{"id":"bgbl2-2015-14-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":14,"date":"2015-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_14.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-03-27T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015                      511\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes Protokolls über die Internationale Kommission\nfür das Zivilstandswesen\nsowie über das Außerkrafttreten\ndes Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll\nVom 25. März 2015\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 31. Dezember 2014 dem\nAußenminister der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Verwahrer ihre\nK ü n d i g u n g des Protokolls vom 25. September 1950 über die Internationale\nKommission für das Zivilstandswesen (BGBl. 1974 II S. 915, 916) sowie des\nZusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll (BGBl. 1974 II\nS. 915, 917) notifiziert.\nNach Artikel 3 der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission für das\nZivilstandswesen vom 19. September 2001* wird die Kündigung der Protokolle\nsomit zum 3 0 . J u n i 2 0 1 5 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1538).\n* Der Text der o. g. Geschäftsordnung vom 19. September 2001 ist auf der Webseite der Internationalen\nKommission für das Zivilstandswesen http://www.ciec1.org/ einsehbar, zu finden unter „Statuts\nde la CIEC“.\nBerlin, den 25. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 2015\nDas in Taschkent am 6. Februar 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 6. Februar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M a r i o n E d e l","512                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n2013 – 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für kleine nichtstaatliche Unternehmen oder\nund\nals Maßnahme zur Erhöhung des Wohlstands der Bevölkerung\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ein Finanzierungsbeitrag gewährt werden.\nUsbekistan,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nvertiefen,                                                          zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                             haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über\ndie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der                                        Artikel 2\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan am 24. und 25. Juni 2013 in Bonn –                          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nArtikel 1\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      unterliegen.\nes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nbeiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Empfängern, von\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nerhalten:\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\n1. Finanzierungsbeiträge von bis zu 8 Millionen Euro für das        Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nVorhaben „Modernisierung der medizinischen Multiprofil-\nZentren“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-         (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es   selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nals Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-       lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für kleinere nichtstaat- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nliche Unternehmen oder als Maßnahme zur Erhöhung des           garantieren.\nWohlstands der Bevölkerung oder als Maßnahme, die zur             (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege       lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                           den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 1 Million Euro für notwen-      KfW garantieren.\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung für\ndas unter Nummer 1 genannte Vorhaben.                                                       Artikel 3\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         (1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere         im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1 be-          kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan\nzeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorha-       erhoben werden."]}