{"id":"bgbl2-2015-15-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":15,"date":"2015-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/15#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_15.pdf#page=100","order":2,"title":"Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits","law_date":"2015-05-27T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":100,"num_pages":82,"content":["628       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements\nwerden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nAußerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                      629\nAssoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nPräambel                             Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuent-\nDas Königreich Belgien,                                      wickeln, zu intensivieren und auszuweiten,\ndie Republik Bulgarien,                                          in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen\ndie Tschechische Republik,                                   Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,\ndas Königreich Dänemark,                                         in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück\ndie Republik Estland,                                        der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation\nIrland,                                                      und wirtschaftlichen Integration bilden,\ndie Hellenische Republik,                                        in Anerkennung der Tatsache, dass sich Georgien als ost-\ndas Königreich Spanien,                                      europäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte\nbekennt,\ndie Französische Republik,\ndie Republik Kroatien,                                           in der Erkenntnis, dass Georgien durch eine gemeinsame\nGeschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten ver-\ndie Italienische Republik,\nbunden ist,\ndie Republik Zypern,\ndie Republik Lettland,                                           unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen\nkünftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-\ndie Republik Litauen,                                        schen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglich-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 keit dafür offenlässt,\nUngarn,                                                          in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der\ndie Republik Malta,                                          Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte\nvon Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grund-\ndas Königreich der Niederlande,                              sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen\ndie Republik Österreich,                                     Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Ver-\ntragsparteien,\ndie Republik Polen,\ndie Portugiesische Republik,                                     in der Erkenntnis, dass interne Reformen zur Stärkung der\nDemokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an\nRumänien,\nder Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen\ndie Republik Slowenien,                                      erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Kon-\ndie Slowakische Republik,                                    fliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Ver-\ntrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemein-\ndie Republik Finnland,                                       schaften beitragen,\ndas Königreich Schweden,\nin dem Willen, zur politischen, sozioökonomischen und insti-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     tutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und    Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zu-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   sammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von ge-\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                    meinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der\nZivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließ-\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und\nlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“,    Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit,\neinerseits und                                                  Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des\nöffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armuts-\nGeorgien                                                     bekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der\nandererseits,                                                   Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereit-\nschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                   unterstützen,\nin Anbetracht der engen Verbindungen und gemeinsamen             in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen\nWerte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das  der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-\nAbkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen         heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten       Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\neinerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen     in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente\nder Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Euro-  der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 bezie-\npäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Aner-   hungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von\nkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre     1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-","630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\neinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum        zung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen,\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,            erfüllt sind,\neingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale    in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-\nSicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-     schaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen\nlismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset-   in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen\nzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein-          Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,\nten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,\nin dem Willen zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration\nim Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur        vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsab-\nBekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen             kommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließ-\nund dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei          lich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit\nder Abrüstung,                                                      den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-\nhandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,\nin Anerkennung der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven\nBeteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen           in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\nKooperationsformen,                                                 für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen           schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-\nAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union,        strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-\neinschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-      dender Bedeutung ist,\npolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilate-\nrale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, ein-       in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-\nschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,                  tigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung\nder Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der\nunter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Unab-        Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernis-\nhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und  se, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit\nder Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international an-    und der Umsetzung der multilateralen internationalen Überein-\nerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der           künfte,\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nin Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des           in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-\nVN-Sicherheitsrates,                                                sicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors,\nunter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener\nin Anerkennung der Bedeutung des Willens Georgiens zur Ver-     Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entspre-\nsöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung sei-           chenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und\nner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und      zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen\nwirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien         Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-\nund Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und        Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der\ndauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völker-         Nutzung erneuerbarer Energiequellen,\nrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer\nfriedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,                   in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-\nmenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertrags-\nin Anerkennung der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang        parteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,\nder Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August\n2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer               in dem Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes\nbedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden         der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nach-\nund Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärken-    haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,\nder Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-\nstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer siche-         in dem Bekenntnis zur Verstärkung der Kontakte zwischen den\nren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und              Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den\nFlüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts        Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische\nzukommt,                                                            Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,\nin dem Willen, die Vorteile einer engeren politischen Assoziie-    in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nrung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der     und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gut-\nEU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Kon-     nachbarlicher Beziehungen,\nflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,\nin Anerkennung der Zusage Georgiens zur schrittweisen An-\nin dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi-       näherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sekto-\nnalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivie-    ren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur\nrung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,         wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,\nin dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer           in Anerkennung der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner ad-\nZusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und      ministrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die\nGrenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartner-     Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,\nschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das\nder legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration,        unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-\nRechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen              rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur\ngegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirk-       Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und\nsamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,                         die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu\nnutzen,\nin Anerkennung der Bedeutung der Einführung einer Regelung\nfür visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gege-         in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\nbener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte      Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten\nund gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umset-     Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            631\nfallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-                                   Titel I\nparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU\nnotifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich                           Allgemeine Grundsätze\nund/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im\nEinklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten                                    Artikel 2\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der\nAllgemeine Grundsätze\nSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-           (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschen-\npäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind.         rechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allge-\nWenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a       meinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen\njenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, un-       von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum\nterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich            Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der\nund/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von         Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nderen Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertrags-      in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neu-\nparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das-            es Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der\nselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position        Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesent-\nDänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für       liches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der\nDänemark –                                                           Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\nMaterial und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                   wesentliches Element dieses Abkommens.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den\nArtikel 1                             Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-\nZiele                                wicklung und des wirksamen Multilateralismus.\n(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits          (3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die\nund Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.           Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvol-\nlen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtun-\n(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,                  gen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der\na) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration       OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die\nzwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsa-       Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Un-\nmer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die        versehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-\nVerstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU       hängigkeit zu fördern.\nsowie ihren Programmen und Agenturen,                              (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlich-\nkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Kor-\nb) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen\nruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschrei-\nDialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu ver-\ntenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur\nbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multi-\nzwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,\nlateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-\nc) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaft-      vernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Ver-\nlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, pflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der\nBeziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nd) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebe-\nparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region\nne nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen\nbei.\nund der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu\nerhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühun-                                        Titel II\ngen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Ver-\nbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenz-\nPolitischer Dialog\nübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen                          und Reform, Zusammenarbeit\nBeziehungen,                                                          im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik\ne) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende\nZusammenarbeit zu fördern,                                                                    Artikel 3\nZiele des politischen Dialogs\nf)   die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und\nRecht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die       (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-         in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich\nken,                                                            außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-\nmen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-\ng) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaft-\nkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz\nliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit aus-\nin außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch\nzubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechts-\ndie Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft\nvorschriften an die der EU,\nwerden.\nh) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,\nEU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen aus-\ngeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften      a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz\nund umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden           und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-\nMarktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfas-             stärken,\nsenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit\nb) die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz\nden sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki\nund Pflichten ermöglichen wird, und\nverankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der\ni)   die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit            Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international\nin anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaf-          anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängig-\nfen.                                                                keit zu fördern,","632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,               (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu\nden Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Un-\nd) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage\nverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der\neines wirksamen Multilateralismus zu fördern,\nSouveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der\ne) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-       Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über\nparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der    Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975\ninternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbeson-    festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren\ndere um die globalen und regionalen Herausforderungen und     bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien\nHauptgefahren zu bewältigen,                                  bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung\ndes Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Sta-\nf)  die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung\ntionierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind\nvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Träger-\nsich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte\nmitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von\nin ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit aus-\nWissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-\ndrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.\nProgrammen beschäftigt waren, zu vertiefen,\ng) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen                                  Artikel 6\nden Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nheit und Stabilität in Europa zu fördern,                            Schwere Verbrechen von internationalem Belang\nh) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-\nstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die  ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-\nMenschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der         zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies\nMedienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler      durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene,\nMinderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidie-    auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs,\nrung interner politischer Reformen zu leisten,                gewährleistet werden muss.\ni)  einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-        (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die\ncherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen-    Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-\narbeit in diesem Bereich zu vertiefen,                        gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-\ntigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr\nj)  auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Koope-     Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationa-\nrationsformen hinzuarbeiten und                               len Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Sta-\nk) für alle Bürger Georgiens innerhalb der international aner-    tuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen\nkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer enge-     Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende\nren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien     Aufmerksamkeit widmen.\nnutzbar zu machen.\nArtikel 7\nArtikel 4                                      Konfliktprävention und Krisenbewältigung\nInterne Reformen                            Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-\narbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, ins-\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung,\nbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens\nKonsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der\nan von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewälti-\ndemokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der\ngungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Aus-\nSicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-\nbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einla-\nheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechts-\ndung der EU.\nreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der\nJustiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei\nder Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der                                     Artikel 8\nStrafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Re-                           Regionale Stabilität\nform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechen-\nschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und        (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-\nprofessionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung ei- strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-\nner wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf      kratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förde-\ndie Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kor-      rung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit\nruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen         und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung\nUmsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie     der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption           (2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-\naus dem Jahr 2003.                                                gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Na-\nArtikel 5                           tionen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-\nAußen- und Sicherheitspolitik                   schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre   Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multi-\nZusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im         lateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperations-\nBereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der     maßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behan-     und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst\ndeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen      fördert.\nKonfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität,\nAbrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen,                                       Artikel 9\nRüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammen-\nFriedliche Beilegung von Konflikten\narbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Inte-\nressen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu\nPolitik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wah-\nForen zu verstärken.                                              rung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Geor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           633\ngiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur                                      Artikel 11\ngemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöh-\nnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen                        Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen,\nKonfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die                  leichte Waffen und konventionelle Waffen\nErörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Kon-\nfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den      (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte\nVertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägi-       Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\ngen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.            leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre\nübermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des             gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin\nBekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühun-           eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen\ngen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit      Sicherheit darstellen.\nim Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeile-\ngung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der              (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen\nSechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nach-         Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-\nfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich ge-           erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der\ngenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspoli-        dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-\ntiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche       nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-\nund einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertrie-       rates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem\nbenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völ-      Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich\nkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor       des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung,\nOrt, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU,         Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit\nan.                                                                 Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten\nund in vollem Umfang zu erfüllen.\n(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen ein-\nschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen,            (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung\neinen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu      des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen\nleisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.               und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung\nübermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, sub-\n(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam ge-      regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die\ntragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der         Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüg-\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten     lichen Bemühungen sicherzustellen.\nNationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-\n(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fort-\nsammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-\nsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr kon-\nschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.\nventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Stand-\npunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008\nArtikel 10                              betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von\nMilitärtechnologie und Militärgütern.\nMassenvernichtungswaffen\n(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver-     politischen Dialog zu erörtern.\nbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen\nTrägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine                                  Artikel 12\nder größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt.\nDie Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzu-                                Bekämpfung des Terrorismus\narbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\nMassenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-\nleisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna-    kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,\ntionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -ab-        auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-\nkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtun-       vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen\ngen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene              und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.\numsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese\nBestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.              (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Be-\nkämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-       Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht,\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung         einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften,\nvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermit-           des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völker-\nteln zu leisten, indem sie                                          rechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und\nallen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismus-\na) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-        bekämpfung, erfolgen muss.\nnationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-\nziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang          (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der\numzusetzen, und                                                weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-\neinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-\nb) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrich-       bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog\nten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas-       über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den\nsenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und             internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umset-\ndie Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-          zung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Be-\nwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sank-       kämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutio-\ntionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.       nen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates\nzusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner über-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in        ein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über\nihrem politischen Dialog zu erörtern.                               die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.","634                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nTitel III                               gliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem\nInnenministerium Georgiens und\nFreiheit, Sicherheit und Recht\nf)   im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen\nim Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten\nArtikel 13                               Methoden und anderen operativen Maßnahmen.\nRechtsstaatlichkeit und Achtung                    (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten               tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.\n(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der\nSicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der                                       Artikel 16\nweiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der                    Freizügigkeit und Rückübernahme\nUnabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und\ndes Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung\na) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame\nschen der Europäischen Union und Georgien über die Rück-\nFunktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-\nübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und\nzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.\nb) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-\n(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist         schen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichte-\nRichtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der        rung der Visaerteilung.\nSicherheit und des Rechts.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der\nBürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Ver-\nArtikel 14\nwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Rege-\nSchutz personenbezogener Daten                   lung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im\nzweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,       Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität\num einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang         erfüllt sind.\nmit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen\nder EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.\nArtikel 17\nArtikel 15                                                   Bekämpfung von\norganisierter Kriminalität und Korruption\nZusammenarbeit in den Bereichen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und\nMigration, Asyl und Grenzschutz\nPrävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung     Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Cha-\neiner gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen         rakter, zusammen, darunter:\nihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle      a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von\nmit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter               kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel\nlegale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der          damit,\nillegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschen-\nhandels.                                                          b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,\n(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsana-    c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungs-\nlysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertrags-        delikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit\nparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den          öffentlichen Aufträgen,\njeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen-   d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten\ntriert sich insbesondere auf Folgendes:                                Projekten,\na) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,              e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im\nöffentlichen Sektor,\nb) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschrif-\nten und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf    f)   Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und\ndie Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von      g) Computerkriminalität.\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-\n(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und\nkolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie\ninternationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-\nanderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Eu-\nbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit\nropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nzwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Geor-\nund Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der\ngiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Um-\nBeachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,\nsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie ins-\nc) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der     besondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nzugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration      gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von\nvon Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sen-     2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Überein-\nsibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Frem-      kommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 ver-\ndenfeindlichkeit,                                            ankert sind.\nd) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von\nillegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-                                Artikel 18\nhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung                            Illegale Drogen\nder Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen\nSchutz ihrer Opfer,\nZuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-\ne) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten          genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-\nArbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zu- ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist\nsammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die       es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu\noperative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mit-        verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 635\nund die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen       f)    Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-\nund sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um                  rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere\nSchäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Aus-                 in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,\ngangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen\ng) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,\nund psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu\nradiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und\nverhindern.\nder erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung           Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,\ndieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die             biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu\nMaßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen,                terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Hand-\ndie sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften,            lungen gegen chemische, biologische, radiologische und\nder Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen             nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.\nErklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen-          (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-\nnachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Gene-      bare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der\nralversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum The-       Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen\nma Drogen gebilligt wurde.                                         gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.\nArtikel 19                                                            Artikel 21\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus                                    Justizielle Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\ndern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme       sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-\nzum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und          sondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durch-\naus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des         führung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle\nTerrorismus missbraucht werden.                                    Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-\nDiese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung        nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende\nvon Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straf-        Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.\ntaten stammen.\n(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den         streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-\nAustausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein-         arbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der\nschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter           einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gege-\nNormen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und             benenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Über-\nder Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich    einkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre\ntätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp-     Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust ein-\nfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ange-         schließen.\nnommenen Normen gleichwertig sind.\nTitel IV\nArtikel 20\nHandel und Handelsfragen\nInternationale Zusammenarbeit\nbei der Bekämpfung des Terrorismus                                                  Kapitel 1\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den                      Inländerbehandlung\nin Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismus-                        und Marktzugang für Waren\nbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und\ngerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terroris-\nmusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und                                         Abschnitt 1\nUnterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maß-                             Gemeinsame Bestimmungen\nnahmen zusammenzuarbeiten:\na) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten                                      Artikel 22\nentsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses                                                Ziel\n2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Ände-\nrung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismus-           Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegen-\nbekämpfung,                                                   den Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vor-\nliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen\nb) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Ein-      Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schritt-\nzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang   weise eine Freihandelszone.\nmit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in\nBezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphä-\nArtikel 23\nre,\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nc) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung\ndes Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer         (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-\ntechnischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im        verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.\nEinklang mit dem geltenden Recht,                                 (2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung\nin“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des\nd) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die\nProtokolls Nr. 1 erfüllen.\nBewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und\nAnwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der\nRehabilitierung,                                              1  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n„Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende\ne) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschrei-            Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Über-\ntende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen so-           einkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als\nwie über terroristische Bedrohungen,                             „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.","636                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAbschnitt 2                                (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-\nrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar\nAbschaffung der Zölle,                        innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C\nGebühren und sonstigen Abgaben                       angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhr-\nmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden\nArtikel 24                            Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-\ndertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der\nBestimmung des Ausdrucks „Zölle“                     Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten\nFür die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben    Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge ge-\njeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr      stiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung\noder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergän-        vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität ver-\nzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder      fügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im ge-\nim Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erho-        nannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Stei-\nben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht                             gen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen\nMenge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so\na) einer internen Steuer gleichwertige Abgaben, die im Einklang     kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Er-\nmit Artikel 31 erhoben werden,                                 zeugnisse vorübergehend aussetzen.\nb) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen)   Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten\nKapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben          und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über\nwerden,                                                        die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der\nc) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-         Europäischen Union in Kraft.\nkel 30 erhoben werden.\n(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-\nsetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.\nArtikel 25\n(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-\nEinreihung von Waren                         lauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten\nFür die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Ver-         auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Arti-\ntragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertrags- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen\nparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System           soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die\nvon 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das        Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallen-\nharmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der              den Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge\nWaren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.                 hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und\nbei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n)\nErzeugnis(se) zurückzuführen ist.\nArtikel 26\n(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhr-\nBeseitigung von Einfuhrzöllen                     menge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und\n(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkraft-    Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zu-\ntretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der          sammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen\nanderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses       beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Geor-\nArtikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absat-          giens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu\nzes 4 dieses Artikels.                                              tragen.\n(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im\nRahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei                                    Artikel 28\nin die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für                            Stillhalteregelung\nEinfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.\nBei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\n(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen      darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen\nbei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der    noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll\nWertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.                              erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Ge-\n(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung     nehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zoll-\nin Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren       satz beizubehalten oder zu erhöhen.\nzur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.\n(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-                                    Artikel 29\ntieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertrags-                              Ausfuhrzölle\npartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle\nzwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem           Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der\nvorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der         Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei we-\nin Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“          der Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausge-\ngefasst.                                                            nommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben\nwerden.\nArtikel 27\nArtikel 30\nVerfahren zur Bekämpfung\nvon Umgehungspraktiken bei                                       Gebühren und sonstige Abgaben\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und\nJede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nden Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei\n(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen      oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen\ndem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von        Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder\nUmgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jähr-           sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach\nlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der   ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-\ngenannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.                 schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           637\nWaren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur       c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur\nErzielung von Einnahmen darstellen.                                    Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der\nAngaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-\nAbschnitt 3                                 behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder\nohne Grund verzögert wurde.\nNichttarifäre Maßnahmen                           (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten\noder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-\nArtikel 31                             fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch\nInländerbehandlung                          zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen\nAusfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-      dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder\npartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und       Betrug zusammenhängt.\nden Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-\nden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner          (5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden\nAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.           Voraussetzungen zulässig:\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\nArtikel 32                                 tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\noder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug\nEinfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen                        seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet\nDie Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus           ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informa-\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr ei-         tionen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in\nner Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das             Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nGebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-         und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller\nkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom-           zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen\nmen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu sei-          Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien an-\nner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck                 nehmbare Lösung zu ermöglichen.\nwerden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner      b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziations-\nAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.               ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenom-\nmen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung kei-\nAbschnitt 4                                 ne Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann\ndie betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenz-\nBesondere Bestimmungen in Bezug auf Waren                        behandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aus-\nsetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich\nArtikel 33                                 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Han-\ndel“ mitgeteilt.\nAllgemeine Ausnahmen\nc) Die Vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nDieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine\ndas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nVertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit\nVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für\nden Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen\nhöchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn\nzu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen\nsich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis\nübernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.\nzum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-\nAbschnitt 5                                 ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, insbesondere\num sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre An-\nVerwaltungszusammenarbeit\nwendung nicht mehr gegeben sind.\nund Koordinierung mit anderen Ländern\n(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver-\nfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach\nArtikel 34\nAbsatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch-\nVorübergehende Rücknahme von Präferenzen                   stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwal- nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.\ntungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und\nÜberwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz-                                      Artikel 35\nbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräfti-                    Behandlung von Fehlern der Verwaltung\ngen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im\nZusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.                   Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-\npräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem\n(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-  Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des\nmationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit           Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-\noder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un-     sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrab-\nregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem            gaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene\nKapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägi-    Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408\ngen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach        Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle\ndiesem Artikel vorübergehend aussetzen.                            Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.\n(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder\nAmtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,                                    Artikel 36\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-                      Abkommen mit anderen Ländern\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder\nden ist,\nErrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei-        verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Wider-\nse und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-    spruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handels-\nlehnt oder ohne Grund verzögert wurde,                         regelungen stehen.","638                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über            tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bi-\nAbkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei-         lateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der\nhandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag            Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die\neiner Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im          einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um\nZusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber          das Problem zu lösen.\nDrittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbe-                                       Abschnitt 2\nsondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines\nDrittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem            Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nAbkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und\nGeorgiens Rechnung getragen wird.                                                                Artikel 40\nAllgemeine Bestimmungen\nKapitel 2\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nHandelspolitische Schutzmaßnahmen                              aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des\nAbschnitt 1                             WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-\nkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und\nGenerelle Schutzmaßnahmen                         Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-\nmens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).\nArtikel 37\n(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-\nAllgemeine Bestimmungen                        derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-\nferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\ndung.\naus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über\nSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens                    (3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-\n(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und             gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-\naus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft            wendung.\n(im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in An-\nhang 1A des WTO-Übereinkommens.                                                                  Artikel 41\n(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-                             Transparenz\nderbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-\nferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-         (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-\ndung.                                                               dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung\nmit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und\n(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile- des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und\ngung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-       transparenter Weise angewandt werden sollten.\nwendung.\n(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\nÜbereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\nArtikel 38\nübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach\nTransparenz                             der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer\n(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter-           endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen\nsuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon,    und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-\nsofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran   schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben\nhat.                                                                werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen\ngenügend Zeit zur Stellungnahme.\n(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die\neine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß-             (3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnö-\nnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf    tig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung\nderen Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit       gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder\nallen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz-      Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.\nmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-\nmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung                                    Artikel 42\neiner Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen                   Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\nund endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der an-\nderen Vertragspartei Konsultationen an.                                Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-\nping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein\nZuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen\nwesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-\nklar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht\ngangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen\nim öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen\noder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten\nInteresses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-\nWare gehört hat.\nteressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des\neinheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und\nArtikel 39                             Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden\nAnwendung von Maßnahmen                          einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.\n(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich\nArtikel 43\ndie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf\nihren bilateralen Handel einzuführen.                                                Regel des niedrigeren Zollsatzes\n(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1      Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen\ndie Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-    Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-\nwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und           pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtba-\nbeabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich-        ren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            639\nger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der           f)  gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer\nanfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus-           Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rah-\nreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs             men von internationalen Handels- und Regulierungsorgani-\nzu beseitigen.                                                           sationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der\nVereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).\nKapitel 3\nArtikel 47\nTechnische Handelshemmnisse,\nNormung, Messwesen, Akkreditierung                                                Annäherung von technischen\nund Konformitätsbewertung                                    Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen\n(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annähe-\nArtikel 44                              rung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft\nGeorgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nAnnäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Mess-\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und         wesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entspre-\nAnwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor-           chenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union\nmitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über           zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitz-\ntechnische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-            stand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rech-\nkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf             nung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine\nden Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-         Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A ent-\nnen.                                                                 halten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für       in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung\ngesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-         „Handel“ geändert werden.\nmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die                  (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien\nAnwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-\na) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvor-\nlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\nschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der\nFolgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-\nUnion annähern und\ntionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-\nbrauchszwecke erstellt werden.                                       b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-         erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.                               Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und trans-\nparente System bereitzustellen.\nArtikel 45                                 (3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und\nsektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die\nBekräftigung des TBT-Übereinkommens\nAnnäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte        an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und\nund Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil         diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derar-\nin dieses Abkommen aufgenommen wird.                                 tigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.\n(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung sei-\nArtikel 46                              ner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen\nTechnische Zusammenarbeit                          und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches\nund theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, ein-\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im     schließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds\nBereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt-           und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.\naufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,\num das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern             (5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems\nund den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu        bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine\ndiesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori-         Normungsorganisation\nzontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.               a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in natio-\n(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be-              nale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter euro-\nstrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln     päischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer\nund zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet             Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten\nsein können:                                                             Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,\na) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch         b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche natio-\nden Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis-            nale Normen zurückzieht,\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität\nc) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitglied-\nihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Kon-\nschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.\nformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und\ndie Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,\nArtikel 48\nb) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen\nden jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die              Abkommen über Konformitätsbewertung\nfür Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts-                   und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)\nbewertung und Akkreditierung zuständig sind,                       Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, die-\nc) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-       sem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung\nmung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer-          und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll\ntung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,               beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren\nabdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat,\nd) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in die-\nob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen\nsem Bereich tätigen europäischen Organisationen,\nRechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens voll-\ne) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse            ständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossen\nentstehen, und                                                  angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Han-","640                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren                                  Artikel 51\nunter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse\nMultilaterale Verpflichtungen\nbetreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus\nden WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Über-\nArtikel 49\neinkommen.\nKennzeichnung und Etikettierung\n(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die                                       Artikel 52\nVertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die                            Geltungsbereich\nEtikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grund-\nsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach sol-          Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-\nche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt       zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich\nwerden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter-     mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-\nnationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem       tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV\nZweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht     aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Um-\nhandelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel    fang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.\nzu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses\nZiel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.                                              Artikel 53\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-                       Begriffsbestimmungen\ntorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\na) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etiket-     1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-\ntierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Über-       nahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1\nnahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für        des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);\nden Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bezie-\nhungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,            2. „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Land-\ntiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Was-\nb) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-           sertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgen-\nzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,             den „OIE“);\nRegistrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf\nund                                                            3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,\neinschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des\nc) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass         Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;\ndie Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-\nstimmten Sprache erfolgen.                                     4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nNebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Er-\nzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren ge-\nKapitel 4                                  wonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr\nGesundheitspolizeiliche und                               bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen                             5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile\ndavon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:\nArtikel 50                               a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefge-\nZiel                                     frieren haltbar gemacht sind,\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-      b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht\ntragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund-               ist,\nheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen            c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,\n(SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV\nd) Schnittblumen,\ngenannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Ge-\nsundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu          e) Zweige mit Blattwerk,\nschützen durch                                                        f)  gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,\na) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in An-      g) pflanzliche Gewebekulturen,\nhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;\nh) Blätter, Blattwerk,\nb) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen\nder Union;                                                        i)  bestäubungsfähige Pollen und\nc) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-            j)  Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;\nzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes         6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,\nder Regionalisierung;                                             die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es\nd) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der               sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen\nGleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal-      handelt;\ntenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen;                 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-\ne) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens;                          stimmt;\n8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von\nf)  Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-\nPflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen\nterung des Handels und\nund Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;\ng) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit\n9. „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nzwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV\nBuchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom\naufgeführten Maßnahmen.\n8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-\n(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge-        schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von\nmeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tier-         Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\nschutznormen zu gelangen.                                             oder einer Nachfolgebestimmung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           641\n10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation    25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige\neiner Infektion bei Tieren;                                          Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden\nVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für\n11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-\ndie Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines\ntion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der\nGrunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im\nKrankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere\nRahmen dieses Kapitels erteilt wird;\naufgeführt sind;\n26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen\n12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-           und Feiertagen der Vertragsparteien;\nfektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder\npathologische Manifestation einer Infektion;                   27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und\nLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um\n13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den            festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-\nVertragsparteien entwickelt und angewandt werden und                 ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-\ngegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;                stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;\n14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzen-           28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau\nschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes ge-                 von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-\nsundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches                 ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen\nSchutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-                 vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-\nÜbereinkommens;                                                      schutzvorschriften zu überprüfen;\n15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine           29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-\nZone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes                 tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen\nder OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakul-           erfüllt wurden.\ntur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der\nOIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der\nArtikel 54\nAusdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;\nZuständige Behörden\n16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-\nsenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-              Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-\nstimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser     zung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesund-\nZustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten         heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-\nwird;                                                          Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und\nZuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Ver-\n17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-        tragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der\nmens bestimmten Begriff der Regionalisierung;                  Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zu-\n18. „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine         ständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.\nAnzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer\nErzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführen-                                     Artikel 55\nden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei,\nfür die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt                          Schrittweise Annäherung\nund die mit demselben Beförderungsmittel befördert und            (1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzen-\nvon demselben Absender versandt wird; eine Sendung von         schutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechts-\nTieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren        vorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI\nGrunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren          genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vor-\nPartien zusammensetzen;                                        schriften der Union an.\n19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine             (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annä-\nMenge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-        herung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.\nren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-\n(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-\nre verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges\nsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um\nPflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich\ndie notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu\naus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnis-\nkönnen.\nsen beziehungsweise Partien zusammensetzen;\n(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-\n20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben\nkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten\nGrunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung\ngesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtli-\nund Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;\nchen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die\n21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-      Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird\nden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV      in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit\naufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei         einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von\nunabhängig davon, ob sie von den in jenem Anhang auf-          Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese\ngeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei            Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung\nabweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der           dieses Kapitels.\neinführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risiko-\nniveau erzielen;                                                                            Artikel 56\n22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-                             Anerkennung des\nund Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie                       Tiergesundheitsstatus, des Status\nvon Erzeugnissen;                                                            in Bezug auf Schadorganismen und der\n23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten            regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels\nTeil eines Sektors;                                            Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen\nvon Tieren oder Schadorganismen\n24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die\nunter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder              (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich\nGegenstände;                                                   Zoonosen) gilt Folgendes:","642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-         Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen\ntragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausfüh- werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende\nrende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfah-     Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\nren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A             15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 ge-\naufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.                    nannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Ar-\nbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenom-\nb) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Re-\nmen.\ngion innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische\nTierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen be-    (6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-\nsonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in An-        partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und\nhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen.         sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen\nDiesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die     Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf\nEinfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläu-  Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies\nterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbar-    Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-\nten Status der Vertragsparteien entsprechen.                  tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-\nte ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage\nc) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-\neine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren\nnen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-\nEinführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten\ntragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit\nFAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert.\neiner nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von\nSofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt\nInfektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon\nund innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätz-\nausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als\nliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung er-\nGrundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die\nsucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich\neinführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und\nder schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64\ntierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen,\nals anerkannt.\ndie dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status\nentsprechen.                                                  Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen\nwerden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende\nd) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\nVertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-\ndrei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nAbsatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60\nvon 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung\nund 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-\nunter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der\nder betroffenen Kultur vorgenommen.\nBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.\n(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen\n(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:                         die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich\na) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels        die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den\nden Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten        Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nSchadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.             Kompartimentierung\nb) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-      (8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hin-\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-      blick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentie-\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,      rung aufnehmen.\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60\nund 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-\nArtikel 57\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des\nBuchstabens a zu ermöglichen.                                                Anerkennung der Gleichwertigkeit\nAnerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schad-        (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für\norganismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete                     a) eine einzelne Maßnahme,\n(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen      b) eine Gruppe von Maßnahmen oder\nPflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den\nInternationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im          c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grund-\nFolgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-            erzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.\nsation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten          (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-\nKonzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien        tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.\nGebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der           Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich-\nRichtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel          wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objek-\nzwischen ihnen anzuwenden.                                         tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertrags-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungs-     partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.\nbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und         (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Aner-\nFischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorga-         kennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertrags-\nnismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B          parteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Mona-\nzu treffen.                                                        ten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden\n(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in An-\ntei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres       hang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Er-\nRegionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre        suchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die\nMaßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen-          Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei\nden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern      innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses ei-\ndie einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände         nen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Ver-\nerhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit-     fahren einleiten und durchführen.\nteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder         (4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in\nÜberprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs-       Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder\nbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.               ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             643\nArtikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für                                   Artikel 58\nein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargeleg-\nTransparenz und Informationsaustausch\nten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betref-\nfenden Maßnahmen.                                                       (1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien\nzusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der\n(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-   SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll-\nrende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach       strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei\nAbsatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-         zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern.\nlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens         Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über\nder ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von     internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien kön-\nSaisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der         nen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder an-\nBewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während           dere Informationen austauschen.\neiner geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vor-\nnehmen zu können.                                                       (2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nArtikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Arti-\n(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in kel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-\nBezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-          treffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfah-\nstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.                  renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.\n(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der          (3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien\nGleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der          rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften\nVertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-      der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entspre-\nrühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:              chende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu zie-\nhen.\na) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-\nEs sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht\ntragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge\nwerden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte\nfür die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-\nübermittelt werden können.\nkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen\nAuswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an-          Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-\nerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen    partei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einan-\nnach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Ver-    der ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.\ntragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die\nGleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen                                        Artikel 59\nMaßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.\nMeldung, Konsultation und\nb) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver-                         Erleichterung der Kommunikation\ntragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über\n(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei in-\nVorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die\nnerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer\nAnerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die\nernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit\nvoraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-\noder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich\nnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein-\nNotständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in\nführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an,\ndenen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs\nso können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine\ntierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt\nerneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der\nworden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:\nGrundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.\na) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisie-\n(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme                 rungsbeschlüsse betreffen,\nder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache\nder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden        b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten\neinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der         Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste\nausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu-            in Anhang V-B,\nterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fal-     c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen\nlenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nicht-             Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A\nanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der                        und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen\nAnerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertrags-          oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und\npartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für\neine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.            d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-\nderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung\n(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Ver-              oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder\ntragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-            zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzen-\nnehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen                    gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeuge-\nMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten               politik, einschließlich der Impfpolitik.\nsind.\n(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1\n(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-       genannten Kontaktstellen zu richten.\nhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh-       Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder\nrenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter-     E-Mail übermittelt werden.\nausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die\nAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-            (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer\ntragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die        Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nVerringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen,          finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,\nvereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung       in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Da-\nvorläufiger Listen der Betriebe vor.                                 tum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer\nsolchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen\nDer Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in An-          Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung\nhang XII festgehalten.                                               des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmba-","644                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nre Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von               erkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Ab-\nMenschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.                             satz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf\nErsuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-\nAnwendung.\nlich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem\nDatum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt.           (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens\nIn einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle an-     unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 auf-\ngeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.                 geführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.\n(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-         (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die\nsätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-       Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Ar-\nfonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt        tikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel\nfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von     mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen\nden Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-       beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedin-\nse Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.                            gungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese\nalternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich\n(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für\ngegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei\nNotfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz\nstützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig\nwird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,\nanerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einfüh-\nwenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem\nrende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen\nBereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-\nRechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf\nloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.\nder Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.\nArtikel 60                              (5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung\nHandelsbedingungen                         a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-\nschen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf\n(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:          ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-\na) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grund-             führenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufge-\nerzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Num-              führten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelege-\nmern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit           nen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der\nBedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse              einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet\nnach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen-        sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-\nden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden          hangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht\nVertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert      wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von\ndie einführende Vertragspartei der ausführenden Vertrags-           30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der\npartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder       Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungs-\npflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den         vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermög-\nAnhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse.               lichen.\nGegebenenfalls sind auch Muster für die von der einfüh-             Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen\nrenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Beschei-           des Anhangs VII genehmigt.\nnigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermit-\nteln.                                                          b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten\ntierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-\nb) i)     Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der             partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,\nin Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die         die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-\neinschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-             len.\nÜbereinkommen einzuhalten.\n(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere\nii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einfüh-     Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstüt-\nrende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts   zenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellun-\ndes Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab-    gen und Beschlüssen.\nsatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren\nzwischen den Vertragsparteien.\nArtikel 61\niii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikations-\nZertifizierungsverfahren\npflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die\nBescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be-    (1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Aus-\ndingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten  stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-\nder geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.     gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten\nGrundsätze.\n(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-\nkeit:                                                                  (2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die\nRegeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder\na) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses          die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.\nüber die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57\nAbsatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umset-        (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\nzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen       Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grund-      gemeinsame Muster für Bescheinigungen.\nlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C\nNummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen                                       Artikel 62\nden Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunder-\nÜberprüfung\nzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden\nVertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung           (1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses\noder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B        Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen An-\nausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.                     spruch darauf,\nb) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil-      a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der\nsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an-         anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            645\ngebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den ein-           (4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-\nschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfeh-     tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die In-\nlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu        spektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter\nüberprüfen und                                                Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche\nÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.\nb) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-\nsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses              (5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,\nSystems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die      unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-\nVertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu       Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62\nberücksichtigen sind.                                         Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-\ntragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen\n(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfun-     Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ge-\ngen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffent-    nannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu ver-\nlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften      ringern.\nerforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider\nVertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der          Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen\nVeröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.                    für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und\ndie Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend\n(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbe-    verringern oder ersetzen.\nsuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird\ndieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens\n60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es                                     Artikel 64\nhandelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver-                          Schutzmaßnahmen\ntragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderun-\ngen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertrags-          (1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-\nparteien einvernehmlich.                                           biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine\nernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,\n(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des      Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-\ngesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen      de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige\nBehörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon         Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-\nund/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Über-        kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.\nprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.\n(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-\n(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Ver-     den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für\ntragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprü-     den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen       erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,\n45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die           die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien\nAnmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab-         befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am\nschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom-        besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige\nmen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für     Unterbrechung des Handels zu verhindern.\ndie Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festge-\nstellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell      (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,\nwie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeits-   unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-\ntagen nach Abschluss der Überprüfung.                              tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer\nVertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-\n(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprü-    beitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Arti-\nfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren     kel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen\nberücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer     den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-\nVertragspartei durchgeführt werden.                                tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige\nUnterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-\nArtikel 63                             tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Ab-\nsatz 3, zu verhindern.\nEinfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von                                    Artikel 65\nder einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen              Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche\nvon Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grund-                 und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“\nsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse\ndieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Über-         (1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt inner-\nprüfungsverfahren beitragen.                                       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nund anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-\n(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-    destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien\nden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festge-   dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses\nlegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen    per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-\naufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschrit- Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf\nte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder            schriftlichem Wege behandeln.\nanderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts-          (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,\nvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unteraus-\na) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,\nschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen\nBeschluss.                                                         b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-\ngen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,\n(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zu-\nständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen       c) die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Be-\nentstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage be-             rücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem\nrechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer          Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt\nErzeugnisse erhobenen Gebühren.                                         werden,","646                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande-          e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nach-\nren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-                trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden\nfung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu            anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Über-\nändern,                                                               lassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,\ne) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen           f)  die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften\nÜberprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere                 und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten an-\nEinrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, all-     zustreben,\ngemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.\ng) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls                 tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für\ntechnische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern             die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden\nder Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-                Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,\nzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-\nh) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und\nden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und\nHandel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der\nbehandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können\nWeltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Überein-\ndie Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-\nkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung\nsenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mit-\nvon 1990, das Internationale Übereinkommen über das Har-\ngliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Ver-\nmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das\ntreter der Vertragsparteien beschränkt werden.\nTIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkom-\n(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsaus-               men zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Gren-\nschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-               zen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normen-\nzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im                 rahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des\nRahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.                          Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie\ndie Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,\n(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-\nzung seine Arbeitsverfahren.                                           i)  die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-\nmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto\n(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-\nüber die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-\ntige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm\nren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,\neingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien\nim Konsens angenommen.                                                 j)  verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und\nUrsprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen si-\nKapitel 5                                      cher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrich-\ntigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende\nZoll- und Handelserleichterungen                                  Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es\nsei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger\nArtikel 66                                   oder unvollständiger Informationen erteilt,\nZiele                                  k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händ-\nler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei-            deren Anwendung vorzusehen,\nten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwi-\nckelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind.         l)  Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstö-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf                ßen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen\ndiesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-          verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungs-\nschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal-              frei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder un-\ntungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen ei-             gerechtfertigten Verzögerungen führt, und\nner wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die           m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-\nErleichterung des legalen Handels fördern.                                 schriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen,          Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor er-\ndarunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugspräventi-             bracht werden.\non, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen,                (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdis-\ngrößte Bedeutung beizumessen ist.                                      kriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\nArtikel 67                               gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-\nmen:\nRechtsvorschriften und Verfahren\na) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen\nchung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zu-\nHandels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und um-\nständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen\nfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren ver-\nerforderlich sind,\nhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und\nunparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet wer-          b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit\nden sowie unter anderem                                                    möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung\nund Abfertigung der Waren,\na) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung\nder Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,            c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier\nRechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungs-\nb) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-\nakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer\nbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätz-\nBehörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betref-\nliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die\nfen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich\neinen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,\nsein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein\nc) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,                  und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die\nEinlegung des Rechtsbehelfs anfallen,\nd) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz\nund Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der           d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn\nGrenze führen,                                                        ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         647\nfochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und     e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen\ndie Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten           Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen\nSchutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Soweit er-                der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-\nforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung       richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nwie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und\ne) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor                                 Artikel 69\nallem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die                               Gebühren und Abgaben\nden Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-\nkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten          (1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit\nErklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitsche-         gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.\nmas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007,            (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nRechnung tragen.                                                Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehand-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzu-         lung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle\nschaffen:                                                           im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbe-\nhörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben,\na) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten        einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genann-\nund                                                             ten Behörden durchgeführte Aufgaben:\nb) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand-           a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen\nund Bestimmungsortkontrollen.                                        außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten\nund an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf\n(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:\nErsuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben\na) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandver-                werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr\nfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen,                  erforderlich sind,\ninsbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbunde-\nb) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten\nne Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhand-\nDienstleistung nicht überschreiten,\nlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde er-\ngebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese               c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad\nBestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Ge-               valorem) berechnet werden,\nbiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.\nd) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf\nb) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek-          einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich\ntivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die      und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht.\nkünftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandver-              Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum\nfahren1.                                                             die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird;\ndes Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden\nc) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-\nGebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die\nordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem\nZahlungsart aufzuführen und\nGebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die\nVertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwi-         e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst er-\nschen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des           hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht\nVersands.                                                            und problemlos zugänglich sind.\nArtikel 68                                                        Artikel 70\nBeziehungen zur Wirtschaft                                              Zollwertermittlung\nDie Vertragsparteien kommen überein,                                (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen\na) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und     des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des\nVerfahren transparent und einschließlich einer Begründung       GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-\nfür ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffent-   schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des\nlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen     WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkom-\nstattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der        men übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.\nVeröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und\nihrem Inkrafttreten liegen,                                        (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\nmeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-    zu gelangen.\ntern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge\nund -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzu-\nArtikel 71\nnehmen,\nZusammenarbeit im Zollwesen\nc) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-\nlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und            Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-\nEingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und       bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-\nBetriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzüber-    stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Si-\ngängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte ein-       cherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu\ngeholt werden können,                                           fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien ge-\ngebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten           als Benchmarking-Instrument.\nund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung\nnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu    Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-\nfördern, die sich unter anderem auf die von der WZO be-         währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem\nkanntgemachten Verfahren stützen und                            a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,\n1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand-      b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-\nverfahren.                                                             fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein","648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ngutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher- b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur\ngestellt wird,                                                     Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu\nerlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und\nc) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-          Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-\nren Handelsverfahren zusammenarbeiten,                             trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-\nd) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter           nehmlich vereinbarte Vorteile,\nAchtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schut-    c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses\nzes personenbezogener Daten austauschen,                           auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der\ne) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber-           für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,\nschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak-         d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und\nerzeugnissen, zusammenarbeiten,\ne) sich eine Geschäftsordnung zu geben.\nf)  Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,\num in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,\nArtikel 75\nden VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-\neinten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise                               Annäherung des Zollrechts\ngemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,\nDie schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und\ng) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor     bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorge-\nallem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur     nommen.\nHandelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen\ndieses Abkommens zusammenarbeiten,                                                           Kapitel 6\nh) bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere           Niederlassung, Dienstleistungshandel\nzu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur\nund elektronischer Geschäftsverkehr\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem\nim Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,\nAbschnitt 1\ni)  die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-\ntragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu                         Allgemeine Bestimmungen\nerleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich\nund angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer                                              Artikel 76\nGrenzkontrollen und\nZiel und Geltungsbereich\nj)  sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige\nAnerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und              (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-\nZollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur   ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-\nHandelserleichterung, festlegen.                              pflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegen-\nseitige Liberalisierung der Niederlassung und des\nDienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nArtikel 72                           biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                   (2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel\nUnbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-     und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen);\nsem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind,         dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflich-\nleisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegen-     tungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.\nseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II      (3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen)\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.                       Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gel-\nten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventio-\nArtikel 73                           nen.\nTechnische Hilfe und Kapazitätsaufbau                    (4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei\nihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umset-      um legitime politische Ziele umzusetzen.\nzung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische\n(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nHilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.\nPersonen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-\ngungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-\nArtikel 74                           men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die\nDauerbeschäftigung betreffen.\nZoll-Unterausschuss\n(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\n(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet   Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehen-\ndem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 ge-      den Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen,\nnannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.                         einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unver-\n(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören          sehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungs-\nregelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung          gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen\nund Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Berei-     erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-\nchen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende            gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei\nZusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech-      aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel\nnische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie       oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmä-\ngegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.                            lern1.\n(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,     1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\nVisum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\na) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und        nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\nder Protokolle I und II zu wachen,                              die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                          649\nArtikel 77                                    sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls\nBegriffsbestimmungen                                    ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-\nhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu\nFür die Zwecke dieses Kapitels                                               wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz\na) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer                        tätigen können, der als Außenstelle dient;\nVertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-             h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“\nsetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer\nEntscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form                  i)   im Falle von juristischen Personen der Union oder Geor-\ngetroffen wird;                                                                  giens das Recht, durch Gründung, einschließlich des\nErwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von\nb) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführ-                       Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien\nte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen                                   beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit auf-\ni)  zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-                    zunehmen und auszuüben;\nden und                                                                 ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Per-\nii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer                        sonen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Aus-\nzentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behör-                     übung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nde übertragenen Befugnissen;                                                 Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesell-\nschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;\nc) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-\npartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschrif-          i)   schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,\nten die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder                    kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten\nGeorgiens besitzt;                                                          ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführ-\nte Tätigkeiten;\nd) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-\ntendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig                 j)   bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung\nerrichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig                     einer Wirtschaftstätigkeit;\ndavon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in\nk) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise\nprivatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich\n„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen\nKapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,\nSektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheit-\nPersonengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen\nlicher Gewalt erbracht werden;\nund Verbänden;\nl)   bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-\ne) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-\ntigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt\npartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach\nwerden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf\nden Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungs-\nkommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-\nmehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;\ngen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer\nwirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des           m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 be-                  von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen\nziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;                               i)   vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz                        anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder\noder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich\nii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ntungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-\nbeziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie\ngungsart 2);\nnicht als juristische Person der Union beziehungsweise juris-\ntische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit          n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise\nsteht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der                   „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder\nWirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;                             juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung\nbeziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;\nUngeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Ree-\ndereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niederge-              o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder\nlassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen                   juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung\neines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsange-                     einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will\nhörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkom-                     oder ausübt.\nmen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat\nbeziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden                                                    Abschnitt 2\nRechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines\nMitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;                                                     Niederlassung\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristi-\nschen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die                                          Artikel 78\nim Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich                                    Geltungsbereich\nkontrolliert wird2;\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte\ng) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristi-              oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im\nschen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-                Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme\nkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses her-             der folgenden betreffen:\nvortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so\nausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann,          a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,\nb) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\n1  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsüberein-        der Handel damit,\nkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet\ndie ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.  c) audiovisuelle Dienstleistungen,\n2  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-   1  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernma-\nteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu        terial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC\nbestimmen.                                                                  Rev.3.1. umfasst.","650                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und                                            (3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten\ne) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2               Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-              ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristi-\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung                    scher Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                                  Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Perso-\nnen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,               Personen bewirken.\nbei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,\nArtikel 80\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\n(CRS),                                                                                         Überprüfung\niv) Bodenabfertigungsdienste,                                               (1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der\nv) Flughafenbetriebsleistungen.                                          Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-\nparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der\nArtikel 79                                    in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmen-\nbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang\nInländerbehandlung und Meistbegünstigung                           mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.\n(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien un-\nter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten                                 (2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-\ntragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-                dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union                die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,            dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter an-\ndie den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-                derem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur\nlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-                Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.\nten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer\nPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche\nBehandlung günstiger ist;                                                                             Artikel 81\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-                                   Sonstige Übereinkünfte\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen\nder Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger                    Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der\ngünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-           Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen\nnen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder                  Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitglied-\nden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-                  staat und Georgien Vertragsparteien sind.\npräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt\nwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.3\nArtikel 82\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-\nter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten                                                Norm für die Behandlung von\na) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-                          Zweigniederlassungen und Repräsentanzen\nsungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,               (1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\ndie den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-                die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-\nlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-                lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer\nten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer                anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertrags-\nPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche                partei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet beson-\nBehandlung günstiger ist;                                                dere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer\nUnterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-               präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-\nniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen                 zen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,\nGeorgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger                im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen\ngünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-           Gründen gerechtfertigt sind.\nnen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder\nden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-                     (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-\npräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt              bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtli-\nwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.                        chen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-\ndienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\n1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen\nRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst                                        Abschnitt 3\ndie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-\nderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in                                 Grenzüberschreitende\nGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder\nOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-\nErbringung von Dienstleistungen\nlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-\ntionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen\noder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.                                                        Artikel 83\n2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\nsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen\nGeltungsbereich\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits geregelt.                                                Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die\n3 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in\nfallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun-         allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\ngen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie\nsie in anderen Übereinkommen enthalten sind.                                a) audiovisuelle Dienstleistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      651\nb) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und                                   tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die\nmit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder\nc) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2\nDienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nformal von ihr unterscheidet.\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                               (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-\nhandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-\nbei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,\nleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-         Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei\ngen,                                                          verändert.\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen               (4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-\n(CRS),                                                        pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-\ntragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile\niv) Bodenabfertigungsdienste,\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden\nv) Flughafenbetriebsleistungen.                                    Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.\nArtikel 84                                                                 Artikel 86\nMarktzugang                                                        Liste der Verpflichtungen\n(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-             Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberali-\ngung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den               sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister\nDienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei          der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die       Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B                 der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den\nund XIV-F vorgesehen ist.                                               Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.\n(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes\nbestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen                                          Artikel 87\nMarktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende                                                Überprüfung\nMaßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesam-\ntes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:                                Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Ver-\na) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlen-            tragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in\nmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen        Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nRechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-       regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen.\nprüfung,                                                           Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schritt-\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-             weisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126\naktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige             sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden\nQuoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-        Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-\nprüfung oder                                                       leistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch                                               Abschnitt 4\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form                               Vorübergehende Anwesenheit\nvon Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Be-                   natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\ndarfsprüfung.\nArtikel 88\nArtikel 85\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nInländerbehandlung\n(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für\n(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen            Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal\nnach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Ver-             in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagen-\ntragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-           ten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und\nbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen            deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.\nVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-            (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren    a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“\neigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge-                natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer\nwährt.                                                                       Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-\nschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1\nKontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb\ndadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-\neiner Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüs-\n1                                                                            selpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Nieder-\nUnbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen\nRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst           lassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Perso-\ndie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-      nen“:\nderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in\nGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder          i)   Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-\nOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-            sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-\nlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-              rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-\ntionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen\noder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.                     1 Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige\n2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr        Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Däne-\nsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen         mark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und         Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande,\nGeorgien andererseits geregelt.                                         Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.","652                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich                 über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet\nDienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tä-             der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbrau-\ntigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas-          cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag\nsung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus             über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,\neiner Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;              zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer\nBeschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;\nii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“\nbezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens ei-         e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,\nnem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder              die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-\nan ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie-             tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-\nderlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig-             derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und\nniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der               mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei\njuristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei             einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Ver-\nversetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss              mittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung\neiner der folgenden Kategorien angehören:                            von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfül-\nlung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Ver-\n1. Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei\ntragspartei erforderlich ist;\neiner juristischen Person, die in erster Linie die Nie-\nderlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des      f)   bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-\nVorstands oder der Aktionäre beziehungsweise                    fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von\nAnteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich                einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten\nvon ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören                Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-\nzumindest:                                                      dung ausgestellt werden.\n–   die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-\nlung oder Unterabteilung der Niederlassung,                                          Artikel 89\n–   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer                        Personal in Schlüsselpositionen\nAufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und                               und Trainees mit Abschluss\n–   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-      (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\nsung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Ent-     dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet\nlassung und sonstige Personalentscheidungen;           jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-\npartei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den\n2. Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftig-\nAnhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer\nte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die\nNiederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei\nfür die Produktion, die Forschungsausrüstung, die\nzu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt\nTechniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung\nes sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit\nder Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewer-\nAbschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vor-\ntung dieser Kenntnisse werden neben besonderen\nübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes\nTrainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern\nQualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Auf-\nversetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Ge-\ngaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, so-\nschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchs-\nwie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen\ntens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees\nBeruf berücksichtigt;\nmit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.\nb) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche\n(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)\nPersonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-\ndieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden\nschen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle\ndie Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte\nbeschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen\nRegionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder\nund für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur\neinführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts\nAusbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-\nanderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamt-\ngehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Ge-\nzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem\nbiet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;\nbestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und\nc) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per-          Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten\nsonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen           oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung\noder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung            und als diskriminierende Beschränkungen.\noder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen\noder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein-                                           Artikel 90\nreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorü-\nbergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im                                  Vertriebsagenten\nDirektverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine       In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder\nVergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Ver-          Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ntragspartei und sind keine Kommissionäre;                           gen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestat-\nd) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche           tet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen\nPersonen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags-         XIV-A und XIV-E sowie XIV-B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten\npartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Ver-      die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeit-\nmittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht            raum von höchstens 90 Tagen je 12-Monatszeitraum.\n1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer-                                Artikel 91\nden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-\nherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass                              Vertragsdienstleister\nder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-\nchischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen\nÖsterreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul-         des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-\nabschluss in Verbindung stehen.                                       leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf\n2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-\nVerkäufer von Dienstleistungen anerkannt.                             dienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                         653\ngestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten                    eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag\nVoraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch                         mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;\nVertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-                  natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einrei-\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:                                        chung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen\na) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer                      Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des\njuristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer             Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;\nLaufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,                   c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\nvorübergehend eine Dienstleistung;                                          natürlichen Person verfügen über:\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-                  i)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\ntürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen                     Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und\nals Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-               ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,\ntischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel-                      Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen\nbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein-                       der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung er-\nreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten                      bracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich\nhaben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen                          sind;\nzum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in\ndas Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbe-             d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei\nreich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens                    und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in\ndrei Jahre Berufserfahrung1;                                                diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\nnatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags\ntürlichen Personen verfügen über:\nbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;\ni)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nKenntnissen entsprechende Qualifikation2 und\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht\nii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,                  nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die\nVorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen                  Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu\nder Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung                 führen.\nerbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-\nlich sind;                                                                                     Abschnitt 5\nd) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-\nRegelungsrahmen\ntungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere\nVergütung als diejenige, die von der juristischen Person ge-\nzahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;                                     Unterabschnitt 1\ne) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei                                     Interne Vorschriften\nund der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in\ndiesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,                                              Artikel 93\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-                            Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nnatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags\nbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;                       (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-\nteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-\nf)    der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die               fahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betref-\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht          fend\nnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die\nDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu            a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,\nführen;                                                                b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im\ng) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag                    Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und\nfallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Ver-       c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien na-\ntrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften                 türlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buch-\noder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver-                  staben a bis e in ihrem Gebiet.\ntragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,\nfestgelegt sein kann.                                                     (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-\nleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für\ndie die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen\nArtikel 92                                  ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\nFreiberufler                                  gen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im\nFalle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren,\n(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten\nfür die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt\ndie Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-\nist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Perso-\nzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler\nnen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den An-\nder anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.\nhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt\n(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-             ist.\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:\n(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\na) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen              kungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.\nVertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\n(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-\ndruck\n1  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des\ngeltenden internen Rechts.\n2  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-       1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-\ntragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese   tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-\nVertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem          se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen\nGebiet entspricht.                                                          Hochschulabschluss entspricht.","654                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun-         jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transpa-\ngen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder   rentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und\njuristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für       macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang\ndie Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ-      des Verfahrens angemessen bekannt.\nten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;\n(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-\nb) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestim-         den Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der\nmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem     Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich\nAntrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1             Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des\nBuchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än-       Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rech-\nderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss,        nung tragen.\num nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse\nerfüllt;\nArtikel 95\nc) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen\nan die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer             Zulassungs- und Qualifikationsverfahren\nDienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-\nerbringung nachgewiesen werden müssen;                             (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\ntäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-\nd) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-         staltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neu-\nschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um        trale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.\nnachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,\ndie für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung              (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-\nvorausgesetzt werden;                                           täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-\ngung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-\ne) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Re-\nschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern\ngierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit ent-\naufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1\nsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen\nsollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu\nRegierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über\nden Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.\ndie Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen,\ngegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Geneh-           (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-\nmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als          digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-\nDienstleistungen entscheidet.                                   gungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Ent-\nscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.\nArtikel 94                             Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig\ntreffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung\nVoraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation             oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen             sein.\nbetreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren bezie-\n(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird\nhungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf\ndem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-\nKriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens\nchung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt\nder zuständigen Behörden verhindern.\nfür eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen                    lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben\nVoraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in\na) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel        Papierform akzeptiert werden.\nstehen,\n(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-\nb) klar und unzweideutig sein,\ntung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb\nc) objektiv sein,                                                    einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen\nAntrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen\nd) im Voraus festgelegt sein,                                        Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.\ne) im Voraus bekanntgemacht werden,\n(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-\nf)   transparent und zugänglich sein.                                vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-\nhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche\n(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald          zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu\nanhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die         ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu\nVoraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.                     beheben.\n(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-\n(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von\nterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet\nOriginalen akzeptiert werden.\noder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers\noder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-              (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,\ntungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüber-        ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorüber-        setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch\ngehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken         die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-\nbetreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete         spruchsfrist mitzuteilen.\nAbhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren\nnicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für           (9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulas-\ndie Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags-    sung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach\npartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive    den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.\nund unparteiische Überprüfung gewährleisten.\n1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,\n(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren       Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der\nZulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen              Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines\noder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet           Universaldienstes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                     655\nUnterabschnitt 2                                                       Unterabschnitt 3\nAllgemeine Bestimmungen                                             Computerdienstleistungen\nArtikel 98\nArtikel 96\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\nGegenseitige Anerkennung                            (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach\nAbschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-\nzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-     hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)\nfikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen      dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien\nmüssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht       die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.\nwerden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen\nsind.                                                                  (2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84\nfür die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-\n(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-    tungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung\nde in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in         sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:\nArtikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\na) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen\nEmpfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten,\nund/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunika-\ndamit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei\ntion von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Ent-\nangewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Ge-\nwicklung und Implementierung),\nschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienst-\nleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise er-     b) Datenverarbeitung und -speicherung und\nfüllen können.                                                      c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von\nKundenmitarbeitern.\n(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der\nAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-           Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-\nnerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-        leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter\nsem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin           Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-\nenthaltenen Informationen insbesondere,                             legenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich\nDienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Da-\na) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung,      tenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressour-\nZulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-   cen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im\nleistern und Unternehmern angewandten Standards und            Bereich der Computerdienstleistungen.\nKriterien übereinstimmen und\n(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen\nb) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-      unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet\nmen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.         erbracht werden, die folgenden Leistungen:\na) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-\n(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziati-        stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-\nonsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforder-               rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und\nlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; an-              Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische\nschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden                    Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-\nvertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegensei-             putersystemen oder für Computer oder Computersysteme,\ntige Anerkennung aus.\nb) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\n(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Be-            als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für\nstimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit                   den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\nArtikel VII des GATS im Einklang stehen.                                 solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\nStrategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nEntwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-\nArtikel 97                                  grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern,\nAktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische\nTransparenz und                                 Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-\nOffenlegung vertraulicher Informationen                     terprogrammen oder für Computerprogramme oder\n(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen       c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-\nder anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre           tenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von\nallgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-               Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern\neinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede            oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang\nVertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die               mit Computerprogrammen, Computern oder Computersys-\nUnternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf           temen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\nErsuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor-          (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen\nmationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren   auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer\neinander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach       Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich\ndem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunfts-         zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung\nstellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vor-      (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-\nschriften sein.                                                     lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die\nelektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche\n(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\ninhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.\nvertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise         1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten        der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Na-\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-      tionen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC\nnehmen schädigen würde.                                               Prov, 1991).","656                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nUnterabschnitt 4                            und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nhang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nPost- und Kurierdienstleistungen\nUnterabschnitt 5\nArtikel 99\nElektronische Kommunikationsnetze\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nund -Dienste\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nRegelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-                               Artikel 104\nschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ngen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher               Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten        (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nPost- und Kurierdienstleistungen festgelegt.                      Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-          schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-    gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\ntende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4       Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\n(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-    elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.\nzwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck                     (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine         schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-     tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;    (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nzwecken) dieses Kapitels\nb) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im    a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für        dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-\nalle Nutzer.                                                      tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-\nnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und\nÜbertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen\nArtikel 100                               sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-\nUniversaldienst                              nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle\nKontrolle über sie ausüben;\nJede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-\ntungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver-      b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“\npflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig,       ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-\nsofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett-          wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-\nbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere             scher Kommunikationsdienste dient;\nBelastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei  c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-\nfestgelegten Universaldienstes erforderlich ist.                      netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-\nlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-\nArtikel 101                               sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,\noptische oder andere elektromagnetische Systeme ermögli-\nGenehmigungen                                chen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;\n(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein,        hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs-\ndie unter den Universaldienst fallen.                                 und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile\nterrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur\n(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der       Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fern-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht:                                    sehfunk sowie Kabelfernsehnetze;\na) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler-     d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor\nweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag          der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-\nentscheiden zu können, sowie                                      len, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt\nb) die Genehmigungsbedingungen.                                       genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;\n(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer-     e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher\nden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertrags-       Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit\npartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen        anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung\nStelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskrimi-      einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\nnierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.               gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nWettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-\nhalten;\nArtikel 102\nf)  bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde                     sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-\nDie Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und        netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-\nKurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber        nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters\nnicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah-      zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder\nren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen-        eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu\nüber unparteiisch.                                                    den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-\nte können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-\nteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-\nArtikel 103\nsammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird\nSchrittweise Annäherung                           zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des       g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an\nDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-          Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden          biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              657\neinem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang        rechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-\nund Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;      teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-\nbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den\nh) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder\nUmständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-\nnicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen\ngen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt\nund/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter\ndie Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht\nbestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen\ndie Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-\nKommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-\nstelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-\ngendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-\ngen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-\nrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss\nscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und\nvon Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den\nunabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen\nZugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen\nwerden wirksam durchgesetzt.\nund Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-\nnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra-        (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-\nstrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zu-       mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende\ngang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich         Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den\nSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-        relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass\nmernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige         den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit\nFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-     zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.\nbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-             Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu\ngangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste,          veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-\nZugang zu Diensten für virtuelle Netze;                        den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-\ni)   bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine    delt sich um vertrauliche Informationen.\nöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängli-        (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-\nchen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;        scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbe-\nj)   bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi-       hörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte\nsche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den         zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Ein-\nRäumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno-      haltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf\nten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentli-  seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.\nchen Kommunikationsnetz verbunden wird.                        Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umge-\nhend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Re-\ngulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungs-\nArtikel 105\nbehörde angeforderten Informationen müssen in einem\nRegulierungsbehörde                           angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-    hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen\nbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen          begründen.\nAnbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-\ntrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei                                   Artikel 106\nweiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-\nmunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle                         Genehmigung der Erbringung\nüber diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk-                  elektronischer Kommunikationsdienste\nturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu-       (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von\nsammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.              Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-  migt wird.\nhörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sek-           (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von\ntors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde       Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen\nwerden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich      verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen\ngemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle          werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nübertragen sind.\n(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei si-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen\ncher, dass\nund die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und\nallen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.                 a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse            der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung\nder relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh-              über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-\nmen, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulie-           kanntgemacht werden,\nrungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen         b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-\naufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben              steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,\nsind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf\ndem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.               c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn\neine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,\n(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-\nvanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und      d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-\nbenennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf            langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-\ndiesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende               steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle\nVerpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält sol-         und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.\nche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu-            Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und\nlierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer             von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-\nWettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar-           satz.\ntikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch\nändert sie solche Verpflichtungen.                                  1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-\nschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-\n(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei-      zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines\ndung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter be-         Universaldienstes.","658                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 107                                 Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach\ndiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit\nZugang und Zusammenschaltung                             und Rechtzeitigkeit knüpfen;\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie-   e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-\nter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni-             le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten\nkationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit      Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-\nAnbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika-               nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der\ntionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal-                 Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine\ntung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die                 Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-\nZusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen             mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber\nGesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern                zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder\nvereinbart werden.                                                        eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die       Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-\nbei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-                 treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene\ngen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten,             Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die\ndiese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden,           damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;\nund stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher-     f)   die Verpflichtung, diese Diensteanbieter von der Regulie-\nten Informationen wahren.                                                 rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der\nbetreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-\n(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevan-        fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen\nten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver-            werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um\ntragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem          Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien\nAnbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden             in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;\nist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang                g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten\naufzuerlegen:                                                             sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-\nlierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit\na) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass              Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines\nder betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige        Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,\nDienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti-         um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-\nge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für              gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-\nDritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen              forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote\nQualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die        dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten\nseiner Tochter- oder Partnerunternehmen;                             aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-\nschließlich der Tarife angegeben werden.\nb) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,\nseine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise            (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,\noffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-     der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-\nventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die        sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder\nRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende          unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten an-\nBerechnungsmethode vorgeben;                                    gemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen\nkann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Arti-\nc) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu-      kel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten\ngang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein-         über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammen-\nrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum         schaltung und/oder den Zugang beizulegen.\nTeilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-\nrem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt,                                     Artikel 108\ndass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung\nunangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die                                    Knappe Ressourcen\nEntwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten               (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die\nMarktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte-        Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-\nressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.                       quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,\ntermingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt\nDie Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach        werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird\ndiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit       der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung\nund Rechtzeitigkeit knüpfen;                                    der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-\nd) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-         zen ist jedoch nicht erforderlich.\ngungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die          (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung\nVerpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen,    der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in\nProtokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh-        ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-\nren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten   trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage\nfür virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente\nKollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung          Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre\nvon Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas-        optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.\nten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-\nInteroperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige\nhörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressour-\nVoraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-\ncen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne be-\nlung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-\ntraut wird.\npflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-\nzung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur          (4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-\nGewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel-     mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze\nlung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur         und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle\nZusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.            über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            659\nTrennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We-           (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-\ngerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit         gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\ndem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.                     lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.\nArtikel 109                                                        Artikel 113\nUniversaldienst                                               Schrittweise Annäherung\n(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver-         Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\npflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.               Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nwettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und\nhang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\ndiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus\nmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt\nwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für                               Unterabschnitt 6\ndie Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes                      Finanzdienstleistungen\nerforderlich ist.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die                              Artikel 114\nGewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\ndass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird.\nDie Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen-          (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern        Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-\nerforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des   schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nUniversaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbrin-     gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher\ngung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en)              Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten\ndarstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung ge-         Finanzdienstleistungen festgelegt.\nrechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berück-\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nsichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen er-\nschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens\ntende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nbedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt\n(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\noder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufge-\nzwecken) dieses Kapitels\nteilt werden.\na) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen\nleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\nNutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elek-\neiner Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-\ntronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die\nleistungen zählen folgende Tätigkeiten:\ndiese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung\nder ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informa-            i)  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\ntionen das Diskriminierungsverbot beachten.                                   gene Dienstleistungen:\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nArtikel 110\na) Lebensversicherung,\nGrenzüberschreitende Erbringung\nb) Nichtlebensversicherung,\nelektronischer Kommunikationsdienste\n2. Rückversicherung und Retrozession,\nKeine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-\nderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz-              3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-\nüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung                      cherungsmaklern und -agenturen und\nzu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten                 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-\noder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.                                            ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung\nund Schadensregulierung;\nArtikel 111\nii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nVertraulichkeit von Informationen                            men Versicherungsdienstleistungen):\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-            1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-\nlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro-                    baren Einlagen von Kunden,\nnischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich\nKommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten\nVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring\nsicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.\nund Finanzierung von Handelsgeschäften,\nArtikel 112                                      3. Finanzleasing,\nStreitigkeiten zwischen Diensteanbietern                             4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-\ntungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-                   seschecks und Bankwechseln,\nbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer\nKommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den                       5. Bürgschaften und Verpflichtungen,\nin diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag                  6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an\neiner der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der                 Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:\nder Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-\nMonaten beigelegt wird.\nseln, Einlagenzertifikaten),\n(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter\nb) Devisen,\nWahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-\nfenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -diens-                      c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-\nte erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.                             tionen,","660                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps,    der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen\nKurssicherungsvereinbarungen,                      Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.\ne) begebbare Wertpapiere,                                  (3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nf)   sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-       dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die\nlagen einschließlich ungeprägten Golds,            Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder\nvertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art    sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler\nArtikel 116\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-\nmenhang mit derartigen Emissionen,                                 Wirksame und transparente Regulierung\n8. Geldmaklergeschäfte,                                       (1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem         bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver-         um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme\nwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,             Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-         a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\ngen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert-         b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\npapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten,                                   (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre\nBestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-       Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\ntionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-\ndaten und sonstiger einschlägiger Software,             Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\nfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nBenötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\nfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nAntragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\nden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-\nschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,            (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-         dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die\ntung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum-        Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie\nstrukturierung und -strategien;                         für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-\ngesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-\nb) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche\nten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-\noder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-\nsame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking\nleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-\nSupervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,\ndienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;\ndie Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core\nc) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“                       Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungs-\ni)  eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-         aufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierauf-\nbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer     sicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der\nVertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-    Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,\ntung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher        das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-\nAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be-     sachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters)\nfasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nmit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-        Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Infor-\nmerziellen Bedingungen befasst ist, oder                     mationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on\nTransparency and Exchange of Information for Tax Purposes)\nii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die        der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs-           Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonder-\nbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-         empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung\ngaben ausübt;                                                (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task\nd) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine           Force.\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den\nin Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art       Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten\nund Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem     Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-\nFinanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet     tern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforder-\nder anderen Vertragspartei erbracht wird.                        lichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen\nKontakten anzuwenden.\nArtikel 115\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung                                                   Artikel 117\n(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün-                         Neue Finanzdienstleistungen\nden Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-\nJede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der\nerhalten:\nanderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbrin-\na) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-          gen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese\nrungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-          Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem in-\ndienstleister treuhänderische Pflichten hat,                     ternen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen ge-\nstatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher\nb) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität\nRechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine\ndes Finanzsystems einer Vertragspartei.\nGenehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-\n(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er-      ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre\nreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister     Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                              661\nGenehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-                                       Artikel 122\nlehnt werden.\nSchrittweise Annäherung\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\nArtikel 118                             Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\nDatenverarbeitung                            deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Arti-\n(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der    kel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Stan-\nanderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder         dards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Uni-\nsonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr           on zukommt.\nGebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-\nverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-\nUnterabschnitt 7\nfenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.\nVerkehrsdienstleistungen\n(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen\nzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit\nArtikel 123\ndes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung\npersonenbezogener Daten.                                                                       Geltungsbereich\nIn diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-\nArtikel 119                             rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-\nleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-\nAusnahmen                                überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-\n(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es     schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,                                   Artikel 124\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen                        Internationaler Seeverkehr\nSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-\nnen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der          (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-\nVertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-        schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\nfentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden       tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4\nkönnen.                                                              (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-\nzwecken) dieses Kapitels\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-         a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.                   rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr\n– wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es          Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der      darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-            der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-          Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel          anderer Verkehrsträger zu schließen;\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.          b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten\nvon Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch\nArtikel 120                                  nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von\nden Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch un-\nSelbstregulierungsorganisationen                          abhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Or-\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der             ganisation und Überwachung\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-           i)   des Ladens/Löschens von Schiffen,\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,\nii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha-           iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\nben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister                 wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen               dem Löschen;\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen\nc) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die\ntung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für\nErbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen\ntragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten\nDritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des\nVerpflichtungen eingehalten werden.\nDienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupt-\ntätigkeit des Dienstleisters;\nArtikel 121                             d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme                            plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung\nvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-\nUnter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge-                 blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für\nwährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern          die Versendung;\nder anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen\ne) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-\nsind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-\nkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen\nlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-\nGebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder\nrungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale\nmehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden\nAusübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.\nZwecken:\nDieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-\nnen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröff-          i)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-\nnen.                                                                           gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis","662                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-         Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den\nten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-         Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,\nkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung   Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-\nvon Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-        paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.\nkünften,\n(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen       tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die   zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;                 Georgiens befördert werden.\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und           (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr\nÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-         tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der\nsenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen      Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-\nund Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und        Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.\nErteilung von geschäftlichen Auskünften;\ng) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-                                      Artikel 125\nund Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem                                     Luftverkehr\nSeeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen\nHäfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.            Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den\nVertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-\n(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver-     lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen\ntragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des         Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luft-\nGrundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom-           verkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-\nmerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen     gliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.\nSeeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung\nvon Dienstleistungen zu gewährleisten.\nArtikel 126\nAngesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten\nSchrittweise Annäherung\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr\nIm Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des\na) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-\nDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-\nten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\ndeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden\ninternationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-\nund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-\nrungsfreier Basis wirksam an;\nhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.\nb) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-\nren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der                                      Abschnitt 6\nanderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem\nfür den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur                    Elektronischer Geschäftsverkehr\nund die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-\nkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen                             Unterabschnitt 1\nGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,\ndie Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-                       Allgemeine Bestimmungen\neinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als\ndie Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den                                   Artikel 127\nSchiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-                                Ziel und Grundsätze\nhandlung günstiger ist.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische\n(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei       Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-\na) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs-           keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-\ndienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen     tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine        fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-\nLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige             gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\nLadungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen           Kapitels aufwirft.\nenthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer           (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nKraft setzen und                                                wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-\nb) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah-       tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-\nmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen       leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen\nHemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen       Geschäftsverkehr haben.\noder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische\nim internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen      Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des\nund keine neuen einführen.                                      Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\n(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-      gen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.\nkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem\nGebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas-                                     Artikel 128\nsung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger\nZusammenarbeit im Bereich\ngünstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs\noder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,\nwelche Bedingungen günstiger sind.                                      (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch\nden elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-\n(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-\nfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-\ntigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden\nden:\nLeistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-\ngungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-           a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\nboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-               tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\nfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei,         grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 663\nb) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-         gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermit-\ncherung von Informationen,                                        teln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich be-\ngrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck\nc) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\ndient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des\nzieller Kommunikation,\nDienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern\nd) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-\na) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,\nschäftsverkehrs und\nb) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den\ne) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen\nInformationen beachtet,\nGeschäftsverkehrs von Bedeutung sind.\nc) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der\n(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs\nInformationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-\nvon Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,\nVertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung\ndieser Rechtsvorschriften erfolgen.                                    d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-\nnologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der\nUnterabschnitt 2                                     Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\nHaftung der Anbieter\ne) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte\nvon Vermittlungsdiensten\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis1 davon erhält, dass\nArtikel 129                                    die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-\nNutzung der Dienste von Vermittlern                          mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste            behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.\nvon Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-\nnen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die-          (2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nsem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.1                        richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\n(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck         eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\n„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das\nRouting oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-\ntion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne                                          Artikel 132\ninhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk-                             Haftung der Anbieter von\nten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 be-                         Vermittlungsdiensten – Hosting\nzeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Be-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\ntreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.\ntes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von\ndurch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste-\nArtikel 130                               anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten In-\nHaftung der Anbieter von                          formationen haftet, sofern\nVermittlungsdiensten – reine Durchleitung                  a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-         rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem              Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu              Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit\nübermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver-                 oder Information offensichtlich wird, oder\nmitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa-      b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses\ntionen haftet, sofern der Diensteanbieter                                   Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu\na) die Übermittlung nicht veranlasst,                                       entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-              (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nwählt und                                                         Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nc) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung          ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\ndes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische               eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass\nkurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-          eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-\nnen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-         nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.\nmunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger\ngespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise                                       Artikel 133\nerforderlich ist.\nKeine allgemeine Überwachungspflicht\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-            (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,           ne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Ver-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.                  pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten\nInformationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu\nforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.\nArtikel 131\n(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-\nHaftung der Anbieter von\nmationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden\nVermittlungsdiensten – Caching\nunverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes  Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder\nder Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer      dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen\n1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von 1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche\nzwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.       Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.","664                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nInformationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres                      (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge\nDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung                   XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und\ngeschlossen haben, ermittelt werden können.                                   XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen\nSicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet\neiner Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung\nAbschnitt 7\nhoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nAusnahmen\nArtikel 135\nArtikel 134\nSteuerliche Maßnahmen\nAllgemeine Ausnahmen\nDie nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415                  nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der\ngelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und                  Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur\nXIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die                  Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren\nin diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.                                     werden.\n(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nangewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben                                                    Artikel 136\nsind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nrung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-                                   Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden                      (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht              dass es\ndahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,\nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen,                                       a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\nzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die\nsentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nnung aufrechtzuerhalten;                                                 b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-                          die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nschen, Tieren und Pflanzen dienen;                                            sen als notwendig erachtet:\nc) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-                      i)    in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung                             nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\nmit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für                      ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\ndie inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme                             rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\nvon Dienstleistungen angewendet werden;                                             nen,\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen\nVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu\nin den internationalen Beziehungen, oder\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes\nbetreffen:                                                               c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\ni)    die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-                   von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von\nschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer                  Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\nNichterfüllung von Verträgen,\nii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-                                               Kapitel 7\narbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und                 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\ngen und Konten,\nArtikel 137\niii) die Sicherheit;\nLaufende Zahlungen\nf)   die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, voraus-\ngesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht                  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\ndarin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-                gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-\nbung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten,               tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über\nUnternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei                den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und\nzu gewährleisten1.                                                       lassen solche Zahlungen und Transfers zu.\n1  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-          e) die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich\nhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-               weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und an-\npartei im Rahmen ihres Steuersystems,                                              deren Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerken-\na) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An-              nung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage\nerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder            zwischen beiden, oder\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der         f)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-\nVertragspartei stammen oder dort gelegen sind,                                ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen\nb) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung                  oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen\nvon Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,                    oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-\nc) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer-                  nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-\nflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß-         tragspartei zu bewahren.\nnahmen,                                                                       Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und\nd) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an-             in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen\nderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die                Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-\nFestsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden             nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die\nSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,            die Maßnahme trifft, ausgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                   665\nArtikel 138                           Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grund-\nsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise\nKapitalverkehr\nAnnäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffent-\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten  liche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in die-\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den        sem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts-        Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die\nvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen,  Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des\neinschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\nnach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handels-          über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-\ntronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Li-   genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG\nquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\ndaraus resultierender Gewinne.                                    zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\n(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi-   Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie\ntalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab       der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).\nInkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Be-\nstimmungen dieses Abkommens                                                                     Artikel 142\na) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für                                Geltungsbereich\nHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-\nbietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,              (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-\nleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nb) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-       im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Ein-\nInvestitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an- satz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.\nderen Vertragspartei.\n(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und\nArtikel 139                           jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des\nBesitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-\nSchutzmaßnahmen                            fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt\nIn Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver-     außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-\nkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs-    liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-\noder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig- ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und\nkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien   private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-\nverursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen      lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind1.\nVertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnah-            (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-\nmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.     hang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.\nEine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet\nunverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der          (4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-\nSchutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan    wertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.\nfür die Aufhebung dieser Maßnahme vor.                            Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den\nAuftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten\nWechselkurses in seine Landeswährung um.\nArtikel 140\nErleichterungen und Weiterentwicklung                    (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens\ndieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und\n(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur     zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in\nFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-      Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des\nschen den Vertragsparteien zu erleichtern.                        24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher\n(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft-    der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-\ntretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-     ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten\nmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An-      Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-\nwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr     den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Ar-\nzu schaffen.                                                      tikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-\ngenommen.\n(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-\ntens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in\nder in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Han-                                     Artikel 143\ndel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere                              Institutioneller Rahmen\nLiberalisierung fest.\n(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen\nund die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,\nKapitel 8\ndie für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-\nÖffentliches Beschaffungswesen                            schaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses\nKapitels erforderlich sind.\nArtikel 141                              (2) Georgien benennt insbesondere\nZiele                              a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die be-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,        auftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung\nnichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-       in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammen-\nschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung        hängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und\nan und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander          koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die\nschrittweise wirksam zu öffnen.\n1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer\n(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes-    oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen\nsionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor         der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszu-\nauf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen    legen.","666                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nschrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union ge-            sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,\nmäß Anhang XVI-B;                                                   dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-\nschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.\nb) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-\nDer Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder\nprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe\nFunktionen.\ngetroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-\nsammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine                  (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt\nvon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-         oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der\ntrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit     anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass\ngesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen           an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben\neiner gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.              Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen       geber niedergelassen sein müssen.\nder Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt-           Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert\nschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig         werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-\nsind, wirksam durchgesetzt werden.                                      tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-\nren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.\nArtikel 144\n(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-\nGrundlegende                                botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der\nAnforderungen an die Vergabe von Aufträgen                     anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-\nschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.\n(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher               (10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus\nAufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden           über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-\nAnforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich            schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher\ndirekt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitz-                 Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.\nstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-\nsens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung,            (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der\nder Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnis-               Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu\nmäßigkeit.                                                              begrenzen, sofern\nVeröffentlichung                                                        a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be-             und\nschaffungen über ein geeignetes Medium1 auf eine Weise veröf-           b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,\nfentlicht werden, die ausreicht, um                                           wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-\na) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen                  größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische\nund                                                                       und berufliche Leistungsfähigkeit.\nb) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,          Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-\nsich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante          bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen\nBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-           werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.\ntrag zu bekunden.\n(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-\n(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse        lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der\ndes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.                   Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.\n(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen             (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter\nEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,        der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-\ndie Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere          kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-\nInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem           zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-\nErmessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an          träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf\ndem Auftrag bekunden möchten.                                           nichtdiskriminierende Weise vergeben.\nAuftragsvergabe\n(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand\n(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-           der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor\nparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese       aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise\nUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende         an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste\nBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten            Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben\nZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und            hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich\nein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.                mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die\nGründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung\n(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-            der Entscheidung zu ermöglichen.\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-\ntraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-            Rechtsschutz\ntionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.\n(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die In-\n(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-               teresse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine         einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt\nbestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah-             zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen\nren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-               Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der\nAuftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags\n1 Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungspro-   trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-\nzess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung\nim Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies      rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass\nim Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mittei-  sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-\nlungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.                     miert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          667\nArtikel 145                           schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-\nzung „Handel“ durchgeführt.\nPlanung der schrittweisen Annäherung\n(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach An-\n(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt\nhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,\nGeorgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Ab-\nsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassen-          a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig\nden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen           davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu\nVorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zu-               den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften\nsammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union              der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als\nund dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Die-        die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;\nser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen\nund Zeitplänen im Einklang.                                        b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig da-\nvon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den\n(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsaus-           Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvor-\nschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan             schriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als\nals Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die             die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.\nUnion bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Um-\nsetzung des Fahrplans zu unterstützen.                                (4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-\nzesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-\nseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei\nArtikel 146                           denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht er-\nSchrittweise Annäherung                        reicht werden.\n(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über     (5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der\ndas öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitz-      Ålandinseln vor.\nstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.\n(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in                                  Artikel 148\nmehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B                                     Information\nund den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis\nXVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J ent-       (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-\nhalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden           terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die\nmüssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des           öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-\nBesitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung aus-      öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-\ngenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der           vorschriften.\neinschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-             (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von\nischen Union und den von der Europäischen Kommission getrof-       Informationen über Ausschreibungen sicher.\nfenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen\nwie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenom-\nmenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung                                       Artikel 149\njeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408                           Zusammenarbeit\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und\nnach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Ge-          (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit\nwährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B            durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über\nfestgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien       ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.\nunverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union.\n(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-\nSie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe\ngebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den\nfür die Umsetzung solcher Änderungen an.\nBestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII\n(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung            (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung\n„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor,        und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle\nwenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah-         Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen\nmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 ge-       und -instrumente der Union getroffen.\nbilligt wurden.\n(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der\n(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek-   Themen für die Zusammenarbeit.\nte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht\nvon diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transpa-\nKapitel 9\nrenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des\nArtikels 144 entsprechen.                                                   Rechte des geistigen Eigentums\nArtikel 147                                                      Abschnitt 1\nMarktzugang                                               Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame\ngegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und                                  Artikel 150\ngleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt\nder Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von                                              Ziele\nden bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in An-         Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\nhang XVI-B festgelegt.\na) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\n(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-\nProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und\nnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Überein-\nstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Be-           b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-\nsitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen.        zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-\nSolche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsaus-               chen.","668                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 151                                                         Artikel 155\nArt und Umfang der Pflichten                                           Ausübende Künstler\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und        Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-\nwirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden         schließliche Recht,\ninternationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-\na) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu\nhören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handels-\nverbieten,\nbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Fol-\ngenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses            b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-\nKapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der        erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-\nVertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen              tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder\ninternationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen           teilweise zu erlauben oder zu verbieten,\nEigentums.\nc) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck           Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,\n„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-\nd) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\ntums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-\n(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz          se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu\nvor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-         Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von           bieten,\n1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).\ne) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer\nDarbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die\nArtikel 152                               Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder\nberuht auf einer Aufzeichnung.\nErschöpfung\nJede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inlän-                                       Artikel 156\ndische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des\ngeistigen Eigentums vor.                                                              Hersteller von Tonträgern\nJede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-\nAbschnitt 2                           schließliche Recht,\nStandards in Bezug auf                       a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-\nRechte des geistigen Eigentums                       erhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise\nund in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu\nverbieten,\nUnterabschnitt 1\nb) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                             lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu\nmachen,\nArtikel 153\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nGewährter Schutz                             machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern\nder Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis                    lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.\na) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken\nder Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“)                               Artikel 157\nniedergelegten Rechten und Pflichten,\nSendeunternehmen\nb) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-\nübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der         Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-\nSendeunternehmen von 1961,                                   schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nc) zum TRIPS-Übereinkommen,                                       a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,\nd) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,                                 b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,\ne) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.              c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und\nArtikel 154                           d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-\nfentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende\nUrheber                                 Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen\nJede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche           Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.\nRecht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\na) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-                                   Artikel 158\nerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise                Sendung und öffentliche Wiedergabe\nund in jeder Form, ganz oder teilweise,\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung\nb) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder\nVervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver- eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine\nkauf oder auf sonstige Weise,                                drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung\neiner einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe\nihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich-      1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-\nmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der       nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-\nÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich   lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert\nsind.                                                          oder wiedergegeben werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         669\ndie Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und    den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel\ndie Tonträgerhersteller gewährleistet.                             verfolgt.\n(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den              (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nTonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-    schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\nnen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-     Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\nzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.          oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\nVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nArtikel 159                           bringung von Dienstleistungen vor,\nSchutzdauer                             a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-\nmarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer\n(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-\nMaßnahmen sind,\ntur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\numfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem            b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer\nTod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk recht-               Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck\nmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.                 oder Nutzen haben oder\n(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt\n70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per-      c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-\nsonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen            bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\nsind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposi-              Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\ntion, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\nposition mit Text geschaffen wurden.\ndruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\n(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens     gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\n50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch                          sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\nHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom\na) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der        Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts\nDarbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht   im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-\noder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die    sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-\nRechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent-       zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von\nlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,      den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen\nwelches Ereignis zuerst stattgefunden hat,                    Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder\nb) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner-     sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-\nhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig   stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-\nöffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre    gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-\nnach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öf- liert wird.\nfentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst\nstattgefunden hat.\nArtikel 161\n(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-\ntens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch                      Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung\na) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht     (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nwurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der    schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-\nersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger     den Handlungen vornehmen:\ninnerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-\nöffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist    a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen\nrechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese            für die Rechtewahrnehmung oder\nRechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen\nöffentlichen Wiedergabe;                                      b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche\nWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-\nb) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der             ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden\nrechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach             Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen\ndessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des             für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert\nTonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten           wurden,\noder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann\nder ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech-    wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise\nte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger-     den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die\nhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.          Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten\nim Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleich-\n(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens        tern oder verschleiern.\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich\nhierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder             (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\ndurch Satelliten übertragene Sendungen handelt.                    „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsin-\nhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel\n(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-\nzu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den\nnuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der\nUrheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder\nFrist maßgebende Ereignis folgt.\nInformationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke\noder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder\nArtikel 160                           Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.\nAbsatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an\nSchutz technischer Maßnahmen\neinem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-        zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen          ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe\ndurch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise      eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.","670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 162                                                   Unterabschnitt 2\nAusnahmen und Beschränkungen                                                    Marken\n(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünf-                                Artikel 165\nten und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie\ngehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den                         Internationale Übereinkünfte\nArtikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Son-\nderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des               Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis\nSchutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtig-     a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-\nten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt wer-      nale Registrierung von Marken und\nden.\nb) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifika-\n(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155     tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von\nbis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig         Marken.\noder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines\ntechnischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,\nArtikel 166\na) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen                            Eintragungsverfahren\nVermittler oder\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung\nb) eine rechtmäßige Nutzung                                        von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-\ndung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller\neines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,       schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.\nund die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von\ndem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungs-       (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-\nrecht ausgenommen wird.                                            träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-\nspruchsverfahren ist kontradiktorisch.\nArtikel 163                               (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche\nelektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und\nFolgerecht des Urhebers an Kunstwerken                   Markeneintragungen erfasst werden.\n(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-                                Artikel 167\nginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-\nliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus                       Notorisch bekannte Marken\nnicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf\nBeteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach         Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbands-\nder ersten Veräußerung durch den Urheber.                          übereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Überein-\nkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,  um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-      mungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder     Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerbli-\nVermittler beteiligt sind.                                         chen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich\n(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach      der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der\nAbsatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn        WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.\nder Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-\nfenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben                                      Artikel 168\nhat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen\nbestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.                                  Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke\n(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.        Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den\nJede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer      Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-\nverschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2    bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach\nallein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der       Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die\nFolgerechtsvergütung haftet.                                       berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-\nrücksichtigen.\n(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-\ntragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren                             Unterabschnitt 3\nund das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht\ngeregelt.                                                                           Geografische Angaben\nArtikel 164                                                         Artikel 169\nGeltungsbereich\nZusammenarbeit auf dem\nGebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung                     (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den\nSchutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der\nDie Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs      Vertragsparteien haben.\nund der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-\ngesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen         (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei\nSchutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die         durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich\nNutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu          auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten\nfördern.                                                           Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                     671\nArtikel 170                                  (2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als\ngeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer\nEtablierte geografische Angaben\nPflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet\n(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgi-         ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung\nschen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografi-              des Erzeugnisses irrezuführen.\nsche Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung\ngelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten\nArtikel 172\nVorgaben erfüllt.\n(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des                  Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\nRates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln            (1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und\nfür die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung                die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben\naromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke           werden geschützt vor:\nund aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG)\nNr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von               a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung\ngeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-                eines geschützten Namens\nerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestim-                i)  für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-\nmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der                    tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder\ngeografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\nin der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I      ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober                    grafischen Angabe ausgenutzt wird;\n2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und\nb) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-\nmit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-\nspielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-\nnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verord-\nzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name\nnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des\nin Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,\nRates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich-\n„Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder derglei-\nnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum\nchen verwendet wird;\nSchutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu\nder Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und       c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich\nVerfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.             auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\nten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-\nder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen\nterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-\nzu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-\nfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse\ndung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen\nund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-\nEindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu er-\ngrafischen Angaben der Union entsprechen, und der in\nwecken;\nAnhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,\naromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den       d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in\nin Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden                Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses\nsind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in                 irrezuführen.\ndiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.\n(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-        tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem\nterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-            Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-\nfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse      lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen\nund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-          Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des\ngrafischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in An-              Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragspar-\nhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aro-        teien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwen-\nmatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in        dung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen An-\nAbsatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden              gaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt\nsind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in           wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind\ndiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.                       und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlau-\n(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens           tender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme ver-\nzwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz               leitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,\ngeografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und         wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet,\nLebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung            die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeug-\nder Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten          nisse stammen, zutreffend ist.\ndes vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse                (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\ndes Unterausschusses für geografische Angaben und die in die          mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-\nAnhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben            lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen\ngelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vor-         Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-\nliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragspar-               tere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,\nteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische         bevor der Name geschützt wird.\nAngaben nach dem vorliegenden Abkommen.\n(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien\nArtikel 171                               nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu\nschützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-\nAufnahme neuer geografischer Angaben                       schützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu              geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-\nschützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein-               schützt ist.\nspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung\n1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-\nder Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zu-\ndung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,\nfriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Ar-          jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aro-\ntikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenom-          matisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08\nmen werden können.                                                      des Harmonisierten Systems handelt.","672                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 173                            wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke\nSchutz der Transkription geografischer Angaben              kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter\nverwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke\n(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt         keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den\nim georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitglied-        Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.\nstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt\nsind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische\nArtikel 177\nBuchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betref-\nfenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet                              Allgemeine Vorschriften\nwerden.\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und\n(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund       Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-\ndieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt     kommens.\nsind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alpha-\nbet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlatei-        (2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-\nnische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den        keln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und\nbetreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken ver-        sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführen-\nwendet werden.                                                      den Vertragspartei gelten.\n(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-\nArtikel 174                            nen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben                 Artikel 179 behandelt.\n(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf             (4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische An-\nvon jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt-           gaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in\nschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei-    deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.\nne oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifika-         (5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts\ntion entsprechen.                                                   ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter-           das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-\nabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten        kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten\nNamens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren       Änderungen.\nAuflagen abhängig gemacht werden.\nArtikel 178\nArtikel 175\nZusammenarbeit und Transparenz\nDurchsetzung des Schutzes\n(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-\nDie Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174      zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder\nvorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Be-       direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben\nhörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer        nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Ver-\ninteressierten Partei durch.                                        tragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Pro-\nduktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontakt-\nArtikel 176                            stellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.\nVerhältnis zu Marken                             (2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zu-\n(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,   sammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontroll-\nauf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte    bestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geogra-\nin Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich-        fischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit\nartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für    zugänglich machen.\nungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-\nressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der                                     Artikel 179\njeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der\nUnterausschuss für geografische Angaben\nMarke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen\nAngabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.                        (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-\n(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben       gesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zu-\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.              sammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterab-\nschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren\n(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben       Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivie-\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen     ren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408\nVertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe       Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.\nübermittelt wird.\n(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine\n(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er\nsche Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Anse-         tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach\nhens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit    dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem\ngeeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden-   Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Vi-\ntität des Erzeugnisses irrezuführen.                                deokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Ver-\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei-      tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.\nen geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.\n(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch\nEine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer\nfür das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts\nder in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und\nund kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-\ndie vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-\nmenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für\nschen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterab-\nschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien    a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der\nangemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den            Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden\neinschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver-              Rechtsvorschriften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          673\nb) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der    schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei\ngeografischen Angaben,                                       auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nc) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-         (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,\nzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben    die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler\nund sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem      Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht\nGebiet der geografischen Angaben,                            besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines\nErzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-\nd) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur\nmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.\nin das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es\nverwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-\nUnterabschnitt 4                            bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-\nGeschmacksmuster                              bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion er-\nfüllen können.\nArtikel 180\nArtikel 183\nInternationale Übereinkünfte\nVerhältnis zum Urheberrecht\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer\nAkte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung         Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer\ngewerblicher Muster und Modelle von 1999.                         Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-\nschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt\nwurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein\nArtikel 181                           solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-\nSchutz eingetragener Geschmacksmuster                  lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.\n(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-\nfener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“)                             Unterabschnitt 5\nvor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1.                                Patente\nDer Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines ein-\ngetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht\nArtikel 184\nnach Maßgabe dieses Artikels verleiht.\nInternationale Übereinkünfte\n(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein        Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-\nsolches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-  Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nginal,                                                            des Patentwesens.\na) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\ngefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er-                                    Artikel 185\nzeugnisses sichtbar bleibt und                                             Patente und öffentliche Gesundheit\nb) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst           (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-\ndie Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.   rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen\n(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Ab-         und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.\nsatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den End-          (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-\nbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Re-        nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in\nparaturarbeiten.                                                  Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu\n(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist      seiner Umsetzung bei.\nberechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-\nmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-                                Artikel 186\nkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,\ndie das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-                     Ergänzendes Schutzzertifikat\ngenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen                (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und\nZwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des            Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-\nGeschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den        tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-\nGepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar       sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt\nsind.                                                             in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-\n(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag       raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der\nder Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab        Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des\neinem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die interna-       internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes ver-\ntionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbe-      ringern kann.\nschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.         (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-\nArtikel 182                           liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum\nAusnahmen und Beschränkungen                      abzüglich fünf Jahren entspricht.\n(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom              (3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-\nSchutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-         dauer höchstens fünf Jahre betragen.\nnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen\nVerwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die be-           (4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien\nrechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-            durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-\nformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine\n1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge- sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-\nschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.            dauer vor.","674                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 187                                  b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten\nexperimentellen Praxis übereinstimmen.\nSchutz der mit einem Antrag auf\nZulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1                          (4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens\nzehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,                 Vertragspartei.\num zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf\nZulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich\nbehandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten ver-                                              Artikel 189\nwendet werden.\nPflanzensorten\n(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften\nDie Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach\nsicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung\nMaßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\neines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten\nPflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte\ngegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Ge-\nzu fördern und durchzusetzen.\nbrauch geschützt werden.\n(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während                                            Abschnitt 3\neines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der\nErstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf,                  Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nes einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage\nder Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Ver-\nsuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein                                              Artikel 190\nähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller,                                 Allgemeine Verpflichtungen\nder die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine\nZustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erst-                 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zuguns-                TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die\nten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines                in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-\nArzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat            fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten\nseine Zustimmung erteilt.                                                    des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.\n(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird                 (2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nauf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungs-                  behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht\ninhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine               unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-\nZulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikatio-               senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich\nnen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Ver-                bringen.\ngleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.\n(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-\n(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Daten-            sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend\nschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assozia-             sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-               Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die\nmensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.                    Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.\nArtikel 188                                                                Artikel 191\nSchutz der mit einem Antrag auf                                                     Antragsberechtigte\nZulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten\nJede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht\n(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam-               ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-\nkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von                  kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-\nPflanzenschutzmitteln genehmigt.                                             helfe zu beantragen:\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals          a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-\nvon einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines                     klang mit dem geltenden Recht,\nPflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerb-\nlichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Perso-                 b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-\nnen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutz-                    fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach\nmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat                 geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,\nseine ausdrückliche Zustimmung erteilt.                                      c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter\nBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-\n(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem\ntigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig\nAntrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss\nist und damit im Einklang steht,\na) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick\nd) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-\nauf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen\n1                                                                                Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist\nDieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung\nNr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur           und damit im Einklang steht.\nTeilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln\nin Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch        1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des\ndiese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden              geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,\nLänder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien,         dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis\nBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-         der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von To-\nreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lett-   pografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-\nland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,         musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nÖsterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei,         zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-\nSlowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes         musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese\nKönigreich und Zypern.                                                      nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             675\nUnterabschnitt 1                              b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nZivilrechtliche Durchsetzung\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\nArtikel 192                             d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\nMaßnahmen zur Beweissicherung                             in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par-      zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder\ntei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte\ndes geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck            e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder\ndie ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor-             die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.\ngelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-\nleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame                                         Artikel 194\neinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen\nBeweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen                             Einstweilige Maßnahmen\nkönnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr-           (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\nleistet wird.                                                        die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den\n(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-         mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-\nbung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche       nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen\nBeschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so-            Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen\nwie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb     Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-\ndieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu-          hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-\ngehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden                letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an\ngegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen,           die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung\ninsbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-           des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-\ninhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha-          nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen\nden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass        eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem\nBeweise vernichtet werden.                                           Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums\nin Anspruch genommen werden.\n(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung\nder anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien un-      (2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-\nverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der       nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei\nMaßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.                               denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen\nEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf\nden Vertriebswegen zu verhindern.\nArtikel 193\n(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-\nAuskunftsrecht\nlichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-  zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-\ntizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver-           liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-\nletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-       gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung\ndeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des               seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-\nKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ur-             genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,\nsprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen,        dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.\ndie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Ver-        Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebe-\nletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die             nenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mut-\nmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handels-\na) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-\nunterlagen anordnen.\nmaß in ihrem Besitz hatte,\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-                                       Artikel 195\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,\nMaßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung\nc) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte\nDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder          (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\ntizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen\nd) nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von un-\nkönnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht\nter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt\ndes geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Scha-\nwurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder\ndensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung\nvertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.\nsowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebs-\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-       wegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können\ngebracht, auf                                                        die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Ma-\nterialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\noder Herstellung solcher Waren verwendet werden.\nber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\nDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die        (2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-\nsie bestimmt waren, und                                         zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des\nVerletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-\nb) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\ndere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen        (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\nerzielt wurde.                                                  tizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des\ngeistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittels-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzli-\npersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung\ncher Bestimmungen, die\neines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen\na) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-           werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere\nmen,                                                            Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.","676                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständi-    a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst\ngen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Per-         mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen\nson, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen aufer-            Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein\nlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der                 Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben\nAnwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die              ist.\ngeschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person\nb) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-\nweder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der\nrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzge-\nDurchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen\ngenstände.\nein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die\nZahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemes-\nsene Entschädigung erscheint.                                                            Unterabschnitt 2\nSonstige Bestimmungen\nArtikel 196\nSchadensersatz                                                        Artikel 200\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden                          Grenzmaßnahmen\nauf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,      (1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem\nder wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte         Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von\nwissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,           Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die\ndem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der           Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusam-\nRechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemes-        menarbeit festgelegt.\nsenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des\nSchadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:              (2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchset-\nzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die\na) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie         Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach\ndie negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich    GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.\nder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu\nUnrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-       (3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen\nten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und\nwie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder       Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in de-\nnen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen\nb) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha-     Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befin-\ndensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der     den oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht\nGrundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-      der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums un-\ngütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-    berührt.\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.                   (4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten\ndes geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung  von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-       im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verlet-\nweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die           zen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse,\nVertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehör-   die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, er-\nden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Ge-       mittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stüt-\nwinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen         zen.\nHöhe im Voraus festgesetzt werden kann.\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des\nTRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel\nArtikel 197                            mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-\nProzesskosten                            tums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck rich-\nten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und   ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Aus-\nsonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit       künfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit\nsie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei      solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den In-\ngetragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-      formationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbe-\nstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgeleg-     hörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren\nter Ausnahmen.                                                     und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.\nUnbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegen-\nArtikel 198                            seitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei\nBedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Be-\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\nrücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei  aus.\nVerfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Ei-           (6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage\ngentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten        oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der an-\ndes geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf      deren Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Ver-\nKosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung          fügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet\nvon Informationen über die betreffende Entscheidung, ein-          einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem\nschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teil-    Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.\nweisen Veröffentlichung, anordnen können.\n(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen\npraktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaus-\nArtikel 199\ntausch nach diesem Artikel fest.\nUrheber- oder Inhabervermutung\n(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nZum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt           gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbe-\nvorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt           schadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwen-\nFolgendes:                                                         dung der Absätze 5 bis 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          677\n(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig,                                Artikel 204\ndas ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße\nRechtsvorschriften im Bereich\nUmsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.\nKartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung\nArtikel 201                             (1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein\numfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-\nVerhaltenskodizes                         einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-\nwerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen\nDie Vertragsparteien wirken darauf hin, dass\nmit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das\na) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-    eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen\nhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte  ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbe-\ndes geistigen Eigentums beitragen,                           werbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung\nzu verhindern.\nb) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Ver-\nhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwen-          (2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten\ndung übermittelt werden.                                     Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige\nBehörde, die angemessen ausgestattet ist.\nArtikel 202                             (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer\ntransparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-\nZusammenarbeit                           bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-     fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-\nsammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-    men respektiert werden.\ngen nach diesem Kapitel zu unterstützen.\nArtikel 205\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tä-\ntigkeiten:                                                                             Staatliche Monopole,\nstaatliche Unternehmen und Unternehmen\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte                mit besonderen oder ausschließlichen Rechten\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum\nSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaus-       (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,\ntausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen  nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unter-\nBereichen,                                                   nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen\nbesondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.\nb) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-\nzung von Rechten des geistigen Eigentums,                       (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unter-\nnehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ-\nc) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte       liche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher,\nauf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten\ndie Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Ko-  Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses\nordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nach-  Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen\ngeahmter Waren zu verhindern,                                besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder\nd) Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,        tatsächlich verhindert.\ne) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-                                 Artikel 206\nte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschafts-\nkreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlich-                            Subventionen\nkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine\nf)  Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei- Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subven-\nse zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,                   tionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese\nim Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Be-\ng) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-  reitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne\nnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For-   von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.\nmulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger\nZielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram-          (2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich\nmen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-       der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei\nseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen    der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die\nEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-  Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das\nrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-   Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regie-\nnalität.                                                     rung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewähr-\nten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die\neinschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer\nKapitel 10                              Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.\nWettbewerb                                  (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertrags-\npartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die\nArtikel 203                          sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von\nDienstleistungen beziehen.\nGrundsätze\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und                               Artikel 207\nunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.\nStreitbeilegung\nDie Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige\nGeschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich         Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in\nSubventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören   Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)\nkönnen und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.    gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.","678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 208                            welt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen\nnicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder\nBeziehungen zur WTO\nungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und          Beschränkung des internationalen Handels führen.\nPflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkom-\n(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-\nmen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und\nparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsge-\nder Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unbe-\nwalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspar-\nrührt.\ntei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet,\nvor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des\nArtikel 209                            betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII\nVertraulichkeit                           oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-\nbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken,\nDie Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-      noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden\naustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen        Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen –\nin ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung    gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es\ndes Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.              sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.\n(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder\nKapitel 11                               Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-\nHandelsrelevante Energiebestimmungen                             macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit\nvon Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-\nstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-\nArtikel 210\nwalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:                                      Artikel 214\na) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code                         Transitverpflichtungen für Betreiber\n27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);                   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Ener-\nb) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfern-         giebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen\nleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und             treffen, um\n-leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbin-    a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-\ndung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertra-              schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,\ngungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und\nandere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.     b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt\nunterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-\nc) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet           stellen.\neiner Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung,\nTeilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese\nDurchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits                                 Artikel 215\nder Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Be-                           Regulierungsbehörden\nförderung stattfindet, beginnt und endet;\n(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungs-\nd) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid-    behörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu\nrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförde-          regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und\nrungseinrichtungen besteht.                                    organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen,\nvon Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.\nArtikel 211                               (2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-\nTransit                              behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch\nsein.\nDie Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit\nihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen           (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-\ndes GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.              troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer\nvon den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle ei-\nnen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Ge-\nArtikel 212\nricht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen;\nUnerlaubte Aneignung von                        ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch\nEnergiegütern während des Transits                   ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen\nder Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.\nJede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um\nihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen\ndie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit                                 Artikel 216\ndurch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.                             Marktorganisation\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte\nArtikel 213\nmit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und\nUnterbrechungsfreier Transit                     umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen\nim Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen\n(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern\nzwischen Unternehmen vor.\ndurch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, so-\nfern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneig-        (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im\nnung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Ver-   allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflich-\neinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise          tungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Ver-\nsofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungs-      sorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den\neinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine           Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließ-\nnicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des    lich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Kli-\nkulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Um-     maschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               679\ndeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar                                      Kapitel 12\nsein.\nTransparenz\n(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen\nMarkt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt\nArtikel 219\ndie betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung\ndes regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkraft-                                  Begriffsbestimmungen\ntreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.                         Für die Zwecke dieses Kapitels\nArtikel 217                                a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Geset-\nze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Ver-\nZugang zu Energiebeförderungseinrichtungen                           fahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine\n(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umset-               unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegen-\nzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungs-                heit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte\neinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das                 Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht\nfür alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungs-          dazu;\nfrei angewandt wird.                                                     b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr              lichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer\nfür Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedin-                  Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen\ngungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförde-                      Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.\nrungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind\nund keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums                                           Artikel 220\noder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.\nZiel\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und\nIn dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-\nkontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle\numfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen\nKapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungs-\nhaben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vor-\nfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.\nhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie\n(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertrags-            effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unter-\nparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energie-             nehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechts-\nbeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine            sicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.\nordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die\nRechtsbehelfe eingelegt werden können.                                                                Artikel 221\n(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Be-\nVeröffentlichung\nstimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften\nniederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann              (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige\neine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit          Maßnahmen\nvorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförde-          a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes,\nrungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Be-                  nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so\nstimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.                                dass sich alle Personen damit vertraut machen können,\nb) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und\nArtikel 2181\nihr Ziel enthalten, und\nVerhältnis zum Vertrag\nc) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten\nzur Gründung der Energiegemeinschaft\nsolcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinrei-\n(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen                  chend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitspro-\ndieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün-                   blemen oder Notfällen nicht möglich ist.\ndung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur\n(2) Jede Vertragspartei\nGründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-\ngen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur              a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme\nGründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag                    oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzei-\nzur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim-                      tigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich\nmungen des Unionsrechts maßgebend.                                            einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner\nZiele,\n(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von\nRechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem           b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten\nVertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf                  ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbe-\nden in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor-              sondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend\nzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka-              sind, und\npitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu\nentsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,\nsolchen Vorschlägen zu berücksichtigen.\nob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien\nentsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-\ntrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be-                                              Artikel 222\nschlüsse berücksichtigt.                                                                     Anfragen und Kontaktstellen\n(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien\nüber die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden An-\n1                                                                        gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine\nFür die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt\ndieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur als Koordinator fungierende Kontaktstelle.\nGründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spe-       (2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder\nzifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemein-\nschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-       behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-\nschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien          genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu\ngelten.                                                                deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die","680                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nnach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls                                    Artikel 225\nüber einen anderen Mechanismus gestellt werden.\nRegelungsqualität und -effizienz\n(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts                     und gute Verwaltungspraxis\nanderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Re-\nAntworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen        gelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter ande-\nund weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.                    rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Rege-\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-  lungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende\npartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-       bewährte Methoden aus.\ngültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder               (2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze\nÄnderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung           der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren\nder ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV        Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Aus-\n(Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar        tausch von Informationen und bewährten Methoden.\nunabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von\nder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.\nArtikel 226\nArtikel 223                                                 Besondere Vorschriften\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-\nVerwaltung allgemeingültiger Maßnahmen\nsonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-\n(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maß-    teln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.\nnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener\nWeise.                                                                                         Kapitel 13\n(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der\nHandel und nachhaltige Entwicklung\nAnwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen,\nWaren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Ein-\nzelfall wie folgt:                                                                               Artikel 227\na) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-                             Hintergrund und Ziele\nwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig         (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-\ngemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des     ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung\nVerfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfah- (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation\nrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der  (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der\ndas Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstel- Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige\nlung aller strittigen Fragen bei.                              Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und\nSozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer\nb) Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-\nproduktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für\nwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und\nalle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit\nGründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\nfür eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräf-\nsofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\ntigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen\nöffentlichen Interesse vereinbar ist.\nHandels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen\nc) Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor-   und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Ent-\nschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.            wicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen\nEbenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Gel-\ntung kommt.\nArtikel 224\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,\nÜberprüfung und Rechtsbehelf\neine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an,\n(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsge-     dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-\nrichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerich-  schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende\ntet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter         Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbe-\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten be-    zogener Arbeits-2 und Umweltfragen als Bestandteil eines Ge-\ntreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert    samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-\nwerden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpartei-         lung von Vorteil ist.\nisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen\nbetrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür                                     Artikel 228\nzuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am\nAusgang der Angelegenheit.                                                         Regelungsrecht und Schutzniveaus\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-      (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\nteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren               partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-\nkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229\na) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte       und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten\nzu unterstützen oder zu verteidigen, und                       zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre\neigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-\nb) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\nmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-\nkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-\nchend festzulegen oder zu ändern.\nvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten\nder betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.                    1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines    Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt,\nCM/Rec (2007)7 vom 20. Juni 2007.\nin ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder\n2 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so\neiner darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-\numfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für\nliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be-            menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung\nhörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer          der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)\nVerwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.                        vereinbart wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          681\n(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei        (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen\nsicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um-   über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der\nwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist be-   Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-\nstrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene    rungen solcher Übereinkommen aus.\nSchutzniveau weiter zu verbessern.\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum\nobersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-\nArtikel 229                          nen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des\nMultilaterale Arbeitsnormen                     diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten\nund Arbeitsvereinbarungen                      sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rah-\nmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe-  der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusam-\nschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele-     menzuarbeiten.\nmente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und\nbekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen         (5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-\nHandels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll-       ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt.     einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder\nIn diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien,    aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-\neinander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem      wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-\nInteresse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen     fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu\nzusammenzuarbeiten.                                               einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-\nArtikel 231\npflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-\ntionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenom-                         Förderung einer nachhaltigen\nmenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und                     Entwicklung durch Handel und Investitionen\nRechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des\nanerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen veran-\nHandels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch\nkerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der\nnachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher\nPraxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und um-\nzusetzen; dies gilt insbesondere für                              a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-\narbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-\na) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des\nliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können\nRechts auf Kollektivverhandlungen,\nund streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik\nb) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,        auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen\nSeite an;\nc) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\nb) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-\nd) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und\ntitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-\nBeruf.\nleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-         anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;\nübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-\nc) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung\nkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten\nvon Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Wa-\nratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis\nren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den\nwirksam umzusetzen.\nKlimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und ener-\n(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der      gieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern.\nverbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell          Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter\neingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien           Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die\ntauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand          den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspre-\nund ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.                   chen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie\nmöglich reduzieren;\n(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen\ngrundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als         d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren\nBegründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom-            zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-\nparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards          weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,\nnicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.          die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-\ngen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-\nArtikel 230                               Kennzeichnung,\nMultilaterale Umwelt-Governance                   e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-\nund multilaterale Umweltübereinkommen                      tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-\ntausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale        diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-\nUmwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen               schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-\nals Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder          linien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale\nregionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und be-             Unternehmen.\ntonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker\nunterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten\nArtikel 232\nsich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick\nauf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und                                    Biologische Vielfalt\nsonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nInteresse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.\nGewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren     logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung\nRechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-   jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre\nübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um-       Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-\nzusetzen.                                                         kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen","682                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ninternationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu                              Artikel 234\nerhalten und nachhaltig zu nutzen.\nHandel mit Fischereierzeugnissen\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu      Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-\nFolgendem:                                                         vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände so-\nwie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Han-\na) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch\ndelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,\neine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-\nwonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt     a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,\nbeitragen,                                                         um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-\nbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-\nb) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich                währleisten,\ndes Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem\nVerlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der\nDruck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe-         Fischereitätigkeiten zu ergreifen,\nnenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen      c) die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandser-\nPolitik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei-        haltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologi-\ntige Unterstützung zu gewährleisten,                               schen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten dies-\nbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der\nc) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,\nFAO definiert zu gewährleisten,\nin den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über\nden internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-   d) Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissen-\nder Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und                 schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nzu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei\nd) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur För-            der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,\nderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-\nschen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter e) so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen\nanderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens-         Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen\nräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der         zusammenzuarbeiten und\nWiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung         f)   bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-\noder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die          gulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusam-\ndurch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natür-           menhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender,\nlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.              wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuar-\nbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und\nArtikel 233                               Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel\nund von ihren Märkten auszuschließen.\nNachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern\nund Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen                                       Artikel 235\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der                    Aufrechterhaltung des Schutzniveaus\nnachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen\nWälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen\nist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-\nder Vertragsparteien zukommt.\nnen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu   fördern.\nFolgendem:                                                            (2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder\na) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis-      Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt\nsen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen      oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-\nund im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des       werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-\nLandes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entspre-       anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.\nchende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten       (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-\nkönnte,                                                       derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-\nund Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu\nb) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde-           schaffen.\nrung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus\nnachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-\nsammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;                                    Artikel 236\nWissenschaftliche Informationen\nc) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen\nund zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des          Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum\ndamit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich      Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss\nim Hinblick auf Drittländer,                                  auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,\ntragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wis-\nd) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes-          senschaftlichen und technischen Informationen und den ein-\nserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen-    schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen\nfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer     Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vor-\njeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen sorgeprinzip verfahren.\nHolzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel\nzu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-\nArtikel 237\nleisten,\nTransparenz\ne) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-\nten, in den entsprechenden Anhang des CITES und                  Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-\nnen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12\nf)   Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die      (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt\nErhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller   und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder\nArten von Wäldern zu fördern.                                 die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             683\nund nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa-           einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit\nrenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt            geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,\nwerden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass\nk) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nnichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise\nund der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,\ninformiert und konsultiert werden.\nl)   handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nArtikel 238                                  der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der\nWälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließ-\nÜberprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit                  lich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird,\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der         und\nUmsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die         m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger\nnachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen          Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen\nVerfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im          aus nachhaltiger Fischerei.\nRahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,\nzu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-\nArtikel 240\nbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.\nInstitutionelle Struktur\nArtikel 239                                              und Überwachungsmechanismus\nZusammenarbeit im                               (1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der\nBereich Handel und nachhaltige Entwicklung                anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses\nKapitels als Kontaktstelle dient.\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-\narbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt-            (2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige\nund Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV  Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss\n(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich       in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung\nunter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:                    „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwal-\ntungsbeamte jeder Vertragspartei an.\na) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-\ntigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere        (3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\nim Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der            lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-\nVereinten Nationen und der multilateralen Umweltüberein-       tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,\nkommen,                                                        um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-\nmenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss\nb) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-        gibt sich eine Geschäftsordnung.\nkeitsprüfungen,\n(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue\nc) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-\noder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-\nten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-\nwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei\nkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die\nFragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-\nArbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwick-\nstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,\nlung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in\nStellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und\ndiesem Bereich,\nEmpfehlungen dazu abgeben.\nd) positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und\n(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien\nHandelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-\ngehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivil-\nkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise\ngesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen\nzu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung\nWirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Ar-\nder von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien\nbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirt-\ndurchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,\nschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem\ne) Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und      ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.\nwirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangi-\ngen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkom-                                    Artikel 241\nmen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im\nHandelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Me-                             Gemeinsames Forum\nthoden,                                                                       für den zivilgesellschaftlichen Dialog\nf)  Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-    (1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-\nfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch         samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-\nÖko-Kennzeichnung,                                             lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-\ntungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um\ng) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,           einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte\nbeispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-  der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-\nkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung         dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-\nund Verbreitung,                                               ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitge-\nh) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen-            ber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und\nwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang          Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten\nzwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-      Interessenträgern.\nsung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatis-\n(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\ntiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges\nwird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal\nLernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer\njährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-\nDialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,\ntestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die\ni)  handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom-       Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-\nmen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,             schaftlichen Dialog.\nj)  handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen         (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für\ninternationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels,     den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über","684                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndie Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel-          (4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über\nlungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft-        spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-\nlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der      fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht.                                  biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen\nÜbereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig\nArtikel 242                            sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zu-\nsammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von\nKonsultationen auf Regierungsebene                    einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht\nder Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben\n(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen\nAnhang XXI zu beachten.\ndie Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in\nArtikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.                        (5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-\n(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über      den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang\nderen Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich     mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Ver-\naus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen         fahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genann-\nenthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der       ten Liste zusammen.\nFrage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem             (6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die\nKapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden         interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet\nunmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.            erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die        In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genann-\nErzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die    ten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigen-\nVertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein-      panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der\nschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um     multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-\ndie Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der         mationen und Beratung ersuchen.\nVertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege-           (7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Ver-\nbenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und     tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach\nGremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für       Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)\ngeeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende           mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die An-\nFrage vollständig zu prüfen.                                        wendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigs-\n(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der  ten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die\nweiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die      Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen\nKontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,    nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.\ndass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\n(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des\nlung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-\nBerichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels ge-\nschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine\neignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-\nLösung.\npartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere\n(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n)        Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des\nBeratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertrags-       Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-\nparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstüt-      nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-\nzung durch Sachverständige bemühen.                                 fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-\nschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die\n(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen        Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil-\nerzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.     gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für\nHandel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unter-\nArtikel 243                            breiten.\nSachverständigenpanel\nKapitel 14\n(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines\nKonsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung                              Streitbeilegung\neiner Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-\nebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-\nberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.                                              Abschnitt 1\n(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel-                      Ziel und Geltungsbereich\nten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfah-\nren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame\nArtikel 244\nBestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen)\nKapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensord-                                   Ziel\nnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhal-\ntenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Ver-        Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten\nhaltenskodex“).                                                     Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig-\nkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und\n(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-       Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaf-\nlung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab- fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu\nkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens      gelangen.\nund in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu\ndienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen\nvor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die                                   Artikel 245\nbeiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht                           Anwendungsbereich\ndie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im\nSachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter-            Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und\nausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür,       Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-\ndass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.                       delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             685\nAbschnitt 2                                                        Abschnitt 3\nKonsultationen und Vermittlung                                         Streitbeilegungsverfahren\nUnterabschnitt 1\nArtikel 246\nSchiedsverfahren\nKonsultationen\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 ge-                               Artikel 248\nnannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu                     Einleitung des Schiedsverfahrens\nund Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-\nnehmlichen Lösung zu gelangen.                                       (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit\ndurch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die\n(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-  Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang\ntragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.\nmit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408         (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist\nAbsatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die       schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-\nGründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme    schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-\nund der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erach-     zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem\ntens anwendbar sind.                                              Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-\ndeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-\n(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen\ndem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\nnach Artikel 245 unvereinbar ist.\nGebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet\nwurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas\nanderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des                                    Artikel 249\nEingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die                          Einsetzung des Schiedspanels\nVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\nDie Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien       (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-\nwährend der Konsultationen offengelegten Informationen und        sammen.\nabgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die          (2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines\nRechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-     Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsul-\nrührt.                                                            tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des\nSchiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kön-\n(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-\nnen die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels\nchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren\njederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in ge-\noder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen\ngenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.\nnach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten\nVertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als        (3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen\nabgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren,     auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Ab-\ndie Konsultationen fortzusetzen.                                  satz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des\nPanels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammen-\n(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um    setzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei\nKonsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag        kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwen-\ndes Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des    dung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen\nAbsatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio-      Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste be-\nnen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien        stimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schieds-\ndarauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die    richter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Ver-\nKonsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver-       tragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des\nnehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die   Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-\num Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch neh-     ten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise\nmen.                                                              deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser\nVertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufge-\n(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-\nstellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung\nreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-\nüber den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsit-\nden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren\nzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragspartei-\nund die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.\nen vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assozia-\n(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-    tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von\ngütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung    dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid\nder Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter- aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268\nbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den       aufgestellten Liste ist, ausgewählt.\nVertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen       (4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Los-\ninnerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des        entscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf\nErsuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der        Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach\nÜbermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die    Absatz 3 statt.\nVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\n(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\ndem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der\nArtikel 247                           Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt\nhat.\nVermittlung\n(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeit-\nJede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug    punkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder\nauf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um     umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden\nein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.               die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung","686                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nerfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Ver-                                    Artikel 252\ntragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise\nSchlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten\nsofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat,\naus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschla-         (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ngenen Personen.                                                    tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\n(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\noder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\ngilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11\ntransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\n(Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitig-\nsolchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertrags-\nkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teil-\npartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen\nweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports\nden Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im\nzwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen\nZusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.\nUnterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte\nVerfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Ab-         (2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\nsatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen        legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\nSchritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.          mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm\ninnerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,\nArtikel 250                          eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung\nder Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung\nVorabentscheid über die Dringlichkeit                 erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die\nAuf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds-      ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der\npanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung      Streitigkeit einzuhalten sind.\nvorab, ob es den Fall als dringend ansieht.                           (3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-\ngewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-\nArtikel 251                          gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei\nMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-\nBericht des Schiedspanels\nlegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend\n(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes-   ist.\ntens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-\n(4) Der Schlichter      beachtet    den  Verhaltenskodex     in\nbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über\nAnhang XXI.\ndie Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den\nwichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.\nIst das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-                                Artikel 253\ngehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des                  Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nSchiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-\nausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-          (1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung\nsetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die    innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den\nVerzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei-        Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-\nnen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen-    kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das\nbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag    Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten\nder Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwi-      werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels\nschenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.     dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in\nder Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die\n(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von     Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das\n14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er-    Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt.\nsuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.               Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach\n(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht     dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.\nverderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-            (2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten     verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-\nKräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes-       leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten\ntens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi-      Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem\nzieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von    Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf\nsieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich    keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung\nersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.             notifiziert werden.\n(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-         (3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ntragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel            tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nseinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere      Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\nPrüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen            oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\nSchiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei         transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nder Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare          solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das\nAntworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Ver-           Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach\ntragsparteien enthalten.                                           dem Tag seiner Einsetzung.\n(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\ntel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden                               Unterabschnitt 2\nStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\noder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-                                   Umsetzung\ntransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nsolchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischen-                                   Artikel 254\nbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspa-\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nnels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb\nvon fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu        Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,\nstellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwi-      um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu\nschenbericht zu verzichten.                                        und Glauben umzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           687\nArtikel 255                           rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen\nFrist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nAngemessene Frist für die Umsetzung\ngemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen\n(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich    wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245\ndie Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umset-  genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über\nzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die  den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assozia-         Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-     ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-\nmensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der            setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genann-\nNotifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver-       ten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen,\ntragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung  der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder\nbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).                       geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzuge-\nben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den         Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von\nVertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung      zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der\nder Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-         Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Be-\nführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation      schwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren\ngemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche        ersucht.\nSchiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.\nEin solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei      (3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Be-\nund dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung               schwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere\n„Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi-   WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein\nziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso-        Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolu-\nziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb        men multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der\nvon 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.          durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vor-\nteile entspricht.\n(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-\nrerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist        (4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-\nschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei- fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-\ndung des Schiedspanels.                                            nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so\nkann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,\n(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zu-\nsammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten\nArtikel 256                           Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schieds-\npanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aus-\nÜberprüfung von Maßnahmen\nsetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem\nzur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nTag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-     dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.\nrin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4   Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüng-\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange-            liche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aus-\nmessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent-       setzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels verein-\nscheidung des Schiedspanels getroffen hat.                         bar sein.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den            (5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-\nVertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnah-         tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,\nme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245    die nicht mehr angewandt werden, wenn\ngenannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das\nursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu      a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach\nentscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen-         Artikel 262 gelangt sind, oder\nnen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der        b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,\nBeschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die              dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-\nMaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen                  kel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245\nunvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine       genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder\nEntscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsaus-\nschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Ta-        c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten\ngen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.                        Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgeho-\nben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256\nAbsatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in\nArtikel 257\nEinklang zu bringen.\nVorläufige Abhilfemaßnahmen\nim Falle der Nichtumsetzung                                                  Artikel 258\n(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-                             Abhilfemaßnahmen bei\nnen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um                    dringenden Energiestreitigkeiten\ndie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das\nSchiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen            (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\nwurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme    tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden\nmit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti-     Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen\nkel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be-    oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-\nschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und           transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer\nnach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorü-      solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in die-\nbergehenden Ausgleich vor.                                         sem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.\n(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden          (2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die\nAusgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-    Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und","688                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nHandelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der                               Unterabschnitt 3\ndem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht\nGemeinsame Bestimmungen\noder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt\nhat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Ta-\ngen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann                                  Artikel 261\nsofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange                          Aussetzung und Beendigung\naufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Ent-                    von Schieds- und Umsetzungsverfahren\nscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.\nDas Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Ver-\ntragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-\n(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung        parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende\noder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung,        Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt\nso kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Arti-      seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersu-\nkel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin  chen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf\nmuss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach-        schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersu-\ndem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Ausset-      chende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die\nzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.            Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Arti-\nkel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und\ndie andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertrags-\nArtikel 259                            partei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht\num die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist\nÜberprüfung von                           das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der\nUmsetzungsmaßnahmen im Anschluss an                     Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269\nvorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung            die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren\nunberührt.\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nrin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4                               Artikel 262\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-\nEinvernehmliche Lösung\nsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im An-\nschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungswei-          Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV\nse nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer       (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche\nin Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Ausset-    Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam\nzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang       dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4\nder Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorge- genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls\nnommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen          dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine\nnach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der        Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer\nNotifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels um-      Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hin-\ngesetzt hat, beenden.                                              zuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt.\nIst eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der\n(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach   Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird\ndem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,      das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.\nob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-\nmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang                                  Artikel 263\nbefindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche                              Verfahrensordnung\nSchiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches\nErsuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem          (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten\nAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu           die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex\nnotifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver-     in Anhang XXI.\ntragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam-             (2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt\nmensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der        ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.\nÜbermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-\npanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-\nArtikel 264\nkel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so wer-\nden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der                      Informationen und fachliche Beratung\nAusgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerde-\nDas Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder\nführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem\nvon sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,\nvom Schiedspanel festgelegten Umfang an.\nalle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-\npanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nnach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-\nArtikel 260                            len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der\nAuswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien\nErsetzung von Schiedsrichtern                     ansässige natürliche oder juristische Personen können dem\nSchiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-\nIst das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner    Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-\nMitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach     schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt\ndiesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds-        und zur Stellungnahme vorgelegt.\npanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-\nfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten                                Artikel 265\nwerden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die\nAuslegungsregeln\nFrist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels\nwird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7     Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestim-\ngenannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf   mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des\nTage verlängert wird.                                              Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            689\nübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel be-           gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Ver-\nrücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom           haltenskodex in Anhang XXI zu beachten.\nWTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB)\nangenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungs-                (3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung\ngremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die            „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf\nin diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder           Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in un-\nergänzen noch einschränken.                                          ter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen.\nMit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung\ndes Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf\nArtikel 266\ndiese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.\nBeschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um                                         Artikel 269\nBeschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im\nKonsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-                    Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen\nbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertrau-\n(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen\nlich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.\ndieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-\n(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den           schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,\nVertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen             unberührt.\nweder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische\nPersonen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sach-            (2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maß-\nverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestim-      nahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder\nmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und         nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für die-\nSchlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Asso-           selbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem ande-\nziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zu-       ren Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen\nsammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der               ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung\nEntscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen            einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Über-\nnach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er     einkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem sol-\nnicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die      chen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines\nvon der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage     Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte\nihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon    Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium\nabsieht.                                                             kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der\nZuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.\nArtikel 267                                (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten\nAnrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union                a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\n(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-        als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei\ntigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmun-                 nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Re-\ngen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezug-               geln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen An-\nnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflich-                trag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem\ntung auferlegen.                                                          Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungs-\ngremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-\nBerufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14\nlegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so\ndieser Vereinbarung angenommen hat, und\nentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie\ndem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.         b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\nIn diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des                Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\nSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-                 kel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels\npäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-            gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem\nhofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.             das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem\nAssoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-\nAbschnitt 4                                   ten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach\nArtikel 253 notifiziert hat.\nAllgemeine Bestimmungen\n(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\nArtikel 268                             eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-\nzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch\nListe der Schiedsrichter                       genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4      Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs\nMonate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min-                                     Artikel 270\ndestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als\nSchiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten                                  Fristen\nzusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-\nliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver-        (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem\ntragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön-     Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Noti-\nnen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.   fikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender-\nDer Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“            tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder\nsorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.           Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\n(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah-             (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-\nrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü-        seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\ngen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen-           Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der\nschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer                 Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-\nOrganisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re-         sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.","690                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 15                               mensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unteraus-\nschüssen erörtern.\nAllgemeine Bestimmungen\nüber die Annäherung nach Titel IV\nArtikel 274\nArtikel 271                                     Für die Annäherung relevante Entwicklungen\nFortschritte bei der Annäherung\nin handelsbezogenen Bereichen                          (1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen\n(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung      Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Ent-\nder Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in            wicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschrif-\nden handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und             ten nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.\nHandelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – min-\ndestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV        (2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vor-\n(Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assozia-      schläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-       Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflich-\nmensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkom-          tungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von\nmen eingesetzten Unterausschüsse.                                    Belang sind.\n(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziations-           (3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, ein-\nausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise            schließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfah-\neinem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung        ren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV\nin Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und     (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.\nHandelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte\nbei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung                (4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen\nder angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.                    der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnah-\n(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffas-       men auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der\nsung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten          Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nKapitel abgeschlossen hat.                                              (5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Ar-\ntikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechts-\nArtikel 272                           vorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und\nAufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften              Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen,\nnimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Er-\nIm Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines          greift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die\ninternen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit      Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben\nden Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betref-      könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273\nfenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen)         vornehmen.\nbeziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten in-\nternen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.                    (6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere\nVorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-\nArtikel 273                           wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens\nan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und\nBewertung der Annäherung                         durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn\nin handelsbezogenen Bereichen                       Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Än-\n(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Uni-     derungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn\non vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet,          die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der\nnachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unter-          Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr ge-\nrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 geben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur\nund 8 nichts anderes bestimmt ist.                                   Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach\nMaßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.\n(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens\nan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und                (7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-\ndurchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einver-      fiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assozia-\nnehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erfor-        tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-\nderlichen Informationen zur Verfügung.                               mensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen\n(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-        Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation\nwertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen             mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in\nInfrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame         der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit in-\nUm- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erfor-         nerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die An-\nderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.             gelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusam-\nmensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht\n(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-        innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lö-\nwertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und        sung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung\nVerwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften,     wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss\nauf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen            in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt\nnach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an       zu einer Lösung gelangt.\ndas Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht\nzu vereinbaren sind.\nArtikel 275\n(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union\nGeorgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1                              Informationsaustausch\nfestzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern\nnichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach           Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV\nMaßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assozia-          (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Ab-\ntionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-       satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         691\nArtikel 276                            a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz\nder administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-\nAllgemeine Bestimmung\nSystems – einschließlich eines funktional unabhängigen und\n(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4         für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüf-\ngenannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur                  diensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkann-\nErleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewähr-              ten internationalen Standards und Methoden sowie den be-\nleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die                währten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der\nAnnäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die       Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,\nBewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutau-\nb) Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanz-\nschenden Informationen.\nkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im\n(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf         PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt,\neinen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf            so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und\nÄnderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem                    ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu\n29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union ver-              schaffen,\nöffentlicht wurden.                                                 c) wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier\n(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen            definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Han-\ndes Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8       delns in diesem Bereich,\nund den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere         d) Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmoni-\nmaßgebend.                                                              sierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,\n(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vor-      e) weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde\nliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Han-        Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organi-\ndel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.          sations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen\nRessourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter\nTitel V                                  Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und\nf)  Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nMethoden, unter anderem durch den Austausch von Perso-\nnal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.\nKapitel 1\nWirtschaftlicher Dialog                                                       Kapitel 3\nSteuern\nArtikel 277\n(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirt-                                    Artikel 280\nschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundla-          Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-\ngen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umset-     tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-\nzung der Wirtschaftspolitik verbessern.                             schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den\n(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft  fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.\nzu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschrif-\nten an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide                                Artikel 281\nmakroökonomische Politik zu gewährleisten.\nIn Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die\nGrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nArtikel 278                            bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-\nZu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen       tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-\nregelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um                  gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich\nzu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragspar-\na) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und            teien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-\ndie makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,      staaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-\neinschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und\nauszutauschen,                                                 Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten\nb) Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffent-        Grundsätze treffen.\nliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-\npolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,                                          Artikel 282\nc) Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale            Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zu-\nwirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise sammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und\nder europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-        der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der\ntauschen und                                                   Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksa-\nme Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuer-\nd) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen        betrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind\nWirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.              bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei\nder Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-\nKapitel 2                               sellbetrugs, zu intensivieren.\nÖffentliche\nArtikel 283\nFinanzverwaltung und Finanzkontrolle\nDie Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nund harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem\nArtikel 279\nSchmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kon- wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört\ntrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der ex-  unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter\nternen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:              Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-","692                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkom-           a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-\nmen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des                 licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-\nTabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu           bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-\ndiesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü-              nen,\nhen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.\nb) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und\nSozialstatistik,\nArtikel 284\nc) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-       Umweltstatistik,\ngelmäßiger Dialog statt.\nd) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-\nArtikel 285\ncken,\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-      e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses          f)  Regionalstatistik,\nAnhangs vor.\ng) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-\ntionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und\nKapitel 4                                 Nutzung moderner Informationstechnologien und\nStatistik                            h) auf sonstige relevante Bereiche.\nArtikel 286                                                       Artikel 289\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-         Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag  Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und be-\nzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international  rücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des\nvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungspro-\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und     gramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen     weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik\nliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger   auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwick-\nin Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage        lung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung\nversetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu        der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei\ntreffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grund-    den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwer-\nprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem      gewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen\nEU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des        und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Not-\neuropäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik,        wendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand\nRechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die euro-     zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwa-\npäischen Normen und Standards anzugleichen.                        chung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und\nwirtschaftlichen Lebens relevant sein.\nArtikel 287\nMit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:                                  Artikel 290\na) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik-          Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nsystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden       gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen\nRechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta-      des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-\ndaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und  nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien\nder Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergrup-     zur Teilnahme offenstehen.\npen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen\nund dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft                                     Artikel 291\nund anderen Nutzern,\nDie schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-\nb) schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an\ngiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies\ndas Europäische Statistische System,\nangezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktuali-\nc) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter            sierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von\nBerücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-       den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (An-\nnationalen und europäischen Methoden, einschließlich der      hang XXIII) betrachtet wird.\nKlassifikationen,\nd) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-                                        Titel VI\nmentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ndung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern               Weitere Bereiche der Zusammenarbeit\nund einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems\nGeorgiens zu leisten,                                                                    Kapitel 1\ne) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die                                   Verkehr\nEntwicklung des statistischen Know-hows und\nf)   Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen                                    Artikel 292\nVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.\nDie Vertragsparteien\nArtikel 288                          a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen\nkehrssysteme zu leisten,\nStatistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-\nsche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit         b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die\nkonzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:                 Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            693\nc) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen                                             Artikel 296\nzwischen ihren Gebieten zu verbessern.\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechts-\nArtikel 293                            vorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Be-\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:      stimmungen dieser Anhänge vor.\na) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,\ndie alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf                               Kapitel 2\ndie Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer\nZusammenarbeit im Energiesektor\nVerkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser\nBelange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,\nArtikel 297\nb) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der\nnationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen          Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Part-\nVoraussetzungen für die Modernisierung der technischen          nerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und\nAnlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den in-       der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Re-\nternationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D           gelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der\nentsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und   Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer,\nintermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und    ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung\nwichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-   tragen.\nständigkeiten und Finanzierungsplänen,\nc) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-                                  Artikel 298\nseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-     Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche\nten für die verschiedenen Verkehrsträger,                       umfassen:\nd) Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instand-     a) Strategien und Politik im Energiesektor,\nhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen\nkonzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Be-      b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effi-\nteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,       zienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien\nZugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-\ne) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-\nStandards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der\nnen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\nEntwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,\nSicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nDurchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,             c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und\nden möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung\nf)   wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nder Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beob-\ntionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nachterstatus hat,\nnologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-\nsystemen und                                                    d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem\ndie institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen\ng) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nRahmenbedingungen angegangen werden,\nund Informationstechnologie bei Management und Betrieb\naller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der In-     e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem\ntermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von welt-           Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und\nraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen               -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher\nzur Erleichterung des Verkehrs.                                     Weise,\nf)  Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung\nArtikel 294                                der Marktintegration und schrittweise Annäherung der\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des           Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,\nPersonen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-          g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und\nflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Regi-          Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports so-\non durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger          wie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen\nHindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Aus-             kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energie-\nbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwi-         ressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskrimi-\nschen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst                 nierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen\nMaßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.                         Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nh) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Ener-\nund gemeinsame Maßnahmen\ngieeffizienz und -einsparung,\na) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung\ni)  Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit\nund Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-\nSchwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilatera-\nschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit\nlen und regionalen Integration in diesem Bereich,\nim Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die\nÖstliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-       j)  wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nAsien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im             tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nVerkehrsbereich – erzielt wurden,                                   nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und\nb) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die in-        -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-\nternationalen Verkehrsorganisationen und die von den Ver-           effizienter und umweltfreundlicher Technologien und\ntragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und   k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Ge-\nc) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.                 fahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den\nGrundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen\nArtikel 295\ninternationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-         der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag\ngelmäßiger Dialog statt.                                                 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.","694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 299                             Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen ein-\nschlägiger Einrichtungen zusammen.\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt.\nArtikel 304\nArtikel 300                                (1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden\nZiele:\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und in-       a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der all-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses               gemeine nationale und sektorbezogene strategische Orien-\nAnhangs vor.                                                            tierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch\ninstitutionelle und administrative Fragen abdeckt,\nKapitel 3                               b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere\nPolitikbereiche und\nUmwelt\nc) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Res-\nsourcen.\nArtikel 301\n(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktua-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nlisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften\nmenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nangenommen.\nVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\nlung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-\ngegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und                                    Artikel 305\nUnternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter an-          Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\nderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher        gelmäßiger Dialog statt.\nRessourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz so-\nwie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nach-\nArtikel 306\nhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird\nunter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf         Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nder Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens         an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nsowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit        ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nder Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie       Anhangs vor.\nder einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.\nKapitel 4\nArtikel 302\nKlimaschutz\n(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz,\ndie Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der\nArtikel 307\nmenschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher\nRessourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio-             Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nnaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt-       menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-\nprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:                menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des\na) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate-       gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-\ngische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und            selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-\nstrategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche        tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.\nBildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-\ntrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der\nUmweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit,                                     Artikel 308\nöffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-         Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawan-\nprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über-    dels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung\nprüfungsverfahren,                                             von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den\nb) Luftqualität,                                                   folgenden Bereichen:\nc) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich          a) Eindämmung des Klimawandels,\nHochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren         b) Anpassung an den Klimawandel,\nsowie Meeresumwelt,\nc) Emissionshandel,\nd) Abfallwirtschaft,\nd) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-\ne) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der        breitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur\nbiologischen Vielfalt,                                              Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den\nKlimawandel und\nf)  Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-\nfahren sowie                                                   e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in\ndie sektorale Politik.\ng) Chemikalien-Management.\n(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von                                  Artikel 309\nUmweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.\nDie Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnah-\nmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen,\nArtikel 303\ngemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Ge-\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen       biet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maß-\nund Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – da-  nahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem\nrunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhande-       mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilate-\nnen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbe-      ralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer\nsondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          695\ndere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzüber-         d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\ngreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.                    den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-\nnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der För-\nArtikel 310                                 derinstrumente für die Gründung technologiegestützter\nUnternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finan-\nAusgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich           zierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovations-\ndie Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und               politik zu fördern;\nUmsetzung\ne) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und\na) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den               Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den\nKlimawandel,                                                       Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;\nb) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein-         f)   Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens\nschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf natio-             zu unterstützen;\nnaler Ebene,\ng) gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der\nc) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der             Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu\nGrundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und                 erleichtern;\nd) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden             h) die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und\nStoffen und fluorierten Treibhausgasen.                            der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstär-\nken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der\nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-\nArtikel 311\ntausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nicht-\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-        energetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf den\ngelmäßiger Dialog statt.                                                Abbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern.\nDer Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Ent-\nArtikel 312                                 wicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel,\nbewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Berg-\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften             bauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit\nan die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-          und Gesundheitsschutz.\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nAnhangs vor.\nArtikel 315\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nKapitel 5\nregelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU-\nIndustrie- und                              und georgischen Unternehmen teil.\nUnternehmenspolitik und Bergbau\nKapitel 6\nArtikel 313                                Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-         und Prüfung und Corporate Governance\nmenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle                                   Artikel 316\nWirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere\nUnternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechts-           In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und\nvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind.      Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate\nDurch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und             Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-\nIndustriepolitik der EU beruhen sollte und den international       tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die\nanerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet             Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine\nRechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen        Zusammenarbeit\nfür in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unterneh-      a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen\nmen verbessert werden.                                                  Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in die-\nsem Bereich,\nArtikel 314                            b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards\nZu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen,              auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung\num                                                                      an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungs-\nlegung und Prüfung und\na) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den\nGrundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Um-       c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik\nsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen.         im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der\nEin Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch                  schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-\nKleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die         Rechtsvorschriften und Empfehlungen in diesem Bereich.\nWirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter\nBedeutung sind;                                                                           Artikel 317\nb) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-             Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen\nden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch         über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen\neinen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu      in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-\nleisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle parteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen\nFragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und         den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem\nEnergie erstrecken;                                           nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.\nc) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\nArtikel 318\nBerücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf\ndem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der            Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nGrundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;    regelmäßiger Dialog statt.","696                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 319                                                      Artikel 325\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften         Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen\nan die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und      umfassen:\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses      a) Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur\nAnhangs vor.                                                         Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesell-\nschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des\nKapitel 7                                Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und\ndie Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und\nFinanzdienstleistungen\nb) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-\nfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung\nArtikel 320                              eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische\nKommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwal-\nIn der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im\ntungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungs-\nBereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine\nbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Fre-\nvoll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel\nquenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität\nzwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die\nder Netze Georgiens.\nVertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen\nzusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:\nArtikel 326\na) Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungs-\nregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirt-       Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen\nschaft,                                                      den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulie-\nrungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kom-\nb) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes         munikation.\nvon Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-\ngen,                                                                                     Artikel 327\nc) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten        Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nFinanzsystems Georgiens,                                     an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nd) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen\nAnhangs vor.\nAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-\nrungs- und Aufsichtsbehörden und\nKapitel 9\ne) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.\nTourismus\nArtikel 321\nArtikel 328\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nschen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,          Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\neinschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von    sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und\nFachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.        nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachs-\ntum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-      Austausch zu fördern.\ntungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-\nnalaustausch und gemeinsame Schulungen.                                                      Artikel 329\nDie Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene\nArtikel 322\nstützt sich auf die folgenden Grundsätze:\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein     a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-\nregelmäßiger Dialog statt.                                           meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter\nBerücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich\nArtikel 323                              der lokalen Entwicklung,\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften      b) Bedeutung des kulturellen Erbes und\nan die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und in-    c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses            weltschutz.\nAnhangs vor.\nArtikel 330\nKapitel 8                               Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:\nZusammenarbeit im                             a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfah-\nBereich der Informationsgesellschaft                            rungen und „Know-how“,\nb) Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-\nArtikel 324                              lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-\nhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und       c) Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produk-\nUnternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommu-           ten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressour-\nnikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu er-          cen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,\nschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-\nd) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,\narbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten\nfür elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und      e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-\nInvestitionen in diesem Sektor fördern.                              rung der Dienstleistungsstandards und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         697\nf)  Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-          (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen\nschaften getragenen Tourismus.                                Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung\nlebender aquatischer Ressourcen ein.\nArtikel 331\nArtikel 336\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ngelmäßiger Dialog statt.                                             Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-\nschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-\ndes zu fördern:\nKapitel 10\na) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirt-\nLandwirtschaft                                  schaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um\nund ländliche Entwicklung                               die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-\nbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu\nArtikel 332                               gewährleisten,\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-   b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung\nlung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,            im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-\ninsbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik        lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-\nund der Rechtsvorschriften.                                           sunden Zustand zu erhalten und\nc) regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen\nArtikel 333                               regionaler Fischereiorganisationen.\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-\nwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol-                                Artikel 337\ngendes:\nIn Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik     unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen         die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf\nRaums,                                                        dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-\ntischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler\nfördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion\nEbene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchset-\nund gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen\nzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und be-\nFischereiorganisationen.\nwährten Methoden der EU,\nc) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der                                     Artikel 338\nlandwirtschaftlichen Produktion,\nDie Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegen-\nd) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die            seitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die\nländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage\nGemeinschaften zu fördern,                                    des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Ver-\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors         tragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei\nund der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,   sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter an-\nderem\nf)  Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontroll-\nmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben       a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-\nund ökologischer Landbau,                                         reiaufwand und technische Maßnahmen,\ng) Weinerzeugung und Agrotourismus,                               b) Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter\nEinsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, ein-\nh) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-\nschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfol-\nten für landwirtschaftliche Erzeuger und\ngungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer\ni)  Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen              Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,\ninternationaler Organisationen behandelt werden, in denen\nc) harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flot-\nbeide Vertragsparteien Mitglied sind.\nten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,\nArtikel 334                           d) Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funk-\ntionierenden Fischereiflottenregisters,\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-\ne) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die\ngelmäßiger Dialog statt.\nFörderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung\nvon Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-\nKapitel 11                                   normen und Rückverfolgbarkeit sowie\nFischerei und maritime Governance                           f)  Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die\ndie wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit\nAbschnitt 1                                fördert.\nFischereipolitik\nAbschnitt 2\nArtikel 335                                                      Meerespolitik\n(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter\nArtikel 339\nanderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Berei-\nchen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und               Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-\nBewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und    chen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikberei-\nÜberwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen,       chen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen\nungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlä-      Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechts-\ngigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.               übereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Ver-","698                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik    a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und\neine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:          technologischer Informationen,\na) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angele-     b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den\ngenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch         jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,\nbewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,\nb) Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für         c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme\neine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen       von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrah-\nInteressenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden          menprogramm der EU,\nmenschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystem-\nansatz,                                                       d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen\nFTE-Bereichen,\nc) Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf\nder Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige       e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-\nEntwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Wi-        senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges\nderstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren          Forschungspersonal der Vertragsparteien,\nwie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu\nstärken,                                                      f)  die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-\nvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das\nd) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den            sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,\nmaritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und        und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-\nBeschäftigung, unter anderem durch einen Austausch be-            satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und\nwährter Methoden,\ne) Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen In-       g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-\ndustrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtun-     arbeit im FTE-Bereich.\ngen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-\nzialisiert sind,                                                                          Artikel 344\nf)  Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-\nüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen,            Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen soll-\ndie von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch      ten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen\nSchiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See    der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien\nausgehen und                                                  gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Be-\ntrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.\ng) Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung ver-\nschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.\nKapitel 13\nArtikel 340\nVerbraucherpolitik\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-                                    Artikel 345\nfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter\nanderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen        Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\nSektoren und Fragen der Meeresumwelt,                         braucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität\nb) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf         ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\ndem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-\nschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und\nArtikel 346\nc) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in\nden zuständigen internationalen maritimen Gremien.               Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit ge-\ngebenenfalls Folgendes umfassen:\nArtikel 341                           a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein          Schaffung von Handelshemmnissen,\nregelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.\nb) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-\nschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und\nKapitel 12                                  deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,\nZusammenarbeit in den                                Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und\n-sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Ver-\nBereichen Forschung, technologische\nbraucherrechte,\nEntwicklung und Demonstration\nc) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere\nArtikel 342                               Vertreter der Verbraucherinteressen und\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-   d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisa-\nreichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-         tionen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrau-\nschen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf          chervertretern.\nder Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich\neines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des\ngeistigen Eigentums.                                                                          Artikel 347\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nArtikel 343\nan die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und in-\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen-      ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\ndes:                                                              Anhangs vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                       699\nKapitel 14                                                          Artikel 352\nBeschäftigung, Sozialpolitik                             Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und\nund Chancengleichheit                            Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-\nantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise\ngemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Ver-\nArtikel 348\nantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leit-\nDie Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam-   linien für multinationale Unternehmen.\nmenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-\nschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz                                  Artikel 353\nund Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, so-\nziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminie-     Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nrungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und        regelmäßiger Dialog statt.\ntragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,\nzur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt,\nArtikel 354\nzur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqua-\nlität bei.                                                            Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und\nArtikel 349                           internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nAnhangs vor.\nDie Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-\nmationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausge-\nwählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:                                         Kapitel 15\na) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-                              Öffentliche Gesundheit\nhalts,\nb) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere                                    Artikel 355\nArbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nauch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-\nim Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die\nschaft und Beschäftigung,\nSicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der\nc) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter         menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches\nArbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Ar-     Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschafts-\nbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der        wachstums darstellt.\nArbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,\nd) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicher-                                   Artikel 356\nheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, ein-\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende\nschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger\nBereiche:\nvon Minderheiten,\ne) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die    a) Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien\nGleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancen-        insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors,\ngleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten            Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge,\nund Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der             Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen\nRasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-        und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzie-\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-         rung der Gesundheitsversorgung,\nlen Ausrichtung zu bekämpfen,                                 b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertrag-\nf)   Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-       barer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepa-\nzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zu-         titis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie\ngänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,                       bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Ge-\nsundheit und auf Notfälle,\ng) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung\ndes sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-     c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-\nten aller einschlägigen Interessenträger,                          ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-\nwährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise\nh) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-                und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichti-\nbeitsplatz und                                                     ger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen, Alkohol\ni)   Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verant-        und Tabakabhängigkeit,\nwortung von Unternehmen.\nd) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-\nsprungs,\nArtikel 350\ne) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und\nDie Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten\nInteressenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-  f)   wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-\ntionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal-         künfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragspar-\ntung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Ver-          teien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheits-\ntragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII               vorschriften und des Rahmenübereinkommens zur\n(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).                  Eindämmung des Tabakkonsums.\nArtikel 351                                                       Artikel 357\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-       Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nmenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in       an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und\nallen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen   internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nGremien und Organisationen an.                                     Anhangs vor.","700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 16                               der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen\ndieses Anhangs.\nAllgemeine und berufliche\nBildung und Jugend\nKapitel 17\nArtikel 358                                          Kulturelle Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und\nberuflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den                                         Artikel 362\nDialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu       Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit\nintensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen       unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Über-\nKonzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertrags-       einkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-\nparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und         hung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum\ndie Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der           Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor-\nallgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein be-     men von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen\nsonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.              Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter\nanderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und\nArtikel 359                            Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit\nden interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung\nDie Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf-\ndes Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Geor-\nlichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende\ngiens.\nBereiche:\na) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler                                         Artikel 363\nBedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den\nBürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög-     Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf\nlichen kann,                                                  folgende Bereiche:\nb) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen     a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,\nBildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des   b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-\nZugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen        zitäten des Kultursektors,\nBetreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschul-\nbildung,                                                      c) interkultureller Dialog,\nc) Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit    d) Dialog über die Kulturpolitik und\nder Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen       e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der\nund dem Bologna-Prozess,                                           UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung\nd) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,             der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des\nBeteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und               kulturellen und historischen Erbes.\nErhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,\ne) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,                                                 Kapitel 18\nf)  Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung                Zusammenarbeit im Bereich\nvon Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung               audiovisuelle Politik und Medien\nvon Transparenz in diesem Bereich,\ng) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen                                       Artikel 364\nBildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten\nDie Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich\nMethoden der EU und\nder audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stär-\nh) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-      kung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien,\nses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-   insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften,\nmischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und      Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für\nder Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung    Film und Fernsehen.\nan einschlägigen EU-Programmen.\nArtikel 365\nArtikel 360\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog\nDie Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-     im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten\nmenzuarbeiten, um                                                 zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität\nder Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU\na) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der\nim Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, ein-\nJugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche\nschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-\nund Jugendarbeiter zu intensivieren,\nÜbereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultu-\nb) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als      reller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.\nMittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Aus-\nErwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen\nbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Medien-\naußerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich\nsektors erstrecken.\ndurch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und\nc) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-                                      Artikel 366\ndern.\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf\nfolgende Bereiche:\nArtikel 361\na) Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,\nGeorgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit\nden Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung          b) Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             701\nc) Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien          prozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der So-\neinschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.                      zialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem\neine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Poli-\nArtikel 367                                tikgestaltung angestrebt wird.\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften\nan die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und                                    Artikel 371\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nAnhangs vor.\nregelmäßiger Dialog statt.\nKapitel 19\nKapitel 21\nZusammenarbeit im Bereich\nSport und körperliche Betätigung                                          Regionale Entwicklung,\ngrenzübergreifende und\nArtikel 368                                         regionale Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche\nBetätigung durch einen Austausch von Informationen und be-                                     Artikel 372\nwährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise,\nden sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität        (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die\nim Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den       Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale\nSport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.                 Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung\nund Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance\nund Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\nKapitel 20                               wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-\nZusammenarbeit zwischen                               menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und\nden Zivilgesellschaften                            den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen\nund lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren\nund der Zivilgesellschaft zu verbessern.\nArtikel 369\nDie Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam-           (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen,\nmenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie        um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende\nanstreben,                                                         Grundsätze zu erreichen:\na) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-           a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichts-\ntausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der       punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kom-\nEU und in Georgien zu stärken,                                     munale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der ver-\nstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,\nb) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten an-\nsässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres  b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten\nKennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Ge-          im Bereich der regionalen Entwicklung und\nschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere\nSensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderun-     c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-\ngen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und                     führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und\n-projekten Beteiligten.\nc) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaft-\nlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und\nVerstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den                                   Artikel 373\nWerten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer\nFunktionsweise – zu gewährleisten.                                (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die\nBeteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regional-\npolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergrei-\nArtikel 370                            fenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungs-\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-       strukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung\narbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider   förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten,\nSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und         unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsaus-\nGeorgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit beste-      bau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und re-\nhen darin,                                                         gionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.\na) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-      (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-\nschen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung       tionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtun-\ndieses Abkommens, sicherzustellen,                             gen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu\nb) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei- festigen, indem sie unter anderem\ndungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege\na) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das\neines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-\nVerfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen-\nschen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentati-\ntralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umset-\nven Verbänden und der Zivilgesellschaft,\nzung der Regionalpolitik verbessern,\nc) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und insti-\ntutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu  b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der\nschaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-         grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den\nmelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und            EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und\nWorkshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivil-\nc) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für\ngesellschaft zu verbessern,\ndie Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche\nd) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-          Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Ent-\nlichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialog-         wicklung der Regionen zu fördern.","702                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 374                            b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren\nNotfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-\n(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und\nsourcen,\nAusbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen\nvon diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter ande-         c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-\nrem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung,           ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von\nTourismus und Gesundheit.                                             denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfe-\nersuchen und -angeboten,\n(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-\nschen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler  d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-\nProgramme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens           tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in\nan den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen            denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,\nfördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung  e) Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den\ndurch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse           Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder\nunterstützen.                                                         Hilfe geleistet wird,\n(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durch-         f)  Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im\ngeführt:                                                              Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,\na) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-     g) Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastro-\npäischen Regionen unter anderem durch Programme für               phenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung\ntransnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,             und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kom-\nb) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit           munikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention\nEU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Re-          von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer\ngionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen             Folgen,\nRegionalprojekten und -initiativen und                        h) Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in\nc) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-            Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefah-\nschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz             ren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,\nfür die Europäische Raumordnung.                              i)  Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von\nKatastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,\nArtikel 375                            j)  Einladung von Experten zu technischen Workshops und\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein          Symposien zu Katastrophenschutzfragen,\nregelmäßiger Dialog statt.                                        k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten\nÜbungen und Schulungen, die von der EU und/oder\nKapitel 22                                   Georgien veranstaltet werden, und\nKatastrophenschutz                              l)  Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-\nsamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-\nzitäten.\nArtikel 376\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-                               Kapitel 23\nmenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch\nMenschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit er-                      Beteiligung an Agenturen\nfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der  und Programmen der Europäischen Union\nGrundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie\nunter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Ver-                                   Artikel 380\ntragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem\nBereich.                                                             Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teil-\nzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften\nzur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen.\nArtikel 377                            Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen sei-\nZiel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention    ne Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der\nund Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-        Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.\nsachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung\nauf den Katastrophenfall.                                                                     Artikel 381\nGeorgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen\nArtikel 378                            Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen      einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur\nund Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf            Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Pro-\nbilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme     grammen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des\ndurch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen            beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwi-\nspezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen         schen der Europäischen Union und Georgien über die allgemei-\nerfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen    nen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Program-\nbeziehungsweise vereinbaren.                                      men der Union.\nArtikel 379                                                        Artikel 382\nZwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die\nDie Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:\nBeteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der\na) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontakt-          EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die\ndaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und    Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über\nsicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr    Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedin-\nmiteinander Kontakt aufnehmen können,                         gungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 703\nTitel VII                                                           Kapitel 2\nFinanzielle Hilfe und Bestimmungen                                           Bestimmungen über\nüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen                               Betrugsbekämpfung und Kontrollen\nArtikel 390\nKapitel 1\nBegriffsbestimmungen\nFinanzielle Hilfe                                  Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-\ngen in Protokoll IV.\nArtikel 383\nArtikel 391\nGeorgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanis-\nmen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien                                 Geltungsbereich\nkann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der               Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)            Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-\nund anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbei-       suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter\nten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Euro-\nAbkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleis-        päischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“),\ntet.                                                                 für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die\nsich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzie-\nArtikel 384                            rungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.\nDie wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den                                    Artikel 392\neinschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente\nder EU festgelegt.                                                                              Maßnahmen zur\nVerhütung und Bekämpfung von Betrug,\nKorruption und sonstigen illegalen Aktivitäten\nArtikel 385\nDie Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-\nDie von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-       derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen\nche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro-        illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung\ngrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten      von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen\npolitischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen be-        Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses\nruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die         Abkommen fallenden Bereichen.\nHilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens\nsowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter die-                                     Artikel 393\nses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt\nInformationsaustausch und\nwerden.\nweitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene\n(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-\nArtikel 386                            schen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regel-\nmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der\nUm die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel\nVertragsparteien zu Konsultationen zusammen.\nzu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum,\nsicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und           (2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im\nKoordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen          Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusam-\nund internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den      menarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die\ninternationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durch-     auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens\ngeführt wird.                                                        umfasst.\n(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener\nArtikel 387                            Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen\nArtikel 394\nGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien fest-                                    Verhinderung von Betrug,\ngelegt.                                                                             Korruption und Unregelmäßigkeiten\n(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig,\nArtikel 388                            ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß\ndurchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,\nDer Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu\nlen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-      schaffen.\nfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem\n(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeig-\nZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf\nneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhin-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige\ndern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen\nMonitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.\nPhasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-\nschließen.\nArtikel 389                                (3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische\nKommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.\nDie Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den\nGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und              (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß\narbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und          Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des\nGeorgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über             Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Ge-\nBetrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.            samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.","704                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den             fungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Geor-\nNachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf-     giens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und\nträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der           es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in\nGleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli-        diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-\nchen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten    den.\nNormen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-\n(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen\ngen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-\ngelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-\nhen.\nMittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\n(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen       arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungs-\nVerfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel      prüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit\nzur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über we-       vertrauensvoll zusammen.\nsentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.\nArtikel 398\nArtikel 395\nKontrollen vor Ort\nRechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-\nDie Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen       mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom\noder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Kor-       11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-\nruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interes-      gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen\nsenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht            Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-\nbesteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermitt- deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort\nlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen           durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schüt-\nBehörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.               zen.\n(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von\nArtikel 396                             OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung\nzuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den ein-\nMitteilung von Betrug,                         schlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durch-\nKorruption und Unregelmäßigkeiten                     geführt.\n(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische              (3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegen-\nKommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis     stand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfun-\nerhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie      gen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung\nüber alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessen-    gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten\nkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-              der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und\nMitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind     Überprüfungen vor Ort teilnehmen.\nauch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.\n(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes\n(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maß-      Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort\nnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel            von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.\nmitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu melden-\nden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Euro-               (5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle\npäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalender-            oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im\njahres eine entsprechende Mitteilung.                               Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF\nfür die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der\nKontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.\nArtikel 397\nPrüfungen                                                          Artikel 399\n(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-              Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen\nnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-\ndung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord-             Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die\nnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der             Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom)\nWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.                            Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der\nKommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestim-\n(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-          mungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates\nbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun-       über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der\nterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die     Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG,\nVerwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten        Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über\nUnternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab-            den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-\nschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und         meinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sank-\nbis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen         tionen greifen.\nwerden.\n(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-                                    Artikel 400\ndere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte\nWiedereinziehung\nPersonen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und\nPrüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von            (1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen,\nEU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Un-      um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinzie-\nterauftragnehmern in Georgien vornehmen.                            hung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter\nEU-Mittel anzuwenden.\n(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-\ndere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen             (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens\nRechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem          übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Un-\nUmfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen –           recht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesonde-\nauch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prü-    re durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          705\ndabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Geor-                                        Titel VIII\ngiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-\nMittel zu verhindern.                                                                Institutionelle, allgemeine\nund Schlussbestimmungen\n(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die\nAngelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung                                 Kapitel 1\nfasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im\nAssoziationsrat erörtert.                                                          Institutioneller Rahmen\n(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt                               Artikel 403\noder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben\nauf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die          Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Ver-\nin den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen       tragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusam-\nund anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferle-       menarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regel-\ngen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:         mäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404\neingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einverneh-\na) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des       men auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Ver-\nZivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird  tretern beider Vertragsparteien geführt.\ndem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die\nEchtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Be-                          Assoziationsrat\nhörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem\nZweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den\nEuropäischen Gerichtshof benennt.                                                         Artikel 404\n(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nb) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvoll-      begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens\nstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die      und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens\nZwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Geor-         vor dem Hintergrund seiner Ziele.\ngiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar\nanruft.                                                          (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-\ndestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-\nc) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung        de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-       rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen\nden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre-      Zusammensetzungen zusammentreten.\nckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane            (3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung\nGeorgiens zuständig.                                          und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat\nwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und\n(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem\nlediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der      Interesse.\nBehörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck\nbestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivil-\nprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungs-                                 Artikel 405\nbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung         (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Union.                      der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nmission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens an-\n(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund    dererseits zusammen.\neiner Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-\npitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen          (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nvollstreckbar.                                                        (3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von ei-\nnem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.\nArtikel 401                               (4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Ver-\ntragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an\nVertraulichkeit                          der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.\nDie aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen\nInformationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem                                      Artikel 406\nAmtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren             (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nInformationen nach dem Recht Georgiens und nach den entspre-       Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens\nchenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese          Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-\nInformationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden,         teien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Um-\ndie in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien    setzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach\naufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten       diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestim-\ndürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung         mungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch\neines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Ver-      Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse\ntragsparteien verwendet werden.                                    und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragspar-\nteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertrags-\nparteien abgeschlossen sind.\nArtikel 402\n(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten\nAnnäherung der Rechtsvorschriften                   Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-\ngiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den\nGeorgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften        Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in\nan die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und         Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens\ninternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses        sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungs-\nAnhangs vor.                                                       maßnahmen.","706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un- in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“\nbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel          rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-\nund Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua-            ordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentli-\nlisieren oder zu ändern.                                             chen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammen-\nsetzung „Handel“.\nAssoziationsausschuss                                 (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\ntragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar\nArtikel 407                             den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung\n„Handel“, zu befassen.\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-\nstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und\nFunktionen.                                                                               Parlamentarischer\nAssoziationsausschuss\n(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um\nhohe Beamte handelt.                                                                              Artikel 410\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd           (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-\nvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens          gesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwi-\ngeführt.                                                             schen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern\ndes Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die\nArtikel 408                             er selbst festlegt.\n(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-        (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich\ngaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu          aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen            gliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.\ndes Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt           (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich\nmindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände         eine Geschäftsordnung.\nes nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusam-\nmen.                                                                    (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-       einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\ntionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-      ter des Parlaments Georgiens geführt.\nde Beschlüsse zu fassen.\n(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem                                    Artikel 411\nAbkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der\nAssoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit          (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den\nArtikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse          Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-\nsind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete       zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem\nMaßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss              Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-\nverabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den          mationen.\nVertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen         (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die\nVerfahren.                                                           Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-\n(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit              tet.\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem\nschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In\nAssoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.\ndieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-\ndestens einmal jährlich zusammen.                                       (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-\nmentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.\nArtikel 409\nSonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien                             Plattform der Zivilgesellschaft\n(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem\nAbkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.                                               Artikel 412\n(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-        (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von\nschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die        Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-\nfür die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt       ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge\nZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder-            dazu einzuholen.\nausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese              (2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft\nSonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen            eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der\nBestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratun-        EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und\ngen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.              Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Geor-\n(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs-      giens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des\nse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fort-      Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zu-\nschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit)     sammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Mei-\nund Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten         nungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst\nregelmäßigen Dialogen erzielt werden.                                festlegt.\n(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-           (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-\nkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten          ordnung.\ndem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht\n(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach\nüber ihre Tätigkeiten.\nMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-\n(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten    treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und\nUnterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der        einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           707\nArtikel 413                                                        Artikel 417\n(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-                     Schrittweise Annäherung\nse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.\nGeorgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Ab-\n(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-  kommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annä-\nrat Empfehlungen unterbreiten.                                     herung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den\n(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische          Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die\nAssoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit         besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach\nVertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung    Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.\nzur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.\nArtikel 418\nKapitel 2\nDynamische Annäherung\nAllgemeine\nund Schlussbestimmungen                                 Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der\nRechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die An-\nhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert,\nArtikel 414                          um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Ver-\nfahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung des\nZugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen\nEU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgeleg-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die- ten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu\nses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und           berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Be-\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-  stimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.\nminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang\nzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,\nArtikel 419\num ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend\nzu machen.                                                                           Monitoring der Annäherung\nArtikel 415                             (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche\nBeurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit                  Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,           (2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Ab-\nMaßnahmen zu treffen,                                              kommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvor-\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von          schriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und\nInformationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-   Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU\nheitsinteressen widersprechen würde,                          allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfra-\ngen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition    Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleich-\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-   terung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;   vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für         der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschrit-\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht    te bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und\nbeeinträchtigen,                                              Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-\ntungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer  mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien de-\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit  finierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\ngefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-     (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an de-\nlung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-        nen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für      sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-\nunerlässlich erachtet.                                        den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.\n(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-\nArtikel 416\ntung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem\nDiskriminierungsverbot                        Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese\nGremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und        dem Assoziationsrat unterbreitet werden.\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\n(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\na) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mit-\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-\ngliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so\nzwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder\nbeschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Arti-\nderen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,\nkeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt-\nb) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber        öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nGeorgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nzwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sons-        (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-\ntigen Unternehmen Georgiens bewirken.                         fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer\nsolchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,    von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-   ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-\nwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer      kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-\ngleichartigen Situation befinden.                                  beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).","708                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 420                            die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rech-\nten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und\nErfüllung der Verpflichtungen\nHandelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 wer-\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-     den unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegen-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus    stand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unter-\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die       liegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                         Artikel 421.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer         (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen       treffen\naufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\nAbkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben               a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-\nund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den                lässige Kündigung dieses Abkommens oder\nVertragsparteien zu erörtern.\nb) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I\n(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder             (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen\nUmsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach                    Elemente dieses Abkommens.\nTreu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421\ndem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig-                                Artikel 423\nkeit durch bindenden Beschluss beilegen.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\nArtikel 421                               (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nStreitbeilegung                           zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit     1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in\nüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder             Kraft getreten ist, wird aufgehoben.\nseine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-           (2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-\nziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.  liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen\nAbweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung        anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Be-\noder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder         zugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.\nseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-\ntel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.                      (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und\nGeorgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaft-\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-      liche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in\ndurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau-       Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getre-\nben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409      ten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.\nvorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch\nwie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.\nArtikel 424\n(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und\nden anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-          (1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem\nfung der Lage erforderlichen Informationen.                         Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses\nAbkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Ab-\n(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf  kommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaa-\njeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt ten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.\nals beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3\neinen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder            (2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-\nerklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über arbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen,\neine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien     werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilatera-\noder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des    len Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutio-\nAssoziationsausschusses oder eines anderen mit den Arti-            nellen Rahmens betrachtet.\nkeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden.\nDie Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.                                   Artikel 425\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Ab-\nnen bleiben vertraulich.\nschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen\nGeltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkom-\nArtikel 422                            men sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden\nGeeignete Maßnahmen im Falle                       bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen\nder Nichterfüllung von Verpflichtungen                 institutionellen Rahmens.\n(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,           (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-\nwenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten         trags über die Europäische Union und des Vertrags über die\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um         Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses\nStreitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die          Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nBeschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere       Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht         bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-\nerfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsulta-      benenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schlie-\ntionszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver-          ßen.\ntragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle\nnach Absatz 3.                                                                                  Artikel 426\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen                               Anhänge und Protokolle\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3                  Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nbeschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht           sind Bestandteil dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                               709\nArtikel 427                              fragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht le-\ndiglich auf Teile des Titels erstrecken.\nLaufzeit\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.                                    Artikel 430\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-                           Verwahrer des Abkommens\nkation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen\nVerwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des\ntritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-\nRates der Europäischen Union.\ntion außer Kraft.\nArtikel 431\nArtikel 428\nInkrafttreten und vorläufige Anwendung\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck          Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-\n„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU      ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie         sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nsich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben,\nnach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-\nwobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer\nhungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.\nBefugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien anderer-              (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und\nseits.                                                               Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens\nnach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-\nfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.\nArtikel 429\n(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nRäumlicher Geltungsbereich\nMonats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Ab-\n(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen    kommens Folgendes erhalten hat:\nder Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die         a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem\nArbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Grün-             Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden,                  anzuwendenden Teile dieses Abkommens und\nnach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheits-\ngebiet Georgiens.                                                    b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im\nEinklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechts-\n(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des                vorschriften.\nTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgi-\nschen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen            (5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\ndie Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, be-     Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-\nginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durch-       tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-\nsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV               me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als\n(Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet           Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-\ngewährleistet.                                                       läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.\n(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin\n(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeit-\ndie Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unter-\npunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses\nzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens\nAbkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro-\ngesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.\npäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\n(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän-   und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen\ndige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei-            Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.\nse des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2          (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens\ngenannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so        durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläu-\nkann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Be-       fige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendi-\nzug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung die-         gung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Ein-\nses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und              gang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.\nHandelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und\nfasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Be-\nschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens bezie-                                        Artikel 432\nhungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der                             Verbindliche Fassungen\nAssoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss,\nso wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des                 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffen-     dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen      sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litau-\nBeschluss gefasst hat.                                               ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi-\nscher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses         spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache\nArtikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handels-       abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ab-\nkommen gesetzt."]}