{"id":"bgbl2-2015-14-11","kind":"bgbl2","year":2015,"number":14,"date":"2015-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_14.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-04-08T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. April 2015\nDas am 19. Juli 2012 in Bogotá unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 2013 II S. 11, 12)\nist nach seinem Artikel 13 Absatz 1\nam 23. Januar 2015\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 1. April 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 2015\nDas in La Paz am 2. Dezember 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Plurinationalen Staa-\ntes Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 8. April 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2015                           519\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-\nses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –                                       Artikel 3\nin dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Be-             (1) Die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Be-\nziehungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu              trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nfestigen und zu vertiefen –                                          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   trag. Der Darlehensvertrag unterliegt den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nArtikel 1                                  (2) Die Zusage des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrages\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\ndes Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die        sagejahr der entsprechende Darlehensvertrag mit der Regierung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen          des Plurinationalen Staates Bolivien geschlossen wurde. Für die-\nRegierung in Übereinstimmung mit der Verbalnote der Bot-             sen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. 682/2013 vom\n30. Dezember 2013 ein Darlehen der Finanziellen Zusammenar-                                       Artikel 4\nbeit.                                                                   Die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien stellt die\nKfW von direkten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nArtikel 2                               frei, die im Plurinationalen Staat Bolivien erhoben werden, und\nübernimmt die indirekten Steuern für den Kauf von Gütern und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDienstleistungen auf bolivianischem Gebiet, die im Zusammen-\nes der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über die\nhang mit der Durchführung von finanzierten Programmen und\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen in Höhe von\nProjekten und im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nbis zu 15 000 000 Euro (fünfzehn Millionen Euro) mit einem Zins-\nrung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertrages vorgesehen\nsatz von 0,75 %, bei 40 jähriger Laufzeit und 10 Freijahren für\nsind.\ndas Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung in\nStadtrandgebieten II“ („Agua Potable y Alcantarillado en Areas\nPeriurbanas II“) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                                   Artikel 5\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die          kommens werden durch Verhandlungen auf diplomatischem\nRegierung des Plurinationalen Staates Bolivien können überein-       Wege beigelegt.\nkommen, das in Absatz 1 genannte Vorhaben durch andere zu\nersetzen.                                                                                         Artikel 6\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nschließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien      Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien der Regierung der\nzu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere Darlehen         Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, maßgebend\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-           hierfür ist der Tag des Empfangs der besagten Mitteilung.\nGeschehen zu La Paz am 2. Dezember 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Linder\nFür die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nDavid Choquehuanca Céspedes"]}