.\nArtikel 178\nArtikel 175\nZusammenarbeit und Transparenz\nDurchsetzung des Schutzes\n(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-\nDie Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174      zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder\nvorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Be-       direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben\nhörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer        nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Ver-\ninteressierten Partei durch.                                        tragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Pro-\nduktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontakt-\nArtikel 176                            stellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.\nVerhältnis zu Marken                             (2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zu-\n(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,   sammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontroll-\nauf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte    bestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geogra-\nin Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich-        fischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit\nartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für    zugänglich machen.\nungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-\nressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der                                     Artikel 179\njeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der\nUnterausschuss für geografische Angaben\nMarke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen\nAngabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.                        (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-\n(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben       gesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zu-\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.              sammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterab-\nschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren\n(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben       Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivie-\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen     ren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408\nVertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe       Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.\nübermittelt wird.\n(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine\n(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er\nsche Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Anse-         tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach\nhens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit    dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem\ngeeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden-   Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Vi-\ntität des Erzeugnisses irrezuführen.                                deokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Ver-\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei-      tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.\nen geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.\n(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch\nEine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer\nfür das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts\nder in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und\nund kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-\ndie vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-\nmenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für\nschen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterab-\nschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien    a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der\nangemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den            Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden\neinschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver-              Rechtsvorschriften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          673\nb) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der    schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei\ngeografischen Angaben,                                       auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nc) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-         (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,\nzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben    die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler\nund sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem      Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht\nGebiet der geografischen Angaben,                            besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines\nErzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-\nd) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur\nmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.\nin das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es\nverwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-\nUnterabschnitt 4                            bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-\nGeschmacksmuster                              bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion er-\nfüllen können.\nArtikel 180\nArtikel 183\nInternationale Übereinkünfte\nVerhältnis zum Urheberrecht\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer\nAkte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung         Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer\ngewerblicher Muster und Modelle von 1999.                         Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-\nschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt\nwurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein\nArtikel 181                           solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-\nSchutz eingetragener Geschmacksmuster                  lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.\n(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-\nfener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“)                             Unterabschnitt 5\nvor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1.                                Patente\nDer Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines ein-\ngetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht\nArtikel 184\nnach Maßgabe dieses Artikels verleiht.\nInternationale Übereinkünfte\n(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein        Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-\nsolches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-  Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nginal,                                                            des Patentwesens.\na) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\ngefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er-                                    Artikel 185\nzeugnisses sichtbar bleibt und                                             Patente und öffentliche Gesundheit\nb) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst           (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-\ndie Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.   rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen\n(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Ab-         und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.\nsatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den End-          (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-\nbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Re-        nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in\nparaturarbeiten.                                                  Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu\n(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist      seiner Umsetzung bei.\nberechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-\nmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-                                Artikel 186\nkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,\ndie das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-                     Ergänzendes Schutzzertifikat\ngenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen                (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und\nZwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des            Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-\nGeschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den        tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-\nGepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar       sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt\nsind.                                                             in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-\n(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag       raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der\nder Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab        Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des\neinem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die interna-       internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes ver-\ntionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbe-      ringern kann.\nschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.         (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-\nArtikel 182                           liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum\nAusnahmen und Beschränkungen                      abzüglich fünf Jahren entspricht.\n(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom              (3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-\nSchutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-         dauer höchstens fünf Jahre betragen.\nnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen\nVerwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die be-           (4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien\nrechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-            durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-\nformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine\n1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge- sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-\nschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.            dauer vor.","674                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 187                                  b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten\nexperimentellen Praxis übereinstimmen.\nSchutz der mit einem Antrag auf\nZulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1                          (4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens\nzehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,                 Vertragspartei.\num zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf\nZulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich\nbehandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten ver-                                              Artikel 189\nwendet werden.\nPflanzensorten\n(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften\nDie Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach\nsicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung\nMaßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\neines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten\nPflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte\ngegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Ge-\nzu fördern und durchzusetzen.\nbrauch geschützt werden.\n(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während                                            Abschnitt 3\neines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der\nErstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf,                  Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nes einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage\nder Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Ver-\nsuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein                                              Artikel 190\nähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller,                                 Allgemeine Verpflichtungen\nder die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine\nZustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erst-                 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zuguns-                TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die\nten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines                in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-\nArzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat            fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten\nseine Zustimmung erteilt.                                                    des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.\n(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird                 (2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nauf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungs-                  behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht\ninhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine               unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-\nZulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikatio-               senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich\nnen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Ver-                bringen.\ngleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.\n(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-\n(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Daten-            sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend\nschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assozia-             sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-               Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die\nmensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.                    Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.\nArtikel 188                                                                Artikel 191\nSchutz der mit einem Antrag auf                                                     Antragsberechtigte\nZulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten\nJede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht\n(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam-               ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-\nkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von                  kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-\nPflanzenschutzmitteln genehmigt.                                             helfe zu beantragen:\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals          a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-\nvon einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines                     klang mit dem geltenden Recht,\nPflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerb-\nlichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Perso-                 b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-\nnen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutz-                    fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach\nmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat                 geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,\nseine ausdrückliche Zustimmung erteilt.                                      c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter\nBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-\n(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem\ntigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig\nAntrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss\nist und damit im Einklang steht,\na) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick\nd) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-\nauf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen\n1                                                                                Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist\nDieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung\nNr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur           und damit im Einklang steht.\nTeilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln\nin Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch        1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des\ndiese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden              geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,\nLänder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien,         dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis\nBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-         der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von To-\nreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lett-   pografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-\nland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,         musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nÖsterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei,         zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-\nSlowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes         musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese\nKönigreich und Zypern.                                                      nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             675\nUnterabschnitt 1                              b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nZivilrechtliche Durchsetzung\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\nArtikel 192                             d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\nMaßnahmen zur Beweissicherung                             in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par-      zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder\ntei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte\ndes geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck            e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder\ndie ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor-             die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.\ngelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-\nleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame                                         Artikel 194\neinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen\nBeweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen                             Einstweilige Maßnahmen\nkönnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr-           (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\nleistet wird.                                                        die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den\n(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-         mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-\nbung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche       nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen\nBeschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so-            Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen\nwie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb     Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-\ndieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu-          hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-\ngehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden                letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an\ngegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen,           die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung\ninsbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-           des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-\ninhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha-          nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen\nden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass        eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem\nBeweise vernichtet werden.                                           Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums\nin Anspruch genommen werden.\n(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung\nder anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien un-      (2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-\nverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der       nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei\nMaßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.                               denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen\nEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf\nden Vertriebswegen zu verhindern.\nArtikel 193\n(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-\nAuskunftsrecht\nlichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-  zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-\ntizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver-           liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-\nletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-       gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung\ndeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des               seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-\nKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ur-             genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,\nsprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen,        dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.\ndie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Ver-        Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebe-\nletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die             nenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mut-\nmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handels-\na) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-\nunterlagen anordnen.\nmaß in ihrem Besitz hatte,\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-                                       Artikel 195\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,\nMaßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung\nc) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte\nDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder          (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\ntizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen\nd) nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von un-\nkönnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht\nter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt\ndes geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Scha-\nwurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder\ndensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung\nvertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.\nsowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebs-\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-       wegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können\ngebracht, auf                                                        die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Ma-\nterialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\noder Herstellung solcher Waren verwendet werden.\nber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\nDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die        (2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-\nsie bestimmt waren, und                                         zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des\nVerletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-\nb) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\ndere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen        (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\nerzielt wurde.                                                  tizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des\ngeistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittels-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzli-\npersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung\ncher Bestimmungen, die\neines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen\na) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-           werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere\nmen,                                                            Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.","676                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständi-    a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst\ngen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Per-         mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen\nson, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen aufer-            Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein\nlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der                 Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben\nAnwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die              ist.\ngeschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person\nb) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-\nweder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der\nrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzge-\nDurchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen\ngenstände.\nein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die\nZahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemes-\nsene Entschädigung erscheint.                                                            Unterabschnitt 2\nSonstige Bestimmungen\nArtikel 196\nSchadensersatz                                                        Artikel 200\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden                          Grenzmaßnahmen\nauf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,      (1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem\nder wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte         Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von\nwissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,           Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die\ndem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der           Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusam-\nRechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemes-        menarbeit festgelegt.\nsenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des\nSchadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:              (2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchset-\nzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die\na) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie         Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach\ndie negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich    GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.\nder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu\nUnrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-       (3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen\nten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und\nwie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder       Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in de-\nnen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen\nb) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha-     Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befin-\ndensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der     den oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht\nGrundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-      der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums un-\ngütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-    berührt.\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.                   (4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten\ndes geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung  von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-       im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verlet-\nweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die           zen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse,\nVertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehör-   die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, er-\nden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Ge-       mittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stüt-\nwinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen         zen.\nHöhe im Voraus festgesetzt werden kann.\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des\nTRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel\nArtikel 197                            mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-\nProzesskosten                            tums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck rich-\nten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und   ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Aus-\nsonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit       künfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit\nsie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei      solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den In-\ngetragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-      formationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbe-\nstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgeleg-     hörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren\nter Ausnahmen.                                                     und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.\nUnbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegen-\nArtikel 198                            seitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei\nBedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Be-\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\nrücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei  aus.\nVerfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Ei-           (6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage\ngentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten        oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der an-\ndes geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf      deren Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Ver-\nKosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung          fügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet\nvon Informationen über die betreffende Entscheidung, ein-          einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem\nschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teil-    Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.\nweisen Veröffentlichung, anordnen können.\n(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen\npraktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaus-\nArtikel 199\ntausch nach diesem Artikel fest.\nUrheber- oder Inhabervermutung\n(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nZum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt           gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbe-\nvorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt           schadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwen-\nFolgendes:                                                         dung der Absätze 5 bis 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          677\n(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig,                                Artikel 204\ndas ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße\nRechtsvorschriften im Bereich\nUmsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.\nKartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung\nArtikel 201                             (1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein\numfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-\nVerhaltenskodizes                         einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-\nwerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen\nDie Vertragsparteien wirken darauf hin, dass\nmit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das\na) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-    eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen\nhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte  ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbe-\ndes geistigen Eigentums beitragen,                           werbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung\nzu verhindern.\nb) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Ver-\nhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwen-          (2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten\ndung übermittelt werden.                                     Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige\nBehörde, die angemessen ausgestattet ist.\nArtikel 202                             (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer\ntransparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-\nZusammenarbeit                           bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-     fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-\nsammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-    men respektiert werden.\ngen nach diesem Kapitel zu unterstützen.\nArtikel 205\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tä-\ntigkeiten:                                                                             Staatliche Monopole,\nstaatliche Unternehmen und Unternehmen\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte                mit besonderen oder ausschließlichen Rechten\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum\nSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaus-       (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\ntausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen  nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unter-\nBereichen,                                                   nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen\nbesondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.\nb) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-\nzung von Rechten des geistigen Eigentums,                       (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unter-\nnehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ-\nc) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte       liche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher,\nauf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten\ndie Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Ko-  Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses\nordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nach-  Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen\ngeahmter Waren zu verhindern,                                besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder\nd) Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,        tatsächlich verhindert.\ne) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-                                 Artikel 206\nte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschafts-\nkreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlich-                            Subventionen\nkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine\nf)  Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei- Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subven-\nse zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,                   tionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese\nim Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Be-\ng) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-  reitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne\nnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For-   von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.\nmulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger\nZielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram-          (2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich\nmen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-       der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei\nseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen    der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die\nEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-  Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das\nrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-   Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regie-\nnalität.                                                     rung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewähr-\nten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die\neinschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer\nKapitel 10                              Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.\nWettbewerb                                  (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertrags-\npartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die\nArtikel 203                          sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von\nDienstleistungen beziehen.\nGrundsätze\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und                               Artikel 207\nunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.\nStreitbeilegung\nDie Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige\nGeschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich         Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in\nSubventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören   Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)\nkönnen und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.    gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.","678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 208                            welt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen\nnicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder\nBeziehungen zur WTO\nungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und          Beschränkung des internationalen Handels führen.\nPflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkom-\n(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-\nmen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und\nparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsge-\nder Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unbe-\nwalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspar-\nrührt.\ntei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet,\nvor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des\nArtikel 209                            betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII\nVertraulichkeit                           oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-\nbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken,\nDie Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-      noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden\naustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen        Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen –\nin ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung    gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es\ndes Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.              sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.\n(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder\nKapitel 11                               Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-\nHandelsrelevante Energiebestimmungen                             macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit\nvon Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-\nstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-\nArtikel 210\nwalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:                                      Artikel 214\na) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code                         Transitverpflichtungen für Betreiber\n27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);                   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Ener-\nb) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfern-         giebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen\nleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und             treffen, um\n-leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbin-    a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-\ndung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertra-              schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,\ngungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und\nandere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.     b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt\nunterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-\nc) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet           stellen.\neiner Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung,\nTeilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese\nDurchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits                                 Artikel 215\nder Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Be-                           Regulierungsbehörden\nförderung stattfindet, beginnt und endet;\n(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungs-\nd) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid-    behörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu\nrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförde-          regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und\nrungseinrichtungen besteht.                                    organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen,\nvon Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.\nArtikel 211                               (2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-\nTransit                              behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch\nsein.\nDie Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit\nihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen           (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-\ndes GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.              troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer\nvon den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle ei-\nnen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Ge-\nArtikel 212\nricht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen;\nUnerlaubte Aneignung von                        ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch\nEnergiegütern während des Transits                   ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen\nder Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.\nJede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um\nihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen\ndie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit                                 Artikel 216\ndurch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.                             Marktorganisation\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte\nArtikel 213\nmit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und\nUnterbrechungsfreier Transit                     umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen\nim Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen\n(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern\nzwischen Unternehmen vor.\ndurch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, so-\nfern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneig-        (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im\nnung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Ver-   allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflich-\neinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise          tungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Ver-\nsofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungs-      sorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den\neinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine           Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließ-\nnicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des    lich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Kli-\nkulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Um-     maschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               679\ndeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar                                      Kapitel 12\nsein.\nTransparenz\n(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen\nMarkt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt\nArtikel 219\ndie betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung\ndes regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkraft-                                  Begriffsbestimmungen\ntreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.                         Für die Zwecke dieses Kapitels\nArtikel 217                                a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Geset-\nze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Ver-\nZugang zu Energiebeförderungseinrichtungen                           fahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine\n(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umset-               unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegen-\nzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungs-                heit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte\neinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das                 Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht\nfür alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungs-          dazu;\nfrei angewandt wird.                                                     b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr              lichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer\nfür Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedin-                  Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen\ngungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförde-                      Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.\nrungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind\nund keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums                                           Artikel 220\noder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.\nZiel\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und\nIn dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-\nkontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle\numfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen\nKapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungs-\nhaben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vor-\nfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.\nhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie\n(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertrags-            effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unter-\nparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energie-             nehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechts-\nbeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine            sicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.\nordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die\nRechtsbehelfe eingelegt werden können.                                                                Artikel 221\n(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Be-\nVeröffentlichung\nstimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften\nniederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann              (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige\neine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit          Maßnahmen\nvorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförde-          a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes,\nrungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Be-                  nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so\nstimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.                                dass sich alle Personen damit vertraut machen können,\nb) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und\nArtikel 2181\nihr Ziel enthalten, und\nVerhältnis zum Vertrag\nc) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten\nzur Gründung der Energiegemeinschaft\nsolcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinrei-\n(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen                  chend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitspro-\ndieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün-                   blemen oder Notfällen nicht möglich ist.\ndung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur\n(2) Jede Vertragspartei\nGründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-\ngen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur              a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme\nGründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag                    oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzei-\nzur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim-                      tigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich\nmungen des Unionsrechts maßgebend.                                            einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner\nZiele,\n(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von\nRechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem           b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten\nVertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf                  ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbe-\nden in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor-              sondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend\nzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka-              sind, und\npitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu\nentsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,\nsolchen Vorschlägen zu berücksichtigen.\nob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien\nentsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-\ntrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be-                                              Artikel 222\nschlüsse berücksichtigt.                                                                     Anfragen und Kontaktstellen\n(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien\nüber die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden An-\n1                                                                        gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine\nFür die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt\ndieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur als Koordinator fungierende Kontaktstelle.\nGründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spe-       (2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder\nzifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemein-\nschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-       behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-\nschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien          genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu\ngelten.                                                                deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die","680                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nnach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls                                    Artikel 225\nüber einen anderen Mechanismus gestellt werden.\nRegelungsqualität und -effizienz\n(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts                     und gute Verwaltungspraxis\nanderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Re-\nAntworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen        gelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter ande-\nund weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.                    rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Rege-\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-  lungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende\npartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-       bewährte Methoden aus.\ngültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder               (2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze\nÄnderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung           der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren\nder ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV        Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Aus-\n(Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar        tausch von Informationen und bewährten Methoden.\nunabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von\nder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.\nArtikel 226\nArtikel 223                                                 Besondere Vorschriften\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-\nVerwaltung allgemeingültiger Maßnahmen\nsonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-\n(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maß-    teln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.\nnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener\nWeise.                                                                                         Kapitel 13\n(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der\nHandel und nachhaltige Entwicklung\nAnwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen,\nWaren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Ein-\nzelfall wie folgt:                                                                               Artikel 227\na) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-                             Hintergrund und Ziele\nwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig         (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-\ngemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des     ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung\nVerfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfah- (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation\nrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der  (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der\ndas Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstel- Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige\nlung aller strittigen Fragen bei.                              Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und\nSozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer\nb) Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-\nproduktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für\nwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und\nalle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit\nGründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\nfür eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräf-\nsofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\ntigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen\nöffentlichen Interesse vereinbar ist.\nHandels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen\nc) Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor-   und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Ent-\nschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.            wicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen\nEbenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Gel-\ntung kommt.\nArtikel 224\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,\nÜberprüfung und Rechtsbehelf\neine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an,\n(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsge-     dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-\nrichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerich-  schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende\ntet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter         Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbe-\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten be-    zogener Arbeits-2 und Umweltfragen als Bestandteil eines Ge-\ntreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert    samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-\nwerden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpartei-         lung von Vorteil ist.\nisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen\nbetrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür                                     Artikel 228\nzuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am\nAusgang der Angelegenheit.                                                         Regelungsrecht und Schutzniveaus\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-      (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\nteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren               partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-\nkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229\na) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte       und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten\nzu unterstützen oder zu verteidigen, und                       zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre\neigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-\nb) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\nmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-\nkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-\nchend festzulegen oder zu ändern.\nvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten\nder betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.                    1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines    Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt,\nCM/Rec (2007)7 vom 20. Juni 2007.\nin ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder\n2 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so\neiner darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-\numfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für\nliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be-            menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung\nhörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer          der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)\nVerwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.                        vereinbart wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          681\n(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei        (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen\nsicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um-   über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der\nwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist be-   Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-\nstrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene    rungen solcher Übereinkommen aus.\nSchutzniveau weiter zu verbessern.\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum\nobersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-\nArtikel 229                          nen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des\nMultilaterale Arbeitsnormen                     diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten\nund Arbeitsvereinbarungen                      sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rah-\nmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe-  der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusam-\nschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele-     menzuarbeiten.\nmente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und\nbekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen         (5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-\nHandels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll-       ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt.     einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder\nIn diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien,    aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-\neinander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem      wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-\nInteresse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen     fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu\nzusammenzuarbeiten.                                               einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-\nArtikel 231\npflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-\ntionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenom-                         Förderung einer nachhaltigen\nmenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und                     Entwicklung durch Handel und Investitionen\nRechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des\nanerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen veran-\nHandels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch\nkerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der\nnachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher\nPraxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und um-\nzusetzen; dies gilt insbesondere für                              a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-\narbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-\na) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des\nliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können\nRechts auf Kollektivverhandlungen,\nund streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik\nb) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,        auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen\nSeite an;\nc) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\nb) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-\nd) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und\ntitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-\nBeruf.\nleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-         anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;\nübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-\nc) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung\nkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten\nvon Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Wa-\nratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis\nren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den\nwirksam umzusetzen.\nKlimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und ener-\n(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der      gieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern.\nverbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell          Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter\neingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien           Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die\ntauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand          den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspre-\nund ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.                   chen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie\nmöglich reduzieren;\n(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen\ngrundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als         d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren\nBegründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom-            zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-\nparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards          weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,\nnicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.          die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-\ngen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-\nArtikel 230                               Kennzeichnung,\nMultilaterale Umwelt-Governance                   e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-\nund multilaterale Umweltübereinkommen                      tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-\ntausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale        diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-\nUmwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen               schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-\nals Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder          linien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale\nregionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und be-             Unternehmen.\ntonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker\nunterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten\nArtikel 232\nsich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick\nauf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und                                    Biologische Vielfalt\nsonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nInteresse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.\nGewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren     logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung\nRechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-   jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre\nübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um-       Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-\nzusetzen.                                                         kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen","682                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ninternationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu                              Artikel 234\nerhalten und nachhaltig zu nutzen.\nHandel mit Fischereierzeugnissen\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu      Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-\nFolgendem:                                                         vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände so-\nwie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Han-\na) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch\ndelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,\neine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-\nwonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt     a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,\nbeitragen,                                                         um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-\nbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-\nb) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich                währleisten,\ndes Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem\nVerlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der\nDruck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe-         Fischereitätigkeiten zu ergreifen,\nnenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen      c) die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandser-\nPolitik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei-        haltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologi-\ntige Unterstützung zu gewährleisten,                               schen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten dies-\nbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der\nc) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,\nFAO definiert zu gewährleisten,\nin den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über\nden internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-   d) Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissen-\nder Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und                 schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nzu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei\nd) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur För-            der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,\nderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-\nschen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter e) so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen\nanderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens-         Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen\nräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der         zusammenzuarbeiten und\nWiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung         f)   bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-\noder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die          gulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusam-\ndurch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natür-           menhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender,\nlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.              wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuar-\nbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und\nArtikel 233                               Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel\nund von ihren Märkten auszuschließen.\nNachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern\nund Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen                                       Artikel 235\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der                    Aufrechterhaltung des Schutzniveaus\nnachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen\nWälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen\nist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-\nder Vertragsparteien zukommt.\nnen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu   fördern.\nFolgendem:                                                            (2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder\na) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis-      Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt\nsen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen      oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-\nund im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des       werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-\nLandes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entspre-       anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.\nchende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten       (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-\nkönnte,                                                       derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-\nund Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu\nb) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde-           schaffen.\nrung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus\nnachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-\nsammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;                                    Artikel 236\nWissenschaftliche Informationen\nc) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen\nund zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des          Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum\ndamit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich      Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss\nim Hinblick auf Drittländer,                                  auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,\ntragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wis-\nd) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes-          senschaftlichen und technischen Informationen und den ein-\nserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen-    schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen\nfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer     Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vor-\njeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen sorgeprinzip verfahren.\nHolzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel\nzu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-\nArtikel 237\nleisten,\nTransparenz\ne) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-\nten, in den entsprechenden Anhang des CITES und                  Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-\nnen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12\nf)   Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die      (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt\nErhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller   und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder\nArten von Wäldern zu fördern.                                 die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             683\nund nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa-           einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit\nrenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt            geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,\nwerden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass\nk) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nnichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise\nund der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,\ninformiert und konsultiert werden.\nl)   handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nArtikel 238                                  der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der\nWälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließ-\nÜberprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit                  lich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird,\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der         und\nUmsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die         m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger\nnachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen          Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen\nVerfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im          aus nachhaltiger Fischerei.\nRahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,\nzu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-\nArtikel 240\nbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.\nInstitutionelle Struktur\nArtikel 239                                              und Überwachungsmechanismus\nZusammenarbeit im                               (1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der\nBereich Handel und nachhaltige Entwicklung                anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses\nKapitels als Kontaktstelle dient.\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-\narbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt-            (2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige\nund Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV  Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss\n(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich       in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung\nunter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:                    „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwal-\ntungsbeamte jeder Vertragspartei an.\na) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-\ntigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere        (3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\nim Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der            lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-\nVereinten Nationen und der multilateralen Umweltüberein-       tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,\nkommen,                                                        um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-\nmenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss\nb) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-        gibt sich eine Geschäftsordnung.\nkeitsprüfungen,\n(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue\nc) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-\noder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-\nten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-\nwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei\nkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die\nFragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-\nArbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwick-\nstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,\nlung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in\nStellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und\ndiesem Bereich,\nEmpfehlungen dazu abgeben.\nd) positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und\n(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien\nHandelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-\ngehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivil-\nkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise\ngesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen\nzu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung\nWirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Ar-\nder von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien\nbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirt-\ndurchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,\nschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem\ne) Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und      ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.\nwirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangi-\ngen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkom-                                    Artikel 241\nmen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im\nHandelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Me-                             Gemeinsames Forum\nthoden,                                                                       für den zivilgesellschaftlichen Dialog\nf)  Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-    (1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-\nfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch         samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-\nÖko-Kennzeichnung,                                             lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-\ntungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um\ng) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,           einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte\nbeispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-  der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-\nkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung         dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-\nund Verbreitung,                                               ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitge-\nh) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen-            ber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und\nwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang          Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten\nzwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-      Interessenträgern.\nsung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatis-\n(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\ntiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges\nwird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal\nLernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer\njährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-\nDialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,\ntestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die\ni)  handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom-       Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-\nmen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,             schaftlichen Dialog.\nj)  handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen         (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für\ninternationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels,     den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über","684                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndie Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel-          (4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über\nlungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft-        spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-\nlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der      fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht.                                  biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen\nÜbereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig\nArtikel 242                            sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zu-\nsammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von\nKonsultationen auf Regierungsebene                    einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht\nder Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben\n(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen\nAnhang XXI zu beachten.\ndie Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in\nArtikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.                        (5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-\n(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über      den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang\nderen Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich     mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Ver-\naus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen         fahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genann-\nenthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der       ten Liste zusammen.\nFrage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem             (6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die\nKapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden         interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet\nunmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.            erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die        In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genann-\nErzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die    ten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigen-\nVertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein-      panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der\nschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um     multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-\ndie Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der         mationen und Beratung ersuchen.\nVertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege-           (7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Ver-\nbenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und     tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach\nGremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für       Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)\ngeeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende           mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die An-\nFrage vollständig zu prüfen.                                        wendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigs-\n(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der  ten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die\nweiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die      Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen\nKontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,    nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.\ndass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\n(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des\nlung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-\nBerichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels ge-\nschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine\neignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-\nLösung.\npartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere\n(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n)        Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des\nBeratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertrags-       Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-\nparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstüt-      nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-\nzung durch Sachverständige bemühen.                                 fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-\nschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die\n(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen        Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil-\nerzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.     gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für\nHandel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unter-\nArtikel 243                            breiten.\nSachverständigenpanel\nKapitel 14\n(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines\nKonsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung                              Streitbeilegung\neiner Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-\nebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-\nberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.                                              Abschnitt 1\n(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel-                      Ziel und Geltungsbereich\nten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfah-\nren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame\nArtikel 244\nBestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen)\nKapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensord-                                   Ziel\nnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhal-\ntenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Ver-        Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten\nhaltenskodex“).                                                     Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig-\nkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und\n(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-       Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaf-\nlung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab- fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu\nkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens      gelangen.\nund in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu\ndienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen\nvor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die                                   Artikel 245\nbeiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht                           Anwendungsbereich\ndie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im\nSachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter-            Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und\nausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür,       Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-\ndass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.                       delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             685\nAbschnitt 2                                                        Abschnitt 3\nKonsultationen und Vermittlung                                         Streitbeilegungsverfahren\nUnterabschnitt 1\nArtikel 246\nSchiedsverfahren\nKonsultationen\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 ge-                               Artikel 248\nnannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu                     Einleitung des Schiedsverfahrens\nund Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-\nnehmlichen Lösung zu gelangen.                                       (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit\ndurch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die\n(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-  Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang\ntragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.\nmit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408         (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die       schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-\nGründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme    schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-\nund der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erach-     zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem\ntens anwendbar sind.                                              Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-\ndeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-\n(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen\ndem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\nnach Artikel 245 unvereinbar ist.\nGebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet\nwurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas\nanderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des                                    Artikel 249\nEingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die                          Einsetzung des Schiedspanels\nVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\nDie Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien       (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-\nwährend der Konsultationen offengelegten Informationen und        sammen.\nabgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die          (2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines\nRechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-     Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsul-\nrührt.                                                            tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des\nSchiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kön-\n(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-\nnen die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels\nchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren\njederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in ge-\noder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen\ngenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.\nnach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten\nVertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als        (3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen\nabgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren,     auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Ab-\ndie Konsultationen fortzusetzen.                                  satz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des\nPanels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammen-\n(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um    setzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei\nKonsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag        kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwen-\ndes Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des    dung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen\nAbsatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio-      Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste be-\nnen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien        stimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schieds-\ndarauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die    richter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Ver-\nKonsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver-       tragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des\nnehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die   Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-\num Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch neh-     ten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise\nmen.                                                              deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser\nVertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufge-\n(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-\nstellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung\nreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-\nüber den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsit-\nden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren\nzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragspartei-\nund die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.\nen vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assozia-\n(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-    tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von\ngütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung    dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid\nder Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter- aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268\nbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den       aufgestellten Liste ist, ausgewählt.\nVertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen       (4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Los-\ninnerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des        entscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf\nErsuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der        Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach\nÜbermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die    Absatz 3 statt.\nVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\n(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\ndem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der\nArtikel 247                           Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt\nhat.\nVermittlung\n(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeit-\nJede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug    punkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder\nauf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um     umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden\nein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.               die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung","686                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nerfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Ver-                                    Artikel 252\ntragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise\nSchlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten\nsofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat,\naus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschla-         (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ngenen Personen.                                                    tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\n(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\noder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\ngilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11\ntransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\n(Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitig-\nsolchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertrags-\nkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teil-\npartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen\nweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports\nden Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im\nzwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen\nZusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.\nUnterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte\nVerfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Ab-         (2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\nsatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen        legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\nSchritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.          mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm\ninnerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,\nArtikel 250                          eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung\nder Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung\nVorabentscheid über die Dringlichkeit                 erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die\nAuf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds-      ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der\npanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung      Streitigkeit einzuhalten sind.\nvorab, ob es den Fall als dringend ansieht.                           (3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-\ngewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-\nArtikel 251                          gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei\nMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-\nBericht des Schiedspanels\nlegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend\n(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes-   ist.\ntens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-\n(4) Der Schlichter      beachtet    den  Verhaltenskodex     in\nbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über\nAnhang XXI.\ndie Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den\nwichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.\nIst das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-                                Artikel 253\ngehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des                  Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nSchiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-          (1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung\nsetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die    innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den\nVerzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei-        Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-\nnen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen-    kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das\nbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag    Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten\nder Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwi-      werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels\nschenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.     dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in\nder Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die\n(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von     Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das\n14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er-    Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt.\nsuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.               Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach\n(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht     dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.\nverderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-            (2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten     verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-\nKräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes-       leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten\ntens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi-      Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem\nzieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von    Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf\nsieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich    keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung\nersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.             notifiziert werden.\n(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-         (3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ntragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel            tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nseinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere      Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\nPrüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen            oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\nSchiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei         transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nder Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare          solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das\nAntworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Ver-           Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach\ntragsparteien enthalten.                                           dem Tag seiner Einsetzung.\n(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ntel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden                               Unterabschnitt 2\nStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\noder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-                                   Umsetzung\ntransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nsolchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischen-                                   Artikel 254\nbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspa-\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nnels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb\nvon fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu        Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,\nstellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwi-      um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu\nschenbericht zu verzichten.                                        und Glauben umzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           687\nArtikel 255                           rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen\nFrist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nAngemessene Frist für die Umsetzung\ngemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen\n(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich    wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245\ndie Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umset-  genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über\nzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die  den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assozia-         Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-     ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-\nmensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der            setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genann-\nNotifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver-       ten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen,\ntragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung  der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder\nbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).                       geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzuge-\nben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den         Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von\nVertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung      zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der\nder Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-         Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Be-\nführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation      schwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren\ngemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche        ersucht.\nSchiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.\nEin solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei      (3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Be-\nund dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung               schwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere\n„Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi-   WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein\nziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso-        Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolu-\nziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb        men multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der\nvon 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.          durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vor-\nteile entspricht.\n(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-\nrerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist        (4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-\nschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei- fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-\ndung des Schiedspanels.                                            nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so\nkann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,\n(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zu-\nsammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten\nArtikel 256                           Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schieds-\npanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aus-\nÜberprüfung von Maßnahmen\nsetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem\nzur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nTag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-     dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.\nrin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4   Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüng-\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange-            liche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aus-\nmessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent-       setzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels verein-\nscheidung des Schiedspanels getroffen hat.                         bar sein.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den            (5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-\nVertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnah-         tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,\nme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245    die nicht mehr angewandt werden, wenn\ngenannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das\nursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu      a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach\nentscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen-         Artikel 262 gelangt sind, oder\nnen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der        b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,\nBeschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die              dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-\nMaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen                  kel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245\nunvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine       genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder\nEntscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsaus-\nschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Ta-        c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten\ngen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.                        Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgeho-\nben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256\nAbsatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in\nArtikel 257\nEinklang zu bringen.\nVorläufige Abhilfemaßnahmen\nim Falle der Nichtumsetzung                                                  Artikel 258\n(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-                             Abhilfemaßnahmen bei\nnen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um                    dringenden Energiestreitigkeiten\ndie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das\nSchiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen            (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\nwurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme    tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nmit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti-     Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\nkel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be-    oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\nschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und           transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nnach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorü-      solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in die-\nbergehenden Ausgleich vor.                                         sem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.\n(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden          (2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die\nAusgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-    Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und","688                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nHandelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der                               Unterabschnitt 3\ndem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht\nGemeinsame Bestimmungen\noder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt\nhat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Ta-\ngen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann                                  Artikel 261\nsofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange                          Aussetzung und Beendigung\naufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Ent-                    von Schieds- und Umsetzungsverfahren\nscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.\nDas Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Ver-\ntragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-\n(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung        parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende\noder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung,        Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt\nso kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Arti-      seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersu-\nkel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin  chen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf\nmuss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach-        schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersu-\ndem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Ausset-      chende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die\nzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.            Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Arti-\nkel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und\ndie andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertrags-\nArtikel 259                            partei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht\num die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist\nÜberprüfung von                           das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der\nUmsetzungsmaßnahmen im Anschluss an                     Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269\nvorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung            die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren\nunberührt.\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nrin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4                               Artikel 262\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-\nEinvernehmliche Lösung\nsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im An-\nschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungswei-          Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV\nse nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer       (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche\nin Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Ausset-    Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam\nzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang       dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4\nder Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorge- genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls\nnommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen          dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine\nnach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der        Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer\nNotifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels um-      Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hin-\ngesetzt hat, beenden.                                              zuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt.\nIst eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der\n(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach   Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird\ndem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,      das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.\nob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-\nmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang                                  Artikel 263\nbefindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche                              Verfahrensordnung\nSchiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches\nErsuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem          (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten\nAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu           die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex\nnotifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver-     in Anhang XXI.\ntragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam-             (2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt\nmensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der        ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.\nÜbermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-\npanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-\nArtikel 264\nkel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so wer-\nden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der                      Informationen und fachliche Beratung\nAusgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerde-\nDas Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder\nführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem\nvon sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,\nvom Schiedspanel festgelegten Umfang an.\nalle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-\npanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nnach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-\nArtikel 260                            len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der\nAuswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien\nErsetzung von Schiedsrichtern                     ansässige natürliche oder juristische Personen können dem\nSchiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-\nIst das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner    Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-\nMitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach     schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt\ndiesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds-        und zur Stellungnahme vorgelegt.\npanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-\nfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten                                Artikel 265\nwerden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die\nAuslegungsregeln\nFrist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nwird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7     Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestim-\ngenannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf   mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des\nTage verlängert wird.                                              Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            689\nübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel be-           gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Ver-\nrücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom           haltenskodex in Anhang XXI zu beachten.\nWTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB)\nangenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungs-                (3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung\ngremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die            „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf\nin diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder           Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in un-\nergänzen noch einschränken.                                          ter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen.\nMit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung\ndes Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf\nArtikel 266\ndiese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.\nBeschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um                                         Artikel 269\nBeschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im\nKonsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-                    Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen\nbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertrau-\n(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen\nlich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.\ndieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-\n(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den           schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,\nVertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen             unberührt.\nweder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische\nPersonen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sach-            (2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maß-\nverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestim-      nahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder\nmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und         nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für die-\nSchlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Asso-           selbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem ande-\nziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zu-       ren Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen\nsammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der               ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung\nEntscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen            einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Über-\nnach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er     einkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem sol-\nnicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die      chen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines\nvon der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage     Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte\nihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon    Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium\nabsieht.                                                             kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der\nZuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.\nArtikel 267                                (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten\nAnrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union                a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\n(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-        als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei\ntigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmun-                 nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Re-\ngen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezug-               geln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen An-\nnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflich-                trag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem\ntung auferlegen.                                                          Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungs-\ngremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-\nBerufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14\nlegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so\ndieser Vereinbarung angenommen hat, und\nentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie\ndem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.         b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\nIn diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des                Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\nSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-                 kel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels\npäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-            gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem\nhofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.             das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem\nAssoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-\nAbschnitt 4                                   ten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach\nArtikel 253 notifiziert hat.\nAllgemeine Bestimmungen\n(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\nArtikel 268                             eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-\nzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch\nListe der Schiedsrichter                       genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4      Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs\nMonate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min-                                     Artikel 270\ndestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als\nSchiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten                                  Fristen\nzusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-\nliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver-        (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem\ntragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön-     Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Noti-\nnen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.   fikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender-\nDer Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“            tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder\nsorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.           Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\n(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah-             (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-\nrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü-        seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\ngen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen-           Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der\nschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer                 Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-\nOrganisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re-         sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.","690                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 15                               mensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unteraus-\nschüssen erörtern.\nAllgemeine Bestimmungen\nüber die Annäherung nach Titel IV\nArtikel 274\nArtikel 271                                     Für die Annäherung relevante Entwicklungen\nFortschritte bei der Annäherung\nin handelsbezogenen Bereichen                          (1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen\n(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung      Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Ent-\nder Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in            wicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschrif-\nden handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und             ten nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.\nHandelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – min-\ndestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV        (2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vor-\n(Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assozia-      schläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-       Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflich-\nmensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkom-          tungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von\nmen eingesetzten Unterausschüsse.                                    Belang sind.\n(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziations-           (3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, ein-\nausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise            schließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfah-\neinem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung        ren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV\nin Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und     (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.\nHandelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte\nbei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung                (4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen\nder angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.                    der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnah-\n(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffas-       men auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der\nsung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten          Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nKapitel abgeschlossen hat.                                              (5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Ar-\ntikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechts-\nArtikel 272                           vorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und\nAufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften              Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen,\nnimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Er-\nIm Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines          greift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die\ninternen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit      Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben\nden Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betref-      könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273\nfenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen)         vornehmen.\nbeziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten in-\nternen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.                    (6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere\nVorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-\nArtikel 273                           wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens\nan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und\nBewertung der Annäherung                         durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn\nin handelsbezogenen Bereichen                       Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Än-\n(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Uni-     derungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn\non vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet,          die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der\nnachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unter-          Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr ge-\nrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 geben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur\nund 8 nichts anderes bestimmt ist.                                   Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach\nMaßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.\n(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens\nan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und                (7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-\ndurchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einver-      fiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assozia-\nnehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erfor-        tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-\nderlichen Informationen zur Verfügung.                               mensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen\n(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-        Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation\nwertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen             mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in\nInfrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame         der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit in-\nUm- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erfor-         nerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die An-\nderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.             gelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusam-\nmensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht\n(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-        innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lö-\nwertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und        sung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung\nVerwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften,     wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss\nauf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen            in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt\nnach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an       zu einer Lösung gelangt.\ndas Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht\nzu vereinbaren sind.\nArtikel 275\n(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union\nGeorgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1                              Informationsaustausch\nfestzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern\nnichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach           Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV\nMaßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assozia-          (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Ab-\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-       satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         691\nArtikel 276                            a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz\nder administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-\nAllgemeine Bestimmung\nSystems – einschließlich eines funktional unabhängigen und\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4         für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüf-\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur                  diensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkann-\nErleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewähr-              ten internationalen Standards und Methoden sowie den be-\nleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die                währten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der\nAnnäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die       Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,\nBewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutau-\nb) Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanz-\nschenden Informationen.\nkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im\n(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf         PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt,\neinen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf            so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und\nÄnderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem                    ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu\n29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union ver-              schaffen,\nöffentlicht wurden.                                                 c) wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier\n(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen            definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Han-\ndes Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8       delns in diesem Bereich,\nund den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere         d) Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmoni-\nmaßgebend.                                                              sierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,\n(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vor-      e) weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde\nliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Han-        Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organi-\ndel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.          sations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen\nRessourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter\nTitel V                                  Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und\nf)  Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nMethoden, unter anderem durch den Austausch von Perso-\nnal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.\nKapitel 1\nWirtschaftlicher Dialog                                                       Kapitel 3\nSteuern\nArtikel 277\n(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirt-                                    Artikel 280\nschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundla-          Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-\ngen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umset-     tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-\nzung der Wirtschaftspolitik verbessern.                             schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den\n(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft  fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.\nzu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschrif-\nten an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide                                Artikel 281\nmakroökonomische Politik zu gewährleisten.\nIn Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die\nGrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nArtikel 278                            bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-\nZu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen       tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-\nregelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um                  gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich\nzu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragspar-\na) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und            teien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-\ndie makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,      staaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-\neinschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und\nauszutauschen,                                                 Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten\nb) Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffent-        Grundsätze treffen.\nliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-\npolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,                                          Artikel 282\nc) Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale            Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zu-\nwirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise sammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und\nder europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-        der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der\ntauschen und                                                   Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksa-\nme Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuer-\nd) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen        betrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind\nWirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.              bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei\nder Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-\nKapitel 2                               sellbetrugs, zu intensivieren.\nÖffentliche\nArtikel 283\nFinanzverwaltung und Finanzkontrolle\nDie Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nund harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem\nArtikel 279\nSchmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kon- wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört\ntrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der ex-  unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter\nternen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:              Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-","692                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkom-           a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-\nmen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des                 licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-\nTabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu           bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-\ndiesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü-              nen,\nhen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.\nb) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und\nSozialstatistik,\nArtikel 284\nc) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-       Umweltstatistik,\ngelmäßiger Dialog statt.\nd) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-\nArtikel 285\ncken,\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-      e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses          f)  Regionalstatistik,\nAnhangs vor.\ng) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-\ntionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und\nKapitel 4                                 Nutzung moderner Informationstechnologien und\nStatistik                            h) auf sonstige relevante Bereiche.\nArtikel 286                                                       Artikel 289\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-         Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag  Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und be-\nzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international  rücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des\nvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungspro-\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und     gramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen     weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik\nliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger   auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwick-\nin Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage        lung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung\nversetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu        der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei\ntreffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grund-    den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwer-\nprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem      gewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen\nEU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des        und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Not-\neuropäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik,        wendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand\nRechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die euro-     zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwa-\npäischen Normen und Standards anzugleichen.                        chung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und\nwirtschaftlichen Lebens relevant sein.\nArtikel 287\nMit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:                                  Artikel 290\na) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik-          Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nsystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden       gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen\nRechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta-      des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-\ndaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und  nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien\nder Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergrup-     zur Teilnahme offenstehen.\npen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen\nund dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft                                     Artikel 291\nund anderen Nutzern,\nDie schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-\nb) schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an\ngiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies\ndas Europäische Statistische System,\nangezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktuali-\nc) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter            sierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von\nBerücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-       den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (An-\nnationalen und europäischen Methoden, einschließlich der      hang XXIII) betrachtet wird.\nKlassifikationen,\nd) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-                                        Titel VI\nmentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ndung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern               Weitere Bereiche der Zusammenarbeit\nund einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems\nGeorgiens zu leisten,                                                                    Kapitel 1\ne) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die                                   Verkehr\nEntwicklung des statistischen Know-hows und\nf)   Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen                                    Artikel 292\nVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.\nDie Vertragsparteien\nArtikel 288                          a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen\nkehrssysteme zu leisten,\nStatistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-\nsche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit         b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die\nkonzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:                 Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            693\nc) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen                                             Artikel 296\nzwischen ihren Gebieten zu verbessern.\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechts-\nArtikel 293                            vorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Be-\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:      stimmungen dieser Anhänge vor.\na) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,\ndie alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf                               Kapitel 2\ndie Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer\nZusammenarbeit im Energiesektor\nVerkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser\nBelange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,\nArtikel 297\nb) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der\nnationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen          Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Part-\nVoraussetzungen für die Modernisierung der technischen          nerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und\nAnlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den in-       der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Re-\nternationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D           gelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der\nentsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und   Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer,\nintermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und    ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung\nwichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-   tragen.\nständigkeiten und Finanzierungsplänen,\nc) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-                                  Artikel 298\nseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-     Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche\nten für die verschiedenen Verkehrsträger,                       umfassen:\nd) Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instand-     a) Strategien und Politik im Energiesektor,\nhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen\nkonzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Be-      b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effi-\nteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,       zienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien\nZugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-\ne) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-\nStandards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der\nnen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\nEntwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,\nSicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nDurchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,             c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und\nden möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung\nf)   wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nder Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beob-\ntionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nachterstatus hat,\nnologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-\nsystemen und                                                    d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem\ndie institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen\ng) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nRahmenbedingungen angegangen werden,\nund Informationstechnologie bei Management und Betrieb\naller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der In-     e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem\ntermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von welt-           Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und\nraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen               -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher\nzur Erleichterung des Verkehrs.                                     Weise,\nf)  Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung\nArtikel 294                                der Marktintegration und schrittweise Annäherung der\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des           Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,\nPersonen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-          g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und\nflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Regi-          Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports so-\non durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger          wie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen\nHindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Aus-             kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energie-\nbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwi-         ressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskrimi-\nschen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst                 nierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen\nMaßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.                         Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nh) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Ener-\nund gemeinsame Maßnahmen\ngieeffizienz und -einsparung,\na) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung\ni)  Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit\nund Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-\nSchwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilatera-\nschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit\nlen und regionalen Integration in diesem Bereich,\nim Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die\nÖstliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-       j)  wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nAsien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im             tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nVerkehrsbereich – erzielt wurden,                                   nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und\nb) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die in-        -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-\nternationalen Verkehrsorganisationen und die von den Ver-           effizienter und umweltfreundlicher Technologien und\ntragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und   k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Ge-\nc) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.                 fahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den\nGrundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen\nArtikel 295\ninternationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-         der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag\ngelmäßiger Dialog statt.                                                 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.","694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 299                             Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen ein-\nschlägiger Einrichtungen zusammen.\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt.\nArtikel 304\nArtikel 300                                (1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden\nZiele:\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und in-       a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der all-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses               gemeine nationale und sektorbezogene strategische Orien-\nAnhangs vor.                                                            tierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch\ninstitutionelle und administrative Fragen abdeckt,\nKapitel 3                               b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere\nPolitikbereiche und\nUmwelt\nc) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Res-\nsourcen.\nArtikel 301\n(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktua-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nlisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften\nmenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nangenommen.\nVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\nlung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-\ngegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und                                    Artikel 305\nUnternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter an-          Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher        gelmäßiger Dialog statt.\nRessourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz so-\nwie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nach-\nArtikel 306\nhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird\nunter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf         Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nder Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens         an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nsowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit        ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nder Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie       Anhangs vor.\nder einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.\nKapitel 4\nArtikel 302\nKlimaschutz\n(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz,\ndie Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der\nArtikel 307\nmenschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher\nRessourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio-             Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nnaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt-       menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-\nprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:                menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des\na) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate-       gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-\ngische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und            selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-\nstrategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche        tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.\nBildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-\ntrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der\nUmweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit,                                     Artikel 308\nöffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-         Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawan-\nprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über-    dels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung\nprüfungsverfahren,                                             von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den\nb) Luftqualität,                                                   folgenden Bereichen:\nc) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich          a) Eindämmung des Klimawandels,\nHochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren         b) Anpassung an den Klimawandel,\nsowie Meeresumwelt,\nc) Emissionshandel,\nd) Abfallwirtschaft,\nd) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-\ne) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der        breitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur\nbiologischen Vielfalt,                                              Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den\nKlimawandel und\nf)  Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-\nfahren sowie                                                   e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in\ndie sektorale Politik.\ng) Chemikalien-Management.\n(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von                                  Artikel 309\nUmweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.\nDie Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnah-\nmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen,\nArtikel 303\ngemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Ge-\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen       biet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maß-\nund Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – da-  nahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem\nrunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhande-       mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilate-\nnen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbe-      ralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer\nsondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          695\ndere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzüber-         d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\ngreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.                    den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-\nnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der För-\nArtikel 310                                 derinstrumente für die Gründung technologiegestützter\nUnternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finan-\nAusgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich           zierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovations-\ndie Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und               politik zu fördern;\nUmsetzung\ne) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und\na) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den               Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den\nKlimawandel,                                                       Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;\nb) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein-         f)   Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens\nschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf natio-             zu unterstützen;\nnaler Ebene,\ng) gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der\nc) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der             Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu\nGrundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und                 erleichtern;\nd) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden             h) die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und\nStoffen und fluorierten Treibhausgasen.                            der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstär-\nken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der\nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-\nArtikel 311\ntausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nicht-\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-        energetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf den\ngelmäßiger Dialog statt.                                                Abbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern.\nDer Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Ent-\nArtikel 312                                 wicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel,\nbewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Berg-\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften             bauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit\nan die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-          und Gesundheitsschutz.\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nAnhangs vor.\nArtikel 315\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nKapitel 5\nregelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU-\nIndustrie- und                              und georgischen Unternehmen teil.\nUnternehmenspolitik und Bergbau\nKapitel 6\nArtikel 313                                Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-         und Prüfung und Corporate Governance\nmenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle                                   Artikel 316\nWirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere\nUnternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechts-           In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und\nvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind.      Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate\nDurch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und             Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-\nIndustriepolitik der EU beruhen sollte und den international       tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die\nanerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet             Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine\nRechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen        Zusammenarbeit\nfür in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unterneh-      a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen\nmen verbessert werden.                                                  Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in die-\nsem Bereich,\nArtikel 314                            b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards\nZu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen,              auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung\num                                                                      an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungs-\nlegung und Prüfung und\na) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den\nGrundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Um-       c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik\nsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen.         im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der\nEin Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch                  schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-\nKleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die         Rechtsvorschriften und Empfehlungen in diesem Bereich.\nWirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter\nBedeutung sind;                                                                           Artikel 317\nb) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-             Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen\nden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch         über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen\neinen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu      in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-\nleisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle parteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen\nFragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und         den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem\nEnergie erstrecken;                                           nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.\nc) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\nArtikel 318\nBerücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf\ndem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der            Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nGrundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;    regelmäßiger Dialog statt.","696                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 319                                                      Artikel 325\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften         Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen\nan die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und      umfassen:\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses      a) Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur\nAnhangs vor.                                                         Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesell-\nschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des\nKapitel 7                                Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und\ndie Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und\nFinanzdienstleistungen\nb) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-\nfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung\nArtikel 320                              eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische\nKommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwal-\nIn der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im\ntungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungs-\nBereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine\nbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Fre-\nvoll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel\nquenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität\nzwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die\nder Netze Georgiens.\nVertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen\nzusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:\nArtikel 326\na) Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungs-\nregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirt-       Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen\nschaft,                                                      den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulie-\nrungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kom-\nb) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes         munikation.\nvon Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-\ngen,                                                                                     Artikel 327\nc) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten        Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nFinanzsystems Georgiens,                                     an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nd) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen\nAnhangs vor.\nAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-\nrungs- und Aufsichtsbehörden und\nKapitel 9\ne) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.\nTourismus\nArtikel 321\nArtikel 328\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nschen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,          Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\neinschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von    sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und\nFachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.        nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachs-\ntum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-      Austausch zu fördern.\ntungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-\nnalaustausch und gemeinsame Schulungen.                                                      Artikel 329\nDie Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene\nArtikel 322\nstützt sich auf die folgenden Grundsätze:\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein     a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-\nregelmäßiger Dialog statt.                                           meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter\nBerücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich\nArtikel 323                              der lokalen Entwicklung,\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften      b) Bedeutung des kulturellen Erbes und\nan die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und in-    c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses            weltschutz.\nAnhangs vor.\nArtikel 330\nKapitel 8                               Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:\nZusammenarbeit im                             a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfah-\nBereich der Informationsgesellschaft                            rungen und „Know-how“,\nb) Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-\nArtikel 324                              lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-\nhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und       c) Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produk-\nUnternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommu-           ten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressour-\nnikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu er-          cen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,\nschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-\nd) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,\narbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten\nfür elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und      e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-\nInvestitionen in diesem Sektor fördern.                              rung der Dienstleistungsstandards und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         697\nf)  Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-          (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen\nschaften getragenen Tourismus.                                Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung\nlebender aquatischer Ressourcen ein.\nArtikel 331\nArtikel 336\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt.                                             Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-\nschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-\ndes zu fördern:\nKapitel 10\na) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirt-\nLandwirtschaft                                  schaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um\nund ländliche Entwicklung                               die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-\nbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu\nArtikel 332                               gewährleisten,\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-   b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung\nlung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,            im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-\ninsbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik        lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-\nund der Rechtsvorschriften.                                           sunden Zustand zu erhalten und\nc) regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen\nArtikel 333                               regionaler Fischereiorganisationen.\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-\nwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol-                                Artikel 337\ngendes:\nIn Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik     unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen         die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf\nRaums,                                                        dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-\ntischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler\nfördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion\nEbene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchset-\nund gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen\nzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und be-\nFischereiorganisationen.\nwährten Methoden der EU,\nc) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der                                     Artikel 338\nlandwirtschaftlichen Produktion,\nDie Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegen-\nd) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die            seitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die\nländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage\nGemeinschaften zu fördern,                                    des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Ver-\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors         tragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei\nund der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,   sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter an-\nderem\nf)  Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontroll-\nmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben       a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-\nund ökologischer Landbau,                                         reiaufwand und technische Maßnahmen,\ng) Weinerzeugung und Agrotourismus,                               b) Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter\nEinsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, ein-\nh) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-\nschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfol-\nten für landwirtschaftliche Erzeuger und\ngungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer\ni)  Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen              Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,\ninternationaler Organisationen behandelt werden, in denen\nc) harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flot-\nbeide Vertragsparteien Mitglied sind.\nten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,\nArtikel 334                           d) Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funk-\ntionierenden Fischereiflottenregisters,\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ne) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die\ngelmäßiger Dialog statt.\nFörderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung\nvon Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-\nKapitel 11                                   normen und Rückverfolgbarkeit sowie\nFischerei und maritime Governance                           f)  Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die\ndie wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit\nAbschnitt 1                                fördert.\nFischereipolitik\nAbschnitt 2\nArtikel 335                                                      Meerespolitik\n(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter\nArtikel 339\nanderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Berei-\nchen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und               Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-\nBewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und    chen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikberei-\nÜberwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen,       chen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen\nungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlä-      Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechts-\ngigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.               übereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Ver-","698                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik    a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und\neine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:          technologischer Informationen,\na) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angele-     b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den\ngenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch         jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,\nbewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,\nb) Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für         c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme\neine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen       von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrah-\nInteressenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden          menprogramm der EU,\nmenschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystem-\nansatz,                                                       d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen\nFTE-Bereichen,\nc) Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf\nder Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige       e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-\nEntwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Wi-        senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges\nderstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren          Forschungspersonal der Vertragsparteien,\nwie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu\nstärken,                                                      f)  die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-\nvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das\nd) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den            sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,\nmaritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und        und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-\nBeschäftigung, unter anderem durch einen Austausch be-            satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und\nwährter Methoden,\ne) Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen In-       g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-\ndustrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtun-     arbeit im FTE-Bereich.\ngen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-\nzialisiert sind,                                                                          Artikel 344\nf)  Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-\nüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen,            Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen soll-\ndie von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch      ten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen\nSchiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See    der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien\nausgehen und                                                  gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Be-\ntrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.\ng) Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung ver-\nschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.\nKapitel 13\nArtikel 340\nVerbraucherpolitik\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-                                    Artikel 345\nfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter\nanderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen        Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\nSektoren und Fragen der Meeresumwelt,                         braucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität\nb) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf         ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\ndem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-\nschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und\nArtikel 346\nc) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in\nden zuständigen internationalen maritimen Gremien.               Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit ge-\ngebenenfalls Folgendes umfassen:\nArtikel 341                           a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein          Schaffung von Handelshemmnissen,\nregelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.\nb) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-\nschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und\nKapitel 12                                  deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,\nZusammenarbeit in den                                Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und\n-sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Ver-\nBereichen Forschung, technologische\nbraucherrechte,\nEntwicklung und Demonstration\nc) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere\nArtikel 342                               Vertreter der Verbraucherinteressen und\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-   d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisa-\nreichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-         tionen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrau-\nschen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf          chervertretern.\nder Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich\neines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des\ngeistigen Eigentums.                                                                          Artikel 347\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nArtikel 343\nan die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen-      ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\ndes:                                                              Anhangs vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                       699\nKapitel 14                                                          Artikel 352\nBeschäftigung, Sozialpolitik                             Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und\nund Chancengleichheit                            Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-\nantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise\ngemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Ver-\nArtikel 348\nantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leit-\nDie Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam-   linien für multinationale Unternehmen.\nmenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-\nschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz                                  Artikel 353\nund Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, so-\nziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminie-     Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nrungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und        regelmäßiger Dialog statt.\ntragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,\nzur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt,\nArtikel 354\nzur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqua-\nlität bei.                                                            Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und\nArtikel 349                           internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nAnhangs vor.\nDie Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-\nmationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausge-\nwählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:                                         Kapitel 15\na) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-                              Öffentliche Gesundheit\nhalts,\nb) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere                                    Artikel 355\nArbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nauch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-\nim Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die\nschaft und Beschäftigung,\nSicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der\nc) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter         menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches\nArbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Ar-     Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschafts-\nbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der        wachstums darstellt.\nArbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,\nd) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicher-                                   Artikel 356\nheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, ein-\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende\nschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger\nBereiche:\nvon Minderheiten,\ne) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die    a) Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien\nGleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancen-        insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors,\ngleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten            Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge,\nund Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der             Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen\nRasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-        und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzie-\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-         rung der Gesundheitsversorgung,\nlen Ausrichtung zu bekämpfen,                                 b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertrag-\nf)   Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-       barer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepa-\nzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zu-         titis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie\ngänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,                       bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Ge-\nsundheit und auf Notfälle,\ng) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung\ndes sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-     c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-\nten aller einschlägigen Interessenträger,                          ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-\nwährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise\nh) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-                und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichti-\nbeitsplatz und                                                     ger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen, Alkohol\ni)   Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verant-        und Tabakabhängigkeit,\nwortung von Unternehmen.\nd) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-\nsprungs,\nArtikel 350\ne) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und\nDie Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten\nInteressenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-  f)   wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-\ntionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal-         künfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragspar-\ntung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Ver-          teien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheits-\ntragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII               vorschriften und des Rahmenübereinkommens zur\n(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).                  Eindämmung des Tabakkonsums.\nArtikel 351                                                       Artikel 357\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-       Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nmenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in       an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und\nallen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen   internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nGremien und Organisationen an.                                     Anhangs vor.","700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 16                               der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen\ndieses Anhangs.\nAllgemeine und berufliche\nBildung und Jugend\nKapitel 17\nArtikel 358                                          Kulturelle Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und\nberuflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den                                         Artikel 362\nDialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu       Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit\nintensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen       unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Über-\nKonzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertrags-       einkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-\nparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und         hung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum\ndie Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der           Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor-\nallgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein be-     men von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen\nsonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.              Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter\nanderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und\nArtikel 359                            Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit\nden interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung\nDie Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf-\ndes Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Geor-\nlichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende\ngiens.\nBereiche:\na) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler                                         Artikel 363\nBedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den\nBürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög-     Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf\nlichen kann,                                                  folgende Bereiche:\nb) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen     a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,\nBildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des   b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-\nZugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen        zitäten des Kultursektors,\nBetreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschul-\nbildung,                                                      c) interkultureller Dialog,\nc) Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit    d) Dialog über die Kulturpolitik und\nder Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen       e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der\nund dem Bologna-Prozess,                                           UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung\nd) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,             der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des\nBeteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und               kulturellen und historischen Erbes.\nErhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,\ne) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,                                                 Kapitel 18\nf)  Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung                Zusammenarbeit im Bereich\nvon Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung               audiovisuelle Politik und Medien\nvon Transparenz in diesem Bereich,\ng) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen                                       Artikel 364\nBildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten\nDie Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich\nMethoden der EU und\nder audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stär-\nh) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-      kung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien,\nses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-   insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften,\nmischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und      Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für\nder Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung    Film und Fernsehen.\nan einschlägigen EU-Programmen.\nArtikel 365\nArtikel 360\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog\nDie Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-     im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten\nmenzuarbeiten, um                                                 zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität\nder Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU\na) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der\nim Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, ein-\nJugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche\nschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-\nund Jugendarbeiter zu intensivieren,\nÜbereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultu-\nb) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als      reller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.\nMittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Aus-\nErwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen\nbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Medien-\naußerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich\nsektors erstrecken.\ndurch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und\nc) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-                                      Artikel 366\ndern.\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf\nfolgende Bereiche:\nArtikel 361\na) Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,\nGeorgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit\nden Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung          b) Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             701\nc) Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien          prozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der So-\neinschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.                      zialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem\neine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Poli-\nArtikel 367                                tikgestaltung angestrebt wird.\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und                                    Artikel 371\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nAnhangs vor.\nregelmäßiger Dialog statt.\nKapitel 19\nKapitel 21\nZusammenarbeit im Bereich\nSport und körperliche Betätigung                                          Regionale Entwicklung,\ngrenzübergreifende und\nArtikel 368                                         regionale Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche\nBetätigung durch einen Austausch von Informationen und be-                                     Artikel 372\nwährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise,\nden sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität        (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die\nim Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den       Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale\nSport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.                 Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung\nund Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance\nund Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\nKapitel 20                               wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-\nZusammenarbeit zwischen                               menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und\nden Zivilgesellschaften                            den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen\nund lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren\nund der Zivilgesellschaft zu verbessern.\nArtikel 369\nDie Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam-           (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen,\nmenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie        um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende\nanstreben,                                                         Grundsätze zu erreichen:\na) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-           a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichts-\ntausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der       punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kom-\nEU und in Georgien zu stärken,                                     munale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der ver-\nstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,\nb) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten an-\nsässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres  b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten\nKennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Ge-          im Bereich der regionalen Entwicklung und\nschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere\nSensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderun-     c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-\ngen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und                     führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und\n-projekten Beteiligten.\nc) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaft-\nlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und\nVerstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den                                   Artikel 373\nWerten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer\nFunktionsweise – zu gewährleisten.                                (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die\nBeteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regional-\npolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergrei-\nArtikel 370                            fenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungs-\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-       strukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung\narbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider   förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten,\nSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und         unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsaus-\nGeorgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit beste-      bau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und re-\nhen darin,                                                         gionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.\na) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-      (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-\nschen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung       tionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtun-\ndieses Abkommens, sicherzustellen,                             gen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu\nb) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei- festigen, indem sie unter anderem\ndungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege\na) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das\neines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-\nVerfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen-\nschen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentati-\ntralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umset-\nven Verbänden und der Zivilgesellschaft,\nzung der Regionalpolitik verbessern,\nc) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und insti-\ntutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu  b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der\nschaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-         grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den\nmelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und            EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und\nWorkshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivil-\nc) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für\ngesellschaft zu verbessern,\ndie Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche\nd) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-          Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Ent-\nlichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialog-         wicklung der Regionen zu fördern.","702                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 374                            b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren\nNotfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-\n(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und\nsourcen,\nAusbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen\nvon diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter ande-         c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-\nrem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung,           ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von\nTourismus und Gesundheit.                                             denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfe-\nersuchen und -angeboten,\n(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-\nschen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler  d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-\nProgramme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens           tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in\nan den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen            denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,\nfördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung  e) Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den\ndurch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse           Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder\nunterstützen.                                                         Hilfe geleistet wird,\n(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durch-         f)  Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im\ngeführt:                                                              Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,\na) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-     g) Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastro-\npäischen Regionen unter anderem durch Programme für               phenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung\ntransnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,             und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kom-\nb) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit           munikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention\nEU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Re-          von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer\ngionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen             Folgen,\nRegionalprojekten und -initiativen und                        h) Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in\nc) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-            Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefah-\nschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz             ren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,\nfür die Europäische Raumordnung.                              i)  Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von\nKatastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,\nArtikel 375                            j)  Einladung von Experten zu technischen Workshops und\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein          Symposien zu Katastrophenschutzfragen,\nregelmäßiger Dialog statt.                                        k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten\nÜbungen und Schulungen, die von der EU und/oder\nKapitel 22                                   Georgien veranstaltet werden, und\nKatastrophenschutz                              l)  Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-\nsamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-\nzitäten.\nArtikel 376\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-                               Kapitel 23\nmenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch\nMenschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit er-                      Beteiligung an Agenturen\nfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der  und Programmen der Europäischen Union\nGrundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie\nunter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Ver-                                   Artikel 380\ntragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem\nBereich.                                                             Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teil-\nzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften\nzur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen.\nArtikel 377                            Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen sei-\nZiel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention    ne Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der\nund Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-        Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.\nsachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung\nauf den Katastrophenfall.                                                                     Artikel 381\nGeorgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen\nArtikel 378                            Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen      einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur\nund Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf            Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Pro-\nbilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme     grammen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des\ndurch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen            beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwi-\nspezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen         schen der Europäischen Union und Georgien über die allgemei-\nerfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen    nen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Program-\nbeziehungsweise vereinbaren.                                      men der Union.\nArtikel 379                                                        Artikel 382\nZwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die\nDie Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:\nBeteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der\na) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontakt-          EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die\ndaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und    Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über\nsicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr    Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedin-\nmiteinander Kontakt aufnehmen können,                         gungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 703\nTitel VII                                                           Kapitel 2\nFinanzielle Hilfe und Bestimmungen                                           Bestimmungen über\nüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen                               Betrugsbekämpfung und Kontrollen\nArtikel 390\nKapitel 1\nBegriffsbestimmungen\nFinanzielle Hilfe                                  Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-\ngen in Protokoll IV.\nArtikel 383\nArtikel 391\nGeorgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanis-\nmen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien                                 Geltungsbereich\nkann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der               Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)            Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-\nund anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbei-       suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter\nten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Euro-\nAbkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleis-        päischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“),\ntet.                                                                 für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die\nsich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzie-\nArtikel 384                            rungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.\nDie wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den                                    Artikel 392\neinschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente\nder EU festgelegt.                                                                              Maßnahmen zur\nVerhütung und Bekämpfung von Betrug,\nKorruption und sonstigen illegalen Aktivitäten\nArtikel 385\nDie Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-\nDie von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-       derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen\nche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro-        illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung\ngrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten      von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen\npolitischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen be-        Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses\nruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die         Abkommen fallenden Bereichen.\nHilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens\nsowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter die-                                     Artikel 393\nses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt\nInformationsaustausch und\nwerden.\nweitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene\n(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-\nArtikel 386                            schen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regel-\nmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der\nUm die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel\nVertragsparteien zu Konsultationen zusammen.\nzu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum,\nsicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und           (2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im\nKoordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen          Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusam-\nund internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den      menarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die\ninternationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durch-     auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens\ngeführt wird.                                                        umfasst.\n(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener\nArtikel 387                            Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen\nArtikel 394\nGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien fest-                                    Verhinderung von Betrug,\ngelegt.                                                                             Korruption und Unregelmäßigkeiten\n(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig,\nArtikel 388                            ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß\ndurchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,\nDer Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu\nlen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-      schaffen.\nfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem\n(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeig-\nZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf\nneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhin-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige\ndern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen\nMonitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.\nPhasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-\nschließen.\nArtikel 389                                (3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische\nKommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.\nDie Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den\nGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und              (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß\narbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und          Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des\nGeorgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über             Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Ge-\nBetrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.            samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.","704                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den             fungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Geor-\nNachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf-     giens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und\nträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der           es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in\nGleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli-        diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-\nchen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten    den.\nNormen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-\n(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen\ngen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-\ngelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-\nhen.\nMittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\n(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen       arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungs-\nVerfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel      prüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit\nzur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über we-       vertrauensvoll zusammen.\nsentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.\nArtikel 398\nArtikel 395\nKontrollen vor Ort\nRechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-\nDie Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen       mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom\noder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Kor-       11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-\nruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interes-      gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen\nsenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht            Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-\nbesteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermitt- deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort\nlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen           durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schüt-\nBehörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.               zen.\n(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von\nArtikel 396                             OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung\nzuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den ein-\nMitteilung von Betrug,                         schlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durch-\nKorruption und Unregelmäßigkeiten                     geführt.\n(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische              (3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegen-\nKommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis     stand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfun-\nerhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie      gen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung\nüber alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessen-    gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten\nkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-              der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und\nMitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind     Überprüfungen vor Ort teilnehmen.\nauch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.\n(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes\n(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maß-      Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort\nnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel            von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.\nmitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu melden-\nden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Euro-               (5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle\npäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalender-            oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im\njahres eine entsprechende Mitteilung.                               Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF\nfür die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der\nKontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.\nArtikel 397\nPrüfungen                                                          Artikel 399\n(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-              Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen\nnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-\ndung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord-             Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die\nnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der             Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom)\nWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.                            Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der\nKommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestim-\n(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-          mungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates\nbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun-       über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der\nterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die     Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG,\nVerwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten        Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über\nUnternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab-            den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-\nschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und         meinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sank-\nbis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen         tionen greifen.\nwerden.\n(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-                                    Artikel 400\ndere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte\nWiedereinziehung\nPersonen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und\nPrüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von            (1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen,\nEU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Un-      um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinzie-\nterauftragnehmern in Georgien vornehmen.                            hung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter\nEU-Mittel anzuwenden.\n(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-\ndere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen             (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens\nRechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem          übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Un-\nUmfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen –           recht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesonde-\nauch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prü-    re durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          705\ndabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Geor-                                        Titel VIII\ngiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-\nMittel zu verhindern.                                                                Institutionelle, allgemeine\nund Schlussbestimmungen\n(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die\nAngelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung                                 Kapitel 1\nfasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im\nAssoziationsrat erörtert.                                                          Institutioneller Rahmen\n(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt                               Artikel 403\noder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben\nauf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die          Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Ver-\nin den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen       tragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusam-\nund anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferle-       menarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regel-\ngen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:         mäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404\neingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einverneh-\na) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des       men auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Ver-\nZivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird  tretern beider Vertragsparteien geführt.\ndem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die\nEchtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Be-                          Assoziationsrat\nhörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem\nZweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den\nEuropäischen Gerichtshof benennt.                                                         Artikel 404\n(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nb) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvoll-      begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens\nstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die      und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens\nZwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Geor-         vor dem Hintergrund seiner Ziele.\ngiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar\nanruft.                                                          (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-\ndestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-\nc) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung        de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-       rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen\nden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre-      Zusammensetzungen zusammentreten.\nckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane            (3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung\nGeorgiens zuständig.                                          und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat\nwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und\n(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem\nlediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der      Interesse.\nBehörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck\nbestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivil-\nprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungs-                                 Artikel 405\nbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung         (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Union.                      der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nmission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens an-\n(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund    dererseits zusammen.\neiner Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-\npitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen          (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nvollstreckbar.                                                        (3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von ei-\nnem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.\nArtikel 401                               (4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Ver-\ntragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an\nVertraulichkeit                          der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.\nDie aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen\nInformationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem                                      Artikel 406\nAmtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren             (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nInformationen nach dem Recht Georgiens und nach den entspre-       Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens\nchenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese          Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-\nInformationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden,         teien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Um-\ndie in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien    setzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach\naufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten       diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestim-\ndürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung         mungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch\neines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Ver-      Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse\ntragsparteien verwendet werden.                                    und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragspar-\nteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertrags-\nparteien abgeschlossen sind.\nArtikel 402\n(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten\nAnnäherung der Rechtsvorschriften                   Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-\ngiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften        Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in\nan die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und         Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses        sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungs-\nAnhangs vor.                                                       maßnahmen.","706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un- in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel          rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-\nund Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua-            ordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentli-\nlisieren oder zu ändern.                                             chen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammen-\nsetzung „Handel“.\nAssoziationsausschuss                                 (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\ntragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar\nArtikel 407                             den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung\n„Handel“, zu befassen.\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-\nstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und\nFunktionen.                                                                               Parlamentarischer\nAssoziationsausschuss\n(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um\nhohe Beamte handelt.                                                                              Artikel 410\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd           (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-\nvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens          gesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwi-\ngeführt.                                                             schen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern\ndes Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die\nArtikel 408                             er selbst festlegt.\n(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-        (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich\ngaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu          aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen            gliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.\ndes Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt           (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich\nmindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände         eine Geschäftsordnung.\nes nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusam-\nmen.                                                                    (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-       einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\ntionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-      ter des Parlaments Georgiens geführt.\nde Beschlüsse zu fassen.\n(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem                                    Artikel 411\nAbkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der\nAssoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit          (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den\nArtikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse          Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-\nsind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete       zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem\nMaßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss              Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-\nverabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den          mationen.\nVertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen         (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die\nVerfahren.                                                           Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-\n(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit              tet.\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem\nschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In\nAssoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.\ndieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-\ndestens einmal jährlich zusammen.                                       (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-\nmentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.\nArtikel 409\nSonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien                             Plattform der Zivilgesellschaft\n(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem\nAbkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.                                               Artikel 412\n(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-        (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von\nschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die        Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-\nfür die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt       ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge\nZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder-            dazu einzuholen.\nausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese              (2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft\nSonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen            eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der\nBestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratun-        EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und\ngen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.              Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Geor-\n(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs-      giens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des\nse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fort-      Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zu-\nschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit)     sammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Mei-\nund Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten         nungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst\nregelmäßigen Dialogen erzielt werden.                                festlegt.\n(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-           (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-\nkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten          ordnung.\ndem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht\n(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach\nüber ihre Tätigkeiten.\nMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-\n(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten    treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und\nUnterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der        einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           707\nArtikel 413                                                        Artikel 417\n(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-                     Schrittweise Annäherung\nse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.\nGeorgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Ab-\n(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-  kommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annä-\nrat Empfehlungen unterbreiten.                                     herung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den\n(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische          Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die\nAssoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit         besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach\nVertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung    Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.\nzur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.\nArtikel 418\nKapitel 2\nDynamische Annäherung\nAllgemeine\nund Schlussbestimmungen                                 Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der\nRechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die An-\nhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert,\nArtikel 414                          um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Ver-\nfahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung des\nZugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen\nEU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgeleg-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die- ten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu\nses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und           berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Be-\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-  stimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.\nminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang\nzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,\nArtikel 419\num ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend\nzu machen.                                                                           Monitoring der Annäherung\nArtikel 415                             (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche\nBeurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit                  Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,           (2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Ab-\nMaßnahmen zu treffen,                                              kommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvor-\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von          schriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und\nInformationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-   Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU\nheitsinteressen widersprechen würde,                          allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfra-\ngen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition    Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleich-\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-   terung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;   vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für         der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschrit-\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht    te bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und\nbeeinträchtigen,                                              Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-\ntungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer  mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien de-\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit  finierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\ngefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-     (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an de-\nlung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-        nen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für      sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-\nunerlässlich erachtet.                                        den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.\n(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-\nArtikel 416\ntung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem\nDiskriminierungsverbot                        Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese\nGremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und        dem Assoziationsrat unterbreitet werden.\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\n(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\na) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mit-\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-\ngliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so\nzwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder\nbeschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Arti-\nderen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,\nkeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt-\nb) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber        öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nGeorgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nzwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sons-        (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-\ntigen Unternehmen Georgiens bewirken.                         fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer\nsolchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,    von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-   ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-\nwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer      kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-\ngleichartigen Situation befinden.                                  beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).","708                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 420                            die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rech-\nten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und\nErfüllung der Verpflichtungen\nHandelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 wer-\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-     den unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegen-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus    stand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unter-\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die       liegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                         Artikel 421.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer         (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen       treffen\naufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\nAbkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben               a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-\nund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den                lässige Kündigung dieses Abkommens oder\nVertragsparteien zu erörtern.\nb) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I\n(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder             (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen\nUmsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach                    Elemente dieses Abkommens.\nTreu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421\ndem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig-                                Artikel 423\nkeit durch bindenden Beschluss beilegen.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\nArtikel 421                               (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nStreitbeilegung                           zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit     1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in\nüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder             Kraft getreten ist, wird aufgehoben.\nseine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-           (2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-\nziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.  liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen\nAbweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung        anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Be-\noder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder         zugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.\nseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-\ntel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.                      (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und\nGeorgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaft-\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-      liche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in\ndurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau-       Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getre-\nben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409      ten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.\nvorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch\nwie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.\nArtikel 424\n(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und\nden anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-          (1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem\nfung der Lage erforderlichen Informationen.                         Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses\nAbkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Ab-\n(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf  kommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaa-\njeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt ten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.\nals beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3\neinen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder            (2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-\nerklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über arbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen,\neine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien     werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilatera-\noder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des    len Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutio-\nAssoziationsausschusses oder eines anderen mit den Arti-            nellen Rahmens betrachtet.\nkeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden.\nDie Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.                                   Artikel 425\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Ab-\nnen bleiben vertraulich.\nschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen\nGeltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkom-\nArtikel 422                            men sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden\nGeeignete Maßnahmen im Falle                       bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen\nder Nichterfüllung von Verpflichtungen                 institutionellen Rahmens.\n(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,           (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-\nwenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten         trags über die Europäische Union und des Vertrags über die\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um         Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses\nStreitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die          Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nBeschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere       Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht         bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-\nerfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsulta-      benenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schlie-\ntionszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver-          ßen.\ntragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle\nnach Absatz 3.                                                                                  Artikel 426\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen                               Anhänge und Protokolle\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3                  Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nbeschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht           sind Bestandteil dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               709\nArtikel 427                              fragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht le-\ndiglich auf Teile des Titels erstrecken.\nLaufzeit\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.                                    Artikel 430\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-                           Verwahrer des Abkommens\nkation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen\nVerwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des\ntritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-\nRates der Europäischen Union.\ntion außer Kraft.\nArtikel 431\nArtikel 428\nInkrafttreten und vorläufige Anwendung\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck          Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-\n„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU      ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie         sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nsich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben,\nnach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-\nwobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer\nhungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.\nBefugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien anderer-              (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und\nseits.                                                               Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens\nnach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-\nfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.\nArtikel 429\n(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nRäumlicher Geltungsbereich\nMonats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Ab-\n(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen    kommens Folgendes erhalten hat:\nder Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die         a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem\nArbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Grün-             Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden,                  anzuwendenden Teile dieses Abkommens und\nnach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheits-\ngebiet Georgiens.                                                    b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im\nEinklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechts-\n(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des                vorschriften.\nTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgi-\nschen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen            (5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\ndie Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, be-     Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-\nginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durch-       tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-\nsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV               me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als\n(Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet           Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-\ngewährleistet.                                                       läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.\n(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin\n(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeit-\ndie Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unter-\npunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses\nzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens\nAbkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro-\ngesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.\npäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\n(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän-   und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen\ndige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei-            Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.\nse des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2          (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens\ngenannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so        durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläu-\nkann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Be-       fige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendi-\nzug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung die-         gung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Ein-\nses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und              gang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.\nHandelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und\nfasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Be-\nschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens bezie-                                        Artikel 432\nhungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der                             Verbindliche Fassungen\nAssoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss,\nso wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des                 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffen-     dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen      sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litau-\nBeschluss gefasst hat.                                               ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi-\nscher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses         spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache\nArtikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handels-       abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ab-\nkommen gesetzt.","710       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Moldau andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Moldau andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste-\nhend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 464 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\n* Die Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 711\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel","712                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAssoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Moldau andererseits\nPräambel                             und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in An-\nerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien,\nDas Königreich Belgien,\nihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und aus-\ndie Republik Bulgarien,                                      zuweiten,\ndie Tschechische Republik,\nin Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen der\ndas Königreich Dänemark,                                     Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich\ndie Republik Estland,                                        die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschen-\nIrland,                                                      rechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das\nKernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen\ndie Hellenische Republik,                                    Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,\ndas Königreich Spanien,\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen\ndie Französische Republik,                                   künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-\ndie Republik Kroatien,                                       schen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern\ndie Möglichkeit dafür offenlässt,\ndie Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,                                            in der Erkenntnis, dass die Republik Moldau als europäisches\nLand durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Wer-\ndie Republik Lettland,                                       te mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden\ndie Republik Litauen,                                        ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,\ndie die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa ange-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 spornt haben,\nUngarn,\nin Anerkennung der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik\ndie Republik Malta,                                          Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nach-\ndas Königreich der Niederlande,                              barschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der\nEU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fort-\ndie Republik Österreich,\nschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik\ndie Republik Polen,                                          Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen\ndie Portugiesische Republik,                                 Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleis-\ntet wird,\nRumänien,\nin dem Bekenntnis zu einer Stärkung der Achtung der Grund-\ndie Republik Slowenien,\nfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von An-\ndie Slowakische Republik,                                    gehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grund-\ndie Republik Finnland,                                       sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen\nStaatsführung,\ndas Königreich Schweden,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,        eingedenk insbesondere ihres Willens zur Förderung der Men-\nschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darun-\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und    ter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   des Europarats,\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und      in dem Willen, zur politischen und sozioökonomischen Ent-\nwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusam-\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“,        menarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemein-\neinerseits und                                                  samem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle\nStaatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration\ndie Republik Moldau                                          und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und\nandererseits,                                                   Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwal-\ntung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesell-\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                   schaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige\nEntwicklung,\nin Anbetracht der gemeinsamen Werte und engen Verbindun-\ngen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit        in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen\ndurch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit        der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-    heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der\nstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ge-     Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik     in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Doku-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            713\nmente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 bezie-          Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22\nhungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa        über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen bei-\nvon 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte       gefügt ist, auch für Dänemark,\nder Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konven-\ntion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von           in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-\n1950,                                                              schaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirt-\nschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,\neingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale\nSicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-       in dem Bekenntnis zur Achtung von Umweltbelangen, ein-\nlismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset-  schließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multi-\nzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein-         lateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Überein-\nten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,             künfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen\nEntwicklung,\nin Anerkennung der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Re-       in dem Wunsch, eine schrittweise wirtschaftliche Integration\npublik Moldau an regionalen Kooperationsformen,                    in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkom-\nmen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfas-\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen           sende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,\nAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den         in dem Willen, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone\nregelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationa-  zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen\nle Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler  und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Ein-\nAspekte, weiter auszubauen,                                        klang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in\nder Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die interna-    Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und\ntionalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der       Pflichten vorsieht,\nterritorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen\nund einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten,            in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nin Anerkennung der Bedeutung der Entschlossenheit der Re-       und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\npublik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-      schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-\nKonflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung     strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-\nder Rehabilitation nach dem Konflikt,                              dender Bedeutung ist,\nin dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-\nin dem Bekenntnis zur Verhütung und Bekämpfung aller For-       sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden\nmen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und        Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der\nder Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei       Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-\nder Bekämpfung des Terrorismus,                                    Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der\nNutzung erneuerbarer Energiequellen,\nin dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zu-\nsammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und          in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-\nGrenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige         menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragspar-\nMigrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der le-   teien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft um-\ngalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf  zusetzen,\ndie Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleis-\ntung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der             in dem Willen, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der\nEuropäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die         Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als\nRückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab-           einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaft-\nzielt,                                                             liches Wachstum anzuheben,\nin Anerkennung der allmählichen Schritte zur Einführung einer      in dem Bekenntnis zur Förderung direkter persönlicher Kon-\nRegelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Repu-     takte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Berei-\nblik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für      chen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,\neine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,\nin dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nund interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher\nin Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses      Beziehungen,\nAbkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten\nTeils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union       in Anerkennung der Zusage der Republik Moldau zur schritt-\nfallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-  weisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägi-\nparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU     gen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung die-\nnotifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten      ser Vorschriften,\nKönigreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich\nund/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position    in Anerkennung der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau\ndes Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums     ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag       die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,\nüber die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU ge-       unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-\nbunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland        rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur\nnach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der   Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und\nEU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Ver-        die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu\neinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unver-     nutzen –\nzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall\nbleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des       sind wie folgt übereingekommen:","714                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 1                               (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze\nder Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staats-\nZiele\nführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor\n(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits     allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nach-\nund der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation         kommen.\ngegründet.\n(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammen-\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                             arbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, ein-\nschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projek-\na) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration\nten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang\nzwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemein-\nmit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter\nsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch\nund sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Cha-\ndie Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der\nrakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen ent-\nPolitik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,\nscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der\nb) den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen    Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt\nBereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um       zu Frieden und Stabilität in der Region bei.\ndie Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien zu ermöglichen,\nTitel II\nc) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaft-\nlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau                 Politischer Dialog und Reformen,\nbeizutragen,                                                                    Zusammenarbeit im Bereich\nder Außen- und Sicherheitspolitik\nd) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen\nDimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter an-\nderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der                                        Artikel 3\nUrsachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenz-                              Ziele des politischen Dialogs\nsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden\nZusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,              (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nin allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich\ne) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und\naußen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-\nRecht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit\nmen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-\nund der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten –\nkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz\nsowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen\nin außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.\nKontakte zu unterstützen und zu intensivieren,\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,\nf)  die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen,\nihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusam- a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz\nmenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung             und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-\nihrer Rechtsvorschriften an die der EU,                             stärken,\ng) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han-       b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage\ndelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra-         eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,\ntion der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen,\nwie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch         c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-\ndie Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandels-        parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der in-\nzone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen              ternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere\nund eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im          um die globalen und regionalen Herausforderungen und\nEinklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden            Hauptbedrohungen zu bewältigen,\nRechten und Pflichten und der transparenten Anwendung          d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen\ndieser Rechte und Pflichten vorsieht, und                           den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nh) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit             heit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu för-\nin weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf-        dern,\nfen.                                                           e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-\nstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die\nTitel I                                  Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der\nRechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken\nAllgemeine Grundsätze                               und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer\nReformen zu leisten,\nArtikel 2\nf)   einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich\n(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Men-              Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-\nschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der        menarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und\nAllgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der\ng) die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrt-\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängig-\nGrundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit\nkeit zu achten und zu fördern.\nund Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der\nPariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind,\nbildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertrags-                                   Artikel 4\nparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens                               Interne Reformen\ndar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-\nwaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt         Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu-\nebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.           sammen:\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den      a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Sta-\nGrundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-           bilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und\nwicklung und des wirksamen Multilateralismus.                           der Rechtsstaatlichkeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         715\nb) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und                                      Artikel 8\nGrundfreiheiten,\nRegionale Stabilität\nc) bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen\nmit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der\nAnstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und\nJustiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die\ndemokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbe-\nGewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der\nsondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler\nStrafverfolgungsorgane,\nKonflikte zusammen.\nd) bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Ver-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, un-\nwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen,\nter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen\neffizienten, transparenten und professionellen öffentlichen\nUnversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen\nDienstes und\nLösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilita-\ne) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptions-         tion nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer\nbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der inter-   solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhand-\nnationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung,      lungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für\nund bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der        politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien\neinschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des       sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen          interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema\nKorruption.                                                   bilden.\n(3) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-\nArtikel 5                             gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der\nAußen- und Sicherheitspolitik                   internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten\nNationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre    Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen\nZusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im          einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.\nBereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und\nArtikel 9\nbehandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und\nKrisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nicht-                           Massenvernichtungswaffen\nverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver-\nZusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beider-\nbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln\nseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirk-\nan staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwie-\nsamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und\ngendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen\nregionaler Foren zu verstärken.\nStabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu   zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der\nden Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen     Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Träger-\nUnversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-    mitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen\nhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der   aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit       und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Ver-\nin Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Be-      pflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene\nkenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und  umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese\nmultilateralen Beziehungen.                                        Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens dar-\nstellt.\nArtikel 6                                (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung\nInternationaler Strafgerichtshof\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leis-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-  ten, indem sie\nten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als\na) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-\nGanzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre\ntionalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen\nwirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und in-\nbeizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und\nternationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen\nStrafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss.              b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen,\nmit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenver-\n(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die\nnichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich\nErrichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige\nder Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-\nEntwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen.\nwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame\nDie Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Um-\nSanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen um-\nsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Straf-\nfasst.\ngerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen\nund dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerk-           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\nsamkeit zu widmen.                                                 politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente\nbegleitet und festigt.\nArtikel 7\nArtikel 10\nKonfliktverhütung und Krisenmanagement\nAusfuhrkontrollen für Kleinwaffen\nDie Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-\nund leichte Waffen sowie konventionelle Waffen\narbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbe-\nsondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik        (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte\nMoldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen-  Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\nbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen            leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre\nund Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige       übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich\nEinladung der EU.                                                  gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin","716                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\neine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen         (3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist\nSicherheit darstellen.                                              Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit,\nSicherheit und Recht.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen\nVerpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den\nunerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der                                   Artikel 13\ndazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-                         Schutz personenbezogener Daten\nnalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-\nrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger        (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-\ninternationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN        ten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im\nzur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten           Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des\nHandels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspek-      Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.\nten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.                     (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung   in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien\ndes unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen         übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die\nund der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung      zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umset-\nübermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, sub-    zung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den\nregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die          Vertragsparteien benötigen.\nKoordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüg-\nlichen Bemühungen sicherzustellen.                                                               Artikel 14\n(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zu-                      Zusammenarbeit in den Bereichen\nsammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waf-                   Migration, Asyl und Grenzmanagement\nfen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts\n2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend                (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung\ngemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtech-    einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen\nnologie und Militärgütern fortzusetzen.                             ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden\nDialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen      darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migra-\npolitischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet         tion, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.\nund festigt.\n(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-\nseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführ-\nArtikel 11                              ten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den\nInternationale Zusammenarbeit                      jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen-\nbei der Bekämpfung des Terrorismus                     triert sich insbesondere auf Folgendes:\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio- a) Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,\nnaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp-      b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften\nfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den                und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur\neinschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Men-              Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von\nschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären              1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-\nVölkerrecht zusammenzuarbeiten.                                          kolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie\n(2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf           anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur\ndie Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämp-            Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-\nfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terro-        zurückweisung,\nristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung      c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-\nüber das Umfassende Übereinkommen über den internationalen               senen Personen, faire Behandlung und Integration von Aus-\nTerrorismus zusammen.                                                    ländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche\n(3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständi-           Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremden-\ngen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheits-             feindlichkeit,\nrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der       d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von\ngeltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Infor-           illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-\nmationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen             handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der\nsowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Ein-         Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz\nklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Ver-            ihrer Opfer,\ntragsparteien aus.\ne) Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten\nund\nTitel III\nf)   im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit\nFreiheit, Sicherheit und Recht                            auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung,\nbewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen\nArtikel 12                                   sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an\nRechtsstaatlichkeit                               den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen\n(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit          Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau.\nund Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der                (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-\nRechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz,  tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.\ndes Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Ver-\nfahren, besondere Bedeutung bei.\nArtikel 15\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame\nFreizügigkeit\nFunktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-\nzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.                   (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          717\na) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwi-          (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung\nschen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik          dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die\nMoldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefug-       Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen,\ntem Aufenthalt und                                            die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen,\nder Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen\nb) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni\nErklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen-\n2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen\nnachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversamm-\nGemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen\nlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen\nbei der Erteilung von Visa.\nverabschiedet wurde, orientieren.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bür-\nger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirk-                                 Artikel 18\nlichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung\nfür visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktions-          Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus\nplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-\neine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.        dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme\nzum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der\nArtikel 16                          Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese\nZusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Ver-\nPrävention und Bekämpfung\nmögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten\nder organisierten Kriminalität, der Korruption\nstammen.\nund anderer illegaler Aktivitäten\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und\nAustausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein-\nBekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kri-\nschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Nor-\nminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem\nmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des\nCharakter, zusammen, darunter:\nTerrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,                      internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-\nnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen\nb) Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und\ngleichwertig sind.\nillegaler Drogen, und illegaler Handel damit,\nc) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte,                                  Artikel 19\nSteuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen\nAufträgen,                                                                      Bekämpfung des Terrorismus\nd) Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestim-      Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränk-\nmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zu-          ter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Men-\nsammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten        schenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des huma-\nProjekten,                                                    nitären Völkerrechts und im Einklang mit der weltweiten Strategie\nder VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer\ne) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch     jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prä-\nim öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen   vention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammen-\nWahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Ein-        zuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständi-\nflussnahme,                                                   gen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540\nf)  Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und         (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger ein-\nschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internatio-\ng) Cyberkriminalität.                                             nalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes:\n(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und a) einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierun-\ninternationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-           gen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\norganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit            Völkerrecht und dem nationalen Recht,\nzwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den ein-\nschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien     b) einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus\nbekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen                sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terro-\ninternationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Über-           rismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungs-\neinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenz-             bereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terro-\nüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den              rismusprävention und\ndazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Ver-\nc) den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Men-\neinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägi-\nschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.\ngen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und\nBekämpfung von Korruption verankert sind.\nArtikel 20\nArtikel 17                                             Justizielle Zusammenarbeit\nDrogenbekämpfung                              (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle\nZusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, ins-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen\nbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und\nZuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-\nDurchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle\ngenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-\nZusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen\nten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-\nes, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu ver-\nnationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende\nstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und\nRechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.\ndie Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und\nsozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die          (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\nAbzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen       streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ver-     arbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den\nwendet werden, wirksamer zu verhindern.                           Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der","718                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nVN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere                                       Artikel 25\nZusammenarbeit mit Eurojust einschließen.\n(1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,\nzusammenzuarbeiten, um\nTitel IV\na) Informationen über die makroökonomische Politik und die\nWirtschaftliche und                               Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leis-\nsonstige sektorale Zusammenarbeit                           tung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien\nfür die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,\nKapitel 1                               b) wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, ein-\nschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instru-\nReform der öffentlichen Verwaltung\nmente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die\nErstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung\nArtikel 21                                 von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die\nIm Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung              Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den\neiner effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Ver-        Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und\nwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der      c) Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen\nRechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die          Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen,\nstaatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung             Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und\nder Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau            Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe\nder Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Part-            finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.\nnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisie-\nrung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem          (2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von\nZiel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik      Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der\nMoldau bereitzustellen.                                             Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.\nArtikel 22                                                          Artikel 26\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:            Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\na) institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die    gelmäßiger Dialog statt.\nEffizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, parti-\nzipativen und transparenten Entscheidungs- und strategi-                                   Kapitel 3\nschen Planungsprozess zu ermöglichen,\nGesellschaftsrecht, Rechnungslegung\nb) Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der     und Prüfung sowie Corporate Governance\nEinführung und des Einsatzes elektronischer Behördendiens-\nte mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienst-\nleistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten                                        Artikel 27\nwirtschaftlicher Tätigkeiten,                                      (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung\nc) Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach       und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate\nden Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht        Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-\nund der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer       tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die\ngerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beur-      Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine\nteilung und Vergütung,                                          Zusammenarbeit\nd) wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung         a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen\nund Laufbahnentwicklung und                                          Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in\ndiesem Bereich,\ne) Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.\nb) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards\nArtikel 23                                  auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der\nVorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU\nDie Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Ver-          im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und\nwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.\nc) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik\nim Einklang mit internationalen Standards sowie bei der\nKapitel 2                                   schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Mol-\nWirtschaftlicher Dialog                                 dau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem\nBereich.\nArtikel 24                                (2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU\n(1) Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess       sind in Anhang II aufgeführt.\nder wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um\ndas Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu                                    Artikel 28\nverbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nZiel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen\nzielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft\nüber bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in\ngehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung\ndiesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-\nund Umsetzung, zu fördern.\nparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unterneh-\n(2) Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende       mensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unter-\nMarktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den   nehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.\nLeitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und\nFinanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank\nArtikel 29\nund der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer\ndauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die           Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nPolitik der EU anzunähern.                                          regelmäßiger Dialog statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            719\nArtikel 30                             in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Ab-\nkommen.\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses                                     Artikel 34\nAnhangs vor.                                                          Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\nmenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in\nKapitel 4                               allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen\nGremien und Organisationen an.\nBeschäftigung, Sozialpolitik\nund Chancengleichheit                                                          Artikel 35\nDie Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und\nArtikel 31                             Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein\nDie Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam-    verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum\nmenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-           Beispiel mit der „Global Compact“-Initiative der VN und der Drei-\nschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation        gliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale\n(IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit     Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.\nam Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,\nGleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot so-                                  Artikel 36\nwie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und\nbesseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren           Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nsozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu         regelmäßiger Dialog statt.\neiner besseren Lebensqualität bei.\nArtikel 37\nArtikel 32                                Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und\nDie Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nmationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Rei-\nAnhangs vor.\nhe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen\nauszuwählen sind:\nKapitel 5\na) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-\nhalts,                                                                              Verbraucherschutz\nb) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere\nArbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,                                      Artikel 38\nauch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes\nschaft und der informellen Beschäftigung,                      Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompa-\nc) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter         tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\nArbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu moder-\nnisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht                                    Artikel 39\nzu werden,\nZur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit\nd) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer  gegebenenfalls Folgendes umfassen:\nSicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbezie-\nhen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Ange-       a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvor-\nhörige von Minderheiten,                                            schriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prio-\nritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die\ne) effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der           Verbraucher eine echte Wahl haben,\nSteigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung,\nb) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-\nf)  Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleich-            schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und\nstellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chan-          deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, ein-\ncengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung               schließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssys-\njeder Art von Diskriminierung,                                      teme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und\nDurchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und\ng) Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des So-          Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und\nzialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversiche-        Verbrauchern,\nrung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme\nhinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Trag-   c) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs-\nfähigkeit,                                                          beamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und\nh) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung        d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-\ndes sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-           nisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen\nten aller einschlägigen Interessenträger, und                       (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten\nzwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammen-\ni)  Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-               arbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Ver-\nbeitsplatz.                                                         braucherschutzes.\nArtikel 33                                                          Artikel 40\nDie Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten     Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nInteressenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-  schriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und\ntionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal-    internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\ntung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und       Anhangs vor.","720                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 6                              g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-\ntionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und\nStatistik                                  Nutzung moderner Informationstechnologien.\nArtikel 41                                                        Artikel 44\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-          Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag   und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit wei-\nzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international   ter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der\nvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es  Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unter-\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und      stützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen      zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im\nliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger    Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie\nin der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die   für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik\nLage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen       Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Euro-\nzu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-        päischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Er-\nGrundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und      stellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiter-\ndem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des     entwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung\nVerhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen,       von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung\num das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen         getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die\nund Standards anzugleichen.                                         Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik\nin Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaft-\nlichen Lebens relevant sein.\nArtikel 42\nMit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:                                   Artikel 45\na) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys-        Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ntems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden           gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen\nRechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta-       des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-\ndaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik\nwobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen            Moldau zur Teilnahme offenstehen.\nwird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sek-\ntors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nut-\nArtikel 46\nzer,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich\nb) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik        ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvor-\nMoldau an das Europäische Statistische System,                 schriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstel-\nc) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter             len und es regelmäßig zu überprüfen.\nBerücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-           (2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich\nnationalen und europäischen Methoden, einschließlich der       aktualisierten Statistical Requirements Compendium nieder-\nKlassifikationen,                                              gelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen bei-\nd) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-           gefügt angesehen wird (Anhang V).\nmentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ndung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und                                   Kapitel 7\neinen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der\nRepublik Moldau zu leisten,\nVerwaltung der öffentlichen Finanzen:\nHaushaltspolitik, interne Kontrolle,\ne) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die           Finanzinspektion und externe Prüfung\nEntwicklung des statistischen Know-hows und\nf)   Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen                                     Artikel 47\nVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.     Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden\nGebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen\nArtikel 43                           Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem\nBereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen         die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau\nStatistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-       beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler\nsche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit          Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschafts-\nkonzentriert sich unter anderem auf Folgendes:                      pflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.\na) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und\nSozialstatistik,                                                                            Artikel 48\nb) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und                 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme\nUmweltstatistik,                                                  Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusam-\nc) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister       men:\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-      a) Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die\ncken,                                                               Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstat-\nd) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-           tungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage\nlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statis-          internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfah-\ntik zu ausländischen Direktinvestitionen,                           ren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden,\ne) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,                       b) kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haus-\nhaltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der\nf)   Regionalstatistik und                                               EU,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         721\nc) Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren                                    Kapitel 8\ninterbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um\ndiesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern,                                      Steuern\nd) Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die                                  Artikel 52\nbestehenden Verfahrensweisen in der EU und\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-\ne) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten         tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-\nVerfahren, auch durch den Austausch von Personal und          schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fai-\ngemeinsame Schulungen in diesem Bereich.                      ren Wettbewerb weiter zu verbessern.\nArtikel 53\nArtikel 49\nIn Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die\nInterne Kontrolle,                       Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nFinanzinspektion und externe Prüfung                 bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-\ntionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-\nDie Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgen-    gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich\ndes zusammen:                                                     zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertrags-\nparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mit-\na) weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (ein-\ngliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich\nschließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungs-\nverbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und\nfunktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden\nMaßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten\ndurch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten\nGrundsätze treffen.\ninternationalen Normen und Vorgehensweisen und den be-\nwährten Verfahren der EU,\nArtikel 54\nb) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das         Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusam-\ndie interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu    menarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuer-\nleisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und    systems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau,\nAusgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums       einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapa-\nund danach ermöglicht,                                        zitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die\nc) wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Be-           Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt), um das Auflaufen von\nreich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der   Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinzie-\nFinanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und         hung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterzie-\nRechnungswesens, um die Entwicklung von Governance-           hung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind\nstrukturen zu fördern,                                        bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei\nder Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-\nd) Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungs-        sellbetrugs, zu intensivieren.\nstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen\n(PIFC),                                                                                   Artikel 55\ne) Umsetzung der international anerkannten Standards der In-         Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nternationalen Organisation der Obersten Rechnungskontroll-    und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem\nbehörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und                Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-\nwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört\nf)  Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten        unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter\nVerfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal     Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-\nund gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.                  den Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf\nregionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen\nder Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des\nArtikel 50                           Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu\ndiesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü-\nBekämpfung von Betrug und Korruption\nhen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.\nDie Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes\nzusammen:                                                                                     Artikel 56\na) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten            Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nVerfahren,                                                    regelmäßiger Dialog statt.\nb) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhin-                                   Artikel 57\nderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nfallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der\nvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU\neinschlägigen Verwaltungsstellen, und\nund internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen\nc) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den          dieses Anhangs vor.\neinschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von\nKontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusam-                                 Kapitel 9\nmenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln\ngemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.                           Finanzdienstleistungen\nArtikel 58\nArtikel 51\nIn der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-  Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine\ngelmäßiger Dialog statt.                                          voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel","722                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags-         privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen\nparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam-         wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,\nmenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:\nc) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\na) Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanz-               Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf\ndienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen      dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der\nMarktwirtschaft,                                                   Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren,\nb) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes           d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\nvon Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-        auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse\ngen,                                                               von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förder-\nc) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten           instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-\nFinanzsystems der Republik Moldau,                                 nehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-\nrungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik\nd) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen             zu fördern,\nAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-\nrungs- und Aufsichtsbehörden, und                              e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Un-\nternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen\ne) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.           Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik\nMoldau zu fördern,\nArtikel 59\nf)  die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-            zu unterstützen und\nschen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,\neinschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von      g) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der\nFachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.              Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-\nArtikel 64\ntungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-\nnalaustausch und gemeinsame Schulungen.                               Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unter-\nArtikel 60                             nehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik\nMoldau einbezogen.\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nregelmäßiger Dialog statt.\nKapitel 11\nArtikel 61                                   Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der                                   Artikel 65\nEU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\ndieses Anhangs vor.\nmenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit\nRohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung\nKapitel 10                                der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-\ntausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu för-\nIndustrie- und Unternehmenspolitik\ndern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und\nIndustriemineralen.\nArtikel 62\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-                                  Artikel 66\nmenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle          Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgen-\nWirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un- den Bereichen zusammen:\nternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf         a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über\nder KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den inter-        die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,\nnational anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem\nGebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Re-     b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Han-\ngelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige          del mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch\nUnternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik                zu fördern,\nMoldau verbessert werden.                                          c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im\nZusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwick-\nArtikel 63                                 lung der Bergbauindustrie und\nZu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen,         d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im\num                                                                     Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und\nder Sicherheit in der Bergbauindustrie.\na) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den\nGrundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen,\nund die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und                                Kapitel 12\nregelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser\nLandwirtschaft\nZusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die\nfür die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Mol-                  und ländliche Entwicklung\ndau von größter Bedeutung sind,\nArtikel 67\nb) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\nbessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen           Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-\nBeitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.    lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,\nDiese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-         insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik\nwandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich-    und der Rechtsvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                       723\nArtikel 68                           c) Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organi-\nsationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-\nlebender aquatischer Ressourcen.\nwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem\nFolgendes:\nArtikel 73\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen            Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-\nRaums,                                                        tausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen\nFischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler\nEbene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po-      a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,\nlitik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfah-  b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie\nren der EU,                                                       Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstruk-\nc) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der             turen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwen-\nlandwirtschaftlichen Produktion,                                  den,\nd) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die länd-      c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaft-\nliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Ge-     lichen Daten,\nmeinschaften zu fördern,                                      d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors              Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung\nund der Effizienz und Transparenz der Märkte,                     von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-\nnormen und Rückverfolgbarkeit und\nf)   Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kon-\ne) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit\ntrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografi-\nbesonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der\nsche Angaben und ökologischer Landbau,\nFischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung\ng) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-            der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder\nten für landwirtschaftliche Erzeuger und                          Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein\nhohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.\nh) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen\ninternationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien\nangehören, behandelt werden.                                                             Abschnitt 2\nMeerespolitik\nArtikel 69\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-                                Artikel 74\ngelmäßiger Dialog statt.\nUnter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-\nchen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen,\nArtikel 70                           die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-         eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in mariti-\nvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU      men Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den ein-\nund internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen           schlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten\ndieses Anhangs vor.                                                Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwor-\ntungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.\nKapitel 13\nArtikel 75\nFischerei- und Meerespolitik                             Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nregelmäßiger Dialog statt.\nAbschnitt 1\nFischereipolitik                                                  Kapitel 14\nZusammenarbeit im Energiesektor\nArtikel 71\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zu-                                      Artikel 76\nsammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime            Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusam-\nGovernance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale     menarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partner-\nZusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertrags-     schaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der\nparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fische-     Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf\nreifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.          Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im\nEnergiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Ge-\nArtikel 72                           währleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu\nsicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie\nDie Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-         Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags\nschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-      zur Gründung der Energiegemeinschaft.\ndes zu fördern:\na) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei                                      Artikel 77\nder Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung\nund Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage          Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden\ndes Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,                      Bereiche und Ziele:\na) Strategien und Politik im Energiesektor,\nb) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung\nim Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-     b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskrimi-\nlung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem                nierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards\ngesunden Zustand zu erhalten, und                                 der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des","724                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nVertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Re-       a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,\nformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der re-          die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf\ngionalen Zusammenarbeit im Energiesektor,                           die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und\ndie Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrs-\nc) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem\nbereichs in andere Politikbereiche,\ndie institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen\nRahmenbedingungen angegangen werden,                           b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der\nd) Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsa-          nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen\nmem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energie-       Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-\nquellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in      lagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den\nökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter ande-           strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Stra-\nrem durch die Erleichterung von durch Darlehen und                  ßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Ver-\nZuschüsse finanzierten Investitionen,                               kehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etap-\npenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten\ne) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und           und Finanzierungsplänen,\nSicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels,\n-transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche  c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-\nund diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und in-         seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-\nternationalen Vorschriften,                                         ten für die verschiedenen Verkehrsträger,\nf)  Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,\nd) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf\nunter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von\nInstandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindun-\nGebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer\ngen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer\nEnergien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,\nBeteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,\ng) Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Pro-\njekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energie-     e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-\nträger,                                                             nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\nSicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nh) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-              Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,\ntionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nnologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und     f)   wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\n-endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-            tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\neffizienter und umweltfreundlicher Technologien und                 nologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-\ni)  die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit,            systemen, und\nGefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit\ng) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nden Grundsätzen und Normen der Internationalen Atom-\nund Informationstechnologie bei Management und Betrieb\nenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen interna-\naller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität\ntionalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO\nund Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestütz-\nsowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Grün-\nten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleich-\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt wer-\nterung des Verkehrs.\nden.\nArtikel 78                                                          Artikel 82\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein          (1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des\nregelmäßiger Dialog statt.                                         Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-\nflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern\nArtikel 79                            in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und\nsonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-      der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrs-\nschriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und    achsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses        umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.\nAnhangs vor.\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nKapitel 15                              und gemeinsame Maßnahmen\nVerkehr                               a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung\nund Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-\nschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit\nArtikel 80\nim Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-\nDie Vertragsparteien                                                 Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammen-\narbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer\na) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-\nInitiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-\nkehrssysteme zu leisten,                                       b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die\nb) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die         internationalen Verkehrsorganisationen und die von den\nIntermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und        Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte,\nsowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der\nc) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-              EU.\nschen ihren Gebieten zu verbessern.\nArtikel 81                                                          Artikel 83\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden           Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nBereiche:                                                          regelmäßiger Dialog statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          725\nArtikel 84                            n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren\nTechnologien.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Ver-\nkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestim-\nmungen zusammen.                                                                               Artikel 88\nDie Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-\nArtikel 85                            nahmen:\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-     a) Austausch von Informationen und Fachwissen,\nschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten\nRechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den     b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem\nBestimmungen dieser Anhänge vor.                                      Gebiet saubererer Technologien,\nc) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,\nKapitel 16                              d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler\nUmwelt                                     Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertrags-\nparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,\nsoweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der\nArtikel 86                                einschlägigen Einrichtungen.\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-     Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenz-\nmenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur     übergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.\nVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\nlung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-\ngegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und                                    Artikel 89\nUnternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile            Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:\nbringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit,\ndie Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden\nund ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange         Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)\nin andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer        zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des\nTechnologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen.        Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-\nDie Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen         verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,\nder Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des         Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung\nbeiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegen-        von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Ein-\nseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des         beziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, För-\nUmweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Überein-          derung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von\nkünfte durchgeführt.                                                  Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen\nund finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungs-\nmechanismus sowie\nArtikel 87\nb) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:\nDie Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz,\nLuftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement,\ndie Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der\nAbfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und\nmenschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher\nNaturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und\nRessourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio-\nindustrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bo-\nnaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt-\ndenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Inno-\nprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:\nvationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vor-\na) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Um-              gaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung,\nweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umwelt-            administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die\nprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung,        Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technolo-\nBekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zu-         gie.\nsammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entschei-\ndungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche                                 Artikel 90\nÜberprüfungsverfahren,\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nb) Luftqualität,                                                  gelmäßiger Dialog statt.\nc) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich\nHochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dür-                                       Artikel 91\nren,\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nd) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von         schriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und\nAbfällen,                                                     internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\ne) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes     Anhangs vor.\nder biologischen und landschaftlichen Vielfalt,\nf)  Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle                                    Kapitel 17\nGefahren,                                                                               Klimaschutz\ng) Chemikalien,\nh) Lärmbelastung,                                                                              Artikel 92\ni)  Bodenschutz,                                                     Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-\nj)  städtische und ländliche Umwelt,                              menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-\nk) Umweltgebühren und -abgaben,                                   tragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des\nbeiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-\nl)  Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,\nselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-\nm) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und             tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.","726                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 93                                                       Kapitel 18\nDurch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationa-                          Informationsgesellschaft\nler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgen-\nden Bereichen gefördert:                                                                         Artikel 98\na) Eindämmung des Klimawandels,                                        Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim\nb) Anpassung an den Klimawandel,                                    Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-\nnehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunika-\nc) Emissionshandel,                                                 tionstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu\nd) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbrei-      erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-\ntung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur            arbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten\nSenkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den             für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und\nKlimawandel,                                                   Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der\nOnline-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.\ne) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in\ndie sektorale Politik und                                                                   Artikel 99\nf)   Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.                        Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:\na) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur\nArtikel 94                                Umsetzung der nationalen Strategien für die Informations-\nDie Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnah-          gesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung\nmen:                                                                    des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit\nund die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher\na) Austausch von Informationen und Fachwissen,                          Dienste abzielen,\nb) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem           b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-\nGebiet saubererer Technologien,                                    fahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden\nRegelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und\nc) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler\ninsbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der\nEbene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertrags-\nnationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommu-\nparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,\nnikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängi-\nsoweit angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der\ngen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Fre-\neinschlägigen Einrichtungen.\nquenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der\nBesondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenz-             Republik Moldau und der EU zu fördern,\nübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.\nc) Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instru-\nmenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen\nArtikel 95                                Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesund-\nheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Ent-\nvon digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr\nwicklung und Durchführung von Folgendem:\nund\na) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Ak-          d) Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des\ntionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpas-          Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen\nsungsmaßnahmen,                                                    Kommunikation.\nb) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazi-\ntät,                                                                                       Artikel 100\nc) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klima-          Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen\nwandel,                                                        Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulie-\nrungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehör-\nd) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,\nden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine\ne) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhaus-          Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht,\ngasemissionen,                                                 unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.\nf)   Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,\nArtikel 101\ng) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nGrundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,\nregelmäßiger Dialog statt.\nh) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in\ndie sektorale Politik und                                                                  Artikel 102\ni)   Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau              Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nder Ozonschicht führen.                                        schriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der\nEU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen\nArtikel 96                            dieses Anhangs vor.\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt.                                                                       Kapitel 19\nTourismus\nArtikel 97\nArtikel 103\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-\nschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und         Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses         sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und\nAnhangs vor.                                                        nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           727\nwachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu för-                                 Artikel 108\ndern.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Ein-\nbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die\nArtikel 104                            grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die\nDie Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-        entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-\npäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:           menarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-\nbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den\na) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-       Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-\nmeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,                 fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.\nb) Bedeutung des kulturellen Erbes und                                (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-\nc) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-            tionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regio-\nweltschutz.                                                    nalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und\nRaumplanung zu festigen, indem sie unter anderem\nArtikel 105                            a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der\nzentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Ent-\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:           wicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,\na) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-        b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der\nfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem             grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den\nauf dem Gebiet innovativer Technologien,                           Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und\nb) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-     c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im\nlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-         Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirt-\nhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,                schaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine ein-\nc) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und                heitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.\n-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen\nStrukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken                                 Artikel 109\nfür Reisedienstleistungen,\n(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung\nd) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und         der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter ande-\neffizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, rem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur,\nadministrativer und finanzieller Aspekte,                      Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses\ne) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur        Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende\nVerbesserung der Dienstleistungsnormen und                     und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.\nf)  Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-           (2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-\nschaften getragenen Tourismus.                                 schen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzüber-\ngreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen\nder Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen\nArtikel 106                            und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institu-\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein       tionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von\nregelmäßiger Dialog statt.                                         gemeinsamem Interesse unterstützen.\nDiese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:\nKapitel 20                               a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-\nRegionale Entwicklung,                                 päischen Regionen, unter anderem durch Programme für\ngrenzübergreifende                                  transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,\nund regionale Zusammenarbeit                             b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit\nEinrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der\nArtikel 107                                Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen\nRegionalprojekten und -initiativen und\n(1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertrags-\nparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusam-    c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-\nmenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und            schafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung\nUmsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft            der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobach-\nauf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der              tungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).\nEntwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-\nmenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und                                 Artikel 110\nden Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationa-\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die\nlen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und\nKoordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und\nsozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.\nRegionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum,\n(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen,        indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Ver-\num eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende       kehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirt-\nGrundsätze zu erreichen:                                           schaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit kon-\nzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und\na) Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine\nSchienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besse-\nVerlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Ge-\nren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologi-\nmeinschaften,\nschen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden\nb) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten     Hochwasserschutz beitragen.\nim Bereich der regionalen Entwicklung und\n(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende\nc) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-     Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schiff-\nführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -pro-        fahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung\njekten beteiligten Vertragsparteien.                           von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Ver-","728                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Land-                                 Kapitel 22\nwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förde-\nrung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum                          Katastrophenschutz\nKapazitätsaufbau geleistet wird.\nArtikel 117\nArtikel 111                                Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nDie Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger    menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch\nder EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und           Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird\nunter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.           unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf\nder Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens so-\nArtikel 112                             wie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit\nzwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein        auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.\nregelmäßiger Dialog statt.\nArtikel 118\nKapitel 21\nZiel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention\nÖffentliche Gesundheit                              und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-\nsachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung\nArtikel 113                             auf den Katastrophenfall.\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nim Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die                                      Artikel 119\nSicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der              Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und\nmenschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Vorausset-         Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf natio-\nzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum      naler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusam-\ndarstellt.                                                          menarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkom-\nmen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im\nArtikel 114                             Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU\nDie Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Be-        und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen\nreiche:                                                             Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien\ngeschlossen wurden.\na) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik\nMoldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheits-\nreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Ge-                                   Artikel 120\nsundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im                Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:\nGesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheits-\nwesens,                                                         a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,\nb) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von über-            b) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-\ntragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und           ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von\nTuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen             denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, ein-\nder öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,                       schließlich Hilfeersuchen und -angeboten,\nc) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-          c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-\nten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-            welt,\nwährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise         d) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Work-\nund Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernäh-             shops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,\nrung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,\ne) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten\nd) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-\nÜbungen und Schulungen, die von der EU und/oder der\nsprungs,\nRepublik Moldau veranstaltet werden, und\ne) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und\nf)  Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-\nf)  vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Ge-         samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-\nsundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen            zitäten.\nGesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens\nder Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung\nArtikel 121\ndes Tabakkonsums.\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nArtikel 115                             regelmäßiger Dialog statt.\nDie Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:\nKapitel 23\na) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Net-\nze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und                   Zusammenarbeit in den Bereichen\nb) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der               allgemeine und berufliche Bildung,\nRepublik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die                 Mehrsprachigkeit, Jugend und Sport\nPrävention und die Kontrolle von Krankheiten.\nArtikel 122\nArtikel 116\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-       des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transpa-\nschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und     renz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung,\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses         wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung\nAnhangs vor.                                                        liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           729\nArtikel 123                           nen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigen-\ntums.\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf fol-\ngende Bereiche:\nArtikel 128\na) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler\nBedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den             Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen-\nBürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög-  des:\nlichen kann,                                                  a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und\nb) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen         technologischer Informationen,\nBildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des   b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den\nZugangs dazu,                                                     jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,\nc) Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rah-       c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme\nmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Moder-            von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den\nnisierung der Hochschulsysteme,                                   Forschungsrahmenprogrammen der EU,\nd) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit         d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen\nund Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur          FTE-Bereichen,\nErhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,\ne) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-\ne) Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Ver-          senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges\nbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifika-          Forschungspersonal beider Seiten,\ntionen und Kompetenzen und\nf)  die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-\nf)  Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Pro-            vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das\nzesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in          sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,\nder beruflichen Bildung festgelegt wurden.                        und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-\nsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und\nArtikel 124                           g) sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den            FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf\nAustausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der          der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen\nsprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen,            den Vertragsparteien.\ndurch den Austausch von Informationen und bewährten Verfah-\nren.                                                                                           Artikel 129\nBei der Umsetzung von FTE-Kooperationsmaßnahmen sollten\nArtikel 125                           Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Wissen-\nDie Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-     schafts- und Technologiezentrum (STCU) finanziert werden,\nmenzuarbeiten, um                                                 sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen\nZusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau\na) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Ju-        durchgeführt werden.\ngendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche\nund Jugendbetreuer zu intensivieren,\nKapitel 25\nb) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesell-\nschaft zu erleichtern,                                         Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur,\naudiovisuelle Politik und Medien\nc) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als\nMittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Er-\nwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außer-                                   Artikel 130\nhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch          Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im\nFreiwilligenarbeit, zu unterstützen und                       Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Orga-\nd) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-       nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und\ndern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.               Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der\nVielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben\neinen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem\nArtikel 126                           Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirt-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich     schaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien\nSport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von In-    fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog,\nformationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebens-      unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der\nweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports und das    Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.\nverantwortungsvolle Handeln im Sport innerhalb der Gesellschaf-\nten in der EU und der Republik Moldau zu fördern.                                              Artikel 131\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dia-\nKapitel 24                              log, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in\nEuropa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen\nZusammenarbeit in den Bereichen\nFilm und Fernsehen.\nForschung, technologische Entwicklung\nund Demonstration                                 (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema\nAusbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften\numfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unab-\nArtikel 127\nhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen       EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließ-\nBereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-   lich der Standards des Europarats und des Übereinkommens der\nschen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage       UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt\ndes gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemesse-      kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.","730                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 132                               jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem\neine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Pro-\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich\nzess der Politikgestaltung in der Republik Moldau angestrebt\nunter anderem auf folgende Bereiche:\nwird.\na) kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie\nMobilität von Kunst und Künstlern,                                                          Artikel 136\nb) interkultureller Dialog,                                           Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nc) Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,             gelmäßiger Dialog statt.\nd) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der\nUNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung                                     Kapitel 27\nder kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des\nZusammenarbeit beim Schutz und\nkulturellen und historischen Erbes, und\nder Förderung der Rechte des Kindes\ne) Zusammenarbeit im Medienbereich.\nArtikel 137\nArtikel 133\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-      Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden\nschriften an die in Anhang XIV genannten Rechtsakte der EU und     Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Überein-\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses        kommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des\nAnhangs vor.                                                       Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spe-\nzifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders\nKapitel 26                              gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.\nZusammenarbeit\nArtikel 138\nzwischen den Zivilgesellschaften\nDiese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:\nArtikel 134                          a) die Prävention und Bekämpfung jeder Form von Ausbeutung\n(einschließlich Kinderarbeit), Missbrauch und Vernachlässi-\nDie Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammen-\ngung von Kindern und Gewalt gegen Kinder, unter anderem\narbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstre-\ndurch den Aufbau und die Stärkung des rechtlichen und\nben,\ninstitutionellen Rahmens sowie durch Sensibilisierungskam-\na) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-                pagnen in diesem Bereich;\ntausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der\nb) die Verbesserung des Systems zur Ermittlung und Unterstüt-\nEU und in der Republik Moldau zu stärken,\nzung von schutzbedürftigen Kindern, auch durch die stärkere\nb) in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässi-         Beteiligung von Kindern an den Entscheidungsprozessen und\ngen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Ken-       die Einführung effizienter Mechanismen für die Bearbeitung\nnen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer         der Beschwerden einzelner Kinder;\nGeschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stär-\nc) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\nkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforde-\nzur Bekämpfung der Armut von Kindern, auch in Bezug auf\nrungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und\nMaßnahmen zur stärkeren Ausrichtung der Sozialpolitik auf\nc) umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivil-           das Wohl von Kindern und zur Förderung und Erleichterung\ngesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein          des Zugangs von Kindern zur Bildung;\nbesseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der\nd) die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Rechte\nWerte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer\nvon Kindern in der Familie und in Einrichtungen sowie die\nFunktionsweise, zu gewährleisten.\nStärkung der Kapazitäten der Eltern und der Betreuer von\nKindern, damit diese die Entwicklung der Kinder gewährleis-\nArtikel 135                               ten können, und\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-       e) den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Überein-\narbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider        künften, die unter anderem von den Vereinten Nationen, dem\nSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der          Europarat und der Haager Konferenz für Internationales Pri-\nRepublik Moldau. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit           vatrecht ausgearbeitet wurden, sowie die Ratifizierung und\nbestehen darin,                                                         die Umsetzung dieser Übereinkünfte, um zu gewährleisten,\na) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-        dass die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes\nschen der EU und der Republik Moldau, insbesondere an der           den höchsten Standards entsprechen.\nUmsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,\nb) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei-                              Artikel 139\ndungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung        Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\neines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-     gelmäßiger Dialog statt.\nschen den öffentlichen Einrichtungen und repräsentativen\nVerbänden und der Zivilgesellschaft,\nKapitel 28\nc) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilge-\nsellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu                      Beteiligung an Agenturen\nerleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-                und Programmen der Union\nmelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und\nWorkshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung                                     Artikel 140\ndes Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und\nDer Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der\nd) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-      Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlä-\nlichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwi-   gigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teil-\nschen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der       nahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              731\nAbkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen       oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr\nAgenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags         erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht\ngeregelt wird.\na) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Ein-\nklang mit Artikel 152 erhoben werden,\nArtikel 141\nb) Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen)\nDer Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und           Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben\nkünftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik           werden, oder\nMoldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung\ndieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der       c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-\nRepublik Moldau an den Programmen der Union richtet sich                kel 151 erhoben werden.\nnach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik                                        Artikel 146\nMoldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der\nEinreihung von Waren\nRepublik Moldau an den Programmen der Union.\nDie Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertrags-\nArtikel 142                             parteien entspricht der Einreihung im Einklang mit dem Harmo-\nnisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren von\nZwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die    1983 (HS) in der Zolltarifnomenklatur der Republik Moldau, die\nTeilnahme der Republik Moldau an den Programmen und Agen-           auf dem HS 2007 beruht, und der Zolltarifnomenklatur der Union,\nturen der Union statt. Insbesondere unterrichtet die EU die         die auf dem HS 2012 beruht, und in späteren Änderungen dieser\nRepublik Moldau über neue Agenturen und Programme der               Nomenklaturen.\nUnion sowie über Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 140\nund 141 genannten Bedingungen für die Teilnahme an den Pro-\nArtikel 147\ngrammen und Agenturen der Union.\nBeseitigung von Einfuhrzöllen\nTitel V                                   (1) Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre\nZölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder be-\nHandel und Handelsfragen\nseitigt sie.\n(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stu-\nKapitel 1\nfenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1\nInländerbehandlung                               zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.\nund Marktzugang für Waren                                 (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-\nAbschnitt 1                              gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und\nsolange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende\nGemeinsame Bestimmungen                           Zollsatz.\nArtikel 143                                (4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Ver-\ntragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Aus-\nZiel                                weitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertrags-\nDie Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit       parteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des\nvon höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens         Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genann-\nim Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im            ten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des\nEinklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-      Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz\nkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandels-         oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV\nzone.                                                               für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.\n(5) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prü-\nArtikel 144                             fen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die\nStruktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nbesondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwick-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-       lung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.\nverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.\n(6) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziations-\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck         ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, welche weite-\n„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt ren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen\nsind.                                                               Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des\nHandels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere je-\nAbschnitt 2                              nen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.\nAbschaffung der Zölle,\nArtikel 148\nGebühren und sonstigen Belastungen\nVerfahren zur Bekämpfung von Umgehungs-\nArtikel 145                                    praktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nBestimmung des Ausdrucks „Zölle“\n(1) Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen\nFür die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Be-      dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die\nlastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit        durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Repu-\nder Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ-      blik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten\nlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei        Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.\n1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“      (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-\nWaren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts an-   rerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar\nderes vorsieht.                                                   innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebe-","732                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nnen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhr-                                    Abschnitt 3\nmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden\nErzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-                          Nichttarifäre Maßnahmen\ndertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der\nErzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten                                    Artikel 152\nKategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge                                  Inländerbehandlung\ngestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhal-\ntige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese      Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-\nEinfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge           partei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und\nund legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für     den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-\ndiesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für     den Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner\ndie betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.              Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.\nDie Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und\nArtikel 153\ntritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aus-\nsetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europä-                        Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nischen Union in Kraft.                                                Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus\n(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-        dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr\nsetzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich        einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das\ngemeldet.                                                          Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-\nkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom-\n(4) Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-      men oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu\nlauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben,          seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck\nwenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in        werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner\nArtikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den        Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.\nNachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter\ndie betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in\nAnhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen\nAbschnitt 4\ndes Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik              Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren\nMoldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.\n(5) Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und                                   Artikel 154\ndie Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union                            Allgemeine Ausnahmen\nund der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschus-\nses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um               (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine\nden Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapa-         Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit\nzität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die   den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen\nbetreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.                       zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen\nübernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.\nArtikel 149                             (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei,\ndie eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu\nStillhalteregelung                        begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen\nVertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdien-\nBei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\nlichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für\ndarf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen\ndie Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird\nnoch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht\nbinnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein\ndaran,\nEinvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem\na) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV fest-   Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schlie-\ngelegte Höhe anzuheben oder                                  ßen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Ein-\ngreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise\nb) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO\nPrüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die\neinen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.\nMaßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen\nSicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird\nArtikel 150                          von ihr darüber umgehend unterrichtet.\nAusfuhrzölle\nAbschnitt 5\nEine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der\nAusfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei                          Verwaltungszusammenarbeit\nweder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, aus-                und Koordinierung mit anderen Ländern\ngenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152\nerhoben werden.                                                                                 Artikel 155\nBesondere Bestimmungen\nArtikel 151                                       über die Verwaltungszusammenarbeit\nGebühren und sonstige Abgaben                        (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ver-\nwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und\nJede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und\nÜberwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz-\nden Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei\nregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen\noder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen\nihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im\nGebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder\nZusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen\nsonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach\nungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-           (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-\nschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische         mationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\nWaren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur       oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un-\nErzielung von Einnahmen darstellen.                                regelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         733\nKapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechen-  unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann\nden Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betref-   die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den\nfenden Waren nach diesem Artikel, insbesondere nach dem Ver-      Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\nfahren des Absatzes 5, vorübergehend aussetzen.                   Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für\ngeeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.\n(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder\nAmtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,\nArtikel 157\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-                 Abkommen mit anderen Ländern\nden ist;\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei-       Errichtung von Zollunionen, anderen Freihandelszonen oder\nse und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-   Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht\nlehnt oder ohne Grund verzögert wurde;                        im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur     Handelsregelungen stehen.\nPrüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der        (2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über\nAngaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-    Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei-\nbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder      handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag\nohne Grund verzögert wurde.                                   über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer\n(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten    jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im\noder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-      Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\nfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch       Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche\nzunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen        Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU\nAusfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und      statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen ver-\ndies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder    ankerten beiderseitigen Interessen der Union und der Republik\nBetrug zusammenhängt.                                             Moldau Rechnung getragen wird.\n(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Vor-\naussetzungen zulässig:                                                                       Kapitel 2\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-       Handelspolitische Schutzmaßnahmen\ntionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\noder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug                                   Abschnitt 1\nfestgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit\nden objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziations-                    Generelle Schutzmaßnahmen\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusam-\nmensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf\nArtikel 158\nder Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und\nobjektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für                        Allgemeine Bestimmungen\nbeide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nb) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im vorstehend        aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über\ngenannten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei      Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur\nMonaten nach der Meldung keine Einigung über eine an-         Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-\nnehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertrags-    Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutz-\npartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betref-    maßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die\nfende Ware oder die betreffenden Waren vorübergehend          Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\naussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüg-      Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).\nlich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung\n„Handel“ mitgeteilt.                                             (2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (In-\nländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten\nc) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf      Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine\ndas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden   Anwendung.\nVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für\nhöchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn          (3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbei-\nsich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis   legung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine\nzum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist       Anwendung.\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusam-                                 Artikel 159\nmensetzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden,\nsobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr                                 Transparenz\ngegeben sind.                                                    (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersu-\n(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver- chung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, so-\nfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach  fern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran\nAbsatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch-         hat.\nstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung          (2) Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die\nnach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.                              eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß-\nnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf\nArtikel 156                           deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit\nallen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz-\nBehandlung von Fehlern der Verwaltung\nmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-    men führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung\npräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Proto-       einer Schutzmaßnahmenuntersuchung, und über die vorläufigen\nkolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und      und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr\ndie Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler            Konsultationen an.","734                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen\nwesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-     klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht\ngangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen         im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen\noder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten       Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-\nWare gehört hat.                                                  teressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des\neinheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und\nArtikel 160                          Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägi-\nge Informationen zur Verfügung gestellt haben.\nAnwendung von Maßnahmen\n(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich                                     Artikel 164\ndie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf\nihren bilateralen Handel einzuführen.                                              Regel des niedrigeren Zollsatzes\n(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1    Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen\ndie Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-  Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-\nwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und         pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfecht-\nbeabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich-      baren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er nied-\ntet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu     riger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der\nbilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach      anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus-\nder Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann  reicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs\ndie einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um    zu beseitigen.\ndem Problem abzuhelfen.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2                                             Bilaterale Schutzmaßnahmen\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nArtikel 165\nArtikel 161                                   Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme\nAllgemeine Bestimmungen                          (1) Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei\naus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur           in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Pro-\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des       duktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Men-\nWTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-            gen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,\nkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und          dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige\nAusgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-              oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeuten-\nmens (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).                          de Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die\neinführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den\n(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (In-   Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maß-\nländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten          nahmen ergreifen.\nPräferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine\nAnwendung.                                                           (2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutz-\nmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:\n(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbei-\nlegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine       a) Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen wei-\nAnwendung.                                                             teren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder\nb) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des\nArtikel 162                               niedrigeren der beiden folgenden Sätze:\nTransparenz                                i)  zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender\nMeistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-\ndumping- und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstim-              ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach\nmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkom-                     Artikel 147.\nmens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in\nfairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.                                       Artikel 166\n(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-                      Bedingungen und Beschränkungen\nÜbereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\nübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach          (1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei\nder Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer       schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2\nendgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen  und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bi-\nund Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-            lateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse\nschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben     geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die\nwerden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen Maßnahme möglich ist.\ngenügend Zeit zur Stellungnahme.                                     (2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur\n(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht        nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im\nunnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur         Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des\nAnhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidum-      Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck\nping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.            werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-\neinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil\nin dieses Abkommen übernommen.\nArtikel 163\n(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertrags-\nBerücksichtigung des öffentlichen Interesses\npartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des\nEine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-        Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck\nping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im           wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              735\nSchutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkom-           Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen,\nmen übernommen.                                                      die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutz-\nmaßnahme ergriffen hat.\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen\nBehörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres             (3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses\nnach dem Tag ihrer Einleitung abschließen.                           Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach\n(5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme     Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Aus-\nanwenden,                                                            übung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.\na) außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermei-\nArtikel 169\ndung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder\nzur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirt-                             Begriffsbestimmungen\nschaftszweigs erforderlich ist,                                   Für die Zwecke dieses Abschnitts\nb) die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu     a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende\nzwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen        Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a\nBehörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfah-           und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu ver-\nren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme           stehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-\nzur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schä-             ben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen\ndigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimi-            sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernom-\nschen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern      men;\nder Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt,\nwobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die          b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab\ndie ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlänge-          dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.\nrung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,\nc) die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt,                                            Kapitel 3\nd) die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme                Technische Handelshemmnisse,\nnach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkom-            Normung, Messwesen, Akkreditierung,\nmen über Schutzmaßnahmen gilt.                                                 Konformitätsbewertung\n(6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnah-\nme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV                                Artikel 170\nohne die Maßnahme gegolten hätte.\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nArtikel 167                               (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und\nAnwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor-\nVorläufige Maßnahmen                          mitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über\nIn einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer   technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-\nwiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine            kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf\nVertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme an-         den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-\nwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige      nen.\nBeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ur-          (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für\nsprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder        gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-\nAbschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestie-           men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die\ngen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch           Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-\ndiese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu          licher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\nentstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme        Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-\nist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeit-          tionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-\nraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Ab-   brauchszwecke erstellt werden.\nsätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV\nfestgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu          (3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-\nerstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2           mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.\nnicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des\nArtikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme                                 Artikel 171\nwird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5\nBekräftigung des TBT-Übereinkommens\nBuchstabe b angerechnet.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und\nArtikel 168                            Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in\ndieses Abkommen übernommen wird.\nAusgleich\n(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme                                 Artikel 172\nanwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr\nTechnische Zusammenarbeit\nauf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in\nForm von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesent-           (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im\nlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem           Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt-\nWert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der            aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,\nSchutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei           um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern\nsorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen           und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu\n30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme          diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori-\nstattfinden können.                                                  zontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.\n(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb         (2) Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be-\nvon 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelslibera-         strebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln\nlisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren       und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet\nder Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im                 sein können:","736                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch            (6) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik\nden Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis-        Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität        mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in\nihrer technischen Vorschriften, ihrer Normen und ihrer Markt-   Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort\naufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu ver-      vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik\nbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzuset-      Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-\nzen,                                                            nahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien ange-\npasst werden.\nb) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen\nden jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die\nfür Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts-                                         Artikel 174\nbewertung und Akkreditierung zuständig sind,                                Abkommen über Konformitätsbewertung\nc) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-               und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)\nmung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung             (1) Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem\nund des Marktaufsichtssystems in der Republik Moldau,           Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und\nd) Förderung der Teilnahme der Republik Moldau an der Arbeit         Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizu-\nvon in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,      fügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang\nXVI abdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft\ne) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse            hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechts-\nentstehen, und                                                  vorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau voll-\nständig an die der Union angenähert wurden – als abgeschlos-\nf)   Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-\nsen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich\nnalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der\nauf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.\nWTO und der Wirtschaftskommission für Europa der Verein-\nten Nationen (UNECE).                                              (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den\nVertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben\nArtikel 173                             Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Han-\ndel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.\nAnnäherung von technischen Vorschriften,\nNormen und Konformitätsbewertungen                                                  Artikel 175\n(1) Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen,                         Kennzeichnung und Etikettierung\num eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschrif-\nten, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitäts-                (1) Unbeschadet der Artikel 173 und 174 bekräftigen die Ver-\nbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das                tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Eti-\nMarktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet         kettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze\nsich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten        des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche\nGrundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen.                        Erfordernisse nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt\nwerden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter-\n(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird       nationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem\ndie Republik Moldau wie folgt tätig:                                 Zweck sind solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen\na) sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den               nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes\neinschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre        Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn die-\nRechtsvorschriften auf und                                      ses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.\nb) sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen          (2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-\nvor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses            torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass\nKapitels erforderliche wirksame und transparente System         a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-\nbereitzustellen.                                                     erfordernisse auf ein Minimum zu beschränken, außer für die\nÜbernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich\n(3) Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizon-\nund für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt\ntalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese\nbeziehungsweise für andere angemessene Ziele der öffent-\nRechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitz-\nlichen Ordnung, und\nstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehal-\nten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit. b) sie sich das Recht vorbehalten zu verlangen, dass die Anga-\nben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten\n(4) Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlä-\nSprache erfolgen.\ngigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeits-\nfeld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an\nden europäischen und internationalen Organisationen für Nor-                                    Kapitel 4\nmung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konfor-                       Gesundheitspolizeiliche und\nmitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\n(5) Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems\na) setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an                                          Artikel 176\neuropäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich                                       Ziel\nharmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger\nNutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Re-       (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-\npublik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union          tragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund-\nausgegangen wird,                                               heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im\nFolgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleich-\nb) zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zu-            zeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und\ngleich widersprüchliche nationale Standards zurück und          Pflanzen zu schützen durch\nc) erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Vorausset-       a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in\nzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Nor-           Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maß-\nmungsorganisationen.                                                 nahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           737\nb) Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an              h) Blätter, Blattwerk,\ndiejenigen der Union,\ni)  bestäubungsfähige Pollen und\nc) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-\nzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes              j)  Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;\nder Regionalisierung,                                            6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,\nd) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der                  die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es\nGleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal-        sich nicht um in Anhang XVII-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen\ntenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen,                    handelt;\ne) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,                          7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-\nstimmt;\nf)   Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-\nterung des Handels und                                           8. „Schädlinge“ oder „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten\nund Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern,\ng) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit                 die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;\nzwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII\naufgeführten Maßnahmen.                                          9. „Schutzgebiet“ hinsichtlich eines regulierten Schadorganis-\nmus ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der\n(2) Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsa-\nUnion, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Tei-\nmen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutz-\nlen der Union auftritt, trotz günstiger Lebensbedingungen\nnormen zu gelangen.\nnicht angesiedelt ist;\nArtikel 177                           10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation\neiner Infektion bei Tieren;\nMultilaterale Verpflichtungen\n11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten im        tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der\nRahmen der Übereinkommen der WTO, insbesondere dem SPS-                  Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere\nÜbereinkommen.                                                           aufgeführt sind;\n12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen\nArtikel 178\nInfektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder\nGeltungsbereich                              pathologische Manifestation einer Infektion;\nDieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan- 13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den\nzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich            Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und\nmittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-              gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;\ntragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang\nXVII aufgeführten Maßnahmen.                                         14. „angemessenes Schutzniveau“ ein angemessenes gesund-\nheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutz-\nniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Über-\nArtikel 179                               einkommens;\nBegriffsbestimmungen\n15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck               Zone oder Region im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes\nfür Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im\n1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-         Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere. In Be-\nnahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen                  zug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder\nim Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkom-                „Land“ das Gebiet der Union;\nmens;\n16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-\n2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits-\nsenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-\nkodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheits-\nstimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser\nkodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tier-\nZustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten\ngesundheit (OIE);\nwird;\n3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,\n17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-\neinschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des\nmens bestimmten Begriff der Regionalisierung;\nOIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;\n4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische        18. „Sendung“ eine Anzahl lebender Tiere oder eine Menge\nNebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten      gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet\ntierischen Erzeugnisse;                                           derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region die-\nser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder das-\n5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile            selbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungs-\ndavon, einschließlich Saatgut:                                    mittel befördert und von demselben Absender versandt\nwird. Eine Sendung von Tieren kann sich aus einer oder\na) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-\nmehreren Partien zusammensetzen. Eine Sendung von tie-\nren haltbar gemacht ist,\nrischen Erzeugnissen kann sich aus einem oder mehreren\nb) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht          Grunderzeugnissen beziehungsweise aus einer oder meh-\nist,                                                         reren Partien zusammensetzen;\nc) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,            19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine\nd) Schnittblumen,                                                 Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-\nren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-\ne) Zweige mit Blattwerk,                                          re verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges\nPflanzengesundheitszeugnis gilt. Eine Sendung kann sich\nf)   gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,\naus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungs-\ng) pflanzliche Gewebekulturen,                                    weise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;","738                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben               (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-\nGrunderzeugnisses, die in Bezug auf Zusammensetzung           setzung des in Anhang XXIV beschriebenen Annäherungsprozes-\nund Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;       ses, um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaß-\nnahmen abgeben zu können.\n21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-\nden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende Ver-   (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-\ntragspartei die in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen der     mens legt die Republik Moldau eine Liste der gesundheits-\nausführenden Vertragspartei auch dann als gleichwertig an-    polizeilichen, pflanzenschutz-, tierschutzrechtlichen und sonsti-\nerkennt, wenn sie von ihren eigenen Maßnahmen abwei-          gen Legislativmaßnahmen der EU vor, an die die Republik\nchen, sofern die ausführende Vertragspartei gegenüber der     Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in\neinführenden Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ih-  die vorrangigen Bereiche untergliedert, auf die sich die in Anhang\nren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche         XVII genannten Maßnahmen beziehen, und gibt die Grund-\nund pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der einführen-      erzeugnisse oder Kategorien von Grunderzeugnissen an, die\nden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau er-      Gegenstand dieser Annäherungsmaßnahmen sind. Diese Annä-\nreicht wird;                                                  herungsliste dient anschließend als Referenzdokument für die\nUmsetzung dieses Kapitels.\n22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-\nund Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie       (5) Die Annäherungsliste sowie die Grundsätze für die Bewer-\nvon Erzeugnissen;                                             tung der im Rahmen des Annäherungsprozesses erzielten Fort-\nschritte werden Anhang XXIV beigefügt und tragen den techni-\n23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten        schen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau\nTeil eines Sektors;                                           Rechnung.\n24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die zu\nHandelszwecken befördert werden, einschließlich der unter                                Artikel 182\nden Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegen-                    Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,\nstände;                                                             des Status in Bezug auf Schadorganismen und der\n25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige             regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels\nGenehmigung der zuständigen Behörden der einführenden         Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen\nVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für     von Tieren oder Schadorganismen\ndie Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen eines Grund-\nerzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rah-        (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich\nmen dieses Kapitels erteilt wird;                             Zoonosen) gilt Folgendes:\n26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen             a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-\nund Feiertagen einer der Vertragsparteien;                        tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-\nde Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen gemäß\n27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und         dem Verfahren nach Anhang XIX Teil A in Bezug auf die in\nLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um         Anhang VIII-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat;\nfestzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-\nb) beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer\nten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-\nRegionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht\nstimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;\nin Anhang XVIII-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so\n28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau              kann sie um Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren\nvon Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-         des Anhangs XIX Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-\nten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen            partei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer\nvorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-          Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten\nschutzvorschriften zu überprüfen;                                 Status der Vertragsparteien entsprechen;\n29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-       c) der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-\ntigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen         nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-\nerfüllt wurden.                                                   tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit\neiner nicht in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuche oder\nvon Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls\nArtikel 180\ndavon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien\nZuständige Behörden                              als Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-\ntragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer\nDie Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-        Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Emp-\nzung des in Artikel 191 genannten Unterausschusses „Gesund-             fehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen, und\nheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol-\ngenden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation        d) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\nund Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die            wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-\nVertragsparteien unterrichten einander bezüglich jeder Änderung         tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nder Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser          erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184,\nzuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.                186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der\nBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.\nArtikel 181\n(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:\nSchrittweise Annäherung\na) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels\n(1) Die Republik Moldau nähert ihre gesundheitspolizeilichen,        den Status in Bezug auf die in Anhang XVIII-B aufgeführten\npflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schritt-         Schadorganismen wie in Anhang XIX-B festgelegt an; und\nweise an die Vorschriften der Union an, wie in Anhang XXIV dar-\nb) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\ngelegt.\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen An-          tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nnäherung der Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau               erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184,\nzusammen.                                                               186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          739\nwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des                                 Artikel 183\nBuchstabens a zu ermöglichen.\nAnerkennung der Gleichwertigkeit\nAnerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad-\norganismusfreie Gebiete und Schutzgebiete                             (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die im Internationalen Pflan- a) eine einzelne Maßnahme,\nzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Interna-\nb) eine Gruppe von Maßnahmen oder\ntionalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) der Er-\nnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten            c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, ein Grund-\nNationen (FAO) genannten Konzepte der Regionalisierung und              erzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.\nder schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der\nSchutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates            (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-\nvom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-              tragsparteien das Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren\nschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schador-        umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch\nganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse an und kom-          die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung\nmen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.            des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann\neine Inspektion oder Überprüfung einschließen.\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio-\nnalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang XVIII-A auf-           (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um An-\ngeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang XVIII-B         erkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die\naufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des             Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von\nAnhangs XIX Teile A und B zu treffen sind.                         drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführen-\nden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in\n(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Anhang XXI festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersu-\ntei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres       chen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die\nRegionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 184 ihre       Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei\nMaßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen-          innerhalb des in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschusses\nden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern      einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte\ndie einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände         Verfahren einleiten und durchführen.\nerhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit-\nteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder         (4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den\nÜberprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs-       Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Überwachung\nbeschluss unbeschadet des Artikels 185 als anerkannt.              zufolge die Annäherung der Rechtsvorschriften erreicht wurde.\nDiese Unterrichtung gilt als Ersuchen der Republik Moldau um\nDie in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach          Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit\nArtikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei    der betreffenden Maßnahmen nach Absatz 3.\nprüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeits-\ntagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Über-         (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-\nprüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 25 Arbeitstagen        rende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach\nnach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.                 Absatz 3 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des mit Un-\nterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersu-\n(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-\nchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im\npartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und\nFall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschie-\nsonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen\nbung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung\nVertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf\nwährend einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden\nSchadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies\nKultur vornehmen zu können.\nGebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-\ntragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-         (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in\nte ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage   Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\neine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren      stände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.\nEinführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten\nFAO- oder IPPC-Standards, einschließlich ISPM, orientiert. So-        (7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der\nfern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und    Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der\ninnerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche      Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit\nInformationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,        berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:\ngilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der      a) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-\nschadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 190              tragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge\nals anerkannt.                                                          für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-\nDie in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Ar-           keit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen\ntikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei           Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an-\nprüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten         erkannte Gleichwertigkeit. Innerhalb von einem Monat nach\nnach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung           Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertrags-\nwird nach Artikel 188 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang             partei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwer-\ndes Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Bio-            tigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen\nlogie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorge-             weiter anerkannt würde oder nicht.\nnommen.\nb) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver-\n(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen        tragspartei die ausführende Vertragspartei über Vorschläge\ndie Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 190 unverzüglich          für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung\ndie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den          der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussicht-\nHandel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.                             lichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf\ndie anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Ver-\nKompartimentierung\ntragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können\n(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprä-       die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute\nchen im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kom-             Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der\npartimentierung.                                                        Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.","740                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung          a) Maßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisie-\nder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache           rungsbeschlüsse betreffen,\nder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden\nb) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführ-\neinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der\nten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der\nausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu-\nListe in Anhang XVIII-B,\nterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel\nfallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nicht-      c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche\nanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Aner-                Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen\nkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei       XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schad-\nder ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine            organismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen\nerneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.            und\n(9) Unbeschadet des Artikels 190 darf die einführende Ver-      d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-\ntragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-          derungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getrof-\nnehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen                  fenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tier-\nMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten             seuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der\nsind.                                                                   öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-\ngehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich\n(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-\nder Impfpolitik.\nhang XXI festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh-\nrenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter-      (2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 184\nausschuss nach dem Verfahren des Artikels 191 Absatz 5 die         Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.\nAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-       Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder\ntragsparteien. Dieser Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls      E-Mail übermittelt werden. Die Meldungen sind ausschließlich an\nauch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den        die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.\nGrenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die\nAufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vorsehen.                 (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer\nGefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nDer Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang XXV festgehal-      finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,\nten.                                                               in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach diesem\nErsuchen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen\nArtikel 184                            Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen\nInformationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung\nTransparenz und Informationsaustausch\ndes Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehm-\n(1) Unbeschadet des Artikels 185 arbeiten die Vertragspartei-   bare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von\nen zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über die mit der      Menschen, Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.\nAnwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang XVII befassten\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-\namtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils an-\nlich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der\nderen Vertragspartei zu vertiefen und über die Effizienz dieser\nMeldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer sol-\nStrukturen und Mechanismen zu verbessern. Dies kann unter an-\nchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen\nderem mit Hilfe von den Vertragsparteien veröffentlichter Berich-\nInformationen zur Verfügung zu stellen.\nte über internationale Prüfungen erfolgen. Die Vertragsparteien\nkönnen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder         (5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-\nandere Informationen austauschen.                                  sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-\nfonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt\n(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von\nArtikel 181 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach\nden Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-\nArtikel 183 halten die Vertragsparteien einander über die in den\nse Genehmigung gilt Artikel 184 Absatz 3.\nbetreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und verfah-\nrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.                         (6) Die Republik Moldau wird ein nationales Schnellwarnsys-\ntem für Lebens- und Futtermittel (NRASFF) sowie einen nationa-\n(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union die\nlen Frühwarnmechanismus (NEWM) entwickeln und einführen,\nRepublik Moldau rechtzeitig im Voraus über Änderungen der\ndie mit denen der EU kompatibel sind. Wenn die Republik Mol-\nRechtsvorschriften der Union, um die Republik Moldau in die\ndau die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich ver-\nLage zu versetzen, eine entsprechende Anpassung ihrer Rechts-\nabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktio-\nvorschriften in Betracht zu ziehen.\nnieren des NRASFF und des NEWN vor Ort geschaffen hat,\nEs muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es          werden innerhalb einer angemessenen, von den Vertragsparteien\nerleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu  zu vereinbarenden Frist das NRASFF und der NEWN an die ent-\nübermitteln.                                                       sprechenden Systeme der EU angeschlossen.\nZu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-\ntragspartei unverzüglich ihre Kontaktstellen sowie jede Änderung                               Artikel 186\ndieser Kontaktstellen.                                                                   Handelsbedingungen\n(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen:\nArtikel 185\na) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter\nMeldung, Konsultation und\nAnhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen,\nErleichterung der Kommunikation\ndie allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbe-\n(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei            schadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhr-\ninnerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer          bedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesam-\nernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Men-             te Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten\nschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der          dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei\nLebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr erns-        der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre\nter gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanz-        gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen\nlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere      Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und\nim Zusammenhang mit Folgendem:                                          XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             741\nauch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vor-         die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften,\ngeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen             um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\noder Handelspapiere zu übermitteln.\nDie erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen\nb) i)     Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der              des Anhangs XX genehmigt.\nin Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die    b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten\neinschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-              tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-\nÜbereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie             partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,\nunter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen                  die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-\nbetreffen oder nicht.                                           len.\nii) Unbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einfüh-        (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere\nrende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts   Vertragspartei Erläuterungen und unterstützende Daten zu den\ndes Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab-    unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.\nsatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren\nzwischen den Vertragsparteien.\nArtikel 187\niii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikati-\nZertifizierung\nonspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die\nErfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in     (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-\nden 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhr-   stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-\nbedingungen weiter akzeptieren.                           gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten\nGrundsätze.\n(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-\nkeit:                                                                   (2) Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die\nRegeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder\na) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entschei-          Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.\ndung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die\nVertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der         (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nGleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-       Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf\nvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen      gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.\nden Vertragsparteien mit den in Anhang XVII-A und Anhang\nXVII-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen                                       Artikel 188\nzu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse können dann\nÜberprüfung\ndie Muster für die von der einführenden Vertragspartei vor-\ngeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen             (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung\nDokumente durch eine nach Anhang XXIII-B ausgestellte          der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im\nBescheinigung ersetzt werden.                                  Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,\nb) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil-      a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der\nsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an-          anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil\nerkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchsta-        davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Nor-\nbe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der             men, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius,\nausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.               der OIE und des IPPC zu überprüfen und/oder gegebenen-\nfalls andere Maßnahmen durchzuführen, und\n(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens\nunterliegen die in Anhang XVII A und Anhang XVII-C Nummer 2         b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-\naufgeführten Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrge-                system und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses\nnehmigung.                                                                Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten.\n(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die          (2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Über-\nVertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in        prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der\nAbsatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beein-             Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor-\nträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses       schriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen\nnach Artikel 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhr-      beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder\nbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren.         der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.\nDiese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können          (3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüf-\nsich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertrags-        besuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so\npartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleich- wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens\nwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die  drei Monate vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es han-\neinführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforder-     delt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver-\nlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr     tragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Ände-\nauf der Grundlage dieser vereinbarten Einfuhrbedingungen zu         rungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die\nermöglichen.                                                        Vertragsparteien einvernehmlich.\n(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung:                      (4) Die Kosten, die bei der Überprüfung des Kontroll- und Zer-\ntifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Ver-\na) Für die Einfuhr der in Anhang XVII-A Teil 2 aufgeführten tieri-\ntragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon oder\nschen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf\ngegebenenfalls anderen Maßnahmen anfallen, sind von der die\nein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der\nPrüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.\nausführenden Vertragspartei die in Anhang XX Nummer 2\naufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei ge-         (5) Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der ausführenden\nlegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der      Vertragspartei binnen drei Monaten nach Abschluss der Über-\neinzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet      prüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen\nsich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-             45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die\nhangs XX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht     Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab-\nwird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von     schlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom-\neinem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien        men. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für","742                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndie Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt     tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer\nworden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie      Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von\nmöglich, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Ab-     15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach\nschluss der Überprüfung unterrichtet.                              Artikel 185 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien\ntragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten\n(6) Im Interesse der Klarheit können die Ergebnisse einer\nInformationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine\nÜberprüfung zu den in den Artikeln 181, 183 und 189 genannten\nunnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter\nVerfahren, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei\nBerücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach\ndurchgeführt werden, beitragen.\nArtikel 185 Absatz 3, zu verhindern.\nArtikel 189\nArtikel 191\nEinfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren\nUnterausschuss Gesundheitspolizeiliche\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den             und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\nvon der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-\ntrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die         (1) Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und\nGrundsätze des Anhangs XXII Teil A zu beachten sind. Die           pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Un-\nErgebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 188 ge-      terausschuss“) eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten\nnannten Überprüfungsverfahren beitragen.                           nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf\nErsuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich\n(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-    zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann\nden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang XXII Teil B fest-   eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Tele-\ngelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen  fonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann\naufgrund der nach den Artikeln 181, 183 und 186 erzielten Fort-    Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege\nschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder      behandeln.\nanderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts-          (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,\nvorschriften ändern. Der in Artikel 191 genannte SPS-Unteraus-     a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,\nschuss ändert Anhang XXII Teil B entsprechend durch einen\nb) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-\nBeschluss.\ngen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,\n(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen\nc) die Anhänge XVII bis XXV zu überprüfen, insbesondere unter\nBehörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande-\nBerücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in\nnen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie\ndiesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren\ndie für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse\nerzielt werden,\nerhobenen Gebühren.\nd) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande-\n(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-\nren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-\ntragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon-\nfung die Anhänge XVII bis XXV durch Beschluss zu ändern,\ntrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter\nAngabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche    e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen\nÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.                    Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere\nEinrichtungen abzugeben, die in Titel VII (Institutionelle, all-\n(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,\ngemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.\nunter denen sie ab einem von dem in Artikel 191 genannten SPS-\nUnterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 188           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls\nAbsatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-         technische Arbeitsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern\ntragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen    der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-\nfür die in Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grund-       zen und die die sich aus der Anwendung dieses Kapitels erge-\nerzeugnisse anzupassen und beiderseits zu verringern.              benden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln\nund behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so kön-\nAb diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen\nnen die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich\nfür bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und\nwissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die\ndie Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern\nMitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf\noder ersetzen.\nVertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.\nArtikel 190                               (4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-\nSchutzmaßnahmen                             setzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im\n(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-   Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.\nbiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine               (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-\nernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,     zung seine Arbeitsverfahren.\nTieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-\nde Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige            (6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-\nMaßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-         tige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm\nkos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.   eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien\nim Konsens angenommen.\n(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-\nden der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für\nden Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen                                  Kapitel 5\nerforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,               Zoll- und Handelserleichterungen\ndie sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien\nbefinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am\nArtikel 192\nbesten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige\nUnterbrechung des Handels zu verhindern.                                                          Ziele\n(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,      (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei-\nunterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-   ten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            743\nwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung              Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder\nsind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit           unvollständiger Informationen getroffen,\nauf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die\neinschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Ver-       k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-\nwaltungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zie-           tiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und\nlen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels-            anzuwenden,\nerleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels         l)  Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß\ngerecht werden.                                                         gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten              hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei\nZielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleich-          sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-\nterungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewo-           rechtfertigten Verzögerungen führt,\ngenes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beige-         m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-\nmessen wird.                                                            schriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.\n(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-\nArtikel 193\nnierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nRechtsvorschriften und Verfahren                    schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\ngewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen    men:\nHandels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und\numfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren             a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-\nverhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei         chung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Be-\nunparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet                hörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,\nwerden sowie unter anderem\nb) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit\na) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um-                möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung\nsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleich-         und Abfertigung der Waren,\ntern,\nc) effiziente, zügige und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsver-\nb) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-          fahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entschei-\nbeteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei           dungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, wel-\nErreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der              che die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese\nRechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirt-           Rechtsbehelfsverfahren müssen, auch für kleine und mittlere\nschaftsbeteiligte vorzusehen,                                      Unternehmen, leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskos-\nc) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,               ten müssen angemessen sein und den bei den Behörden\ndurch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten\nd) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz           entsprechen,\nund Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der\nGrenze führen,                                                 d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn\nein Rechtsbehelf gegen einen streitigen Verwaltungsakt, eine\ne) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach-            streitige Entscheidung oder einen streitigen Beschluss ein-\nträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden           gelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und\nanzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von                 die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten\nWaren zu vereinfachen und zu erleichtern,                          Schutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Gegebe-\nnenfalls sollte die Überlassung vorbehaltlich einer Sicher-\nf)   auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt-\nheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen\nschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter-\nund\nnehmen, abzuzielen,\ne) Gewährleistung der Wahrung der strengsten Integritätsnor-\ng) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-\nmen, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von\ntungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für\nMaßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen inter-\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden\nnationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere\nVorschriften und Verfahren zu gewährleisten,\nder überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003\nh) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und             und des Leitschemas der Europäischen Kommission von\nHandel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt-           2007, Rechnung tragen.\nzollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und\nErleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen            (3) Die Vertragsparteien wenden Folgendes nicht an:\nüber den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von         a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagenten\n1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internatio-           und\nnale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte\nSystem zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR-       b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-\nÜbereinkommen der VN von 1975, das Internationale Über-            sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.\neinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrol-\n(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-\nlen an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen\nverfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmungen,\nKommission, wie die Leitschemata für den Zoll,\ninsbesondere Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene\ni)   die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-           Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen\nmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto             über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Prä-\nüber die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-      zisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten\nren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,            auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertrags-\nparteien beginnt oder endet (Binnenversand).\nj)   verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und\nUrsprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen       Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität\nsicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung       ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf den künftigen\ndes betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung         Beitritt der Republik Moldau zu dem Übereinkommen von 1987\naufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die       über das gemeinsame Versandverfahren.","744                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nDie Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koor-           Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Ge-\ndinierung zwischen allen beteiligten Behörden in ihrem Gebiet           bühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die\nsicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertrags-           Zahlungsart aufzuführen;.\nparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den\ne) Gebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu er-\nBehörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.\nhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht\nund problemlos zugänglich sind.\nArtikel 194\nBeziehungen zur Wirtschaft                                                 Artikel 196\nDie Vertragsparteien kommen überein,                                                    Zollwertermittlung\na) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und        (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nVerfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün-    ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen\ndung für ihre Annahme möglichst in elektronischer Form         des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des\nöffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollte eine ange-     GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-\nmessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer         schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden\noder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten           als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzoll-\nliegen;                                                        werte werden nicht verwendet.\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-       (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\ntern des Handels Konsultationen über Vorschläge über zoll-     meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nund handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh-     zu gelangen.\nmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete\nVerfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den\nArtikel 197\nBehörden und der Wirtschaft ein;\nZusammenarbeit im Zollwesen\nc) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, möglichst in\nelektronischer Form, zu veröffentlichen, insbesondere über        Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-\nAuflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangs-         bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-\nverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der       stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle,\nZollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über An-     Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu för-\nlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;      dern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gege-\nbenenfalls die Zollleitschemata der Europäischen Kommission\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten\nvon 2007 als Benchmarking-Instrument.\nund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung\nnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu   Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-\nfördern, unter anderem durch Vereinbarungen („Memoranda        währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem\nof Understanding“), die sich insbesondere auf die von der\na) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,\nWZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen;\nb) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-\ne) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen\nfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein\nAuflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen\ngutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-\nder Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-\ngestellt wird,\nrichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nc) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-\nArtikel 195                               ren Handelsverfahren zusammenarbeiten,\nGebühren und Abgaben                          d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter\nAchtung der Vertraulichkeit von Daten und Standards und\n(1) Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-        der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten\nkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren             austauschen,\nmit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.\ne) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber-\n(2) Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels V (Handel       schreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak-\nund Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Markt-             erzeugnissen, zusammenarbeiten,\nzugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes\nin Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr      f)  Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,\nvon den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren            um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,\nund Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abga-            den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-\nben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Auf-              einten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise\ngaben:                                                                  gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,\na) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen             g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor\naußerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten           allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur\nund an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf         Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen\nErsuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum          dieses Abkommens zusammenarbeiten,\nZwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind,   h) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere\nerhoben werden;                                                    zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor\nb) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten                allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austau-\nDienstleistung nicht überschreiten;                                schen,\nc) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad              i)  die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-\nvalorem) berechnet werden;                                         tragsparteien fördern, um grenzübergreifende Verfahren zu\nerleichtern und die Kontrolle zu verstärken, gegebenenfalls\nd) Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amt-\nund nach Möglichkeit unter Berücksichtigung gemeinsamer\nlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und reali-\nGrenzkontrollen,\nsierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese\nAngaben müssen die Begründung enthalten, warum die Ge-         j)  sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige\nbühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des          Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                745\nZollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur    weise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des\nHandelserleichterung, festlegen.                               Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.\nArtikel 198                              (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel V (Handel\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                 und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)\nbehandelt. Das vorliegende Kapitel ist nicht so auszulegen, als\nUnbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-       enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaf-\nsem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind,         fungswesens.\nleisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der\nBestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im         (3) Subventionen werden in Titel V (Handel und Handels-\nZollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.         fragen) Kapitel 10 (Wettbewerb) behandelt. Die Bestimmungen\ndes vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertrags-\nparteien gewährte Subventionen.\nArtikel 199\n(4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei\nTechnische Hilfe und Kapazitätsaufbau                 ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech-       um legitime politische Ziele umzusetzen.\nnische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die           (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nUmsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen zu            Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-\nleisten.                                                            gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-\nmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die\nArtikel 200                           Dauerbeschäftigung betreffen.\nZoll-Unterausschuss                             (6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\n(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet     Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in\ndem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 ge-        ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts dieser Perso-\nnannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.                           nen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnah-\nmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur\n(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören            Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden\nregelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung            Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen\nund Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Be-    solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die\nreichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende           Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Ver-\nZusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech-        pflichtung aus diesem Kapitel oder aus den Anhängen XXVII\nnische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie         und XXVIII erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.\ngegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\n(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,                                       Artikel 203\na) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und                                 Begriffsbestimmungen\nder Protokolle I und III zu wachen,\nFür die Zwecke dieses Kapitels\nb) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur                1. bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme\nUmsetzung dieses Kapitels und der Protokolle II und III zu           einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form ei-\nerlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und           nes Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfah-\nDatenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-            rens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in\ntrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-            sonstiger Form getroffen wird;\nnehmlich vereinbarte Vorteile,\n2. bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-\nc) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses                 führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen\nauszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der\nfür ihre Umsetzung erforderlichen Mittel,                              a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Be-\nhörden und\nd) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und\nb) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer\ne) sich eine Geschäftsordnung zu geben.                                          zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Be-\nhörde übertragenen Befugnisse;\nArtikel 201\n3. bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-\nAnnäherung der Zollvorschriften                          partei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-\nDie schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und             schriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats\nbestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorge-             oder der Republik Moldau besitzt;\nnommen.                                                               4. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-\ntendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderwei-\nKapitel 6                                     tig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig\ndavon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in\nNiederlassung, Dienstleistungshandel                                  privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich\nund elektronischer Geschäftsverkehr                                 Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,\nPersonengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen\nAbschnitt 1                                  und Verbänden;\n5. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ be-\nAllgemeine Bestimmungen\nziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“\neine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach\nArtikel 202                                 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-\nZiel und Geltungsbereich\n1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\n(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-     Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\nligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-                    nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\npflichtungen hiermit die erforderlichen Grundlagen für die schritt-   die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.","746                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nse der Republik Moldau gegründet wurde und ihren sat-                         mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwer-                      erbracht werden;\npunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das\n12. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-\nder Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ntigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt\nAnwendung findet1, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der\nwerden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf\nRepublik Moldau hat.\nkommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz                     mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;\noder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Ver-             13. bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung\ntrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwen-                      von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen\ndung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Repu-\nblik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union                 a) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der\nbeziehungsweise juristische Person der Republik Moldau,                             anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder\nes sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher                     b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-\nund dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union                             tungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-\nbeziehungsweise der Republik Moldau.                                                gungsart 2);\nUnbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reederei-                14. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise\nen, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau                          „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder\nniedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staats-                       juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleis-\nangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von                          tung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder\nStaatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls                       erbringt;\nunter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betref-\n15. bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche\nfenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Mol-\noder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Er-\ndau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert\nrichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit aus-\nsind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungs-\nüben will oder ausübt.\nweise der Republik Moldau fahren;\n6. bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris-                                           Abschnitt 2\ntischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person,\ndie von einer anderen juristischen Person dieser Vertrags-                                        Niederlassung\npartei tatsächlich kontrolliert wird2;\nArtikel 204\n7. bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juris-\ntischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-                                         Geltungsbereich\nkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte\nhervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so aus-\noder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im\ngestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so\nZusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme\ndass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls\nder folgenden betreffen:\nein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen\nStammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an die-              a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,\nses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem                      b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\nGeschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;                   der Handel damit,\n8. bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“                                c) audiovisuelle Dienstleistungen,\na) im Falle von juristischen Personen der Union bezie-              d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nhungsweise der Republik Moldau das Recht, durch\ne) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3\nGründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Per-\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nsonen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\noder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\nder Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-\nmen und auszuüben;                                                   i)    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\nbei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\nb) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher\nPersonen der Union oder der Republik Moldau auf Auf-                 ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\nnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkei-                          gen,\nten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbeson-                    iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\ndere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen                         (CRS),\nkontrolliert werden;\niv) Bodenabfertigung,\n9. schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,\nv) Flughafenbetriebsleistungen.\nkaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkei-\nten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt aus-            1 Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kern-\ngeführte Tätigkeiten;                                                   material alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC\nRev. 3.1. umfasst.\n10. bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung\n2 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen\neiner Wirtschaftstätigkeit;\ninternen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können,\n11. schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise                  umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels\n„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein,             die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder\nOrt in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem an-\nderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau\n1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließ-   einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr\nliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel – wie im Seerechtsüber-        mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mit-\neinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt – einschließt.            gliedstaat oder in der Republik Moldau.\n2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen  3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der           sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-\nErsteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich        gliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die\nzu bestimmen.                                                               Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                        747\nArtikel 205                                    dernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über\nInvestitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile-\nInländerbehandlung und Meistbegünstigung                           gung zwischen Investor und Staat.\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik\nMoldau unter den in Anhang XXVII-E aufgeführten Vorbehalten                                                 Artikel 207\nSonstige Übereinkünfte\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union                   Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,            Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere\ndie die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen,               Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder\nderen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den                   künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen vor-\nTochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsen-                gesehen ist, bei denen ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau\ntanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je                Vertragsparteien sind.\nnachdem welche Behandlung günstiger ist;\nArtikel 208\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen                                       Norm für die Behandlung\nder Union in der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht                       von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen\nweniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den              (1) Artikel 205 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\neigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen                die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-\nund Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweig-                lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen                 ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei\nvon Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung                   gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere\ngünstiger ist1;                                                          Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-               Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-\nter den in Anhang XXVII-A aufgeführten Vorbehalten                            präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-\nzen der in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-                im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Repu-                Gründen gerechtfertigt sind.\nblik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist                  (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das\nals diejenige, die die Union den eigenen juristischen Perso-             unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den\nnen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder                  rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von\nden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-                  Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\npräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt,\nje nachdem welche Behandlung günstiger ist;\nAbschnitt 3\nb) für die Geschäftstätigkeit der in der Union niedergelassenen\nTochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsen-                                       Grenzüberschreitende\ntanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Be-                                 Erbringung von Dienstleistungen\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die\ndie Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweig-                                              Artikel 209\nniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochter-                                                 Geltungsbereich\ngesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen\njuristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem                  Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die\nwelche Behandlung günstiger ist1.                                        die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in\nallen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\n(3) Unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E aufgeführ-\na) audiovisuelle Dienstleistungen,\nten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vor-\nschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung                  b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und\nvon juristischen Personen der Union beziehungsweise der                       c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2\nRepublik Moldau in ihrem Gebiet oder der anschließenden Ge-                        im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber                    tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nihren eigenen juristischen Personen bewirken.                                      von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\nArtikel 206                                              bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\nÜberprüfung                                           ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\ngen,\n(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der\nVoraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-                     iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\nparteien den Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedin-                               (CRS),\ngungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit\nihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.\n1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen\n(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-                  internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können,\ntragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit              umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels\ndem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen                 die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder\nOrt in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem an-\ndie Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hin-                 deren Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau\neinschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr\nmit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mit-\n1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel   gliedstaat oder in der Republik Moldau.\nfallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun-         2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\ngen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie       sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-\nsie in anderen Übereinkünften zu finden sind.                                 gliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die\n2 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E.              Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.","748                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\niv) Bodenabfertigungsdienste,                                    (2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags-\nparteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das\nv) Flughafenbetriebsleistungen.\ngrenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Über-\neinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nArtikel 210                           erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhän-\nMarktzugang                            gen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Ver-\npflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.\n(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-\ngung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den\nDienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei                                    Artikel 213\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die                                Überprüfung\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XXVII-B\nund XXVII-F vorgesehen ist.                                           Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den\n(2) Sofern in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F nichts ande-     Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in\nres bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in     Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\ndenen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden,              regelmäßig die Liste der in Artikel 212 genannten Verpflichtun-\nfolgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für           gen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fort-\nihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:               schritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Arti-\na) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von         keln 230, 240, 249 und 253 sowie ihre Auswirkungen auf die\nzahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-      Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüber-\nschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-     schreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den\nschaftlichen Bedarfsprüfung,                                  Vertragsparteien berücksichtigt.\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-\naktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-                                     Abschnitt 4\nmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-\nVorübergehende Anwesenheit\nlichen Bedarfsprüfung,\nnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch\nArtikel 214\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form\nvon Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen                Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nBedarfsprüfung.\n(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 202 Ab-\nsatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von\nArtikel 211                           Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und\nInländerbehandlung                         Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre\nGebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebie-\n(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen       ten betreffen.\nnach den Anhängen XXVII-B und XXVII-F gelten, gewährt jede\nVertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und           (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts\nVorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen    a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“\nVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-        natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine            Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie       schäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße\nihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern        Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb\ngewährt.                                                               einer Niederlassung verantwortlich sind. Der Ausdruck „Per-\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1         sonal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“,\ndadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-        die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern\ntern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die           versetzte Personen“:\nmit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder     i)   der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-\nDienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich             sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-\nformal von ihr unterscheidet.                                               rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-              sung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich\nhandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett-                  Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche\nbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder                      Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Nieder-\nDienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen              lassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung\nDienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei             aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags-\nverändert.                                                                  partei;\n(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-           ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“\npflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-             bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens\ntragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile             einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden               an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie-\nDienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.                derlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig-\nniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der\nArtikel 212                                    juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei\nversetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss\nListe der Verpflichtungen                              einer der folgenden Kategorien angehören:\n(1) Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien\n1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person, die keine gemeinnützige\njeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und\nDienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren gel-     Einrichtung einer Vertragspartei ist“, gilt nur für Belgien, die Tsche-\nchische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechen-\ntenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des            land, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern Lettland, Litauen, Luxemburg,\nMarktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich-       Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und\ntungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt.          das Vereinigte Königreich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                    749\n1. Führungskraft: Person in einer Führungsposition bei                und mit einem Endverbraucher in dieser anderen Vertrags-\neiner juristischen Person, die in erster Linie die Nie-           partei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für\nderlassung leitet, unter der allgemeinen Aufsicht des             die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Er-\nVorstands oder der Aktionäre beziehungsweise An-                  bringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu des-\nteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von ih-             sen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet\nnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:               dieser Vertragspartei erforderlich ist1;\n− die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-           f)    bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-\nlung oder Unterabteilung der Niederlassung,                  fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von\neiner nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten\n− die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer\nBehörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-\nAufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und\ndung ausgestellt werden.\n− die persönliche Befugnis zur Einstellung und Ent-\nlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder                                      Artikel 215\nEntlassung und sonstige Personalentscheidun-\ngen;                                                                     Personal in Schlüsselpositionen\nund Trainees mit Abschluss\n2. Fachkraft: bei einer juristischen Person beschäftigte\nPerson mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für               (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\ndie Produktion, die Forschungsausrüstung, die Tech-         dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet\nniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der          jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-\nNiederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung          partei unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den\ndieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kennt-          Anhängen XXVII-C und XXVII-G aufgeführten Vorbehalten, in\nnis der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau        ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Ver-\nfür bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere         tragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäf-\nFachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu        tigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;           um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 214. Die Ein-\nreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüs-\nb) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche           selpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von un-\nPersonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-         ternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre,\nschen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle            im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errich-\nbeschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen            ten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle\nund für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur             von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.\nAusbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-\ngehend in eine Niederlassung der juristischen Person im                 (2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\nGebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;                 dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden\ndie Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte\nc) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per-           Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder\nsonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen           einführen darf, sofern in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G\noder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung            nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der\noder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen              Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem\noder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein-             bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und\nreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vor-          Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten\nübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht           oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung\nim Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten kei-  und als diskriminierende Beschränkungen.\nne Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten\nVertragspartei und sind keine Kommissionäre;\nArtikel 216\nd) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche                                       Verkaufsagenten\nPersonen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspar-\ntei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermitt-         In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder\nlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über           Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis-\neine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der        tungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden,\nanderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbrau-           gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den\ncher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag          Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-B\nüber die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,           und XXVII-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den\nzu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer            vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens\nBeschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich          90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.\nist3;\ne) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,                                          Artikel 217\ndie eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-                                   Vertragsdienstleister\ntragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-\nderlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben               (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen\ndes Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-\n1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer-   leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf\nden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-\nherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass        dienstleistern.\nder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-\nchischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und    Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten\nÖsterreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul-          die Vertragsparteien unter den in Absatz 3 genannten Vorausset-\nabschluss in Verbindung stehen.                                        zungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertrags-\n2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für  dienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\nVerkäufer von Dienstleistungen anerkannt.\n3 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag       1  Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag\nmuss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den         muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den\nsonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der    sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der\ner ausgeführt wird.                                                       er ausgeführt wird.","750                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-             b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:                                        türlichen Personen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung\ndes Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertrags-\na) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer\npartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags\njuristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer\nist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;\nLaufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,\nvorübergehend eine Dienstleistung;                                     c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\ntürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\ntürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen                i)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\nals Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-                    Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und\ntischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel-                 ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,\nbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein-                       Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderun-\nreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten                      gen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht\nhaben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen                          wird, für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind;\nzum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in\ndas Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeits-               d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei\nbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens                   und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in\ndrei Jahre Berufserfahrung1;                                                diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölf-\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden                      monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver-\nnatürlichen Personen verfügen über                                          trags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und\ni)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen                 e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nKenntnissen entsprechende Qualifikation2 und                           Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht\nnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die\nii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,\nDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu\nVorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderun-\nführen.\ngen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung\nerbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-\nlich sind;                                                                                     Abschnitt 5\nd) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-                                    Regelungsrahmen\ntungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere\nVergütung als diejenige, die von der juristischen Person                                       Unterabschnitt 1\ngezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;\nInterne Vorschriften\ne) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-\nden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser                                          Artikel 219\nPersonen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölf-                            Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver-                  (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-\ntrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;              teien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-\nfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend\nf)    der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht          a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,\nnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die          b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im\nDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu                 Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,\nführen, und\nc) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien\ng) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag                    natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2\nfallen, darf nicht größer sein, als die für die Erfüllung des Ver-          Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.\ntrags erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften\noder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver-                (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-\ntragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,         leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für\nfestgelegt sein.                                                       die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen\nist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\ngen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese\nArtikel 218                                  Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-A\nFreiberufler                                  und XXVII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-\ngehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auf-\n(1) Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H                     lagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-C\ngestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten               und XXVII-D und in den Anhängen XXVII-G und XXVII-H ein Vor-\nVoraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch                    behalt aufgeführt ist.\nFreiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\n(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-             kungen darstellen, welche in der Liste aufzuführen sind.\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:\n(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\na) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen\na) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun-\nVertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\ngen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder\neine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-\njuristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für\ntrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-\ndie Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ-\nsen haben;\nten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;\n1  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.\n2  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-       1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-\ntragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-    tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-\nse Vertragspartei prüfen, ob er er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen   se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen\nHochschulabschluss entspricht.                                              Hochschulabschluss entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                751\nb) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor-            machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-\nschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem  gang des Verfahrens angemessen bekannt.\nAntrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1\nBuchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än-          (6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-\nderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss,        den Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-\num nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse er-       stimmungen dieses Artikels der öffentlichen Ordnung dienenden\nfüllt;                                                          Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der\nGesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und der Erhaltung des\nc) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen          kulturellen Erbes, Rechnung tragen.\nan die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer\nDienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-\nerbringung nachgewiesen werden müssen;                                                      Artikel 221\nd) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor-                   Zulassungs- und Qualifikationsverfahren\nschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um\nnachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,    (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\ndie für die Genehmigung einer Dienstleistungserbringung         täten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-\nvorausgesetzt werden, und                                       staltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der\nAnträge der Antragsteller gewährleistet ist.\ne) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale\nRegierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit        (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\nentsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen     täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-\nRegierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über       gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-\ndie Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, ge-        schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern\ngebenenfalls durch eine Niederlassung, oder über die Geneh-     aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1\nmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als          sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu\nDienstleistungen entscheidet.                                   den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der\nArtikel 220\nzuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Geneh-\nVoraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation             migungsverfahrens getroffenen Entscheidungen und angewen-\ndeten Verfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen be-         sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhän-\ntreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungs-      gig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulas-\nweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien   sung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschafts-\nberuhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zu-        pflichtig sein.\nständigen Behörden verhindern.\n(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird\n(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen                    dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-\nchung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt\na) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel        für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-\nstehen,                                                         lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben\nVoraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Pa-\nb) klar und unzweideutig sein,\npierform akzeptiert werden.\nc) objektiv sein,\n(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-\nd) im Voraus festgelegt sein,                                        tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb\neiner angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen\ne) im Voraus bekanntgemacht werden und                               Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen\nZeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.\nf)   transparent und zugänglich sein.\n(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-\n(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald          vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-\nanhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die         halb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche\nVoraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.                     zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu\nergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel\n(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-\nzu beheben.\nterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet\noder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers\n(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von\noder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Nie-\nOriginalen akzeptiert werden.\nderlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-\nleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher              (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,\nPersonen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungs-               ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu\nentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeig-        setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch\nnete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren         die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-\nnicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für        spruchsfrist mitzuteilen.\ndie Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags-\npartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive       (9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zu-\nund unparteiische Überprüfung gewährleisten.                         lassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung\nnach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.\n(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren\nZulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen            1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,\noder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden           Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der\ndie Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans-          Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines\nparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und            Universaldiensts.","752                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nUnterabschnitt 2                                                      Unterabschnitt 3\nComputerdienstleistungen\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 224\nArtikel 222\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\nGegenseitige Anerkennung                             (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach\nAbschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-\nzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-     hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)\nfikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen      dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien\nmüssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht       die Bestimmungen dieses Artikels.\nwerden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen\n(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code\nsind.\nCPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten\n(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs-         Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Be-\nverbände auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438       reitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistun-\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen            gen:\nzur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unterneh-      a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen\nmer und Dienstleister die von den Vertragsparteien angewandten           und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommuni-\nKriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit             kation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer\nund Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und               Entwicklung und Implementierung),\ninsbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.\nb) Datenverarbeitung und -speicherung und\n(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der        c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von\nAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“                    Kundenmitarbeitern.\ninnerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit\nInfolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-\ndiesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der\nleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter\nEmpfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,\nDienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-\nlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleis-\na) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung,\ntungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschür-\nZulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-\nfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen)\nleistern und Unternehmern angewandten Standards und\njeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Be-\nKriterien übereinstimmen und\nreich der Computerdienstleistungen.\nb) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-          (3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen\nmen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.         unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet\nerbracht werden, die folgenden Leistungen:\n(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so legt der Assoziations-\nausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen        a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung,\nSchritte für die Aufnahme von Verhandlungen fest. Anschließend           Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Imple-\nhandeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Ver-              mentierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und\ntragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung             deren Beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Un-\naus.                                                                     terstützung oder Verwaltung von Computern oder Compu-\ntersystemen oder für Computer oder Computersysteme,\n(5) Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nach          b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\nAbsatz 4 muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-                als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für\nÜbereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im              den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\nEinklang stehen.                                                         solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\nStrategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nEntwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-\nArtikel 223                                  grierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung,\nAktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische\nTransparenz und                                 Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-\nOffenlegung vertraulicher Informationen                     terprogrammen oder für Computerprogramme,\n(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen       c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-\nder anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre           tenbankdienstleistungen,\nallgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-          d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-\neinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede            rüstung einschließlich Computern oder\nVertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die\nUnternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf      e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit\nErsuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor-            Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nmationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren        men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\neinander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach           (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen\nInkrafttreten dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen brauchen       auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer\nkeine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.    Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich\nzu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung\n(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,     (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-\nvertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die   lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten      1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-      der VN in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffent-\nnehmen schädigen würde.                                               lichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC Prov, 1991).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              753\nelektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche                             Artikel 229\ninhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde\nUnterabschnitt 4                                 Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und\nKurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber\nPost- und Kurierdienstleistungen                          nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah-\nren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen-\nArtikel 225                             über unparteiisch.\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nArtikel 230\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nSchrittweise Annäherung\nRegelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\nschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-          Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-\ngen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher        weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-\nPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten       vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-C auf-\nPost- und Kurierdienstleistungen festgelegt.                        geführten Besitzstand der Union zukommt.\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-                            Unterabschnitt 5\ntende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4                                 Elektronische\n(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-               Kommunikationsnetze und -dienste\nzwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine                                       Artikel 231\nRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-\nbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;                Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nb) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung           (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im      Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für      schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nalle Nutzer.                                                    gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\nPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\nelektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.\nArtikel 226\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nVerhinderung wettbewerbswidriger                     schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nPraktiken im Post- und Kuriersektor                   tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nEs werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein-         (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\ngeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel-  zwecken) dieses Kapitels\nlung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für        a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-\ndie Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier-             dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-\ndienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich          tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-\nbeeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen             netze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und\noder weiterverfolgen.                                                   Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen\nsind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-\nArtikel 227                                 nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle\nKontrolle über sie ausüben;\nUniversaldienst\nb) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“\nJede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-       ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-\ntungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver-            wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-\npflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig,         scher Kommunikationsdienste dient;\nsofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett-\nbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere           c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-\nBelastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei        netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-\nfestgelegten Universaldienstes erforderlich ist.                        lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige\nRessourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel,\nFunk, optische oder andere elektromagnetische Systeme\nArtikel 228                                 ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Infor-\nGenehmigungen                                  mation; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste\n(leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie\n(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein,          mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie\ndie unter den Universaldienst fallen.                                   zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und\n(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der         Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht:                                  d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor\na) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler-           der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-\nweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag            len, die mit der Regulierung der in diesem Kapitel genannten\nentscheiden zu können, und                                          elektronischen Kommunikation betraut sind;\ne) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher\nb) die Genehmigungsbedingungen.\nMarktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit\n(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer-           anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung\nden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt. Jede Vertragspartei       einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\nführt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle          gestattet, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von\nein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminie-            Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-\nrungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.                    halten;","754                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nf)  bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-         aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktana-\nsche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-      lyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb\nnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-       herrscht.\nnutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters\n(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-\nzu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder\nvanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und\neines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu\nbenennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf\nden Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-\ndiesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende\nte können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-\nVerpflichtungen nach Artikel 234 auf beziehungsweise erhält sol-\nteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-\nche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu-\nsammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird\nlierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer\nzwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;\nWettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar-\ng) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an        tikel 234 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch\nDiensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-   ändert sie solche Verpflichtungen.\nbiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu        (6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei-\neinem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht. Umfang        dung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter\nund Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;      berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-\nh) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder       teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-\nnicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen         behelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den\nund/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter      Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-\nbestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen       gen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt\nKommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-        die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht\ngendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-         die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-\nrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss     stelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-\nvon Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den     gen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-\nZugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen          scheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und\nund Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil- unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerde-\nnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra-     stellen werden wirksam durchgesetzt.\nstrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten,              (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-\nZugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich       mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende\nSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-        Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den\nmernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige         relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass\nFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen,          den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit\ninsbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-          zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.\ngangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und       Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu\nZugang zu Diensten für virtuelle Netze;                        veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-\ni)  bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine    den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-\nöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng-       delt sich um vertrauliche Informationen.\nlichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;         (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-\nj)  bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi-       scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungs-\nsche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den         behörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspek-\nRäumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno-      te zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die\nten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffent-    Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der\nlichen Kommunikationsnetz verbunden wird.                      auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleis-\nten. Diese Anbieter übermitteln diese Informationen auf Anfrage\numgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von\nArtikel 232\nder Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulie-\nRegulierungsbehörde                           rungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem an-\ngemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-\nhen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen\nbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen\nbegründen.\nAnbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-\ntrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei\nweiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-                                  Artikel 233\nmunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle                        Genehmigung der Erbringung\nüber diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk-                 elektronischer Kommunikationsdienste\nturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.                (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von\nDiensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-   migt wird.\nbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des\nSektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehör-       (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von\nde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich  Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen\ngemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle         verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen\nübertragen sind.                                                   werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen     (3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei\nund die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und          sicher, dass\nallen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.                a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,\nder normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse\nüber einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-\nder relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh-\nkanntgemacht werden,\nmen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Muss\ndie Regulierungsbehörde nach Artikel 234 bestimmen, ob Ver-        b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-\npflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder           steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               755\nc) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn              ren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten\neine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, und                           für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine\nKollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung\nd) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-\nvon Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas-\nlangten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-\nten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die\nsteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle\nInteroperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige\nund der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.\nVoraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-\nLizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und\nlung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-\nvon Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-\npflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-\nsatz.\nzung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur\nGewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel-\nArtikel 234                                  lung von Diensten notwendig sind, und die Verpflichtung zur\nZugang und Zusammenschaltung                               Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie-         Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach\nter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni-              diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit\nkationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit       und Rechtzeitigkeit knüpfen;\nAnbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika-           e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-\ntionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal-                  le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten\ntung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die                  Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-\nZusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen              nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der\nGesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern                 Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine\nvereinbart werden.                                                         Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die        mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber\nbei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-                  zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder\ngen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese               eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.\nnur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und              Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-\nstets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten             treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene\nInformationen wahren.                                                      Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die\n(3) Wird nach Artikel 232 festgestellt, dass auf einem relevan-         damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;\nten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver-        f)   die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulie-\ntragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem           rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der\nAnbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden              betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-\nist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-             fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen\nmenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang                      werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um\naufzuerlegen:                                                              Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien\na) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass               in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;\nder betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige    g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten\nDienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti-          sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-\nge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für               lierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit\nDritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen               Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines\nQualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die         Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,\nseiner Tochter- oder Partnerunternehmen;                              um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-\nb) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,             gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-\nseine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise               forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote\noffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-           dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten\nventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die              aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-\nRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende                schließlich der Tarife angegeben werden.\nBerechnungsmethode vorgeben;                                        (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,\nc) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu-       der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-\ngang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein-          sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder\nrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum          unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten\nTeilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-        angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle an-\nrem wenn die Regulierungsbehörde zu der Auffassung               rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach\ngelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auf-         Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-\nerlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wir-           ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-\nkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbs-             menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.\nbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern\noder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.                                        Artikel 235\nDie Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach                                 Knappe Ressourcen\ndiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die\nund Rechtzeitigkeit knüpfen;\nZuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-\nd) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-          quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,\ngungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die        termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt\nVerpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen,     werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird\nProtokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh-         der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung\nder für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-\n1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-   zen ist jedoch nicht erforderlich.\nschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-\nzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines     (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung\nUniversaldiensts.                                                   der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in","756                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-       Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten\ntrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage   sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.\ndie verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente\nVerfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre                                      Artikel 239\noptimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.\nStreitigkeiten zwischen Diensteanbietern\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-\nbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungs-                 (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-\nressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungs-          behörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer\npläne betraut wird.                                                  Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den\nin diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag\n(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-\neiner der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der\nmer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze\nder Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier\nund/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle\nMonaten beigelegt wird.\nüber einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle\nTrennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We-           (2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter\ngerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit         Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-\ndem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.                     fenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der\nEntscheidung.\nArtikel 236                                (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-\nUniversaldienst                             gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\nlierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.\n(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver-\npflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.\nArtikel 240\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als\nwettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und                             Schrittweise Annäherung\ndiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus           Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-\nmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt           weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-\nwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für        vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-B\ndie Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldiensts     aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nerforderlich ist.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die                        Unterabschnitt 6\nGewährleistung des Universaldiensts in Frage kommen und dass\nkein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die                           Finanzdienstleistungen\nBenennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten,\nobjektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erfor-                                   Artikel 241\nderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Uni-\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nversaldiensts eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung\ndes Universaldiensts benannte(n) Organisation(en) darstellt.            (1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Rege-\nSoweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt         lungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\nist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung       schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\neines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die       gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\neinen Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf,       Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\nmit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die        Finanzdienstleistungen festgelegt.\nNettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt wer-\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nden.\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass                       tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\na) den Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter          (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nund/oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die          zwecken) dieses Kapitels\nregelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert      a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\nwerden, und                                                          leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\nb) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten                einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-\nDienste erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von ande-          leistungen zählen folgende Tätigkeiten:\nren Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskri-        i)  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\nminierungsverbot beachten.                                               gene Dienstleistungen:\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nArtikel 237\na) Lebensversicherung,\nGrenzüberschreitende Erbringung\nelektronischer Kommunikationsdienste                                  b) Nichtlebensversicherung,\nKeine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-                2. Rückversicherung und Retrozession,\nderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz-\nüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung                  3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-\nzu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten                     cherungsmaklern und -agenturen und\noder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.                                        4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-\nratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung\nArtikel 238                                          und Schadensregulierung;\nVertraulichkeit von Informationen                         ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nmen Versicherungsdienstleistungen):\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-\nlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro-                 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-\nnischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen                           baren Einlagen von Kunden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            757\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich           in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art\nVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring         und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem\nund Finanzierung von Handelsgeschäften,                    Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet\nder anderen Vertragspartei erbracht wird.\n3. Finanzleasing,\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-                                       Artikel 242\ntungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-\nseschecks und Bankwechseln,                                        Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen,                          (1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün-\nden Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an          erhalten:\nBörsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:\na) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-           rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-\nseln, Einlagenzertifikaten),                           dienstleister treuhänderische Pflichten hat, und\nb) Devisen,                                            b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-        des Finanzsystems einer Vertragspartei.\ntionen,                                               (2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur\nd) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps    Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister\nund Kurssicherungsvereinbarungen,                  der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen\nFinanzdienstleistern nicht diskriminieren.\ne) begebbare Wertpapiere,\n(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nf)  sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-       dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die\nlagen einschließlich ungeprägten Golds,            Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art    vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-     sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-                                      Artikel 243\nmenhang mit derartigen Emissionen,\nWirksame und transparente Regulierung\n8. Geldmaklergeschäfte,\n(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem        bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver-        um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme\nwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,            Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-         a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\ngen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert-\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\npapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten,                                  (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre\nBestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-\nErbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\ntionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-\ndaten und sonstiger einschlägiger Software,            Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\nfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nBenötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\nfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nAntragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\nden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-\nschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,           (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-        dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die\ntung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum-       Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie\nstrukturierung und -strategien;                        für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-\ngesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-\nb) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche\nten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-\noder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-\nsame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking\nleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-\nSupervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,\ndienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;\ndie Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core\nc) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“                     Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsauf-\nsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht\ni)  eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-\n(Objectives and Principles of Securities Regulation) der Interna-\nund Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im\ntionalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das\nEigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr be-\nAbkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen\nherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Aus-\n(Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Or-\nübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für\nganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nhoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrich-\n(OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaus-\ntung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanz-\ntausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency\ndienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst\nand Exchange of Information for Tax Purposes) der G-20 sowie\nist, oder\ndie Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche\nii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die        (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und       zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special\nFinanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie               Recommendations) der Financial Action Task Force.\nsolche Aufgaben ausübt;\nDie Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den\nd) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine         Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-","758                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor-                                 Artikel 248\nderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera-\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme\nlen Kontakten anzuwenden.\nUnter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge-\nArtikel 244                             währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern\nder anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen\nNeue Finanzdienstleistungen                        sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-\nJede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der an-    lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-\nderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen,      rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale\ndie mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Ver-       Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.\ntragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem inter-     Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorge-\nnen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestat-        sehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.\nten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher\nRechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine                                     Artikel 249\nGenehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-                             Schrittweise Annäherung\nben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre\nErteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die           Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-\nGenehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-          weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-\nlehnt werden.                                                        vorschriften der Republik Moldau an die in Artikel 243 Absatz 3\naufgeführten internationalen bewährten Standards und den in\nAnhang XXVIII-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nArtikel 245\nDatenverarbeitung                                                  Unterabschnitt 7\n(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der                   Verkehrsdienstleistungen\nanderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder\nsonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr\nGebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-                                   Artikel 250\nverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-                                Geltungsbereich\nfenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.\nIn diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-\n(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen             rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-\nzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und Freiheiten          leistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-\ndes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung         überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-\npersonenbezogener Daten.                                             schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu\nGeschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.\nArtikel 246\nAusnahmen                                                            Artikel 251\n(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es                        Internationaler Seeverkehr\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der    (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-       schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,      tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen   (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in        zwecken) dieses Kapitels\ndenen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften\na) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“\nder Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit\nBeförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen\nöffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt wer-\nVerkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Ver-\nden können.\nkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Ver-\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-         kehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-             denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.                  schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es         mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-           von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-         nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel         von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.              unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die\nOrganisation und Überwachung\nArtikel 247                                 i)   des Ladens/Löschens von Schiffen,\nSelbstregulierungsorganisationen                         ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der            iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-               wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,                dem Löschen;\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha-      c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-\nben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister           tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen         die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen          Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die         Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-\nErbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die                 tätigkeit;\nVertragspartei sicher, dass die in Artikel 205 Absatz 1 und Arti-    d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-\nkel 211 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.                    plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           759\nvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-        Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas-\nblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für  sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger\ndie Versendung;                                                 günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern\noder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,\ne) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-\nwelche Bedingungen günstiger sind.\nkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-\nbiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh-        (5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr\nrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden           tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden\nZwecken:                                                        Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-\ni)  Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-       gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-\ngen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis           boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-         fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei,\nten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-         Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den\nkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung   Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,\nvon Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-        Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-\nkünften,                                                    paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen          (6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffs oder die    tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;                 zwischen Häfen eines Mitgliedstaats oder zwischen Häfen der\nRepublik Moldau befördert werden.\nf)  bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und\nÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-            (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-\nsenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen      kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehalt-\nund Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und        lich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-\nErteilung von geschäftlichen Auskünften;                        Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.\ng) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-\nund Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem                                    Artikel 252\nSeeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen                                 Luftverkehr\nHäfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.\nDie schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den\n(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver-    Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-\ntragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des        lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen\nGrundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom-          Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mit-\nmerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen    gliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen\nSeeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung          Luftverkehrsraum geregelt.\nvon Dienstleistungen zu gewährleisten.\nAngesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Ni-                                      Artikel 253\nveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr\nSchrittweise Annäherung\na) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-\nten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum           Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-\ninternationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-    weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-\nrungsfreier Basis wirksam an;                                   vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-D auf-\ngeführten Besitzstand der Union zukommt.\nb) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-\nren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an-\nderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für                                 Abschnitt 6\nden Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur\nElektronischer Geschäftsverkehr\nund die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-\nkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen\nGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,                              Unterabschnitt 1\ndie Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-                      Allgemeine Bestimmungen\neinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als\ndie Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schif-\nfen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behand-                                     Artikel 254\nlung günstiger ist.                                                                    Ziel und Grundsätze\n(3) In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragspar-          (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische\nteien                                                               Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-\na) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs-          keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-\ndienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen     tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine        fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-\nLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige             gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\nLadungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen           Kapitels aufwirft.\nenthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer           (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nKraft setzen und                                                wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht\nb) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah-      mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar\nmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen       sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in\nHemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen       den elektronischen Geschäftsverkehr haben.\noder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische\nim internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen\nÜbertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des\nund keine neuen einführen.\nAbschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis-\n(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-     tungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden\nkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem    kann.","760                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 255                               (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\nZusammenarbeit im Bereich\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\n(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch\nden elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-\nArtikel 258\nfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt\nwerden:                                                                                  Haftung der Anbieter von\na) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-                     Vermittlungsdiensten – Caching\ntifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\ngrenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem\nb) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-      Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu\ncherung von Informationen,                                     übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit-\nlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen\nc) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\nZweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nut-\nzieller Kommunikation,\nzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten,\nd) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-          sofern\nschäftsverkehrs und\na) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,\ne) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen\nGeschäftsverkehrs von Bedeutung sind.                          b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den\nInformationen beachtet,\n(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs\nvon Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der        c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der\nVertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung               Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-\ndieser Rechtsvorschriften erfolgen.                                      wendeten Industriestandards festgelegt sind,\nd) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-\nUnterabschnitt 2\nnologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der\nHaftung der Anbieter                                 Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und\nvon Vermittlungsdiensten                                verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\ne) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte\nArtikel 256                                 Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nNutzung der Dienste von Vermittlern                       sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass\ndie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste         mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu\nvon Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-             ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-\nnen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die-         behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.\nsem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.\n(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein\n(2) Für die Zwecke des Artikels 257 bezeichnet der Ausdruck\nGericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den\n„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das\nRechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-\nRouting oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-\nlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\ntion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne in-\nhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk-\nten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 258 und 259                                      Artikel 259\nbezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder\nBetreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugän-                           Haftung der Anbieter von\nge.                                                                                  Vermittlungsdiensten – Hosting\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\nArtikel 257                            tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von\nHaftung der Anbieter von                      durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienstean-\nVermittlungsdiensten – reine Durchleitung               bieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Infor-\nmationen haftet, sofern\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem      a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu           rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was\nübermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver-              Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder\nmitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa-        Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit\ntionen haftet, sofern der Diensteanbieter                                oder Information offensichtlich wird, oder\na) die Übermittlung nicht veranlasst,                               b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-             Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu\nwählt und                                                           entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\nc) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-          (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\ndert.                                                          Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung          (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\ndes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische            richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\nkurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-       ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\nnen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-      eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass\nmunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger        die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa-\ngespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise       tionen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festle-\nerforderlich ist.                                                   gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      761\nArtikel 260                                tätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Ver-\ntragspartei zu gewährleisten1.\nKeine allgemeine Überwachungspflicht\n(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge\n(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im      XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G,\nSinne der Artikel 257, 258 und 259 erbringen, keine allgemeine     XXVII-D und XXVII-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der\nVerpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicher-    sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im\nten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu       Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der\nforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.          Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\n(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-\nmationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden                                     Artikel 262\nunverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder\nInformationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder                               Steuerliche Maßnahmen\ndazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen             Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt\nInformationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres        nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der\nDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung        Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur\ngeschlossen haben, ermittelt werden können.                        Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren\nwerden.\nAbschnitt 7\nArtikel 263\nAusnahmen\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nArtikel 261                              Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass\nes\nAllgemeine Ausnahmen\na) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 446             zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-\ngelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XXVII-A              sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,\nund XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D\nund XXVII-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.          b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\ndie sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\n(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so             sen als notwendig erachtet:\nangewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben\nsind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-       i)    in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-\nrung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-                    nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\nschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden             ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\nErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht              rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\ndahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,                nen,\nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die              Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nnung aufrechtzuerhalten;                                            iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen\nin den internationalen Beziehungen, oder\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-\nschen, Tieren und Pflanzen dienen;\n1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-\nc) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-        hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung          partei im Rahmen ihres Steuersystems,\nmit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für         a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An-\nerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder\ndie inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der\nvon Dienstleistungen angewendet werden;                                Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,      b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung\nvon Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich\nsind;                                                            c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer-\nflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß-\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder              nahmen,\nVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu       d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an-\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-              deren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die\nFestsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden\ngendes betreffen:                                                      Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\ni)   die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-       e) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die\nschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer            hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterlie-\ngen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung\nNichterfüllung von Verträgen,                                     des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwi-\nschen beiden, oder\nii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-\narbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und        f)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-\nge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen\nden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-          oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen\ngen und Konten,                                                   oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-\nnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-\niii) die Sicherheit;                                                   tragspartei zu bewahren.\nf)  die nicht mit Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 vereinbar           Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und\nin dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen\nsind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behand-            Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-\nlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung            nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die\noder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschafts-              die Maßnahme trifft, ausgelegt.","762                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der     „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die wei-\nvon ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von           tere Liberalisierung fest.\nFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\nKapitel 8\nKapitel 7\nÖffentliches Beschaffungswesen\nLaufende Zahlungen\nund Kapitalverkehr\nArtikel 268\nArtikel 264                                                              Ziele\nLaufende Zahlungen                              (1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,\nnichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\nschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung\ngen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-\nan und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander\ntierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über\nschrittweise wirksam zu öffnen.\nden Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.\n(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes-\nArtikel 265                             sionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf\nnationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-\nKapitalverkehr                            gang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten    der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise An-\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den           näherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts-           öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in\nvorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen,      diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und\neinschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die    die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens\nnach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handels-              entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Be-\nfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-    schaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitio-\ntronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der          nen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und\nLiquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger      des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Ver-\ndaraus resultierender Gewinne.                                       fahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und\nDienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des\n(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi-     Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur\ntalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab          Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\nInkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer               Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie\nBestimmungen dieses Abkommens                                        der Postdienste.\na) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für\nHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-                                    Artikel 269\nbietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und\nGeltungsbereich\nb) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-\nInvestitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-     (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-\nderen Vertragspartei.                                          leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nim Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-\nArtikel 266                             zessionen.\nSchutzmaßnahmen                                (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und\njeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des\nIn Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver-\nBesitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-\nkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs-\nfungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt\noder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig-\naußerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-\nkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der\nliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-\nRepublik Moldau verursacht oder zu verursachen droht, können\nternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und\ndie betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate\nprivate Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-\nSchutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt\nlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.\nnotwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme\ntrifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die    (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-\nAnnahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich          hang XXIX-A genannten Schwellenwerten liegt.\neinen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.\n(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-\nwerts ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.\nArtikel 267                             Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Republik\nErleichterungen und Weiterentwicklung                  Moldau den Auftragswert anhand des von ihrer Nationalbank\nfestgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.\n(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-            (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens\nschen den Vertragsparteien zu erleichtern.                           dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und\nzwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses\n(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft-\nin Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des\ntretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maß-\n24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher\nnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise\nder Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-\nAnwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapital-\nten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten\nverkehr zu schaffen.\nTausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-\n(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkraft-        den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in\ntretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss         Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-\nin der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung             genommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               763\nArtikel 270                                (6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-\nInstitutioneller Rahmen\ntraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-\n(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen    tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.\nund die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,\n(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-\ndie für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine\nschaffungswesens und die Umsetzung der Bestimmungen die-\nbestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah-\nses Kapitels erforderlich sind.\nren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-\n(2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Repu-       sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,\nblik Moldau insbesondere                                             dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-\nschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.\na) eine für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchfüh-        Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder\nrungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird,  Funktionen.\nfür eine kohärente Politik in allen mit dem öffentlichen Be-\nschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sor-                (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt\ngen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung     oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der\ndieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an      anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass\nden Besitzstand der Union, und                                  an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben\nLand, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-\nb) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-      geber niedergelassen sein müssen.\nprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe\ngetroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-       Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter\nsammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine          aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am\nvon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-     Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der\ntrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.\ngesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen          (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-\neiner gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.          botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen    anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-\nder Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt-        schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.\nschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig         (10) Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die gelten-\nsind, wirksam durchgesetzt werden.                                   den Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien\ninformieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teil-\nArtikel 271                             nehmer angewandt werden.\nGrundlegende Anforderungen                            (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der\nan die Vergabe von Aufträgen                       Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu\nbegrenzen, sofern\n(1) Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher        a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt\nAufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden             und\nAnforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich         b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,\ndirekt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands              wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-\nder Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab,              größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische\neinschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der               und berufliche Leistungsfähigkeit.\nGleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.\nWird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-\nVeröffentlichung                                                     bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be-    werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.\nschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröf-            (12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-\nfentlicht werden, die ausreicht, um                                  lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der\na) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen         Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.\nund                                                                (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter\nb) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,       der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-\nsich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante      kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-\nBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-       zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-\ntrag zu bekunden.                                               träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf\nnichtdiskriminierende Weise vergeben.\n(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse\ndes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.                   (14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand\nder Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor\n(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen      aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise\nEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,     an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste\ndie Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere       Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben\nInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem        hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich\nErmessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an       mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die\ndem Auftrag bekunden möchten.                                        Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung\nder Entscheidung zu ermöglichen.\nAuftragsvergabe\nRechtsschutz\n(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-\nparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese       (15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die\nUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende      Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch\nBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten         einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt\nZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und         zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen\nein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.             Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der","764                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAuftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags                                      Artikel 274\ntrifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-\nrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass                               Marktzugang\nsämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-\nmiert werden.                                                         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame\ngegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und\ngleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt\nArtikel 272                           der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den\nPlanung der schrittweisen Annäherung                 bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang\nXXIX-B festgelegt.\n(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die\nRepublik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Arti-             (2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-\nkel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen          nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität\numfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit         der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in\nzeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen      der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig\nim Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der          vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4\nUnion und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhal-     genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.\ntet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten\nPhasen und Zeitplänen im Einklang.                                    (3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach\nAnhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet,\n(2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des\nallgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher        a) gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unab-\nBeschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Berei-            hängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zu-\nchen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Bau-         gang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungs-\nkonzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung              vorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger\nder Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der        günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der\nÜberprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.                      Union gelten;\n(3) Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assozia-       b) gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unab-\ntionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der             hängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelassen\nFahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapi-           sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen\ntels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik          Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger\nMoldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.                günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der\nRepublik Moldau gelten.\nArtikel 273\n(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-\nSchrittweise Annäherung                       zesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-\n(1) Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden   seitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei\nund künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaf-     denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerte nicht er-\nfungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in die-      reicht werden.\nsem Bereich in Einklang gebracht werden.\n(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der\n(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt        Ålandinseln vor.\nin mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang\nXXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen\nXXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge                                      Artikel 275\nXXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht an-\nInformation\ngenähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis\nXXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von         (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-\nder Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annähe-            terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die\nrungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des           öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-\nGerichtshofs der Europäischen Union und den von der Euro-          öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-\npäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen             vorschriften.\nebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in\nder Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands              (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von\nder Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziations-        Informationen über Ausschreibungen sicher.\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-\nsetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschät-\nzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs                                          Artikel 276\nverbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische\nKommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von                               Zusammenarbeit\njeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeig-\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit\nnete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher\ndurch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über\nÄnderungen an.\nihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.\n(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung\n„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor,           (2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-\nwenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah-         gebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den\nmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2           Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen\ngebilligt wurden.                                                  über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Ent-\nscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen\n(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek-  Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getrof-\nte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht     fen.\nin diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz,\nNichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Arti-          (3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der\nkels 271 entsprechen.                                              Themen für die Zusammenarbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             765\nKapitel 9                                                           Artikel 281\nRechte des geistigen Eigentums                                                        Urheber\nJede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche\nAbschnitt 1                           Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nAllgemeine Bestimmungen und Grundsätze                  a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\ndauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Wei-\nse und in jeder Form, ganz oder teilweise,\nArtikel 277\nb) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von\nZiele                                 Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,                         kauf oder auf sonstige Weise und\na) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer      c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe\nProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und        ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich-\nmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der\nb) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-              Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich\nzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-        sind.\nchen.\nArtikel 282\nArtikel 278\nAusübende Künstler\nArt und Umfang der Pflichten\nJede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und    schließliche Recht,\nwirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden\na) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu\ninternationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-\nverbieten,\nhören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über han-\ndelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im      b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\nFolgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses            dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-\nKapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der       tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder\nVertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen             teilweise zu erlauben oder zu verbieten,\ninternationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Ei-\nc) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch\ngentums.\nVerkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck\nd) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\n„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-\ntums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.\nse, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu\n(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz         Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-\nvor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-        bieten,\nbandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen           e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer\nEigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).             Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die\nDarbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder\nArtikel 279                              beruht auf einer Aufzeichnung.\nErschöpfung\nArtikel 283\nJede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/\ninterne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen                         Hersteller von Tonträgern\nEigentums vor.                                                      Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-\nschließliche Recht,\nAbschnitt 2                           a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\nStandards in Bezug auf                           dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und\nWeise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder\nRechte des geistigen Eigentums\nzu verbieten,\nUnterabschnitt 1                           b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-\nlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                            machen und\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nArtikel 280                              machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern\nGewährter Schutz                             der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-\nlich sind, zu erlauben oder zu verbieten.\nDie Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß\nden folgenden internationalen Übereinkünften wahr:\nArtikel 284\na) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Litera-\nSendeunternehmen\ntur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),\nJede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-\nb) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz\nschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und\nder Sendeunternehmen,                                        a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,\nc) dem TRIPS-Übereinkommen,                                      1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-\nd) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und                               nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-\nlungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert\ne) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.               oder wiedergegeben werden können.","766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,           (5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nhierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und\ndurch Satelliten übertragene Sendungen handelt.\nd) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-\n(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-\nfentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende\nnuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der\nWiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen\nFrist maßgebende Ereignis folgt.\nZahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.\nArtikel 287\nArtikel 285\nSchutz technischer Maßnahmen\nSendung und öffentliche Wiedergabe\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen\neines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder\ndurch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,\neines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine\ndass sie dieses Ziel verfolgt.\ndrahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung\neiner einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und            (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\ndie Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und    schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\ndie Tonträgerhersteller gewährleistet.                             Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\noder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\n(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den\nVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die\nTonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-\nErbringung von Dienstleistungen vor,\nnen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-\nzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.          a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-\nmarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer\nArtikel 286                                Maßnahmen sind,\nSchutzdauer                             b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer\nMaßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck\n(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-          oder Nutzen haben oder\ntur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\numfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem            c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder\nTod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmä-             erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\nßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.                   Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\n(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt       (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\n70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per-      druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\nsonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen       gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\nsind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositi-       sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\non, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-     Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom\nposition mit Text geschaffen wurden.                               Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts\nim Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-\n(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens     sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-\n50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch                          zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von\na) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der        den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen\nDarbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht   Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder\noder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die    sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-\nRechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent-       stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-\nlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,      gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-\nwelches Ereignis zuerst stattgefunden hat,                    liert wird.\nb) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner-\nhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig                               Artikel 288\nöffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre       Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung\nnach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nöffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis\nschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-\nzuerst stattgefunden hat.\nden Handlungen vornehmen:\n(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-\na) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen\ntens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch\nfür die Rechtewahrnehmung,\na) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht\nb) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche\nwurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der\nWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-\nersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger\nken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden\ninnerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-\nSchutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen\nöffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist\nfür die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert\nrechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese\nwurden,\nRechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen\nöffentlichen Wiedergabe;                                      wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,\ndass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ver-\nb) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der\nwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlas-\nrechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach\nsen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.\ndessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des\nTonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten         (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\noder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann   „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechts-\nder ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech-    inhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapi-\nte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger-     tel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände,\nhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.          den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          767\noder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der        Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu\nWerke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder       fördern.\nCodes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.\nAbsatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an                              Unterabschnitt 2\neinem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-\nzenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht                                        Marken\nist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe ei-\nnes solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.                                             Artikel 292\nInternationale Übereinkünfte\nArtikel 289\nDie Vertragsparteien\nAusnahmen und Beschränkungen\na) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die\n(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkom-        internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Marken-\nmen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertrags-             rechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Inter-\nparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug             nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für\nauf die in den Artikeln 281 bis 286 genannten Rechte nur in be-        die Eintragung von Marken ein und\nstimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwer-\nb) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem\ntung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die\nMarkenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.\nberechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich\nverletzt werden.\nArtikel 293\n(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 282\nbis 285 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig                            Eintragungsverfahren\noder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines         (1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung\ntechnischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,   von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-\na) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen     dung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller\nVermittler oder                                               schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.\nb) eine rechtmäßige Nutzung                                           (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-\nträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-\neines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,       spruchsverfahren ist kontradiktorisch.\nund die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von\ndem in den Artikeln 282 bis 285 vorgesehenen Vervielfältigungs-       (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche\nrecht ausgenommen wird.                                            elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und\nMarkeneintragungen erfasst werden.\nArtikel 290\nArtikel 294\nFolgerecht\nNotorisch bekannte Marken\n(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-\nginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-       Zur Umsetzung des Artikels 6bis der Pariser Verbandsüber-\nliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus    einkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Über-\nnicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf     einkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Mar-\nBeteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach      ken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung\nder ersten Veräußerung durch den Urheber.                          betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an,\nwelche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,  gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Welt-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-      organisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder     Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-\nVermittler beteiligt sind.                                         Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.\n(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach\nAbsatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn                                     Artikel 295\nder Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-              Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke\nfenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben\nhat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen       Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den\nbestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.                         Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-\nbender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach\n(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.     Artikel 303 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die\nJede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer      berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-\nverschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2    rücksichtigen.\nallein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der\nFolgerechtsvergütung haftet.\nUnterabschnitt 3\n(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-\ntragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren                       Geografische Angaben\nund das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht\ngeregelt.                                                                                       Artikel 296\nGeltungsbereich\nArtikel 291\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den\nZusammenarbeit auf dem Gebiet                      Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der\nder kollektiven Rechtewahrnehmung                    Vertragsparteien haben.\nDie Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs         (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei\nund der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-      durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich\ngesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen      auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten\nSchutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die         Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.","768                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der        Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in\nBegriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Überein-       Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezu-\nkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst.                führen.\nArtikel 299\nArtikel 297\nGeltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\nEtablierte geografische Angaben                        (1) Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und\ndie nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben\n(1) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten        werden geschützt vor\nRechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geo-\na) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung\ngrafischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass die-\neines geschützten Namens\nse Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten\nVoraussetzungen erfüllen.                                               i)  für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-\ntion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder\n(2) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten             ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-\nRechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer An-              grafischen Angabe ausgenutzt wird,\ngaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese\nRechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten         b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-\nVoraussetzungen erfüllen.                                               spielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-\nzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name\nin Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusam-\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den\nmen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,\nKriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang\n„Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,\nXXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang     c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich\nXXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aroma-              auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\ntisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach        ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder\nden in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor-           der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen\nden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen              zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-\ngeografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgeleg-           dung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Ein-\nte Schutzniveau.                                                        druck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwe-\ncken, und\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-     d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in\nterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang                 Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses\nXXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaft-            irrezuführen.\nliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der\nin Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,         (2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleich-\naromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die       lautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in\nvon der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten             gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der\nRechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union      örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen\ndiesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt          Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-\nfestgelegte Schutzniveau.                                          kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien\ngemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung\n(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens        fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben\nzwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum        voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,\nSchutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnis-    dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und\nse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur           der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-\nÄnderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem In-        der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,\nkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als         dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird\nBeschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben           nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-\nund die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufge-       gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse\nnommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der          stammen, zutreffend ist.\nAnhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens.                   (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\nDemgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen         mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-\nAngaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorlie-       lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen\ngenden Abkommen.                                                   Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-\ntere konsultiert und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,\nbevor der Name geschützt wird.\nArtikel 298\n(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien\nnicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu\nAufnahme neuer geografischer Angaben\nschützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr\ngeschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu           eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr\nschützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein-            geschützt ist.\nspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Anga-\nben gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider        (5) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer\nVertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 306 Absatz 3      Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen\nin die Anhänge XXX-C und XXX-D aufgenommen werden kön-             ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name\nnen.\n1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-\ndung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,\n(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als   jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Posi-\ngeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer             tion 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der\nPflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer   Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          769\nnicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet       der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und\nwird.                                                              die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-\nschen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unter-\nArtikel 300                           abschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei\nangemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben                einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver-\n(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf        wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke\nvon jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt-          kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter-\nschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei-   verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke\nne oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zube-    keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den\nreitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.     Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter-\nabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten                                   Artikel 304\nNamens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren                           Allgemeine Vorschriften\nAuflagen abhängig gemacht werden.\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und\nPflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-\nArtikel 301                           kommens.\nDurchsetzung des Schutzes                           (2) Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr\nDie Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300     und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Er-\nvorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder ge-       zeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend,\ngebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr    die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.\nund Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der              (3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-\ngeschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhin-       nen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 ein-\ndern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessier-  gesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.\nten Partei durch.\n(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische\nAngaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden,\nArtikel 302\nin deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.\nDurchführung ergänzender Maßnahmen\n(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts\nUnbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Mol-      ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\ndau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu       das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-\ngewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den     kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten\nSchutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt,        Änderungen.\neinschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über\nden Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale\nArtikel 305\nRegistrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Arti-\nkel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik                              Zusammenarbeit und Transparenz\nMoldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013         (1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-\nfür die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere      zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder\nan der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche direkt oder über den nach Artikel 306 eingesetzten Unteraus-\nunrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Anga-          schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere\nben zu verhindern.                                                 kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informa-\ntionen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie\nArtikel 303                           über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.\nVerhältnis zu Marken                            (2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder\n(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,  eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die\nauf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte   Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten\nin Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich-       geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffent-\nartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für   lichkeit zugänglich machen.\nungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-\nressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der                                   Artikel 306\njeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der               Unterausschuss für geografische Angaben\nMarke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen\nAngabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.                       (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-\ngesetzt.\n(2) Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013.                 (2) Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich\naus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Auf-\n(3) Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben\ngabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen\nund ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der\nVertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe\ngeografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Asso-\nübermittelt wird.\nziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu-\n(4) Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen An-     sammensetzung „Handel“ Bericht.\ngaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geo-\n(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine\ngrafische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des\nBeschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er\nAnsehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Be-\ntritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertrags-\nkanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsäch-\npartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in\nliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.\nder EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei-     Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen\nen geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.      gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im\nEine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer       gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.","770                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(4) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch                                 Artikel 309\nfür das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts\nSchutz nicht eingetragener Geschmacksmuster\nund kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-\nmenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für        (1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhin-\nderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster\na) die Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich\nbereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das\nder Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien gelten-\nErgebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erschei-\nden Rechtsvorschriften,\nnungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels\nb) die Änderung der Anhänge XXX-C und XXX-D hinsichtlich der      umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeug-\ngeografischen Angaben,                                       nisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die\nAusfuhr des Erzeugnisses.\nc) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-\nzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben       (2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Ge-\nund sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem     schmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an\nGebiet der geografischen Angaben,                            dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertrags-\nparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.\nd) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und\nArtikel 310\ne) die Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der\nDurchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C                         Ausnahmen und Beschränkungen\nund XXX-D aufgeführten geografischen Angaben.                   (1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom\nSchutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-\nUnterabschnitt 4                            nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen\nVerwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die\nGeschmacksmuster                              berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-\nschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei\nArtikel 307                           auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nInternationale Übereinkünfte                       (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,\ndie im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler\nDie Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des       Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht\nHaager Abkommens über die internationale Eintragung gewerb-       besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Er-\nlicher Muster und Modelle ein.                                    zeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-\nmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,\nArtikel 308                           in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es\nverwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-\nSchutz eingetragener Geschmacksmuster                  bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-\n(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-   bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion\nfener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“)        erfüllen können.\nvor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1.\nDieser Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines                                Artikel 311\neingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht\nVerhältnis zum Urheberrecht\nnach Maßgabe dieses Artikels verleiht.\nEin Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer\n(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nVertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein\nschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt\nsolches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und\nwurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein\noriginal,\nsolcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-\na) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-        lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.\ngefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er-\nzeugnisses sichtbar bleibt und                                                     Unterabschnitt 5\nb) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst                                    Patente\ndie Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.\n(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in                                         Artikel 312\nAbsatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den\nInternationale Übereinkünfte\nEndbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder\nReparaturarbeiten.                                                   Die Vertragsparteien befolgen die Bestimmungen des WIPO-\nVertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\n(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist\ndes Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstren-\nberechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-\ngungen zur Einhaltung des WIPO-Patentrechtsvertrags.\nmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-\nkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,\ndie das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-                                Artikel 313\ngenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen                           Patente und öffentliche Gesundheit\nZwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des\nGeschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den           (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-\nGepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar       rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen\nsind.                                                             und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei\nder Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus\n(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag       diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbar-\nder Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters.               keit mit dieser Erklärung.\n1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge-    (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-\nschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.            nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Nummer 6 der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      771\nAbsatz 1 genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umset-                    ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, werden\nzung bei.                                                                       vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum von sie-\nArtikel 314                                ben Jahren wird auf höchstens acht Jahre verlängert, wenn der\nZulassungsinhaber in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulas-\nErgänzendes Schutzzertifikat\nsung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und            Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen\nPflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, mög-            im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.\nlicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen                  (4) Dieser Artikel gilt nicht rückwirkend. Er berührt nicht die\nmüssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht wer-             Vermarktung von Arzneimitteln, die vor Inkrafttreten dieses Ab-\nden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einrei-               kommens zugelassen wurden.\nchung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem\njeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer                   (5) Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften über\ndes tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.                          den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der\nAssoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\n(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-           Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-           an.\nliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum\nArtikel 316\nabzüglich fünf Jahren entspricht.\nDatenschutz bei Pflanzenschutzmitteln\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-\ndauer höchstens fünf Jahre betragen.                                          (1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam-\nkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von\n(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien           Pflanzenschutzmitteln genehmigt.\ndurchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt-\n(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Ver-\ninformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine\nsuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf\nsechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich\ndauer vor.\nbegrenztes Recht auf Datenschutz zu.\nSolange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs-\nArtikel 315\noder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwen-\nSchutz der mit Anträgen auf                          det, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es\nZulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten                     sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung\nerteilt.\n(1) Jede Vertragspartei ergreift umfassende Maßnahmen, um\nzu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulas-                 (3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss\nsung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt,          a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hin-\nnicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet wer-                   blick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwen-\nden.1                                                                          dig sein und\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geforderte Informa-        b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten ex-\ntionen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels                 perimentellen Praxis übereinstimmen.\nvorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor un-\n(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens\nlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.\nzehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden\nZu diesem Zweck                                                            Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem\nRisiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.\na) darf sich während eines Zeitraums von mindestens fünf Jah-\nren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Ver-                  (5) Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Aus-\ntragspartei keine Person und keine öffentliche oder private           weitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige\nStelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht             Verwendungen1 um drei Monate verlängert, wenn diese Zulas-\noffenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulas-          sungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung\nsung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der            von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des\nPerson oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt        Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei\noder indirekt auf diese Daten stützen;                                Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeit-\nraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.\nb) wird während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren\nab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertrags-                 (6) Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann ge-\npartei bei späteren Anträgen keine Zulassung erteilt, es sei          schützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zu-\ndenn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten oder         lassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Daten-\nDaten vor, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulas-            schutzzeitraum 30 Monate.\nsung verwendet wurden, wenn die gleichen Voraussetzungen\nwie im Falle der Erstzulassung erfüllt sind. Erzeugnisse, die                                        Artikel 317\n1\nPflanzensorten\nFür die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“\ni)   alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung    Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach\noder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden,      Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\noder                                                                Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 die-\nii) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind,     ses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom\nim oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen\nDiagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung\nder menschlichen Körperfunktionen angewandt zu werden.              1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige\nZu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel,        Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet ei-\nBiologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus mensch-     ner Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer\nlichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel,           Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung,\nArzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika und Zell-      wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes be-\ntherapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika.            steht.","772                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nZüchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu för-            können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr-\ndern und durchzusetzen.                                                 leistet wird.\n(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-\nAbschnitt 3                               bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche\nBeschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so-\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nwie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb\ndieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der\nArtikel 318                              zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden\nAllgemeine Verpflichtungen                          gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-\nbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem          inhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha-\nTRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die           den entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass\nin diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-             Beweise vernichtet werden.\nfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten\ndes geistigen Eigentums1 erforderlich sind.\nArtikel 321\n(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nAuskunftsrecht\nbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht\nunnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-             (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\nsenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich            tizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver-\nbringen.                                                                letzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-\ndeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des\n(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-\nKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den\nsen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend\nUrsprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun-\nsein und so angewendet werden, dass die Errichtung von\ngen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem\nSchranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die\nVerletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die\nGewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.\na) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-\nArtikel 319                                   maß in ihrem Besitz hatte,\nAntragsberechtigte                            b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,\nJede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht\nein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-         c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte\nkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-                        Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat,\nbehelfe zu beantragen:                                                  d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-\na) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-                  nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem\nklang mit dem geltenden Recht,                                          Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung\nsolcher Dienstleistungen beteiligt war.\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-\nfugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach               (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-\ngeltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,          gebracht, auf\nc) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter              a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\nBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-              ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\ntigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig              Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die\nist und damit im Einklang steht, und                                    sie bestimmt waren,\nd) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-               b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen            gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nEigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist                Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nund damit im Einklang steht.                                            erzielt wurde.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-\nUnterabschnitt 1                                licher Bestimmungen, die\nZivilrechtliche Durchsetzung                              a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-\nmen,\nArtikel 320                              b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nMaßnahmen zur Beweissicherung\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par-\ntei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte          d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\ndes geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck                    in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-\ndie ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor-                gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-\ngelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-               zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder\nleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame             e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder\neinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen                   die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.\nBeweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen\n1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte                                   Artikel 322\ndes geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheber-\nEinstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen\nrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui\ngeneris der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von    (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\nTopografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-     die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den\nmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-    mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-\nmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese       nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen\nnach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.    Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            773\nRechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-   würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Par-\nhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-         tei als angemessene Entschädigung erscheint.\nletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an\ndie Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung\nArtikel 326\ndes Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-\nnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen                                     Schadensersatz\neine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem\nDritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums         (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\nin Anspruch genommen werden.                                        auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,\nder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass\n(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-        er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum\nnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei              Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen\ndenen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen        tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leis-\nEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf         ten hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes\nden Vertriebswegen zu verhindern.                                   verfahren die Justizbehörden wie folgt:\n(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-      a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie\nlichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die             die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich\nzuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-          der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu\nliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-                Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-\ngens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung            ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren\nseiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-                wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder\ngenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,\ndass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.     b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha-\nZu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Über-               densersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der\nmittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen           Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-\ngeeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anord-               gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-\nnen.                                                                    sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.\nArtikel 323                                (2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen\nAbhilfemaßnahmen                             müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen,\ndass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz\ntizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,          anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-\ngen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadens-\nersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie                                     Artikel 327\nohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Ver-                                  Prozesskosten\ntriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls\nkönnen die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung             Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und\nvon Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur            sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit\nSchaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.          sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei\ngetragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-\n(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-      stehen.\nzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des\nVerletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-\ndere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.                                              Artikel 328\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\nArtikel 324\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei\nUnterlassungsanordnungen                          Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigen-\ntums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justiz-  geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über\nbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des         die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-\ngeistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen eine Mit-       chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,\ntelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung       anordnen können.\neines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen\nwerden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere\nArtikel 329\nVerletzung des betreffenden Rechts untersagt.\nUrheber- oder Inhabervermutung\nArtikel 325                                Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorge-\nsehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgen-\nErsatzmaßnahmen\ndes:\nDie Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen       a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst\nJustizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person,          mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen\nder die in Artikel 323 und/oder Artikel 324 vorgesehenen Maß-           Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein\nnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an-              Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben\nstelle der Anwendung der in diesen beiden Artikeln genannten            ist.\nMaßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen\nist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahr-     b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-\nlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden         recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-\nMaßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen                gegenstände.","774                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nUnterabschnitt 2                                      (5) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen\nEigentums verletzt ist, teilt die Zollstelle dem Rechtsinhaber auf\nSonstige Bestimmungen                                   Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Emp-\nfängers sowie des Versenders oder des Besitzers der Waren,\nArtikel 330                                 den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht\nstehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen.\nGrenzmaßnahmen\nDie Zollstelle gibt dem Antragsteller auch die Möglichkeit, die\n(1) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt             Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehal-\nist, legt jede Vertragspartei Verfahren fest, nach denen ein               ten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung\nRechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren,               der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie auf ausdrück-\ndie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,1 eingeführt,              lichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem\nausgeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet               Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der\nverbracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in              Analyse übergeben oder übermitteln.\neine Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei\n(6) Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mit Hilfe von\nden zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich\nRisikoanalysen Sendungen, die Waren enthalten, die im Verdacht\nbeantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser\nstehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Sie richten\nWaren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren\nSysteme für eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern\nzurückhalten.\nein, einschließlich wirksamer Verfahren zur Informationsgewin-\n(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit         nung für die Risikoanalyse.\nund bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder                 (7) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-\neinem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe-                sammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die\nten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen-              Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Ins-\ntums verletzen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zoll-          besondere tauschen sie zu diesem Zweck gegebenenfalls Infor-\nbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese                    mationen aus und sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen ih-\nzurückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf              ren zuständigen Behörden in Bezug auf den Handel mit Waren,\nTätigwerden der Behörden nach Absatz 1 stellen kann.                       die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.\n(3) Die im internen Recht vorgesehenen Rechte und Pflichten                (8) Im Falle der Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer\ndes Einführers bezüglich der Umsetzung dieses Artikels und von             Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei übermit-\nTeil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens gelten auch für              telt die erste Vertragspartei der zweiten Informationen, um diese\nden Ausführer und den Besitzer der Waren.                                  in die Lage zu versetzen, gegen Sendungen von Waren, die im\nVerdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verlet-\n(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Be-\nzen, wirksam vorzugehen.\nhörden von einem Rechtsinhaber, der die in Absatz 1 beschrie-\nbenen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen,                (9) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt\ndie geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeu-              Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die\ngen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereit-              Absätze 7 und 8 dieses Artikels, was Verstöße gegen die Zoll-\nstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geis-               vorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen\ntigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und                    Eigentums angeht.\ndarüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen,\nin deren Besitz der Rechtsinhaber sein muss und die geeignet                  (10) Der Zoll-Unterausschuss nach Artikel 200 ist dafür zu-\nsind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünf-            ständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungs-\ntigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende              gemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.\nInformationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der In-\nanspruchnahme der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren ab-                                               Artikel 331\nschrecken.\nVerhaltenskodizes\n1 Für die Zwecke dieses Artikels sind „Waren, die ein Recht des geistigen     Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass\nEigentums verletzen,“\na) „nachgeahmte Waren“, das heißt                                        a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-\ni)   Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine           haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte\nMarke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für derartige       des geistigen Eigentums beitragen, und\nWaren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren\nwesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unter-     b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe\nscheiden lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der           dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren\nbetreffenden Marke verletzt,                                         Anwendung übermittelt werden.\nii)  alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-\nmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedie-\nnungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf                                    Artikel 332\nwelche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen,\nZusammenarbeit\niii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackungen, die\ngesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i        (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-\ngenannten Umstände zutreffen;                                   sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-\nb) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die ohne Zustim-     gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.\nmung des Rechtsinhabers oder einer vom Rechtsinhaber im Land\nder Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte          (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle\nVervielfältigungsstücke sind oder enthalten und die unmittelbar oder Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrol-\nmittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Ver-\nlen) umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätig-\nvielfältigung nach den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes ein\nUrheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacks-        keiten:\nmusterrecht verletzt hätte, unabhängig davon, ob es sich um ein\nnach den internen Rechtsvorschriften eingetragenes Recht handelt,\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum\nc) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren\nGebiet der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird,         Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus-\nein Patent, ein Sortenschutzrecht oder eine geografische Angabe           tausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen\nverletzen.                                                                Bereichen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                        775\nb) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-        einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-\nzung von Rechten des geistigen Eigentums;                     werbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen\nmit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine\nc) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte\nwirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen er-\nauf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden,\nmöglicht.\ndie Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen;\nKoordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr\n(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Artikel 333 Absatz 2\nnachgeahmter Waren zu verhindern;\ngenannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine\nd) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;          unabhängig arbeitende Behörde, die personell und finanziell an-\ngemessen ausgestattet ist.\ne) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-\nte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskrei-\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer\nsen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeits-\ntransparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-\narbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern;\nbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-\nf)   Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei-  fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-\nse zwischen Ämtern für geistiges Eigentum;                    men respektiert werden.\ng) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-\nnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums; For-                               Artikel 336\nmulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger\nZielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram-                              Staatliche Monopole,\nmen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-                  öffentliche Unternehmen und Unternehmen\nseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen            mit besonderen oder ausschließlichen Rechten\nEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-\nrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-       (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\nnalität.                                                      nach ihrem Recht staatliche Monopole oder öffentliche Unter-\nnehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen\nKapitel 10                              besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.\nWettbewerb                                  (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, öffentlicher Un-\nternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus-\nschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei\nAbschnitt 1\nsicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 333 Absatz 2\nKartelle und Zusammenschlüsse                      genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwen-\ndung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen\nArtikel 333                           übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse\nrechtlich oder tatsächlich verhindert.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\nArtikel 337\n1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische\nKommission und im Falle der Republik Moldau den Wett-                  Zusammenarbeit und Informationsaustausch\nbewerbsrat;\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-\n2. „Wettbewerbsrecht“\nmenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-\na) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Ver-   bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht wirk-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die  sam durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu\nVerordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar    verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wett-\n2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-        bewerbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige\nschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die     Rechtsgeschäfte unterbunden werden.\nentsprechenden Durchführungsverordnungen und Ände-\nrungen,                                                     (2) Zu diesem Zweck kann jede Wettbewerbsbehörde die\nandere Wettbewerbsbehörde von ihrer Bereitschaft in Kenntnis\nb) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz\nsetzen, bei der Rechtsdurchsetzung durch eine der Vertrags-\nNr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden\nparteien zusammenzuarbeiten. Keine Vertragspartei wird daran\nDurchführungsverordnungen und Änderungen und\ngehindert, in die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten\nc) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b ge-       autonome Entscheidungen zu treffen.\nnannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens vorgenommen werden.                               (3) Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung ihres Wett-\nbewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden nichtvertrau-\nArtikel 334                           liche Informationen austauschen. Der gesamte Informations-\naustausch unterliegt den jeweiligen für die Vertragsparteien\nGrundsätze                             geltenden Vertraulichkeitsnormen. Die Vertragsparteien berück-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und    sichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Artikel die\nunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.         Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften\nDie Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige           hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnis-\nGeschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte       ses auferlegt sind.\nstören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung unter-\ngraben.                                                                                       Artikel 338\nArtikel 335                                                    Streitbeilegung\nUmsetzung\nDie Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in\n(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein  Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)\numfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-         gelten nicht für diesen Abschnitt.","776                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAbschnitt 2                                 (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Handels-\nbeziehungen durch eine von der anderen Vertragspartei gewähr-\nStaatliche Beihilfen                          te Einzelbeihilfe beeinträchtigt werden, kann die betroffene Ver-\ntragspartei die andere Vertragspartei um Auskünfte über diese\nArtikel 339                             Einzelbeihilfe ersuchen.\nAllgemeine Grundsätze und Geltungsbereich\nArtikel 343\n(1) Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den\nVertraulichkeit\nMitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen\ngleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Un-           Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-\nternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbrin-         austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen\ngung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen          durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-\noder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Ver-          geheimnisses auferlegt sind.\ntragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen\nunvereinbar.                                                                                      Artikel 344\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die                            Überprüfungsklausel\nFischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkom-\nDie Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel\nmens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das\naufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den As-\nÜbereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.\nsoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu-\nsammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien\nArtikel 340                             kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts er-\nzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle\nPrüfung der staatlichen Beihilfen\nzwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts\n(1) Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die anderes vereinbaren.\nsich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Ar-\ntikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion, und den von den Organen der EU erlassenen auslegen-\nden Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen                                        Kapitel 11\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.                        Handelsrelevante Energiefragen\n(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb\nvon fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-                                     Artikel 345\nmens Anwendung.                                                                             Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nArtikel 341\n1. „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code\nRechtsvorschriften über                             27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);\nstaatliche Beihilfen und Beihilfebehörde\n2. „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder\n(1) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften für die          Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne\nKontrolle staatlicher Beihilfen oder behalten diese gegebenenfalls       der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und\nbei. Sie errichten außerdem eine unabhängig arbeitende Behör-            des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften\nde, der die für die Beihilfekontrolle erforderlichen Befugnisse          für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG\nübertragen werden, oder behalten diese gegebenenfalls bei. Die-          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nse Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staat-              2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-\nlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zuständig und kann         nenmarkt;\ndie Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen\nanordnen.                                                            3. „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im\nSinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie\n(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel müssen innerhalb            die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;\nvon zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-\n4. „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid-\nmens erfüllt sein.\nrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-\n(3) Vor Einrichtung der Beihilfebehörde eingeführte Beihilfe-          tur besteht.\nregelungen werden innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des\nInkrafttretens dieses Abkommens angepasst. Unbeschadet der                                        Artikel 346\nanderen Kapitel dieses Abkommens wird der Anpassungszeit-\nraum für staatliche Beihilferegelungen, die unter das Gesetz                               Regulierte Inlandspreise\nNr. 440-XV der Republik Moldau über Freihandelszonen vom                (1) Im Einklang mit dem Protokoll über den Beitritt der Repu-\n27. Juli 2001 fallen, auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jah-     blik Moldau zur Energiegemeinschaft richtet sich der Preis für die\nren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlän-         Gas- und Stromversorgung für Nicht-Haushalts-Kunden aus-\ngert.                                                                schließlich nach Angebot und Nachfrage.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei Unter-\nArtikel 342                             nehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine Ver-\npflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Erdgas- und\nTransparenz\nStromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. Ge-\n(1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich        lingt es Nicht-Haushalts-Kunden nicht, mit einem Versorger ei-\nder staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck legt jede Vertrags-       nen Preis für Erdgas oder Strom zu vereinbaren, der niedriger als\npartei der anderen Vertragspartei ab dem 1. Januar 2016 alle         oder ebenso hoch wie der regulierte Preis für Erdgas oder Strom\nzwei Jahre einen Bericht vor, der in Methodik und Aufbau dem\nEU-Jahresbericht über staatliche Beihilfen entspricht. Die           1 Der Ausdruck „allgemeines wirtschaftliches Interesse“ ist in gleicher\nBerichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Infor-      Weise wie in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nmationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf              päischen Union und insbesondere gemäß der Rechtsprechung des\neiner Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.               Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             777\nist, so sind Nicht-Haushalts-Kunden berechtigt, für die Strom-     nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Verein-\noder Erdgasversorgung zum geltenden regulierten Preis einen        barung über den Transit vorgesehen ist.\nVertrag mit einem Versorger zu schließen. In jedem Fall steht es\n(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-\nden Nicht-Haushalts-Kunden frei, einen Vertrag mit einem alter-\nparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheits-\nnativen Anbieter auszuhandeln und zu schließen.\ngewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertrags-\n(3) Die Vertragspartei, die eine Verpflichtung nach Absatz 2    partei, durch deren Gebiet ein Transit von Energiegütern verläuft,\nauferlegt hat, stellt sicher, dass diese Verpflichtung eindeutig   vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des\nfestgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend,    betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung oder\nüberprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Wird eine derartige      eines Eilverfahrens nach Anhang XXXI oder nach Titel V (Handel\nVerpflichtung auferlegt, gewährleistet die Vertragspartei, dass    und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit we-\nauch andere Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu den           der unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle\nVerbrauchern haben.                                                oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich\nstaatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu\n(4) Ist der Preis, zu dem Erdgas und Strom auf dem inländi-\nunterbrechen oder einzuschränken, es sei denn, die unter Ab-\nschen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert,\nsatz 1 genannten Umstände liegen vor.\nstellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berech-\nnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor            (3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder\nInkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.         Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-\nmacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit\nArtikel 347                            von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-\nstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-\nVerbot von Doppelpreissystemen                     walt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.\n(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang\nmit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Ver-                                Artikel 352\ntragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme\nTransitverpflichtungen für Betreiber\neingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für\nAusfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher        Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester\nliegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch  Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um\nvorgesehen sind.                                                   a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-\n(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande-        schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und\nren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche      b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt\nPreise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt         unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-\nund bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte           stellen.\nMaßnahme entstehen.\nArtikel 353\nArtikel 348\nRegulierungsbehörde für Strom und Erdgas\nTransit\n(1) Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richt-\nEntsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit     linie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich\nArtikel V Absatz 1, Artikel V Absatz 2, Artikel V Absatz 4 und Ar- Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Ein-\ntikel V Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3       richtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit\ndes Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in die-  ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen\nses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragspartei-        Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu ge-\nen alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.      währleisten.\n(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs-\nArtikel 349                            behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch\nTransport                             sein.\nIn Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere         (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-\nden Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Ver-  troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer\ntragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses      von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle\nAbkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-          einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein\nschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begrün-\nveröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und    den; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung\nalle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent      durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Ent-\nsind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigen-      scheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchge-\ntums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.         setzt.\nArtikel 350                                                         Artikel 354\nUnerlaubte Aneignung von                                          Verhältnis zum Vertrag zur\nEnergiegütern während des Transits                                 Gründung der Energiegemeinschaft\nJede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um       (1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen\nihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen    dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün-\ndie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit    dung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur\ndurch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.     Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-\ngen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur\nGründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag\nArtikel 351\nzur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim-\nUnterbrechungsfreier Transit                    mungen des Unionsrechts maßgebend.\n(1) Eine Vertragspartei darf in den Transit von Energiegütern      (2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von\ndurch ihr Gebiet nicht eingreifen, sofern ein solches Eingreifen   Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem","778                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nVertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf               insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür aus-\nden in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor-           reichend sind, und\nzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka-\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen\npitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien\nzu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.\nentsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,\nob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien\nentsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-                                Artikel 358\ntrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be-                             Anfragen und Kontaktstellen\nschlüsse berücksichtigt.\n(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien\n(3) Keine der Vertragsparteien nutzt die Streitbeilegungs-\nüber die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallenden An-\nbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine Verletzung\ngelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine\nder Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energie-\nals Koordinator fungierende Kontaktstelle.\ngemeinschaft zu berufen.\n(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder\nbehält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-\nKapitel 12\ngenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu\nTransparenz                             deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die\nnach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder über einen ande-\nArtikel 355                          ren Mechanismus gestellt werden.\nBegriffsbestimmungen                          (3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragspar-\nFür die Zwecke dieses Kapitels                                 teien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informations-\n1. umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge-          zwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich\nsetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen,   sind.\nVerfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentschei-         (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-\ndungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Hand-    partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-\nlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich   gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder\nauf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende   Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung\nAngelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an       der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel V\neine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;     (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar\n2. bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-   unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von\nlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von all-  der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.\ngemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im\nSinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen                                  Artikel 359\nwerden können.\nVerwaltung allgemeingültiger Maßnahmen\nArtikel 356                             Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnah-\nmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener\nZiel und Geltungsbereich\nWeise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der An-\nIn dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-        wendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Wa-\numfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen        ren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzel-\nhaben kann, schaffen die Vertragsparteien ein wirksames und       fall wie folgt:\nvorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie\na) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-\neffiziente Verfahren; dabei werden die Anforderungen bezüglich\nfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren\nRechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berück-\nVerfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu\nsichtigt.\nunterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt\neinen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren\nArtikel 357                               eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strit-\nVeröffentlichung                             tigen Fragen bei;\n1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maß-  b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-\nnahmen                                                            waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und\nGründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\na) unverzüglich und ohne Weiteres über ein offiziell benann-      sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\ntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich        öffentlichen Interesse vereinbar ist, und\nsind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen\nkönnen,                                                  c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor-\nschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.\nb) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen\nund ihr Ziel enthalten und\nArtikel 360\nc) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkraft-\ntreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in                      Überprüfung und Rechtsbehelf\nhinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.           (1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schieds-\n2. Jede Vertragspartei                                            gerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren einge-\nrichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die un-\na) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annah-\nter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten\nme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen\nbetreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korri-\nfrühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar ein-\ngiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpar-\nschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor-\nteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnah-\nschlag und seines Ziels,\nmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die\nb) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkei-     dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse\nten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie  am Ausgang der Angelegenheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                     779\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-    bezogener Arbeits- und Umweltfragen1 als Bestandteil eines Ge-\nteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren                samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-\nlung von Vorteil ist.\na) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte\nzu unterstützen oder zu verteidigen und\nArtikel 364\nb) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\nRegelungsrecht und Schutzniveaus\nkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-\nvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten        (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\nder betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.                      partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-\nkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 365\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines   und 366 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten\nin ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder          zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre\neiner darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-      eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-\nliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be-           men und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-\nhörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer         chend festzulegen oder zu ändern.\nVerwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.\n(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei\nsicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um-\nArtikel 361                             welt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist\nRegelungsqualität und -effizienz                     bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbun-\nund gute Verwaltungspraxis                        dene Schutzniveau weiter zu verbessern.\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der                                       Artikel 365\nRegelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter an-\nderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige                               Multilaterale Arbeitsnormen\nRegelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entspre-                              und Arbeitsvereinbarungen\nchende bewährte Verfahren aus.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Voll-\n(2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten       beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-\nVerwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren Förderung            elemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und\nzusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von                bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen\nInformationen und bewährten Verfahren.                               Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll-\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt.\nIn diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien,\nArtikel 362                             einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem\nInteresse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen\nBesondere Vorschriften\nzusammenzuarbeiten.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-              (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-\nsonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-      pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO\nteln des Titels V (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.        von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der\nArbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten,\nKapitel 13                                in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kern-\narbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in\nHandel und nachhaltige Entwicklung                              ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen;\ndies gilt insbesondere für\nArtikel 363                             a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des\nRechts auf Kollektivverhandlungen,\nHintergrund und Ziele\nb) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,\n(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-\nferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von        c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\n1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prin-         d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und\nzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan            Beruf.\nfür nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des\nWirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006            (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-\nüber die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und       übereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-\nmenschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von       kommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik\n2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die   Moldau ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der\nVertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick-     Praxis wirksam umzusetzen.\nlung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die         (4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der\ndem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem             verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell\nZiel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten,       eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammen-\ndass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen ein-      hang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen\nbezogen wird und zur Geltung kommt.                                  über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizie-\nrungsprozess aus.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,\neine nachhaltige Entwicklung anzustreben, und erkennen an,              (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen\ndass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-           grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als\nschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende\nSäulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handels-\n1 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so\numfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für\n1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die      menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung\nMitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec   der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung\n(2007)7 vom 20. Juni 2007.                                           vereinbart wurden.","780                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nBegründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom-        d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren\nparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards           zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-\nnicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.           weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,\ndie freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-\nArtikel 366                               gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel, der Öko-\nKennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffpro-\nMultilaterale Umwelt-Governance                        dukte;\nund multilaterale Umweltübereinkommen\ne) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale        tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-\nUmwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen                tausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu die-\nals Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder           sem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die\nregionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und be-             einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-\ntonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker            linien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unter-\nunterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten                nehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Natio-\nsich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick          nen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über\nauf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und                 multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.\nsonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem\nInteresse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.                                        Artikel 368\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren                               Biologische Vielfalt\nRechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzu-\nGewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-\nsetzen.\nlogischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung\n(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen      jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre\nüber ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-\nRatifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-        kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen\nrungen solcher Übereinkommen aus.                                  internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu\nerhalten und nachhaltig zu nutzen.\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum\nobersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-           (2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu\nnen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des zugehörigen              Folgendem:\nKyoto-Protokolls. Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des  a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch\nkünftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im            eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-\nRahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünf-                wonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt\nte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.                                   beitragen,\n(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-      b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich\nran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-             des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem\neinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder           Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den\naufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-             Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe-\nwandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-           nenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen\nfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu         Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei-\neiner verschleierten Beschränkung des Handels führen.                   tige Unterstützung zu gewährleisten,\nc) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,\nArtikel 367                               in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung                     den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\ndurch Handel und Investitionen                        der Tiere und Pflanzen (CITES) und\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des   d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die\nHandels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch            Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt\nnachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher                             in natürlichen und in Agrarökosystemen zu fördern, unter an-\nderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens-\na) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-       räume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, auf\narbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-           die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung\nliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,      oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die\nund streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik          durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürli-\nauf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Sei-       chen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.\nte an;\nb) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-                                 Artikel 369\ntitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-                Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern\nleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter an-        und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nc) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung     Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-\nvon Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf         tung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaft-\nWaren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für       lichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zu-\nden Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und      kommt.\nenergieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleich-\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu\ntern, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die\nFolgendem:\nAnreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie\nbieten, sowie durch die Förderung von Standards, die den      a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis-\nökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen         sen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen\nund die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich           und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des\nreduzieren;                                                        Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden. Die Maßnah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         781\nmen in diesem Zusammenhang können den Abschluss eines            (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-\nFreiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchset-     derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-\nzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen;   und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu\nschaffen.\nb) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde-\nrung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus\nnachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-                                Artikel 372\nsammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;                        Wissenschaftliche Informationen\nc) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen                Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum\nund zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des       Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss\ndamit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich      auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tra-\nim Hinblick auf Drittländer;                                  gen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissen-\nschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhan-\nd) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes-\nden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und\nserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen-\nEmpfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.\nfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer\njeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen\nHolzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel                                Artikel 373\nzu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-\nleisten;                                                                                 Transparenz\nJede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-\ne) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-\nnen Recht und Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12\nten, in den entsprechenden Anhang des CITES und\n(Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt\nf)   Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die      und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder\nErhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller   die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt\nArten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizie-   und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa-\nrungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von    renter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt\nWäldern fördern.                                              werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass\nnichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise\ninformiert und konsultiert werden.\nArtikel 370\nHandel mit Fischereierzeugnissen                                               Artikel 374\nUnter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-          Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit\nvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der\nsowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im\nUmsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die\nHandelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,\nnachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen\na) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,           Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im\num die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-   Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,\nbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-      zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-\nwährleisten,                                                  bezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.\nb) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der\nArtikel 375\nFischereitätigkeiten zu ergreifen,\nZusammenarbeit im Bereich Handel\nc) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs-                          und nachhaltige Entwicklung\nund Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, die von regiona-\nlen Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und       Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-\ninnerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst um-    arbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt-\nfassend zusammenarbeiten, und                                 und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels V\n(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich\nd) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-        unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:\ngulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) und damit\nin Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfas-        a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-\nsender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusam-               tigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere\nmenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien       im Rahmen der WTO, der IAO, des UNEP und der multilate-\nund Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom                 ralen Umweltübereinkommen,\nHandel und von ihren Märkten auszuschließen.\nb) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-\nkeitsprüfungen,\nArtikel 371\nc) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-\nAufrechterhaltung des Schutzniveaus                      ten, Normen und Standards auf Handel und Investitionen so-\nwie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen           auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich\nist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-        Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Stra-\nnen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu             tegien in diesem Bereich,\nfördern.\nd) positive und negative Auswirkungen des Titels V (Handel und\n(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder           Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-\nAbweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt                keiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise\noder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-                zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung\nwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-          der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien\nanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.           durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,","782                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ne) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von                                      Artikel 377\nKernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell\nGemeinsames Forum für den\neingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Um-\nzivilgesellschaftlichen Dialog\nweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-\nf)   Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver- samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-\nfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch         lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-\nÖko-Kennzeichnung,                                             tungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um\ng) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,            einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte\nbeispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-  der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-\nkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und       dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-\nUmsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,                  ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber-\nund Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirt-\nh) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen-             schaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten In-\nwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang          teressenträgern.\nzwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-\n(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\nsung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatisti-\nwird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jähr-\nken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges\nlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-\nLernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer\ntestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die\nDialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,\nFunktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-\ni)   handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom-       schaftlichen Dialog.\nmen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,                (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für\nj)   handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen      den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über\ninternationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels,     die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel-\neinschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit   lungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft-\ngeringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,                 lichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht.\nk) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nund der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,                                    Artikel 378\nl)   handelsbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwal-                         Konsultationen auf Regierungsebene\ndung, einschließlich durch Angehen von Problemen im Zu-\n(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen\nsammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag, und\ndie Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in\nm) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger             Artikel 379 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.\nFischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen           (2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über\naus nachhaltiger Fischerei.                                    deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich\naus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen\nArtikel 376                            enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der\nFrage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem\nInstitutioneller Mechanismus                     Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden\nund Überwachungsmechanismus                         unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.\n(1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die für     (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die\ndie Zwecke der Durchführung dieses Kapitels der anderen Ver-        Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die\ntragspartei als Kontaktstelle dient.                                Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein-\nschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um\n(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige        die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der\nEntwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss      Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege-\nin der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung            benenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und\n„Handel“ Bericht über seine Tätigkeit. Ihm gehören hohe Verwal-     Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für\ntungsbeamte jeder Vertragspartei an.                                geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Fra-\n(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-       ge vollständig zu prüfen.\nlung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-       (4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der\ntretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,            weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die\num die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-      Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,\nmenarbeit nach Artikel 375, zu überprüfen. Der Unterausschuss       dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                    lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-\nschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine\n(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue\nLösung.\noder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-\nwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei         (5) Der genannte Unterausschuss kann gegebenenfalls die in-\nFragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-          terne(n) Beratungsgruppe(n) der einen Vertragspartei oder beider\nstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,      Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige\nStellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und       Unterstützung von Sachverständigen bemühen.\nEmpfehlungen dazu abgeben.                                             (6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen\n(5) Der oder den internen Beratungsgruppen gehören unab-         erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an,\nwobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales                                   Artikel 379\nund Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisa-\nSachverständigenpanel\ntionen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und\nandere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Ver-           (1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines\nhältnis vertreten sind.                                             Konsultationsersuchens nach Artikel 378 Absatz 2 zur Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           783\neiner Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-                               Kapitel 14\nebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-\nberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.                                         Streitbeilegung\n(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel-                              Abschnitt 1\nten die Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitte 1 und 3\nZiel und Geltungsbereich\nund des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-\nbeilegung) Artikel 406 sowie die Verfahrensordnung in Anhang\nXXXIII und der in Anhang XXXIV festgelegte Verhaltenskodex für                                  Artikel 380\nSchiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).                                     Ziel\nZiel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten\n(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\nMechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkei-\nlung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab-\nten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und An-\nkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens\nwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu schaffen,\nund in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu\num nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu ge-\ndienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen\nlangen.\nvor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die\nbeiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht\ndie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im                                    Artikel 381\nSachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter-                               Anwendungsbereich\nausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleis-\ntet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.                     Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und\nAnwendung der Bestimmungen des Titels V (Handel und Han-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über    delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.\nspezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-\nfenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-                                    Abschnitt 2\nbiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen\nÜbereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein                       Konsultationen und Vermittlung\nund in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusam-\nmenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer                                      Artikel 382\nOrganisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re-\nKonsultationen\ngierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den in\nAnhang XXXIV festgelegten Verhaltenskodex zu beachten.                 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 381 ge-\nnannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu\n(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-         und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-\nden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang         nehmlichen Lösung zu gelangen.\nmit Artikel 385 und Regel 8 der in Anhang XXXIII festgelegten          (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-\nVerfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 des          tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen\nvorliegenden Artikels genannten Liste zusammen.                     mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Ab-\nsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die\n(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die     Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme\ninterne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet       und der Bestimmungen nach Artikel 381 nennt, die ihres Erach-\nerscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.         tens anwendbar sind.\nIn Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 365 und 366 genann-\n(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nten multilateralen Übereinkünfte sollte das Sachverständigen-\ndem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\npanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der\nGebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet\nmultilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-\nwurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas an-\nmationen und Beratung ersuchen.\nderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Ein-\ngangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Ver-\n(7) Der Bericht des Sachverständigenpanels wird den Ver-         tragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die\ntragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach      Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien wäh-\nTitel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)     rend der Konsultationen offengelegten Informationen und abge-\nvorgelegt. In diesem Bericht sind der festgestellte Sachverhalt,    gebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte\ndie Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die            der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.\nwichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen\ndes Sachverständigenpanels darzulegen. Die Vertragsparteien            (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-\nmachen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage       chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren\nder Öffentlichkeit zugänglich.                                      oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen\nnach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten\nVertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als\n(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des\nabgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren,\nBerichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels\ndie Konsultationen fortzusetzen.\ngeeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-\npartei unterrichtet ihre Beratungsgruppe(n) und die andere Ver-        (5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um\ntragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des        Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag\nBerichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-         des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des\nnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-              Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio-\nfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-           nen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien\nschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die        darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die\nBeratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil-            Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver-\ngesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Han-        nehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die\ndel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbrei-       um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 384 in Anspruch neh-\nten.                                                                men.","784                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-     in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter auf\nreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-     Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vor-\nden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren     sitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzen-\nund die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.                den aus, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.\n(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-         (5) Der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zu-\ngütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung      sammensetzung „Handel“ oder sein Stellvertreter wählen die\nder Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter-   Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach den in den Absät-\nbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den         zen 3 und 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.\nVertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen\ninnerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des             (6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nErsuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der          dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der\nÜbermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die      Verfahrensordnung in Anhang XXXIII seiner Ernennung zuge-\nVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.      stimmt hat.\n(7) Ist eine der in Artikel 404 vorgesehenen Listen zum Zeit-\nArtikel 383                             punkt eines Ersuchens nach den Absätzen 3 und 4 noch nicht\naufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Perso-\nVermittlung                             nen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertrags-\nJede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug      partei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen\nauf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwi-      Personen per Losentscheid bestimmt.\nschen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um ein Vermitt-\n(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\nlungsverfahren nach Anhang XXXII ersuchen.\ngelten im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ntel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit,\nAbschnitt 3                              die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen\nStreitbeilegungsverfahren\nden Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-\nchung als dringend ansieht, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 ohne\nUnterabschnitt 1                              Rückgriff auf Absatz 2, und die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei\nSchiedsverfahren                              Tage.\nArtikel 384                                                          Artikel 386\nEinleitung des Schiedsverfahrens                                  Vorabentscheid über die Dringlichkeit\n(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspa-\ndurch Konsultationen nach Artikel 382 beizulegen, so kann die       nel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung\nVertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang    vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.\nmit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.\n(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist                                        Artikel 387\nschriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-\nBericht des Schiedspanels\nschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammenset-\nzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem        (1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes-\nErsuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-     tens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-\ndeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-          bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über\nden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen              die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den\nnach Artikel 381 unvereinbar ist.                                   wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.\nIst das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-\nArtikel 385                             gehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des\nSchiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-\nEinsetzung des Schiedspanels                      ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-     setzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die\nsammen.                                                             Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei-\nnen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen-\n(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Er-        bericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag\nsuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwer-          der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.\ndegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Kon-\nsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung             (2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\ndes Schiedspanels zu erzielen.                                      14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er-\nsuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.\n(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Ab-\nsatzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des                   (3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nSchiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb       verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-\nvon fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist       leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten\neinen Schiedsrichter von ihrer nach Artikel 404 aufgestellten Teil- Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes-\nliste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen          tens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi-\nSchiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der an-     zieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\nderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Assoziationsaus-          sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich\nschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-         ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.\nsetzung „Handel“ per Losentscheid von der Teilliste dieser\n(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-\nVertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 404 aufge-\ntragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel\nstellten Liste ist.\nseinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere\n(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Ab-    Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen\nsatzes 2 keine Einigung über den Vorsitzenden des Schieds-          Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei\npanels, so wählt der Vorsitzende des Assoziationsausschusses        der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           785\nAntworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragspartei-        den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-\nen enthalten.                                                       chung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine\n(5) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Ein-\n(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die     setzung.\neine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen                               Unterabschnitt 2\nden Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-                                   Umsetzung\nchung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage\nnach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren\nund das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach                                    Artikel 390\nNotifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspa-         Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nnel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzich-\nten.                                                                   Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,\num die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu\nund Glauben umzusetzen\nArtikel 388\nSchlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten                                         Artikel 391\n(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11\nAngemessene Frist für die Umsetzung\n(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die\neine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen          (1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen        die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Um-\nden Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-        setzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert\nchung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein      die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem\nan das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des       Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\nSchiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der          Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 nach Eingang der\nStreitigkeit als Schlichter zu fungieren.                           Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver-\ntragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung\n(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\nbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“), und begründet die\nlegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\nvorgeschlagene angemessene Frist.\nmit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm\ninnerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,          (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\neine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung    Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung\nder Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung     der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-\nerreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die      führerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation\nab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der             gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche\nStreitigkeit einzuhalten sind.                                      Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.\n(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-   Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei\ngewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-         und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung\ngungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei         „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi-\nMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-        ziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso-\nlegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend      ziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb\nist.                                                                von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.\n(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang           (3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-\nXXXIV.                                                              rerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist\nschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-\ndung des Schiedspanels.\nArtikel 389\n(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\nNotifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.\n(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung\ninnerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den                                      Artikel 392\nVertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-\nkel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das                          Überprüfung von Maßnahmen\nSchiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten          zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nwerden kann, notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies        (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nden Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in        rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4\nArtikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“             genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange-\nschriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie    messenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent-\nden Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu          scheidung des Schiedspanels getroffen hat.\nnotifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall\nspäter als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schieds-           (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\npanels notifiziert werden.                                          Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-\nzierten Umsetzungsmaßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den\n(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nin Artikel 381 genannten Bestimmungen kann die Beschwerde-\nverderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-\nführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die\nleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten\nFrage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maß-\nKräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem\nnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechts-\nTag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf\ngrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern,\nkeinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung\ninwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Be-\nnotifiziert werden.\nstimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel\n(3) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem\n(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die     Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“\neine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen       innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Er-\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen        suchens.","786                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 393                           den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-\nchung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genann-\nVorläufige Abhilfemaßnahmen\nten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.\nim Falle der Nichtumsetzung\n(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-            (2) Abweichend von den Artikeln 391, 392 und 393 kann die\nnen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um     Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel V (Handel und\ndie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das      Handelsfragen) in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der\nSchiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen          Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmä-\nwurde oder eine nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme     lert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Ent-\nmit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti-      scheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer\nkel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be-     Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam\nschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und            werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten\nnach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vor-        werden, wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des\nübergehenden Ausgleich vor.                                         Schiedspanels nicht umgesetzt hat.\n(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden           (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung\nAusgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-     oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung,\nrung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen            so kann sie ein Verfahren nach Artikel 393 Absatz 3 und Arti-\nFrist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels     kel 395 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin\ngemäß Artikel 392, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen          muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach-\nwurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381           dem das Schiedspanel die Frage entschieden hat, und kann die\ngenannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über         Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.\nden Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer\nNotifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-                                 Artikel 395\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-                                 Überprüfung von\nsetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 381 genann-                Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an\nten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem Wert            vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung\nder durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten\nVorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem     (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin\nUmfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwer-         und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4\ndeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen           genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-\nnach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwer-        setzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im\ndegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerde-        Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungs-\ngegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.         weise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat.\nAußer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die\n(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der\nAussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach\nUmfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß\nEingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Aus-\nzunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so\ngleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer\nkann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,\nin Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-\nnach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schieds-\nschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss (Handelskon-\npanels umgesetzt hat, beenden.\nfiguration) vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn\nTagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert      (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach\nseine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Ver-          dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,\npflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Über-          ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-\nmittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assozia-        men mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang\ntionsausschuss (Handelskonfiguration). Die Verpflichtungen          befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche\nwerden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel         Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches\nseine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der     Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem\nEntscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.                      Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu\nnotifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver-\n(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-\ntragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam-\ntikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,\nmensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der\ndie nicht mehr angewandt werden, wenn\nÜbermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-\na) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach       panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in\nArtikel 398 gelangt sind,                                      Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so\nwerden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise\nb) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,\nder Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwer-\ndass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-\ndeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen\nkel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 381\ndem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.\ngenannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder\nc) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 381 genannten Be-\nUnterabschnitt 3\nstimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben\noder geändert worden sind, um sie nach Artikel 392 Absatz 1                  Gemeinsame Bestimmungen\nmit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in Einklang\nzu bringen.                                                                                Artikel 396\nErsetzung von Schiedsrichtern\nArtikel 394\nIst das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner\nAbhilfemaßnahmen bei\nMitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach\ndringenden Energiestreitigkeiten\ndiesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds-\n(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 panels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-\n(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die     fordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht einge-\neine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen       halten werden, findet das Verfahren des Artikels 385\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen        Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            787\nSchiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen            Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen\nSchiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um       von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das\n20 Tage verlängert.                                                Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegun-\ngen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute\nArtikel 397                          Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und\nBerichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des\nAussetzung und Beendigung                       Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen\nvon Schieds- und Umsetzungsverfahren                   Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch\neinschränken.\nDas Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen der Ver-\ntragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-\nparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Mo-                                  Artikel 402\nnate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt\nseine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Er-          Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels\nsuchen der Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um\nauf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die\nBeschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Kon-\nersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des As-\nsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-\nsoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\nbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner\nZusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei ent-\nSchiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.\nsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbar-\nten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Ar-          (2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den\nbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die        Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen\nAussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels       weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Per-\nlassen vorbehaltlich Artikel 405 die Rechte der Vertragsparteien   sonen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt,\nin allen weiteren Verfahren unberührt.                             die Anwendbarkeit der in Artikel 381 genannten Bestimmungen\nund die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schluss-\nArtikel 398                          folgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-\nEinvernehmliche Lösung                        setzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der\nDie Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka-   Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen\npitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie    nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er zur\nnotifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziations-        Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-       davon absieht.\nsetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des\nSchiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den                                     Artikel 403\neinschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforder-\nlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Ver-       Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union\nfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Ge-\nnehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser            (1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-\ninternen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur   tigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun-\nStreitbeilegung eingestellt.                                       gen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3 (Techni-\nsche Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- und Han-\nArtikel 399                          delserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs-\nVerfahrensordnung                          handel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 (Öffent-\nliches Beschaffungswesen) oder Kapitel 10 (Wettbewerb) die\n(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten    schrittweise Annäherung betreffen oder die einer Vertragspartei\ndie Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der Verhaltens-         auf andere Weise durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des\nkodex in Anhang XXXIV.                                             Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.\n(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-\nist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.\nlegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so\nentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie\nArtikel 400                          dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.\nIn diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des\nInformationen und fachliche Beratung\nSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-\nDas Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder    päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-\nvon sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,  hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.\nalle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-\npanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nnach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-                                       Abschnitt 4\nlen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der\nAllgemeine Bestimmungen\nAuswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien\nansässige natürliche oder juristische Personen können dem\nSchiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-                                         Artikel 404\nCuriae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-\nschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt                          Liste der Schiedsrichter\nund zur Stellungnahme vorgelegt.\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs\nArtikel 401                          Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min-\ndestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als\nAuslegungsregeln\nSchiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten\nDas Schiedspanel legt die in Artikel 381 genannten Bestim-      zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-\nmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des             liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver-","788                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön-                             Kapitel 15\nnen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.\nDer Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“                       Allgemeine Bestimmungen\ngewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.               über die Annäherung nach Titel V\n(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah-\nArtikel 407\nrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü-\ngen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen-                         Fortschritte bei der Annäherung\nschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer                               in handelsbezogenen Bereichen\nOrganisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der\nRegierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den          (1) Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genann-\nVerhaltenskodex in Anhang XXXIV zu beachten.                       ten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau\nan das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des\n(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung            Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien\n„Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils        regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der\n12 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in      Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V\nunter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfü-       (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Asso-\ngen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einset-      ziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten\nzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 385         Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem\nauf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.                     Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.\n(2) Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem As-\nArtikel 405                           soziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezie-\nhungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke\nVerhältnis zu den WTO-Verpflichtungen                 dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des\nTitels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen\n(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen        über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um-\ndieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-         und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften\nschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,       vor.\nunberührt.\n(3) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer\n(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall we-   Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 ge-\ngen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen     nannten Kapitel abgeschlossen hat.\nund im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist,\nan beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei                                Artikel 408\nnach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das\nandere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen                Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften\ngleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-\nIm Zuge der Annäherung hebt die Republik Moldau Bestim-\nfassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstech-\nmungen ihres internen Rechts auf und beseitigt interne Praktiken,\nnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über\ndie mit dem Unionsrecht oder ihren an das Unionsrecht angenä-\ndas ursprüngliche Ersuchen befinden kann.\nherten internen Rechtsvorschriften in den handelsbezogenen Be-\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten                        reichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) nicht zu verein-\nbaren sind.\na) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\nals zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei                              Artikel 409\nnach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-\nfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Ein-                    Bewertung der Annäherung\nsetzung eines Panels gestellt hat, und                                        in handelsbezogenen Bereichen\n(1) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von der Union\nb) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\nvorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet,\nZeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\nnachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Ab-\nkel 384 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ge-\nsatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel V (Handel und Handels-\nstellt hat.\nfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.\n(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,       (2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Repu-\neine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-        blik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam\nzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch             um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der\ngenommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,          Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese\nVerpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.                   Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.\n(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden\nArtikel 406                           Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden ein-\nschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die\nFristen\nwirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der\n(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem   Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise\nKapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die      berücksichtigt.\nNotifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender-       (4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-\ntagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder            wertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und\nEreignisse folgt, auf die sie sich beziehen.                       Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Berei-\nchen des Titels V (Handel und Handelsfragen) mit dem Unions-\n(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-\nrecht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\nRechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.\nDas Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der\nGründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-       (5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union\nsem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.                         die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           789\nBewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung.                                   Artikel 411\nSofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien\nInformationsaustausch\nnach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-         Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel V\nsetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen.     (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 358 Ab-\nsatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.\nArtikel 410\nArtikel 412\nFür die Annäherung relevante Entwicklungen\nAllgemeine Bestimmung\n(1) Die Republik Moldau gewährleistet die wirksame Umset-\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4\nzung des angenäherten internen Rechts und ergreift alle erfor-\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Er-\nderlichen Maßnahmen, um in den handelsbezogenen Bereichen\nleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleis-\ndes Titels V (Handel und Handelsfragen) den Entwicklungen des\ntung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annähe-\nUnionsrechts in ihren internen Rechtsvorschriften Rechnung zu\nrung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und\ntragen.\nSprachfassung der auszutauschenden Informationen.\n(2) Die Republik Moldau unterlässt jegliche Maßnahmen, die\n(2) Jeder Verweis in Titel V (Handel und Handelsfragen) auf\ndas Ziel oder die Ergebnisse der Annäherung nach Titel V (Han-\neinen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Ände-\ndel und Handelsfragen) untergraben würden.\nrungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. Novem-\n(3) Die Union unterrichtet die Republik Moldau über alle end-  ber 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht\ngültigen Vorschläge der Europäischen Kommission für die An-       wurden.\nnahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für        (3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen\ndie Annäherungsverpflichtungen der Republik Moldau nach           des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8\nTitel V (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.               und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind\n(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union über alle       erstere maßgebend.\nRechtsetzungsvorschläge und Maßnahmen, einschließlich inter-         (4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des\nner Praktiken, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen   vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels V\nnach Titel V (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.        (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behan-\n(5) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkun-  delt.\ngen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorschläge oder\nMaßnahmen auf die Rechtsvorschriften der Republik Moldau                                       Titel VI\noder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel V (Handel und\nHandelsfragen).                                                              Finanzielle Hilfe und Bestimmungen\nüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen\n(6) Ändert die Republik Moldau im Anschluss an eine Bewer-\ntung nach Artikel 409 ihr internes Recht, um Änderungen in\nKapitel 1\nTitel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10\nRechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung                              Finanzielle Hilfe\nnach Artikel 409 vor. Ergreift die Republik Moldau weitere Maß-\nnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des                                    Artikel 413\nangenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union\nerneut eine Bewertung nach Artikel 409 vornehmen.                    Der Republik Moldau wird über die einschlägigen Finanzie-\nrungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe\n(7) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere       gewährt. Der Republik Moldau können auch Darlehen der Euro-\nVorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-      päischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wie-\nwertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften der Republik   deraufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer internationaler\nMoldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam           Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur\num- und durchgesetzt werden, nach Absatz 8 vorübergehend          Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Ein-\nausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau ihr internes Recht    klang mit diesem Kapitel geleistet.\nnicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel V (Handel\nund Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Ab-\nArtikel 414\nsatz 6 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften der\nRepublik Moldau an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist,           Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den\noder wenn der mit Artikel 434 eingesetzte Assoziationsrat keinen  einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente\nBeschluss zur Aktualisierung des Titels V (Handel und Handels-    der EU festgelegt.\nfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts\nfasst.                                                                                       Artikel 415\n(8) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-    Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-\nfiziert sie dies der Republik Moldau umgehend. Die Republik       che der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro-\nMoldau kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438       grammen festgelegt, die auf den die vereinbarten politischen\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage         Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in\neiner schriftlichen Begründung innerhalb eines Monats nach der    diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen\nNotifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziations-    dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Moldau so-\nausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Ange-      wie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses\nlegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung.       Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt wer-\nWird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in      den.\nder Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser\nnicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer\nArtikel 416\nLösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung\nwird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss             Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, be-\nin der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt       mühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass\nzu einer Lösung gelangt.                                          die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit an-","790                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen           bekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen\nFinanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen           mit den Behörden der Republik Moldau umfasst.\nGrundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.\n(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener\nDaten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.\nArtikel 417\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen                                    Artikel 424\nGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-                           Verhütung von Unregelmäßigkeiten,\nlegt.                                                                                         Betrug und Korruption\n(1) Die Behörden der Republik Moldau prüfen regelmäßig, ob\nArtikel 418                               die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß\ndurchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,\nDer Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu\nlen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-       schaffen.\nfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem\nZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf           (2) Die Behörden der Republik Moldau ergreifen alle geeigne-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete                 ten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhin-\nMonitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.              dern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen\nPhasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-\nArtikel 419                               schließen.\nDie Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den            (3) Die Behörden der Republik Moldau unterrichten die Euro-\nGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und           päische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.\narbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der          (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Ar-\nRepublik Moldau nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen             tikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates\nüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen) zusammen.                      vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamt-\nhaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.\nKapitel 2                                     (5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den\nBestimmungen über                                  Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf-\nträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der\nBetrugsbekämpfung und Kontrollen\nGleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli-\nchen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten\nArtikel 420                               Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-\nBegriffsbestimmungen                            gen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-\nhen.\nFür die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-\ngen in Protokoll IV.                                                     (6) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der\nRepublik Moldau der Europäischen Kommission alle Informatio-\nnen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unter-\nArtikel 421\nrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Ver-\nGeltungsbereich                              fahren oder Systeme.\nDieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nPrüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen                                         Artikel 425\nund Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen\nErmittlungen und Strafverfolgung\ndes Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und\ndes Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder                Die Behörden der Republik Moldau gewährleisten, dass in bei\nFinanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien eini-     nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen,\ngen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die         in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten\ndie Republik Moldau einbezogen wird.                                  einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entspre-\nchender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und\nArtikel 422                               Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen\nBehörden der Republik Moldau gegebenenfalls dabei unterstüt-\nMaßnahmen zur                               zen.\nVerhütung und Bekämpfung von\nBetrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten\nArtikel 426\nDie Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-\nderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen                                    Mitteilung von Betrug,\nillegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen                       Korruption und Unregelmäßigkeiten\nAmtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fal-          (1) Die Behörden der Republik Moldau informieren die Euro-\nlenden Bereichen.                                                     päische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie\nKenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere\nArtikel 423                               Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zu-\nsammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder\nInformationsaustausch                            in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines\nund weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene                Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch OLAF zu unterrich-\n(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-            ten.\nschen die zuständigen Behörden der EU und die zuständigen\n(2) Die Behörden der Republik Moldau erstatten Bericht über\nBehörden der Republik Moldau regelmäßig Informationen aus\nalle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem\nund treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsulta-\nArtikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu\ntionen zusammen.\nmeldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Mol-\n(2) OLAF kann mit seinen Partnern in der Republik Moldau          dau der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden\neine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugs-           Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          791\nArtikel 427                                                        Artikel 429\nPrüfungen                                   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen\n(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-           Die Europäische Kommission kann gemäß den Verordnungen\nnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-    (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002\ndung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord-         vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom)\nnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der            Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz\nWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.                           der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu\nverwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.\n(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-\nbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun-\nterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die                                 Artikel 430\nVerwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten                                Wiedereinziehung\nUnternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab-\nschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und            (1) Die Behörden der Republik Moldau treffen geeignete Maß-\nbis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen        nahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuzie-\nwerden.                                                            hen.\n(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-           (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-\ndere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte        blik Moldau übertragen worden, kann die Europäische Kommis-\nPersonen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und       sion zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar\nRechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Ver-         insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kom-\nwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder    mission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Be-\ndessen Unterauftragnehmern in der Republik Moldau vorneh-          hörden der Republik Moldau ergriffen wurden, um einen Verlust\nmen.                                                               der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.\n(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder            (3) Die Europäische Kommission berät mit der Republik\ndem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten        Moldau über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur\nin angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten           Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinzie-\nund Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektro-     hung werden im Assoziationsrat erörtert.\nnischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erfor-         (4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt\nderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Moldau  oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben\nmüssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es            auf Dritte, so sind Beschlüsse der Europäischen Kommission im\nmuss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in die-       Geltungsbereich dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als\nsem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-            Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Republik Moldau nach\nden.                                                               folgenden Grundsätzen vollstreckbar:\n(5) Diese in diesem Artikel genannten Kontrollen und Prüfun-    a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des\ngen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die           Zivilprozessrechts der Republik Moldau. Die Vollstreckungs-\ndirekt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrneh-         klausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich\nmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof               lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der\nund die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Moldau unter               nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung der Republik\nWahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.                   Moldau zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen\nKommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union\nArtikel 428                                benennt.\nKontrollen vor Ort                        b) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf\nAntrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-              kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechts-\nmäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom              vorschriften der Republik Moldau betreiben, indem sie die\n11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-             zuständige Stelle unmittelbar anruft.\ngen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-      c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung\nderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen           des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-\ndurchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU vor Betrug         den. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre-\nund sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen.                           ckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane\nder Republik Moldau zuständig.\n(2) Die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen werden von\nOLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung            (5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich\nzuständigen Behörden der Republik Moldau vorbereitet und           lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Be-\ndurchgeführt.                                                      hörde erteilt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem\nZweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den\n(3) Die Behörden der Republik Moldau werden rechtzeitig         Vorschriften des Prozessrechts der Republik Moldau. Die Recht-\nüber Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und       mäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Prüfung\nÜberprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstüt- des Gerichtshofs der Europäischen Union.\nzung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediens-\nteten der zuständigen Behörden der Republik Moldau an den             (6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund\nKontrollen vor Ort und den Überprüfungen teilnehmen.               einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-\npitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen\n(4) Bekunden die Behörden der Republik Moldau ein entspre-      vollstreckbare Titel.\nchendes Interesse, so können die Kontrollen vor Ort und die\nÜberprüfungen von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt\nArtikel 431\nwerden.\nVertraulichkeit\n(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle\nvor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Re-       Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen\npublik Moldau die Unterstützung, die OLAF für die Wahrneh-         Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem\nmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor       Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren\nOrt oder der Überprüfungen benötigt.                               Informationen nach dem Recht der Republik Moldau und nach","792                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nden entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zu-           setzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnah-\nkommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weiterge-         men der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien. Der As-\ngeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten        soziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verab-\noder der Republik Moldau aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft       schiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen\ndavon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck         zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen\nals zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziel-      Verfahren abgeschlossen sind.\nlen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.\n(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten\nZiel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der\nArtikel 432                             Republik Moldau an die der Union ist der Assoziationsrat ein Fo-\nAnnäherung der Rechtsvorschriften                     rum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in\nKraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und der Republik\nDie Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-       Moldau sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal-\nschriften an die in Anhang XXXV genannten Rechtsakte der EU         tungsmaßnahmen.\nund internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen\ndieses Anhangs vor.                                                     (3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un-\nbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels V (Handel\nund Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua-\nTitel VII                              lisieren oder zu ändern.\nInstitutionelle, allgemeine\nund Schlussbestimmungen                                                        Artikel 437\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-\nKapitel 1                                stützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.\nInstitutioneller Rahmen                                 (2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um\nhohe Beamte handelt.\nArtikel 433\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd\nDer politische Dialog und der Politikdialog, einschließlich über\nvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik\nFragen der sektoralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien,\nMoldau geführt.\nkönnen auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Poli-\ntikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 434 eingesetz-\nten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf                                       Artikel 438\nMinisterebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern             (1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-\nder Vertragsparteien geführt.                                       gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen\nArtikel 434                             des Assoziationsrats gehört. Der Assoziationsausschuss tritt\nmindestens einmal jährlich zusammen.\n(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nbegleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens                  (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-\nund überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens         tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-\nvor dem Hintergrund seiner Ziele.                                   de Beschlüsse zu fassen.\n(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-        (3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem\ndestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-     Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der\nde es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-      Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu\nrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen      fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend;\nZusammensetzungen zusammentreten.                                   diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der\nAssoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein-\n(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung           vernehmen zwischen den Vertragsparteien.\nund Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat\nwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und              (4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel V\nsonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem   (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in\nInteresse.                                                          einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zu-\nsammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens ein-\nmal jährlich zusammen.\nArtikel 435\n(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates                                 Artikel 439\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nmission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik           (1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab-\nMoldau andererseits zusammen.                                       kommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.\n(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.             (2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-\nschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von          für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt\neinem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Mol-     Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder-\ndau geführt.                                                        ausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese\n(4) Falls angezeigt, können im gegenseitigen Einvernehmen        Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen\nVertreter anderer Gremien als Beobachter an der Arbeit des As-      Bestimmungen von Titel V (Handel und Handelsfragen) Beratun-\nsoziationsrats teilnehmen.                                          gen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.\n(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs-\nArtikel 436                             se einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der in\nden regelmäßigen Dialogen nach diesem Abkommen erzielten\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nFortschritte vorzunehmen.\nAssoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens\nBeschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertrags-           (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-\nparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Um-         kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            793\ndem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht            (3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische\nüber ihre Tätigkeiten.                                               Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit\nVertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung\n(5) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) eingesetzten\nzur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.\nUnterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der\nin Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nrechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-                                  Kapitel 2\nordnung. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung des Asso-\nziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu-         Allgemeine und Schlussbestimmungen\nsammensetzung „Handel“ über ihre Tätigkeiten.\nArtikel 444\n(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\ntragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar            Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen\nden Assoziationsausschuss, einschließlich in seiner in Artikel 438\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.\nses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-\nArtikel 440                             minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang\n(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-      zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,\ngesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parla-       um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu\nments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik         machen.\nMoldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem\nMeinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen                                            Artikel 445\nzusammen, die er selbst festlegt.\nZugang zu amtlichen Dokumenten\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich\nDie Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung\neine Geschäftsordnung.\nder einschlägigen internen Gesetze und sonstigen Vorschriften\n(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss        der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von            Dokumenten unberührt.\neinem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\nter des Parlaments der Republik Moldau geführt.\nArtikel 446\nArtikel 441                                          Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit\n(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den              Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\nAssoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-       Maßnahmen zu treffen,\nzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem          a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-\nParlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-              formationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-\nmationen.                                                                 heitsinteressen widersprechen würde,\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die      b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nBeschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.            und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem                behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nAssoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.                                diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht\n(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-             beeinträchtigen, und\nmentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen, im Falle einer\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\nArtikel 442                                  und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\n(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von          gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nVertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-        lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge               rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für\ndazu einzuholen.                                                          unerlässlich erachtet.\n(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie\nsetzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließ-                                Artikel 447\nlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialaus-                             Diskriminierungsverbot\nschusses, und aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik\nMoldau zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und             (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\neinen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die        unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nsie selbst festlegt.                                                 a) dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Union\n(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-      oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine\nordnung.                                                                  Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staats-\nangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Un-\n(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach       ternehmen bewirken und\nMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-\ntreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und       b) dürfen die von der Union oder den Mitgliedstaaten gegen-\nVertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau geführt.             über der Republik Moldau angewandten Regelungen keine\nDiskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesell-\nschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Moldau\nArtikel 443\nbewirken.\n(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\n(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-    wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nrat Empfehlungen unterbreiten.                                       gleichartigen Situation befinden.","794                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 448                           übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne\nvon Titel V (Handel und Handelsfragen).\nSchrittweise Annäherung\n(3) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-\nDie Republik Moldau nimmt auf der Grundlage der Zusagen in     fehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer\ndiesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schritt-          solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne\nweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht und     von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit\ninternationale Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser        diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder\nAnhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestim-        das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt\nmungen und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel    nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Han-\nund Handelsfragen) für die Annäherung gelten.                     delsfragen).\nArtikel 449                                                        Artikel 453\nDynamische Annäherung                                           Erfüllung der Verpflichtungen\nIm Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der         (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nRechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht, ins-      deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nbesondere im Hinblick auf die Zusagen in den Titeln III, IV, V    diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nund VI, und gemäß den Bestimmungen der Anhänge, werden die        Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\nAnhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktuali-\nsiert, um unter anderem die in diesem Abkommen genannte Ent-         (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nwicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Diese Bestimmung       Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nlässt die besonderen Bestimmungen nach Titel V (Handel und        aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\nHandelsfragen) unberührt.                                         Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben\nund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien zu erörtern.\nArtikel 450\n(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\nMonitoring                             Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach\nDer Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Be-   Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 454\nurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von       dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig-\nMaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertrags-        keit durch bindenden Beschluss beilegen.\nparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings in den mit\ndiesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusam-                                   Artikel 454\nmen.                                                                                        Streitbeilegung\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nArtikel 451\nüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder\nBewertung der Annäherung                        seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-\n(1) Die EU bewertet die in diesem Abkommen vorgesehene\nziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.\nAnnäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das\nAbweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung\nEU-Recht. Dabei werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte\noder Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) oder\nberücksichtigt. Diese Bewertungen können von der EU alleine,\nseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-\nvon der EU im Einvernehmen mit der Republik Moldau oder von\ntel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.\nden Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Er-\nleichterung der Bewertung erstattet die Republik Moldau der EU       (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-\ngegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf       durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau-\ndie Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht        ben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 437 und 439\nüber die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Be- vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch\nrichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und     wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.\nHäufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder         (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und\nin Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institu-      den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-\ntionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu be-      fung der Lage erforderlichen Informationen.\nrücksichtigen.\n(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf je-\n(2) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort um-      der Tagung des Assoziationsrats erörtert. Eine Streitigkeit gilt als\nfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Ein-      beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 453 Absatz 3\nrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen,  einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder\nAufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilneh-        erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über\nmen.                                                              eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien\noder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des\nArtikel 452                           Assoziationsausschusses oder eines anderen in Artikel 439 vor-\ngesehenen Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen\nErgebnisse des Monitorings,                     können auch schriftlich abgehalten werden.\neinschließlich der Bewertungen der Annäherung\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-\n(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-  nen bleiben vertraulich.\ntungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit die-\nsem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-\nse Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen                                           Artikel 455\nverabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.                        Geeignete Maßnahmen im Falle\nder Nichterfüllung von Verpflichtungen\n(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\nTitel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnah-       (1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,\nmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be-           wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten\nschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463    nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          795\nStreitbeilegung nach Artikel 454 gelöst wurde und wenn die Be-    gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperations-\nschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver-  abkommen zu schließen.\ntragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt\nhat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums                                Artikel 459\ngilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.\nAnhänge und Protokolle\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens          Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 be-         sind Bestandteil dieses Abkommens.\nschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die\nAussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten                                         Artikel 460\noder Verpflichtungen umfassen, die in Titel V (Handel und Han-\ndelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden                                    Geltungsdauer\nunverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand     (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nvon Konsultationen nach Artikel 453 Absatz 2 und unterliegen\nder Streitbeilegung nach Artikel 453 Absatz 3 und Artikel 454.        (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-\nkation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-    tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-\ntreffen                                                           tion außer Kraft.\na) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-\nlässige Kündigung dieses Abkommens oder                                                   Artikel 461\nb) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I             Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\n(Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen\nElemente dieses Abkommens.                                       Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungs-\nweise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen\nArtikel 456\nBefugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im\n(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nRahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Eu-\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nropäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Re-\nstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am\npublik Moldau andererseits.\n28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am\n1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.\nArtikel 462\n(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-\nliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte                              Räumlicher Geltungsbereich\nAbkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertrags-\n(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Ver-\nparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkom-\ntrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeits-\nmen.\nweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der\n(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der       Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach\nRepublik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für land-        Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Ab-\nwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 26. Juni     satzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau anderer-\n2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2013 in       seits.\nKraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.\n(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des\nTitels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Ge-\nArtikel 457                          biete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik\n(1) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach      Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann,\ndiesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt        wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchset-\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-      zung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel\nden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mit-     und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewähr-\ngliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits      leistet.\nbindend sind.                                                         (3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeit-\n(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-             punkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchset-\narbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens     zung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel\nfallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-      und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik\nliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-    Moldau gewährleistet ist.\nsamen institutionellen Rahmens betrachtet.                            (4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän-\ndige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei-\nArtikel 458                          se des Titels V (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2\ngenannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewähr-\n(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen\nleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat er-\ndurch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-\nsuchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere An-\ntungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestand-\nwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V\nteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen\n(Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft\nGesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen\ndie Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersu-\nRahmens.\nchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Ab-\n(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-        kommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handels-\ntrags über die Europäische Union und des Vertrags über die        fragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten\nArbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses         keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens be-\nAbkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen           ziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug\nMaßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik      auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Asso-\nMoldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder        ziationsrat einen Beschluss gefasst hat.","796                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 34,35 € (32,30 € zuzüglich 2,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nBezugspreis des Anlagebandes (Assoziierungsabkommen EU – Ukraine): 147,50 €\n(142,50 € zuzüglich 5,00 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nBezugspreis des Anlagebandes (Assoziierungsabkommen EU – Georgien): 51,50 €\n(47,50 € zuzüglich 4,00 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                                        Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes (Assoziierungsabkommen EU – Republik Moldau):              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\n55,30 € (51,30 € zuzüglich 4,00 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehr-\nwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(5) Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses                      b) die Notifikation der Republik Moldau über den Abschluss der\nArtikels über die Anwendung des Titels V (Handel und Handels-                        für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforder-\nfragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können                         lichen Verfahren.\nsich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.\n(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\nAbkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-\nArtikel 463                                tokolle gemäß Artikel 459, gilt jede in diesen Bestimmungen ent-\nVerwahrer des Abkommens                                 haltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses\nAbkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses\nVerwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des                    Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.\nRates der Europäischen Union.\n(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin\nArtikel 464                                die Bestimmungen des am 28. November 1994 in Luxemburg\nunterzeichneten und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Abkom-\nInkrafttreten und vorläufige Anwendung                            mens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses\nseits und der Republik Moldau andererseits, soweit sie nicht von\nAbkommen nach ihren internen Verfahren. Die Ratifikations- be-\nder vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.\nziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-\nsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.                            (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkom-\nmens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats                   vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Be-\nnach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder                     endigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach\nGenehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.                                       Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die                  wirksam.\nRepublik Moldau, die von der Union genannten Teile dieses Ab-\nArtikel 465\nkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden in-\nternen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.                                           Verbindliche Fassungen\n(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten                     Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nMonats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses                         dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nAbkommens Folgendes erhalten hat:                                                sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, li-\ntauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\na) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem                   sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nZweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig                  spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\nanzuwendenden Teile des Abkommens und                                      wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben."]}