{"id":"bgbl2-2015-14-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":14,"date":"2015-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_14.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2015-03-27T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015                             513\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren,            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArbeiten und Dienstleistungen, die im Rahmen der Umsetzung             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndieses Abkommens eingeführt werden, von Zollgebühren, aus-             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngenommen Gebühren für die Zollabfertigung, die unmittelbar             Genehmigungen.\ndurch Projektträger auf usbekischer Seite getragen werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nIm Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung der\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich        Bestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werden\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             durch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklärt.\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nArtikel 6\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 6. Februar 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeithart Höfer-Wissing\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nSchavkat Abidshanowitsch Tulyaganov\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 27. März 2015\nDie in Berlin am 25. März 2015 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nIndien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach ihrem Artikel 8\nam 25. März 2015\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Bei jedem Wechsel der Erwerbstätigkeit ist eine neue Er-\nlaubnis erforderlich.\nund\n(4) Der Empfangsstaat behält sich das Recht vor, die Erlaub-\ndie Regierung der Republik Indien –\nnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmten Bereichen\nzu verweigern, sofern nationale Interessen berührt sind.\nin Anbetracht der Schwierigkeiten, auf die Familienangehörige,\ndie dem Haushalt von Mitgliedern einer diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung angehören, stoßen, wenn sie eine Er-                                  Artikel 3\nwerbstätigkeit ausüben möchten,                                                                Verfahren\nin der Erkenntnis, dass viele Familienangehörige, insbesonde-      Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats übermittelt\nre Ehepartner, den Wunsch haben können, in dem Staat zu ar-        der Protokollabteilung des Außenministeriums des Empfangs-\nbeiten, in dem das Mitglied einer diplomatischen oder konsula-     staats per Verbalnote im Namen des Familienangehörigen einen\nrischen Vertretung dienstlich tätig ist,                           Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nvon dem Wunsch geleitet, die Ausübung der Erwerbstätigkeit                                   Artikel 4\nsolcher Familienangehöriger im Empfangsstaat zu erleichtern –\nImmunität von der Zivil-\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nsind wie folgt übereingekommen:\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nArtikel 1                           men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nBegriffsbestimmungen                         nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nIm Sinne dieser Vereinbarung                                    fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     werbstätigkeit.\nkonsularischen Vertretung“ jeden entsandten Beschäftigten\ndes Entsendestaats in einer diplomatischen oder konsulari-\nArtikel 5\nschen Vertretung im Empfangsstaat;\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-\nner beziehungsweise die Ehepartnerin des Mitglieds einer di-     (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nplomatischen oder konsularischen Vertretung sowie unver-      Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollendung Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\ndes 25. Lebensjahres, die im Einklang mit den Gesetzen des    rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nEmpfangsstaats in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit       des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndem Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Ver-      die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\ntretung leben;                                                auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammen-\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede Art der be-     destaat prüft beim Vorliegen einer schweren Straftat jedoch auf\nzahlten Berufstätigkeit.                                      Antrag des Empfangsstaats in gebührender Weise, ob er auf die\nImmunität des betroffenen Familienangehörigen von der Straf-\nArtikel 2                           gerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit                (2) Der Entsendestaat prüft ebenfalls in gebührender Weise,\nob auf die Immunität des Familienangehörigen von der Strafvoll-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der          streckung verzichtet werden soll.\nGegenseitigkeit und in Übereinstimmung mit den in dieser Ver-\neinbarung festgelegten Bedingungen gestattet, im Empfangs-\nstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ungeachtet der nach dieser                               Artikel 6\nVereinbarung gewährten Erlaubnis finden die im Empfangsstaat                   Steuer- und Sozialversicherungssystem\ngeltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\n(2) Eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im       tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer-, Sozialversicherungs-\nEmpfangsstaat ist grundsätzlich nur für den Zeitraum gültig, in    und Devisenkontrollsystem dieses Staats, sofern nicht andere\ndem das Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Ver-       völkerrechtliche Übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien\ntretung im Empfangsstaat dienstlich tätig ist.                     verbindlich sind, dem entgegenstehen."]}