{"id":"bgbl2-2015-12-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":12,"date":"2015-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_12.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kasachischen Vereinbarung über Grundsätze zur Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit","law_date":"2015-03-30T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 24. März 2015\nT o g o * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-\nwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am 9. Januar\n2015 eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens abge-\ngeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. März 2014 (BGBl. II S. 313).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 24. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-kasachischen Vereinbarung\nüber Grundsätze zur Gestaltung\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nVom 30. März 2015\nDie in Astana am 4. Dezember 2003 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Industrie und Handel der Republik\nKasachstan über Grundsätze zur Gestaltung der wirt-\nschaftlichen Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 7\nam 4. Dezember 2003\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2015\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nAndreas Neumann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                    483\nVereinbarung\nzwischen dem Ministerium für Industrie und Handel\nder Republik Kasachstan\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber Grundsätze zur Gestaltung\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nDas Ministerium für Industrie und Handel der Republik         5. Beteiligung von deutschstämmigen Bürgern der Republik\nKasachstan und das Bundesministerium für Wirtschaft und             Kasachstan an der bilateralen Wirtschaftszusammenarbeit.\nArbeit der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als „beide\n6. Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen\nSeiten“ bezeichnet,\nden Regionen der Republik Kasachstan und den Ländern der\ngeleitet vom Vertrag zwischen der Regierung der Republik         Bundesrepublik Deutschland.\nKasachstan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf                                    Artikel 2\ndem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nMechanismus zur Förderung\nvom 22. September 1992,\nder Tätigkeit von Wirtschaftssubjekten\nin dem Bestreben, günstige Bedingungen für Unternehmen                   und Umsetzung gemeinsamer Projekte\nzu schaffen, um sich real, frei und nach marktwirtschaftlichen                  im Rahmen der Zuständigkeiten\nRegeln an der Entwicklung von Industrie, Landwirtschaft, Infra-                           beider Seiten\nstruktur und Dienstleistungen in der Republik Kasachstan zu be-  1. Beide Seiten werden die folgenden ihnen zu Gebote stehen-\nteiligen,                                                           den Verfahren zur Außenwirtschaftsförderung nutzen:\nunter Beachtung der Notwendigkeit einer Aktivierung der          – Erleichterung der Ausfuhrgewährleistungen über die\nTätigkeit der kasachisch-deutschen Regierungsarbeitsgruppe            kasachische Aktiengesellschaft „Staatliche Versicherungs-\nfür Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Handel und Wirtschaft,          gesellschaft“ und die deutsche „Euler-Hermes-Kreditver-\nsicherungs-AG“, soweit das ökonomisch vertretbar ist\nvereinbaren den Abschluss dieser Vereinbarung mit folgendem        und in der Zuständigkeit des Ministeriums für Industrie\nInhalt:                                                               und Handel der Republik Kasachstan und des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik\nArtikel 1                              Deutschland liegt;\nGemeinsame Wirtschaftsaufgaben                       – soweit möglich, gemeinsame Durchführung von Veran-\nstaltungen zur Unternehmensförderung (siehe Anlage 1 zu\nBeide Seiten werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit in folgen-       dieser Vereinbarung),\nden Bereichen zusammenarbeiten:\n– Monitoring von wirtschaftlichen Aktivitäten und Projekten\n1. Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen bereits ge-\n(gemäß Anlage 2),\nschlossener völkerrechtlicher Verträge, insbesondere:\n– Einflussnahme auf die einvernehmliche Beilegung von\n– des Vertrags zwischen der Regierung der Republik\nStreitfragen zwischen den Unternehmen der Staaten\nKasachstan und der Regierung der Bundesrepublik\nbeider Seiten.\nDeutschland über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen vom 22. September 1992,           – Förderung der Außenwirtschaftstätigkeit von mittelständi-\n– des Vertrags zwischen der Regierung der Republik               schen Unternehmen.\nKasachstan und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Entwicklung einer umfassenden                                   Artikel 3\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie,\nUnterstützung seitens des\nWissenschaft und Technik vom 22. September 1992.\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\n2. Sicherung gleicher Rechte für kasachische und deutsche                     der Bundesrepublik Deutschland bei\nUnternehmen bei internationalen Ausschreibungen.                der Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Aufgaben\n3. Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen mit anderen Res-                             der Republik Kasachstan\nsorts, die für die Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird der\nHandel, Wirtschaft und Kommerz bedeutsam sind.              kasachischen Seite Hilfe in folgenden Bereichen leisten:\n4. Förderung der Außenwirtschaftstätigkeit von Unternehmern      1. Bekanntmachung von mit deutscher Hilfe umzusetzenden\nin den Staaten beider Seiten:                                  kasachischen Entwicklungs- und Investitionsprogrammen\n– beim Aufbau von Gemeinschaftsunternehmen,                    sowie Ausschreibungen und Projekten unter Einsatz der dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung\n– bei Investitionen in der Produktion von Erzeugnissen des     stehenden Informationsmedien.\nverarbeitenden Gewerbes,\n2. Volle Ausschöpfung der Handels- und Wirtschaftsmöglich-\n– bei der Einführung innovativer Technologien,\nkeiten, die das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen\n– bei der Qualitätssteigerung und Erhöhung der Wettbe-         vom 23. Januar 1995 zwischen den Europäischen Gemein-\nwerbsfähigkeit der zu produzierenden Waren.                 schaften sowie deren Mitgliedsländern und der Republik","484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nKasachstan bietet, insbesondere bezüglich des Marktzu-                Bei Bedarf ermöglichen beide Seiten zu konkreten Fragen wirt-\ngangs kasachischer Waren.                                             schaftspolitische Gespräche auf höchster Ebene.\n3. Unterstützung bei der Einführung deutscher/europäischer                Beide Seiten unterstützen die Außenwirtschaftsbeziehungen\nIndustrienormen und Standards in Kasachstan.                          auf der Ebene der Regionen und der Handels- und Wirtschafts-\nkammern beider Länder sowie wirtschaftliche Initiativen von\n4. Ausbildung kasachischer Manager in Deutschland in Zusam-               Privatpersonen.\nmenarbeit mit staatlichen und privaten deutschen Bildungs-\neinrichtungen.                                                        Zur Koordinierung und Vorbereitung der vorstehend genannten\nAktivitäten sowie zur sofortigen Aufklärung und Lösung von\n5. Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung der Zusammen-                  Problemfällen unter Beteiligung der Botschaften in den Staaten\narbeit zwischen den Wirtschaftssubjekten.                             beider Seiten stellen die Leitungen der interministeriellen Arbeits-\ngruppe „Handel und Investitionen“ einen ständigen Arbeits-\nArtikel 4                                    kontakt sicher.\nStrukturelle und                                  Sie benennen hierfür von jeder Seite einen Sekretär der\norganisatorische Formen der Zusammenarbeit                        Arbeitsgruppe als ständigen Ansprechpartner.\nDie kasachisch-deutsche Arbeitsgruppe für Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Handel und Wirtschaft ersetzt den bisher be-                                         Artikel 5\nstehenden Kasachisch-Deutschen Kooperationsrat und bildet                    Im Einvernehmen beider Seiten kann diese Vereinbarung\ndie politische Plattform für die bilateralen Handels- und Koope-          verändert und ergänzt werden. Dies wird durch gesonderte\nrationsbeziehungen.                                                       Protokolle festgehalten, die integraler Bestandteil dieser Verein-\nbarung sind.\nBeide Seiten werden zur Umsetzung dieser Vereinbarung auf\nder nächsten Sitzung der kasachisch-deutschen Regierungs-                 Die Anlagen zu dieser Vereinbarung:\narbeitsgruppe die interministerielle Arbeitsgruppe „Handel und            1. Aufstellung konkreter Projekte, die auf Wunsch der daran\nInvestitionen“ als ständiges Arbeitsorgan unter Beteiligung ihrer             beteiligten Unternehmen und Banken beider Seiten politisch\nVertreter gründen.                                                            begleitet werden sollen (Monitoring durch die interministeriel-\nDie Termine für die Durchführung der Sitzungen der inter-                     le Arbeitsgruppe „Handel und Investitionen“),\nministeriellen Arbeitsgruppe „Handel und Investitionen“ und               2. Kasachische Vorschläge für vordringliche Projekte aus Wirt-\nderen Tagesordnung werden nach Vereinbarung zwischen                          schaft und Industrie, bei denen eine deutsche Beteiligung\nbeiden Seiten festgelegt.                                                     erwünscht ist (gemäß Anlage 3),\nZu den Sitzungen der interministeriellen Arbeitsgruppe „Handel            3. Geplante Fördermaßnahmen beider Seiten zur Unterstützung\nund Investitionen“ werden bei Bedarf Unternehmer aus den                      der unternehmerischen Aktivitäten (Wirtschaftsforen, Export-\nStaaten beider Seiten eingeladen.                                             förderveranstaltungen für den Mittelstand und in nächster\nIm Rahmen der Tätigkeit der interministeriellen Arbeitsgruppe                 Zeit erforderliche Konsultationen)\nkönnen beide Seiten thematische Seminare und Foren organi-                haben informativen Charakter und werden ständig aktualisiert.\nsieren. Die Fragen zur Finanzierung dieser Veranstaltungen wer-\nden von beiden Seiten auf der Grundlage gesonderter Protokolle\nArtikel 6\ngeregelt.\nBei Auftreten von Streitfragen und Meinungsverschiedenheiten\nDie Veranstaltungen der interministeriellen Arbeitsgruppe werden          bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung\nabwechselnd in Kasachstan und Deutschland durchgeführt,                   werden beide Seiten diese durch Beratungen und Verhandlun-\nwobei jede Seite die Kosten für ihre Teilnahme daran selbst trägt.        gen klären.\nUnternehmerdelegationsreisen der mittelständischen Wirtschaft\nerfolgen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Inte-                                           Artikel 7\nressenlage der Unternehmen.\nDiese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.\nDie Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Dele-                   Sie ist unbefristet gültig und bleibt bis zum Ablauf von sechs\ngationen im Gastland trägt die entsendende Seite, während die             Monaten nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine der beiden\nKosten für die Durchführung der Sitzungen von der einladenden             Seiten der anderen Seite schriftlich ihre Absicht, diese Vereinba-\nSeite übernommen werden.                                                  rung zu kündigen, mitgeteilt hat.\nGeschehen zu Astana am 4. Dezember 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in kasachischer, deutscher und russischer Sprache,\nwobei alle Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle von\nAuslegungsstreitigkeiten zwischen beiden Seiten ist der Wortlaut\ndes russischen Textes maßgeblich.\nFür das Ministerium für Industrie und Handel\nder Republik Kasachstan\nAdilbek Dshaksybekow\nFür das Bundesministerium für Wirtschaft und Handel\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. D i t m a r S t a f f e l t","Anlage 1\nzur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003                                                                                                                              Stand: 05.12.2003\nVeranstaltungen\nInitiator              Ort/Datum                                  Veranstaltung                             Veranstalter                             Bemerkungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nAnlage 2\nzur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003                                                                                                                              Stand: 05.12.2003\nProjekt-Monitoring\nNr.                Unternehmen                                                   Projekt                                                          Bemerkungen\n1       Ferrostaal AG                           Bau eines Spiralrohrwalzwerk für die Erdölindustrie                 Bewerbung im Rahmen einer Ausschreibung\n(Kasmunaigas)\n2       Ferrostaal AG                           Erweiterung und Modernisierung des CAC-Gas-Pipelinenetzes           Angebot wurde an Intergas Central Asia übergeben\n3       Ferrostaal AG                           Lieferung eines Aluminium-Smelters für das Aluminium-Werk           Angebotsphase\nPawlodar\n4       EADS Deutschland GmbH                   Lieferung von mobilen Radarclustern für die Luftraumüberwachung     Vertragsverhandlungen abgeschlossen.\nFinanzierung gesichert.\nAusstehende politische Entscheidung.\n5       Wintershall AG                          Erschließung eines Erdölfeldes im kaspischen Schelf                 Beteiligung an den bevorstehenden Ausschreibungen\n6       Deutsche Tiefbohr AG (DEUTAG),          Herrichtung einer Off-shore-Bohranlage im Rahmen des                Interesse an Folgeaufträgen\ngemeinsam mit Bentec GmbH               OKIOC-Konsortiums\n7       Bentec GmbH                             Bohranlagen für die Erdölindustrie                                  Folgeaufträge über Kasmunaigas\nGründung eines Joint Venture\n8       Bentec GmbH                             Aufbau einer Produktionsstätte für mobile Bohranlagen in\nPetropawlowsk\n9       Claas KGaA mbH\n10      Sartorius AG                            Lieferung von Messgeräten höchster Präzision einschl.               Voraussetzung: Abschluss eines Kooperationsvertrages durch die Physika-\nHigh Tech Know how                                                  lisch-Technische Bundesanstalt mit den kasachischen Partnern auf dem\nGebiet des Messwesens\n11      Sparkassenstiftung für internationale   Entwicklung des Bausparkassensystems in Kasachstan\nKooperation                             (Partner: LBS Münster)\n12      Papenburg AG                            diverse Projekte im Straßenbau                                      Anwendung deutscher Standards und entsprechender Preise.\nKAS-Bitte um Unterstützung beim Ausbau der eigenen Baumaschinenbasis.     485","Nr.            Unternehmen                                             Projekt                                                                Bemerkungen                                     486\n13    Treuhanf AG                      Industrielle Verarbeitung von wild wachsendem Hanf, TOO „THC Pharm Joint Venture Voraussetzungen:\nInternational“ Partner von kasachischer Seite                      1. Verordnung der Regierung der Republik Kasachstan vom 11. Januar 2002\nNr. 37 „Über die Schaffung eines Produktionskomplexes für die industrielle\nVerarbeitung von betäubungsmittelhaltigen Gewächsen“\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nVereinbarung mit der Gesellschaft „Troihanf“ über Investitionen für den Bau\nvon Betrieben. Es bestehen Probleme im Zusammenhang mit unvollkomme-\nnen rechtlichen Regelungen in der Republik Kasachstan, die eine Nutzung von\nHanf für die industrielle Verarbeitung einschränken.\n14    Knauf                            Modernisierung der Produktionsstätte der AG „Gips“ in Kaptschagai.       Joint Venture mit Beteiligung der DEG\nAufbau eines Ausbildungszentrums für Baufachleute                        Gemeinsam mit der Firma „THC Pharm International (Almaty)“\nAnlage 3\nzur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003                                                                                                                             Stand: 05.12.2003\nKasachische Vorschläge\nfür deutsche Beteiligungen an vordringlichen volkswirtschaftlichen Vorhaben\nWirtschaftsbereich                                                           Projekt                                                                  Wunschpartner\nLandtechnik                      gemeinsame Montage und Leasing von Mähdreschern und anderen Geräten                                            Fa. Claas\nFa. Deutz-Fahr\nMaschinenbau                     Aufbau einer Produktionsstätte für Zerkleinerungsmaschinen, Mühlen, Sämaschinen, Flotationsmaschinen und\nErsatzteile in Leninogorsk und Ust-Kamenogorsk\nAufbau einer Produktionsstätte für Bergbau- und Tagebauausrüstungen in Karaganda\nAufbau einer Produktionsstätte für Tagebau-Bagger in Kentau\nAufbau einer Produktionsstätte für Biegepressen im Traktorenwerk Pawlodar\nAufbau einer Produktionsstätte für selbst-fahrende Kleinwagen, Dumpcars und offene LkW in den Lokomotiven-\nWerken in Atyrau und Arys\nAufbau einer Produktionsstätte für Filterstoffe in Kysyl-Orda\nAufbau einer Produktionsstätte für Erzfrachter in Semipalatinsk\nAufbau einer Produktionsstätte für Zyklon-Ausrüstungen, Industriegebläsen und anderen technischen\nAusrüstungen in Turkistan\nHerstellung von elektrogeschweißten Rohren für die Erdölindustrie in Karaganda","Wirtschaftsbereich                                                    Projekt                                                                Wunschpartner\nLandwirtschaft               Aufbau einer Produktion von veterinärmedizinischen, pharmakologischen und desinfizierenden Präparaten\nHerstellung von Muttermilch-Ersatz auf der Basis von Stutenmilch\nErfahrungsaustausch über die Produktion von Landtechnik mit der Firma „Astana-Agropromtechnika“\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nTransportwesen               Einrichtung eines Speditionsunternehmens zur Abwicklung von Transporten zwischen Europa und China         Firma Willi Betz\nRüstungsindustrie            Modernisierung von Flugzeugen des Typs „MIG“                                                              Daimler-Chrysler AG\nChemische Industrie          Aufbau einer Produktionsstätte für kasachische Chlor-, Phosphor-, Schwefel- und Aluminiumprodukte mit hoher RWE Solutions AG\nWertschöpfung in Pawlodar\nUnterstützung bei der Einführung moderner Technologien in der Petrochemie\nHerstellung lebenswichtiger Medikamente, u. a. auch des Anti-Krebs-Präparates „Arglabin“.\nDurchführung klinischer Untersuchungen des Präparates nach internationalen Standards und Zertifizierung in BioMedica Worpswede\nDeutschland.\nBau eines Werkes zur Herstellung des Präparates „Arglabin“ in Karaganda                                   Lurgi Life Science Technologies GmbH\nBildung eines joint ventures für die Abfallverwertung in der Phosphorindustrie bei der OAO „Schymkent\nPhosphor“\n487"]}