{"id":"bgbl2-2015-13-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":13,"date":"2015-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-03-24T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Streumunition\nVom 24. März 2015\nDas Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II\nS. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nKanada                                                 am 1. September 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1385).\nBerlin, den 24. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 2015\nDas in Hanoi am 30. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit und\nüber Sondermaßnahmen im Rahmen des Sondervermö-\ngens „Energie- und Klimafonds“ (EKF) 2012 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 30. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBrunhilde Vest","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2015                              491\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nund über Sondermaßnahmen im Rahmen des Sondervermögens\n„Energie- und Klimafonds“ (EKF)\n2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nund\ngute Kreditwürdigkeit der Sozialistischen Republik Vietnam\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam –          weiterhin gegeben ist und die Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           selbst Kreditnehmer wird.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Republik Vietnam,                                                 (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben des Sondervermö-\ngens kann, falls es nicht oder nur teilweise durchgeführt wird, im\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nvertiefen,                                                           Vietnam durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Ein solches\nErsatzvorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Minderung von\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Treibhausgasemissionen oder ersatzweise die Anpassung an\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              den Klimawandel oder den Wald-/Biodiversitätserhalt verfolgen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können nicht durch andere\nin der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen,                 Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-            (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 570/2012 vom 10. Dezem-         der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem\nber 2012) –                                                          späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nKfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu erhal-         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nten:                                                                 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nEinen Finanzierungsbeitrag aus dem Sondervermögen „Ener-          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ngie- und Klimafonds“ (EKF) von bis zu 3 600 000 Euro (in Wor-     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nten: drei Millionen sechshunderttausend Euro) für das Vorha-      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nben „Unterstützung des Ausbaus der Windenergie“, wenn             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und            (2) Die Zusage für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vor-\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschut-       haben oder Ersatzvorhaben entfällt ersatzlos, sofern nicht die\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds  entsprechenden Durchführungs- und Finanzierungsverträge\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte     so rechtzeitig geschlossen worden sind, dass die Mittel bis zum\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die             31. Dezember 2018 vollständig verausgabt werden. Bis dahin\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau         nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos. Die Zusage der in\ndient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im        Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                         halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam darüber        diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nhinaus                                                                  (3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, soweit\n1. für das Vorhaben „Intelligente Netze-Übertragungseffizienz“       sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der           alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,           Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nvon bis zu 160 000 000 Euro (in Worten: einhundertsechzig       Verträge garantieren.\nMillionen Euro) sowie\n(4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, soweit\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienz in städtischen Netzen“ ein     sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nzu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro)      über der KfW garantieren."]}