{"id":"bgbl2-2015-15-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":15,"date":"2015-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits","law_date":"2015-05-27T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":98,"content":["530        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGesetz\nzu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nVom 27. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 von der Bundesre-\npublik Deutschland unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird zugestimmt. Das Ab-\nkommen und seine beiden Schlussakten werden nachstehend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen werden als Anla-\ngeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                        531\nAssoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nPräambel                                in dem Bekenntnis zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der\nGrundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokra-\ndas Königreich Belgien,\ntischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle\ndie Republik Bulgarien,                                      Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließ-\nlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nicht-\ndie Tschechische Republik,\ndiskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Men-\ndas Königreich Dänemark,                                     schenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien\nMarktwirtschaft, was die Beteiligung der Ukraine an der euro-\ndie Bundesrepublik Deutschland,\npäischen Politik erleichtern würde,\ndie Republik Estland,\nin der Erkenntnis, dass die Ukraine als europäisches Land\nIrland,                                                      durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit\ndie Hellenische Republik,                                    den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und\nsich zur Förderung dieser Werte bekennt,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                      in Anbetracht der Bedeutung, die die Ukraine ihrer euro-\npäischen Identität beimisst,\ndie Republik Kroatien,\ndie Italienische Republik,                                      unter Berücksichtigung der starken Unterstützung, die die Ent-\nscheidung der Ukraine für Europa in der Öffentlichkeit des Lan-\ndie Republik Zypern,                                         des findet,\ndie Republik Lettland,\nin Bekräftigung der Tatsache, dass die Europäische Union die\ndie Republik Litauen,                                        auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine anerkennt und\nihre Entscheidung für Europa begrüßt, einschließlich ihrer Zusage,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\neine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine Marktwirt-\nUngarn,                                                      schaft aufzubauen,\ndie Republik Malta,                                             in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich\ndas Königreich der Niederlande,                              die Europäische Union stützt, nämlich Demokratie, Achtung der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit,\ndie Republik Österreich,                                     auch wesentliche Elemente dieses Abkommens sind,\ndie Republik Polen,\nin Anerkennung der Tatsache, dass die politische Assoziation\ndie Portugiesische Republik,                                 und die wirtschaftliche Integration zwischen der Ukraine und der\nRumänien,                                                    Europäischen Union von Fortschritten bei der Umsetzung dieses\nAbkommens und der Erfolgsbilanz der Ukraine bei der Sicher-\ndie Republik Slowenien,                                      stellung der Achtung gemeinsamer Werte sowie von Fortschrit-\ndie Slowakische Republik,                                    ten bei der Annäherung an die EU im politischen, wirtschaftlichen\nund rechtlichen Bereich abhängen,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                        in dem Bekenntnis zur Umsetzung aller Grundsätze und Be-\nstimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbeson-\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und dere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusam-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   menarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                    Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 be-\nziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und   1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“,        einten Nationen von 1948 und der Konvention des Europarats\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von\neinerseits und                                               1950,\ndie Ukraine\nin dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale Sicher-\nandererseits,                                                heit zu stärken und sich am wirksamen Multilateralismus und an\nder friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und zu\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                   diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen\n(VN), der OSZE und des Europarats eng zusammenzuarbeiten,\nunter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen\nund der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragspar-          in dem Bekenntnis zur Förderung der Unabhängigkeit, Souve-\nteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und  ränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der\ninnovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern,                Grenzen,","532                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen             in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im\nAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union,       Bereich des Umweltschutzes und zu den Grundsätzen der nach-\neinschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-     haltigen Entwicklung und der umweltgerechten Wirtschaft,\npolitik (GSVP), eine immer stärkere Annäherung der Standpunkte\nin bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beider-     in dem Wunsch, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern,\nseitigem Interesse zu erreichen,\nin dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nin dem Bekenntnis zur erneuten Bekräftigung der internatio-    und interregionalen Zusammenarbeit,\nnalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Bekämpfung der\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln            in dem Bekenntnis zur schrittweisen Annäherung der Rechts-\nund zur Zusammenarbeit bei Abrüstung und Rüstungskontrolle,        vorschriften der Ukraine an die der Union nach Maßgabe dieses\nAbkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung,\nin dem Wunsch, den Reform- und Annäherungsprozess in der\nUkraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen\nwirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen       unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen\nAssoziation zu leisten,                                            künftigen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU\nund der Ukraine nicht vorgreifen wird, sondern sie zulässt,\nin der Überzeugung, dass die Ukraine die politischen, sozio-\nökonomischen und institutionellen Reformen durchführen muss,          in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\ndie für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforder-         Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten\nlich sind, und in dem Bekenntnis zur entschlossenen Unterstüt-     Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nzung dieser Reformen in der Ukraine,                               fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-\nparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei\nin dem Wunsch, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit denn, die Europäische Union notifiziert der Ukraine gemeinsam\nden sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-  mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Ver-\nhandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten         einigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll\nunter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandels-     Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nzone als Bestandteil dieses Abkommens und eine weitreichende       hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nAnnäherung der Regelungen zu verwirklichen,                        Rechts im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union als Teil der Europäischen Union gebunden sind.\nin der Erkenntnis, dass eine solche vertiefte und umfassende   Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a\nFreihandelszone, die mit dem weiterreichenden Prozess der An-      des den Verträgen beigefügten von Protokoll Nr. 21 oder nach\nnäherung der Rechtsvorschriften verknüpft ist, einen Beitrag zu    Artikel 10 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen\nder in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren wirtschaft-           im Anhang der Verträge nicht mehr als Teil der Europäischen\nlichen Integration in den Binnenmarkt der Europäischen Union       Union gebunden sind, unterrichtet die Europäische Union zu-\nleisten wird,                                                      sammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die\nUkraine unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in\nin dem Bekenntnis zur Entwicklung eines neuen, günstigen       diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Be-\nKlimas für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertrags-       stimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang\nparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und          mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang der\nInvestitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die       Verträge auch für Dänemark –\nUmstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von ent-\nscheidender Bedeutung ist,                                            sind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im\nEnergiebereich, die auf der Zusage der Vertragsparteien aufbaut,                                 Artikel 1\nden Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,\nZiele\nin dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-        (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden       und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet.\nInfrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der\nAnnäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-           (2) Ziel dieser Assoziation ist es,\nBesitzstands, zur Förderung der Energieeffizienz und der Nut-\nzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Verwirklichung eines    a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien\nhohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Sicherung,                      auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegier-\nter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine\nin dem Bekenntnis zur Intensivierung des Dialogs – auf der          mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen\nGrundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des             und Agenturen zu verstärken;\ngegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und\nb) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen\nder Partnerschaft – und der Zusammenarbeit in den Bereichen\nDialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu\nMigration, Asyl und Grenzmanagement nach einem umfassen-\nbieten;\nden Konzept, das der legalen Migration Rechnung trägt, sowie\nzur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Einwande-          c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen\nrung und Menschenhandel und bei der Sicherstellung der effi-            Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der\nzienten Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,                           Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von\nin der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass zu gegebener Zeit       1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues\neine Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der           Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;\nUkraine eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut\ngesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,                  d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han-\ndelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra-\nin dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi-           tion der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter an-\nnalität und der Geldwäsche, zur Verringerung des Angebots an            derem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen)\nillegalen Drogen und der Nachfrage danach und zur Intensivie-           vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden\nrung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,             Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             533\nunterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Markt-         dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und\nwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung          wichtigsten Gefahren zu bewältigen;\nihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;\nd) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen\ne) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicher-            den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die         heit und Stabilität in Europa zu fördern;\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-\ne) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-\nken;\nstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die\nf)  die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit            Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der\nin anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf-         Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, die Nicht-\nfen.                                                                diskriminierung von Minderheiten und die Achtung der Vielfalt\nzu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung innenpoliti-\nscher Reformen zu leisten;\nTitel I\nf)   einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich\nAllgemeine Grundsätze                                Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen;\nArtikel 2\ng) die Grundsätze der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen\nDie Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte            Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen zu fördern.\nund Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Schlussakte der\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Hel-                                    Artikel 5\nsinki von 1975, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990\nund anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften,                     Foren für die Führung des politischen Dialogs\ndarunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN           (1) Die Vertragsparteien führen den politischen Dialog im Rah-\nund die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen-           men regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene.\nrechte und Grundfreiheiten, festgelegt sind, sowie die Achtung\ndes Rechtsstaatsprinzips sind die Grundlage der Innen- und der        (2) Auf Ministerebene wird der politische Dialog in gegensei-\nAußenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente die-    tigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß\nses Abkommens. Die Förderung der Achtung der Grundsätze der        Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern\nSouveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit   der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.\nder Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der               (3) Der politische Dialog wird auch wie folgt geführt:\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\nMaterial und Trägermitteln sind ebenfalls wesentliche Elemente     a) im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Euro-\ndieses Abkommens.                                                       päischen Union einerseits und Vertretern der Ukraine ande-\nrerseits auf Ebene der politischen Direktoren, des Politischen\nund Sicherheitspolitischen Komitees und der Experten, ein-\nArtikel 3                                  schließlich Treffen zu bestimmten Regionen und Fragen,\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre Beziehungen    b) unter voller und rechtzeitiger Nutzung aller diplomatischen\nauf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Rechts-          und militärischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, ein-\nstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämp-           schließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rah-\nfung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen            men der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer inter-\nder grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des            nationaler Foren,\nTerrorismus, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und\nder wirksame Multilateralismus sind für die Intensivierung der Be- c) im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Ebene der hohen\nziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeu-            Beamten und der Experten der militärischen Einrichtungen\ntung.                                                                   der Vertragsparteien,\nd) in sonstigen Formen, einschließlich Treffen auf Expertenebe-\nTitel II                                  ne, die dazu beitragen, diesen Dialog zu verbessern und zu\nkonsolidieren.\nPolitischer Dialog und\n(4) Weitere Verfahren und Mechanismen für den politischen\nReformen, politische Assoziation,\nDialog, einschließlich außerordentlicher Konsultationen, werden\nZusammenarbeit und Annäherung                         von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ein-\nim Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik                 gerichtet.\n(5) Auf parlamentarischer Ebene wird der politische Dialog in\nArtikel 4\ndem in Artikel 467 genannten Parlamentarischen Assoziations-\nZiele des politischen Dialogs                    ausschuss geführt.\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nin allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterentwickelt                                  Artikel 6\nund verstärkt. Dadurch wird die schrittweise Annäherung in               Dialog und Zusammenarbeit bei internen Reformen\naußen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, um die\nUkraine immer stärker in den europäischen Raum der Sicherheit         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis-\neinzubeziehen.                                                     ten, dass ihre Innenpolitik auf den den Vertragsparteien gemein-\nsamen Grundsätzen, insbesondere Stabilität und Effizienz der\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,                        demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf\na) die politische Assoziation zu vertiefen und die Annäherung      der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,\nund Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver- wie sie insbesondere in Artikel 14 genannt sind.\nstärken;\nArtikel 7\nb) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage\neines wirksamen Multilateralismus zu fördern;                                     Außen- und Sicherheitspolitik\nc) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-           (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre\nparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und des     Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im\ninternationalen Krisenmanagements zu verstärken, insbeson-     Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der","534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), be-                                     Artikel 11\nhandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisen-\nbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung,          Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen\nRüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für bei-\nde Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der        (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nRaumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame           gabe von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material\nWerte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die An-       und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure\nnäherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die         eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und\ngemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck          Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,\nnutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regio-  zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der\nnale Foren.                                                        Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem\n(2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen     Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden\nerneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der           Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver-\nUnabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und     breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige\nUnverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und    internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf\nder Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammen-        einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen\narbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur   überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element die-\nFörderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilatera-    ses Abkommens ist.\nlen Beziehungen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\n(3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zu-     zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung\nsammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent         von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und\nim Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen,     Trägermitteln zu leisten, indem sie\ndie in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf\nMinisterebene.                                                     a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-\nnationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-\nArtikel 8                                  ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\numzusetzen;\nInternationaler Strafgerichtshof\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des Friedens    b) das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbes-\nund der internationalen Gerichtsbarkeit zusammen, indem sie             sern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernich-\ndas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs               tungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kon-\n(IStGH) von 1998 und die damit zusammenhängenden Überein-               trollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung\nkünfte ratifizieren und umsetzen.                                       von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungs-\nzweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die\nArtikel 9                                  Ausfuhrkontrollen.\nRegionale Stabilität                           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-     politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-\nstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-     gleitet und festigt.\nkratischen Entwicklung in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und\ninsbesondere zur gemeinsamen Arbeit an einer friedlichen Bei-\nlegung regionaler Konflikte.                                                                      Artikel 12\n(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-                          Abrüstung, Rüstungskontrolle,\ngene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der                               Waffenausfuhrkontrollen und\ninternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der VN, der                   Bekämpfung des illegalen Waffenhandels\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nin Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multi-       Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit bei der\nlateralen Dokumenten festgelegt sind.                              Abrüstung weiter, unter anderem beim Abbau ihrer Lagerbestän-\nde an überzähligen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei\nArtikel 10                             der Bewältigung der Auswirkungen von aufgegebenen oder nicht\nzur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln auf Bevölkerung\nKonfliktverhütung, Krisenbewältigung\nund auf die Umwelt, wie sie in Titel V Kapitel 6 (Umwelt) genannt\nund militärisch-technologische Zusammenarbeit\nsind. Die Zusammenarbeit bei der Abrüstung umfasst auch die\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusam-    Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und die Bekämp-\nmenarbeit bei Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, ins-        fung des illegalen Handels mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen\nbesondere im Hinblick auf eine Verstärkung der Beteiligung der     und leichter Waffen. Die Vertragsparteien fördern den weltweiten\nUkraine an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen- Beitritt zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren\nbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen            Einhaltung und streben an, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten,\nund Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich derer, die im Rah-        unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen Resolutionen\nmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik          des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.\n(GSVP) durchgeführt werden.\n(2) Grundlage der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind                                        Artikel 13\nModalitäten und Regelungen zwischen der EU und der Ukraine\nfür Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Krisenbewälti-\nBekämpfung des Terrorismus\ngung.\n(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für eine         Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio-\nmilitärisch-technologische Zusammenarbeit. Die Ukraine und die     naler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp-\nEuropäische Verteidigungsagentur (EVA) stellen enge Kontakte       fung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den\nher, um eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ein-       internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht\nschließlich technologischer Fragen zu erörtern.                    und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           535\nTitel III                              e) Weiterentwicklung operativer Maßnahmen auf dem Gebiet\ndes Grenzmanagements:\nRecht, Freiheit und Sicherheit\ni)  die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement kann unter\nanderem Ausbildung, einen Austausch bewährter Metho-\nArtikel 14                                       den einschließlich technologischer Aspekte, einen Infor-\nmationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vor-\nRechtsstaatlichkeit und                                  schriften und, falls angezeigt, einen Austausch von\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten                         Verbindungsbeamten umfassen;\nBei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und               ii) die Anstrengungen der Vertragsparteien auf diesem Ge-\nSicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des                     biet haben die wirksame Umsetzung des Grundsatzes\nRechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen               des integrierten Grenzmanagements zum Ziel;\nim Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen       f)   Verbesserung der Dokumentensicherheit;\nGesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeu-\ntung bei. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Justiz      g) Entwicklung einer wirksamen Rückkehrpolitik, einschließlich\nzu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und          ihrer regionalen Dimension und\nUnparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen.      h) Meinungsaustausch über die informelle Beschäftigung von\nDie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richt-            Migranten.\nschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit\nund Sicherheit.\nArtikel 17\nBehandlung der Arbeitnehmer\nArtikel 15\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU gel-\nSchutz personenbezogener Daten                        tenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den\nArbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,\nund im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind,\num ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Da-\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-\nten im Einklang mit den höchsten europäischen und internatio-\nnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsange-\nnalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte\nhörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsan-\ndes Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim\ngehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.\nSchutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Aus-\ntausch von Informationen und von Experten umfassen.                    (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-\nten, Bedingungen und Verfahren gewährt die Ukraine den Arbeit-\nnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit-\nArtikel 16                              zen und in ihrem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, die in\nZusammenarbeit in den Bereichen                       Absatz 1 genannte Behandlung.\nMigration, Asyl und Grenzmanagement\nArtikel 18\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung\neiner gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen                               Mobilität der Arbeitnehmer\nihren Gebieten und entwickeln den umfassenden Dialog über alle         (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-\nmit der Migration zusammenhängenden Fragen weiter, unter an-        gliedstaaten, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften und unter Ein-\nderem über illegale Migration, legale Migration, Schleuserkrimi-    haltung der Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten und der EU\nnalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der          für die Mobilität der Arbeitnehmer gelten,\nMigrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirt-\nschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der        a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang\nMigranten. Dieser Dialog wird auf der Grundlage der fundamen-            ukrainischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung, die von Mit-\ntalen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens,          gliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, er-\nder gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft geführt.             halten und nach Möglichkeit verbessert werden;\nb) prüfen andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Ab-\n(2) Im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrecht-          kommen zu schließen.\nlichen und einzelstaatlichen Vorschriften konzentriert sich die Zu-\nsammenarbeit insbesondere auf Folgendes:                               (2) Der Assoziationsrat prüft, ob im Einklang mit den in den\nMitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften,\na) Bekämpfung der wahren Ursachen der Migration, aktive Nut-        Bedingungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der\nzung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Dritt-       Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und der EU weitere\nstaaten und in internationalen Foren auf diesem Gebiet;         günstigere Bestimmungen in zusätzlichen Bereichen gewährt\nwerden können, einschließlich Erleichterungen für den Zugang\nb) gemeinsame Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhin-        zur Berufsausbildung.\nderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und\nMenschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Be-\nkämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für                                     Artikel 19\nden Schutz ihrer Opfer;                                                                    Freizügigkeit\nc) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über Asylfragen und              (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung\ninsbesondere Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung       a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft\ndes Abkommens der VN von 1951 über die Rechtsstellung                und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom\nder Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung           18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten\nder Flüchtlinge von 1967 und andere einschlägige internatio-         Gemischten Rückübernahmeausschuss),\nnale Übereinkommen sowie Sicherstellung der Beachtung\ndes Grundsatzes der Nichtzurückweisung;                         b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von\nd) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen                Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 ein-\nPersonen sowie die faire Behandlung und Integration von              gesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Ab-\nAusländern mit legalem Wohnsitz;                                     kommens).","536                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der  Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter an-\nBürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fort-     derem in folgenden Bereichen weiter:\nschritte zu erzielen.\na) dem Austausch bewährter Methoden, unter anderem auf den\n(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit          Gebieten Ermittlungstechniken und Kriminologie,\ndenen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen        b) dem Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden\neingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteu-         Vorschriften,\nerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfel-\ntreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zwei-          c) dem Ausbau der Kapazitäten, einschließlich Ausbildung und,\nstufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.        falls angezeigt, dem Austausch von Personal,\nd) den Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugen- und Opfer-\nArtikel 20                                   schutz.\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus                    (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umset-\nzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschrei-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp-     tende organisierte Kriminalität von 2000 und der dazugehörigen\nfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.           drei Protokolle, des Übereinkommens der VN gegen Korruption\nZu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien die bilaterale   von 2003 und sonstiger einschlägiger internationaler Überein-\nund internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, unter an-      künfte.\nderem auf operativer Ebene. Die Vertragsparteien gewährleisten\ndie Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, ins-\nbesondere der Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-                                       Artikel 23\nnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) und von Standards, die             Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus\nden von der Union festgelegten Standards gleichwertig sind.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit\ndem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen,\nArtikel 21                              dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht sowie den\nZusammenarbeit                              jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-\nbei der Bekämpfung illegaler Drogen                   parteien bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand-\nsowie bei Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen             lungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Ver-\ntragsparteien überein, auf der Grundlage der vollen Umsetzung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage gemein-      der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der VN von 2001, der\nsam vereinbarter Grundsätze, die sich an den einschlägigen          Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung\ninternationalen Übereinkünften orientieren, und unter Berück-       des Terrorismus von 2006 und sonstiger einschlägiger Überein-\nsichtigung der Politischen Erklärung und der Erklärung über die     künfte der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte\nLeitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der     zusammenzuarbeiten.\nzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Verein-\nten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet              (2) Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch einen\nwurden, in illegale Drogen betreffenden Fragen zusammen.            Austausch von:\na) Informationen über terroristische Gruppen und die sie unter-\n(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, illegale Drogen zu be-\nstützenden Netze,\nkämpfen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit\nund die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheit-          b) Erfahrung und Informationen über Tendenzen des Terroris-\nlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewälti-             mus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des\ngen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Abzweigung chemischer Aus-          Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbil-\ngangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen          dungsbereich, und\nund psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu\nc) Erfahrung über Terrorismusprävention.\nverhindern.\nDer gesamte Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem\n(3) Die Vertragsparteien wenden die für die Verwirklichung       Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht.\ndieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit an\nund gewährleisten ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen\nin den betreffenden Fragen.                                                                       Artikel 24\nJustizielle Zusammenarbeit\nArtikel 22                                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\nBekämpfung von Kriminalität und Korruption                sammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der\neinschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und         der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des\nPrävention organisierter und sonstiger Straftaten zusammen.         Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.\n(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von          sammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen\nSchusswaffen und illegalen Drogen und illegaler Handel da-     auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte,\nmit,                                                           insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für\nInternationales Privatrecht über internationale justizielle Zusam-\nb) illegaler Handel mit Waren,                                      menarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie\nc) Wirtschaftskriminalität, auch im Bereich der Steuern,            den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern.\n(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\nd) Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen\nstreben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen\nSektor,\nüber gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde\ne) Fälschung von Dokumenten,                                        gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen\nÜbereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats so-\nf)   Computerkriminalität.\nwie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römi-\n(3) Die Vertragsparteien intensivieren die bilaterale, regionale schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und\nund internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, ein-           ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust\nschließlich einer Zusammenarbeit unter Beteiligung von Europol.     einschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                537\nTitel IV                                                             Artikel 29\nHandel und Handelsfragen                                              Beseitigung der Einfuhrzölle\n(1) Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf\nUrsprungswaren der anderen Vertragspartei im Einklang mit den\nKapitel 1\nStufenplänen in Anhang I-A dieses Abkommens (im Folgenden\nInländerbehandlung                                 „Stufenpläne“).\nund Marktzugang für Waren                                Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beseitigt die Ukraine für\nAltkleider und andere Altwaren, die unter den ukrainischen Zoll-\nAbschnitt 1                               code 6309 00 00 fallen, im Einklang mit den Bedingungen in An-\nhang I-B dieses Abkommens Einfuhrzölle .\nGemeinsame Bestimmungen                                (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die\nstufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in\nArtikel 25                               Anhang I genannte Satz.\nZiel                                    (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-\nDie Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit         gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und\nvon höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im           solange er niedriger ist als der sich aus dem Stufenplan dieser\nEinklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im                Vertragspartei ergebende Zollsatz.\nEinklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) schrittweise eine                (4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-\nFreihandelszone.                                                      tieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei\ngegenseitig, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Ab-\nbaus der Handelszölle zwischen ihnen zu prüfen. Ein Beschluss\nArtikel 26                               des Assoziierungsausschusses in der Zusammensetzung aus für\nden Handel zuständigen Mitgliedern gemäß Artikel 465 des Ab-\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nkommens (im Folgenden auch „Handelsausschuss“) über die Be-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-         schleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls ersetzt jeden\nverkehr2 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.                 Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach ihren Stufen-\nplänen für diese Ware festgelegt wurde.\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck\n„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über\ndie Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Metho-                                        Artikel 30\nden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind.                                        Stillhalteregelung\nBei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\nAbschnitt 2                               darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen\nund keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei\nAbschaffung der Zölle,                          nicht daran,\nGebühren und sonstigen Belastungen\na) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in ihrem Stufenplan\nfestgelegte Höhe anzuheben, oder\nArtikel 27\nb) einen Zollsatz mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremi-\nBestimmung des Begriffs Zölle                           ums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) bei-\nzubehalten oder zu erhöhen.\nFür die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und Be-\nlastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit\nder Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ-                                     Artikel 31\nlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die an-                                     Ausfuhrzölle\nlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder\nAusfuhr erhoben werden. „Zoll“ beinhaltet nicht                          (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebüh-\nren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zu-\na) inneren Abgaben gleichwertige Belastungen, die im Einklang         sammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der an-\nmit Artikel 32 erhoben werden,                                   deren Vertragspartei einführen oder beibehalten.\nb) Zölle, die im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 (Handelspolitische      (2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte,\nSchutzmaßnahmen) dieses Abkommens erhoben werden,                geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in\neinem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang I-D\nc) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-           beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung\nkel 33 erhoben werden.                                           des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C\nbeigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Ent-\nArtikel 28                               sprechung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann\nSchutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C\nEinreihung der Waren                           einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für\ndie Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.\nFür die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-\ntragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien,\ndie dem Harmonisierten System des Internationalen Überein-                                         Artikel 32\nkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und                                   Ausfuhrsubventionen\nKodierung der Waren von 1983 (im Folgenden „HS“) und späte-                    und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung\nren Änderungen daran entspricht.\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten die Ver-\n1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vor- tragsparteien auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wieder-\nsieht.                                                              einführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen\n2 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des       gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für das\nGATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.          Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.","538                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Im Sinne dieses Artikels folgt die Begriffsbestimmung des   handlung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen\nAusdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechenden Begriffs-       ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang\nbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des in Anhang 1A des           mit Zöllen und Fragen bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr\nWTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkommens über die             von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-\nLandwirtschaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“)       schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, zu be-\neinschließlich etwaiger Änderungen dieses Artikels.                kämpfen.\nArtikel 33                               (2) Stellt eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiv be-\nlegter Informationen fest, dass die andere Vertragspartei die\nGebühren und sonstige Abgaben                      Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusam-\nJede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den  menhang mit diesem Kapitel verweigert, so kann sie die Anwen-\nAnmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anläss-     dung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden\nlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erho-       Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.\nbenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art, ausgenommen\nZölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen, dem Be-         (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der\ntrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistun-    Verwaltungszusammenarbeit bei der Untersuchung von Zollun-\ngen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von hei-        regelmäßigkeiten und -betrug unter anderem vor,\nmischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-\nAusfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-\nden ist,\nAbschnitt 3\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise\nNichttarifäre Maßnahmen                             und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-\nlehnt oder ohne Grund verzögert wurde,\nArtikel 34\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-\nInländerbehandlung\nmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echt-\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-         heit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die\npartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den           Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung\nAnmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden                von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund\nArtikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung          verzögert wurde.\nals Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder\nArtikel 35                            Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren\nvon Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen\nEinfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen                   und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhr-\nDie Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus      kapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer   nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Be-\nWare oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Ge-         trug zusammenhängt.\nbiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibe-           (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden\nhalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI GATT 1994     Voraussetzungen zulässig:\nund die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\nvor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die An-\ntionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit\nmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Ab-\noder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen\nkommen übernommen.\nVertragspartei festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen\nzusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich\nAbschnitt 4                                 dem Handelsausschuss und nimmt Konsultationen im Interims-\nBesondere Bestimmungen in Bezug auf Waren                       ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-\ntionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wäh-\nArtikel 36                                rend des oben genannten Konsultationszeitraums erhalten\nAllgemeine Ausnahmen                              die betreffenden Erzeugnisse die Präferenzbehandlung.\nDieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,         b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-\ndass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im             nen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von\nEinklang mit den Artikeln XX und XXI GATT 1994 und den An-              drei Monaten nach der ersten Sitzung des Handelsausschus-\nmerkungen zu seiner Auslegung zu beschließen oder umzuset-              ses keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so\nzen, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-             kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-\nden.                                                                    schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse\nvorübergehend aussetzen. Diese vorübergehende Ausset-\nAbschnitt 5                                  zung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert.\nVerwaltungszusammenarbeit                        c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nund -koordinierung mit anderen Ländern                      das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Jede vor-\nArtikel 37                                 übergehende Aussetzung gilt für höchstens sechs Monate.\nEine vorübergehende Aussetzung kann jedoch verlängert\nBesondere Bestimmungen\nwerden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar\nüber die Verwaltungszusammenarbeit\nnach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam-      ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsaus-\nmenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Überwa-             schuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraus-\nchung der nach diesem Kapitel eingeräumten Zollpräferenzbe-             setzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                539\n(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Handelsausschuss      (2) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein\nnach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Ver-      wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-\ntragspartei in ihren offiziellen Informationsquellen eine Bekannt- gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen\nmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den         oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten\nEinführern mitgeteilt werden, dass für das betreffende Erzeugnis   Ware gehört hat.\nauf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung\nder Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten             (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3\noder Betrug festgestellt wurden.                                   Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt\ndie Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung ein-\nleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer\nArtikel 38                           anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schrift-\nBehandlung von Fehlern der Verwaltung                  liche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die\nzur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und An-\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-    wendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch\npräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem        Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungs-\nAbkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des            ergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen\nBegriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-        an.\nsammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-\nabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-\nfene Vertragspartei verlangen, dass der Handelsausschuss die                                       Artikel 42\nMöglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen prüft.\nAnwendung von Maßnahmen\nArtikel 39                              (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich\ndie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf\nAbkommen mit anderen Ländern                       ihren bilateralen Handel einzuführen.\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-\nrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-        (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 vertritt eine Vertragspartei\nregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch       die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-\nzu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen           wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, notifi-\nstehen.                                                            ziert die Vertragspartei, die solche Maßnahmen anzuwenden be-\nabsichtigt, dies der anderen Vertragspartei und ermöglicht\n(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Ab-       bilaterale Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der\nkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, Freihandelszonen       Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die\noder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen      einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um\nwichtigen Fragen in Bezug auf ihre jeweilige Handelspolitik ge-    das Problem zu lösen.\ngenüber Drittländern finden im Handelsausschuss statt. Insbe-\nsondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines\nDrittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten,                                     Artikel 43\ndass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Inte-                                 Entwicklungsland\nressen der EU und der Ukraine Rechnung getragen wird.\nSoweit die Ukraine für die Zwecke von Artikel 9 des Überein-\nkommens über Schutzmaßnahmen als Entwicklungsland1 anzu-\nKapitel 2\nsehen ist, unterliegt es keinen von der EU-Vertragspartei ange-\nHandelspolitische Schutzmaßnahmen                             wandten Schutzmaßnahmen, insofern die in Artikel 9 jenes\nÜbereinkommens vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nGenerelle Schutzmaßnahmen                                  Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen\nArtikel 40\nArtikel 44\nAllgemeine Bestimmungen\nSchutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\naus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über              (1) Ukraine kann eine Schutzmaßnahme in Form eines höhe-\nSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens                ren Einfuhrzolls auf Personenkraftwagen der Position 8703 (im\n(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“). Die           Folgenden „Ware“) mit Ursprung2 in der EU-Vertragspartei im\neuropäische Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus    Sinne des Artikels 45 und im Einklang mit diesem Abschnitt, so-\nArtikel 5 des in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthal-          fern jede der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\ntenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden\n„Übereinkommen über die Landwirtschaft“) unter Ausschluss          a) wenn infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach\ndes präferenzbegünstigten Handels mit Landwirtschaftserzeug-            diesem Abkommen die Ware in absoluten Zahlen oder im\nnissen nach diesem Abkommen.                                            Verhältnis zur heimischen Produktion und unter solchen Be-\ndingungen in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet\n(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu-       der Ukraine eingeführt wird, dass den inländischen Herstel-\ngang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden            lern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden verursacht\nauf diesen Abschnitt keine Anwendung.                                   wird,\n1 Für die Zwecke dieses Artikels werden zur Bestimmung eines Entwick-\nArtikel 41\nlungslands die von internationalen Organisationen wie der Weltbank, der\nTransparenz                              Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im\nFolgenden „OECD“) oder dem Internationalen Währungsfonds (im Fol-\n(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter-            genden „IWF“) herausgegebenen Listen berücksichtigt.\nsuchung einleitet, teilt der anderen Vertragspartei diese Ein-     2 Gemäß der Definition von „Ursprung“ in Protokoll I über die Bestimmung\nleitung in einer offiziellen Notifikation mit, sofern Letztere ein   des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nwesentliches wirtschaftliches Interesse hat.                         und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.","540                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) wenn der Gesamtumfang (nach Stückzahlen)1 der Einfuhren                      (8) Bei der Untersuchung erfüllt die Ukraine die Auflagen von\ndieser Ware in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan             Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens\nin Anhang II festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet                über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Ab-\nund                                                                      satz 2 Buchstabe a und b des Übereinkommens über Schutz-\nmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens\nc) wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Ware in die                    übernommen.\nUkraine (nach Stückzahlen)1 in einem Zwölfmonatszeitraum,\nder frühestens im vorletzten Monat endet, die Ukraine die                   (9) Die einschlägigen Faktoren in Bezug auf die Schadenser-\nEU-Vertragspartei im Einklang mit Absatz 5 zu Konsultatio-               mittlung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens\nnen auffordert, die im Stufenplan in Anhang II vorgesehene               über Schutzmaßnahmen sind über mindestens drei aufeinander-\nAuslöseschwelle aller neuer Anmeldungen2 von Personen-                   folgende Zwölfmonatszeiträume, d. h. insgesamt mindestens\nkraftwagen in der Ukraine in demselben Zeitraum überschrei-              drei Jahre, zu evaluieren.\ntet.                                                                        (10) Die Untersuchung bewertet alle bekannten Faktoren\naußer dem Anstieg der Präferenzeinfuhren nach diesem Abkom-\n(2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der\nmen, die dem inländischen Wirtschaftszweig schaden können.\nfolgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegüns-\nDer Anstieg der Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU-\ntigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses\nVertragspartei werden nicht als Ergebnis der Beseitigung oder\nAbkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den in\nSenkung von Zöllen angesehen, wenn die Einfuhren derselben\nihrem Stufenplan für die Ukraine in Anhang II aufgeführten Zoll-\nWaren anderer Herkunft in vergleichbarer Weise gestiegen sind.\nsatz. Der Zoll kann, wie in Anhang II festgelegt, nur für den Rest\ndes Jahres angewandt werden.                                                    (11) Die Ukraine setzt die EU-Vertragspartei und alle anderen\nBetroffenen schriftlich über die Erkenntnisse und begründeten\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die von der Ukraine                 Schlussfolgerungen der Untersuchung in Kenntnis, und zwar\nnach Absatz 1 angewandten Zölle nach dem Stufenplan der                      rechtzeitig vor den in Absatz 5 vorgesehenen Konsultationen und\nUkraine in Anhang II festgesetzt.                                            im Hinblick auf eine Überprüfung der aus der Untersuchung\n(4) Lieferungen der betreffenden Waren, die sich aufgrund                 stammenden Informationen und einen Meinungsaustausch über\neines Vertrags, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach               die vorgeschlagenen Maßnahmen während der Konsultationen.\nden Absätzen 1 bis 3 geschlossen wurde, auf dem Transport                       (12) Die Ukraine stellt sicher, dass die Statistiken über Perso-\nbefanden, sind von dem Zusatzzoll befreit. Werden solche Lie-                nenkraftwagen, die als Beweise für solche Maßnahmen dienen,\nferungen im darauffolgenden Jahr auf das Einfuhrvolumen der                  verlässlich, angemessen und rechtzeitig öffentlich zugänglich\nbetreffenden Waren zwecks Auslösung der Anwendung des Ab-                    sind. Die Ukraine stellt unverzüglich monatliche Statistiken über\nsatzes 1 in dem betreffenden Jahr angerechnet.                               den Umfang (nach Stückzahlen) der Wareneinfuhren, den\nGesamtumfang (in Stückzahlen) der Einfuhren an Personenkraft-\n(5) Die Ukraine wendet alle Schutzmaßnahmen auf transpa-                  wagen jeder Herkunft und Neuanmeldungen von Personenkraft-\nrente Weise an. Zu diesem Zweck notifiziert die Ukraine der                  wagen in der Ukraine bereit.\neuropäischen Vertragspartei baldmöglichst schriftlich ihre Ab-\nsicht, eine derartige Maßnahme zu ergreifen, und übermittelt alle               (13) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Bestimmungen\nsachdienlichen Informationen, einschließlich des Umfangs (nach               des Absatzes 1 Buchstabe a und der Absätze 6 bis 11 in der\nStückzahlen) der Einfuhren der Ware, des Gesamtumfangs (nach                 Übergangszeit keine Anwendung.\nStückzahlen) der Einfuhren von Personenkraftwagen jeder Her-                    (14) Die Ukraine wendet ein Jahr lang keine Schutzmaßnah-\nkunft und der Neuanmeldungen von Personenkraftwagen in der                   men nach diesem Absatz an. Die Ukraine wendet weder Schutz-\nUkraine für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Die Ukraine er-              maßnahmen nach diesem Absatz an, noch behält sie diese auf-\nsucht die EU-Vertragspartei so früh wie möglich vor Ergreifung               recht, noch setzt sie nach Jahr 15 Untersuchungen zu diesem\neiner solchen Maßnahme um Konsultationen, um diese Informa-                  Zweck fort.\ntion zu erörtern. In den 30 auf das Konsultationsersuchen folgen-\nden Tagen wird keine Maßnahme angenommen.                                       (15) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann\nim Handelsausschuss erörtert und überprüft werden.\n(6) Die Ukraine kann eine Schutzmaßnahme nur nach einer\nUntersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit\nArtikel 45\nArtikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkom-\nmens über Schutzmaßnahmen anwenden und zu diesem Zweck                                             Begriffsbestimmungen\nwerden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-\nIm Sinne dieses Abschnitts und des Anhangs II\neinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil\nin dieses Abkommen übernommen. Eine solche Untersuchung                         (1) bezeichnet „Ware“ nur Personenkraftwagen mit Ursprung\nmuss nachweisen, dass infolge der Senkung oder Abschaffung                   in der europäischen Vertragspartei, die im Einklang mit den in\neines Zolls im Rahmen dieses Abkommens die Ware in derart                    Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\nerhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingeführt                  Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-\nwird – in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen                 den der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Position 8703\nProduktion und unter solchen Bedingungen, dass den inländi-                  fallen,\nschen Herstellern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden\n(2) ist „ernsthafter Schaden“ im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1\nverursacht wird.\nBuchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu\n(7) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei unverzüglich            verstehen; zu diesem Zweck sind Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a\nschriftlich über die Einleitung auf einer in Absatz 6 beschriebenen          sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufzunehmen,\nUntersuchung.                                                                   (3) bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betref-\nfenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder,\n1 Belegt durch ukrainische Einfuhrstatistiken für Personenkraftwagen mit     wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar\nUrsprung in der europäischen Vertragspartei (nach Stückzahlen) unter\nPosition 8703. Die Ukraine untermauert diese Statistiken, indem sie die    der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merk-\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rech-          male aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich\nnung vorlegt, die nach Titel V Protokoll I über die Bestimmung des Be-     sind;\ngriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und\nüber die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt             (4) bezeichnet „Übergangszeit“ den Zeitraum von 10 Jahren\nwurden.                                                                    ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Über-\n2 Offizielle Statistiken der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion der Ukraine gangszeit wird um drei weitere Jahre verlängert, wenn die Ukraine\nzu „Erstanmeldungen“ aller Personenkraftwagen in der Ukraine.              vor Ende des Jahres 10 einen begründeten Antrag beim Han-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         541\ndelsausschuss gestellt hat (Artikel 465) und der Handelsaus-                                   Artikel 47\nschuss diesen erörtert hat,\nTransparenz\n(5) bezeichnet „Jahr 1“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Antidumping-\nDatum des Inkrafttretens dieses Abkommens,\nund Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den\n(6) bezeichnet „Jahr 2“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des\ndem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und trans-\nparenter Weise angewandt werden.\n(7) bezeichnet „Jahr 3“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                (2) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei\n(8) bezeichnet „Jahr 4“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antidumping-\ndem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             antrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Ver-\ntragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens\n(9) bezeichnet „Jahr 5“ den Zeitraum von 12 Monaten ab         15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung der anderen Vertrags-\ndem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             partei schriftlich den Zugang des Antrags.\n(10) bezeichnet „Jahr 6“ den Zeitraum von 12 Monaten ab           (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\ndem 5. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\n(11) bezeichnet „Jahr 7“ den Zeitraum von 12 Monaten ab        übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach\ndem 6. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer\nendgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen\n(12) bezeichnet „Jahr 8“ den Zeitraum von 12 Monaten ab        und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-\ndem 7. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,             schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben\n(13) bezeichnet „Jahr 9“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem    werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen\n8. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                 genügend Zeit zur Stellungnahme. Nach der endgültigen Be-\nkanntgabe erhalten Betroffene mindestens zehn Tage zur Stel-\n(14) bezeichnet „Jahr 10“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       lungnahme.\ndem 9. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,\n(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig\n(15) bezeichnet „Jahr 11“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       verzögert, wird jedem Betroffenen im Einklang mit den internen\ndem 10. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,            Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Untersuchungs-\n(16) bezeichnet „Jahr 12“ den Zeitraum von 12 Monaten ab       verfahren Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen\ndem 11. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,            Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszollunter-\nsuchungen darlegen kann.\n(17) bezeichnet „Jahr 13“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 12. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,\nArtikel 48\n(18) bezeichnet „Jahr 14“ den Zeitraum von 12 Monaten ab\ndem 13. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,                    Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\n(19) bezeichnet „Jahr 15“ den Zeitraum von 12 Monaten ab          Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-\ndem 14. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens.            ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im\nZuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen\nklar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht\nAbschnitt 3                           im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen\nKumulierungsverbot                        Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen\nInteressen als Ganzes, einschließlich der Interessen des inländi-\nschen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer\nArtikel 45a\nin dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlä-\nKumulierungsverbot                       gige Informationen zur Verfügung gestellt haben.\nKeine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen bei derselben\nWare gleichzeitig anwenden:                                                                    Artikel 49\na) Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 (Schutzmaßnahmen bei                           Regel des niedrigeren Zollsatzes\nPersonenkraftwagen) dieses Kapitels und                         Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen\nb) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem          Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-\nÜbereinkommen über Schutzmaßnahmen.                          pingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Sub-\nventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein\nals diese Spanne, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die\nAbschnitt 4\nSchädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nArtikel 50\nArtikel 46\nAnwendung von Maßnahmen und Überprüfungen\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien können vorläufige Antidumping- oder\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten Ausgleichsmaßnahmen nur dann anwenden, wenn das Vorliegen\naus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur           von Dumping oder Subventionen, die dem inländischen Wirt-\nDurchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels-   schaftszweig schaden, vorläufig festgestellt wurde.\nabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im\n(2) Vor Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Aus-\nFolgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Über-\ngleichszolls prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruk-\neinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in\ntiver Abhilfemaßnahmen unter gebührender Berücksichtigung\nAnhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subven-\nder Besonderheiten jedes Einzelfalls. Unbeschadet der einschlä-\ntionsübereinkommen“).\ngigen Bestimmungen ihrer internen Rechtsvorschriften, sollten\n(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- die Vertragsparteien Preisverpflichtungen den Vorzug geben, so-\ngang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden      weit sie angemessene Angebote von Ausfahrern erhalten haben\nauf diesen Abschnitt keine Anwendung.                             und die Annahme dieser Angebote als sinnvoll angesehen wird.","542                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(3) Bei Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags eines                                      Kapitel 3\nAusführers auf Überprüfung geltender Antidumping- oder Aus-\ngleichsmaßnahmen, prüft die Vertragspartei, die die Maßnahme                      Technische Handelshemmnisse\neingeführt hat, den Antrag objektiv und zügig und unterrichtet\nden Ausführer schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung.                                       Artikel 53\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 5\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An-\nKonsultationen                              wendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformi-\ntätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über\nArtikel 50a                               technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-\nkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf\nKonsultationen                              den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-\n(1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Er-    nen.\nsuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in            (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für\nBezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von          gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-\nhandelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese              men im Sinne des Anhangs A des WTO-Übereinkommens über\nFragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der           die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-\nDumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpas-         rechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“),\nsungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuh-      noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren\nren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des           Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.\nniedrigeren Zolls.\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-\n(2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel in-\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.\nnerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt.\n(3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen un-                                      Artikel 54\nbeschadet und in uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 41\nund des Artikels 47.                                                                Bekräftigung des TBT-Übereinkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte\nAbschnitt 6                               und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das Bestandteil\ndieses Abkommens ist.\nInstitutionelle Bestimmungen\nArtikel 55\nArtikel 51\nTechnische Zusammenarbeit\nDialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im\n(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen Dialog\nBereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Markt-\nüber handelspolitische Schutzmaßnahmen auf Expertenebene\naufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren,\nals Forum der Zusammenarbeit im Bereich der handelspoliti-\num das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu ver-\nschen Schutzmaßnahmen einzurichten.\nbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleich-\n(2) Der Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen er-          tern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl\nfolgt mit dem Ziel der                                                auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.\na) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegensei-             (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien\ntigen Verständnisses der Gesetze, Strategien und Verfahren       bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu ent-\nauf dem Gebiet handelspolitischer Schutzmaßnahmen,               wickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes aus-\ngerichtet sein können:\nb) Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels,\na) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch\nc) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden                   den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten;\nder Vertragsparteien, die für Fragen im Zusammenhang mit              wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qua-\nhandelspolitischen Schutzmaßnahmen zuständig sind,                    lität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren,\nd) Erörterung internationaler Entwicklungen im Bereich des                 Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbes-\nHandelsschutzes,                                                      sern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,\ne) Zusammenarbeit in allen sonstigen Angelegenheiten im Zu-           b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenar-\nsammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen.                    beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organi-\nsationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktauf-\n(3) Die Sitzungen im Rahmen des Dialogs über handelspoliti-             sicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind,\nsche Schutzmaßnahmen werden ad hoc auf Ersuchen einer der\nVertragsparteien abgehalten. Die Tagesordnungen dieser Sitzun-        c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-\ngen werden im Voraus vereinbart.                                           mung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung\nund das Marktaufsichtssystem in der Ukraine,\nAbschnitt 7                               d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von be-\nreichsspezifischen europäischen Organisationen,\nStreitbeilegung\ne) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich erge-\nben können,\nArtikel 52\nStreitbeilegung                             f)   Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-\nnalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der\nKapitel 14 (Streitbeilegung) des Titel IV findet auf die Abschnit-      WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nte 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Kapitels keine Anwendung.                       für Europa (im Folgenden „UNECE“).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                543\nArtikel 56                                                            Artikel 57\nAnnäherung von technischen Vorschriften,                                                 Abkommen\nNormen und Konformitätsbewertungen                                            über Konformitätsbewertung\nund die Zulassung von gewerblichen Waren\n(1) Die Ukraine trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, diesem Abkommen\nVorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der\nein Abkommen über Konformitätsbewertung und Zulassung von\nEU und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs-\ngewerblichen Waren (ACAA) als Protokoll beizufügen, das einen\nund Konformitätsbewertungsverfahren und dem Marktaufsichts-\noder mehrere der in Anhang III aufgeführten Sektoren abdeckt,\nsystem in Einklang zu bringen und den in einschlägigen Be-\nwenn sie sich darüber geeinigt haben, dass die einschlägigen\nschlüssen und Verordnungen der EU1 festgelegten Grundsätzen\nukrainischen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften,\nund Verfahren Rechnung zu tragen.\nInstitutionen und Normen vollständig an die der EU angeglichen\nwurden.\n(2) Zur Verwirklichung der in diesem Absatz festgelegten Ziele\nwird die Ukraine im Einklang mit dem Zeitplan in Anhang III                  (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Warenverkehr zwischen\nden Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter den-\ni)    den einschlägigen EU-Besitzstand in ihre Rechtsvorschriften         selben Bedingungen wie für den solche Waren betreffenden\naufnehmen,                                                          Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nerfolgt.\nii) die administrativen und institutionellen Reformen vornehmen,\ndie notwendig sind, um dieses Abkommen und das in                      (3) Nach einer Prüfung durch die EU-Vertragspartei und der\nArtikel 57 genannte Abkommen über Konformitätsbewertung             Einigung über den Stand der Anpassung der einschlägigen ukrai-\nund Anerkennung gewerblicher Waren (im Folgenden                    nischen technischen Vorschriften, Normen und Infrastrukturen,\n„ACAA“) umzusetzen, und                                             wird das ACAA diesem Abkommen im Einvernehmen zwischen\nden Vertragsparteien entsprechend dem Verfahren zur Änderung\niii) das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame             des Abkommens als Protokoll beigefügt; es deckt die in An-\nund transparente Verwaltungssystem bereitstellen.                   hang III aufgeführten anzupassenden Sektoren ab. Es ist be-\nabsichtigt, dass das ACAA schließlich auf alle in Anhang III auf-\n(3) Die Vertragsparteien verständigen sich auf den Zeitplan in        geführten nach den genannten Verfahren ausgedehnt wird.\nAnhang III und behalten diesen bei.\n(4) Sobald die aufgeführten Sektoren durch das ACAA abge-\n(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens stellt die Ukraine            deckt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in gegen-\nder EU-Vertragspartei einmal jährlich Berichte über die im Ein-           seitigem Einvernehmen und gemäß dem Verfahren zur Änderung\nklang mit diesem Artikel getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.             dieses Abkommens zu erwägen, seinen Anwendungsbereich zu\nSollten in dem Zeitplan in Anhang III aufgeführte Maßnahmen               erweitern, um weitere Wirtschaftszweige abzudecken.\nnicht innerhalb des geltenden Zeitplans umgesetzt werden, gibt\n(5) Bis eine Ware unter das ACAA fällt, werden die einschlä-\ndie Ukraine einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-\ngigen bestehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien un-\nnahmen an.\nter Berücksichtigung der Bestimmungen des TBT-Übereinkom-\nmens angewandt.\n(5) Die Ukraine sieht von der Änderung ihrer in Anhang III auf-\ngeführten horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer\num diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechen-                                          Artikel 58\nden EU-Besitzstand anzunähern und diese Annäherung beizu-\nbehalten.                                                                                 Kennzeichnung und Etikettierung\n(6) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei alle derartigen        (1) Unbeschadet der Artikel 56 und 57 bekräftigen die Ver-\nÄnderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften.                           tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften für die Etiket-\ntierungs- oder Kennzeichnungsauflagen die Grundsätze des\n(7) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre einschlägigen nationalen     Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen\nEinrichtungen in den europäischen und internationalen Organi-             nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die\nsationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwe-              Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel\nsen, Konformitätsbewertung einbringen, einschließlich Akkredi-            zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kenn-\ntierung entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils                zeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschrän-\nverfügbaren Mitgliedstatus.                                               kender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wo-\nbei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht\n(8) Die Ukraine setzt schrittweise den Bestand an euro-               würde, berücksichtigt werden.\npäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmo-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-\nnisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von\ntorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass:\neiner Vereinbarkeit mit den in Anhang III aufgeführten Rechtsvor-\nschriften ausgegangen wird. Im Zuge dieser Umsetzung nimmt                a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-\ndie Ukraine zugleich widersprüchliche nationale Standards zu-                  auflagen auf ein Minimum zu beschränken, außer für die\nrück, einschließlich ihrer Anwendung vor 1992 ausgearbeiteter                  Übernahme des EU-Besitzstands in diesem Bereich und für\nzwischenstaatlicher Normen (GOST/ГОСТ). Ferner erfüllt die                     die Kennzeichnung und Etikettierung zum Schutze von Ge-\nUkraine schrittweise weitere Voraussetzungen für die Mitglied-                 sundheit, Sicherheit oder Umwelt beziehungsweise anderer\nschaft entsprechend den für Vollmitglieder der europäischen                    angemessener Ziele der öffentlichen Ordnung,\nNormungsorganisationen geltenden Anforderungen.\nb) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-\n1  Insbesondere Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments          zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,\nund des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen          Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf,\nfür die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses\nund\n93/465/EWG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-\nten für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang        c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass\nmit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung          die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates.                                                 stimmten Sprache erfolgen.","544                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 4                                4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nNebenprodukte“ sind die in Anhang IV-A Teil 2 (II) genann-\nGesundheitspolizeiliche und                                 ten tierischen Erzeugnisse;\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\n5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile\ndavon, einschließlich Saatgut:\nArtikel 59\na) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-\nZiel                                        ren haltbar gemacht ist;\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-        b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht\ntragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeili-                 ist;\ncher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleich-\ntern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von                   c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;\nMenschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch                          d) Schnittblumen;\na) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für            e) Zweige mit Blattwerk;\nden Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nf)   gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;\nschutzrechtlichen Maßnahmen;\ng) pflanzliche Gewebekulturen;\nb) Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an diejenigen\nder EU;                                                             h) Blätter, Blattwerk;\nc) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-               i)   bestäubungsfähige Pollen und\nzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes              j)   Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;\nder Regionalisierung;\n6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,\nd) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der                  die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es\nGleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-         sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen\nschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei;                   handelt;\ne) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkom-               7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-\nmens;                                                               stimmt;\nf)   Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-       8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von\nterung des Handels und                                              Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen\ng) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit                 und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;\nzwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheits-        9. „Schutzgebiete“ im Fall der EU-Vertragspartei Gebiete\npolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.              im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richt-\n(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge-          linie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnah-\nmeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznor-            men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-\nmen zu gelangen.                                                         pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen\nund Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung\n(im Folgenden „Richtlinie 2000/29/EG“);\nArtikel 60\n10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation\nMultilaterale Verpflichtungen                         einer Infektion von Tieren;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus   11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-\ndem SPS-Übereinkommen.                                                   tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der\nKrankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere\nArtikel 61                                aufgeführt sind;\nGeltungsbereich                            12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-\nfektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder\nDieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-     pathologische Manifestation einer Infektion;\nzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich\nmittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-          13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den\ntragsparteien auswirken können, einschließlich der in Anhang IV          Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ge-\naufgeführten Maßnahmen.                                                  gebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen, so-\nweit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;\nArtikel 62                            14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutz-\nrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheits-\nDefinitionen                                polizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:              im Sinne der Nummer 5 des Anhangs A des SPS-Überein-\nkommens;\n1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-\nnahmen“ Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 des An-               15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine\nhangs A des SPS-Übereinkommens, soweit sie in den Gel-            Zone oder Region im Sinne des OIE-Tiergesundheitskode-\ntungsbereich dieses Kapitels fallen;                              xes bzw. im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen\nGesundheitskodexes der OIE für Wassertiere mit der Maß-\n2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits-             gabe, dass das Gebiet der EU-Vertragspartei zur Berück-\nkodexes für Landtiere bzw. des Gesundheitskodexes für             sichtigung der Besonderheiten der EU-Vertragspartei als\nWassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Fol-      Einheit angesehen wird;\ngenden „OIE“);\n16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ist ein Gebiet für das der\n3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,           wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-\neinschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des          stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem diese\nGesundheitskodexes für Landtiere bzw. des Gesundheits-            Bedingung gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhal-\nkodexes für Wassertiere der OIE;                                  ten wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                    545\n17. „Regionalisierung“ der in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-          und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die\nmens bestimmte Begriff der Regionalisierung;                    Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung be-\nzüglich der zuständigen Behörden, einschließlich der Kontakt-\n18. „Sendung“ eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse\nstellen.\nmit Ursprung im selben Ausfuhrland oder im selben Teil des\nAusfuhrlandes, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe\nDokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel                                           Artikel 64\nbefördert und von demselben Absender versandt wird; eine                             Annäherung der Regelungen\nSendung kann sich aus einer oder mehreren Partien zusam-\nmensetzen;                                                         (1) Die Ukraine nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzen-\nschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften\n19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine            der EU an, wie in Anhang V dargelegt.\nMenge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-\nren Gegenständen, die von einem Land in ein anderes ver-           (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der\nbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflan- Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.\nzengesundheitszeugnis gilt (eine Sendung kann sich aus             (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-\neiner oder mehreren Waren oder Partien zusammensetzen);         setzung des in Anhang V beschriebenen Annäherungsprozesses,\num die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen\n20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware,\nabgeben zu können.\ndie in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen\nund Bestandteil einer Sendung ist;                                 (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens unterbreitet die Ukraine dem SPS-Unterausschuss eine\n21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-\numfassende Strategie für die Umsetzung dieses Kapitels, geglie-\nden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende\ndert nach den vorrangigen Bereichen, auf die sich die in den An-\nVertragspartei die gesundheitspolizeilichen oder pflanzen-\nhängen IV-A, IV-B und IV-C genannten Maßnahmen beziehen,\nschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertrags-\ndie den Handel mit einer bestimmten Ware oder Warenkategorie\npartei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn diese\nerleichtern. Die Strategie dient anschließend als Referenzdoku-\nMaßnahmen von ihren eigenen abweichen, sofern die aus-\nment für die Umsetzung dieses Kapitels und wird in Anhang V\nführende Vertragspartei gegenüber der einführenden Ver-\naufgenommen1.\ntragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen\ndas angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzen-\nschutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertrags-                                         Artikel 65\npartei erreicht wird;                                                       Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,\n22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-               des Status in Bezug auf Schadorganismen und\nund Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie         der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels\nvon Erzeugnissen;                                               A. Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektio-\n23. „Teilsektor“ ein genau abgegrenzter und kontrollierter Teil           nen von Tieren oder Schadorganismen\neines Sektors;                                                     (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich\n24. „Waren“ Pflanzen und Tiere oder Kategorien von Pflanzen          Zoonosen) gilt Folgendes:\nund Tieren oder spezifische Erzeugnisse und andere Ge-          a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-\ngenstände, die zu Handels- oder sonstigen Zwecken beför-             tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-\ndert werden, einschließlich der unter Nummer 2 bis 7 ge-             de Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach An-\nnannten Kategorien;                                                  hang VII Teil A in Bezug auf die in Anhang VI-A aufgeführten\nTierseuchen festgelegt hat.\n25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige\nGenehmigung der zuständigen Behörden der einführenden           b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer\nVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für            Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht\ndie Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen einer              in Anhang VI-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so\nWare aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen die-              kann sie um Anerkennung dieses Status nach den Kriterien\nses Abkommens erteilt wird;                                          des Anhangs IV Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-\npartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Er-\n26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen\nzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status\nund Feiertagen einer der Vertragsparteien;\nder Vertragsparteien entsprechen.\n27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und\nc) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-\nLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um\nnen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-\nfestzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-\ntragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit\nten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-\neiner nicht in Anhang VI-A aufgeführten Tierseuche oder von\nstimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;\nInfektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon\n28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau                ausgehende Gefahr werden von den Vertragsparteien als\nvon Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-            Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-\nten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen               tragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer\nvorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-             Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem\nschutzvorschriften zu überprüfen;                                    nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entspre-\nchen.\n29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-\ntigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen       d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-\nerfüllt wurden.                                                      wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Inform-\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,\nArtikel 63                                    erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69\nZuständige Behörden\n1 Was genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO“) anbe-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-        langt, so enthält die umfassende Strategie Zeitpläne für die Annäherung\nzung des in Artikel 74 genannten Unterausschusses „Gesund-             der ukrainischen Rechtsvorschriften über GVO an die in Anhang XXIX\nheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol-        zu Kapitel 6 des Titels V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit)\ngenden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation           genannten Rechtsvorschriften der EU.","546                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nund 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-     b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der              nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-\nBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.                               tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von\ndrei Monaten nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a\n(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:\ngenannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb\na) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels             von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprü-\nihren Status in Bezug auf die in Anhang VI-B aufgeführten           fung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganis-\nSchadorganismen an.                                                 mus und der betroffenen Kultur vorgenommen.\nb) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-      (7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen\nwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-       die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 73 unverzüglich\ntionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,       die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den\nerlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69   Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nund 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-     C. Kompartimentierung\ntungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des\nBuchstaben a zu ermöglichen.                                      Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen\nmit Blick auf die Umsetzung des in Anhang XIV genannten\nB. Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad-      Grundsatzes der Kompartimentierung.\norganismusfreie Gebiete und Schutzgebiete\n(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen                                    Artikel 66\nPflanzenschutzübereinkommen der Ernährungs- und Landwirt-                          Feststellung der Gleichwertigkeit\nschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 1997 und\nin den Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaß-           (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden in Bezug auf:\nnahmen (im Folgenden „ISPM“) genannten Konzepte der Regio-         a) eine einzelne Maßnahme oder\nnalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das\nKonzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG       b) eine Gruppe von Maßnahmen oder\nund kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwen-        c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, eine Ware\nden.                                                                    oder eine Gruppe von Waren gilt.\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio-      (2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-\nnalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang VI-A aufgeführ-     tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.\nten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang VI-B aufgeführten     Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleich-\nSchadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VII              wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive\nTeile A bzw. B zu treffen sind.                                    Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertrags-\npartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.\n(5)\n(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich\na) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die ausführende Ver-    einer Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die\ntragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerken-    Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang die-\nnung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß         ses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsul-\nArtikel 67 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen        tationsverfahren ein, das die in Anhang IX festgelegten Schritte\nund unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Be-      umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Ver-\nschlüssen. Sofern die einführende Vertragspartei nicht aus-    tragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen\ndrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen    der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 74 ge-\nnach Eingang der Notifikation um zusätzliche Informationen     nannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie\noder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der     das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durch-\nnotifizierte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Ar-    führen.\ntikels 68 als anerkannt.\n(4) Wird die Annäherung der Rechtsvorschriften infolge der in\nb) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden           Artikel 64 Absatz 3 genannten Überwachung erreicht, gilt diese\nnach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-      Tatsache als Ersuchen der Ukraine um Einleitung des Verfahrens\ntragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb     zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der einschlägigen Maß-\nvon 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die unter Buch-        nahmen nach Absatz 3.\nstabe a genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb\nvon 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prü-            (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-\nfung vorgenommen.                                              rende Vertragspartei die Feststellung der Gleichwertigkeit nach\nAbsatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-\n(6)                                                             lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens\na) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-       der ausführenden Vertragspartei ab; dies gilt nicht im Fall von\npartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen     Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu\nund sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der          rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten\nanderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in     Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu kön-\nBezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorga-        nen.\nnismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die     (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in\ndie andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorga-      Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nnismusfreien Gebiete ersucht, notifiziert ihre Maßnahmen und   stände gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen ISPM\nübermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und        fest.\nunterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung,\n(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der\nwobei sie sich an den von den Vertragsparteien für geeignet\nGleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der\nerachteten einschlägigen ISPM orientiert. Sofern eine Ver-\nVertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-\ntragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb\nrühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden:\nvon drei Monaten nach der Notifikation um zusätzliche Infor-\nmationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung er-          a) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die ausführende Vertragspartei\nsucht, gilt der notifizierte Regionalisierungsbeschluss bezüg-      der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung\nlich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des              ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnah-\nArtikels 73 als anerkannt.                                          men anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            547\nder vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich-      Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-\nwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang    tragspartei ihre Kontaktstellen. Die Vertragsparteien teilen einan-\ndieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der der ferner jede Änderung dieser Angaben mit.\nausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf\nder Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter an-\nArtikel 68\nerkannt würde oder nicht.\nNotifikation, Konsultation\nb) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die einführende Vertragspartei\nund Erleichterung der Kommunikation\nder ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung\nihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertig-       (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von\nkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen   zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder\nder vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich-      erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge-\nwertigkeit mit. Erkennt die einführende Vertragspartei die    sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei\nGleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragspar-  der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr\nteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in  ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder\nAbsatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vor-      pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbe-\ngeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.                           sondere im Zusammenhang mit Folgendem:\n(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung          a) Maßnahmen, die die in Artikel 65 genannten Regionalisie-\nder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache           rungsbeschlüsse betreffen;\nder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden\neinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der  b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang VI-A aufgeführten\nausführenden Vertragspartei schriftlich umfassende Erläuterun-          Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste\ngen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallen-        in Anhang VI-B;\nden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerken-\nnung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung            c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Ge-\nder Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der aus-      fahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen VI-A\nführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute           und VI-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen\nEinleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.                    oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und\n(9) Unbeschadet des Artikels 73 darf die einführende Ver-       d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden An-\ntragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-          forderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien ge-\nnehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen                  troffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von\nMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten             Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der\nsind.                                                                   öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-\ngehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich\n(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-          der Impfpolitik.\nhang IX festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführen-\nden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unteraus-      (2)\nschuss nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 2 die\na) Die Notifikationen sind schriftlich an die in Artikel 67 Absatz 3\nAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-\ngenannten Kontaktstellen zu richten.\ntragsparteien. Die betreffende Entscheidung sieht gegebenen-\nfalls auch die Verringerung der Warenkontrollen an den Grenzen,    b) Schriftliche Notifikationen sind Notifikationen, die per Post,\nvereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung          Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Notifikationen\nvorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Gleichwertig-       sind ausschließlich an die in Artikel 67 Absatz 3 genannten\nkeit wird in Anhang IX festgehalten.                                    Kontaktstellen zu richten.\n(11) Ist eine Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt, wird      (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer\ndie Gleichwertigkeit auf dieser Grundlage festgestellt.            Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von\nTieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei\nArtikel 67                            so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeits-\ntagen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage\nTransparenz und Informationsaustausch                  bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informa-\n(1) Unbeschadet des Artikels 68 arbeiten die Vertragsparteien   tionen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des\nzusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über ihre mit der        Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare\nAnwendung der SPS-Maßnahmen befassten amtlichen Kontroll-          Lösung zu finden, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesund-\nstrukturen und -mechanismen zu vertiefen und deren Effizienz       heit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.\nzu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter     (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-\nBerichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Ver-      lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der\ntragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser       Notifikation, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer\nPrüfungen oder andere Informationen austauschen.                   solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen\n(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach        Informationen zur Verfügung zu stellen.\nArtikel 64 oder der Feststellung der Gleichwertigkeit nach Arti-\n(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-\nkel 66 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-\nsätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-\ntreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und anderen\nfonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt\nverfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.\nfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von\n(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die EU-Vertrags-        den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-\npartei die Ukraine rechtzeitig im Voraus über Änderungen der       se Genehmigung gilt Artikel 67 Absatz 3.\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei, um die Ukraine in die\n(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für\nLage zu versetzen, eine entsprechende Änderung ihrer Rechts-\nNotfälle in den Bereichen Veterinärwesen oder Pflanzenschutz\nvorschriften in Betracht zu ziehen.\nwird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,\nEs muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es          wenn die Ukraine die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem\nerleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu  Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-\nübermitteln.                                                       loses Funktionieren dieser Mechanismen vor Ort geschaffen hat.","548                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 69                            sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Ver-\ntragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des\nHandelsbedingungen\nSPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Ver-\n(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen                                 waltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu er-\na) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter        möglichen.\ndie Anhänge IV-A und IV-C(2) fallen, die allgemeinen Einfuhr-     (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe\nbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse\nnach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen-   a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-\nden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden          schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf\nVertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die        ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-\neinführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei          führenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten,\nnach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzen-         im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Ver-\nschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhän-          arbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen\ngen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls         Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach\nsind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei        den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. So-\nvorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärun-           fern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt\ngen oder Handelspapiere zu übermitteln.                             die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen\nnach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforder-\nb) i)    Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlage-          lichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Ein-\nnen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten            fuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.\nBedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestim-\nmungen des SPS-Übereinkommens und der im An-                    Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII\nschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation        festgelegten Verfahren genehmigt.\nvon Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berück-         b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten\nsichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festset-        tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-\nzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten           partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,\nBedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des             die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-\nTransports der Waren zwischen den Vertragsparteien.             len.\nii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestim-         (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere\nmungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Be-    Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützen-\nscheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be-    de Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen\ndingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten   und Entscheidungen.\nder geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.\n(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-                                       Artikel 70\nkeit\nZertifizierung\na) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung\nüber die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Ver-       (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-\ntragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der        stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-\nGleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor-    gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten\nschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den     Grundsätze.\nVertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2)         (2) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Re-\naufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu er-     geln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Erset-\nmöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen zung der Bescheinigungen vereinbaren.\nund pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführen-\nden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als        (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach\ngleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in die-    Artikel 64 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf\nsem Stadium die Muster für die von der einführenden Ver-       gemeinsame Muster oder Bescheinigungen einigen.\ntragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen\noder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B                                        Artikel 71\nausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.\nÜberprüfung\nb) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für\ndie eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleich-      (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung\nwertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1      der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im\nBuchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf             Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,\nErsuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5        a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen\nAnwendung.                                                           Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien\n(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens               des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere\nunterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten            Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprü-\nWaren keiner Einfuhrgenehmigung.                                         fung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt;\nEin Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013           b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeit-\nhat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassen-           punkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben\nden Institutionenaufbau.                                                 über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil dessel-\nben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Pro-\n(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die\ngramm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;\nVertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in\nAbsatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Kon-          c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labor-\nsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74           tests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten\nauf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der ein-         Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenz-\nführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder         laboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig\nzusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls               organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische\nauf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die               Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Ver-\nvon der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt           tragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          549\n(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprü-     oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vor-\nfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der           läufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem\nÖffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor-          Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die ein-\nschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen     führende Vertragspartei, welches die am besten geeignete ver-\nbeider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder         hältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des\nder Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.                  Handels zu verhindern.\n(3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann An-           (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,\nhang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen          unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-\nArbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern.      tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer\nVertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-\n(4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den\nbeitstagen nach Eingang der Notifikation Konsultationen nach\nArtikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragspar-\nArtikel 68 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen\nteien oder einer Vertragspartei beitragen.\nden in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-\ntionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige\nArtikel 72                             Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-\nEinfuhrkontrollen und Kontrollgebühren                  tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 68 Ab-\nsatz 3, zu verhindern.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den\nvon der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-\nArtikel 74\ntrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die\nGrundsätze des Anhangs XI Teil A zu beachten sind. Die Ergeb-                    Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche\nnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 71 genannten                   und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\nÜberprüfungsverfahren beitragen.                                                           (SPS-Unterausschuss)\n(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-         (1) Hiermit wird ein Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche\nden Warenkontrollen ist in Anhang XI Teil B festgelegt. Eine         und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-\nVertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der    Unterausschuss“) eingesetzt. Der SPS-Unterausschuss tritt in-\nnach den Artikeln 64, 66 und 69 erzielten Fortschritte oder auf-     nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ngrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in              und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-\ndiesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer               destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien\nZuständigkeiten nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern.       dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses\nDer in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XI       per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-\nTeil B entsprechend durch einen Beschluss.                           Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf\nschriftlichem Wege behandeln.\n(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen\nBehörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande-           (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,\nnen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie\na) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-\ndie für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erho-\ngen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und\nbenen Gebühren.\ndie sich aus seiner Umsetzung ergeben;\n(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-    b) die Anhänge zu diesem Kapitel zu überprüfen, insbesondere\ntragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon-          unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der\ntrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter An-                in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfah-\ngabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche             ren erzielt werden;\nÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.\nc) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b oder in ande-\n(5) Ab einem von dem in Artikel 74 genannten SPS-Unteraus-             ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-\nschuss zu bestimmenden Zeitpunkt können die Vertragsparteien              fung die Anhänge I bis IV durch Beschluss zu ändern und\ndie Bedingungen vereinbaren, unter denen sie die in Artikel 71\nAbsatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-           d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b vorgesehenen\ntragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen           Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere\nfür die in Artikel 69 Absatz 2 genannten Waren anzupassen und             Einrichtungen abzugeben, die in den Institutionellen, allge-\nbeiderseits zu verringern.                                                meinen und Schlussbestimmungen dieses Abkommens ge-\nnannt sind.\nAb diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen\nfür bestimmte Waren gegenseitig anerkennen und die Einfuhr-             (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls\nkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder erset-       technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern\nzen.                                                                 der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-\nzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-\n(6) Die Bedingungen für die Anpassung der Einfuhrkontrollen       den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und\nwerden nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 6 in An-            behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können\nhang XI aufgenommen.                                                 die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-\nsenschaftlicher Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in\nArtikel 73                             diesen Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragspar-\nSchutzmaßnahmen                             teien beschränkt werden.\n(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem nach Artikel 465\n(1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets\neingesetzten Handelsausschuss regelmäßig über seine Tätigkei-\nMaßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste\nten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüs-\nGefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren\nse.\noder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Ver-\ntragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnah-            (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten\nmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das        Sitzung seine Arbeitsverfahren.\nGebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.\n(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-\n(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-       tige Tätigkeiten des SPS-Unterausschusses oder der von ihm\nden der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren       eingesetzten Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Einfuhr-\noder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit         genehmigungen, dem Informationsaustausch, Transparenz-","550                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nfragen, der Anerkennung einer Regionalisierung, der Gleichwer-      i)  die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen\ntigkeit von Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie mit allen               des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Ver-\nanderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Themen werden von             einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973\nden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.                         wiederzuspiegeln und umzusetzen,\nj)  verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und\nKapitel 5                                   Ursprungsregeln vorsehen; die Vertragsparteien stellen\nsicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung\nZoll- und Handelserleichterungen                                des betroffenen Unternehmens ohne rückwirkende Wirkung\naufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die\nArtikel 75                                 Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder\nunvollständiger Informationen getroffen,\nZiele\nk) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten\ntiven und diskriminierungsfreien Kriterien einführen und an-\nund Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickeln-\nwenden,\nden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die\nVertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf die-        l)  Regeln festlegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß\nsem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-          gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-\nschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal-           hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei\ntungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen            sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-\neiner wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels-                rechtfertigten Verzögerungen führt,\nerleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels         m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-\ngerecht werden.                                                         schriften über die Zulassung von Zollagenten anwenden.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der         (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-\nöffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen,         nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nSicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vor-        schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\ngehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen             gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-\nwird.                                                               men:\na) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Verein-\nArtikel 76\nfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen ein-\nRechtsvorschriften und Verfahren                        schlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erfor-\nderlich sind,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen\nHandels- und Zollvorschriften grundsätzlich stabil und umfas-       b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit\nsend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhält-             möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung\nnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei, unpar-        und Abfertigung der Waren,\nteiisch sind und einheitlich angewandt werden sowie unter           c) effiziente, rasche und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfs-\nanderem                                                                 verfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Ent-\na) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um-                scheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen,\nsetzung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern,           welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese\nRechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, auch\nb) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-          für kleine und mittlere Unternehmen, und die Verfahrenskos-\nbeteiligten vermeiden, vor Betrug schützen und bei Erreichung      ten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung\neines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschrif-        des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen. Die Ver-\nten zusätzliche Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten     tragsparteien unternehmen Schritte, um sicherzustellen,\nvorsehen,                                                          dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine streitige Entschei-\nc) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung verwenden,                  dung eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen wer-\nden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig er-\nd) zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zoll-           achteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann;\nverfahren und -abläufe an der Grenze führen,                       gegebenenfalls sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleis-\ne) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach-            tung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen,\nträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden       d) sie gewährleisten, dass durch Anwendung von Maßnahmen,\nanwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren             die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Über-\nzu vereinfachen und zu erleichtern,                                einkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten\nf)   auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt-            Erklärung von Arusha der WZO (2003) und des Leitschemata\nschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter-     für Zollethik der Europäischen Kommission (2007), Rechnung\nnehmen, abzielen,                                                  tragen, insbesondere an der Grenze die strengsten Integri-\ntätsnormen gewahrt werden.\ng) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-\ntungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für        (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Auf-\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden        lagen abzuschaffen:\nVorschriften und Verfahren gewährleisten,                      a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagen-\nten,\nh) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und\nHandel anwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt-         b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-\nzollorganisation (im Folgenden „WZO“) (Normenrahmen zur            sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.\nSicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005,\n(4) Vorschriften zum Versandverfahren\nÜbereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Ver-\nwendung von 1990, HS-Übereinkommen von 1983, der WTO            a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-\n(z. B. über den Zollwert), der VN (TIR-Übereinkommen von            verfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmun-\n1975, Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkon-                gen (Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestim-\ntrollen an den Grenzen von 1982) sowie Leitlinien der Euro-         mungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über\npäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,              Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         551\nsierungen oder Verbesserungen). Diese Bestimmungen gel-         b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten\nten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Ver-            Dienstleistung nicht überschreiten;\ntragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).\nc) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad\nb) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek-         valorem) berechnet werden;\ntivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind zu veröffent-\nkünftige Teilnahme der Ukraine an dem im Übereinkommen              lichen; diese Angaben müssen die Begründung enthalten,\nvom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren              warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erho-\nfestgelegten gemeinsamen Versandverfahren.                          ben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die an-\nc) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-          fallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeit-\nordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Einrich-        punkt und die Zahlungsart aufzuführen;\ntungen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu           die Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem\nerleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit             amtlich bekanntgegebenen Weg und wenn möglich auf einer\nzu fördern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusam-          amtlichen Website öffentlich bereitzustellen;\nmenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft\nim Bereich des Versands.                                        e) Gebühren und Abgaben dürfen erst geändert oder neu erho-\nben werden, wenn die betreffenden Informationen veröffent-\nlicht und problemlos zugänglich sind.\nArtikel 77\nBeziehungen zur Wirtschaft                                                 Artikel 79\nDie Vertragsparteien kommen überein,                                                    Zollwertermittlung\na) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und        (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nVerfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün-     ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom-\ndung möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich     men zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in An-\ngemacht werden; es sollte einen Konsultationsmechanismus        hang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger\ngeben und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Ver-         Änderungen. Die Bestimmungen werden als Bestandteil in die-\nöffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihres      ses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht\nInkrafttretens liegen,                                          verwendet.\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-       (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\ntern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll-       meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nund handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh-      zu gelangen.\nmen; zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete\nVerfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Be-                                  Artikel 80\nhörden und der Wirtschaft ein,                                                   Zusammenarbeit im Zollwesen\nc) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-              Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit, um die\nlichen, insbesondere über Auflagen bezüglich Zollbehörden       Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und ein an-\nund Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebs-        gemessenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Erleich-\nverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen       terung und wirksamer Kontrolle und Sicherheit herzustellen. Zu\nsowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt wer-    diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls\nden können,                                                     die Zollleitschemata der Europäischen Kommission als Bench-\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten           marking-Instrument.\nund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung            Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzu-\nnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu    stellen, werden die Vertragsparteien unter anderem\nfördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda\na) Informationen über Zollvorschriften und Zollverfahren austau-\nof Understanding“), die sich insbesondere auf die von der\nschen,\nWZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen,\nb) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-\ne) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen        fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein\nVerfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirt-            gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-\nschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet             gestellt wird,\nsind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nc) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-\nren Handelsverfahren zusammenarbeiten,\nArtikel 78\nd) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter\nGebühren und Abgaben                              Achtung der Vertraulichkeit von sensiblen Daten und des\nDie Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit              Schutzes personenbezogener Daten austauschen,\ngleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.            e) Informationen austauschen und/oder Konsultationen auf-\nUnbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels IV Kapitel 1           nehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO,\n(Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren              WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der\ndie Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammen-           Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der\nhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Ver-         Vereinten Nationen für Europa möglicherweise gemeinsame\ntragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art,             Positionen im Bereich Zoll festzulegen,\neinschließlich Gebühren und Abgaben für von anderen Instanzen       f)  bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor\nim Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:                 allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur\nHandelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen\na) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen\ndieses Abkommens zusammenarbeiten,\naußerhalb festgelegter Zeiten und an anderen Orten als den\nim Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders im     g) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere\nZusammenhang mit der jeweiligen Einfuhr oder der Ausfuhr            im Bereich Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-\nerhoben werden oder für Formalitäten, die zum Zwecke der            tums und vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten\nbetreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind;                   Waren, austauschen,","552                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nh) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im                                    Kapitel 6\nInland als auch grenzübergreifend, fördern, um grenzüber-\ngreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu ver-     Niederlassung, Dienstleistungshandel\nstärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berück-         und elektronischer Geschäftsverkehr\nsichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,\nAbschnitt 1\ni)  ermächtigte Händler und Zollkontrollen gegebenenfalls und\nnach Möglichkeit gegenseitig anerkennen; über den Anwen-                           Allgemeine Bestimmungen\ndungsbereich dieser Zusammenarbeit, die Umsetzung und\ndie praktischen Vorkehrungen entscheidet der in Artikel 83                                    Artikel 85\nvorgesehene Zoll-Unterausschuss.\nZiel und Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nArtikel 81                            aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen\nGrundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zu-\nsammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsver-\nUngeachtet des Artikels 80 leisten die Verwaltungen der Ver-  kehrs.\ntragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige    (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel IV Kapi-\nAmtshilfe im Zollbereich.                                        tel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt; das vorliegen-\nde Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen\nhinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.\nArtikel 82\n(3) Subventionen werden in Titel IV Kapitel 10 (Wettbewerb)\nbehandelt; die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für\nTechnische Hilfe und Kapazitätsaufbau\nvon den Vertragsparteien gewährte Subventionen.\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech-       (4) Jede Vertragspartei behält ihr Regelungsrecht und ihr\nnische Hilfe und Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Han-     Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele\ndelserleichterungs- und Zollreformen zu leisten.                 umzusetzen, vorausgesetzt sie sind mit diesem Kapitel verein-\nbar.\nArtikel 83                               (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nPersonen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-\nZoll-Unterausschuss                         gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-\nmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die\nEs wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Der Ausschuss     Dauerbeschäftigung betreffen.\nerstattet dem Assoziationsausschuss in seiner Zusammenset-       Unbeschadet der Bestimmungen über die Freizügigkeit in Titel III\nzung nach Artikel 465 Absatz 4 Bericht. Zu den Aufgaben des      (Recht, Freiheit und Sicherheit) hindert dieses Kapitel eine Ver-\nZoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und     tragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise\nÜberwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels,        natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden\neinschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zoll-   Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, ein-\nwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen          schließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrt-\nund in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln,    heit natürlicher Personen und zur Gewährleistung des ordnungs-\nHandelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-   gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen\nreich.                                                           erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-\ngewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Ver-\nDer Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,           tragspartei aus dem Kapitel erwachsen, zunichte machen oder\nschmälern1.\na) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und\nder Protokolle 1 und 2 zu wachen,                                                             Artikel 86\nBegriffsbestimmungen\nb) über Maßnahmen und praktische Regelungen zur Umsetzung\ndieses Kapitels und der Protokolle 1 und 2 zu entscheiden,      Im Sinne dieses Kapitels\nunter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaus-      (1) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme\ntausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und  einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-\nHandelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich         setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent-\nvereinbarte Vorteile,                                        scheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getrof-\nfen wird;\nc) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses\nauszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und den       (2) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-\nentsprechenden Mitteln,                                      führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen\na) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden\nd) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und                          und\ne) sich eine Geschäftsordnung zu geben.                          b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zen-\ntralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde über-\ntragenen Befugnisse;\nArtikel 84\n(3) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Ver-\ntragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-\nAnnäherung der Zollvorschriften\n1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\nDie schrittweise Annäherung an die EU-Zollvorschriften nach     Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\nEU-Normen und internationalen Normen wird nach Anhang XV           nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\nvorgenommen.                                                       die aus diesem Abkommen erwachsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  553\nschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder                (10) bezeichnet der Ausdruck „Investor“ jede natürliche oder\nder Ukraine besitzt;                                                       juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer\nNiederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt;\n(4) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach\ngeltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig                     (11) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,\nerrichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon,             kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein,\nob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder          in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten jedoch\nstaatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaf-          aus;\nten, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaf-               (12) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Aus-\nten, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;                      übung einer Wirtschaftstätigkeit;\n(5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der EU-Ver-                (13) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ sämtliche\ntragspartei“ beziehungsweise „juristische Person der Ukraine“              Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme solcher Dienst-\neine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines             leistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wer-\nMitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der                  den;\nUkraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre\nHauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen                   (14) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere\nTätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die              Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht bezie-\nArbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise in der                 hungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkei-\nUkraine hat;                                                               ten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit\neinem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden;\nhat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder\n(15) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbrin-\nihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Ver-\ngung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungs-\nweise im Hoheitsgebiet der Ukraine, so gilt sie nicht als juris-           a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der\ntische Person der EU-Vertragspartei beziehungsweise juristische                 anderen Vertragspartei;\nPerson der Ukraine, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in\nb) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungs-\ntatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der\nempfänger der anderen Vertragspartei;\nEU-Vertragspartei beziehungsweise der Ukraine;\n(16) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ einer Vertrags-\n(6) ungeachtet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien,             partei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei,\ndie außerhalb der EU-Vertragspartei oder der Ukraine niederge-             die, gegebenenfalls mittels einer Niederlassung, eine Dienstleis-\nlassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines            tung erbringen will oder erbringt;\nMitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von\nStaatsangehörigen der Ukraine stehen, ebenfalls unter dieses                  (17) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositio-\nAbkommen, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bezie-               nen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer\nhungsweise in der Ukraine nach den dort geltenden Rechtsvor-               Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, beschäf-\nschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitglied-            tigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle,\nstaats beziehungsweise der Ukraine fahren;                                 Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlas-\nsung verantwortlich sind;\n(7) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris-\ntischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die           Personal in Schlüsselpositionen umfasst Geschäftsreisende, die\nvon einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tat-           für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und unter-\nsächlich kontrolliert wird1;                                               nehmensintern versetzte Personen;\na) der Ausdruck „Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Per-\n(8) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer\nsonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer\njuristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-\nNiederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine Direkt-\nkeit, der\ngeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten keine\na) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt;                     Vergütung aus einer im Gebiet der aufnehmenden Vertrags-\npartei befindlichen Quelle;\nb) eine Geschäftsführung hat und\nb) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“\nc) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten                  bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem\ntätigen kann, sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass                   Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei be-\nerforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland                schäftigt oder an ihr beteiligt sind (ohne Mehrheitsaktionäre\nansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittel-                  zu sein) und vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet\nbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an                     der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende\ndem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;               natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien an-\ngehören:\n(9) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“\ni)  Führungskraft:\na) im Falle von juristischen Personen der EU-Vertragspartei\nbeziehungsweise der Ukraine das Recht, durch Gründung,                         leitende Kraft bei einer juristischen Person, die in erster\neinschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder                     Linie die Niederlassung führt, unter der allgemeinen Auf-\nGründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen                          sicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen;                                            Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von\nihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören:\nb) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung\nder EU-Vertragspartei oder der Ukraine auf Aufnahme und\noder Unterabteilung der Niederlassung;\nAusübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Grün-\ndung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften,                         – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-\ndie tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;                                    sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte;\n1                                                                                   – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-\nKontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-               sung von Personal oder zur Empfehlung von Einstel-\nteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu                 lungen und Entlassungen von Personal oder zur Ergrei-\nbestimmen.                                                                           fung sonstiger, damit verbundener Schritte;","554                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nii) Fachkraft:                                                        a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,\nbei einer juristischen Person beschäftigte Person mit             b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\naußergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion,                  der Handel damit,\nForschungsausrüstung, Verfahren oder die Verwaltung               c) audiovisuelle Dienstleistungen,\nder Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung\ndieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis              d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nder Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte           e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3\nArbeiten oder Aufgaben, die besondere technische                        im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nKenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem                  tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nzulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;                             von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\n(18) bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“                     i)   Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von\nnatürliche Personen einer Vertragspartei, die seit mindestens                         Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb\neinem Jahr bei einer juristischen Person dieser Vertragspartei be-                    gesetzt wird,\nschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für                   ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\ndie Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung                            gen,\nin Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine\nNiederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt                      iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\nwerden1;                                                                              (im Folgenden „CRS“),\niv) Bodenabfertigungsdienste,\n(19) bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmens-\ndienstleistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienst-               v) Flughafenbetriebsleistungen.\nleisters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum\nAbschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleister                                              Artikel 88\num Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um\nvorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen; sie sind nicht im                         Inländerbehandlung und Meistbegünstigung\nDirektverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig und erhalten keine            (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine\nVergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags-            unter den in Anhang XVI-D aufgeführten Vorbehalten\npartei;\ni)    für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\n(20) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natür-                   sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der\nliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags-                EU-Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger güns-\npartei beschäftigt sind, die im Gebiet der anderen Vertragspartei                tig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen,\nkeine Niederlassung betreibt und mit einem Endverbraucher in                     Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen\nder letztgenannten Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über                  Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus\ndie Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen                   Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Behandlung\nErfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten                     günstiger ist;\nim Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;                          ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-\n(21) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Perso-                 niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-\nnen, die eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet einer                sonen der EU-Vertragspartei in der Ukraine eine Behandlung,\nVertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Hoheits-                 die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen\ngebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung betreiben                  juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-\nund mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertrags-                     tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen\npartei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienst-                  und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem\nleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorüber-                  welche Behandlung günstiger ist4.\ngehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich               (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU-Ver-\nist.                                                                       tragspartei unter den in Anhang XVI-A aufgeführten Vorbehalten\ni)    für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nAbschnitt 2                                       sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der\nUkraine eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\nNiederlassung                                        diejenige, die die EU-Vertragspartei den eigenen juristischen\nPersonen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder\njuristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-\nArtikel 87\n1  Zur Klarstellung gilt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätig-\nGeltungsbereich\nkeiten der Gruppe 2330 der UN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte          2  Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen\noder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung3                   nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen\nwerden können, umfasst die nationale Kabotage im Inlandsverkehr im\nzwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der                 Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern\nfolgenden betreffen:                                                          zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine\n1 Von der Niederlassung, die die Praktikanten aufnimmt, kann verlangt         oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des\nwerden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur           Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nvorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass          Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-\nder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die zuständigen Behör-        fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\nden können verlangen, dass das Praktikum mit dem erworbenen Hoch-           Union.\nschulabschluss in Verbindung steht.                                      3  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\n2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und           sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren\nVorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver-         Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-\ntragspartei genügen, in der er ausgefertigt wird.                           fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.\n3 Nicht unter dieses Kapitel fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die 4  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-\nBehandlung nach Artikel 88 (Inländerbehandlung), einschließlich des         mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-\nVerfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und       gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu\nStaat.                                                                      finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                       555\ntanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Be-                                        Abschnitt 3\nhandlung günstiger ist;\nGrenzüberschreitende\nii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-                          Erbringung von Dienstleistungen\nniederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-\nsonen der Ukraine in der EU-Vertragspartei eine Behandlung,                                         Artikel 92\ndie nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen\njuristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-                                      Geltungsbereich\ntanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen                Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die\nund Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem         die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in\nwelche Behandlung günstiger ist1.                                   allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\n(3) Unbeschadet der in Anhang XVI-A und XVI-D aufgeführten            a) audiovisuelle Dienstleistungen1,\nVorbehalte erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-           b) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von\njuristischen Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise               c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3\nder Ukraine in ihrem Gebiet oder deren anschließender Ge-                      im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen                  tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\njuristischen Personen bewirken.                                                von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\ni)   Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von\nLuftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Be-\nArtikel 89\ntrieb gesetzt wird,\nÜberprüfung                                      ii)  Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\ngen,\n(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-\nsetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien                iii) CRS-Dienstleistungen,\nden Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedingungen für                      iv)  Bodenabfertigungsdienste,\ndie Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit den Verpflich-\ntungen, die ihnen aus internationalen Übereinkünften erwachsen.                v) Flughafenbetriebsleistungen.\n(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-                                           Artikel 93\ntragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung und\nMarktzugang\nleiten Verhandlungen über den Abbau dieser Hindernisse mit\ndem Ziel ein, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen und              (1) Beim Marktzugang im Wege der grenzüberschreitenden\nInvestitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile-             Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den\ngung zwischen Investor und Staat darin aufzunehmen.                       Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XVI-B\nArtikel 90\nund XVI-E vorgesehen ist.\nSonstige Übereinkünfte                                (2) Sofern in den Anhängen XVI-B und XVI-E nichts anderes\nbestimmt ist, dürfen die Vertragsparteien in den Sektoren, in de-\nDieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es das          nen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgen-\nRecht von Investoren der Vertragsparteien auf Inanspruchnahme             de Maßnahmen weder für eine bestimmte Region noch für ihr\neiner günstigeren Behandlung in bestehenden oder internationa-            gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:\nlen Übereinkünften über Investitionen beschränkt, deren Ver-\ntragsparteien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und die            a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von\nUkraine sind.                                                                  zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-\nschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-\nschaftlichen Bedürfnisprüfung;\nArtikel 91\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-\nNorm für die Behandlung                                  aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-\nvon Zweigniederlassungen und Repräsentanzen                           mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-\nlichen Bedürfnisprüfung;\n(1) Artikel 88 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-\nlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-\nren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei\ngegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Re-\n1 Der Ausschluss audiovisueller Dienstleistungen vom Geltungsbereich\ngeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unter-\ndieses Kapitels berührt nicht die Zusammenarbeit im Bereich der audio-\nschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsen-\nvisuellen Dienstleistungen nach Titel V „Wirtschaftliche und sektorale\ntanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der                  Zusammenarbeit“ dieses Abkommens.\nin ihrem Gebiet gegründeten Gesellschaften oder, im Falle von             2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-                nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen\nrechtfertigt sind.                                                          werden können, umfasst die nationale Seekabotage im Inlandsverkehr\nim Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das                 zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat\nunbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den                      der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der               oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des\nFestlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.            Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-\nfen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen\n1  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-   Union.\nmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-    3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\ngung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu\nsind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren\nfinden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.\nMitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-\n2  Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XVI-A und XVI-D.             fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.","556                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder                                        Abschnitt 4\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form                            Vorübergehende Anwesenheit\nvon Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen                 natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nBedürfnisprüfung.\nArtikel 97\nArtikel 94                                                        Geltungsbereich\nInländerbehandlung                             Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die die Vertragsparteien\nin ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Einreise und dem vor-\n(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen        übergehenden Aufenthalt1 bestimmter in Artikel 86 Absätze 17\nnach den Anhängen XVI-B und XVI-E gelten, gewährt jede Ver-         bis 21 definierter Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleis-\ntragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-       tungen erbringen, anwenden.\nbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen\nVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-                                     Artikel 98\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den                    Personal in Schlüsselpositionen\neigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge-          (1) Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungs-\nwährt.                                                              weise der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Auf-\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1      nahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen\ndadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst-     Personal, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der\nleister der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die     Europäischen Union beziehungsweise die Staatsangehörigkeit\nmit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistun-  der Ukraine besitzt, zu beschäftigen oder von ihren Tochter-\ngen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist      gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen be-\noder sich formal von ihr unterscheidet.                             schäftigen zu lassen, sofern es sich bei diesem Personal um Per-\nsonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 86 handelt,\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche          das ausschließlich von juristischen Personen, Tochtergesell-\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-      schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-        enthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für\nleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienst-    den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Die Einreise und der vo-\nleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei           rübergehende Aufenthalt sind auf einen Zeitraum von höchstens\nverändert.                                                          drei Jahren begrenzt.\n(2) Natürlichen Personen der Ukraine beziehungsweise der\n(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-\nEU-Vertragspartei werden die Einreise in das und die vorüber-\npflichtungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-\ngehende Anwesenheit im Gebiet der EU-Vertragspartei bezie-\ntragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile\nhungsweise der Ukraine gestattet, wenn es sich bei diesen\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden\nnatürlichen Personen um Vertreter juristischer Personen handelt\nDienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.\nund sie Geschäftsreisende im Sinne des Artikels 86 Absatz 17\nBuchstabe a sind. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Einreise\nArtikel 95                            und der vorübergehende Aufenthalt von Geschäftsreisenden auf\neinen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum be-\nListe der Verpflichtungen                       grenzt.\n(1) Die nach diesem Kapitel von den einzelnen Vertragspar-\nteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen                                 Artikel 99\nund Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren                          Praktikanten mit Abschluss\ngeltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des\nMarktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich-         Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise\ntungslisten in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführt.             der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahme-\ngebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen Prak-\n(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags-      tikanten mit Abschluss, die die Staatsangehörigkeit eines\nparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz-            Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise die\nüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber-          Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen, zu beschäftigen oder\neinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen           von ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder\nvon 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen können, ent-           Repräsentanzen beschäftigen zu lassen, sofern sie ausschließ-\nhalten die in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführten Ver-        lich von juristischen Personen, Tochtergesellschaften oder\npflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller         Zweigniederlassungen beschäftigt werden. Die Einreise und der\nDienstleistungen.                                                   vorübergehende Aufenthalt von Praktikanten mit Abschluss sind\nauf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt.\nArtikel 96\nArtikel 100\nÜberprüfung\nVerkäufer von Unternehmensdienstleistungen\nIm Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-     Die Vertragsparteien gestatten die Einreise und den vorüber-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den           gehenden Aufenthalt von Verkäufern von Unternehmensdienst-\nVertragsparteien überprüft der Handelsausschuss regelmäßig die\nListen der in Artikel 95 genannten Verpflichtungen. Bei dieser      1 Alle in den Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehe-\nÜberprüfung werden die Fortschritte bei der Übernahme,                nen sonstigen Voraussetzungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäf-\nUmsetzung und Durchsetzung des in Anhang XVII aufgeführten            tigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vor-\nschriften über Aufenthaltsdauer und Mindestlöhne sowie Tarifverträge,\nEU-Besitzstands sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung           gelten weiter. Verpflichtungen in Bezug auf die Freizügigkeit gelten nicht,\nder verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Er-        wenn durch die Freizügigkeit ein Eingreifen in oder eine anderweitige\nbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien           Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Strei-\nberücksichtigt.                                                       tigkeiten oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                      557\nleistungen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf-                     ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Anforde-\nmonatszeitraum.                                                                      rungen der Gesetze, Vorschriften oder den sonstigen\nrechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die\nArtikel 101                                           Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätig-\nkeit erforderlich ist;\nVertragsdienstleister\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten im Hinblick        d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-\nauf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Ver-                    tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere\ntragsdienstleistern, die ihnen aus dem Allgemeinen Übereinkom-                  Vergütung, als diejenige, die von der juristischen Person ge-\nmen über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (im Folgen-                   zahlt wird, die die natürliche Person beschäftigt;\nden „GATS“) erwachsen.\ne) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der\n(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und                natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-\nin den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-                   partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle\ndienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle               Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum\nnachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-                    beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je\nleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei               nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;\nin ihrem Gebiet:\nf)   der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\na) Rechtsberatung                                                               Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht\nb) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern                         nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-\nzeichnung zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;\nc) Dienstleistungen von Steuerberatern\nd) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-               g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag\nschaftsarchitekten                                                        fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags\nerforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder\ne) (integrierte) Ingenieursdienstleistungen\naufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertrags-\nf)    Computerdienstleistungen                                                  partei, in der die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein;\ng) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung                   h) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-\nh) Werbung                                                                      hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-\ntragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter\ni)    Managementberatung\nBeschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-\nj)    mit der Managementberatung verwandte Leistungen                           sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.\nk) technische Tests und Analysen\nl)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung                                                  Artikel 102\nm) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusam-                                                  Freiberufler\nmenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung\nn) Übersetzungsdienstleistungen                                               (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten, die ihnen\naus dem GATS in Bezug auf die Einreise und den vorübergehen-\no) Baustellenerkundung                                                     den Aufenthalt von Freiberuflern erwachsen.\np) Dienstleistungen im Umweltschutz\n(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und\nq) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern              in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-\nr)    Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung                             dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle\nnachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-\n(3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-          leistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem\ntungen gelten die folgenden Voraussetzungen:                               Gebiet:\na) Die natürlichen Personen müssen vorübergehend eine\nDienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die       a) Rechtsberatung\neinen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens        b) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-\nzwölf Monaten abgeschlossen hat, erbringen;                               schaftsarchitekten\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\nnatürlichen Personen müssen die betreffende Dienstleistung           c) (integrierte) Ingenieurdienstleistungen\nals Beschäftigte der die Dienstleistung erbringenden juris-\nd) Computerdienstleistungen\ntischen Person mindestens ein Jahr lang unmittelbar vor dem\nZeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Ge-        e) Managementberatung und verwandte Dienstleistungen\nbiet dieser anderen Vertragspartei, anbieten; darüber hinaus\nmüssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Ein-               f)   Übersetzungsdienstleistungen\nreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen\nVertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des             (3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-\nVertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1           tungen gelten die folgenden Voraussetzungen:\nverfügen;\na) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden                    Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\nnatürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:                      eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-\ni)  einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige                     trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-\nKenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2 und                        sen haben;\n1  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.                          b) die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-\n2\nsonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags\nWurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet\nder Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird,        auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem\nkann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderli-      Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über min-\nchen Hochschulabschluss entspricht.                                          destens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;","558                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisende                    Dienstleistung, gegebenenfalls durch Niederlassung, geneh-\nnatürliche Person muss über Folgendes verfügen:                         migt wird, oder mit der die Niederlassung zwecks Ausübung\nanderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung geneh-\ni)  einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige\nmigt wird; dies schließt Entscheidungen zur Änderung oder\nKenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1 und\nVerlängerung solcher Genehmigungen ein;\nii) eine nach den Anforderungen der Gesetze, Vorschriften\noder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver-         b) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale\ntragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, gege-         Regierung oder Instanz, die Genehmigungsentscheidungen\nbenenfalls für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche           trifft, oder eine nichtstaatliche Stelle, die Genehmigungsent-\nBerufsqualifikation;                                                scheidungen in Ausübung der ihr von einer zentralen, regio-\nnalen oder lokalen Regierung oder Instanz übertragenen Be-\nd) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der                   fugnisse trifft;\nnatürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-\npartei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle        c) „Genehmigungsverfahren“ die bei Erteilung einer Genehmi-\nLuxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum                  gung einzuhaltenden Verfahren.\nbeziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je\nnachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;                                                             Artikel 104\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die                              Voraussetzungen für die Genehmigung\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht\n(1) Die Genehmigung muss auf Kriterien beruhen, die eine will-\nnicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-\nkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden\nzeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung er-\nverhindern.\nbracht wird;\nf)     sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-              (2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen\nhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-          a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen, der\ntragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter           öffentlichen Ordnung dienenden Zweck stehen;\nBeschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-\nsonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.                b) klar und unzweideutig sein;\nc) objektiv sein;\nAbschnitt 5                               d) im Voraus festgelegt sein;\nRechtsvorschriften                            e) im Voraus bekannt gemacht werden;\nf)    transparent und zugänglich sein.\nUnterabschnitt 1\n(3) Eine Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeig-\nInterne Vorschriften\nneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für\nihre Erteilung erfüllt sind.\nArtikel 103\n(4) Artikel 286 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an-\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                     wendbar.\n(1) Für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang                  (5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren\nmit Genehmigungen, gelten folgende Auflagen, sofern                      Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen\na) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,             oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden\ndie Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans-\nb) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im\nparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und\nSinne des Artikels 86 in ihrem Gebiet oder\nmachen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-\nc) der vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien                   gang des Verfahrens angemessen bekannt.\nnatürlicher Personen im Sinne des Artikels 86 Absätze 17\n(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-\nbis 21 in ihrem Gebiet\nden Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-\nbetroffen ist.                                                           stimmungen dieses Artikels legitimen, der öffentlichen Ordnung\n(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-       dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des\nleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für        Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und des\ndie die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen             kulturellen Erbes, Rechnung tragen.\nist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\ngen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese                                              Artikel 105\nAuflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-A\nVerfahren zur Erteilung von Genehmigungen\nund XVI-D ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-\ngehenden Aufenthalts natürlicher Personen, gelten diese Auflagen             (1) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar\nnicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-C und XVI-F ein          sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass\nVorbehalt aufgeführt ist.                                                eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antrag-\nsteller gewährleistet ist.\n(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\nkungen darstellen, welche nach den Artikeln 88, 93 und 94 in der             (2) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen so\nListe aufzuführen sind.                                                  einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienst-\n(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck              leistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder ver-\nzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Geneh-\na) „amtliche Genehmigung“ das Verfahren, aufgrund dessen ein             migungsantrags zu entrichtende Gebühren1 müssen zumutbar\nDienstleister oder ein Investor tatsächlich verpflichtet ist,     sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der\nSchritte zu unternehmen, um von einer zuständigen Behörde         betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.\neine Entscheidung zu erwirken, mit der die Erbringung einer\n1  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die\n1  Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet         Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschrei-\nder Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird,    bungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessions-\nkann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforder-    vergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-\nlichen Hochschulabschluss entspricht.                                    dienstes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            559\n(3) Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicher-          (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\nstellen, dass Anträge unverzüglich und innerhalb einer zumut-       vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die\nbaren, im Voraus bekanntgegebenen Frist bearbeitet werden. Die      Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise\nFrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen bei     dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten\nden zuständigen Behörden eingegangen sind. Rechtfertigt die         Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-\nKomplexität der Angelegenheit eine Fristverlängerung, so kann       nehmen schädigen würde.\ndie zuständige Behörde eine angemessene Verlängerung einräu-\nmen. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu\nUnterabschnitt 3\nbegründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen\nFrist mitzuteilen.                                                                  Computerdienstleistungen\n(4) Bei einem unvollständigen Antrag ist der Antragsteller um-\ngehend darüber zu informieren, dass zusätzliche Unterlagen ein-                                 Artikel 108\nzureichen sind. In diesem Fall kann die in Absatz 3 genannte Frist\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\nvon den zuständigen Behörden ausgesetzt werden, bis ihnen alle\nUnterlagen vorliegen.                                                  (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach\n(5) Wird ein Genehmigungsantrag abgelehnt, ist der Antrag-       den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses Kapitels liberalisiert wird und\nsteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich     unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Computer- und\nsind dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung     verwandte Dienstleistungen die Erbringung anderer Dienstleis-\ndes Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.                tungen auf elektronischem oder anderem Wege ermöglichen,\nunterscheiden die Vertragsparteien zwischen infrastrukturellen\nDienstleistungen und den eigentlichen inhaltlichen, elektronisch\nUnterabschnitt 2                             erbrachten Dienstleistungen, sodass die eigentliche inhaltliche\nAllgemeine Bestimmungen                              Dienstleistung nicht als Computer- bzw. verwandte Dienstleis-\ntung im Sinne von Abschnitt 2 eingestuft wird.\nArtikel 106                               (2) Computer- und verwandte Dienstleistungen sind Dienst-\nGegenseitige Anerkennung                         leistungen im Sinne des Codes CPC 84 der Vereinten Nationen,\neinschließlich Grunddienstleistungen und -funktionen oder Kom-\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- binationen von Grunddienstleistungen, unabhängig davon, ob sie\nzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befä-      über ein Netzwerk einschließlich des Internets erbracht werden.\nhigungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung\nbesitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung       Grunddienstleistungen sind alle folgenden Leistungen:\nerbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor-\na) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-\ngesehen sind.\nstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-\n(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs-              rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und\nverbände in ihren Gebieten auf, dem Handelsausschuss Emp-                Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische\nfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit           Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-\nInvestoren und Dienstleister die von den Vertragsparteien ange-          putersystemen oder für Computer oder Computersysteme\nwandten Kriterien für die Zulassung, Genehmigung, Geschäfts-             oder\ntätigkeit und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern und\ninsbesondere freiberuflichen Dienstleistern ganz oder teilweise     b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\nerfüllen können.                                                         als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die\nfür den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\n(3) Nach Eingang einer der in Absatz 2 genannten Empfehlun-           solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\ngen prüft der Handelsausschuss innerhalb einer angemessenen              Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nFrist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist.              Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-\n(4) Wird eine der in Absatz 2 genannten Empfehlungen nach             grierung, Erprobung, Suche nach und Beseitigung von Feh-\ndem Verfahren des Absatzes 3 als mit diesem Abkommen ver-                lern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, techni-\neinbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften der           sche Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von\nVertragsparteien hinreichend überein, so handeln die Vertrags-           Computerprogrammen oder für Computerprogramme, oder\nparteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über       c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder\nihre zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegen-              Datenbankdienstleistungen oder\nseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise,\nGenehmigungen und sonstiger Vorschriften aus.                       d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-\nrüstung einschließlich Computern oder\n(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-\nstimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit              e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit\nArtikel VII GATS im Einklang stehen.                                     Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nmen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\nArtikel 107\nTransparenz und                                                  Unterabschnitt 4\nOffenlegung vertraulicher Informationen                            Post- und Kurierdienstleistungen\n(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen\nder anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre                                     Artikel 109\nallgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Überein-\nkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Ver-                 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\ntragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Inves-\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Re-\ntoren und Dienstleister der anderen Vertragspartei auf Ersuchen\ngelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses\nüber alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten.\nKapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festge-\nDie Vertragsparteien informieren sich innerhalb von drei Monaten\nlegt.\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens gegenseitig über ihre Aus-\nkunftsstellen. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterle-           (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\ngungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.                  3 und 4 dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck","560                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine          nannten Bestandteile des Besitzstands der Europäischen Union\nRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-      ausgeweitet.\nbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;\nb) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung                              Unterabschnitt 5\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im\nElektronische Kommunikation\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für\nalle Nutzer.\nArtikel 115\nArtikel 110                                     Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nVerhinderung wettbewerbswidriger                       (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nPraktiken im Post- und Kuriersektor                  Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-\nses Kapitels liberalisierten Kommunikationsdienstleistungen mit\nEs werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein-\nAusnahme des Rundfunks festgelegt.\ngeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel-\nlung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für          (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\ndie Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier-        3 und 4 dieses Kapitels\ndienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich be-\neinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen          a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-\noder weiterverfolgen.                                                   dienste“ alle Dienstleistungen ausschließlich des Rundfunks,\ndie in der Übertragung und dem Empfang von elektromag-\nnetischen Signalen bestehen und normalerweise gegen Ent-\nArtikel 111                                gelt erbracht werden, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit,\nUniversaldienst                               die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Über-\nmittlung Telekommunikation erforderlich ist; Rundfunk ist die\nJede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung            nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffent-\nfestlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflich-        liche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsigna-\ntungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern        len erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungs-\nsie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneu-         leitungen zwischen den Betreibern;\ntrale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auf-\nerlegen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten   b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“\nUniversaldienstes erforderlich ist.                                     ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-\nwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro-\nnischer Kommunikationsdienste dient;\nArtikel 112\nc) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-\nGenehmigungen\nnetz“: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-\n(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind nur          lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-\nnoch Dienstleistungen genehmigungspflichtig, die unter den              sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,\nUniversaldienst fallen.                                                 optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen er-\nmöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen (leitungs-\n(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der\nund paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobilen\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht:\nterrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur\na) alle Kriterien für die Erteilung der Genehmigung und der Zeit-       Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und\nraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Ge-         Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der\nnehmigungsantrag entscheiden zu können, und                         Art der übertragenen Informationen;\nb) die Bedingungen für die Genehmigungen.                          d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im elektro-\nnischen Kommunikationssektor eine Stelle, die mit der in die-\n(3) Die Gründe für eine Nichterteilung einer Genehmigung\nsem Kapitel genannten Regulierung der elektronischen Kom-\nwerden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt; alle Vertrags-\nmunikation betraut ist;\nparteien führen ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unab-\nhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und    e) gilt ein Dienstleister als Dienstleister mit „beträchtlicher\ndiskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.         Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit\nanderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung\nArtikel 113                                einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\ngestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde                       Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-\nDie Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und          halten;\nKurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht       f)   bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Her-\nrechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren            stellung einer physischen und/oder logischen Verbindung\nder Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber           zwischen öffentlichen Kommunikationsnetzen, die von dem-\nunparteiisch.                                                           selben oder einem anderen Dienstleister genutzt werden, um\nes den Nutzern des einen Dienstleisters zu ermöglichen, mit\nArtikel 114                                den Nutzern desselben oder eines anderen Dienstleisters zu\nkommunizieren oder Zugang zu den Dienstleistungen eines\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nanderen Dienstleisters zu erhalten; die Dienstleistungen kön-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der          nen von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien\nAnnäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an            erbracht werden, die Zugang zum Netz haben; die Zusam-\ndie der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich             menschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird\nzu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-           zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;\nvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen\ng) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an\nUnion vereinbar werden.\nDienstleistungen einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern\n(2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses             im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Stand-\nAbkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-             ort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  561\nfang und Ausführung werden von den Vertragsparteien fest-                (5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-\ngelegt;                                                               vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und\nbenennt sie Dienstleister mit beträchtlicher Marktmacht auf die-\nh) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder\nsem Markt und erlässt gegebenenfalls entsprechende amtliche\nnicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder\nAnordnungen nach Artikel 118 beziehungsweise erhält diese auf-\nDiensten für einen anderen Dienstleister unter bestimmten\nrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem\nVoraussetzungen zur Erbringung elektronischer Kommunika-\nSchluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht,\ntionsdienste; dazu gehören unter anderem der Zugang zu\nerlässt sie weder amtliche Anordnungen nach Artikel 118 noch\nNetzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, wozu\nerhält sie diese aufrecht oder ändert sie.\nder feste oder nicht feste Anschluss von Anlagen gehören\nkann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilneh-               (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass von der Entschei-\nmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Dienstleistungen,             dung einer Regulierungsbehörde betroffene Dienstleister berech-\ndie erforderlich sind, um Dienstleistungen über den Teilneh-          tigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten\nmeranschluss zu erbringen), sowie der Zugang zu physischer            Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf\nInfrastruktur wie Gebäuden, Kabelschächten und Masten;                einzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass den Um-\nZugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich              ständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen\nSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-               wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die\nmernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige                Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die\nFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-            Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle\nbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-                    keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen\ngangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienstleistun-           stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entschei-\ngen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;                          dungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unab-\nhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen\ni)    bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine\nwerden wirksam durchgesetzt.\nöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng-\nlichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;                (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-\nmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende\nj)    bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische\nMaßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den\nVerbindung, mit der der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten\nrelevanten Markt haben, stellen die Vertragsparteien sicher, dass\ndes Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine\nden Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit\ngleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Kommunika-\nzur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.\ntionsnetz angeschlossen wird.\nDie Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde sind zu ver-\nöffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden\nArtikel 116                                 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt\nRegulierungsbehörde                               sich um vertrauliche Informationen.\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-            (8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die\nbehörden für elektronische Kommunikationsdienstleistungen von               elektronische Kommunikationsnetze und -dienstleistungen an-\nallen Dienstleistern in der elektronischen Kommunikation recht-             bieten, den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Be-\nlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertrags-            zug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Be-\npartei weiterhin Eigentümerin eines Dienstleisters, der öffentliche         hörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses\nKommunikationsnetze oder -dienstleistungen bereitstellt, oder               Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Ent-\nbehält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei        scheidungen zu gewährleisten. Die Dienstleister übermitteln die-\neine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion                se Informationen auf Anfrage umgehend für die Zeiträume und\nvon Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der                   in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt\nKontrolle sicher.                                                           werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Infor-\nmationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahr-\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-         nehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss\nbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des                   ihr Informationsersuchen begründen.\nSektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde\nwerden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich\nArtikel 117\ngemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle\nübertragen sind.                                                                                Zulassung zur Erbringung\nvon Telekommunikationsdiensten\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-\ngen und die Verfahren der Regulierungsbehörden transparent                     (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erbringung\nund allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.                     von Dienstleistungen möglichst anhand einfacher Anmeldung\nund/oder Registrierung genehmigt wird.\n(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse\nder unverbindlichen Liste der relevanten Produkt- und Dienst-                  (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Regelung\nleistungsmärkte vorzunehmen, die in den diesem Abkommen                     von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen\nbeigefügten Anhängen1 aufgeführt sind. Muss die Regulierungs-               Genehmigungen verlangt werden können. Die Bedingungen für\nbehörde nach Artikel 118 bestimmen, ob Verpflichtungen auf-                 diese Genehmigungen werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-\nzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind,              macht.\nermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem\nrelevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.                              (3) Ist eine Genehmigung erforderlich, so stellen die Vertrags-\nparteien sicher, dass\n1  Für die EU-Vertragspartei: Die unverbindliche Liste der relevanten Pro-  a) alle Genehmigungskriterien und ein angemessener Zeitraum,\ndukt- und Dienstleistungsmärkte ist getrennt in Anhang XIX aufgeführt.\nDie Liste der relevanten Märkte in Anhang XIX wird von der EU regel-\nder normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung\nmäßig überprüft. Bei allen auf der Grundlage dieses Kapitels eingegan-        über einen Genehmigungsantrag zu treffen, der Öffentlichkeit\ngenen Verpflichtungen ist diese Überprüfung zu berücksichtigen. Für die       bekannt gemacht werden;\nUkraine: Die unverbindliche Liste der Produkt- und Dienstleistungsmärk-\nte ist getrennt in Anhang XX aufgeführt. Die Liste der relevanten Märkte b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung dem\nin Anhang XX wird von der Ukraine im Rahmen der in Artikel 14 vorge-          Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden, und\nsehenen Annäherung an den Besitzstand regelmäßig überprüft. Bei allen\nauf der Grundlage dieses Kapitels eingegangenen Verpflichtungen ist      c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn\ndiese Überprüfung zu berücksichtigen.                                         eine Genehmigung zu Unrecht verweigert wird;","562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nd) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Genehmi-          bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzer-\ngung verlangten Genehmigungsgebühren1 nicht die Verwal-               dienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließ-\ntungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwal-            lich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netz-\ntung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen                 dienste; die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die\nGenehmigungen verbunden sind. Genehmigungsgebühren                    Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu\nfür die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerie-               gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs\nrungsressourcen fallen nicht unter den vorliegenden Buch-             bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; die Ver-\nstaben.                                                               pflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netz-\neinrichtungen;\nArtikel 118                                   die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach\nZugang und Zusammenschaltung                              den Buchstaben c und d an Bedingungen wie Fairness,\nBilligkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Dienst-\nleister, der die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Tele-      e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle,\nkommunikationsdienstleistungen anzubieten, berechtigt ist, die            einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen,\nZusammenschaltung mit anderen Betreibern öffentlich zugäng-               sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden\nlicher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln.                 für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschal-\nVereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich                tung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffen-             hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb be-\nden juristischen Personen ausgehandelt werden.                            deutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der End-\nverbraucher überhöhte Preise beibehält oder eine Preisschere\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die       praktiziert;\nbei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-\ngen Informationen von einem anderen Dienstleister erhalten, diese         die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-\nnur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und             treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene\nstets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten            Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital;\nInformationen wahren.\nf)  die Verpflichtung, diese dem Dienstleister von der Regulie-\n(3) Wird nach Artikel 116 festgestellt, dass auf einem relevan-        rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen zu veröffentlichen\nten Markt, einschließlich der in den Anhängen aufgeführten                und die Produkt-/Dienstleistungs- und räumlichen Märkte zu\nMärkte, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellen die Ver-              nennen; aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht ver-\ntragsparteien sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist,            traulich sind, öffentlich so zur Verfügung gestellt, dass alle\ndem Dienstleister, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt           Betroffenen leichten Zugang zu ihnen haben;\nworden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im\nZusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zu-               g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten\ngang aufzuerlegen:                                                        sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-\nlierungsbehörde kann, insbesondere wenn ein Betreiber\na) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass              Gleichbehandlungsverpflichtungen unterliegt, verlangen, ein\nder betreffende Betreiber anderen Dienstleistern, die gleich-         Standardangebot veröffentlichen zu lassen, das so weit ent-\nartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen                bündelt ist, dass Dienstleister nicht für Einrichtungen zahlen\ngleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informa-             müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich\ntionen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der             sind, und verlangen, dass die betreffenden Angebote in ein-\ngleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte         zelne dem Marktbedarf entsprechende Komponenten aufge-\noder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;                     schlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließ-\nb) die Verpflichtung für ein vertikal integriertes Unternehmen,           lich der Tarife angegeben werden.\nseine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise              (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Dienstleister,\noffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-       der um die Zusammenschaltung mit einem Dienstleister ersucht,\nventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht; die          dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entwe-\nRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende            der unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten\nBerechnungsmethode vorgeben.                                      angemessenen Frist eine unabhängige innerstaatliche Stelle an-\nc) Verpflichtungen zu Bewilligung ordnungsgemäßer Anträge             rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach\nauf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehöri-            Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-\ngen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs        ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-\nzum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter           menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.\nanderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung ge-\nlangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Aufer-                                       Artikel 119\nlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung\ndie Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten                                  Knappe Ressourcen\nMarktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte-             (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Verfahren für die\nressen der Endnutzer zuwiderlaufen würden;                        Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-\nd) die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu Großhan-          quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,\ndelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzu-          termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt\nbieten; die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen         werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird\nSchnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnolo-      der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung\ngien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten     der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-\noder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; die Ver-    zen ist jedoch nicht erforderlich.\npflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemein-          (2) Die Vertragsparteien gewährleisten eine effektive Verwal-\nsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabel-             tung der Funkfrequenzen für Telekommunikationsdienste in ih-\nschächten und Masten zu ermöglichen; die Verpflichtung,          rem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum\n1\neffektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die\nNicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktio-\nnen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren  verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente\nder Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre\neines Universaldienstes.                                            optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                563\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-                                   Artikel 123\nbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsres-\nStreitigkeiten zwischen Dienstleistern\nsourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne\nbetraut wird.                                                              (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-\nbehörde im Falle eines Streits zwischen Dienstleistern des\n(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigen-\nBereichs elektronische Kommunikationsnetze oder -dienstleis-\ntümer eines Dienstleisters, der öffentliche Kommunikationsnetze\ntungen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten\noder -dienstleistungen bereitstellt, oder behält sie die Kontrolle\nRechten und Pflichten auf Antrag einer der beiden Vertragspar-\nüber diesen, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen\nteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in\nder Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig\nkürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten bei-\nist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder\ngelegt wird.\nder Kontrolle sicherzustellen.\n(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter\nArtikel 120                                Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-\nfenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Ent-\nUniversaldienst                              scheidung.\n(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun-           (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-\ngen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.                           gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als           lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.\nwettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und\ndiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus                                        Artikel 124\nmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt\nwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für                          Annäherung der Rechtsvorschriften\nden von der Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforder-          (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\nlich ist.                                                               Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Dienstleister     die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet,\nfür die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen            dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-\nund dass kein Dienstleister von vornherein ausgeschlossen wird.         weise mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.\nDie Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen-             (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses\nten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern           Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-\nerforderlich, prüfen die Vertragsparteien, ob die Bereitstellung        nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\ndes Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Orga-\nnisation(en) darstellt, die für die Bereitstellung des Universal-\nUnterabschnitt 6\ndienstes ausgewählt worden sind. Soweit es auf der Grundlage\ndieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen                            Finanzdienstleistungen\nRegulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen\nMarktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universal-                                     Artikel 125\ndienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der\nbetreffende Dienstleister beziehungsweise die betreffenden                        Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nDienstleister entschädigt oder die Nettokosten der Universal-              (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\ndienstverpflichtungen aufgeteilt werden.                                Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-\n(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass                        ses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.\na) den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse              (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\naller Teilnehmer1 in gedruckter oder elektronischer Form oder      3 und 4 dieses Kapitels\nin beiden Formen zur Verfügung stehen, die regelmäßig, min-        a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\ndestens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden;                     leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\nb) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten                   einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleis-\nDienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen              tungen zählen folgende Tätigkeiten:\nvon anderen Organisationen übermittelten Informationen das              i)  Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\nDiskriminierungsverbot beachten.                                            gene Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nArtikel 121\na) Lebensversicherung,\nGrenzüberschreitende Erbringung\nelektronischer Kommunikationsdienstleistungen                                b) Nichtlebensversicherung,\nDie Vertragsparteien führen weder Maßnahmen ein, die die                      2. Rückversicherung und Retrozession,\ngrenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunika-\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Ver-\ntionsdienstleistungen beschränken, noch erhalten sie solche\nsicherungsmaklern und -agenturen und\nMaßnahmen aufrecht.\n4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie\nArtikel 122                                             Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer-\ntung und Schadensregulierung;\nVertraulichkeit der Informationen\nii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-             men Versicherungsdienstleistungen):\nlicher Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher\nTelekommunikationsdienste erfolgenden Kommunikation und                            1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-\nder damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel                           baren Einlagen von Kunden,\nmit Dienstleistungen zu beschränken.                                               2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich\nVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring\n1 Im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Verarbeitung per-               und Finanzierung von Handelsgeschäften,\nsonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Sektor der\nelektronischen Kommunikation.                                                    3. Finanzleasing,","564                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-                                       Artikel 126\ntungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung\nReiseschecks und Bankwechseln,\n(1) Die Vertragsparteien können aus aufsichtsrechtlichen\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen,                       Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an          erhalten:\nBörsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:           a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln,         rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-\nEinlagenzertifikaten),                                  dienstleister treuhänderische Pflichten hat;\nb) Devisen,                                             b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität\ndes Finanzsystems einer Vertragspartei.\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-\n(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur\ntionen,\nErreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleis-\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps      tungen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei ge-\nund Kurssicherungsvereinbarungen,                  genüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistungen oder\nFinanzdienstleistern nicht diskriminieren.\ne) begebbare Wertpapiere,\n(3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\nf) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-         es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Ge-\nlagen einschließlich ungeprägten Golds;             schäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder ver-\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art    trauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-      im Besitz öffentlicher Stellen befinden.\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler       (4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht-\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-         lichen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-\nmenhang mit derartigen Emissionen,                      tungsverkehrs kann eine Vertragspartei die Eintragung von\nFinanzdienstleistern im Bereich der grenzüberschreitenden\n8. Geldmaklergeschäfte,\nFinanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie von\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               Finanzinstrumenten vorschreiben.\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-                                        Artikel 127\npotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,\nWirksame und transparente Regulierung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-\ngen im Zusammenhang mit Finanzanlagen ein-                 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten      alle betroffenen Personen im Voraus über jede allgemein an-\nund sonstigen begebbaren Instrumenten,                  wendbare Maßnahme zu unterrichten, die die Vertragspartei zu\ntreffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben,\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-       zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird be-\ntionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-    kanntgemacht\ndaten und sonstiger einschlägiger Software,\na) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\nfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-         (2) Die Vertragsparteien machen allen betroffenen Personen\nschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,         ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-         der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\ntung, Beratung über Akquisition, Unternehmens-          Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\numstrukturierung und -strategien;                       frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.\nb) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche    Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\noder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-  Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\nleistungen erbringen will oder erbringt; der Begriff „Finanz-    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, dass in\ndienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;               ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regu-\nc) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“                     lierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die\nBekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt\n1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-          und angewandt werden. Solche international vereinbarten Stan-\nbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer     dards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame\nVertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-    Bankenaufsicht (Core Principle for Effective Banking Supervision)\ntung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher        des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze für\nAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be-     die Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Inter-\nfasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich  nationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die\nmit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-        Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and\nmerziellen Bedingungen befasst ist, oder                     Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisa-\ntion der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum In-\n2. eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die\nformationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-\nof Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaft-\nhörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Erklärung zu Trans-\ngaben ausübt;\nparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke\nd) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine         (Statement on Transparency and Exchange of Information for\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Be-\nin Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die        kämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations on Money\nArt und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von kei- Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung\nnem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im        der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on\nGebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.                 Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             565\nDie Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den          Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-\nZehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten         tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 88 und 94 genannten\nKey Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-    Verpflichtungen eingehalten werden.\ntern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor-\nderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera-                                Artikel 132\nlen Kontakten anzuwenden.\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme\nArtikel 128                                Unter Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt\nNeue Finanzdienstleistungen                        wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der\nanderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind,\nJede Vertragspartei gestattet den im Gebiet der anderen Ver-      Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs-\ntragspartei niedergelassenen Finanzdienstleistern dieser Ver-        und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs-\ntragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit       und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung\nden Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei     der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit die-\nihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht         sem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vor-\nunter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde.         gesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspar-\nDie Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform         tei zu gewähren.\ndie Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung\nfür die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Ge-\nnehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer                                   Artikel 133\nangemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur                             Annäherung der Rechtsvorschriften\naus den in Artikel 126 genannten Gründen abgelehnt werden.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\nAnnäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an\nArtikel 129\ndie der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich\nDatenverarbeitung                            zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistern       vorschriften schrittweise mit dem EU-Besitzstand vereinbar wer-\nder anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder     den.\nsonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge-          (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses\nbiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenver-      Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-\narbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffen-       nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\nden Finanzdienstleisters erforderlich ist.\n(2) Die Vertragsparteien erlassen angemessene Maßnahmen                                   Unterabschnitt 7\nzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit\ndes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung                          Verkehrsdienstleistungen\npersonenbezogener Daten.\nArtikel 134\nArtikel 130                                                       Geltungsbereich\nAusnahmen                                   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Libe-\n(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es      ralisierung der Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten 2,\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der 3 und 4 dieses Kapitels festgelegt.\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,                                   Artikel 135\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen\nSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-                         Internationaler Seeverkehr\nnen diese Tätigkeiten nach den internen Vorschriften der Ver-           (1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seeverkehr\ntragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent-       zwischen den Häfen der Ukraine und der Mitgliedstaaten der\nlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden           Europäischen Union und zwischen den Häfen der Mitgliedstaa-\nkönnen.                                                              ten der Europäischen Union. Es gilt ferner für Strecken zwischen\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-     den Häfen der Ukraine und Drittländern und zwischen Häfen der\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-         Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern.\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.\n(2) Dieses Abkommen gilt nicht für den inländischen See-\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es      verkehr zwischen den Häfen der Ukraine oder zwischen den\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unbe-\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-       schadet des vorstehenden Satzes wird die Verbringung von Aus-\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-     rüstungsgegenständen wie leeren Containern, die nicht als\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel     Fracht gegen Entgelt zwischen den Häfen der Ukraine oder zwi-\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.          schen den Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion befördert werden, als Teil des internationalen Seeverkehrs\nArtikel 131                             angesehen.\nSelbstregulierungsorganisationen                        (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,\n3 und 4 dieses Kapitels\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-      a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,            rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder             – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu               Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger\nhaben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister          darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen          der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu die-\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen           sem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrs-\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die          träger mit ein;","566                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) bezeichnet der Ausdruck „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von                  (6) In Anwendung der Grundsätze der Absätze 4 und 5 wer-\nStauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht          den die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens\ndie direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von\na) in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über See-\nden Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch\nverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen\nunabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die\nund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine\nOrganisation und Überwachung\nLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige\ni)   des Ladens/Löschens von Schiffen,                                    Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren bilateralen Ab-\nkommen enthalten sind, außer Kraft setzen und\nii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,\nb) administrative, technische und andere Maßnahmen beseiti-\niii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\ngen beziehungsweise nicht in Kraft setzen, die eine indirekte\nwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nBeschränkung darstellen und eine Diskriminierung der\ndem Löschen;\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-\nc) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-                tragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrs-\ntung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für           dienste bewirken könnten.\ndie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen\n(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-\nDritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des\nkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem\nDienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-\nGebiet Niederlassungen unter Bedingungen für die Niederlas-\ntätigkeit;\nsung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger\nd) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-            günstig sind als diejenigen, die ihren eigenen Dienstleistern oder\nplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung            den Dienstleistern eines Drittstaats gewährt werden, je nachdem,\nvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-             welche Bedingungen günstiger sind. Im Einklang mit Abschnitt 2\nblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für       gestattet jede Vertragspartei den Dienstleistern der anderen Ver-\ndie Versendung;                                                      tragspartei hinsichtlich der Tätigkeiten solcher Niederlassungen\nnach den eigenen Gesetzen und Vorschriften, unter anderem fol-\ne) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-\ngende Wirtschaftstätigkeiten auszuüben:\nkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-\nbiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh-          a) Bekanntmachung, Vermarktung und Verkauf von Seever-\nrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden                     kehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen vom Preis-\nZwecken:                                                                  angebot bis zur Ausstellung der Rechnung im direkten Kon-\ntakt mit dem Kunden für eigene Rechnung oder für einen\ni)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und\nanderen Dienstleister im internationalen Seeverkehr,\nAnschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungs-\nstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Na-             b) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, ein-\nmen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der er-                schließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Da-\nforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von                   ten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im\nDokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünf-                 Telekommunikationsbereich),\nten;\nc) Ausstellung von Beförderungs- und Zolldokumenten oder\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen                 sonstigen Dokumenten über Ursprung und Art der beförder-\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die            ten Waren,\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;\nd) organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf den Hafenauf-\nf)   bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und                  enthalt des Schiffes oder Auslieferung von Frachtgut für\nÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-                   eigene Rechnung oder für andere Dienstleister im internatio-\nsenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen,                    nalen Seeverkehr,\nAusfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-\nlichen Auskünften;                                                   e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einer vor Ort\nniedergelassenen Schiffsagentur, einschließlich der Beteili-\ng) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-                  gung am Kapital des Unternehmens, und Einstellung von\nund Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem                 Personal vor Ort oder aus dem Ausland unter Einhaltung der\nSeeweg, insbesondere containerisierte Fracht, zwischen Hä-                einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens,\nfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.\nf)   Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen auf\n(4) Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der an-               allen für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-\nderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an-                 lichen Verkehrsträgern, einschließlich auf Binnenwasserstra-\nderen Vertragspartei betriebenen Schiffen, unter anderem für den               ßen, Straße und Schiene, sowie Hilfsdienstleistungen für alle\nZugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die                   Verkehrsträger für eigene Rechnung oder für Kunden (und\nInanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleis-                    Weiterverkauf an Kunden),\ntungen1 sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und\nsonstigen Abgaben, Zollerleichterungen, Zuweisung von Liege-              g) Besitz der für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erfor-\nplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behand-                    derlichen Ausrüstung.\nlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen           (8) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr\ngewährte Behandlung.                                                      tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden\n(5) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehin-            Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-\nderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und              gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-\n-strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis              boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-\nwirksam an.                                                               fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,\nNavigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-\n1  Zu den Seeverkehrshilfsdienstleistungen gehören Frachtumschlag,        trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-\nLagerdienstleistungen, Zollabfertigung, Bereitstellung von Container-  tion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende\nstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schifffahrtsagentur- Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.\ndienstleistungen, (Seeverkehrs-)Spedition, Vermietung von Schiffen mit\nBesatzung, Wartung und Instandsetzung von Schiffen, Schub- und            (9) Jede Vertragspartei gestattet es im Seeverkehr tätigen\nSchleppdienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für den   Dienstleistern der anderen Vertragspartei, internationale Seever-\nSeeverkehr.                                                            kehrsdienstleistungen zu erbringen, bei denen ein Seeverkehrs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           567\nsegment auf Binnenverkehrsstraßen der anderen Vertragspartei       näherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens\nzurückgelegt wird.                                                 und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII genannten Bestand-\nteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.\n(10) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen See-\nverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, zu\ndiskriminierungsfreien, zwischen den betreffenden Unternehmen                                    Abschnitt 6\nvereinbarten Bedingungen Feeder-Dienstleistungen zwischen\nden Häfen der Ukraine oder zwischen den Häfen einzelner Mit-\nElektronischer Geschäftsverkehr\ngliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen.\nArtikel 139\n(11) Dieses Abkommen berührt die Anwendung von zwischen\nder Ukraine und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge-                              Ziel und Grundsätze\nschlossenen Seeverkehrsübereinkommen nicht in Fragen, die             (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische\nnicht unter dieses Abkommen fallen. Sind die Bestimmungen          Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-\ndieses Abkommens über bestimmte Fragen weniger günstig als         keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-\nbestehende Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der         tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nEuropäischen Union und der Ukraine, so sind unbeschadet der        fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-\nVerpflichtungen der EU-Vertragsparteien und unter Berücksich-      gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\ntigung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union   Kapitels aufwirft.\ndie günstigeren Bestimmungen maßgebend. Die Bestimmungen\ndieses Abkommens ersetzen diejenigen früherer bilateraler Ab-         (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union         wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht\nund der Ukraine, wenn entweder letztere Bestimmungen nicht         mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar\nmit ersteren vereinbar sind, es sei denn, es handelt sich um die   sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in\nim vorangegangenen Satz genannte Situation, oder wenn die Be-      den elektronischen Geschäftsverkehr haben.\nstimmungen identisch sind. Bestimmungen bestehender bilate-           (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-\nraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Ab-        tronischem Wege erfolgende Lieferungen als Erbringung von\nkommens fallen, gelten weiterhin.                                  Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-\ntende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf\nArtikel 136                             die kein Zoll erhoben werden kann.\nStraßen- und Schienenverkehr, Binnenschifffahrt\nArtikel 140\n(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den                                Regelungsaspekte\nVertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis-               des elektronischen Geschäftsverkehrs\nsen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen          (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch\nMarktzugang im Straßen- und Schienenverkehr und in der Bin-        den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-\nnenschifffahrt in möglichen künftigen besonderen Abkommen          fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-\nüber den Straßen- und Schienenverkehr und die Binnenschiff-        den:\nfahrt geregelt.\na) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\n(2) Vor Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 führen die              tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\nVertragsparteien keine restriktiveren Bedingungen für den ge-           grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,\ngenseitigen Marktzugang zwischen den Vertragsparteien ein, als\nsie am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft        b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung\nwaren.                                                                  oder Speicherung von Informationen,\n(3) Bestimmungen bestehender bilateraler Übereinkommen,         c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\ndie nicht unter mögliche künftige Abkommen nach Absatz 1 fal-           zieller Kommunikation,\nlen, sind weiterhin anwendbar.                                     d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-\nschäftsverkehrs,\nArtikel 137                             e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen\nLuftverkehr                                  Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.\n(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und         (2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den      von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nVertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Durchführung\nsen entspricht, sollten die Bedingungen für den gegenseitigen      dieser Rechtsvorschriften erfolgen.\nMarktzugang im Luftverkehr nach dem Abkommen zwischen der\nEU und der Ukraine über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum                                       Abschnitt 7\n(im Folgenden „GLR-Abkommen“) geregelt werden.\nAusnahmen\n(2) Vor Abschluss des GLR-Abkommens ergreifen die Ver-\ntragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor In-\nkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend                                   Artikel 141\nsind.                                                                                    Allgemeine Ausnahmen\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 472\nArtikel 138\ngelten für das vorliegende Kapitel und die XVI-A, XVI-B, XVI-C,\nAnnäherung der Rechtsvorschriften                    XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII die in diesem Artikel niedergelegten\nAusnahmen.\nDie Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der\nadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, den          (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei im Bereich des inter-     angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben\nnationalen Seeverkehrs insoweit an, als dies den Zielen der        sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nLiberalisierung, des gegenseitigen Marktzugangs der Vertrags-      rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-\nparteien und des Personen- und Güterverkehrs dient. Die An-        schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden","568                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht             tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\ndahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,                licher Befugnisse verbunden sind.\nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die                                           Artikel 142\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-                               Steuerliche Maßnahmen\nnung aufrechtzuerhalten;\nDie nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-                    nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der\nschen, Tieren und Pflanzen dienen;                                    Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur\nc) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-                Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung               werden.\nmit Beschränkungen für inländische Investoren oder für die\ninländische Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst-                                             Artikel 143\nleistungen angewendet werden;\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich                   (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\nsind;                                                                 es\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder                a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\nVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu                 zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-                  wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder\ngendes betreffen:                                                     b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\ni)   die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-                 die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nschäftspraktiken oder die Handhabung der Folgen einer                 sen als notwendig erachtet:\nNichterfüllung von Verträgen,                                         i)   in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen,\nii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-                      Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\narbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und\nii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\nden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\nrekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\ngen und Konten,\nnen,\niii) die Sicherheit,\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\nf)     die nicht mit Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 94 vereinbar sind,                Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder\nvorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen\nbesteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder\nin den internationalen Beziehungen oder\nErhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkei-\nten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei         c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\nzu gewährleisten1.                                                         von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von\nFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\n(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der entsprechen-\nden Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C, XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII\ngelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit                                           Kapitel 7\nder Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\n1  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-\nhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-                                    Artikel 144\npartei im Rahmen ihres Steuersystems,\ni)    die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Aner-                          Laufende Zahlungen\nkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der        Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\nVertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oder                 gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-\nii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von    tierbarer Währung nicht zu beschränken, und genehmigen diese\nSteuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder         nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen\niii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht  Währungsfonds.\noder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah-\nmen, oder\nArtikel 145\niv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-\nren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest-                              Kapitalverkehr\nsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden\nSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,     (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\noder                                                                die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den\nv) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hin-     freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen1,\nsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet\nund anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Un-   wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen von\nterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen bei-\nTitel IV Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-\nden, oder\ntronischer Geschäftsverkehr) dieses Abkommens getätigt wer-\nvi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-\nden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten\nge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen\noder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen        Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.\noder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-\ntragspartei zu bewahren.                                            die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\nDie steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in\nkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Ab-\ndieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi-       kommens\nnitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen\nund Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme    1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit\ntrifft, ausgelegt.                                                          Direktinvestitionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            569\na) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für       Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen\nHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-        in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf\nbietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,             nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-\ngang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten nach dem\nb) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-\nGrundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die\nInvestitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-\nschrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften\nderen Vertragspartei.\nüber das öffentliche Beschaffungswesen an den EU-Besitzstand\n(3) Die Ukraine verpflichtet sich, die Liberalisierung von Kapi- in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform\ntalbilanztransaktionen entsprechend der Liberalisierung in der      und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungs-\nEU-Vertragspartei vor der Gewährung der Binnenmarktbehand-          wesens entsprechend den geltenden Grundsätzen der EU-\nlung im Bereich Finanzdienstleistungen nach Anhang XVII Arti-       Vertragspartei für öffentliche Beschaffungen und den Bestim-\nkel 4 Absatz 3 abzuschließen. Eine positive Bewertung der ukrai-    mungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des\nnischen Rechtsvorschriften zum Kapitalverkehr, ihrer Umsetzung      Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\nund anhaltenden Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen        über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nin Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 ist eine notwendige Vorausset-    Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-\nzung für jede Entscheidung des Handelsausschusses über die          genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG\nGewährung der Binnenmarktbehandlung im Bereich Finanz-              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004\ndienstleistungen.                                                   zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\nBereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie\n(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nder Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).\nführen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des\nKapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-\nansässigen der EU-Vertragspartei und der Ukraine ein und ver-                                     Artikel 149\nschärfen die bestehenden Regelungen nicht.                                                     Geltungsbereich\n(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-\nArtikel 146                          leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nSchutzmaßnahmen                           im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-\nzessionen.\nIn Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapital-\nverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten           (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und\nfür die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik1 in      jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des\neinem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Ukraine ver-        EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-\nursacht oder zu verursachen droht, können die Vertragsparteien      sens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem\nunbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens für               für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unter-\nhöchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des             nehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen,\nKapitalverkehrs zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine      die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unter-\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die       nehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonde-\nVertragspartei, die die Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet         rer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.\nunverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der            (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-\nMaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für        hang XXI-P genannten Schwellenwerten liegt.\ndie Aufhebung dieser Maßnahme vor.\nGrundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes\nist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der\nArtikel 147                          Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Ukraine die Be-\nBestimmungen zur Erleichterung                     träge anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechsel-\nund weiteren Liberalisierung                    kurses in ihre Landeswährung um.\nDie Schwellenwerte werden ab dem ersten geraden Jahr nach\n(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nInkrafttreten dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre\nFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-\nüberprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen\nschen den Vertragsparteien zu erleichtern.\nTageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten\n(2) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses      während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der\nAbkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die            der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-\nVoraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der          ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten\nRegelung der EU-Vertragspartei über den freien Kapitalverkehr       Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-\nzu schaffen.                                                        den vom Handelsausschuss nach dem in Titel VII (Institutionelle,\nallgemeine und Schlussbestimmungen) festgelegten Verfahren\n(3) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-\nangenommen.\nkommens überprüft der Handelsausschuss die Maßnahmen und\nlegt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.\nArtikel 150\nKapitel 8                                                    Institutioneller Rahmen\n(1) Die Vertragsparteien führen die für das ordnungsgemäße\nÖffentliches Beschaffungswesen\nFunktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die An-\nwendung der einschlägigen Grundsätze erforderlichen institutio-\nArtikel 148                          nellen Rahmen und Mechanismen ein bzw. behalten sie bei.\nZiele                                (2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Ukraine\nDie Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,         insbesondere\nnichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-    a) eine zentrale für wirtschaftspolitische Fragen zuständige\nschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung          Durchführungsstelle, die beauftragt wird, für eine kohärente\nan und setzen sich das Ziel, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte        Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zu-\neinander schrittweise wirksam zu öffnen.                                 sammenhängenden Bereichen zu sorgen; diese Stelle er-\nleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und\n1 Einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten.                  steuert die Annäherung der Rechtsvorschriften;","570                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) eine unparteiliche und unabhängige Stelle, die mit der Über-       Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-\nprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe        geber niedergelassen sein müssen.\ngetroffenen Entscheidungen beauftragt wird; in diesem Zu-\nUngeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert\nsammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine\nwerden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-\nvon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-\ntragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-\ntrennte Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die\nren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.\nvon dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtli-\nchen Überprüfung unterziehen zu lassen.                             (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-\nbotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte aus\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-     der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-\ngen, die von den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen          schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.\nStellen getroffen werden, wirksam durchgesetzt werden.\n(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus\nüber die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-\nArtikel 151                              schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher\nGrundlegende Anforderungen                          Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.\nan die Vergabe von Aufträgen                          (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der\n(1) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-          Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu\nkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämt-           begrenzen, sofern\nlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundle-       a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt\ngenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen                    und\nleiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des\nEU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-             b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,\nwesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminie-             wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-\nrung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhält-               größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische\nnismäßigkeit.                                                              und berufliche Leistungsfähigkeit.\nWird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-\nVeröffentlichung\nbots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle geplanten       werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.\nBeschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise ver-\n(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-\nöffentlicht werden, die ausreicht, um\nlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der\na) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen          Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.\nund                                                                 (13) Auftraggeber können Prüfungssysteme nur unter der\nb) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,        Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekannt\nsich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante       gemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis\nBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-        der geprüften Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im\ntrag zu bekunden.                                                Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminie-\nrende Weise vergeben.\n(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse\ndes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.                    (14) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Aufträge anhand\nder Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor\n(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen       aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise\nEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,      an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste\ndie Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere        Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben\nInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Er-     hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich\nmessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an          mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die\ndem Auftrag bekunden möchten.                                         Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung\nAuftragsvergabe                           der Entscheidung zu ermöglichen.\n(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-                                      Rechtsschutz\nparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese        (15) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person, die\nUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende       Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch\nBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten          einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder zu werden\nZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und          droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in\nein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.              Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im\nZusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Ver-\n(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-\nlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-\nEntscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche inte-\ntraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-\nressierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.\ntionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.\n(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-                                          Artikel 152\narbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine\nbestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Ver-                     Planung der Annäherung der Rechtsvorschriften\nfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-             (1) Vor Beginn der Annäherung der Rechtsvorschriften über-\nsprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,        mittelt die Ukraine dem Handelsausschuss einen umfassenden\ndies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-      Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vor-\nschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.          gaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusam-\nDer Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder        menhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem\nFunktionen.                                                           Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser\nFahrplan steht mit den in Anhang XXI-A genannten Phasen und\n(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt\nZeitplänen im Einklang.\noder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der\nanderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass            (2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des\nan dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben       allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         571\nBeschaffungen ab, insbesondere die Annäherung der Rechts-         ren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingun-\nvorschriften über öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungs-  gen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für\nsektor, Baukonzessionen, Überprüfungsverfahren und die Stär-      die ukrainischen Unternehmen gelten.\nkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich\n(4) Nach Umsetzung der letzten Phase der Annäherung der\nder Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.\nRechtsvorschriften prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit,\n(3) Nach befürwortender Stellungnahme des Handelsaus-          den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu ge-\nschusses dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Um-      währen, bei denen die in Artikel 149 Absatz 3 genannten Schwel-\nsetzung dieses Kapitels. Die Europäische Union bemüht sich        lenwerte nicht erreicht werden.\nnach besten Kräften, die Ukraine bei der Umsetzung des Fahr-\n(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der\nplans zu unterstützen.\nÅlandinseln vor.\nArtikel 153\nArtikel 155\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nInformation\n(1) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre bestehenden und künf-\ntigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswe-        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten eine umfassende Unter-\nsen schrittweise mit dem EU-Besitzstand in diesem Bereich ver-    richtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die\neinbar werden.                                                    Einzelheiten der öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter an-\nderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts-\n(2) Die Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren  und Verwaltungsvorschriften.\nPhasen, wie in den Anhängen XXI-A, XXI-B bis XXI-E, XXI-G,\nXXI-H und XXI-J festgelegt. Die Anhänge XXI-F und XXI-I enthal-      (2) Die Vertragsparteien stellen eine wirksame Verbreitung von\nten fakultative Elemente, die nicht umgesetzt werden müssen,      Informationen über Ausschreibungen sicher.\nwährend die Anhänge XXI-K bis XXI-N Elemente des EU-Besitz-\nstands enthalten, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvor-                                Artikel 156\nschriften fallen. Während des Annäherungsprozesses wird der\neinschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs                                 Zusammenarbeit\nund den von der Europäischen Kommission getroffenen Durch-           (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit\nführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls er-        durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über\nforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit eingeführten Änderung  ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.\ndes EU-Besitzstands. Die Umsetzung jeder Phase wird vom\nHandelsausschuss bewertet und nach dessen positiver Ein-             (2) Die EU-Vertragspartei erleichtert die Umsetzung dieses\nschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs        Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Ein-\nverbunden, wie in Anhang XXI-A festgelegt. Die Europäische        klang mit den Bestimmungen über die finanzielle Zusammen-\nKommission unterrichtet die Ukraine unverzüglich von jeglicher    arbeit nach Titel VI (Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich\nÄnderung des EU-Besitzstands. Sie bietet geeignete Beratung       Betrugsbekämpfung) werden einzelne Entscheidungen über\nund technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.     finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsme-\nchanismen und -instrumente der EU getroffen.\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Han-\ndelsausschuss die Bewertung einer nachfolgenden Phase erst           (3) Anhang XXI-O enthält eine nicht erschöpfende Liste der\nvornimmt, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzen-        Themen für die Zusammenarbeit.\nden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des\nAbsatzes 2 gebilligt wurden.                                                                 Kapitel 9\n(4) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass diejenigen As-                        Geistiges Eigentum\npekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die\nnicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Trans-\nparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne                                   Abschnitt 1\ndes Artikels 151 entsprechen.                                                        Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 154                                                       Artikel 157\nMarktzugang\nZiele\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die wirk-\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\nsame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise\nund gleichzeitig erfolgen soll. Während der Annäherung der        a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\nRechtsvorschriften hängt der Umfang des gegenseitig gewährten          Produkte in den Vertragsparteien zu erleichtern und\nMarktzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschrit-\nb) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-\nten ab, wie in Anhang XXI-A festgelegt.\nzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-\n(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-         chen.\nnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität\nder angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in\nArtikel 158\nder Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig\nvom Handelsausschuss durchgeführt.                                                   Art und Umfang der Pflichten\n(3) Haben die Vertragsparteien ihre Beschaffungsmärkte nach       (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und\nAnhang XXI-A für die jeweils andere Vertragspartei geöffnet,      wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden\ngewährt die EU-Vertragspartei den ukrainischen Unternehmen        internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie\nunabhängig davon, ob sie in der EU-Vertragspartei niedergelas-    gehören, einschließlich des Übereinkommens über handels-\nsen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaf-        bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im\nfungsvorschriften der EU zu Bedingungen, die nicht weniger        Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-\ngünstig sind als die Bedingungen, die für die Unternehmen der     Übereinkommens. Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen\nEU-Vertragspartei gelten, und gewährt die Ukraine den Unter-      und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nnehmen aus der EU-Vertragspartei unabhängig davon, ob sie in      aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen\nder Ukraine niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfah-     Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.","572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die Rechte                                    Artikel 162\ndes geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des\nDauer der Urheberrechte\nUrheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, und\nverwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten einschließlich            (1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-\nPatenten auf biotechnologische Erfindungen, Marken, Handels-      tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\nnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als      umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem\nausschließliche Rechte geschützt sind, Muster und Modelle (im     Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaub-\nFolgenden „Geschmacksmuster“), Layout-Designs (Topografien)       terweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.\nintegrierter Schaltkreise, geografische Angaben, einschließlich      (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-\nUrsprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben, Pflanzensorten,         meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des\nden Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz vor     längstlebenden Miturhebers.\nunlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbands-\nübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967) (im        (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-\nFolgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).                        dauer 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffent-\nlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom\nUrheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die\nArtikel 159                          Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb\nTechnologietransfer                        der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet\nsich die Schutzdauer nach Absatz 1.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Standpunkte und          (4) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,\nInformationen über ihre interne und internationale Praxis und     Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die\nPolitik mit Auswirkungen auf den Technologietransfer auszutau-    Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das\nschen. Dieser Austausch umfasst insbesondere Maßnahmen, die       Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-\nden Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften sowie die      den ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu\nErteilung von Lizenzen und die Vergabe von Unteraufträgen auf     laufen.\nfreiwilliger Basis erleichtern sollen. Besondere Aufmerksamkeit\nwird den Umständen gewidmet, die notwendig sind, um in den           (5) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht nach dem Tod des\nEmpfängerländern angemessene günstige Rahmenbedingungen           Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht inner-\nfür den Technologietransfer zu schaffen; dazu zählen unter an-    halb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der\nderem Fragen wie der einschlägige Rechtsrahmen und die Ent-       Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der\nwicklung des Humankapitals.                                       Schutz.\n(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die berechtigten                              Artikel 163\nInteressen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ge-\nschützt werden.                                                        Schutzdauer für Filmwerke oder audiovisuelle Werke\n(1) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisu-\nArtikel 160                          ellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber.\nEs steht den Vertragsparteien frei vorzusehen, dass weitere Per-\nErschöpfung                            sonen als Miturheber benannt werden können.\nDen Vertragsparteien steht es vorbehaltlich der Bestimmungen      (2) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles\ndes TRIPS-Übereinkommens frei, die Erschöpfung von Rechten        Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längst-\ndes geistigen Eigentums selbst zu regeln.                         lebenden aus einer Gruppe bestimmter Personen, unabhängig\ndavon, ob diese als Miturheber benannt worden sind. Diese\nGruppe sollte mindestens den Hauptregisseur, den Urheber des\nAbschnitt 2                           Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der\nspeziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk\nStandards in Bezug                         komponierten Musik umfassen.\nauf Rechte des geistigen Eigentums\nArtikel 164\nUnterabschnitt 1                                         Dauer der verwandten Schutzrechte\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                            (1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens\n50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung\nder Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht\nArtikel 161\noder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die\nGewährter Schutz                         Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröf-\nfentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,\nDie Vertragsparteien halten die folgenden Vorschriften ein:    welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.\na) die Artikel 1 bis 22 des Internationalen Abkommens über den       (2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton-       tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Ton-\nträgern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden         träger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so\n„Rom-Abkommen“),                                              erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten er-\nlaubten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in\nb) die Artikel 1 bis 18 der Berner Übereinkunft zum Schutz von    Satz 1 genannten Frist nicht erlaubterweise veröffentlicht und\nWerken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)  wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise öffent-\n(im Folgenden „Berner Übereinkunft“),                         lich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 50 Jahre nach\nder ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe.\nc) die Artikel 1 bis 14 des Urheberrechtsvertrags (1996) (im Fol-\ngenden „WCT“) der Weltorganisation für geistiges Eigentum        (3) Die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung\n(im Folgenden „WIPO“) und                                     eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeich-\nnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise\nd) die Artikel 1 bis 23 des WIPO-Vertrags über Darbietungen       veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so\nund Tonträger (1996).                                         erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            573\nersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe, je nach-                                 Artikel 170\ndem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Der Ausdruck\nSendung und öffentliche Wiedergabe\n„Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audio-\nvisuelle Werke oder Laufbilder.                                       (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck\n(4) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens        a) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich              Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke\nhierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder               des Empfangs durch die Öffentlichkeit, die Übertragung über\ndurch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.                         Satellit und die Übertragung verschlüsselter Signale, sofern\ndie Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem\nArtikel 165                                 Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfü-\ngung gestellt werden;\nSchutz zuvor unveröffentlichter Werke\nb) „öffentliche Wiedergabe“ die öffentliche Übertragung der\nWer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrecht-          Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger aufge-\nlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffent-        zeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem\nlicht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den      anderen Wege als durch Sendung. Für die Zwecke des Ab-\nvermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechen-              satzes 3 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche\nden Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre          Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten\nab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise ver-          Töne oder Darstellungen von Tönen.\nöffentlicht oder erstmals erlaubterweise öffentlich wiedergege-\nben worden ist.                                                       (2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das\nausschließliche Recht, die drahtlose Sendung und die öffentliche\nWiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,\nArtikel 166\nes sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Dar-\nKritische und wissenschaftliche Ausgaben                 bietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.\nDie Vertragsparteien können auch kritische und wissenschaft-       (3) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern und\nliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheber-           Herstellern von Tonträgern das Recht auf eine einzige angemes-\nrechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt      sene Vergütung, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffent-\nhöchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Ver-      lichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen\nöffentlichung.                                                     Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wie-\ndergabe benutzt wird, und gewährleisten, dass diese Vergütung\nArtikel 167                            auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufge-\nteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den\nSchutz von Fotografien                        Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-\nFotografien werden nach Artikel 162 geschützt, wenn sie indi-   nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-\nviduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis      zuteilen ist, von den Vertragsparteien festgelegt werden.\nder eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Ver-         (4) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das\ntragsparteien können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.      ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sen-\ndungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn\nArtikel 168                            die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffent-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet                      lichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu\nder kollektiven Rechtewahrnehmung                    erlauben oder zu verbieten.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Vereinbarungen\nArtikel 171\nzwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften geschlos-\nsen werden müssen, um für beide Seiten den Zugang zu und die                               Verbreitungsrecht\nBereitstellung von Inhalten zwischen den Gebieten der Vertrags-       (1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern in Bezug auf das\nparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von        Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das\nGebühren für die Nutzung der Werke oder anderer Schutzgegen-       ausschließliche Recht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in be-\nstände der Vertragsparteien zu gewährleisten. Die Vertrags-        liebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben\nparteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Verwertungsgesell-      oder zu verbieten.\nschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein hohes Maß an\nRationalisierung und Transparenz erreichen müssen.                    (2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,\ndie unter den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände\nArtikel 169                            sowie Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Ver-\nkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen:\nAufzeichnungsrecht\na) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck           Darbietungen,\n„Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen und Bildern oder\nderen Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrge-       b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,\nnommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.             c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in\n(2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das           Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu           Filme,\nerlauben oder zu verbieten.                                        d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\n(3) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das               Sendungen nach Maßgabe von Artikel 169 Absatz 3.\nausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu\nerlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei                               Artikel 172\num drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch\nBeschränkungen\nSatelliten vermittelte Sendungen handelt.\n(1) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in den\n(4) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das\nArtikeln 169, 170 und 171 genannten Rechte vorsehen:\nlediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel\nweiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.   a) für einen privaten Gebrauch,","574                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nb) für eine Nutzung kurzer Auszüge in Verbindung mit der Be-        (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die\nrichterstattung über Tagesereignisse,                        in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte mit den in diesem\nArtikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder\nc) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunter-\nder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit nicht erschöpfen.\nnehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen\nSendungen vorgenommen wird,\nArtikel 175\nd) für eine Nutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts\noder der wissenschaftlichen Forschung dient.                                Ausnahmen und Beschränkungen\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien        (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die in Artikel 173\nfür den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller,     genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder\nSendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung     begleitend ist und die einen wesentlichen Bestandteil eines tech-\neines Films Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie    nischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,\nfür den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und     a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen\nKunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur in-           Vermittler oder\nsoweit vorgesehen werden, als sie mit dem Rom-Abkommen\nvereinbar sind.                                                  b) eine rechtmäßige Nutzung\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen      eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,\ndürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in de-   und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von\nnen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht be-       dem in Artikel 173 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-\neinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsin-  nommen wird.\nhabers nicht ungebührlich verletzt werden.                          (2) Wenn die Vertragsparteien eine Ausnahme oder Beschrän-\nkung in Bezug auf das in Artikel 173 vorgesehene Vervielfälti-\nArtikel 173                           gungsrecht vorsehen, können sie entsprechend auch eine Aus-\nnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Artikel 171\nVervielfältigungsrecht\nAbsatz 1 vorgesehene Verbreitungsrecht vorsehen, soweit dies\nDie Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht, die  durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.\nunmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte\n(3) Die Vertragsparteien dürfen Ausnahmen und Beschränkun-\nVervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz\ngen in Bezug auf die in den Artikeln 173 und 174 genannten\noder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:\nRechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die\na) Urhebern in Bezug auf ihre Werke,                             normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegen-\nstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen\nb) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\ndes Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.\nDarbietungen,\nc) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,                                        Artikel 176\nd) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in                        Schutz technischer Maßnahmen\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nFilme,                                                          (1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen\ne) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer        durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen\nSendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht-   nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.\nlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten\nvermittelte Sendungen handelt.                                 (2) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-\nschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\nVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\nArtikel 174\noder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\nRecht der öffentlichen Wiedergabe                 Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nvon Werken und Recht der öffentlichen               bringung von Dienstleistungen vor,\nZugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände\na) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern das ausschließ-         marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer\nliche Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche            Maßnahmen sind oder\nWiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugäng-\nb) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer\nlichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der\nMaßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck\nÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich\noder Nutzen haben oder\nsind, zu erlauben oder zu verbieten.\nc) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-\n(2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,\nbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\ndie drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichma-\nMaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nchung von Werken in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffent-\nlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu     (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-\nerlauben oder zu verbieten:                                      druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\ngen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\na) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer\nsind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\nDarbietungen,\nHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von\nb) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,             der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheber-\nrechte oder der dem Urheberrecht verwandten, in den jeweiligen\nc) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Schutz-\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer\nrechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzu-\nFilme,\nsehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines\nd) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer        sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch\nSendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht-    eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Ver-\nlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten   schlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks\nvermittelte Sendungen handelt.                               oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            575\nKontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels    (3) Die Vertragsparteien können hinsichtlich des öffentlichen\nsicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.                      Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht\nnach Absatz 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Ver-\n(4) Wenn die Vertragsparteien Beschränkungen in Bezug auf\ngütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Vertragspar-\ndie in den Artikeln 172 und 175 genannten Rechte vorsehen,\nteien frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen\nkönnen sie auch sicherstellen, dass die Rechtsinhaber dem Be-\nZielsetzungen festzusetzen.\ngünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur\nNutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem            (4) Bringen die Vertragsparteien das ausschließliche Verleih-\nfür die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung        recht nach diesem Artikel in Bezug auf Tonträger, Filme und\nerforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffen-   Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine\nde Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk           Vergütung zumindest für die Urheber ein.\noder Schutzgegenstand hat.                                            (5) Die Vertragsparteien können bestimmte Kategorien von\n(5) Artikel 175 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Werke und sons-  Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Ab-\ntige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer      sätze 3 und 4 ausnehmen.\nvertraglichen Vereinbarung in der Weise zugänglich gemacht\nwerden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu                                Artikel 179\nZeiten ihrer Wahl zugänglich sind.\nUnverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung\nArtikel 177                               (1) Hat ein Urheber oder ausübender Künstler sein Vermiet-\nrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Ver-\nSchutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung              vielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder\n(1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-       Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den\nschutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der       Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vermietung.\nnachstehenden Handlungen vornehmen:                                   (2) Auf das Recht auf angemessene Vergütung für die Vermie-\na) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen       tung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzich-\nfür die Rechtewahrnehmung,                                    ten.\nb) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche     (3) Die Wahrnehmung des Rechts auf angemessene Vergü-\nWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-        tung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder aus-\nken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden            übende Künstler vertreten, übertragen werden.\nSchutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen        (4) Die Vertragsparteien können regeln, ob und in welchem\nfür die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert     Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass das Recht auf\nwurden,                                                       angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft\nwenn diesen Personen bekannt ist oder den Umständen nach           wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Ver-\nbekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung von             gütung gefordert oder eingezogen werden darf.\nUrheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten, im Recht\nder betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Schutzrechten                                      Artikel 180\nveranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.                          Schutz von Computerprogrammen\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-            (1) Die Vertragsparteien schützen Computerprogramme\ndruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von            urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Über-\nRechtsinhabern stammenden Informationen, die die in Unterab-       einkunft. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Aus-\nschnitt 1 genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände,        druck „Computerprogramme“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer\nden Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,       Vorbereitung.\noder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der\nWerke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder          (2) Der nach diesem Abkommen gewährte Schutz gilt für alle\nCodes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.       Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grund-\nsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde\nAbsatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an       liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden\neinem Vervielfältigungsstück eines in Unterabschnitt 1 genannten   Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieses Abkommens\nWerks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder         urheberrechtlich geschützt.\nim Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines sol-\nchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.                          (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie indivi-\nduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der\neigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestim-\nArtikel 178                            mung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzu-\nRechtsinhaber und                           wenden.\nGegenstand des Vermiet- und Verleihrechts\n(1) Die Vertragsparteien sollten das ausschließliche Recht, das                              Artikel 181\nVermieten und Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, gewäh-                  Urheberschaft an Computerprogrammen\nren:\n(1) Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche\na) dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfälti-     Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm\ngungsstücke seines Werks,                                     geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der\nb) dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen         Vertragsparteien zulässig, die juristische Person, die nach diesen\nseiner Darbietungen,                                          Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt.\n(2) Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher\nc) dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger,\nPersonen gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die\nd) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in      ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.\nBezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines\n(3) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der\nFilms.\nVertragsparteien anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die\n(2) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der      nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien als Person an-\nangewandten Kunst fallen nicht unter diese Bestimmungen.           gesehen wird, die das Werk geschaffen hat.","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(4) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in        c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprüng-\nWahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen                  lichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität\nseines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeit-      notwendig sind.\ngeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so ge-\n(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die\nschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertrag-\nim Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen\nliche Vereinbarung getroffen wird.\na) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität\ndes unabhängig geschaffenen Programms verwendet wer-\nArtikel 182\nden,\nZustimmungsbedürftige\nb) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für\nHandlungen in Bezug auf Computerprogramme\ndie Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Pro-\nVorbehaltlich der Artikel 183 und 184 umfassen die aus-             gramms notwendig ist, oder\nschließlichen Rechte des Rechtsinhabers im Sinne des Arti-        c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Pro-\nkels 181 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu            gramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder\nerlauben:                                                              für andere das Urheberrecht verletzende Handlungen ver-\na) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines           wendet werden.\nComputerprogramms auf jede Art und Weise und in jeder            (3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel\nForm, teilweise oder ganz. Soweit das Laden, Anzeigen, Ab-    nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-\nlaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms       gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des\neine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese      Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung\nHandlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers,                 des Computerprogramms beeinträchtigt.\nb) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und jede\nandere Umarbeitung eines Computerprogramms sowie die                                      Artikel 185\nVervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der\nSchutz von Datenbanken\nRechte der Person, die das Programm umarbeitet,\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\nc) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Com-     druck „Datenbank“ eine Sammlung von Werken, Daten oder\nputerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der      anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder metho-\nVermietung.                                                   disch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf\nandere Weise zugänglich sind.\nArtikel 183                              (2) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz erstreckt\nAusnahmen von den zustimmungsbedürftigen                sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch\nHandlungen in Bezug auf Computerprogramme                 zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.\n(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen\nbedürfen die in Artikel 182 Buchstaben a und b genannten Hand-                                Artikel 186\nlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für                             Schutzgegenstand\neine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms\n(1) Nach Unterabschnitt 1 werden Datenbanken, die aufgrund\ndurch den rechtmäßigen Erwerber, einschließlich der Fehler-\nder Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige\nberichtigung, notwendig sind.\nSchöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich\n(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person,    geschützt. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine an-\ndie zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht ver-   deren Kriterien anzuwenden.\ntraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforder-      (2) Der in Unterabschnitt 1 gewährte urheberrechtliche Schutz\nlich ist.                                                         einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt\n(3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte         Rechte an diesem Inhalt unberührt.\nPerson kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers ein-\nholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms be-                                       Artikel 187\nobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmele-\nment zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,                        Urheberschaft an der Datenbank\nwenn diese Person dies durch Handlungen zum Laden, Anzei-            (1) Der Urheber einer Datenbank ist die natürliche Person oder\ngen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut,       die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen\nzu denen sie berechtigt ist.                                      hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Vertrags-\nparteien zulässig, die juristische Person, die nach den Rechts-\nArtikel 184                           vorschriften als Rechtsinhaber gilt.\n(2) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der\nDekompilierung\nVertragsparteien anerkannt sind, stehen die vermögensrecht-\n(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich,  lichen Befugnisse der Person zu, die das Urheberrecht innehat.\nwenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der\n(3) Ist eine Datenbank von einer Gruppe natürlicher Personen\nCodeform im Sinne von Artikel 182 Buchstaben a und b uner-\ngemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die aus-\nlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung\nschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.\nder Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computer-\nprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgen-\nde Bedingungen erfüllt sind:                                                                  Artikel 188\na) die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von                                Zustimmungsbedürftige\neiner anderen zur Verwendung einer Programmkopie berech-                   Handlungen in Bezug auf Datenbanken\ntigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermäch-       Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht,\ntigten Person vorgenommen,                                    folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Aus-\ndrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:\nb) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen\nInformationen sind für die unter Buchstabe a genannten Per-   a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede\nsonen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und             Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         577\nb) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede                                     Artikel 191\nandere Umgestaltung,\nSatellitenrundfunk\nc) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder\nJede Vertragspartei gewährt dem Urheber das ausschließliche\neines ihrer Vervielfältigungsstücke,\nRecht, die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter\nd) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung,        Werke über Satellit zu erlauben.\ne) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wieder-\ngabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter                                  Artikel 192\nBuchstabe b genannten Handlungen.                                                  Kabelweiterverbreitung\nDie Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Kabelweiter-\nArtikel 189\nverbreitung von Rundfunksendungen aus der anderen Vertrags-\nAusnahmen                            partei in ihrem Gebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheber-\nvon den zustimmungsbedürftigen                    rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage\nHandlungen in Bezug auf Datenbanken                  individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Inhabern der\nUrheberrechte, den Inhabern der verwandten Schutzrechte und\n(1) Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder eines         den Kabelunternehmen erfolgt.\nihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 188 auf-\ngeführten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der\nDatenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank                              Unterabschnitt 2\nund deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer                                     Marken\nerforderlich sind. Ist der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt,\neinen Teil der Datenbank zu nutzen, so gilt diese Bestimmung\nnur für diesen Teil.                                                                            Artikel 193\nEintragungsverfahren\n(2) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in Arti-\nkel 188 genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:                (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen ein System\nfür die Eintragung von Marken vor, in dem jede Ablehnung der\na) für die Vervielfältigung einer nichtelektronischen Datenbank\nEintragung einer Marke durch die zuständige Markenverwaltung\nzu privaten Zwecken,\nhinreichend begründet wird. Die Gründe für die Ablehnung sind\nb) für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des      dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; dieser muss die Mög-\nUnterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen For-       lichkeit haben, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen\nschung – stets mit Quellenangabe –, sofern dies zur Verfol-   und die endgültige Ablehnung vor einer Justizbehörde anzufech-\ngung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist,            ten. Die EU-Vertragspartei und die Ukraine schaffen ferner die\nMöglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzule-\nc) für die Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit\ngen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch. Die EU-\noder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens,\nVertragspartei und die Ukraine stellen eine öffentlich zugängliche\nd) im Falle sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die tradi-       elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und\ntionell von einer Vertragspartei genehmigt werden, unbescha-  Markeneintragungen erfasst werden.\ndet der Buchstaben a, b und c.                                   (2) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder\n(3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel Ungültigerklärung der Markeneintragung vor. Folgende Zeichen\nnicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-     oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder un-\ngewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des           terliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:\nRechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung      a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,\nder Datenbank beeinträchtigt.\nb) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,\nArtikel 190                          c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-\nhen, welche im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der\nFolgerecht\nArt, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des\n(1) Die Vertragsparteien sehen zugunsten des Urhebers des            Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Her-\nOriginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unver-           stellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung\näußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im           oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder\nVoraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen An-            Dienstleistung dienen können,\nspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterver-\nd) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur\näußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.\nBezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,       allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-           digen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder\ne) Zeichen, die ausschließlich bestehen:\nVermittler beteiligt sind.\ni)   aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt\n(3) Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren Rechts-\nist, oder\nvorschriften vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf\nWeiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das             ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer techni-\nWerk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterver-                  schen Wirkung erforderlich ist, oder\näußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der\niii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert ver-\nbei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Min-\nleiht,\ndestbetrag nicht übersteigt.\nf)   Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die\n(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.\nguten Sitten verstoßen,\nDie Vertragsparteien können vorsehen, dass eine – vom Ver-\näußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach     g) Marken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit zum Beispiel\nAbsatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zah-          über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Her-\nlung der Folgerechtsvergütung haftet.                                   kunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,","578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nh) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen                 ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-\nStellen nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zu-      spricht.\nrückzuweisen oder für ungültig zu erklären sind.\n(3) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein\n(3) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder     älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die\nUngültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten vor. Eine Marke Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benut-\nist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle      zung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in\nder Eintragung der Ungültigerklärung,                               dem es anerkannt ist, zu verbieten.\na) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren\noder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder                                    Artikel 197\neingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen                           Benutzung der Marke\nidentisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;\n(1) Hat der Inhaber die Marke für die Waren oder Dienstleis-\nb) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren      tungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach\nMarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden  dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens in dem be-\nMarken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffent-   treffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt oder hat er eine solche\nlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die        Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf\nGefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke ge-   Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in diesem Unter-\ndanklich in Verbindung gebracht wird.                          abschnitt vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berech-\n(4) Die Vertragsparteien können weitere Gründe für die Ableh-    tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.\nnung oder Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten          (2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Ab-\nvorsehen.                                                           satzes 1:\na) die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-\nArtikel 194                                gung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die\nNotorisch bekannte Marken                             Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz no-        b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung\ntorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser          ausschließlich für den Export.\nVerbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des           (3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers\nTRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.                      oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantie-\nmarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Be-\nArtikel 195                           nutzung durch den Inhaber im Sinne des Absatzes 1.\nRechte aus einer Marke\nArtikel 198\nDie eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche                                Verfallsgründe\nRechte. Diese Rechte gestatten es dem Inhaber, Dritten zu ver-\nbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr                (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass eine Marke für ver-\nfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen,\na) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst-     für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-\nleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für raums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft\ndie sie eingetragen ist;                                       benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nicht-\nb) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der       benutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann\nÄhnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität       jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses\noder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er-       Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die\nfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufge-\nGefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr ein-         nommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines\nschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver-    nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jah-\nbindung gebracht wird.                                         ren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Mona-\nten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder\nwieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die\nArtikel 196\nVorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung\nAusnahmen von den Rechten aus einer Marke                 erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon\nerhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt wer-\n(1) Die Vertragsparteien sehen die lautere Benutzung be-\nden könnte.\nschreibender Angaben, einschließlich geografischer Angaben,\nals begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor,            (2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach\nsofern die begrenzte Ausnahme die berechtigten Interessen des       dem Zeitpunkt ihrer Eintragung\nInhabers der Marke und Dritter berücksichtigt. Unter den glei-      a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im\nchen Voraussetzungen können die Vertragsparteien weitere be-             geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung ei-\ngrenzte Ausnahmen vorsehen.                                              ner Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie einge-\n(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem            tragen wurde;\nDritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu be-    b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner\nnutzen:                                                                  Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie ein-\na) seinen Namen oder seine Anschrift,                                    getragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere in\nBezug auf die Art, die Beschaffenheit oder die geografische\nb) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be-          Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.\nstimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit\nder Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleis-\ntung oder über sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleis-                                  Artikel 199\ntung,                                                                                 Teilweise Ablehnung,\nc) die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer                   Verfallserklärung oder Ungültigerklärung\nWare, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer        Liegen in Bezug auf eine Marke Gründe für die Ablehnung der\nDienstleistung notwendig ist, sofern die Benutzung den an-     Eintragung oder für die Verfalls- oder Ungültigerklärung nur hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           579\nsichtlich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen vor, für die ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung\ndie Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für     des Erzeugnisses irrezuführen.\ndiese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen\noder für ungültig erklärt.\nArtikel 204\nArtikel 200                                Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\nSchutzdauer                                (1) Die in den Anhängen XXII-C und XXII-D aufgeführten geo-\nDie Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine be-    grafischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 203 aufge-\nträgt mindestens 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung. Der          nommenen Angaben, werden geschützt vor:\nRechtsinhaber kann die Schutzdauer um weitere Zeiträume\na) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung\nvon 10 Jahren verlängern lassen.\neines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die\nder Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-\nUnterabschnitt 3                                  sprechen, oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen\nGeografische Angaben                                   einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,\nb) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspie-\nArtikel 201                                 lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-\nses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-\nGeltungsbereich des Unterabschnitts\nsetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den           Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nach-\nSchutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der          ahmung“ oder dergleichen verwendet wird,\nVertragsparteien haben.\nc) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich\n(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der           auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\nanderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Ab-         ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder\nkommen nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 202          der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen\ngenannten Rechtsvorschriften fallen.                                    zu dem betreffenden Erzeugnis sowie auf Behältnissen er-\nscheint, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsicht-\nArtikel 202                                 lich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,\nEtablierte geografische Angaben                    d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in\n(1) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten            Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses\nukrainischen Rechtsvorschriften kommt die EU-Vertragspartei zu          irrezuführen.\ndem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B      (2) Geschützte geografische Angaben werden im Gebiet der\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllen.                             Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen.\n(2) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten\nRechtsvorschriften der EU-Vertragspartei kommt die Ukraine zu         (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-\ndem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B   tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllen.                             Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-\nlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Ver-\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-     wechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-\nterien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-C    kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien\naufgeführten geografischen Angaben für die landwirtschaftlichen    gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung\nErzeugnisse und Lebensmittel der EU-Vertragspartei und der in      fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben\nAnhang XXII-D aufgeführten geografischen Angaben für die Weine,    voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,\naromatisierten Weine und Spirituosen der EU-Vertragspartei, die    dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und\nvon der EU-Vertragspartei nach den in Absatz 2 genannten           der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-\nRechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Ukraine    der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,\ndiesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt          dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird\nfestgelegte Schutzniveau.                                          nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-     gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse\nterien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-D    stammen, zutreffend ist.\naufgeführten geografischen Angaben für die Weine, aromatisier-        (4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\nten Weine und Spirituosen der Ukraine, die von der Ukraine nach    mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands\nden in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor-      zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe\nden sind, gewährt die EU-Vertragspartei diesen geografischen       der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unter-\nAngaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutz-           richtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor\nniveau.                                                            der Name geschützt wird.\nArtikel 203                               (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\neine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schüt-\nAufnahme neuer geografischer Angaben                    zen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu schützende     ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-\nneue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsver-        grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt\nfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß           ist. Diese Unterrichtung wird nach Artikel 211 Absatz 3 vorge-\nArtikel 202 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertrags-     nommen.\nparteien nach Artikel 211 Absatz 3 in die Anhänge XXII-C\n(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer\nund XXII-D aufgenommen werden können.\nPerson, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen\n(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name\ngeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer           nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet\nPflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet wird.","580                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 205                            mens nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben                 Vorrats im Gebiet der Vertragspartei verkauft werden, in der das\nErzeugnis seinen Ursprung hat.\n(1) Die kommerzielle Verwendung eines nach diesem Abkom-\nmen geschützten Namens für landwirtschaftliche Erzeugnisse,            (3) Während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach\nLebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen, die      Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der folgen-\nden betreffenden Spezifikationen entsprechen, steht jedem           den geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach diesem\nUnternehmen offen.                                                  Abkommen nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur\nBezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkom-           Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet werden:\nmen geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na-\nmens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren         a) Champagne,\nAuflagen abhängig gemacht werden.                                   b) Cognac,\nc) Madeira,\nArtikel 206\nd) Porto,\nVerhältnis zu Marken\ne) Jerez/Xérès/Sherry,\n(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,\nauf die einer der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte    f)   Calvados,\nin Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich-        g) Grappa,\nartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären sie für ungültig, sofern\nder Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags        h) Anis Português,\nauf Eintragung der geografischen Angabe in dem betreffenden         i)   Armagnac,\nGebiet gestellt wird.\nj)   Marsala,\n(2) Für die in Artikel 202 genannten geografischen Angaben\ngilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem dieses      k) Malaga,\nAbkommen in Kraft tritt.                                            l)   Tokaj.\n(3) Für die in Artikel 203 genannten geografischen Angaben          (4) Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren\ngilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem der an-     nach Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der\nderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen        folgenden geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach\nAngabe übermittelt wird.                                            diesem Abkommen nicht aus, dass diese geografischen An-\n(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- gaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleich-\nsche Angabe nach Artikel 203 zu schützen, wenn der Schutz auf-      barer Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet wer-\ngrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notori-      den:\nschen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf        a) Parmigiano Reggiano,\ndie tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.\nb) Roquefort,\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien\ngeografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.          c) Feta.\nEine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer\nder in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und                                  Artikel 209\ndie vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-\nAllgemeine Vorschriften\nschen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen\nübermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien ange-         (1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-\nmeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den ein-     keln 202 und 203 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und\nschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwen-        sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags-\ndung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke             partei gelten, in der die Erzeugnisse auf den Markt gebracht wer-\nkann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter        den.\nverwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke\n(2) Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen ein-\nkeine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den\ngetragener geografischer Angaben werden in dem nach Arti-\nMarkenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.\nkel 211 eingesetzten Gemischten Unterausschuss behandelt.\nArtikel 207                               (3) Die Eintragung von nach diesem Abkommen geschützten\ngeografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rück-\nDurchsetzung des Schutzes                         gängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung\nDie Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 204 bis 206      hat.\nvorgesehenen Schutz durch geeignete Maßnahmen ihrer Behör-             (4) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts\nden unter anderem an der Zollgrenze durch. Sie setzen diesen        ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\nSchutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.           das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezi-\nfikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten\nArtikel 208                            Änderungen.\nÜbergangsmaßnahmen\nArtikel 210\n(1) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens im\nEinklang mit dem einzelstaatlichen Recht hergestellt und etiket-                   Zusammenarbeit und Transparenz\ntiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Anwen-\nnicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des Vorrats\ndung und des Funktionierens dieses Abkommens entweder\nverkauft werden.\ndirekt oder über den nach Artikel 211 eingesetzten Unteraus-\n(2) Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens,        schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere\naber vor Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume       kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um In-\nim Einklang mit dem internen Recht hergestellt und mit den in       formationen über Produktspezifikationen und deren Änderung\nden Absätzen 3 und 4 aufgeführten geografischen Angaben             sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen er-\netikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkom-          suchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             581\n(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder                                  Artikel 213\neine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die\nSchutzvoraussetzungen\nKontrollbestimmungen für die nach diesem Abkommen geschütz-\nten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der                (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen den Schutz\nÖffentlichkeit zugänglich machen.                                    unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind\nund Eigenart haben.\nArtikel 211                                (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in die-\nUnterausschuss für geografische Angaben                   ses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur\n(1) Hiermit wird ein Unterausschuss für geografische Angaben      dann Eigenart,\n(GA-Unterausschuss) eingesetzt. Er berichtet dem Assoziations-       a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\nausschuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Ab-                  gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung\nsatz 4. Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der EU            sichtbar bleibt, und\nund der Ukraine zusammen und hat die Aufgabe, die Entwick-\nlung dieses Abkommens zu überwachen und ihre Zusammen-               b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst\narbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Anga-            die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.\nben zu intensivieren.                                                   (3) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlich-\nkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht\n(2) Der GA-Unterausschuss fasst seine Beschlüsse im Wege\nworden ist, und zwar\ndes Konsenses. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf\nErsuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Er-        a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,\nsuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der                   an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,\nUkraine zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu            erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,\ndenen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die            b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der\nvon den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden.                       Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-\n(3) Der GA-Unterausschuss sorgt auch für das ordnungs-                 schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-\ngemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit             nommen wird, vor dem Prioritätstag.\ndessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fra-                Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merk-\ngen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für                        male nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.\na) die Änderung von Anhang XXII-A Teil A hinsichtlich der Ver-          (4) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Ge-\nweise auf die in den Vertragsparteien geltenden Rechtsvor-      samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von\nschriften,                                                      dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Ge-\nb) die Änderung von Anhang XXII-A Teil B hinsichtlich der Vor-       schmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffent-\ngaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Anga-      lichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar\nben,                                                            a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,\nan dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,\nc) die Änderung von Anhang XXII-B hinsichtlich der Kriterien für\nerstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,\ndas Einspruchsverfahren,\nb) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der\nd) die Änderung der Anhänge XXII-C und XXII-D hinsichtlich der            Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-\ngeografischen Angaben,                                               schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-\ne) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-              nommen wird, vor dem Prioritätstag.\nzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben       Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungs-\nund sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem        freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacks-\nGebiet der geografischen Angaben,                               musters berücksichtigt.\nf)   den Informationsaustausch über geografische Angaben zur            (5) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inha-\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen.                    bern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Artikels. Nicht\neingetragene Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit zugäng-\nUnterabschnitt 4                               lich gemacht worden sind, verleihen die gleichen ausschließ-\nlichen Rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung\nMuster                                 das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacks-\nmusters ist.\nArtikel 212                                (6) Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit zugäng-\nBegriffsbestimmungen                            lich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise\nbekanntgemacht oder wenn es ausgestellt, im geschäftlichen\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck           Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es\na) „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeug-             sei denn, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz bean-\nnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den    sprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschafts-\nMerkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Ober-      zweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der An-\nflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses        meldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch\nselbst und/oder seiner Verzierung ergibt;                       genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Im Falle\ndes Schutzes nicht eingetragener Geschmacksmuster gilt ein\nb) „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegen-        Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,\nstand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im\neinem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol-            geschäftlichen Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise\nlen, Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typo-      offenbart wurde, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz be-\ngrafischer Schriftbilder; ein Computerprogramm gilt jedoch      ansprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirt-\nnicht als „Erzeugnis“;                                          schaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konn-\nc) „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauele-          te.\nmenten, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis aus-    Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zu-\neinander- und wieder zusammengebaut werden kann.                gänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der aus-","582                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ndrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulich-       (2) Als Alternative zur Nichtigkeit kann eine Vertragspartei vor-\nkeit offenbart wurde.                                            sehen, dass ein Geschmacksmuster, das aus den in Absatz 1\ngenannten Gründen für nichtig erklärt werden kann, in seiner Be-\n(7) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Absätze 3\nnutzung eingeschränkt werden kann.\nund 4 unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als\neingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden soll, der\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar                                        Artikel 216\na) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder\nRechte aus dem Schutz des Geschmacksmusters\ndurch einen Dritten als Folge von Informationen oder Hand-\nlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und         Der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters hat min-\nb) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn        destens das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu\neine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Priori-    benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung\ntätstag.                                                     zu benutzen; dazu gehört insbesondere die Herstellung, das An-\nbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die\n(8) Absatz 7 gilt auch dann, wenn ein Geschmacksmuster als    Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen\nFolge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer        oder bei dem es verwendet wird, oder der Besitz des Erzeugnis-\noder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich ge-   ses zu den genannten Zwecken.\nmacht wurde.\nArtikel 214                                                      Artikel 217\nSchutzdauer                                                      Ausnahmen\n(1) Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine     (1) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner\nbeträgt mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung. Der     Eintragung können nicht geltend gemacht werden für\nRechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um\neinen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlauf-  a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen\nzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern las-           Zwecken vorgenommen werden,\nsen.\nb) Handlungen zu Versuchszwecken,\n(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster\nin der EU-Vertragspartei und der Ukraine beträgt mindestens drei c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehr-\nJahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet               zwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten\neiner Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde.             des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale\nVerwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr be-\nArtikel 215                              einträchtigen und die Quelle angegeben wird.\nNichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse               (2) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner\n(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine können nur dann     Eintragung können ferner nicht geltend gemacht werden für\nvorsehen, dass die Eintragung eines Geschmacksmusters ab-\na) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem\ngelehnt oder das Geschmacksmuster nach der Eintragung aus\nanderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das\nmateriellen Gründen für nichtig erklärt wird,\nGebiet der betreffenden Vertragspartei gelangen,\na) wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 212\nBuchstabe a vorliegt;                                        b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur\nsolcher Fahrzeuge durch die betreffende Vertragspartei,\nb) wenn es die Voraussetzungen von Artikel 213 und Artikel 217\nAbsätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt;                            c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.\nc) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsent-\n(3) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-\nscheidung kein Recht an dem Geschmacksmuster zusteht;\nnungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch\nd) wenn das Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacks-       dessen technische Funktion bedingt sind.\nmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmelde-\ntag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird,       (4) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-\nnach dem Prioritätstag des Geschmacksmusters zugänglich     nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer\ngemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden   genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet\nZeitpunkt durch ein eingetragenes Geschmacksmuster oder     werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacks-\ndie Anmeldung eines Geschmacksmusters geschützt ist;        muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit\neinem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in die-\ne) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit\nsem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann,\nUnterscheidungskraft verwendet wird und die Rechtsvor-\nsodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.\nschriften der Vertragspartei, denen das Zeichen unterliegt,\nden Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu        (5) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen\nuntersagen;                                                 die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.\nf)   wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung\neines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht der be-                                Artikel 218\ntreffenden Vertragspartei geschützt ist;\ng) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwen-                          Verhältnis zum Urheberrecht\ndung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsüberein-\nEin Geschmacksmuster, das durch ein in einer Vertragspartei\nkunft genannten Zeichen oder anderer als der in Artikel 6ter\nnach diesem Unterabschnitt eingetragenes Recht geschützt ist,\naufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die im Ge-\nist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem\nbiet einer Vertragspartei von besonderem öffentlichen Inte-\nTag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen\nresse sind, darstellt.\noder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang\nDieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,      und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt\nFormerfordernisse für die Anmeldung von Geschmacksmustern        wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart\nfestzulegen.                                                     von jeder Vertragspartei festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           583\nUnterabschnitt 5                             Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens\naus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird,\nPatente\nkann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der\nNatur schon vorhanden war.\nArtikel 219\nEin isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf\nPatente und öffentliche Gesundheit                 andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Be-\nstandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am\nGens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der\n14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz angenom-\nAufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen\nmenen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-\nBestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer\nlichen Gesundheit (im Folgenden „Doha-Erklärung“) an. Bei der\nSequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmel-\nAuslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus die-\ndung konkret beschrieben werden.\nsem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit\nmit der Doha-Erklärung.                                               (4) Nicht patentierbar sind\n(2) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, den Beschluss des     a) Pflanzensorten und Tierrassen,\nAllgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6          b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von\nder Doha-Erklärung umzusetzen, und halten seine Bestimmun-              Pflanzen oder Tieren,\ngen ein.\nc) der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Ent-\nstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines\nArtikel 220                                 seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teil-\nErgänzendes Schutzzertifikat                         sequenz eines Gens.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und     Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, kön-\nPflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein     nen patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung tech-\nPatent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-      nisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse be-\nsungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt       schränkt ist. Buchstabe b berührt nicht die Patentierbarkeit von\nin den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-    Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges techni-\nraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der        sches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonne-\nErstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der          nes Erzeugnis zum Gegenstand haben.\neinschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen          (5) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die\nPatentschutzes verringern kann.                                    öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind\n(2) Die Vertragsparteien sehen für ein Arznei- oder Pflanzen-   von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-   kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung\nliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche       durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. Unter\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ab-        anderem gelten als nicht patentierbar:\nzüglich fünf Jahren entspricht.                                    a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen,\n(3) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien    b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der\ndurchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt-              Keimbahn des menschlichen Lebewesens,\ninformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine       c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriel-\nsechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-            len oder kommerziellen Zwecken,\ndauer vor.\nd) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren,\ndie geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen\nArtikel 221\nmedizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu\nSchutz biotechnologischer Erfindungen                      verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten\nTiere.\n(1) Die Vertragsparteien schützen biotechnologische Erfindun-\ngen durch das nationale Patentrecht. Sie passen ihr Patentrecht       (6) Der Patentschutz für biologisches Material, das aufgrund\nerforderlichenfalls an, um den Bestimmungen dieses Abkom-          einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist,\nmens Rechnung zu tragen. Die Verpflichtungen der Vertragspar-      erstreckt sich auf jedes biologische Material, das aus diesem\nteien aus internationalen Übereinkommen, insbesondere aus          biologischen Material durch generative oder vegetative Vermeh-\ndem TRIPS-Übereinkommen und dem Übereinkommen über die             rung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und\nbiologische Vielfalt von 1992, werden von diesem Artikel nicht     mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.\nberührt.                                                              (7) Der Patentschutz für ein Verfahren, das aufgrund einer\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der        Erfindung die Gewinnung eines mit bestimmten Eigenschaften\nAusdruck                                                           ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, erstreckt sich\nauf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologi-\na) „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informa-   sche Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften\ntionen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem    ausgestattete biologische Material, das durch generative oder\nbiologischen System reproduziert werden kann;                 vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus\nb) „mikrobiologisches Verfahren“ jedes Verfahren, bei dem mi-      dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen\nkrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobio- wird.\nlogisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Ma-       (8) Der Patentschutz für ein Erzeugnis, das aus einer geneti-\nterial hervorgebracht wird.                                   schen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbe-\nhaltlich des Artikels 4 Buchstabe c auf jedes Material, in das die-\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens können Erfindungen,\nses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische\ndie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge-\nInformation enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.\nwerblich anwendbar sind, auch dann patentiert werden, wenn\nsie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder         (9) Der in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Schutz erstreckt\ndieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material  sich nicht auf das biologische Material, das durch generative\nhergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand ha-    oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewon-\nben.                                                               nen wird, das im Gebiet der Vertragsparteien vom Patentinhaber","584                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\noder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn              (2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Zu-\ndie generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise           lassung eines Arzneimittels die Vorlage von Versuchsdaten oder\ndas Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Mate-       Studien über dessen Sicherheit und Wirksamkeit vor, so erlaubt\nrial in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so ge-       sie auf der Grundlage der dem Antragsteller, der die Versuchs-\nwonnene Material anschließend nicht für andere generative oder       daten oder Studien vorgelegt hatte, erteilten Zulassung während\nvegetative Vermehrung verwendet wird.                                eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt\nder Erstzulassung in ihrem Gebiet anderen Antragstellern nicht,\n(10) Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der\ndas gleiche oder ein ähnliches Erzeugnis in den Verkehr zu brin-\nVerkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem\ngen, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder\nVermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen\nStudien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. Während\nZustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau\ndieses Zeitraums werden die für die Erstzulassung vorgelegten\ndessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative\nVersuchsdaten oder Studien nicht zugunsten eines nachfolgen-\nVermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden.\nden Antragstellers, der die Zulassung eines Arzneimittels an-\nDas Ausmaß und die Modalitäten dieser Ausnahmeregelung ent-\nstrebt, verwendet, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine\nsprechen den Bedingungen der nationalen Gesetze, Rechts- und\nZustimmung erteilt.\nVerwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen der Vertragspar-\nteien in Bezug auf Sortenschutzrechte.                                  (3) Die Ukraine gleicht ihre Rechtsvorschriften über den\nDatenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der\nAbweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der Verkauf\nHandelsausschuss festlegt, an diejenigen der EU an.\noder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von\ntierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder\nmit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das                                      Artikel 223\ngeschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden.                     Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln\nDiese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des\nViehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fort-            (1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-\nführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf      keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von\nden Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen           Pflanzenschutzmitteln genehmigen.\nViehzucht. Das Ausmaß und die Modalitäten der vorgesehenen              (2) Die Vertragsparteien erkennen ein zeitlich begrenztes\nAusnahmeregelung werden durch die nationalen Gesetze,                Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen ge-         der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzen-\nregelt.                                                              schutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der\n(11) Die Vertragsparteien sehen für die folgenden Fälle           Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Perso-\nZwangslizenzen wegen Abhängigkeit vor:                               nen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels\nanstreben, es sei denn, der erste Eigentümer hat seine ausdrück-\na) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erwer-       liche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als\nben oder verwerten, ohne ein früher erteiltes Patent zu         „Datenschutz“ bezeichnet.\nverletzen, so kann er beantragen, dass ihm gegen Zahlung\n(3) Die Vertragsparteien legen die Bedingungen fest, die der\neiner angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche\nVersuchs- oder Studienbericht erfüllen muss.\nZwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wird,\nsoweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden              (4) Der Datenschutz sollte für einen Zeitraum von mindestens\nPflanzensorte erforderlich ist. Die Vertragsparteien sehen vor, 10 Jahren ab dem Datum der Erstzulassung im Gebiet der be-\ndass der Patentinhaber, wenn eine solche Lizenz erteilt wird,   treffenden Vertragspartei gelten. Die Vertragsparteien können\nzur Verwertung der geschützten Sorte Anspruch auf eine ge-      beschließen, eine längere Schutzdauer für Pflanzenschutzmittel\ngenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat.              mit geringem Risiko vorzusehen. In diesem Fall kann der Zeit-\nraum auf 13 Jahre verlängert werden.\nb) Kann der Inhaber des Patents für eine biotechnologische\nErfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sor-    (5) Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Zeit-\ntenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, dass ihm    räume für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulas-\ngegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht           sung für geringfügige Verwendungen1 verlängert werden. In die-\nausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sorten-       sem Fall beträgt der Gesamtzeitraum des Datenschutzes\nschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt wird. Die Ver-     höchstens 13 Jahre bzw. bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem\ntragsparteien sehen vor, dass der Inhaber des Sortenschutz-     Risiko höchstens 15 Jahre.\nrechts, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, zur Verwertung       (6) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn\nder geschützten Erfindung Anspruch auf eine gegenseitige        sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-\nLizenz zu angemessenen Bedingungen hat.                         tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum\n(12) Die Antragsteller nach Absatz 11 müssen nachweisen,          30 Monate.\ndass                                                                    (7) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung\na) sie sich vergebens an den Inhaber des Patents oder des Sor-       von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-\ntenschutzrechts gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz      tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,\nzu erhalten;                                                    so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,\ndass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder\nb) die Pflanzensorte oder Erfindung einen bedeutenden techni-\nbegonnen wurden.\nschen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse\ngegenüber der patentgeschützten Erfindung oder der ge-             (8) Ein neuer Antragsteller und die Inhaber einschlägiger Zu-\nschützten Pflanzensorte darstellt.                              lassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen,\ndass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren\ngemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von\nArtikel 222\nVersuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transpa-\nSchutz der mit einem Antrag auf Zulassung                 renter und nicht diskriminierender Weise festgelegt. Ein neuer\neines Arzneimittels vorgelegten Daten                   Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Infor-\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,\n1 „Geringfügige Verwendung“: Verwendung eines Pflanzenschutzmittels\num zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf\nim Gebiet einer bestimmten Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzen-\nZulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich be-        erzeugnissen mit geringer Verbreitung in diesem Gebiet oder mit großer\nhandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlage verwendet wer-        Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzen-\nden.                                                                   schutzes besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            585\nmationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der                                 Artikel 226\nZulassung vorlegen muss.\nAusschließliche Rechte\n(9) Können sich der neue Antragsteller und der bzw. die Inha-        (1) Die in Artikel 225 Absatz 1 genannten ausschließlichen\nber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht     Rechte umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzu-\nüber die Weitergabe der Berichte über Versuche und Studien mit       stimmen oder sie zu verbieten:\nWirbeltieren einigen, unterrichtet der neue Antragsteller die Ver-\ntragspartei.                                                         a) die Nachbildung einer Topografie, soweit sie nach Artikel 225\nAbsatz 2 geschützt ist,\n(10) Wird keine Einigung erzielt, so bleibt es der betreffenden\nVertragspartei unbenommen, die Berichte über Versuche und            b) die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfol-\nStudien mit Wirbeltieren für die Zwecke der Bewertung des An-             gende Einfuhr einer Topografie oder eines Halbleitererzeug-\ntrags des neuen Antragstellers zu nutzen.                                 nisses, das unter Verwendung dieser Topografie hergestellt\nwurde.\n(11) Die Inhaber der betreffenden Zulassung können vom neuen\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten ausschließlichen\nAntragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihnen entstan-\nRechte erstrecken sich nicht auf die zum Zweck der Analyse, der\ndenen Kosten zu übernehmen. Die betreffende Vertragspartei\nBewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbil-\nkann die betroffenen Parteien auffordern, die Frage im Rahmen\ndung der in der Topografie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Sys-\neines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß\nteme oder Techniken oder der Topografie selbst.\nden nationalen Rechtsvorschriften zu lösen.\n(3) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte er-\nstrecken sich nicht auf solche Handlungen in Bezug auf eine\nUnterabschnitt 6\nTopografie, die die Voraussetzungen von Artikel 225 Absatz 2 er-\nTopografien von Halbleitererzeugnissen                          füllt und die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer ande-\nren Topografie entsprechend Absatz 2 geschaffen wurde.\nArtikel 224                                (4) Das ausschließliche Recht, den in Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten, er-\nBegriffsbestimmungen                           streckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen wer-\nFür die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Aus-         den, wenn die Topografie oder das Halbleitererzeugnis bereits\ndruck                                                                rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.\na) „Halbleitererzeugnis“ die endgültige Form oder die Zwischen-\nArtikel 227\nform eines Erzeugnisses,\nSchutzdauer\ndas aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halb-\nleitendem Material enthält, und mit einer oder mehreren            Die ausschließlichen Rechte gelten mindestens zehn Jahre ab\nSchichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem        dem Zeitpunkt, zu dem die Topografie erstmals an einem belie-\nMaterial versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab     bigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde oder, sofern die\nfestgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und      Entstehung oder der Fortbestand der ausschließlichen Rechte\ndas ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elek-     von einer Eintragung abhängig ist, zehn Jahre nach dem früheren\ntronische Funktion übernehmen soll;                             der folgenden Zeitpunkte:\nb) „Topografie“ eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Ver-      a) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topografie\nbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer               erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich ver-\nFixierung oder Kodierung,                                            wertet wurde, oder\nb) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Eintragung\ndie ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten\nordnungsgemäß beantragt wurde.\ndarstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, wobei\ndie Bilder so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes\nBild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche                          Unterabschnitt 7\ndes Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungs-                      Sonstige Bestimmungen\nstadium aufweist;\nc) „geschäftliche Verwertung“ den Verkauf, die Vermietung, das                                    Artikel 228\nLeasing oder irgendeine andere Form des gewerblichen Ver-\nPflanzensorten\ntriebs oder ein Angebot für diese Zwecke. Im Sinne von Arti-\nkel 227 beinhaltet der Ausdruck „geschäftliche Verwertung“         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von\njedoch nicht eine Verwertung unter solchen Voraussetzungen      Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-\nder Vertraulichkeit, dass keine Verteilung an Dritte erfolgt.   mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961, revidiert\nin Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am\n19. März 1991, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses\nArtikel 225\nÜbereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züch-\nSchutzvoraussetzungen                           terrecht, zu fördern und zu stärken.\n(1) Die Vertragsparteien schützen die Topografien von Halb-\nleitererzeugnissen durch den Erlass von Rechtsvorschriften, in                                    Artikel 229\ndenen ausschließliche Rechte gemäß den Bestimmungen dieser                               Genetische Ressourcen,\nRichtlinie gewährt werden.                                                          überliefertes Wissen und Folklore\n(2) Die Vertragsparteien sehen den Schutz der Topografie             (1) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten, be-\neines Halbleitererzeugnisses unter der Voraussetzung vor, dass       wahren und erhalten die Vertragsparteien Kenntnisse, Innovatio-\nsie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers        nen und Gebräuche der autochthonen und lokalen Bevölke-\nund in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die     rungsgruppen mit traditionellen Lebensformen, die für die\nTopografie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die         Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt\nin der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit wichtig sind, und fördern mit dem Einverständnis und unter Mit-\ngeschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Ge-       wirkung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräu-\nsamtheit die vorstehend genannte Voraussetzung erfüllt.              che deren breitere Anwendung und unterstützen die gerechte","586                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAufteilung des Nutzens aus der Anwendung dieser Kenntnisse,              einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nInnovationen und Gebräuche.                                              behelfe zu beantragen, soweit dies den Bestimmungen des an-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, vor-       wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.\nbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnah-\nmen zur Bewahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kom-                                   Unterabschnitt 1\nmen überein, weiter auf die Entwicklung international anerkannter                      Zivilrechtliche Maßnahmen,\nSui-generis-Modelle für den Rechtsschutz überlieferten Wissens                        Verfahren und Rechtsbehelfe\nhinzuarbeiten.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die in diesem                                             Artikel 232\nUnterabschnitt enthaltenen Bestimmungen über das geistige\nEigentum und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt                             Urheber- oder Inhabervermutung\nin einander förderlicher Weise anzuwenden.                                  Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der An-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Meinun-           wendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen,\ngen und Informationen über einschlägige multilaterale Gespräche          Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:\nauszutauschen.                                                           a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst\nmangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen\nAbschnitt 3                                    Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein\nName in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nist.\nArtikel 230                               b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-\nrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-\nAllgemeine Verpflichtungen                                gegenstände.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nTRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die                                         Artikel 233\nfolgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-\nhelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen                                              Beweise\nEigentums1 erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und                (1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-\nRechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen              mittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt\nsie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine un-        und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche\nangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen               Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so\nmit sich bringen.                                                        sind die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt, die Vorlage\n(2) Diese Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber                  dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei unter Bedin-\nhinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so             gungen anzuordnen, die den Schutz vertraulicher Informationen\nangewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den             gewährleisten.\nrechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen                     (2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Ver-\nihren Missbrauch gegeben ist.                                            letzung von Rechten des geistigen Eigentums räumen die Ver-\ntragsparteien den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit\nArtikel 231                               ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der\nAntragsberechtigte                             Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,\nFinanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz\n(1) Die Vertragsparteien räumen den folgenden Personen das            vertraulicher Informationen gewährleistet wird.\nRecht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-\neinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nArtikel 234\nbehelfe zu beantragen:\na) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-                             Maßnahmen zur Beweissicherung\nklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,                     (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf Antrag einer\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-            Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rech-\nfugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach             te des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck\nden Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist                alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat,\nund mit ihnen im Einklang steht,                                    die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines\nVerfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige\nc) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-                Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen        hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, so-\nEigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des an-                fern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.\nwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang             Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit\nsteht.                                                              oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Be-\n(2) Die Vertragsparteien können Verwertungsgesellschaften             schlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie\nmit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von                gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb\nInhabern von Rechten des geistigen Eigentums das Recht ein-              dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der\nräumen, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-          zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden\ngegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-\nbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsin-\n1 Für die Zwecke der Artikel 229 bis 241 sollte der Ausdruck „Rechte des haber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden\ngeistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte umfassen:         entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-\nUrheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte\nweise vernichtet werden.\nsui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer\nvon Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-     (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Maßnahmen\nmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nzur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet\nzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-\nmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit es sich      etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf an-\ndabei nach dem jeweiligen nationalen Recht um ausschließliche Rechte   dere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller\nhandelt.                                                               nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           587\nJustizbehörde das Verfahren einleitet, das zu einer Sachent-      denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen\nscheidung führt.                                                  Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf\nden Vertriebswegen zu verhindern.\nArtikel 235                            (3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß\nRecht auf Auskunft                       stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justiz-\nbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnah-\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen  me beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaß-\nJustizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen          lichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten\nVerletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen         und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen,\nbegründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des      wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner\nKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den              Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können\nUrsprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun-      die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz-\ngen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem     oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den\nVerletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die       entsprechenden Unterlagen anordnen.\na) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-         (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen\nmaß in ihrem Besitz hatte,                                    Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in geeigneten Fällen\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-     ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können,\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,                       insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-\ninhaber ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen\nc) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte        würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich\nDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder     nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu set-\nd) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-         zen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das\nnannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem     Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, inner-\nVertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung      halb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnah-\nsolcher Dienstleistungen beteiligt war.                       men zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder be-\nstätigt werden sollen.\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-\ngebracht, auf                                                        (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen\nMaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 auf Antrag des\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\nAntragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft\nber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\ngesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer an-\nDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die\ngemessenen Frist bei der zuständigen Justizbehörde das Ver-\nsie bestimmt waren,\nfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.\nb) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\n(6) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nsie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstel-\nPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nlers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Ver-\nerzielt wurde.\nletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-     Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag\nlicher Bestimmungen, die                                          des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem\nAntragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnah-\na) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-\nmen entstandenen Schaden zu leisten hat.\nmen,\nb) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte                                  Artikel 237\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nAbhilfemaßnahmen\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen\nd) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\nJustizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,\nin Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-\ngen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder\nsatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie\ne) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder    ohne jedwede Entschädigung aus den Vertriebswegen zurück-\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.              gerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernich-\ntet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justiz-\nArtikel 236                         behörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten\nanordnen, die vornehmlich zur Schaffung oder Herstellung sol-\nEinstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen                cher Waren verwendet werden.\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör-    (2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die betreffenden Maß-\nden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers eine     nahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei\neinstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verlet-        denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dage-\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder      gen sprechen.\neinstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vor-\nsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgel-\nArtikel 238\ndern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts\nzu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicher-                       Unterlassungsanordnungen\nheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen\nsicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den\nJustizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts\ngleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson ange-\ndes geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer er-\nordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-\nlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genom-\nRechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorge-\nmen werden.\nsehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungs-\n(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-      anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre\nnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei            Einhaltung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien stellen ferner","588                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsicher, dass die Rechtsinhaber Unterlassungsanordnungen ge-        müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im\ngen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Drit-    Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses\nten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt    Unterabschnitts dargelegten gleichwertig sind.\nwerden.\nUnterabschnitt 2\nArtikel 239\nVerantwortlichkeit\nErsatzmaßnahmen                                  der Anbieter von Vermittlungsdiensten\nDie Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen\nJustizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person,                                     Artikel 244\nder die in Artikel 237 und/oder Artikel 238 vorgesehenen Maß-\nnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an-                          Nutzung der Dienste von Vermittlern\nstelle der Anwendung der in Artikel 237 und/oder Artikel 238 ge-      Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von\nnannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei         Vermittlern für Handlungen nutzen können, die mit Rechtsverlet-\nzu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich     zungen verbunden sind. Um den freien Datenverkehr für Infor-\nnoch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be-    mationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des\ntreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden          geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht\nentstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge-         jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in\nschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.          diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser\nUnterabschnitt betrifft nur die Verantwortlichkeit im Zusammen-\nArtikel 240                            hang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,\ninsbesondere von Urheberrechten1.\nSchadensersatz\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör-                                   Artikel 245\nden bei der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfah-\nren:                                                                                   Verantwortlichkeit der Anbieter\nvon Vermittlungsdiensten – Reine Durchleitung\na) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie\ndie negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich       (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines\nder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu       Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von\nUnrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-    einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-\nten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, netz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz\nwie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder      zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten In-\nformationen haftet, sofern der Diensteanbieter\nb) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadens-\nersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der         a) die Übermittlung nicht veranlasst,\nGrundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-\ngütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-\nwählt und\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.                c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung       dert.\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen           (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung\nmüssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen,      des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische\ndass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die      kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-\nHerausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz         nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-\nanordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.           munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger\ngespeichert werden, als es für eine solche Übermittlung üblicher-\nArtikel 241                            weise erforderlich ist.\nProzesskosten                               (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein\nGericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die Prozesskosten\nRechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-\nund sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, so-\nlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\nweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen\nPartei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht ent-\ngegenstehen.                                                                                        Artikel 246\nVerantwortlichkeit der Anbieter\nArtikel 242                                             von Vermittlungsdiensten – Caching\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen                   (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehörden    Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von\nbei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen           einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-\nEigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Ver-    netz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automa-\nletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen      tische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem\nüber die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekannt-     alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an\nmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,\n1 Die in diesem Artikel hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten\nanordnen können. Die Vertragsparteien können andere, den be-\nAusnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters\nsonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, ein-                 von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang\nschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.             beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang\nzu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte\nInformationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend ge-\nArtikel 243\nspeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten; diese Tätig-\nVerwaltungsverfahren                          keit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet,\ndass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder\nSoweit zivilrechtliche Anordnungen als Ergebnis von Sachent-      Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte In-\nscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden können,         formation besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 589\nandere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, so-                                 Artikel 249\nfern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nÜbergangszeit\na) Der Diensteanbieter verändert die Informationen nicht,              Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Unterab-\nb) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zu-         schnitt innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens\ngang zu den Informationen,                                     dieses Abkommens vollständig um.\nc) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisie-\nrung der Informationen, die in weithin anerkannten und ver-                             Unterabschnitt 3\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,                                      Sonstige Bestimmungen\nd) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwen-\ndung von Technologien zur Sammlung von Daten über die                                        Artikel 250\nNutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und                                 Grenzmaßnahmen\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\n(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind „Waren, die ein\ne) der Diensteanbieter handelt zügig, um von ihm gespeicherte       Recht des geistiges Eigentums“ verletzen,\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass    a) „nachgeahmte Waren“, das heißt\ndie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-           i)   Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt\ntragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu                  eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-             solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die\nbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.                     sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer sol-\n(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-           chen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-                Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,             ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kenn-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.                         zeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber,\nProspekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen,\nArtikel 247                                      Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genann-\nten Umstände zutreffen,\nVerantwortlichkeit der Anbieter\nvon Vermittlungsdiensten – Hosting                        iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackun-\ngen, die gesondert gestellt werden und auf welche die\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines                unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;\nDienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung\nb) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die Verviel-\nvon durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diens-\nfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche ent-\nteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten\nhalten, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber-\nInformationen haftet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt\nrechts oder eines verwandten Schutzrechts oder eines\nsind:\nGeschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach\na) Der Diensteanbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der           internem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer\nrechtswidrigen Tätigkeit oder Information und ist sich, was         vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß er-\nSchadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder            mächtigten Person angefertigt wurden;\nUmstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit\nc) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\noder Information offensichtlich wird, oder\nin der der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt\nb) der Diensteanbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder die-          wird,\nses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Informa-        i)   ein Patent,\ntion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\nii) ein ergänzendes Schutzzertifikat,\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.              iii) ein Sortenschutzrecht,\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-      iv) ein Geschmacksmuster,\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-           v) eine geografische Angabe\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass          verletzen.\ndie Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa-         (2) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt\ntionen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegen.            ist, legen die Vertragsparteien Verfahren1 fest, nach denen ein\nRechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren,\nArtikel 248                            die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, eingeführt, aus-\ngeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet ver-\nKeine allgemeine Überwachungspflicht                   bracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine\n(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern von Diensten im       Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den\nSinne der Artikel 245, 246 und 247 keine allgemeine Verpflich-      zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich bean-\ntung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Infor-     tragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Wa-\nmationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu for-            ren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren\nschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.              zurückhalten.\n(3) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit\n(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der In-\nund bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder\nformationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behör-\neinem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe-\nden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten\nten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen-\noder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten,\noder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen      1 Es herrscht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver-\nInformationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres           fahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen\nDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung           Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr\ngeschlossen haben, ermittelt werden können.                           gebracht wurden.","590                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntums verletzen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Zoll-    (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu\nbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zu-         kommen die Vertragsparteien überein, einen fruchtbaren Dialog\nrückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf         über die Rechte des geistigen Eigentums („IP-Dialog“) zu führen,\nTätigwerden der Behörden nach Absatz 2 stellen kann.                bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der\nDurchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach die-\n(4) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-\nsem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt wer-\ngelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den\nden und über den dem Handelsausschuss Bericht erstattet wird.\nAusführer und den Besitzer der Waren.\n(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit im Hin-                                  Kapitel 10\nblick auf die Anwendung dieses Artikels technische Hilfe bereit-\ngestellt wird und Kapazitäten aufgebaut werden.                                              Wettbewerb\n(6) Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Artikel\ninnerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses                                 Abschnitt 1\nAbkommens vollständig um.                                                          Kartelle und Zusammenschlüsse\nArtikel 251                                                       Artikel 253\nVerhaltenskodizes                                              Begriffsbestimmungen\nund kriminaltechnische Zusammenarbeit\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\nDie Vertragsparteien wirken darauf hin, dass\n(1) „Wettbewerbsbehörde“\na) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-\nhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte    a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission\ndes geistigen Eigentums beitragen;                                 und\nb) im Falle der Ukraine das Antimonopol-Komitee der Ukraine;\nb) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe\nder Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren            (2) „Wettbewerbsrecht“\nAnwendung übermittelt werden.                                  a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,\nArtikel 252                               die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar\nZusammenarbeit                               2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-\nsen (EU-Fusionskontrollverordnung) sowie die entsprechen-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-            den Durchführungsverordnungen und Änderungen;\nsammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-\nb) im Falle der Ukraine das Gesetz Nr. 2210-III vom 11. Januar\ngen nach diesem Kapitel zu unterstützen.\n2001 (einschließlich Änderungen) sowie die entsprechenden\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels V (Wirtschaft-         Durchführungsverordnungen und Änderungen; besteht zwi-\nliche und sektorale Zusammenarbeit) und im Einklang mit Titel VI        schen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2210-III und an-\n(Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich Betrugsbekämpfung)           deren materiellrechtlichen Bestimmungen über den Wettbe-\numfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkei-             werb eine Normenkollision, so stellt die Ukraine für den\nten:                                                                    Umfang der Normenkollision den Geltungsvorrang ersterer\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte               Bestimmungen sicher;\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum          c) alle Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechts-\nSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus-          instrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor-\ntausch zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine über         genommen werden.\ndie Fortschritte bei der Rechtsetzung;\n(3) Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke werden\nb) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und           in Anhang XXIII näher erläutert.\nder Ukraine über die Durchsetzung von Rechten des geisti-\ngen Eigentums;                                                                             Artikel 254\nc) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und                                      Grundsätze\nder Ukraine über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler\nund subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei        Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und\nsowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung,     unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.\nauch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter          Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge-\nWaren zu verhindern;                                           schäftspraktiken und Rechtsgeschäfte das reibungslose Funk-\ntionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der\nd) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;           Handelsliberalisierung untergraben. Sie kommen deshalb über-\ne) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte      ein, dass die folgenden Praktiken und Rechtsgeschäfte gemäß\ndes geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen     ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht mit diesem Abkommen un-\nund der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragspar-\nbei Verbrauchern und Rechtsinhabern;                           teien beeinträchtigen können:\nf)   Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise  a) Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen\nzwischen Ämtern für geistiges Eigentum;                            und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine\nBehinderung, Einschränkung, Verzerrung oder eine wesent-\ng) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-         liche Verringerung des Wettbewerbs im Gebiet einer Ver-\nnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For-         tragspartei bezwecken oder bewirken,\nmulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger\nb) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch\nZielgruppen und Einführung von Kommunikationsprogram-\nein oder mehrere Unternehmen im Gebiet einer Vertragspar-\nmen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-\ntei oder\nseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen\nEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-    c) Unternehmenszusammenschlüsse, die im Gebiet einer Ver-\nrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-         tragspartei zu einer Monopolisierung oder einer wesentlichen\nnalität.                                                           Beschränkung des Marktwettbewerbs führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             591\nArtikel 255                            Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung werden\ninnerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens\nUmsetzung\numgesetzt.\n(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine wahren ein Wettbe-        (4) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom\nwerbsrecht, das den in Artikel 254 Buchstaben a, b und c ge-        27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-\nnannten Praktiken und Rechtsgeschäften wirksam begegnet.            Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen\n(2) Die Vertragsparteien unterhalten Behörden, die für die wirk- Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung wer-\nsame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbs-            den innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nrechts zuständig und dafür angemessen ausgestattet sind.            mens umgesetzt.\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer\ntransparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwen-                                  Artikel 257\ndung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz                   Öffentliche Unternehmen und Unternehmen\ndes fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte respektiert               mit besonderen oder ausschließlichen Rechten\nwerden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass\n(1) Für öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit beson-\na) die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei einer natür-         deren oder ausschließlichen Rechten gilt Folgendes:\nlichen oder juristischen Person vor der Verhängung einer ge-\ngen diese gerichteten Sanktion oder Abhilfemaßnahme we-        a) Keine Vertragspartei erlässt Maßnahmen oder erhält Maß-\ngen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht                      nahmen aufrecht, die den Grundsätzen des Artikels 254 und\nrechtliches Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit gibt, inner-      des Artikels 258 Absatz 1 entgegenstehen, und\nhalb einer angemessenen Frist, die im jeweiligen Wettbe-       b) die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Unternehmen\nwerbsrecht der Vertragsparteien festzulegen ist, Beweismittel       dem Wettbewerbsrecht nach Artikel 253 Absatz 2 unterlie-\nvorzulegen, nachdem sie der natürlichen oder juristischen           gen,\nPerson zuvor ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zum Vor-\nsoweit die Anwendung des genannten Wettbewerbsrechts und\nliegen einer Zuwiderhandlung mitgeteilt hat, und\nGrundsätze die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen\nb) nach dem Recht der Vertragspartei konstituierte Gerichte         besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-\noder andere unabhängige Schiedsinstanzen solche Sank-          dert.\ntionen oder Abhilfemaßnahmen anordnen oder auf Antrag der\n(2) Der vorstehende Absatz ist nicht dahingehend auszulegen,\nPerson überprüfen.\ndass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ein öffentliches\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver-     Unternehmen zu gründen oder bestehen zu lassen, Unterneh-\ntragspartei öffentliche Informationen über ihre Maßnahmen zur       men besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen oder\nDurchsetzung des Wettbewerbsrechts zur Verfügung, die mit           solche Rechte aufrechtzuerhalten.\nden unter diesen Abschnitt fallenden Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang stehen.                                                                                  Artikel 258\n(5) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein                                Staatliche Monopole\nDokument, in dem die Grundsätze dargelegt werden, nach de-\n(1) Die Vertragsparteien formen staatliche Handelsmonopole\nnen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbrecht\ninnerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens so\nfestgesetzt werden.\num, dass bezüglich der Beschaffungs- und Vermarktungsbedin-\n(6) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein        gungen für Waren keine Maßnahmen existieren, die zwischen na-\nDokument, in dem die Grundsätze für die Beurteilung horizonta-      türlichen und juristischen Personen der beiden Vertragsparteien\nler Zusammenschlüsse dargelegt werden.                              diskriminieren.\n(2) Die in Titel IV Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)\nArtikel 256                            dieses Abkommens festgelegten Rechte und Pflichten der Ver-\ntragsparteien bleiben von diesem Artikel unberührt.\nAnnäherung der Rechtsvorschriften\nund der Praxis der Rechtsdurchsetzung                     (3) Absatz 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-\ntragspartei daran gehindert ist, ein staatliches Monopol zu grün-\nDie Ukraine nähert ihr Wettbewerbsrecht und ihre Rechts-         den oder beizubehalten.\ndurchsetzungspraktiken an den nachstehenden Teil des Besitz-\nstands der EU an:\nArtikel 259\n(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember\nInformationsaustausch\n2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Ver-\nund Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung\ntrags niedergelegten Wettbewerbsregeln\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-\nZeitplan: Artikel 30 der Verordnung wird innerhalb von drei Jah-    menarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-\nren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.                    bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch\n(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar        wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu\n2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen           verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe-\n(EU-Fusionskontrollverordnung)                                      werbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige\nRechtsgeschäfte unterbunden werden.\nZeitplan: Artikel 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung\nwerden innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-        (2) Zu diesem Zweck kann die Wettbewerbsbehörde einer\nmens umgesetzt.                                                     Vertragspartei die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-\npartei von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechts-\nArtikel 20 wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses   durchsetzung zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit\nAbkommens umgesetzt.                                                hindert die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entschei-\ndungen zu treffen.\n(3) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom\n20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des         (3) Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung ihres Wett-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf           bewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden der Vertrags-\nGruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Ver-         parteien unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen\nhaltensweisen                                                       Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Be-","592                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nrücksichtigung ihrer wesentlichen Interessen Informationen, unter  d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-\nanderem zu Rechtsetzungs- und Rechtsdurchsetzungsmaßnah-                turellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in\nmen, austauschen.                                                       einem Maß beeinträchtigen, dass dem Interesse der Vertrags-\nparteien zuwiderläuft;\nArtikel 260                          e) Beihilfen zur Erreichung der gemäß den EU-Verordnungen\nKonsultationen                               über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen\nund sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie\n(1) Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen                mit den darin niedergelegten Voraussetzungen im Einklang\nVertragspartei Konsultationen über die von dieser erhobenen             stehen;\nVorstellungen aufnehmen, um die gegenseitige Verständigung\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern oder etwaige unter        f)   Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung der verbindlichen Nor-\ndiesen Abschnitt fallende Fragen zu erörtern. Die ersuchende            men, die in den in Anhang XXIX zu Titel V Kapitel 6 (Umwelt)\nVertragspartei erklärt, inwiefern die Angelegenheit den Handel          aufgeführten EU-Richtlinien niedergelegt sind, können inner-\nzwischen den Vertragsparteien betrifft.                                 halb der darin festgelegten Durchführungsfristen und bei An-\npassungen von Anlagen und Ausrüstungen zur Erfüllung der\n(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragspar-      neuen Voraussetzungen bis zu einem Anteil von 40 % brutto\nteien unverzüglich alle Fragen, die sich aus der Auslegung oder         der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.\nAnwendung dieses Abschnitts ergeben.\n(4) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen\n(3) Um die Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der Kon-\nvon allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder\nsultationen zu erleichtern, bemühen sich die Vertragsparteien\nden Charakter eines Finanzmonopols haben, unterfallen den Be-\nunter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen Rechts-\nstimmungen dieses Abschnitts, soweit die Anwendung dieser\nvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Berück-\nBestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen be-\nsichtigung ihrer wesentlichen Interessen, der anderen Vertrags-\nsonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch\npartei einschlägige, nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung\ndie Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-\nzu stellen.\nmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragspar-\nteien zuwiderläuft.\nArtikel 261\nDie in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke sind in An-\nAußer im Falle des Artikels 256 dürfen die Vertragsparteien für hang XXIII näher erläutert.\nFragen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, nicht die Streit-\nbeilegung nach Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch\nArtikel 263\nnehmen.\nTransparenz\nAbschnitt 2                               (1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich\nStaatliche Beihilfen                       der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck notifizieren die\nVertragsparteien einander jährlich den Gesamtbetrag, die ver-\nschiedenen Arten und die sektorale Verteilung der staatlichen\nArtikel 262                          Beihilfen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beein-\nAllgemeine Grundsätze                       trächtigen können. Die betreffenden Notifikationen sollten Infor-\nmationen hinsichtlich der Zielsetzung, der Form, des Betrags\n(1) Alle von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten der Euro-\noder Budgets, der Bewilligungsbehörde und, wenn möglich, des\npäischen Union aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die\nBeihilfeempfängers enthalten. Zu Beihilfen, in deren Rahmen\ndurch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-\neinem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren\ntionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen\nweniger als 200 000 EUR gewährt wurden, muss nicht im Sinne\ndrohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses\ndieses Artikels Bericht erstattet werden. Die Berichterstattung\nAbkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den\ngilt als erfolgt, wenn die Angaben bis zum 31. Dezember des fol-\nVertragsparteien beeinträchtigen.\ngenden Kalenderjahres an die andere Vertragspartei übermittelt\n(2) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkom-         werden oder wenn die einschlägigen Informationen bis zu die-\nmens sind dagegen vereinbar:                                       sem Zeitpunkt auf einer Website öffentlich zugänglich sind.\na) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne      (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-\nDiskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer-      tragspartei weitergehende Auskünfte über alle staatlichen Beihil-\nden;                                                          feregelungen und Einzelbeihilfen, die den Handel zwischen den\nb) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-     Vertragsparteien beeinträchtigen. Die Vertragsparteien berück-\nstrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent-       sichtigen bei diesem Informationsaustausch die Beschränkun-\nstanden sind.                                                 gen, die die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Ge-\nschäftsgeheimnisses auferlegen.\n(3) Als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Ab-\nkommens vereinbar können ferner angesehen werden:                     (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die finanziellen\nBeziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen\na) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von    transparent sind, sodass Folgendes klar ersichtlich wird:\nGebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-\nrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;     a) öffentliche Mittel, die dem betreffenden öffentlichen Unter-\nnehmen durch Behörden unmittelbar oder mittelbar (zum Bei-\nb) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein-               spiel über Vermittlung eines öffentlichen Unternehmens oder\nsamem europäischem Interesse1 oder zur Behebung einer              einer Finanzinstitution) bereitgestellt werden;\nbeträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-\nstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Ukraine;    b) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.\nc) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt-             (4) Die Vertragsparteien müssen des Weiteren sicherstellen,\nschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han-    dass sich die finanzielle und organisatorische Struktur von\ndelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem       Unternehmen, denen von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten\nInteresse der Vertragsparteien zuwiderläuft;                  der Europäischen Union ein besonderes oder ausschließliches\nRecht verliehen worden ist oder die mit der Erbringung einer\n1 Das gemeinsame europäische Interesse im Sinne dieser Bestimmung  Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse be-\numfasst das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien.           traut sind und für die Erbringung solcher öffentlichen Dienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             593\ntungen Ausgleichsleistungen gleich welcher Art erhalten, ord-        Kriterien des Artikels 262 und 264 zuständig und kann die Rück-\nnungsgemäß in einer getrennten Buchführung widerspiegelt, so-        forderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.\ndass Folgendes klar ersichtlich wird:                                Alle in der Ukraine neu gewährten Beihilfen müssen binnen eines\nJahres nach dem Tag der Einrichtung der Behörde mit den Arti-\na) Kosten und Erlöse in Bezug auf alle Produkte und Dienstleis-\nkeln 262 und 264 in Einklang gebracht werden.\ntungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließ-\nliche Rechte erhalten hat, beziehungsweise alle Dienstleis-         (2) Die Ukraine nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-\ntungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit           treten dieses Abkommens eine umfassende Bestandsaufnahme\ndenen ein Unternehmen betraut worden ist, sowie alle sons-       der vor Errichtung der in Absatz 1 genannten Behörde eingeführ-\ntigen Produkte und Dienstleistungen, die in den Tätigkeits-      ten Beihilferegelungen vor und passt diese Beihilferegelungen in-\nbereich des Unternehmens fallen;                                 nerhalb von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses\nb) genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten             Abkommens nach den in den Artikeln 262 und 264 genannten\nund Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeord-        Kriterien an.\nnet und zugewiesen werden. Diese Methoden werden auf der            (3)\nGrundlage der Rechnungslegungsgrundsätze von Kausalität,\nObjektivität, Transparenz und Kohärenz und nach internatio-      a) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 262 erkennen\nnal anerkannten Rechnungslegungsstandards wie der Pro-                die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre\nzesskostenrechnung angewandt und basieren auf geprüften               nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Ukraine\nDaten.                                                                gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der\nTatsache beurteilt werden, dass die Ukraine den in Arti-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass dieser Artikel in-         kel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-\nnerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens               weise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der\nangewandt wird.                                                           Europäischen Union gleichgestellt wird.\nArtikel 264                              b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens legt die Ukraine der Europäischen Kommission auf\nAuslegung                                     NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen für das Bruttoinlands-\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass sie bei der                  produkt pro Kopf der Bevölkerung vor. Die in Absatz 1 dieses\nAnwendung von Artikel 262 und Artikel 263 Absatz 3 und Ab-                Artikels genannte Behörde und die Europäische Kommission\nsatz 4 als Auslegungsquellen die Kriterien heranziehen, die aus           beurteilen dann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regio-\nder Anwendung der Artikel 106, 107 und 93 des Vertrags über               nen der Ukraine sowie die entsprechenden Beihilfehöchstin-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union resultieren, unter an-            tensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen\nderem die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der                EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.\nEuropäischen Union sowie das einschlägige Sekundärrecht,\nRahmen, Leitlinien und andere Verwaltungsakte, die in der                                       Kapitel 11\nEuropäischen Union in Kraft sind.\nHandelsrelevante Energiefragen\nArtikel 265\nVerhältnis zur WTO                                                         Artikel 268\nDas Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der einschlä-                                    Definitionen\ngigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen Ver-                Im Sinne dieses Kapitels und unbeschadet der in Titel IV\ntragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaß-         Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) vorgesehenen Be-\nnahmen einzuführen oder andere angemessene Maßnahmen                 stimmungen bezeichnet der Ausdruck:\ngegen Subventionen zu ergreifen oder ein Streitbeilegungsver-\nfahren in Anspruch zu nehmen, bleibt von diesen Bestimmungen            (1) „Energiegüter“ Erdgas (HS-Code 27.11), elektrische\nunberührt.                                                           Energie (HS-Code 27.16) und Rohöl (HS-Code 27.09),\n(2) „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder\nArtikel 266                              Verteilernetze, Flüssigerdgas- und Speicheranlage im Sinne der\nGeltungsbereich                             Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den\nIm Einklang mit dem einvernehmlichen Beschluss über den           Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2002/54/EG“)\nMarktzugang und mit Ausnahme von Subventionen für Produkte,          und Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und\ndie unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Land-             des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für\nwirtschaft fallen sowie anderer unter das WTO-Übereinkommen          den Erdgasbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2003/55/EG“),\nüber die Landwirtschaft fallender Subventionen gelten die Be-\nstimmungen dieses Abschnitts für Waren sowie für Dienstleis-            (3) „Transit“ die Durchfuhr – im Sinne von Titel IV Kapitel 5\ntungen, die in Anhang XVI zu Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung,      (Zoll und Handelserleichterungen) – von Energiegütern durch\nDienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) auf-      ortsfeste Infrastrukturen oder Öl-Rohrleitungen,\ngelistet sind.\n(4) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im\nSinne der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2003/55/EG\nArtikel 267                              sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen,\nInnerstaatliche Beihilfenkontrolle                      (5) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts-\nFolgendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen der Arti-    widrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-\nkel 262 bis 266:                                                     tur besteht.\n(1) Die Ukraine erlässt insbesondere nationale Rechtsvor-\nschriften über staatliche Beihilfen und errichtet innerhalb von drei                              Artikel 269\nJahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig                                Regulierte Inlandspreise\narbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die\nfür die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 262 erforder-           (1) Der Preis für die Gas- und Stromversorgung für industrielle\nlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung       Verbraucher richtet sich ausschließlich nach Angebot und Nach-\nvon staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach den      frage.","594                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Vertragsparteien                 fahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und\nUnternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine                transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ur-\nVerpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Gas- und          sprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Ga-\nStromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht.                ses beinhalten.\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Verpflich-\ntung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdis-                                     Artikel 274\nkriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Bei der                       Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur\nAnwendung dieser Verpflichtung gewährleisten die Vertragspar-\nteien auch anderen Unternehmen den gleichberechtigten Zugang                  Die Vertragsparteien sind bemüht, die Nutzung von Gasfern-\nzu den Verbrauchern.                                                       leitungsinfrastrukturen und Gasspeicheranlagen zu erleichtern\nund sich in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur gegebe-\n(4) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen            nenfalls gegenseitig zu konsultieren oder abzustimmen. Die Ver-\nMarkt verkauft werden, reguliert, stellt die betreffende Vertrags-         tragsparteien arbeiten in Fragen, die den Handel mit Erdgas, die\npartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises             Nachhaltigkeit und die Versorgungssicherheit betreffen, zusam-\nzugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten                men.\nPreises veröffentlicht wird.\nMit Blick auf die weitere Integration der Märkte für Energie-\nerzeugnisse berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Ausar-\nArtikel 270\nbeitung von politischen Dokumenten zu Szenarien für Energie-\nVerbot von Doppelpreissystemen                             nachfrage und -angebot, Verbundnetzen, Energiestrategien und\n(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Inlandspreise im            Infrastrukturentwicklungsplänen die Energienetze und -kapazi-\nEinklang mit Artikel 269 Absatz 2 und 3 einzuführen, wird von              täten der anderen Vertragspartei.\nden Vertragsparteien oder ihren Regulierungsbehörden keine\nMaßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der                                         Artikel 275\nPreis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei                    Unerlaubte Aneignung von Energiegütern\nhöher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsver-\nbrauch vorgesehen sind.                                                       Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um\ndie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit\n(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande-           oder Transport durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und da-\nren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche              gegen anzugehen.\nPreise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt\nund bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte\nMaßnahme entstehen.                                                                                    Artikel 276\nUnterbrechung\nArtikel 271                                     (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-\nZölle und mengenmäßige Beschränkungen                           netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen treffen, um\n(1) Zölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrän-                a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-\nkungen für Energieerzeugnisse sowie alle Maßnahmen gleicher                     kung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und\nWirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten. Dieses                     des Transports auf ein Minimum zu senken,\nVerbot gilt auch für Finanzzölle.                                          b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der\n(2) Absatz 1 steht mengenmäßigen Beschränkungen nicht                        unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebro-\nentgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der                     chen wurde, unverzüglich wiederherzustellen.\nöffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens oder der Ge-                 (2) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit oder\nsundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des Schutzes              Transport von Energiegütern verläuft, darf im Fall einer Streitig-\nder Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums gerecht-               keit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder\nfertigt sind. Diese Beschränkungen oder Maßnahmen dürfen je-               mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Ein-\ndoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine          richtungen betrifft, sofern es nicht ausdrücklich in einem Vertrag\nverschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-              oder einer anderen Vereinbarung über den Transit oder Transport\nparteien darstellen.                                                       vorgesehen ist, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im\nRahmen der betreffenden Vereinbarung den laufenden Transit\nArtikel 272                                  oder Transport der Energieerzeugnisse weder unterbrechen noch\neinschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt\nTransit\nunterstehenden Einrichtung – einschließlich Handelsunterneh-\nEntsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit             men – gestatten, noch eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende\nArtikel V Absatz 2, V Absatz 4 und V Absatz 5 GATT 1994 und                Einrichtung auffordern, den Transit oder Transport zu unterbre-\nArtikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 3 des Vertrags über die Energie-           chen oder einzuschränken.\ncharta von 1994, die als Bestandteile in dieses Abkommen über-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertrags-\nnommen werden, treffen die Vertragsparteien die notwendigen\npartei für die Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem\nMaßnahmen, um den Transit zu erleichtern.\nArtikel nicht haftbar gemacht wird, sofern dieser Vertragspartei\ndie Lieferung, der Transit oder der Transport von Energiegütern\nArtikel 273                                  aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einem\nTransport                                   Unternehmen unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Dritt-\nstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.\nIn Bezug auf den Transport von Strom und Gas und insbeson-\ndere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen passen die\nVertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII die-                                        Artikel 277\nses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiege-                             Regulierungsbehörde für Strom und Gas\nmeinschaft von 2005 an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem\n(1) Eine Regulierungsbehörde ist von jeglicher öffentlichen\nInkrafttreten veröffentlichten Zölle, die Kapazitätszuweisungsver-\noder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhän-\n1 Allgemeines wirtschaftliches Interesse wird im Sinne von Artikel 106 des gig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbeson-      wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des\ndere nach der Rechtsprechung der EU-Vertragspartei verstanden.           Marktes zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                  595\n(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs-                 nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen\nbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch              finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von\nsein.                                                                     Kohlenwasserstoffen zu leisten. Die ausführlichen Modalitäten\ndieses Beitrags werden so festgelegt, dass sie Management-\n(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nund Entscheidungsprozesse von Unternehmen nicht beeinträch-\nbetroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei\ntigen.\neiner von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-\nstelle einen Rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle kei-\nnen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets                                             Artikel 280\nschriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer                     Lizenzerteilung und Lizenzbedingungen\nÜberprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justiz-\nbehörde. Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam                     (1) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,\ndurchgesetzt.                                                             um sicherzustellen, dass Lizenzen, durch die ein Unternehmen\nberechtigt ist, in einem geografischen Gebiet auf eigene Rech-\nnung und Gefahr die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration\nArtikel 278                                oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege\nVerhältnis zum Vertrag                            eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden und poten-\nzur Gründung der Energiegemeinschaft                         zielle Bewerber durch eine Bekanntmachung aufgefordert wer-\nden, ihre Bewerbung einzureichen.\n(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen\ndieses Abschnitts und den Bestimmungen des Vertrags zur                      (2) In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz, das be-\nGründung der Energiegemeinschaft von 2005 oder den nach                   treffende geografische Gebiet oder der betreffende Gebietsteil\ndem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005                 und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung\nanwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts, sind die Bestim-                  der Lizenz anzugeben.\nmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft                     (3) Artikel 104 und 105 dieses Abkommens gelten für die\noder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-                 Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.\nschaft von 2005 anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts\nmaßgebend, soweit ein Widerspruch zu den Bestimmungen die-\nses Abschnitts besteht.                                                                              Kapitel 12\n(2) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts wird der Annahme                                         Transparenz\nvon Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit\ndem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005                                              Artikel 281\nstehen oder auf den in der EU für diesen Sektor geltenden\nBegriffsbestimmungen\nRechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer\nStreitigkeit in Bezug auf diesen Abschnitt gelten Rechtsvorschrif-           Für die Zwecke dieses Kapitels\nten oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem              (1) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge-\nAbschnitt vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften           setze, sonstige Vorschriften, Urteile, Verfahren und allgemein an-\noder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle ein-          wendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allge-\nschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Ener-            meinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder\ngiegemeinschaft von 2005 gefassten Beschlüsse berücksichtigt.             sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter dieses Abkom-\n(3) Keine der beiden Vertragsparteien nutzt die Streitbei-             men fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen,\nlegungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine                    die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;\nVerletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der                    (2) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle\nEnergiegemeinschaft zu berufen.                                           natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von\nallgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Pflichten im Sinne\nArtikel 279                                des Artikels 282 übertragen werden können.\nZugang zur Prospektion,\nzur Exploration und zur Gewinnung von                                                     Artikel 282\nKohlenwasserstoffen und Ausübung dieser Tätigkeiten                                        Ziel und Geltungsbereich\n(1) Jede Vertragspartei1 verfügt im Einklang mit dem Völker-              (1) In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges\nrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Verein-              Regelungsumfeld auf den Handel zwischen ihnen haben kann,\nten Nationen von 1982 über uneingeschränkte Souveränität über             werden die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares\nKohlenwasserstoffvorkommen in ihrem Gebiet und in ihren Insel-            Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere kleine,\nund Territorialgewässern sowie über Hoheitsrechte für die Zwecke          die in ihrem Gebiet tätig sind, schaffen und beibehalten; dabei\nder Erforschung und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen                werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Ver-\nin ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festland-         hältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.\nsockel.\n(2) Sie bekräftigen ihre jeweiligen Pflichten aus dem WTO-\n(2) Jede Vertragspartei erhält das Recht, die Gebiete in ihrem         Übereinkommen und legen präzisere Vorgaben und verbesserte\nHoheitsgebiet und ihren Insel- und Territorialgewässern, ihrer            Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bes-\nausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel             sere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen fest, sofern sich\nzu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration           diese Maßnahmen auf eine unter dieses Abkommen fallende An-\nund Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht                  gelegenheit auswirken.\nwerden sollen.\n(3) Wird ein Gebiet für diese Tätigkeiten zur Verfügung ge-                                         Artikel 283\nstellt, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen\nVeröffentlichung\nbeim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung\ngleich behandelt werden.                                                     (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige\nMaßnahmen\n(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem\neine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin-              a) unverzüglich veröffentlicht werden oder auf sonstige Weise\nfür interessierte Personen ohne weiteres über ein offiziell be-\n1 Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens, in diesem Artikel ist „Ver-      nanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium ohne Dis-\ntragspartei“ ein Mitgliedstaat in Bezug auf sein Hoheitsgebiet.              kriminierung zugänglich sind, sodass sich interessierte Per-","596                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nsonen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen      stimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Niederlassun-\nkönnen,                                                        gen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:\nb) eine Erläuterung der Gründe für solche Maßnahmen und ihr         a) sie bemüht sich, interessierte Personen der anderen Ver-\nZiel enthalten und                                                 tragspartei, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen\nc) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten         sind, rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über\nsolcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies aufgrund               die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie\neines dringenden Falls nicht möglich ist.                          die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der\nJustizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie\n(2) Jede Vertragspartei                                              eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei,\na) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme           b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-\noder Änderung sie vorschlägt, vorab zu veröffentlichen, und        waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und\nzwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor-      Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\nschlag und seiner Ziele,                                           sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\nb) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten              öffentlichen Interesse vereinbar ist, und\nein, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu neh-\nc) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht\nmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen\nstützen und mit ihm im Einklang stehen.\ndafür ausreichend sind, und\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu                                    Artikel 286\nsolchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.\nÜberprüfung und Rechtsbehelf\nArtikel 284                               (1) Von jeder Vertragspartei werden Gerichte oder andere\nAnfragen und Kontaktstellen                      unabhängige Instanzen, einschließlich gegebenenfalls gerichts-\nähnlicher oder administrativer Instanzen oder Verfahren ein-\n(1) Um Anfragen interessierter Personen zu vorgeschlagenen       gerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die\noder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf            unter dieses Abkommen fallen, umgehend überprüft und in be-\nAngelegenheiten dieses Abkommens auswirken können, sowie            gründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Gerichte, In-\nzu deren Anwendung zu beantworten, führt jede Vertragspartei        stanzen oder Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durch-\ngeeignete Mechanismen ein oder behält diese bei.                    führung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder\nInsbesondere um die Kommunikation zwischen den Vertragspar-         Behörde unabhängig und haben kein wesentliches Interesse am\nteien über die unter dieses Abkommen fallenden Fragen zu            Ausgang der Angelegenheit.\nerleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-\nErsuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen\nteien vor solchen Gerichten, Instanzen oder in solchen Verfah-\nVertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen\nren\noder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu-\nnikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.         a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte\nAnfragen können über im Rahmen dieses Abkommens eingerich-              zu unterstützen oder zu verteidigen und\ntete Mechanismen gestellt werden.                                   b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\n(2) Sofern in ihren internen Rechtsvorschriften nichts anderes       kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-\nbestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten          vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten\nnach Absatz 1 lediglich Informationszwecken dienen und weder            der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.\nendgültig noch rechtsverbindlich sein können.                          (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen\n(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-  Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-\npartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden        fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche\noder vorgeschlagenen allgemeingültigen Maßnahmen, die nach          Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde\nAuffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung          die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwal-\ndieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unab-            tungspraxis maßgeblich daran orientiert.\nhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der\nMaßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.                                                              Artikel 287\n(4) Jede Vertragspartei wird geeignete Mechanismen für\nQualität und Effizienz\ninteressierte Personen beibehalten oder einführen, mit denen\nvon Regelungen und gute Verwaltungspraxis\ngeeignete Lösungen für Probleme interessierter Personen der\nanderen Vertragspartei gefunden werden sollen, die sich mög-           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der\nlicherweise aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen           Qualität und Effizienz von Regelungen zusammenzuarbeiten;\nund Verwaltungsverfahren nach Artikel 285 ergeben. Die ent-         unter anderem tauschen sie dazu Informationen über die Reform\nsprechenden Mechanismen sollten leicht zugänglich, zeitlich be-     ihrer jeweiligen Regelungen und deren Folgenabschätzung sowie\ngrenzt, ergebnisorientiert und transparent sein. Von den Ver-       entsprechende bewährte Methoden aus.\ntragsparteien eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfs- und\nÜberprüfungsverfahren bleiben davon unberührt. Desgleichen             (2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten\nbleiben die sich aus Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) und      Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zu-\nKapitel 15 (Vermittlung) ergebenden Rechte und Pflichten der        sammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Infor-\nVertragsparteien davon unberührt.                                   mationen und bewährten Methoden.\nArtikel 285                                                         Artikel 288\nVerwaltungsverfahren                                                Diskriminierungsverbot\nJede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 281 genannten all-    Auf interessierte Personen der anderen Vertragspartei wendet\ngemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvoreingenom-          jede Vertragspartei Transparenzstandards an, die nicht weniger\nmener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede         günstig sind als die Standards, die sie ihren eigenen interessier-\nVertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf be-           ten Personen gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            597\nKapitel 13                                  (4) Die Vertragsparteien heben hervor, dass Arbeitsnormen\nnicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten. Die\nHandel und nachhaltige Entwicklung                           Vertragsparteien halten fest, dass ihre komparativen Vorteile kei-\nnesfalls in Frage gestellt werden sollten.\nArtikel 289\nHintergrund und Ziele                                                    Artikel 292\n(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 zu Umwelt                 Multilaterale Umweltübereinkommen\nund Entwicklung (1992), den Johannesburg-Aktionsplan für\nnachhaltige Entwicklung (2002) und die international vereinbarten     (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein verantwor-\npolitischen Agenden in den Bereichen Beschäftigung und Soziales,   tungsvolles internationales Handeln im Umweltbereich und inter-\nvor allem die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Interna-       nationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen\ntionalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und die Minis-   Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von\ntererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der VN über Voll-    großer Bedeutung sind.\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006). Die                  (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren\nVertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick-   Rechtsvorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltüber-\nlung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die    einkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzuset-\nzum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewähr-     zen.\nleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehun-\ngen einbezogen wird und zur Geltung kommt.                            (3) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Ver-\ntragspartei, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Um-\n(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien die           weltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, zu beschließen\nBedeutung an, die der uneingeschränkten Berücksichtigung der       oder aufrechtzuerhalten, nicht ein. Diese Maßnahmen dürfen\nwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Belange nicht nur      nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder\nihrer jeweiligen Bevölkerung, sondern auch künftiger Generatio-    ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartei-\nnen zukommt und stellen sicher, dass die Politik in den Berei-     en oder einer verdeckten Beschränkung des Handels führen.\nchen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt und Soziales gegen-\nseitig förderlich wirkt.                                              (4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sich die Umwelt-\npolitik auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den\nGrundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem\nArtikel 290\nUrsprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip\nRegelungsrecht                            stützt.\n(1) In Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien auf die         (5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umsich-\nFestlegung und Regelung ihres internen Umweltschutz- und           tige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen im Einklang\nArbeitsschutzniveaus und ihrer internen Strategien und Prioritä-   mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, um die\nten für die nachhaltige Entwicklung im Einklang mit international  Verbindungen zwischen Politik und Praxis der Vertragsparteien\nanerkannten Grundsätzen und Übereinkünften sowie ihres             in den Bereichen Handel und Umwelt zu stärken.\nRechts auf die entsprechende Annahme oder Änderung ein-\nschlägiger Rechtsvorschriften stellen die Vertragsparteien sicher,\ndass ihre Rechtsvorschriften hohe Umwelt- und Arbeitsschutz-                                   Artikel 293\nniveaus vorsehen und sind bestrebt, diese Vorschriften weiter zu                     Förderung einer nachhaltigen\nverbessern.                                                                         Entwicklung durch den Handel\n(2) Um die in diesem Artikel genannten Ziele zu erreichen,         (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die\nnähert die Ukraine ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften      nachhaltige Entwicklung in allen ihren Aspekten fördern sollte.\nund Verwaltungsverfahren an den EU-Besitzstand an.                 Die Vertragsparteien erkennen die positive Rolle an, die arbeits-\nrechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit für wirt-\nArtikel 291                            schaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,\nund unterstreichen den Wert größerer Kohärenz zwischen Han-\nMultilaterale Arbeitsnormen\ndelspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und Sozialpolitik\nund Arbeitsvereinbarungen\nauf der anderen Seite.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die produktive Vollbeschäf-\ntigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüssel-        (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, Handel und\nelemente für den Handel im Rahmen der Globalisierung an. Die       ausländische Direktinvestitionen in den Bereichen umweltfreund-\nVertragsparteien bekräftigen ihre Zusage zur Förderung der Ent-    liche Produkte, Dienstleistungen und Technologien, Produkte\nwicklung des Handels in einer Weise, die die produktive Vollbe-    und Dienstleistungen auf der Basis nachhaltiger erneuerbarer\nschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, also für Män-     Energien, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen sowie\nner, Frauen und junge Menschen, begünstigt.                        Produkte mit Öko-Kennzeichnung zu erleichtern und zu fördern,\nindem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnis-\n(2) Durch die Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertrags-    se angehen.\nparteien werden die nachstehenden international anerkannten\nKernarbeitsnormen gefördert und umgesetzt:                            (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Handel mit Pro-\ndukten zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen\na) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts       Entwicklung beitragen; dazu zählen Produkte, die über Handels-\nauf Kollektivverhandlungen,                                   formen wie den fairen oder den ethischen Handel vertrieben wer-\nb) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,        den, und Produkte, bei deren Herstellung und Vertrieb die\nGrundsätze der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-\nc) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und                      pflicht von Unternehmen befolgt werden.\nd) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die von ihnen                             Artikel 294\nratifizierten vorrangigen IAO-Kernübereinkommen und die IAO-\nHandel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nErklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte\nbei der Arbeit wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen        Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldres-\naußerdem die Ratifizierung und Umsetzung anderer von der IAO       sourcen verpflichten sich die Vertragsparteien, zusammenzuar-\nals aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht.                beiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im","598                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nForstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nach-        (3) Die Mitglieder der Beratungsgruppe jeder Vertragspartei\nhaltig gewonnenen Walderzeugnissen zu unterstützen.               treffen in einem offenen zivilgesellschaftlichen Forum zusammen,\num einen Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung der\nArtikel 295                           Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu führen.\nSofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird,\nHandel mit Fischereierzeugnissen                   tritt das zivilgesellschaftliche Forum einmal jährlich zusammen.\nUnter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-     Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach\nvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände         Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des\nsowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im        zivilgesellschaftlichen Forums.\nHandelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien, zusam-\nmenzuarbeiten, indem sie                                              (4) Der im zivilgesellschaftlichen Forum geführte Dialog be-\nrührt nicht die Rolle der nach Artikel 469 dieses Abkommens ein-\na) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von\ngerichteten Plattform der Zivilgesellschaft, die einen Meinungs-\nFisch- und anderen aquatischen Ressourcen treffen,\naustausch über jegliche, die Umsetzung dieses Abkommens\nb) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs-      betreffende Frage führt.\nund Kontrollmaßnahmen gewährleisten, die von regionalen\nFischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und in-       (5) Die Vertragsparteien unterrichten das zivilgesellschaftliche\nnerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfas-  Forum über Fortschritte bei der Umsetzung dieses Kapitels. Die\nsend zusammenarbeiten und                                    Auffassungen, Stellungnahmen oder Feststellungen des zivilge-\nsellschaftlichen Forums können den Vertragsparteien entweder\nc) unter anderem Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler,\ndirekt oder über die Beratungsgruppen unterbreitet werden.\nnicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ergreifen.\nArtikel 296                                                         Artikel 300\nAufrechterhaltung des Schutzniveaus\nInstitutioneller Mechanismus\n(1) Eine Vertragspartei versäumt es nicht, ihr Umwelt- und                     und Überwachungsmechanismus\nArbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen\nden Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende           (1) Hiermit wird ein Unterausschuss für Handel und nachhal-\noder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf         tige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsaus-\nMaßnahmen wirksam durchzusetzen.                                  schuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4\n(2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in    Bericht. Dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Ent-\nihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz,   wicklung gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei\num den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in     an. Er überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich\neiner den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertrags-    der Ergebnisse des Monitorings und der Folgenabschätzungen,\nparteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer            und erörtert in gutem Glauben jegliches Problem, das sich aus\nGesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder ab-      der Anwendung dieses Kapitels ergibt. Er gibt sich eine eigene\nweicht oder diese Möglichkeiten vorsieht.                         Geschäftsordnung. Er tritt innerhalb des ersten Jahres nach In-\nkrafttreten dieses Abkommens und anschließend mindestens\neinmal jährlich zusammen.\nArtikel 297\nWissenschaftliche Informationen                       (2) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle innerhalb\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung    ihrer Verwaltung, um die Kommunikation zwischen den Vertrags-\nwissenschaftlicher und technischer Informationen und der ein-     parteien über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen zu er-\nschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen    leichtern.\nbei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung von den\nHandel zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Maßnah-          (3) Die Vertragsparteien können die Fortschritte bei der Um-\nmen zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und        und Durchsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnah-\nder sozialen Bedingungen von großer Bedeutung ist.                men überwachen. Eine Vertragspartei kann die andere Vertrags-\npartei ersuchen, bestimmte begründete Angaben zu den Ergeb-\nnissen der Umsetzung dieses Kapitels vorzulegen.\nArtikel 298\nÜberprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit               (4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über\nderen Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen unter\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der\ndieses Kapitel fallenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien\nUmsetzung dieses Titels auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe\nkommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich\nihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie\nin geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen.\nmit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die\nten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-\nErzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung und\nfungen.\nkönnen jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet\nhalten, um Beratung, Informationen oder Unterstützung er-\nArtikel 299                           suchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen. Die Ver-\nZivilgesellschaftliche Einrichtungen                tragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO oder ein-\nschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien,\n(1) Von jeder Vertragspartei wird eine neue oder bestehende\nderen Mitglieder sie sind.\nBeratungsgruppe für nachhaltige Entwicklung benannt und ein-\nberufen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung dieses Kapitels\n(6) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege\nberatend zu unterstützen.\nvon Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei über die\n(2) Der Beratungsgruppe gehören unabhängige repräsentative     Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,\nOrganisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Arbeitgeber- und   dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-\nArbeitnehmerverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere    lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-\nrelevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis       schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine\nvertreten sind.                                                   Lösung, erforderlichenfalls durch Konsultationen mit Regierungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                 599\noder Nichtregierungssachverständigen. Sofern der Unteraus-                                    Kapitel 141\nschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nichts anderes\nbeschließt, wird seine Entscheidung veröffentlicht.                                        Streitbeilegung\n(7) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen                                   Artikel 303\ndie Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 300\nund 301 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in An-                                                Ziel\nspruch.                                                              Ziel dieses Kapitels ist es, Streitigkeiten zwischen den Ver-\ntragsparteien über die Anwendung der in Artikel 304 genannten\nArtikel 301                          Bestimmungen dieses Abkommens nach Treu und Glauben zu\nvermeiden und beizulegen und nach Möglichkeit zu einer einver-\nSachverständigengruppe                       nehmlichen Lösung zu gelangen2.\n(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\nArtikel 304\nkann eine Vertragspartei 90 Tage nach Übermittlung eines Konsul-\ntationsersuchens nach Artikel 300 Absatz 4 zur Prüfung einer                                  Geltungsbereich\nFrage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Streitigkeiten\nkeine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberu-\nüber die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des\nfung einer Sachverständigengruppe beantragen. Innerhalb von\nTitels IV, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n30 Tagen nach dem Antrag einer Vertragspartei auf Einberufung\nder Sachverständigengruppe, kann auf Antrag einer Vertragspar-\ntei der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung                                    Artikel 305\neinberufen werden, um die Frage zu erörtern. Die Vertrags-\nKonsultationen\nparteien können der Sachverständigengruppe Stellungnahmen\nunterbreiten. Die Sachverständigengruppe kann die Vertrags-          (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die\nparteien, die Beratungsgruppe/n oder internationale Organisa-     Auslegung und Anwendung der in Artikel 304 genannten Bestim-\ntionen um Informationen und Beratung ersuchen. Die Sachver-       mungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach\nständigengruppe tritt innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung    Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer ein-\ndes Antrags einer Vertragspartei zusammen.                        vernehmlichen Lösung zu gelangen.\n(2) Die nach dem Verfahren in Absatz 3 ausgewählte Sachver-       (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-\nständigengruppe stellt ihr Fachwissen für die Umsetzung dieses    tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen\nKapitels zur Verfügung. Sofern die Vertragsparteien nichts ande-  mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die strittige\nres vereinbaren, legt die Sachverständigengruppe den Vertrags-    Maßnahme und die in Artikel 304 genannten Bestimmungen die-\nparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Auswahl des letzten      ses Abkommens nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.\nSachverständigen einen Bericht vor. Die Vertragsparteien bemü-       (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nhen sich nach besten Kräften, die Ratschläge oder Empfehlun-      dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\ngen der Sachverständigengruppe zur Umsetzung dieses Kapitels      Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, es sei denn, die Vertrags-\nzu berücksichtigen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Sach-      parteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten\nverständigengruppe wird vom Unterausschuss für Handel und         30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abge-\nnachhaltige Entwicklung überwacht. Der Bericht der Sachver-       schlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die\nständigengruppe wird der/den Beratungsgruppe/n der Vertrags-      Konsultationen fortzusetzen. Alle während der Konsultationen of-\nparteien vorgelegt. Für vertrauliche Informationen und die Ge-    fengelegten vertraulichen Informationen bleiben vertraulich.\nschäftsordnung gelten die Grundsätze des Anhangs XXIV zu\nTitel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung).                               (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-\nchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren be-\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens einigen sich die Ver-   treffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Über-\ntragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf  mittlung des Ersuchens abgehalten und gelten 15 Tage nach\ndem Gebiet dieses Kapitels über Fachwissen verfügen; mindes-      dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.\ntens fünf dieser Personen besitzen nicht die Staatsangehörigkeit\n(5) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-\neiner der Vertragsparteien; diese führen den Vorsitz in der Sach-\ngütern durch Netze und sieht die eine Vertragspartei die Beile-\nverständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von beiden\ngung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen\nVertragsparteien oder den in der/den Beratungsgruppe/n vertre-\nUnterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen\ntenen Organisationen unabhängig sein, dürfen ihnen nicht nahe\nder Ukraine und der EU-Vertragspartei als dringend an, so wer-\nstehen und keine Weisungen von ihnen entgegennehmen. Jede\nden sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung\nVertragspartei wählt aus der Liste innerhalb von 50 Tagen nach\ndes Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag\nEingang des Antrags um Einsetzung einer Sachverständigen-\nder Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn,\ngruppe einen Sachverständigen aus. Wählt eine Vertragspartei\ndie Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzuset-\ninnerhalb dieser Frist ihren Sachverständigen nicht aus, so wählt\nzen. Alle während der Konsultationen offengelegten vertraulichen\ndie andere Vertragspartei aus der Liste einen Staatsangehörigen\nInformationen bleiben vertraulich.\nder Vertragspartei aus, die keinen Sachverständigen ausgewählt\nhat. Die beiden ausgewählten Sachverständigen einigen sich auf       (6) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise\nden Vorsitzenden, der aus der Liste der Sachverständigen aus-     des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder\ngewählt wird, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfah- sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine\nrensparteien besitzen.                                            einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Beschwerde-\nführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 306 er-\nsuchen.\nArtikel 302\n1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass\nZusammenarbeit im Bereich                        dieser Titel nicht so auszulegen ist, als begründe er Rechte oder Pflich-\nHandel und nachhaltige Entwicklung                    ten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar gel-\ntend gemacht werden können.\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der handelsbezoge-    2 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass\nnen Aspekte der Arbeits- und Umweltpolitik zusammen, um die         Beschlüsse und mutmaßliche Untätigkeit der mit diesem Abkommen ge-\nZiele dieses Abkommens zu erreichen.                                schaffenen Gremien nicht unter dieses Kapitel fallen.","600                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nAbschnitt 1                               die drei Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder\nbeiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen\nSchiedsverfahren                              durch das Los bestimmt.\n(8) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nArtikel 306\nfragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\nEinleitung des Schiedsverfahrens                      einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\n(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit   Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\ndurch Konsultationen nach Artikel 305 beizulegen, so kann die         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\nBeschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersu-            dringend ansieht, gilt Absatz 3 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und\nchen.                                                                 die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.\n(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist\nArtikel 308\nschriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handelsausschuss\nzu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die                      Zwischenbericht des Schiedspanels\nstrittige Maßnahme und gibt eine kurze, zur Verdeutlichung des           (1) Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien innerhalb\nProblems ausreichende Zusammenfassung der Rechtsgrundlage             von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-\nder Beschwerde. Ersucht die Beschwerdeführerin um Einsetzung          bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über\neines Schiedspanels mit einem anderen als dem üblichen Man-           die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den\ndat, so muss das schriftliche Ersuchen den vorgeschlagenen            wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.\nWortlaut des besonderen Mandats enthalten.                            Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-\n(3) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen     gehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schieds-\nnach Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren,          panels dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss\nhat das Schiedspanel das Mandat,                                      schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung\nsowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen\n„die im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels vorgelegte\nZwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht\nFrage zu prüfen, über die Vereinbarkeit der betreffenden Maß-\nsollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-\nnahme mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen dieses\nsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.\nAbkommens zu entscheiden und eine Entscheidung nach Arti-\nkel 310 zu erlassen“.                                                    (2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\n14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersu-\nArtikel 307                               chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.\n(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nZusammensetzung des Schiedspanels\nverderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-       sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Zwischen-\nsammen.                                                               bericht innerhalb der Hälfte der Fristen nach den Absätzen 1\n(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersu-          und 2 vorzulegen, und jede Vertragspartei kann das Schieds-\nchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus-                panel in diesem Zeitraum schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte\nschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsul-         des Zwischenberichts zu überprüfen.\ntationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des              (4) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nSchiedspanels zu erzielen.                                            fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\n(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat-     einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schieds-            Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\npanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\ndes Handelsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle         dringend ansieht, ist der Zwischenbericht nach 20 Tagen vorzu-\ndrei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 323 aufge-         legen und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen\nstellten aktuellen Liste zu bestimmen, eine unter den von der         nach Vorlage des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schieds-\nBeschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eine unter den           panel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu ver-\nvon der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und               zichten.\neine unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausge-           (5) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertrags-\nwählten Personen.                                                     parteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen\n(4) Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder      Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfun-\nmehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen           gen vornehmen. Die endgültige Entscheidung des Schiedspanels\nMitglieder nach dem gleichen Verfahren ausgewählt:                    enthält eine Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorge-\ntragenen Argumente.\na) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über zwei Mitglie-\nder des Schiedspanels erzielt, so wird das übrige Mitglied unter\nArtikel 309\nden von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten\nPersonen ausgewählt.                                                    Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten\nb) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über ein Mitglied            (1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\ndes Schiedspanels erzielt, so wird eines der übrigen Mitglie-    fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\nder unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen         einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nPersonen und eines unter den von der Beschwerdegegnerin          Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\nvorgeschlagenen Personen ausgewählt.                             tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\ndringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das\n(5) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-\nSchiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des\ngierter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach\nSchiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der\ndem in Absatz 3 genannten Ersuchen aus. Ein Vertreter jeder\nStreitigkeit als Schlichter zu fungieren.\nVertragspartei ist berechtigt, bei der Auswahl zugegen zu sein.\n(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\n(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nlegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\ndem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.\nmit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Gelingt es\n(7) Ist eine in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt        dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung\neines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt, so werden       nicht, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             601\nLösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche      halb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-\nLösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingun-       chens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss.\ngen, die ab einem von ihm anzugebenden bestimmten Tag bis\nzur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.                        (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nMitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\n(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-    den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\ngewalt unterliegenden Unternehmen beachten die die Bedingun-         Notifikation der Entscheidung beträgt 35 Tage nach dem Tag der\ngen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei             Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\nMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-\nlegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend          (4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-\nist.                                                                 rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist\nschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-\n(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für Schieds-      dung des Schiedspanels.\nrichter.\n(5) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nArtikel 310\nEntscheidung des Schiedspanels\nArtikel 313\n(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb\nÜberprüfung von Maßnahmen zur\nvon 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertrags-\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels\nparteien und dem Handelsausschuss. Ist das Schiedspanel der\nAuffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so notifiziert    (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nder Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien          rin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen\nund dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe      Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung\nfür die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schieds-           des Schiedspanels umzusetzen.\npanel seine Arbeit abzuschließen beabsichtigt. Die Entscheidung\nsollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Ein-        (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\nsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.                        Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 noti-\nfizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen\n(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht       kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel\nverderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht            schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen\nsich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung        Ersuchen sind die strittige Maßnahme und die Bestimmungen\ninnerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu noti-       des Abkommens, mit denen sie nach Auffassung der Beschwer-\nfizieren. Dies sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach seiner deführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der\nEinsetzung geschehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von            Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nen-\n10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden,           nen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb\nob es den Fall als dringend ansieht.                                 von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.\n(3) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Ener-        (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\ngiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei we-    Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\ngen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erd-       den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\ngas-, Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der          Notifikation der Entscheidung beträgt 60 Tage nach dem Tag der\nEU-Vertragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung        Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\nals dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entschei-\ndung innerhalb von 40 Tagen nach seiner Einsetzung.\nArtikel 314\nAbschnitt 2                                                     Abhilfemaßnahmen\nbei dringenden Energiestreitigkeiten\nUmsetzung\n(1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-\nArtikel 311                            fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen\neiner vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels                  Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-\nDie Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die notwendig         tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als\nsind, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und            dringend ansieht, finden die folgenden besonderen Bestimmun-\nGlauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die         gen über Abhilfemaßnahmen Anwendung.\nFrist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen.                   (2) Abweichend von den Artikeln 311, 312 und 313 kann die\nBeschwerdeführerin Verpflichtungen aus diesem Abkommen in\nArtikel 312                            einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht,\ndie dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass\nAngemessene Frist für die Umsetzung                     eine Vertragspartei es versäumt hat, den Feststellungen des\n(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entschei-        Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass nach-\ndung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die       zukommen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handels-           solche Aussetzung darf nicht länger als drei Monate aufrechter-\nausschuss die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung        halten werden, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat den Be-\nbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).                         richt des Schiedspanels nicht umgesetzt.\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den              (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines\nVertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung        Versäumnisses der Umsetzung oder den Umfang der Ausset-\nder Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-           zung wegen des Versäumnisses der Umsetzung, so kann sie ein\nführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Ab-      Verfahren nach Artikel 315 oder 316 einleiten, das zügig geprüft\nsatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemes-      wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst aufhe-\nsene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig       ben oder anpassen, wenn das Schiedspanel die Frage entschie-\nder anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu noti-         den hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Ver-\nfizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung inner-     fahrens aufrechterhalten.","602                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 315                              (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach\ndem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darü-\nVorläufige Abhilfemaßnahmen\nber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten\nim Falle der Nichtumsetzung\nMaßnahmen mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen\n(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-       des Abkommens im Einklang befindet, so kann die Beschwerde-\nnen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um   führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die\ndie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das     Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der\nSchiedspanel fest, dass eine nach Artikel 313 Absatz 1 notifizier- Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss zu notifizie-\nte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus      ren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von\nden in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkommens            45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den\nunvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen       Vertragsparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Ent-\nder Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden       scheidet das Schiedspanel, dass sich die Beschwerdegegnerin\nAusgleich vor.                                                     mit dem Abkommen im Einklang befindet, oder hat die Be-\nschwerdeführerin nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Über-\n(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemesse-\nmittlung des Ersuchens nach Absatz 1 darum ersucht, dass das\nnen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß\nursprüngliche Schiedspanel die Frage entscheidet, so wird die\nArtikel 313, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-\nAussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 15 Tagen nach\nkel 304 genannten Bestimmungen dieses Abkommens unverein-\nder Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ab-\nbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die\nlauf der Frist von 45 Tagen aufgehoben.\nBeschwerdeführerin nach einer Notifikation an die Beschwerde-\ngegnerin und den Handelsausschuss Verpflichtungen aus Be-             (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nstimmungen des Kapitels über die Freihandelszone in einem Um-      Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß                 den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die\nzunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. Die      Notifikation der Entscheidung beträgt in diesem Fall 60 Tage\nBeschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von             nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.\n10 Tagen nach dem Tag der Notifikation jederzeit vornehmen, es\nsei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein                                      Abschnitt 3\nSchiedsverfahren ersucht.\nGemeinsame Bestimmungen\n(3) Zur Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwer-\ndeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mit-\nglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handels-                                  Artikel 317\nvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen                                Einvernehmliche Lösung\nmultipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch\nden Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile             Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka-\nentspricht.                                                        pitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie\nnotifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Handelsaus-\n(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-    schuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schieds-\nfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-       panels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlä-\nnichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so         gigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist\nkann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,      in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-         wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich\nschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in        oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert wor-\nAbsatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das         den, so wird das Schiedsverfahren eingestellt.\nSchiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang\nder Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen\nArtikel 318\nnach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragspar-\nteien und dem Handelsausschuss. Die Verpflichtungen werden                                 Verfahrensordnung\nnicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung no-         (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt die\ntifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des        Verfahrensordnung in Anhang XXIV.\nSchiedspanels vereinbar sein.\n(2) Anhörungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe der\n(5) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner    Verfahrensordnung in Anhang XXIV öffentlich statt.\nMitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nden die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. In diesem Fall\nbeträgt die Frist für die Notifikation der Entscheidung 45 Tage                                 Artikel 319\nnach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 4.                      Informationen und fachliche Beratung\n(6) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehend          Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder\nund wird nur so lange aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die     von sich aus Informationen aus jeder ihm geeignet erscheinen-\nfür mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkom-       den Quelle, einschließlich der Streitparteien, für das Schieds-\nmens unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert         panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nworden sind, um sie nach Artikel 316 mit den in Artikel 304 ge-    nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-\nnannten Bestimmungen des Abkommens in Einklang zu bringen          holen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen\noder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung     den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge-\nder Streitigkeit erzielt haben.                                    legt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene\nnatürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel\nArtikel 316                           nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang XXIV Amicus-\nCuriae-Schriftsätze unterbreiten.\nÜberprüfung von Umsetzungsmaßnahmen\nnach der Aussetzung von Verpflichtungen\nArtikel 320\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nAuslegungsregeln\nrin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie getrof-\nfen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen,            Das Schiedspanel legt die in Artikel 304 genannten Bestim-\nund ihr Ersuchen, die Aussetzung von Verpflichtungen durch die     mungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheits-\nBeschwerdeführerin aufzuheben.                                     rechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsüberein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           603\nkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung        fasst Schiedsrichter mit Fachwissen oder Erfahrung auf den Ge-\naus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO-            bieten Recht und internationaler Handel.\nÜbereinkommen identisch, so wählt das Schiedspanel eine Aus-\n(3) Alle Schiedsrichter, die als Mitglied eines Schiedspanels\nlegung, die mit der einschlägigen Auslegung in Entscheidungen\nbestellt werden, müssen unabhängig sein und in persönlicher Ei-\ndes WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement\ngenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Orga-\nBody – DSB) vereinbar ist. Die Entscheidungen des Schiedspa-\nnisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regie-\nnels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und\nrung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den\nPflichten weder ergänzen noch einschränken.\nVerhaltenskodex in Anhang XXV zu beachten.\nArtikel 321\nArtikel 324\nBeschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels\nVerhältnis zu den WTO-Verpflichtungen\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um\n(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen\neinvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein einvernehm-\ndieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-\nlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch\nschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, un-\nMehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen ein-\nberührt.\nzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffent-\nlicht.                                                                 (2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten\nMaßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 306 Ab-\n(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Ver-\nsatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkom-\ntragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflich-\nmen eingeleitet, so darf sie wegen derselben Maßnahme erst\nten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidun-\ndann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium\ngen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der\neinleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner\nbetreffenden Bestimmungen des Abkommens und die wichtigs-\nwendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Ver-\nten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des\npflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkom-\nSchiedspanels darzulegen. Der Handelsausschuss macht den\nmen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall\ngesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der\ndarf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungs-\nÖffentlichkeit zugänglich, es sei denn, er beschließt etwas ande-\nverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung\nres.\neiner identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-\nfassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrens-\nArtikel 322                            technischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht\nStreitbeilegung im Zusammenhang                     über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.\nmit der Annäherung der Regelungen                       (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten\n(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-  a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\ntigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun-                als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei\ngen, die bezüglich der Annäherung der Regelungen in Kapitel 3            nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-\n(Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizei-            fahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on\nliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll-          Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes –\nund Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienst-           DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag\nleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8          auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt\n(Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 10 (Wettbewerb)             abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels be-\nfestgelegt sind oder die einer Vertragspartei auf andere Weise           ziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 be-\ndurch Bezugnahme auf eine Bestimmung des EU-Rechts eine                  ziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und\nVerpflichtung auferlegen.\nb) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-      Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\nlegung einer Bestimmung des EU-Rechts gemäß Absatz 1, so                 kel 306 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-\nentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie           panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu\ndem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.             dem das Schiedspanel seine Entscheidung den Vertragspar-\nIn diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des               teien und dem Handelsausschuss vorlegt.\nSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-\npäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-         (4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine\nhofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.       vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu-\nnehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch ge-\nnommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Ver-\nAbschnitt 4                             pflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 325\nArtikel 323                                                          Fristen\nSchiedsrichter                              (1) Alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der\n(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate          Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schieds-\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen      panels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf\nauf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu die-   die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\nnen. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen vor, die als            (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-\nSchiedsrichter dienen sollen. Die beiden Vertragsparteien wählen    seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nauch fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer\nVertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz füh-\nArtikel 326\nren sollen. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste\nimmer auf diesem Stand bleibt.                                                            Änderung des Kapitels\n(2) Die nach Absatz 1 aufgestellte Liste dient der Zusammen-        Der Handelsausschuss kann beschließen, dieses Kapitel, die\nstellung von Schiedspanels im Einklang mit Artikel 307. Sie um-     Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang XXIV und","604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nden Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels und                                      Artikel 330\ndie Vermittler in Anhang XXV zu ändern.\nAuswahl des Vermittlers\n(1) Bei Einleitung des Vermittlungsverfahren bemühen sich die\nKapitel 15                               Vertragsparteien, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort\nVermittlungsmechanismus                               auf das Ersuchen eine Einigung über einen Vermittler zu erzie-\nlen.\nArtikel 327                               (2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der Frist nicht\nauf einen Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vor-\nZiel und Geltungsbereich                        sitzenden des Handelsausschusses oder seinen Delegierten er-\nsuchen, den Vermittler durch das Los von der nach Artikel 323\n(1) Ziel dieses Kapitels ist es, das Finden einer einvernehm-\naufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragspar-\nlichen Lösung in einem umfassenden, zügigen Verfahren mit der\nteien werden rechtzeitig eingeladen, bei der Auslosung zugegen\nUnterstützung eines Vermittlers zu erleichtern.\nzu sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien\n(2) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die unter Titel IV Kapi-  durchgeführt, die zugegen sind.\ntel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) fallen und        (3) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-\nden Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.           gierter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Arbeitstagen\n(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die unter Kapitel 6 nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen einer Vertragspartei\n(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-        aus.\nschäftsverkehr), Kapitel 7 (Laufende Zahlungen und Kapitalver-         (4) Ist die in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines\nkehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen), Kapitel 9        Ersuchens nach Absatz 2 noch nicht aufgestellt, so wird der Ver-\n(Geistiges Eigentum) und Kapitel 13 (Handel und nachhaltige         mittler unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertrags-\nEntwicklung) fallen. Der Handelsausschuss kann nach sorgfälti-      parteien förmlich vorgeschlagenen Personen durch das Los be-\nger Prüfung beschließen, dass dieser Mechanismus auch für           stimmt.\neinen oder mehrere dieser Bereiche gelten sollte.\n(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Ver-\nmittler die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besit-\nAbschnitt 1                             zen soll.\nVerfahren im Rahmen                               (6) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unpar-\ndes Vermittlungsmechanismus                        teiischer, transparenter Weise dabei, Fragen in Bezug auf die\nMaßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu\nklären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der\nArtikel 328                            Verhaltenskodex in Anhang XXV gilt für Vermittler wie dort vor-\nInformationsersuchen                          gesehen. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 46 (Über-\nsetzung und Berechnung von Fristen) der Verfahrensordnung in\n(1) Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine      Anhang XXIV gelten sinngemäß.\nVertragspartei jederzeit um Informationen über eine Maßnahme\nersuchen, die den Handel oder Investitionen zwischen den Ver-                                     Artikel 331\ntragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein sol-\nches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen                  Vorschriften für das Vermittlungsverfahren\nnach Eingang des Ersuchens mit einer Stellungnahme zu den in           (1) Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Vermittlers\ndem Ersuchen enthaltenen Informationen. Das Ersuchen und die        legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angeregt\nAntwort sind nach Möglichkeit schriftlich zu übermitteln.           hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei schriftlich\n(2) Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass      eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbeson-\neine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt     dere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Aus-\nsie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzöge-      wirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach\nrung mit und gibt an, wann sie nach ihrer Einschätzung frühes-      Vorlage dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei\ntens antworten könnte.                                              schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung ab-\ngeben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung\nbeziehungsweise Stellungnahme die Informationen aufnehmen,\nArtikel 329                            die sie für sachdienlich erachtet.\nEinleitung des Verfahrens                          (2) Der Vermittler kann beschließen, wie die Fragen in Bezug\nauf die Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den\n(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass\nHandel am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Ver-\ndie Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Ein sol-\nmittler Treffen zwischen den Vertragsparteien organisieren, die\nches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu rich-\nVertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sach-\nten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen\nverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich\nder ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin\num Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jede\na) die strittige Maßnahme zu nennen,                                von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung\nleisten. Bevor der Vermittler jedoch Sachverständige und Inte-\nb) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen           ressenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung\ndie Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertrags-         bittet oder sich mit ihnen berät, konsultiert er die Vertragspar-\npartei auf den Handel oder Investitionen zwischen den Ver-     teien.\ntragsparteien hat oder haben wird, und\n(3) Der Vermittler kann Ratschläge anbieten und den Vertrags-\nc) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der           parteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den\nersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen        Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine\nund der Maßnahme besteht.                                      andere Lösung einigen. Der Vermittler enthält sich jedoch jeg-\nlicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbar-\n(2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft\nkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.\nes wohlwollend und gibt ihm innerhalb von 10 Tagen nach sei-\nnem Eingang schriftlich statt oder lehnt es innerhalb dieses Zeit-     (4) Das Verfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchge-\nraums schriftlich ab.                                               führt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseiti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            605\ngen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem              verfahren geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von\nWege.                                                               einem Schiedspanel berücksichtigt werden:\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Ta-      a) die Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe\ngen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen            des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden,\nLösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können\nb) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft\ndie Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbe-\nbekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu\nsondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.\nakzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder\n(6) Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschus-\nc) die Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.\nses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche\nLösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren ab-         (2) Der Vermittlungsmechanismus lässt die Rechte und Pflich-\nhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlich-      ten der Vertragsparteien aus den Bestimmungen über die Streit-\nkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich ge-      beilegung unberührt.\nmachte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die          (3) Unbeschadet des Artikels 331 Absatz 6 sind alle Verfah-\neine Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.                 rensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschlä-\n(7) Das Verfahren endet                                          ge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren et-\nwas anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit\na) im Falle der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch\ndarüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.\ndie Vertragsparteien am Tag der Annahme,\nb) durch eine nach Konsultation der Vertragsparteien abgege-                                     Artikel 334\nbene schriftliche Erklärung des Vermittlers, dass weitere Ver-\nmittlungsbemühungen aussichtslos wären,                                                      Fristen\nc) durch eine schriftliche Erklärung einer Vertragspartei, die die-    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegensei-\nse nach Prüfung der Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen      tigen Einvernehmen der an diesen Verfahren beteiligten Vertrags-\nim Vermittlungsverfahren sowie der Ratschläge und Lösungs-     parteien geändert werden.\nvorschläge des Vermittlers abgibt, oder\nArtikel 335\nd) im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in jeder\nPhase des Verfahrens.                                                                        Kosten\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Betei-\nAbschnitt 2                             ligung am Vermittlungsverfahren entstehen, selbst.\nUmsetzung                                  (2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ-\nlich der Vergütung und Kostenerstattung für den Vermittler, etwaige\nArtikel 332                            Assistenten des Vermittlers und – falls sich die Vertragsparteien\nnicht auf eine gemeinsame Sprache einigen können – die Über-\nUmsetzung einer einvernehmlichen Lösung                 setzung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge-\n(1) Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt,    meinsam getragen. Die Vergütung des Vermittlers entspricht der\nso trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind,    in Anhang XXIV Nummer 8 vorgesehenen Vergütung für den Vor-\num die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist      sitzenden des Schiedspanels.\numzusetzen.\n(2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver-                                Artikel 336\ntragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur                                  Überprüfung\nUmsetzung der einvernehmlichen Lösung.\nFünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-\n(3) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den    mens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen darüber auf,\nVertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts    ob der Vermittlungsmechanismus angesichts der gewonnenen\nvor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung                       Erfahrung und der Entwicklung eines entsprechenden Mecha-\na) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig         nismus in der WTO geändert werden muss.\nwar,\nb) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und\nTitel V\nc) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als                              Wirtschaftliche\nEndergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, ein-                   und sektorale Zusammenarbeit\nschließlich etwaiger Zwischenlösungen.\nDer Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb                                Kapitel 1\nvon 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach              Zusammenarbeit im Energiebereich\nPrüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Ver-                    einschließlich Nuklearfragen\ntragsparteien legt der Vermittler diesen innerhalb von 15 Tagen\nschriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachen-\nbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.                                         Artikel 337\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre derzeitige Zu-\nAbschnitt 3                             sammenarbeit in Energiefragen zur Verbesserung der Versor-\ngungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im\nAllgemeine Bestimmungen                         Energiebereich, die für die Förderung von Wirtschaftswachstum\nentscheidend ist, fortzusetzen und zu intensivieren und Fort-\nArtikel 333                            schritte auf dem Weg zur Marktintegration zu erzielen, unter an-\nderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor und\nVerhältnis zur Streitbeilegung\ndurch Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Ener-\n(1) Das Verfahren im Rahmen dieses Vermittlungsmechanis-         giebereich. Bei der Zusammenarbeit in Regelungsfragen wird der\nmus ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach      Notwendigkeit einschlägiger Gemeinwohlverpflichtungen Rech-\ndiesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Fol-           nung getragen, einschließlich Maßnahmen zur Information der\ngendes darf weder von einer Vertragspartei in Streitbeilegungs-     Kunden über unlautere Verkaufspraktiken und zu ihrem Schutz","606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nvor solchen Praktiken sowie des Zugangs der Verbraucher, ein-           Energie, sowie effiziente Nutzung von Energie in Geräten, Be-\nschließlich der am meisten schutzbedürftigen Bürger, zu er-             leuchtungskörpern und Gebäuden;\nschwinglicher Energie.\nj)   Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in\n(2) Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende             wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger Weise sowie alter-\nPartnerschaft und orientiert sich im Einklang mit der Marktwirt-        nativer Kraftstoffe, einschließlich der nachhaltigen Produktion\nschaft, dem Vertrag über die Energiecharta von 1994, der Ver-           von Biokraftstoffen, und Zusammenarbeit bei Regelungsfra-\neinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich und an-             gen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologi-\nderen multilateralen und damit zusammenhängenden bilateralen            schen und kommerziellen Entwicklung;\nÜbereinkünften an den Grundsätzen des beiderseitigen Interes-\nk) Förderung der im Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkom-\nses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Berechenbar-\nmen der VN über Klimaänderungen von 1997 vorgesehenen\nkeit.\nGemeinsamen Projektdurchführung, um Treibhausgasemis-\nsionen durch Projekte auf dem Gebiet der Energieeffizienz\nArtikel 338                                und der erneuerbaren Energien zu verringern;\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst unter an-       l)   wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\nderem die folgenden Bereiche:                                           tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\na) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik und               nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und\nEntwicklung/Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien so-            -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-\nwie Verbesserung des statistischen Erfassungssystems im             effizienter und umweltfreundlicher Technologien, einschließ-\nEnergiesektor auf der Grundlage eines zeitnahen Informa-            lich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und\ntionsaustauschs über Energiebilanzen und Energieströme im           effizienter, sauberer Kohletechnologien, im Einklang mit den\nEinklang mit der internationalen Praxis sowie Ausbau der            etablierten Grundsätzen, wie sie unter anderem im Abkom-\nInfrastruktur;                                                      men über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine\nb) Einrichtung wirksamer Mechanismen für die Reaktion auf               festgelegt sind;\npotenzielle Energiekrisensituationen im Geiste der Solidari-\ntät;                                                           m) Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und interna-\ntionalen Normungsgremien im Energiebereich.\nc) Modernisierung und Verbesserung bestehender Energie-\ninfrastruktur von gemeinsamem Interesse, einschließlich der\nArtikel 339\nEnergieerzeugungskapazitäten und der Integrität, Sicherheit\nund Sicherung der Energienetze, und schrittweise Integration      Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen\ndes ukrainischen Stromnetzes in das europäische Stromnetz      aus und unterstützen in sinnvoller Weise die Reform der Rege-\nsowie vollständige Sanierung der Energietransitinfrastruktur   lungen, die auch die Umstrukturierung des Kohlesektors\nund Installierung grenzübergreifender Messsysteme an den       (Kesselkohle, Kokskohle und Braunkohle) umfasst, um seine\nAußengrenzen der Ukraine und Errichtung neuer Energiein-       Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die Grubensicherheit und den\nfrastruktur von gemeinsamem Interesse zur Diversifizierung     Arbeitsschutz zu verbessern und seine Auswirkungen auf die\nder Energiequellen, -lieferanten, -transportwege und -trans-   Umwelt unter Berücksichtigung der regionalen und sozialen Aus-\nportverfahren in wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger    wirkungen zu verringern. Zur Verbesserung der Effizienz, Wett-\nWeise;                                                         bewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit muss die Umstrukturierung\ndie gesamte Kohle-Wertschöpfungskette von der Exploration\nd) Entwicklung wettbewerbsbestimmter, transparenter und dis-\nüber die Förderung und Verarbeitung bis zur Umwandlung und\nkriminierungsfreier Energiemärkte in Annäherung an die Vor-\nHandhabung der Rückstände aus Kohleverarbeitung und -ver-\nschriften und Normen der EU durch Reform der Regelungen;\nbrennung umfassen. Dieser Ansatz umfasst das Auffangen und\ne) Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags zur Gründung der          die Nutzung von Methanemissionen aus Kohlebergwerken sowie\nEnergiegemeinschaft von 2005;                                  aus Erdöl- und Erdgasgewinnung, Deponien und Landwirtschaft,\nwie unter anderem im Rahmen der Global Methane Initiative fest-\nf)  Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und\ngelegt, zu deren Partnern die Vertragsparteien gehören.\nSicherheit von Handel, Transit, Exploration, Gewinnung, Raf-\nfination, Erzeugung, Speicherung, Transport, Übertragung,\nVerteilung und Marketing im Energiebereich und des Ver-                                      Artikel 340\nkaufs von Energieträgern und -produkten auf einer für beide       Die Vertragsparteien führen den in Anhang XXVI zu Titel V\nSeiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Ein- (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 1 (Zu-\nklang mit den internationalen Vorschriften, insbesondere dem   sammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen)\nVertrag über die Energiecharta von 1994, dem WTO-Über-         festgelegten Frühwarnmechanismus ein.\neinkommen und diesem Abkommen;\ng) Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen, stabilen                                      Artikel 341\nInvestitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen,\nsteuerlichen und sonstigen Voraussetzungen angegangen             Für die schrittweise Annäherung gilt der in Anhang XXVII fest-\nund beiderseitige Investitionen im Energiebereich auf einer    gelegte Zeitplan.\ndiskriminierungsfreien Grundlage gefördert werden;\nArtikel 342\nh) effiziente Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-\nbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und            (1) Die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Nutzung der\nEntwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzie-       Kernenergie erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten\nrungsorganisationen und -instrumenten zur Unterstützung        und Befugnisse der EU und ihrer Mitgliedstaaten oder der Euro-\nder Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;     päischen Atomgemeinschaft (EAG) und ihrer Mitgliedstaaten und\nim Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien\ni)  Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung, unter\ndurch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die zwi-\nanderem durch Festlegung von Energieeffizienzstrategien\nschen den Vertragsparteien geschlossen wurden beziehungs-\nund entsprechenden Rechts- und Regelungsrahmen, um\nweise werden.\nerhebliche Verbesserungen zu erreichen, die mit dem Funk-\ntionieren von Marktmechanismen vereinbar sind und den EU-         (2) Mit dieser Zusammenarbeit wird ein hohes Maß an nuklearer\nStandards entsprechen, einschließlich der effizienten Erzeu-   Sicherheit sowie die saubere und friedliche Nutzung der Kern-\ngung, Gewinnung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von       energie gewährleistet; sie umfasst alle zivilen Tätigkeiten im Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           607\nsammenhang mit Kernenergie und alle Schritte der Brennstoff-                                    Kapitel 3\nkette, einschließlich der Herstellung von Kernmaterial und des\nHandels damit, der Sicherheits- und Sicherungsaspekte von               Verwaltung der öffentlichen Finanzen:\nKernenergie und der Katastrophenvorsorge, sowie Gesundheits-               Haushaltspolitik, interne Kontrolle\nund Umweltfragen und Nichtverbreitung. In diesem Zusammen-                             und externe Prüfung\nhang umfasst die Zusammenarbeit auch die Weiterentwicklung\nder Politik und der Rechts- und Regelungsrahmen auf der                                          Artikel 346\nGrundlage der Rechtsvorschriften und der Praxis der EU sowie\nder Standards der Internationalen Atomenergie-Organisation             Ziel der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltung der\n(IAEO). Die Vertragsparteien fördern die zivile wissenschaftliche  öffentlichen Finanzen ist es, die Entwicklung einer Haushaltspo-\nForschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und Siche-       litik und solider Systeme für die interne Kontrolle und externe\nrung, einschließlich gemeinsamer Forschung und Entwicklung,        Prüfung der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage internatio-\nund die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.             naler Standards zu gewährleisten, die mit den fundamentalen\nGrundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsam-\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die als Folge der       keit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit vereinbar sind.\nKatastrophe von Tschernobyl aufgetretenen Probleme sowie die\nStilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl angegangen, insbe-\nArtikel 347\nsondere\na) der Ummantelungsplan (Shelter Implementation Plan – SIP)            Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Erfahrungen und\nfür die Umwandlung des havarierten Reaktorblocks 4            bewährte Methoden aus und treffen andere Maßnahmen, insbe-\n(„Sarkophag“) in ein für die Umwelt sicheres System,          sondere in den folgenden Bereichen:\nb) die Entsorgung abgebrannter Brennelemente,                      1. Haushaltspolitik:\nc) die Dekontaminierung des Gebiets,                                    a) Entwicklung eines Systems für die            mittelfristige\nHaushaltsvorausschätzung/-planung\nd) die Entsorgung radioaktiver Abfälle,\nb) Verbesserung programmorientierter Ansätze im Haus-\ne) die Überwachung der Umwelt,                                               haltsverfahren und Analyse der Wirtschaftlichkeit und\nf)   weitere Bereiche nach Vereinbarung, zum Beispiel die medi-              Wirksamkeit der Durchführung von Haushaltsprogram-\nzinischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, regelungs-             men\ntechnischen, sozialen und administrativen Aspekte der An-          c) Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaus-\nstrengungen zur Begrenzung der Folgen der Katastrophe.                  tauschs über Haushaltsplanung und -ausführung und\nüber öffentliche Schulden\nKapitel 2                              2. Externe Prüfung:\nMakroökonomische Zusammenarbeit                                   – Umsetzung der Standards und Methoden der Internatio-\nnalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehör-\nArtikel 343                                   den (INTOSAI) sowie Austausch bewährter Methoden der\nDie EU und die Ukraine erleichtern den Prozess der wirtschaft-          EU auf dem Gebiet der externen Kontrolle und Prüfung der\nlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Ver-                   öffentlichen Finanzen unter besonderer Berücksichtigung\nständnis der Grundlagen ihrer Wirtschaft und der Formulierung              der Unabhängigkeit der zuständigen Stellen der Vertrags-\nund Umsetzung von Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu             parteien\nverbessern. Die Ukraine ist bestrebt, eine funktionierende Markt-  3. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen:\nwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leit-\nprinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher       – Weiterentwicklung des Systems für die interne Kontrolle\nFinanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz                 der öffentlichen Finanzen durch Harmonisierung mit inter-\nschrittweise an die Politik der EU anzunähern.                             national vereinbarten Standards (Institute of Internal\nAuditors (IIA), International Federation of Accountants\n(IFAC), INTOSAI) und Methoden sowie den bewährten Me-\nArtikel 344                                   thoden der EU für interne Kontrolle und interne Revision\nZur Erreichung der in Artikel 343 aufgeführten Ziele arbeiten           bei staatlichen Stellen\ndie Vertragsparteien zusammen, um                                  4. Betrugsbekämpfung:\na) Informationen über die makroökonomische Leistung, die\n– Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Ver-\nmakroökonomischen Aussichten und die Entwicklungsstra-\nhinderung von Betrug und Korruption in dem unter Titel V\ntegien auszutauschen;\n(Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 3\nb) gemeinsame wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem                    fallenden Bereich, einschließlich der Zusammenarbeit der\nInteresse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen            zuständigen Verwaltungsstellen.\nund der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Me-\nthoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die                                  Artikel 348\nAusarbeitung von Strategiedokumenten, zu analysieren, um\ndie Politikgestaltung der Ukraine im Einklang mit den Grund-      Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen;                 menarbeit) Kapitel 3 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nDialog statt.\nc) Fachwissen auf dem Gebiet der Makroökonomie auszutau-\nschen;\nKapitel 4\nd) Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise\nder Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)                                       Steuern\nauszutauschen.\nArtikel 349\nArtikel 345\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-    tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-\nmenarbeit) Kapitel 2 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger      schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen\nDialog statt.                                                      Wettbewerb weiter zu verbessern.","608                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nArtikel 350                          Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Sta-\ntistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Com-\nIn Bezug auf Artikel 349 erkennen die Vertragsparteien die\npendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem\nGrundsätze verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an,\nAbkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird.\nd. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaus-\ntauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaa-\nten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer                                 Artikel 356\nUmsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien un-            Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:\nbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten\ndie internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern,     a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys-\ndie Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur          tems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine ge-\nwirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.                   eignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten\nund auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert,\nArtikel 351                          b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems\nan das Europäische Statistische System,\nDie Vertragsparteien intensivieren und verstärken auch ihre\nZusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des          c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter\nSteuersystems und der Steuerverwaltung der Ukraine, einschließ-         Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-\nlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter        nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der\nbesonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung            Klassifikationen,\nder Mehrwertsteuer (MwSt.), um das Auflaufen von Zahlungs-         d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-\nrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu          mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ngewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und            dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und\n-vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt,          einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statis-\ndie Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der                tiksystems zu leisten,\nBekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussell-\nbetrugs, zu intensivieren.                                         e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die\nEntwicklung des statistischen Know-hows,\nArtikel 352                          f)   Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen\nVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.\nDie Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nund harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem\nSchmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-                                       Artikel 357\nwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit wird            Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen\nunter anderem gehören, die Verbrauchsteuersätze für Tabak-         Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statis-\nwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kon-      tische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich\ntext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines           unter anderem auf die folgenden Bereiche:\nDialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenüber-\neinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung           a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen,\ndes Tabakkonsums von 2003 so weit wie möglich schrittweise         b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und\nanzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien            Umweltstatistik,\ndarum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu\nc) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister\nverstärken.\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,\nArtikel 353                          d) Energie, einschließlich Bilanzen,\nDie schrittweise Annäherung an die im EU-Besitzstand fest-      e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,\ngelegte Steuerstruktur wird im Einklang mit Anhang XXVIII vor-     f)   Außenhandelsstatistik,\ngenommen.\ng) Regionalstatistik,\nArtikel 354                          h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die\nErstellung und Verbreitung von Statistiken.\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 4 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nArtikel 358\nDialog statt.\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen\nund Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter\nKapitel 5\nund berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der\nStatistik                            Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfe-\nprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf\nArtikel 355                          eine weitere schrittweise Annäherung an den EU-Besitzstand im\nBereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-      für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems und\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag  unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen\nzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international  Statistischen Systems. Bei den Verfahren für die Erstellung von\nvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und     der Stichprobenerhebungen, wobei der Notwendigkeit Rech-\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen     nung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern.\nliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger   Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der\nin der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die    Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und\nLage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das natio-    wirtschaftlichen Lebens relevant sein.\nnale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amt-\nlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im\nArtikel 359\nBereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltens-\nkodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das          Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nnationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und          menarbeit) Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                             609\nDialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Euro-          teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,\npäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der             falls angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der zu-\nUkraine unter den üblichen Teilnahmebedingungen für Drittlän-           ständigen Einrichtungen.\nder zur Teilnahme offenstehen.\n(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\ngrenzübergreifenden Fragen.\nKapitel 6\nUmwelt                                                              Artikel 363\nArtikel 360                                Die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvor-\nschriften an die Rechtsvorschriften und die Politik der EU im Um-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-       weltbereich wird im Einklang mit Anhang XXX vorgenommen.\nmenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\nlung und der umweltgerechten Wirtschaft. Es wird davon ausge-                                   Artikel 364\ngangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und\nUnternehmen in der Ukraine und in der EU Vorteile bringt, unter        Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes\nanderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher       erfolgt durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die\nRessourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz,       im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der\nEinbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und        EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen\nhöhere Produktion dank moderner Technologien. Die Zusam-            Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien\nmenarbeit wird im Interesse der Vertragsparteien auf der Grund-     geschlossen wurden. Sie hat unter anderem die folgenden Ziele:\nlage der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils unter Berück-\na) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,\nsichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes und der damit zusammen-           b) Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen\nhängenden multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.                    über grenzüberschreitende Notfälle rund um die Uhr, ein-\nschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,\nArtikel 361\nc) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-\nZiel der Zusammenarbeit ist die Erhaltung, der Schutz, die Ver-      welt,\nbesserung und die Sanierung der Umwelt, der Schutz der\nmenschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Nutzung      d) Einladung von Experten zu technischen Workshops und\nnatürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf              Symposien zu Katastrophenschutzfragen,\ninternationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler\nUmweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:           e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu Übungen und\nAusbildungsmaßnahmen, die von der EU und/oder der Ukraine\na) Klimawandel,                                                         veranstaltet werden,\nb) verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Quer-\nf)  Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit beim wirk-\nschnittsfragen, einschließlich Bildung und Ausbildung, sowie\nsamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazi-\nZugang zu Informationen und Entscheidungsprozessen im\ntäten.\nUmweltbereich,\nc) Luftqualität,\nArtikel 365\nd) Wasserqualitäts- und Wasserressourcenmanagement unter\nEinschluss der Meeresumwelt,                                       Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:\ne) Abfall- und Ressourcenmanagement,                                a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden\nf)  Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes          Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)\nder biologischen und landschaftlichen Vielfalt (Öko-Netzwerke),     zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des\nUmweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-\ng) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-            verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,\nfahren,                                                             Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung\nh) Chemikalien,                                                         von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbe-\nziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Ermitt-\ni)  genetisch veränderte Organismen, unter anderem in der\nlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und\nLandwirtschaft,\nÜberprüfungsmechanismus,\nj)  Lärmbelastung,\nb) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:\nk) Katastrophenschutz, einschließlich Naturkatastrophen und             Luftqualität, Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement\nvon Menschen ausgelösten Katastrophen,                              unter Einschluss der Meeresumwelt, Abfall- und Ressourcen-\nl)  städtische Umwelt,                                                  management, Naturschutz, Verschmutzung durch Industrie-\nanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, einschließ-\nm) Umweltgebühren.\nlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger\nEtappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-\nArtikel 362                                 keiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen\n(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-         in Infrastruktur und Technologie,\nnahmen:\nc) Entwicklung und Umsetzung einer Klimapolitik, insbesondere\na) Austausch von Informationen und Fachwissen,                          nach Maßgabe des Anhangs XXXI.\nb) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem\nGebiet saubererer Technologien,                                                             Artikel 366\nc) Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nd) gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler          menarbeit) Kapitel 6 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nEbene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar-     Dialog statt.","610                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 7                                c) Ausbau des an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)\nangeschlossenen multimodalen Verkehrsnetzes und Verbes-\nVerkehr                                      serung der Infrastrukturpolitik, um Infrastrukturprojekte für die\nverschiedenen Verkehrsträger besser ermitteln und bewerten\nArtikel 367                                  zu können; Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich\nauf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbin-\nDie Vertragsparteien\ndungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung\na) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-               einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-           nach Maßgabe des Anhangs XXXIII;\nkehrssysteme zu leisten;\nd) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisa-\nb) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die            tionen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\nIntermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme;             Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nDurchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte;\nc) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-\nschen ihren Gebieten zu verbessern.                              e) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-\ntionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-\nArtikel 368                                  nologien, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen;\n(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen           f)   Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nzwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit               und Informationstechnologie bei Management und Betrieb\nder Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung              aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität\ndes Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annähe-               und Zusammenarbeit bei der Nutzung von Raumsystemen\nrung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU           und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Ver-\nvergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchfüh-            kehrs.\nrung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durch-\nführung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch                                          Artikel 370\nzu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus inter-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nnationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehö-\nmenarbeit) Kapitel 7 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nren, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen\nDialog statt.\nstehen.\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des\nKapitel 8\nPersonen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-\nflusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Re-                                 Raumfahrt\ngion durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüber-\nschreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der                                       Artikel 371\nVerkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den\nHauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zu-             (1) Die Vertragsparteien fördern eine für beide Seiten vorteil-\nsammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des                  hafte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Weltraumforschung\nGrenzübertritts.                                                      und der Raumfahrtanwendungen, insbesondere auf den folgen-\nden Gebieten:\n(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nund gemeinsame Maßnahmen                                              a) globale Satellitennavigationssysteme,\n– auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichti-         b) Erdbeobachtung und globale Überwachung,\ngung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen\nc) Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung,\nder verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusam-\nmenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsaus-      d) angewandte Raumfahrttechnologien, einschließlich Träger-\nschuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor            und Antriebstechnologie.\nEuropa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und\n(2) Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch\nandere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden;\nüber Politik, Verwaltung und rechtliche Aspekte im Bereich der\n– auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die     Raumfahrt sowie über die Umstrukturierung der Industrie und die\ninternationalen Verkehrsorganisationen und die von den        kommerzielle Nutzung von Raumfahrttechnologien unterstützen\nVertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und fördern.\nim Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.\nArtikel 372\nArtikel 369\n(1) Die Zusammenarbeit wird den Informationsaustausch über\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden           Politik und Programme der Vertragsparteien und die entspre-\nBereiche:                                                             chenden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit und gemeinsa-\nme Projekte umfassen, einschließlich der Teilnahme ukrainischer\na) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,\nStellen an den einschlägigen Raumfahrt- und Verkehrsthemen\ndie alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf\ndes nächsten EU Rahmenprogramms für Forschung und Inno-\ndie Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und\nvation „Horizont 2020“.\ndie Förderung der Einbeziehung der Verkehrsbelange in an-\ndere Politikbereiche;                                               (2) Die Vertragsparteien werden den Austausch von Wissen-\nschaftlern und den Aufbau einschlägiger Netze fördern und un-\nb) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der\nterstützen.\nnationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen\nVoraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-          (3) Die Zusammenarbeit könnte auch den Erfahrungsaus-\nlagen und Flotten, damit sie den strengsten internationalen      tausch über das Management von Weltraumforschungs- und\nNormen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnen-         -wissenschaftseinrichtungen sowie die Entwicklung eines die\nschiffs-, Luft-, See- und intermodalen Verkehr, einschließlich   Forschung und die Anwendung neuer Technologien begünstigen-\nzeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Um-       den Umfelds und einen angemessenen Schutz der entsprechen-\nsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungs-      den Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums umfas-\nplänen;                                                          sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           611\nArtikel 373                            g) Durchführungsmaßnahmen zur Entwicklung eines die For-\nschung und die Anwendung neuer Technologien begünsti-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ngenden Umfelds und angemessener Schutz des sich aus der\nmenarbeit) Kapitel 8 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nForschung ergebenden geistigen Eigentums,\nDialog statt, falls angezeigt, einschließlich der Koordinierung und\nZusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation bei        h) Intensivierung der Zusammenarbeit auf regionaler und inter-\ndiesen und anderen einschlägigen Themen.                                nationaler Ebene, insbesondere im Schwarzmeerraum und in\nmultilateralen Organisationen wie der Organisation der Ver-\nKapitel 9                                   einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\n(UNESCO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\nZusammenarbeit                                    arbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Acht (G8)\nin Wissenschaft und Technologie                                 sowie im Rahmen multilateraler Übereinkünfte wie des Rah-\nmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaän-\nArtikel 374                                derungen (UNFCCC) von 1992,\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-       i)  Austausch von Fachwissen über das Management von For-\nmenarbeit in Wissenschaft und Technologie, um sowohl zur                schungs- und Wissenschaftseinrichtungen, um deren Fähig-\nwissenschaftlichen Entwicklung selbst beizutragen, als auch ihr         keiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten\nwissenschaftliches Potenzial für die Leistung eines Beitrags zur        und zur Beteiligung daran zu entwickeln und zu verbessern.\nBewältigung nationaler und globaler Herausforderungen zu stär-\nken. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Ausbau ihrer For-                                  Artikel 377\nschungskapazitäten und Humanressourcen zu Fortschritten\nbeim Erwerb des für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung       Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nrelevanten wissenschaftlichen und technologischen Wissens bei-      menarbeit) Kapitel 9 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nzutragen. Die gemeinsame Nutzung und Bündelung wissen-              Dialog statt.\nschaftlicher Erkenntnisse wird der Wettbewerbsfähigkeit der Ver-\ntragsparteien zugutekommen, indem sich die Fähigkeit ihrer                                    Kapitel 10\nWirtschaft verbessert, Wissen zu schaffen und zu nutzen, um\nneue Waren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.                 Industrie- und Unternehmenspolitik\nSchließlich werden die Vertragsparteien ihr wissenschaftliches\nPotenzial entwickeln, um ihre globalen Aufgaben und Zusagen\nArtikel 378\nin Bereichen wie den folgenden zu erfüllen: Gesundheitsfragen,\nUmweltschutz einschließlich des Klimaschutzes und andere glo-          Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nbale Herausforderungen.                                             menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle\nArtikel 375                            Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un-\nternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf\n(1) Bei dieser Zusammenarbeit wird der derzeitige, mit dem       der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den in-\nAbkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammen-             ternational anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem\narbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine       Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungs-\ngeschaffene förmliche Rahmen für die Zusammenarbeit sowie           rahmen für in der Ukraine und in der EU tätige ukrainische und\ndas Ziel der Ukraine berücksichtigt, sich schrittweise der Politik  EU-Unternehmen verbessert werden.\nund den Rechtsvorschriften der EU im Bereich Wissenschaft und\nTechnologie anzunähern.\nArtikel 379\n(2) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die\nEinbeziehung der Ukraine in den Europäischen Forschungsraum            Zur Erreichung der in Artikel 378 aufgeführten Ziele arbeiten\nzu erleichtern.                                                     die Vertragsparteien zusammen, um\n(3) Mit dieser Zusammenarbeit wird die Ukraine bei der           a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den\nReform und Umstrukturierung ihres Wissenschaftsmanagements              Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen\nund ihrer Forschungseinrichtungen (einschließlich des Ausbaus           beruhen, und die Umsetzung durch jährliche Berichterstat-\nihrer Kapazitäten für Forschung und technologische Entwicklung)         tung und Dialog zu verfolgen; ein Schwerpunkt dieser Zu-\nunterstützt, um so die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen             sammenarbeit werden Kleinstunternehmen und Handwerks-\nWirtschaft und wissensgestützten Gesellschaft zu fördern.               betriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch\nder Ukraine von größter Bedeutung sind;\nArtikel 376                            b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere wie folgt durchge-              den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und einen\nführt:                                                                  Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten;\ndiese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-\na) Informationsaustausch über die Wissenschafts- und Techno-            wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energie-\nlogiepolitik der Vertragsparteien,                                  fragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-\nb) Teilnahme am nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung                sen;\nund Innovation „Horizont 2020“,                                 c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\nc) gemeinsame Durchführung wissenschaftlicher Programme                 Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf\nund Forschungsarbeiten,                                             dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grund-\nsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;\nd) gemeinsame Forschung und Entwicklung zur Förderung des\nwissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Tech-     d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\nnologie und Know-how,                                               den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-\nnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der\ne) Ausbildung durch Mobilitätsprogramme für Forscher und\nFörderinstrumente für die Gründung technologiegestützter\nSpezialisten,\nUnternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu\nf)  Organisation gemeinsamer Veranstaltungen/Maßnahmen im               Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innova-\nBereich Wissenschaft und technologische Entwicklung,                tionspolitik zu fördern;","612                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ne) mehr Kontakte zwischen EU- und ukrainischen Unternehmen                                   Artikel 384\nsowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nder Ukraine und der EU zu fördern;\nschen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,\nf)  die Einrichtung einer Exportförderung in der Ukraine zu       einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von\nunterstützen;                                                 Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.\ng) die Modernisierung und Umstrukturierung der ukrainischen          (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-\nund der EU-Industrie in bestimmten Sektoren zu erleichtern.   tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-\nnalaustausch und gemeinsame Schulungen.\nArtikel 380\nArtikel 385\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 10 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger       Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an\nDialog statt. Darin werden Vertreter von EU- und ukrainischen     die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstan-\nUnternehmen einbezogen.                                           dards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen\nTeile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen\nsind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-\nKapitel 11                             tel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer\nBergbau und Metalle                             Geschäftsverkehr).\nArtikel 381                                                     Artikel 386\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-        Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit im Bereich der Bergbau- und der Metallindustrie, um     menarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ndas gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaft-    Dialog statt.\nlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die\nZusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere                               Kapitel 13\nin Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.\nDiese Zusammenarbeit lässt die Bestimmungen über Kohle in                            Gesellschaftsrecht,\nArtikel 339 unberührt.                                                            Corporate Governance,\nRechnungslegung und Prüfung\nArtikel 382\nArtikel 387\nZur Erreichung der in Artikel 381 aufgeführten Ziele arbeiten\ndie Vertragsparteien zusammen, um                                    (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung\nund Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate\na) Informationen über die allgemeine Lage ihrer Bergbau- und\nGovernance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-\nihrer Metallindustrie auszutauschen;\ntung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die För-\nb) Informationen über die Aussichten für die Bergbau- und die     derung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zu-\nMetallindustrie der EU und der Ukraine hinsichtlich Ver-      sammenarbeit\nbrauch, Produktion und Marktprognosen auszutauschen;          a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen\nc) Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien zur               Interessenträgern im Einklang mit den in Anhang XXXIV auf-\nErleichterung der Umstrukturierung in diesen Sektoren aus-        geführten EU-Vorschriften in diesem Bereich,\nzutauschen;                                                  b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards\nd) Informationen und bewährte Methoden im Zusammenhang                 auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung an\nmit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbau- und der             die in Anhang XXXV aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im\nMetallindustrie in der Ukraine und in der EU auszutauschen.       Bereich der Rechnungslegung und Prüfung,\nc) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik\nKapitel 12                                 im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der\nschrittweisen Annäherung an die in Anhang XXXVI aufgeführ-\nFinanzdienstleistungen                                ten EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Be-\nreich.\nArtikel 383\n(2) Ziel der Vertragsparteien wird es sein, Informationen und\nIn der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im   Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Ent-\nBereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll    wicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben\nfunktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwi-  die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen\nschen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags-       dem nationalen Register der Ukraine und den Unternehmens-\nparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam-    registern der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.\nmenzuarbeiten, um\na) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die                                 Artikel 388\nErfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen;    Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nb) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und        menarbeit) Kapitel 13 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nanderen Nutzern von Finanzdienstleistungen zu gewährleis-    Dialog statt.\nten;\nc) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu                              Kapitel 14\ngewährleisten;                                                              Informationsgesellschaft\nd) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren\ndes Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Auf-                            Artikel 389\nsichtsbehörden zu fördern;\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim\ne) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten.       Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         613\nnehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikati-                                     Artikel 395\nonstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nerschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nmenarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektro-\nDialog statt.\nnische Kommunikationsdienste erleichtert, sodass Wettbewerb\nund Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.\nKapitel 15\nArtikel 390                                     Politik im audiovisuellen Bereich\nZiele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen\nStrategien für die Informationsgesellschaft, die Entwicklung eines                              Artikel 396\numfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommu-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des\nnikation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-For-\naudiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Kopro-\nschungsarbeiten der EU.\nduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.\nArtikel 391                               (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem die Ausbildung\nvon Journalisten und anderen Fachkräften von Print- und elek-\nDie Zusammenarbeit umfasst folgende Themen:                     tronischen Medien umfassen sowie Unterstützung für die (öffent-\nlichen und privaten) Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Pro-\na) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der\nfessionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien\nNetzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bür-\nim Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Stan-\nger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler\ndards des Europarats, zu stärken.\nInhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten,\ninsbesondere von elektronischem Geschäftsverkehr, elektro-\nnischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits-                                       Artikel 397\ndiensten und computergestütztem Lernen;                           Die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und\nb) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunika-      den Regelungsrahmen sowie die internationalen Übereinkünfte\ntion im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenz-    der EU im audiovisuellen Bereich wird insbesondere nach Maß-\nspektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine   gabe des Anhangs XXXVII vorgenommen.\nund der EU;\nc) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungs-                                      Artikel 398\nkapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich         Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nder Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete      menarbeit) Kapitel 15 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nRegulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen          Dialog statt.\nund alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um\nfairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die\nnationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunika-                                   Kapitel 16\ntion sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der                                 Tourismus\nWettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;\nd) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der                                      Artikel 399\nInformations- und Kommunikationstechnologie im nächsten\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\nEU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Hori-\nsammen, um eine wettbewerbsfähigere Tourismusbranche als\nzont 2020“.\nQuelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipa-\ntion, Beschäftigung und Devisen zu entwickeln.\nArtikel 392\nDie Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte                                        Artikel 400\nMethoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnah-\n(1) Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-\nmen zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens\npäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:\ndurch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte\nfür elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wett-       a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-\nbewerb auf diesen Märkten.                                              meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,\nb) Bedeutung des kulturellen Erbes,\nArtikel 393\nc) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen             weltschutz.\nder nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der\nKommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der          (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter\nEU.                                                                betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6\n(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-\nschäftsverkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die\nArtikel 394                            die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung\nan die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im                                     Artikel 401\nBereich der Informationsgesellschaft und der elektronischen\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Aspekte:\nKommunikation.\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und\n(2) Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitz-\nErfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem\nstand im Bereich der Informationsgesellschaft und der elektro-\nauf dem Gebiet innovativer Technologien,\nnischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3\n(Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel   b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-\nund Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs-           lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-\nhandel und elektronischer Geschäftsverkehr).                            haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,","614                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nc) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und            einschlägigen und insbesondere die in Anhang XXXVIII aufge-\n-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen  führten Rechtsvorschriften und Regulierungsnormen der EU.\nStrukturen,\nd) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und                                      Artikel 406\neffizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,    Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nadministrativer und finanzieller Aspekte,                      menarbeit) Kapitel 17 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ne) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-          Dialog statt.\nrung der Leistungsstandards,\nf)  Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-                                   Kapitel 18\nschaften getragenen Tourismus.                                              Fischerei- und Meerespolitik\nArtikel 402\nAbschnitt 1\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nmenarbeit) Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger                               Fischereipolitik\nDialog statt.\nArtikel 407\nKapitel 17                                 (1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien in für beide\nSeiten vorteilhaften Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-\nLandwirtschaft                              men, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender\nund ländliche Entwicklung                            aquatischer Ressourcen, Kontrollen und Überwachung, der Samm-\nlung von Daten und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten\nArtikel 403                           und unregulierten Fischerei.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-       (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen\nlung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,         Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung\ninsbesondere durch schrittweise Annäherung der Politik und der     lebender aquatischer Ressourcen ein.\nRechtsvorschriften.\nArtikel 408\nArtikel 404\nDie Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-        schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-\nwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol-    des zu fördern:\ngendes:\na) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Methoden bei\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik           der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen               und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage\nRaums,                                                              des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten;\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler     b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung\nEbene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po-            im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-\nlitik,                                                              lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-\nsunden Zustand zu erhalten;\nc) Förderung einer modernen, nachhaltigen landwirtschaftlichen\nProduktion, die umweltfreundlich und mit dem Tierwohl          c) Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisatio-\nvereinbar ist, einschließlich der Ausweitung des ökologischen       nen.\nLandbaus und des Einsatzes von Biotechnologien, unter an-\nderem durch Anwendung bewährter Methoden auf diesen                                         Artikel 409\nGebieten,\nIn Bezug auf Artikel 408 intensivieren die Vertragsparteien un-\nd) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die             ter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten\nländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher  die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf\nGemeinschaften zu fördern,                                     dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors          tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Die Vertragsparteien\nund der Effizienz und Transparenz der Märkte sowie der         fördern eine breitere internationale Zusammenarbeit im Schwarz-\nInvestitionsbedingungen,                                       meerraum, um die Beziehungen im Rahmen einer geeigneten\nregionalen Fischereiorganisation auszubauen.\nf)  Verbreitung von Wissen durch Ausbildung und Informations-\nveranstaltungen,\nArtikel 410\ng) Unterstützung der Innovation durch Forschung und Förde-\nrung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger,      Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-\ntausch und Unterstützung, mit denen die Umsetzung einer nach-\nh) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen        haltigen Fischereipolitik auf der Grundlage der vorrangigen Be-\ninternationaler Organisationen behandelt werden,               reiche des EU-Besitzstands in diesem Bereich gewährleistet\ni)  Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Unter-         werden soll, unter anderem:\nstützungsmechanismen für Agrarpolitik und ländliche Gebiete,   a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-\nj)  Förderung der Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Er-        reiaufwand und technische Maßnahmen,\nzeugnisse in den Bereichen Produktnormen, Erzeugungsbe-        b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Ein-\ndingungen und Qualitätssysteme.                                     satz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließ-\nlich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Entwicklung\nArtikel 405                                entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der\nLage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,\nBei der Durchführung der beschriebenen Zusammenarbeit\nunterstützen die Vertragsparteien unbeschadet des Titels IV        c) harmonisierte Sammlung von Fang-, Anlande-, Flotten-, bio-\n(Handel und Handelsfragen) die schrittweise Annäherung an die           logischen und wirtschaftlichen Daten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          615\nd) Steuerung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktio-                                 Abschnitt 3\nnierenden Fischereiflottenregisters,\nRegelmäßiger Dialog\ne) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch För-                  über die Fischerei- und Meerespolitik\nderung von Erzeugerorganisationen und Verbraucherinforma-\ntion sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbar-                                     Artikel 413\nkeit,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nf)  Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor unter menarbeit) Kapitel 18 Abschnitte 1 und 2 fallenden Fragen findet\nbesonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung        ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien statt.\nder Küstengemeinden.\nKapitel 19\nAbschnitt 2                                                         Donau\nMeerespolitik                                                        Artikel 414\nUnter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charak-\nArtikel 411                           ters des Donaubeckens und seiner historischen Bedeutung für\ndie Anrainergemeinden\nUnter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen     a) erfüllen die Vertragsparteien entschlossener die internatio-\nFischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die             nalen Zusagen der EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine in\nauch das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner          den Bereichen Schifffahrt, Fischerei und Schutz der Umwelt,\neine Zusammenarbeit bei einer integrierten Meerespolitik, indem          insbesondere aquatischer Ökosysteme, einschließlich der Er-\nsie insbesondere                                                         haltung lebender aquatischer Ressourcen, um einen guten\nökologischen Zustand zu erreichen, sowie in anderen ein-\na) ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten, ver-           schlägigen Bereichen menschlicher Tätigkeit;\nantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter\nMethoden für die Nutzung des maritimen Raumes fördern;          b) unterstützen die Vertragsparteien, falls erforderlich, Maßnah-\nmen zur Entwicklung bilateraler und multilateraler Überein-\nb) durch Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument              künfte und Regelungen zur Förderung der nachhaltigen Ent-\nfür eine verbesserte Entscheidungsfindung einen Rahmen für           wicklung unter besonderer Berücksichtigung der Achtung\nden Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrieren-           traditioneller Lebensformen in den Anrainergemeinden und\nden menschlichen Tätigkeiten und den Umgang mit ihren                der Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch integrierte Nut-\nAuswirkungen auf die Meeresumwelt schaffen;                          zung des Donaubeckens.\nc) die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen und der mari-                               Kapitel 20\ntimen Wirtschaft als Quelle von Wirtschaftswachstum und\nBeschäftigung fördern, unter anderem durch Austausch be-                             Verbraucherschutz\nwährter Methoden;\nArtikel 415\nd) strategische Bündnisse zwischen maritimen Unternehmen,\nDienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen för-          Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\ndern, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-       braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-\nzialisiert sind, einschließlich des Aufbaus sektorübergreifen-  lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\nder maritimer Cluster;\nArtikel 416\ne) eine Verbesserung der Sicherheits- und Sicherungsmaßnah-\nZur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Zusammenarbeit\nmen im Seeverkehr und eine Intensivierung der grenz- und\ninsbesondere Folgendes:\nsektorübergreifenden Meeresüberwachung anstreben, um\naufbauend auf der Erfahrung des Koordinierungs- und Infor-      a) Förderung des Informationsaustauschs über die Verbrau-\nmationszentrums in Burgas den zunehmenden Gefahren zu                cherschutzsysteme,\nbegegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitun-\nb) Bereitstellung von Fachwissen über die rechtliche und tech-\ngen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen\nnische Fähigkeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften\nauf See ausgehen;\nund Marktaufsichtssystemen,\nf)  einen regelmäßigen Dialog einrichten und verschiedene Netze     c) Verbesserung der Verbraucherinformation,\nzwischen maritimen Interessenträgern fördern.\nd) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und Vertre-\nter der Verbraucherinteressen,\nArtikel 412                           e) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-\nnisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-\nDiese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:                 braucher.\na) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-\nfahrungen sowie Transfer maritimen „Know-hows“, unter an-                                   Artikel 417\nderem auf dem Gebiet innovativer Technologien in der mari-          Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften nach Maßgabe des\ntimen Wirtschaft,                                               Anhangs XXXIX schrittweise an den EU-Besitzstand an und ver-\nmeidet dabei Handelshemmnisse.\nb) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf\ndem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-\nArtikel 418\nschließlich öffentlich-privater Partnerschaften,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nc) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in        menarbeit) Kapitel 20 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nden zuständigen internationalen maritimen Gremien.              Dialog statt.","616                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nKapitel 21                              mit der „Global Compact“-Initiative der VN aus dem Jahr 2000,\nder 1977 verabschiedeten und 2006 geänderten Dreigliedrigen\nZusammenarbeit im Bereich                             Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)\nBeschäftigung, Sozialpolitik                           über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den 1976\nund Chancengleichheit                             verabschiedeten und 2000 geänderten Leitlinien der OECD für\nmultinationale Unternehmen gefördert wird.\nArtikel 419\nUnter Berücksichtigung von Titel IV (Handel und Handels-                                   Artikel 423\nfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) verstär-\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\nken die Vertragsparteien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit\nmenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-\nauf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige\nlen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen\nArbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit\nGremien und Organisationen an.\nam Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,\nGleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot.\nArtikel 424\nArtikel 420                              Die Ukraine gewährleistet die schrittweise Annäherung an die\nMit der Zusammenarbeit in dem unter Artikel 419 fallenden       Rechtsvorschriften, die Standards und die Praxis der EU im Be-\nBereich werden die folgenden Ziele verfolgt:                       reich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit nach\nMaßgabe des Anhangs XL.\na) Verbesserung der Lebensqualität der Menschen,\nb) Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie der                                          Artikel 425\nGlobalisierung und des demografischen Wandels,\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\nc) mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen\nmenarbeit) Kapitel 21 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nArbeitsbedingungen,\nDialog statt.\nd) Förderung der sozialen Fairness und Gerechtigkeit bei gleich-\nzeitiger Reform der Arbeitsmärkte,\nKapitel 22\ne) Förderung von Bedingungen auf den Arbeitsmärkten, die\nFlexibilität mit Sicherheit verbinden,                                        Öffentliche Gesundheit\nf)  Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung\nder Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste, um die Nach-                                Artikel 426\nfrage auf dem Arbeitsmarkt zu decken,                             Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich\ng) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte, die benachteiligte        der öffentlichen Gesundheit aus, um das Niveau der öffentlichen\nMenschen einbeziehen,                                          Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen\nGesundheit anzuheben, was eine Vorbedingung für nachhaltige\nh) Verringerung der informellen Wirtschaft durch Umwandlung\nEntwicklung und wirtschaftliches Wachstum ist.\nvon Schwarzarbeit,\ni)  Anhebung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicher-\nArtikel 427\nheit am Arbeitsplatz, unter anderem durch Bildung und Aus-\nbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicher-         (1) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgen-\nheit, Förderung vorbeugender Maßnahmen, Verhütung von          den Bereiche:\nGroßunfällen, Bewirtschaftung giftiger Chemikalien sowie\nAustausch bewährter Methoden und Forschung auf diesem          a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems und seiner\nGebiet,                                                            Kapazitäten in der Ukraine, insbesondere durch Durchfüh-\nrung von Reformen, Weiterentwicklung der primären Ge-\nj)  Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes und Modernisie-            sundheitsversorgung und Ausbildung des Personals,\nrung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugäng-\nlichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,                       b) Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie\nHIV/AIDS und Tuberkulose, bessere Vorbereitung auf den\nk) Verringerung der Armut und Stärkung des sozialen Zusam-             Ausbruch hochansteckender Krankheiten und Umsetzung\nmenhalts,                                                          der Internationalen Gesundheitsvorschriften,\nl)  Gleichstellung der Geschlechter und Sicherstellung der\nc) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten\nChancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäfti-\ndurch Austausch von Informationen und bewährten Metho-\ngung, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft und Gesellschaft so-\nden, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung\nwie bei der Entscheidungsfindung,\nwichtiger Gesundheitsfaktoren und -probleme, zum Beispiel\nm) Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung,                           Gesundheit von Mutter und Kind, psychische Gesundheit\nn) Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner und Förderung des          und Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Tabak, einschließ-\nsozialen Dialogs.                                                  lich der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Ein-\ndämmung des Tabakkonsums von 2003,\nArtikel 421                           d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-\nsprungs wie Blut, Gewebe und Zellen,\nDie Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten\nInteressenträger, insbesondere der Sozialpartner, sowie zivil-     e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen, unter ande-\ngesellschaftlicher Organisationen in die politischen Reformen in       rem hinsichtlich des Konzepts der Einbeziehung von Ge-\nder Ukraine und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien             sundheitsfragen in alle Politikbereiche.\nnach diesem Abkommen.\n(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Daten\nund bewährte Methoden aus und treffen weitere gemeinsame\nArtikel 422\nMaßnahmen, unter anderem im Rahmen des Konzepts der Ein-\nDie Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und      beziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und\nRechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen verant-      durch schrittweise Integration der Ukraine in die europäischen\nwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel      Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                          617\nArtikel 428                            a) die Integration Jugendlicher in die Gesellschaft durch Förde-\nrung ihres bürgerschaftlichen Engagements und ihrer Eigen-\nDie Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis\ninitiative zu erleichtern;\nschrittweise an die Grundsätze des EU-Besitzstands an, insbe-\nsondere auf den Gebieten übertragbare Krankheiten, Blut, Ge-       b) Jugendlichen dabei zu helfen, Wissen, Fähigkeiten und Kom-\nwebe und Zellen sowie Tabak. Anhang XLI enthält eine Liste aus-        petenzen außerhalb des Bildungssystems, unter anderem\ngewählter Elemente des EU-Besitzstands.                                durch Freiwilligentätigkeit, zu erwerben, und um den Wert\nsolcher Erfahrungen anzuerkennen;\nArtikel 429                            c) die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren;\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-    d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen in der\nmenarbeit) Kapitel 22 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger         Ukraine und in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;\nDialog statt.                                                      e) unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen eine\ngesunde Lebensweise zu fördern.\nKapitel 23\nBildung, Ausbildung und Jugend                                                         Artikel 435\nBei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Vertragspartei-\nArtikel 430                            en die in Anhang XLII aufgeführten Empfehlungen.\nUnter strikter Beachtung der Verantwortung der Vertragspar-\nArtikel 436\nteien für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens\nsowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen fördern die Ver-       Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ntragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Ausbil-       menarbeit) Kapitel 23 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ndung und Jugend, um das gegenseitige Verständnis zu verbes-        Dialog statt.\nsern, den interkulturellen Dialog zu fördern und die Kenntnis der\nKultur des Anderen auszubauen.                                                                 Kapitel 24\nKultur\nArtikel 431\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zu einer Intensivierung                                Artikel 437\nder Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung, mit der\nsie insbesondere anstreben,                                           Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zu ver-\na) das Hochschulwesen zu reformieren und zu modernisieren;         bessern und den kulturellen Austausch zu unterstützen sowie um\nb) die Annäherung im Bereich der Hochschulbildung im Rah-          die Mobilität von Kunst und Künstlern aus der EU und der Ukrai-\nmen des Bologna-Prozesses zu fördern;                          ne zu begünstigen.\nc) die Qualität und Relevanz der Hochschulbildung zu erhöhen;\nArtikel 438\nd) die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu intensiveren;           Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog\ne) die Kapazitäten der Hochschulen auszubauen;                     zwischen den Personen und Organisationen, die die organisierte\nZivilgesellschaft und Kultureinrichtungen in der EU und in der\nf)  die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu erhöhen;          Ukraine vertreten.\nbesondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im\nBildungsbereich gewidmet, um den Zugang zur Hochschul-\nbildung zu erleichtern.                                                                      Artikel 439\nDie Vertragsparteien arbeiten eng in den zuständigen inter-\nArtikel 432                            nationalen Gremien zusammen, einschließlich der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nDie Vertragsparteien bemühen sich, zur Förderung einer          (UNESCO) und des Europarats, unter anderem, um die kulturelle\nengeren Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und         Vielfalt zu fördern und um das kulturelle und historische Erbe zu\nWeiterbildung den Austausch von Informationen und Fachwissen       erhalten und aufzuwerten.\nzu verstärken, um insbesondere\na) Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der                                      Artikel 440\nberuflichen Fortbildung während des gesamten Erwerbs-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, einen regelmäßigen Poli-\nlebens zu entwickeln, die dem Bedarf des sich ändernden\ntikdialog über Kultur aufzubauen, um die Entwicklung der Kultur-\nArbeitsmarkts entsprechen;\nwirtschaft in der EU und in der Ukraine zu fördern. Zu diesem\nb) einen nationalen Rahmen zur Verbesserung der Transparenz        Zweck setzen die Vertragsparteien das UNESCO-Übereinkom-\nund Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zu         men zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Aus-\nschaffen, wobei sie sich nach Möglichkeit auf die Erfahrung    drucksformen von 2005 ordnungsgemäß um.\nder EU stützen.\nKapitel 25\nArtikel 433\nZusammenarbeit im Bereich\nDie Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammen-             Sport und körperliche Betätigung\narbeit in anderen Bereichen wie Sekundarschulbildung, Fern-\nunterricht und lebenslanges Lernen auszubauen.                                                   Artikel 441\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und\nArtikel 434\nkörperliche Betätigung zusammen, um dazu beizutragen, dass\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam-         alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die\nmenarbeit und den Erfahrungsaustausch im Bereich der Jugend-       soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu\npolitik und der nicht formalen Bildung für Jugendliche zu fördern, fördern und um Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabspra-\num                                                                 chen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen.","618                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\n(2) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Aus-                                       Artikel 445\ntausch von Informationen und bewährten Methoden in den fol-\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\ngenden Bereichen:\nmenarbeit) Kapitel 26 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\na) Förderung von körperlicher Betätigung und Sport im Bil-          Dialog statt.\ndungswesen in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtun-\ngen und nichtstaatlichen Organisationen,                                                  Kapitel 27\nb) Teilnahme am Sport und körperliche Betätigung als Beitrag\nzu einer gesunden Lebensweise und allgemeinem Wohlbe-                           Grenzübergreifende und\nfinden,                                                                       regionale Zusammenarbeit\nc) Entwicklung nationaler Kompetenz- und Qualifikationssyste-\nme im Sportbereich,                                                                         Artikel 446\nd) Integration benachteiligter Gruppen durch Sport,                     Im Bereich der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das\ngegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei\ne) Bekämpfung von Doping,                                           Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpo-\nf)  Bekämpfung von Spielabsprachen,                                 litik, einschließlich der Politikgestaltung und Partnerschaft auf\nmehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\ng) Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen.      wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-\nmenarbeit, wodurch Kommunikationskanäle eingerichtet und der\nArtikel 442                            Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und\nÜber die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-     der Zivilgesellschaft verbessert wird.\nmenarbeit) Kapitel 25 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\nDialog statt.\nArtikel 447\nKapitel 26                                    Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe-\nziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die\nZusammenarbeit zwischen                               grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die ent-\nden Zivilgesellschaften                              sprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-\nmenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-\nbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den\nArtikel 443\nKapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen         fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.\nden Zivilgesellschaften, mit der die folgenden Ziele verfolgt wer-\nden:                                                                                            Artikel 448\na) die Kontakte zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft          Die Vertragsparteien sind bestrebt, die grenzübergreifenden\nin den EU-Mitgliedstaaten und in der Ukraine zu stärken und     und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie,\nden Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu unterstützen;         Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit\nund anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen\nb) zivilgesellschaftliche Organisationen in die Umsetzung dieses\nweiterzuentwickeln, die für die grenzübergreifende und regionale\nAbkommens, einschließlich des Monitorings, und in den Aus-\nZusammenarbeit von Belang sind. Insbesondere fördern die Ver-\nbau der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und der\ntragsparteien den Ausbau der grenzübergreifenden Zusammen-\nUkraine einzubeziehen;\narbeit im Hinblick auf die Modernisierung, Ausstattung und Ko-\nc) in den EU-Mitgliedstaaten ein besseres Kennen und Verste-        ordinierung der Notdienste.\nhen der Ukraine, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur,\nzu gewährleisten;                                                                           Artikel 449\nd) in der Ukraine ein besseres Kennen und Verstehen der Euro-           Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-\npäischen Union, einschließlich der Werte, auf denen sie ge-     menarbeit) Kapitel 27 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger\ngründet ist, ihrer Funktionsweise und ihrer Politik, zu gewähr- Dialog statt.\nleisten.\nKapitel 28\nArtikel 444\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-                    Beteiligung an Einrichtungen\narbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider     und Programmen der Europäischen Union\nSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der\nUkraine, indem sie\nArtikel 450\na) die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen zivil-             Der Ukraine wird gestattet, sich an EU-Einrichtungen, die für\ngesellschaftlichen Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten     die Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, und anderen\nund in der Ukraine intensivieren, insbesondere durch Fach-      EU-Einrichtungen nach Maßgabe der entsprechenden Grün-\nseminare, Ausbildung usw.;                                      dungsverordnungen zu beteiligen, sofern dies nach diesen\nb) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil-       Verordnungen zulässig ist. Die Ukraine schließt getrennte Ab-\ngesellschaftlicher Organisationen erleichtern, einschließlich   kommen mit der EU, um ihre Beteiligung an den einzelnen Ein-\nÜberzeugungsarbeit, informeller Vernetzung, Besuchen,           richtungen zu ermöglichen und um die Höhe des finanziellen Bei-\nWorkshops usw.;                                                 trags festzulegen.\nc) es ermöglichen, dass sich ukrainische Vertreter mit dem\nArtikel 451\nProzess von Konsultation und Dialog zwischen den Sozial-\npartnern und zivilgesellschaftlichen Partnern in der EU ver-        Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Program-\ntraut machen, um die Zivilgesellschaft in den politischen Pro-  men der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschrif-\nzess in der Ukraine einzubeziehen.                              ten zur Annahme dieser Programme der Ukraine zur Teilnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                           619\noffenstehen. Die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der         widrigen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen\nUnion richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten             Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses\nProtokolls Nr. 3 über ein Rahmenabkommen zwischen der                Abkommen fallenden Bereichen.\nEuropäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen\n(2) Zu diesem Zweck nimmt die Ukraine auch eine schrittweise\nGrundsätze von 2010 für die Teilnahme der Ukraine an den Pro-\nAnnäherung ihrer Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Bestim-\ngrammen der Union.\nmungen von Anhang XLIV vor.\nArtikel 452                                (3) Anhang XLIII gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nPrüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-\nDie EU unterrichtet die Ukraine über neue EU-Einrichtungen        suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel\nund neue Programme der Union sowie über Änderungen der in            Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung\nden Artikeln 450 und 451 genannten Bedingungen für die Betei-        (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Ab-\nligung an den Programmen und Einrichtungen der Union.                kommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente\nTitel VI                              der EU, in die die Ukraine einbezogen wird.\nFinanzielle Zusammenarbeit\neinschließlich Betrugsbekämpfung                                                     Titel VII\nInstitutionelle, allgemeine\nArtikel 453                                              und Schlussbestimmungen\nDer Ukraine wird über die einschlägigen Finanzierungsmecha-\nnismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Diese                                 Kapitel 1\nfinanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nInstitutioneller Rahmen\nmens bei und wird im Einklang mit den folgenden Artikeln geleis-\ntet.\nArtikel 460\nArtikel 454                                (1) Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den\nPolitikdialog zwischen den Vertragsparteien ist die Gipfelebene.\nDie wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe entsprechen\nGipfeltreffen finden grundsätzlich einmal jährlich statt. Bei den\nden Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen über die\nGipfeltreffen werden allgemeine Leitlinien für die Umsetzung die-\nFinanzierungsinstrumente.\nses Abkommens festgelegt und bilaterale oder internationale\nFragen von beiderseitigem Interesse erörtert.\nArtikel 455\n(2) Auf Ministerebene werden der regelmäßige politische\nDie von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-       Dialog und der regelmäßige Politikdialog in dem mit Artikel 461\nche der finanziellen Hilfe der EU werden in entsprechenden           eingesetzten Assoziationsrat und nach Vereinbarung im Rahmen\nRichtprogrammen festgelegt, die die vereinbarten politischen         regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.\nPrioritäten widerspiegeln. Die in diesen Richtprogrammen fest-\ngelegten Richtbeträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den\nSektorkapazitäten der Ukraine sowie ihren Fortschritten bei den                                  Artikel 461\nReformen Rechnung.                                                      (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nbegleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens\nArtikel 456                             und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens\nvor dem Hintergrund seiner Ziele.\nUm die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,\nbemühen sich die Vertragsparteien darum, dass die EU-Hilfe in           (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen,\nenger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geber-            mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Um-\nländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitu-      stände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assozia-\ntionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für       tionsrat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusam-\ndie Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.                         mensetzungen zusammen.\n(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung\nArtikel 457                             und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat\nwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen\nsonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem\nGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nInteresse.\nschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-\nlegt.\nArtikel 462\nArtikel 458                                (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\nDer Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nlen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-      mission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine an-\nfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem           dererseits zusammen.\nZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf          (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von\ntoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.\neinem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine ge-\nführt.\nArtikel 459\n(4) Falls angezeigt, nehmen andere Gremien nach Vereinba-\n(1) Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den     rung als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teil.\nGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und\narbeiten nach Maßgabe des Anhangs XLIII beim Schutz der\nArtikel 463\nfinanziellen Interessen der EU und der Ukraine zusammen. Die\nVertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung            (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nund Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechts-          Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Gel-","620                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\ntungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese         (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten,\nBeschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen   die sie als relevant ansehen.\ngeeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls er-\n(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse\nforderlich einschließlich Maßnahmen in den nach diesem Ab-\neinsetzen, die eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen\nkommen eingesetzten besonderen Gremien. Der Assoziationsrat\nDialogen nach Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammen-\nkann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine\narbeit) erzielten Fortschritte vornehmen.\nBeschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den\nVertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren ab-      (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-\ngeschlossen sind.                                                 kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten\n(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten        dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht\nZiel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der      über ihre Tätigkeiten.\nUkraine an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für       (5) Die nach Titel IV eingesetzten Unterausschüsse unterrich-\nden Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft be-   ten den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung\nfindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der        nach Artikel 465 Absatz 4 rechtzeitig vor ihren Sitzungen über\nUkraine sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal-     deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder\ntungsmaßnahmen.                                                   ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in seiner Zu-\n(3) Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat unbeschadet       sammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4 über ihre Tätigkeiten.\nder besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-           (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\ndelsfragen) für die Annäherung der Regelungen unter Berück-       tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar\nsichtigung der Entwicklung des EU-Rechts und der anwend-          den Assoziationsausschuss nach Artikel 464 zu befassen, da-\nbaren Normen, die in von den Vertragsparteien für relevant        runter in seiner den Handel betreffenden Zusammensetzung.\nerachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, die\nAnhänge zu diesem Abkommen aktualisieren oder ändern.\nArtikel 467\nArtikel 464                               (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-\ngesetzt. In diesem Forum kommen Mitglieder des Europäischen\n(1) Hiermit wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er      Parlaments und der Werchowna Rada der Ukraine zu einem\nunterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufga-   Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in Abständen zusammen,\nben. Diese Bestimmung lässt die in Artikel 5 festgelegten Zustän- die er selbst festlegt.\ndigkeiten der verschiedenen Foren für die Führung des politi-\nschen Dialogs unberührt.                                             (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich\naus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-\n(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der    gliedern der Werchowna Rada der Ukraine andererseits zusam-\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um     men.\nhohe Beamte handelt.\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd\neine Geschäftsordnung.\nvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine\ngeführt.                                                             (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von\nArtikel 465                            einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\nter der Werchowna Rada der Ukraine geführt.\n(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-\ngaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu\nArtikel 468\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen\ndes Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt        (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den\nmindestens einmal jährlich zusammen.                              Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-     zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem\ntionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-   Ausschuss die erbetenen Informationen.\nde Beschlüsse zu fassen.                                             (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die\n(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem     Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-\nAbkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der          tet.\nAssoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu         (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem\nfassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend;   Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.\ndiese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der\nAssoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein-         (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien.                          mentarische Assoziationsunterausschüsse einsetzen.\n(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit\nTitel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-                                 Artikel 469\nschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In              (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von\ndieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-       Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-\ndestens einmal jährlich zusammen.                                 ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge\ndazu einzuholen.\nArtikel 466                               (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie\n(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab-     setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und\nkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.                 Sozialausschusses (EWSA) einerseits und Vertretern der Zivilge-\nsellschaft auf ukrainischer Seite andererseits zusammen, die in\n(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-\ndiesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkom-\nschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die\nmen. Die Plattform der Zivilgesellschaft tritt in Abständen zusam-\nfür die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt\nmen, die sie selbst festlegt.\nZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Gremien\nfest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse und -gre-         (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-\nmien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV         ordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                            621\n(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach    (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-           ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\ntreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und      wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\neinem Vertreter der Zivilgesellschaft auf ukrainischer Seite ge-    gleichartigen Situation befinden.\nführt.\nArtikel 474\nArtikel 470\nSchrittweise Annäherung\n(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-\nse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.                Im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieses Ab-\nkommens nimmt die Ukraine auf der Grundlage der Zusagen in\n(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-   den Titeln IV, V und VI die in den Anhängen I bis XLIV vorge-\nrat Empfehlungen unterbreiten.                                      sehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das\n(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische As-       EU-Recht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anhänge\nsoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Ver-       vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und\ntretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung dazu   Verpflichtungen unberührt, die nach Titel IV (Handel und Han-\neinzuholen, wie die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden      delsfragen) für die Annäherung der Regelungen gelten.\nkönnen.\nArtikel 475\nKapitel 2                                                          Monitoring\nAllgemeine und Schlussbestimmungen                                 (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche\nBeurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von\nArtikel 471                           Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.\nZugang zu Gerichten                             (2) Das Monitoring umfasst die Bewertung der in diesem Ab-\nund Verwaltungsorganen                         kommen vorgesehenen Annäherung des ukrainischen Rechts an\ndas EU-Recht, einschließlich der Um- und Durchsetzungsaspekte.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-\nDiese Bewertungen können von den Vertragsparteien getrennt\nses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-\noder nach Vereinbarung gemeinsam vorgenommen werden. Zur\nristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-\nErleichterung der Bewertung erstattet die Ukraine der EU gege-\nminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang\nbenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die\nzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,\nRechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über\num ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu\ndie Fortschritte bei der Annäherung. Bei Berichterstattung und\nmachen.\nBewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-\ntungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der\nArtikel 472                           mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien\nMaßnahmen im Zusammenhang                          festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.\nmit wesentlichen Sicherheitsinteressen                    (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,         denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und\nMaßnahmen zu treffen,                                               sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-\nden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-\nformationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-         (4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-\nheitsinteressen widersprechen würde;                           tungen der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit die-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition     sem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-    se Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;    verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für             (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht     Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-\nbeeinträchtigen;                                               nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be-\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer   schließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit   übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-  von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nfahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung     (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-\nder von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des       fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer\nFriedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich   solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne\nerachtet.                                                      von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-\nständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-\nArtikel 473                           kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-\nbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).\nDiskriminierungsverbot\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und                                    Artikel 476\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nErfüllung der Verpflichtungen\na) dürfen die von der Ukraine gegenüber der Union oder ihren\nMitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminie-         (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen     deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\noder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen be-       diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nwirken;                                                        Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\nb) dürfen die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten gegen-          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nüber der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskrimi-        Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nnierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften         aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\noder sonstigen Unternehmen der Ukraine bewirken.               Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben","622                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den           b) den Verstoß gegen eines der in Artikel 2 genannten wesent-\nVertragsparteien zu erörtern.                                             lichen Elemente dieses Abkommens.\n(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\nUmsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach                                            Artikel 479\nTreu und Glauben legt jede Vertragspartei nach Artikel 477 dem                     Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nAssoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit\ndurch bindenden Beschluss beilegen.                                     (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni\nArtikel 477                            1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. März 1998\nStreitbeilegung                           in Kraft getreten ist, sowie die dazugehörigen Protokolle werden\naufgehoben.\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder                 (2) Das genannte Abkommen wird durch dieses Assoziie-\nseine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die           rungsabkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Ab-\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-        kommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-\nziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.  teien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen\nAbweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung        auszulegen.\noder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder             (3) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach\nseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Titel IV       diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt\n(Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßge-      dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-\nbend.                                                               den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit          einerseits und der Ukraine andererseits garantiert sind.\ndadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und               (4) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-\nGlauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 461, 465     arbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens\nund 466 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so           fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-\nrasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu        liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-\nfinden.                                                             samen institutionellen Rahmens betrachtet.\n(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und        (5) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen\nden anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-       durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-\nfung der Lage erforderlichen Informationen.                         tungsbereich fallen, ergänzen. Diese Abkommen sind Bestandteil\n(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf  der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen\njeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen\nals beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 476 Absatz 3   Rahmens.\neinen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder             (6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nerklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die\neine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien     Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses\noder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des    Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nAssoziationsausschusses oder eines anderen in den Artikeln 461,     Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Ukraine\n465 und 466 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die            bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-\nKonsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.           benenfalls mit der Ukraine neue Kooperationsabkommen zu\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-    schließen.\nnen bleiben vertraulich.\nArtikel 480\nArtikel 478                                                  Anhänge und Protokolle\nGeeignete Maßnahmen                               Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nim Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen             sind Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,\nwenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten                                      Artikel 481\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um                                       Laufzeit\nStreitbeilegung nach Artikel 477 gelöst wurde und wenn die Be-\nschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver-        (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\ntragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt    Die Vertragsparteien sehen eine umfassende Überprüfung der\nhat. Das Erfordernis dreimonatiger Konsultationen gilt nicht für    Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens vor, die innerhalb\nAusnahmefälle nach Absatz 3.                                        von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten und im gegenseitigen\nEinvernehmen der Vertragsparteien zu jedem anderen Zeitpunkt\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen          stattfindet.\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Artikel 478 Ab-            (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-\nsatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen          kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen\nnicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen            tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-\nRechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel      tion außer Kraft.\nund Handelsfragen) genannt sind. Diese Maßnahmen werden\nunverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand                                Artikel 482\nvon Konsultationen nach Artikel 476 Absatz 2 und unterliegen\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\nder Streitbeilegung nach Artikel 476 Absatz 3 und Artikel 477.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-\ntreffen\nhungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer\na) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-       Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise\nlässige Kündigung des Abkommens oder                           der Europäischen Union ergeben, einerseits und die Ukraine an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                                623\ndererseits. Gegebenenfalls bezieht er sich im Rahmen ihrer Be-             (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nfugnisse nach dem EAG-Vertrag auf die EAG.                              nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-\nhungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.\nArtikel 483                                  (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die\nRäumlicher Geltungsbereich                           Ukraine, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens\nnach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-\nDieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\nfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.\nVertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Vertrag zur             (4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wer-               Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer Folgen-\nden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das             des erhalten hat:\nHoheitsgebiet der Ukraine.\n– die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem\nZweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig an-\nArtikel 484\nzuwendenden Teile des Abkommens und\nVerwahrer des Abkommens\n– die von der Ukraine im Einklang mit ihren innerstaatlichen Ver-\nVerwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des               fahren und Rechtsvorschriften hinterlegte Ratifikationsurkunde.\nRates der Europäischen Union.\n(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\nArtikel 485                               Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-\ntokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-\nVerbindliche Fassungen                            me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als\nDieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,           Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,        läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.\nitalienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-\n(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin\nderländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwe-\ndie Bestimmungen des am 14. Juni 1994 unterzeichneten und\ndischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,\nam 1. März 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partner-\nungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nUkraine andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen An-\nArtikel 486                               wendung dieses Abkommens betroffen sind.\nInkrafttreten und vorläufige Anwendung\n(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer durch schriftliche\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses         Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung\nAbkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-           dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen\nziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-                 Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation\nsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.                beim Verwahrer wirksam.","624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nSchlussakte\ndes Gipfeltreffens\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nhinsichtlich des Assoziierungsabkommens\nAm 21. März 2014 hat in Brüssel ein Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nUkraine andererseits stattgefunden.\nDie Vertreter\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Republik Kroatien,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nUngarns,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Europäischen Union\neinerseits, und\nder Ukraine\nandererseits,\ndie an dem Gipfeltreffen teilgenommen haben (im Folgenden „Unterzeichner“) –\nhaben den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des als Anlage beigefügten Assoziierungsabkom-\nmens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine\nandererseits (im Folgenden das „Abkommen“) unterzeichnet:\n1. Präambel\n2. Artikel 1\n3. Titel I, II und VII.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                         625\nDie Unterzeichner bestätigen ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Titel III, IV, V und VI des Abkommens,\ndie zusammen mit dem übrigen Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument bilden. Zu diesem Zweck werden die Unterzeichner\neinander über diplomatische Kanäle konsultieren, um einen geeigneten Termin für ein Treffen der Unterzeichner festzulegen oder\njedwede andere diesbezüglich angemessene Maßnahme zu vereinbaren.\nDie Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden\nTeile des Abkommens gemäß der vorliegenden Schlussakte Anwendung findet.\nGeschehen zu Brüssel am 21. März 2014.","626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015\nSchlussakte\nzwischen der Europäischen Union\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nhinsichtlich des Assoziierungsabkommens\nDie Vertreter\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Republik Kroatien,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nUngarns,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Europäischen Union,\nder Europäischen Atomgemeinschaft\neinerseits, und\nder Ukraine\nandererseits,\nim Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,\ndie in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn\nzur Unterzeichnung derjenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atom-\ngemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten\nsind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,\nerinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen\nBestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:\n1. Präambel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015                   627\n2. Artikel 1\n3. Titel I, II und VII.\nDie Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet\n– Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,\nund bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.\nDie Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden\nTeile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.\nDie Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie\ndieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf\ndie unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische\nRegierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.\nGeschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn."]}