{"id":"bgbl2-2015-15-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":15,"date":"2015-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/15#page=182","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_15.pdf#page=182","order":3,"title":"Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits","law_date":"2015-05-27T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":182,"num_pages":1,"content":["710       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Moldau andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Moldau andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste-\nhend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 464 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\n* Die Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}