{"id":"bgbl2-2015-12-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":12,"date":"2015-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 2014 über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum","law_date":"2015-04-23T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 11. April 2014\nüber die Beteiligung der Republik Kroatien\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nVom 23. April 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 5. November 2014 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen vom 11. April 2014 über die Beteiligung der\nRepublik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum wird zugestimmt. Das\nÜbereinkommen sowie die Schlussakte mit den beigefügten Gemeinsamen\nErklärungen und Zusatzprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                               467\nÜbereinkommen\nüber die Beteiligung der Republik Kroatien\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Europäische Union,                                           in der Erwägung, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum\nEWR-Abkommen beantragt hat,\ndas Königreich Belgien,\ndie Republik Bulgarien,                                          in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Betei-\nligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Ver-\ndie Tschechische Republik,\ntragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind —\ndas Königreich Dänemark,\nhaben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:\ndie Bundesrepublik Deutschland,\ndie Republik Estland,                                                                         Artikel 1\nIrland,                                                          (1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Ab-\ndie Hellenische Republik,                                     kommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.\n(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestim-\ndas Königreich Spanien,\nmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die\ndie Französische Republik,                                    vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse\ndie Italienische Republik,                                    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die\nneue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die\ndie Republik Zypern,                                          derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses\ndie Republik Lettland,                                        Übereinkommens verbindlich.\ndie Republik Litauen,                                            (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil\ndieses Übereinkommens.\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nUngarn,                                                                                       Artikel 2\ndie Republik Malta,                                              (1) Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens\ndas Königreich der Niederlande,                               a) Präambel:\ndie Republik Österreich,                                            i)   In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französi-\nschen Republik Folgendes eingefügt:\ndie Republik Polen,\n„die Republik Kroatien,“.\ndie Portugiesische Republik,\nii) Die Worte „die Republik“ vor Ungarn werden gestrichen.\nRumänien,\niii) Die Worte „die Republik“ vor Malta werden hinzugefügt.\ndie Republik Slowenien,\nb) Artikel 2:\ndie Slowakische Republik,\ni)   Buchstabe f wird gestrichen.\ndie Republik Finnland,\nii) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe angefügt:\ndas Königreich Schweden,\n„f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                     bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Bei-\ntritts der Republik Kroatien und die Anpassungen\nim Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,\ndes Vertrags über die Europäische Union, des Ver-\nIsland,                                                                      trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nund des Vertrags zur Gründung der Europäischen\ndas Fürstentum Liechtenstein,\nAtomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in\ndas Königreich Norwegen,                                                     Brüssel unterzeichnet wurde.“;\nim Folgenden „EFTA-Staaten“,                                     c) Artikel 117:\nzusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“,                  Artikel 117 erhält folgende Fassung:\nund                                                                   „Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen\nsind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Proto-\ndie Republik Kroatien –\nkoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b\nin der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Repu-      festgelegt.“\nblik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitritts-   d) Artikel 129:\nvertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,\ni)   Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nin der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in             „Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirt-\nPorto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-                 schaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in\nschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemein-               bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer,\nschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den               maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer,\nEuropäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkom-                      slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache\nmen“) zu werden,                                                            gleichermaßen verbindlich.“;","468                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:                          c) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:\n„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen                                      „Über die Schutzmechanismen infolge\nBezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Euro-                          der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums\npäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,                       (1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die\nfranzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer,                    allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutz-\nlettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,                    mechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich\npolnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,                     der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs\nslowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer                       Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwen-\nund ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und                       dung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder\nwird für die Authentifizierung in isländischer und norwe-                   auf die dort Bezug genommen wird:\ngischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des\nAmtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.“                          a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36\nder Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der\n(2) Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen                                             Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und\na) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:                       b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in An-\ni)    Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung)                             hang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII\nwird wie folgt geändert:                                                         (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangs-\nzeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz\naa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Er-                          am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung\nklärung auf der Rechnung wird Folgendes einge-                             von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie\nfügt:                                                                      96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nund in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verord-\n„Kroatische Fassung\nnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a\nIzvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom                                (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit\n(carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim                     den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen\nako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2)                      nach diesen Bestimmungen.\npreferencijalnog podrijetla.“;\n(2) Binnenmarkt-Schutzklausel\nii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung\nDas im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfas-\nEUR-MED) wird wie folgt geändert:\nsungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission\naa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Er-                     der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Bei-\nklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgen-                         trittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte\ndes eingefügt:                                                        vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom\n9. Dezember 2011 Anwendung.“\n„Kroatische Fassung\nIzvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom                                                    Artikel 3\n(carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim\nako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2)            (1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen\npreferencijalnog podrijetla.                                     des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des\nVertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die\n− cumulation applied with ...................................... Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur\n(Name des Landes/der Länder)                                  Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden\n− no cumulation applied (3)“.                                    „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) an den in das EWR-Ab-\nkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Euro-\nb) In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt:                                      päischen Union vorgenommen worden sind, werden als Be-\n„Addendum zu Protokoll 38b                               standteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.\nÜber den EWR-Finanzierungsmechanismus                              (2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen\nfür die Republik Kroatien                               zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die\nbetreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union\nBezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:\nArtikel 1\n„– 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Re-\n(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroa-                    publik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die\ntien.                                                                              Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3                         Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Euro-\nSatz 1 des Protokolls 38b nicht.                                                   päischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl.\nL 112 vom 24.4.2012, S. 21).“\n(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Proto-\nkolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt                     (3) Handelt es sich bei dem in Absatz 2 genannten Gedanken-\nwaren und nicht gebunden wurden, werden anderen Emp-                           strich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer,\nfängerstaaten nicht neu zugewiesen.                                            werden ihm die Worte „, geändert durch:“ vorangestellt.\n(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern\nArtikel 2                                     der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt,\nunter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut ein-\nDie zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die\nzufügen ist.\nRepublik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum\n30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab                        (5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das\nInkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der                      EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Betei-\nRepublik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder                         ligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die\neines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des                         erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkom-\nÜbereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche                           men vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im\nbereitgestellt.“                                                               EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                            469\nArtikel 4                              a) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich\nNorwegen und der Europäischen Union über den Nor-\n(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Re-\nwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum\ngelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Be-\n2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien\nstandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.\nam Europäischen Wirtschaftsraum;\n(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind\nund die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind      b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\noder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B die-              Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts\nses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im                  der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und\nEWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.\nc) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus\nArtikel 5\nAnlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen\nJede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den                   Union.\nGemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang\nmit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens\nbefassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im                                        Artikel 7\nHinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose\nDieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer,\nFunktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, let-\nArtikel 6                              tischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer,\n(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Ver-           polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowa-\ntragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen       kischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-\nVerfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations-     scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nbzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat            verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.                        Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung\njeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte\n(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- Abschrift.\nbzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei\noder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit ver-\nbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:                      Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.","470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nAnhang A\nVerzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens\nTeil I\nIm EWR-Abkommen genannte Rechtsakte,\ngeändert durch die Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011\nDer Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an\nfolgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:\nIn Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung\nund Zertifizierung):\n– Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates)\nIn Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):\n– Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nIn Anhang XVII (Geistiges Eigentum):\n– Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes).\nIn Anhang IX (Finanzdienstleistungen):\n– Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\n– In Anhang XX (Umweltschutz):\n– Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nTeil II\nSonstige Änderungen der Anhänge des EWR-Abkommens\nDie Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:\nIn Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung – Teil II):\nIn Kapitel XV werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die Worte\n„bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;\nIn Kapitel XVII werden unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ ge-\nstrichen;\nIn Kapitel XVII werden unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ ge-\nstrichen;\nIn Kapitel XXV werden unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestri-\nchen.\nIn Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):\nUnter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang VIII (Niederlassungsrecht):\nUnter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang IX (Finanzdienstleistungen):\nUnter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesell-\nschaft):\nUnter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):\nUnter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XIII (Verkehr):\nUnter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-\ntrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015        471\nUnter Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitritts-\nprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 26c (Verordnung (EWG 3118/93) des Rates) werden die Worte „bzw. des\nBeitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XV (Staatliche Beihilfen):\nUnter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ werden die Worte „bzw. des Beitritts-\nprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XVII (Geistiges Eigentum):\nUnter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ werden die Worte „bzw. des Beitritts-\nprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie\nGleichbehandlung von Männern und Frauen):\nUnter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nIn Anhang XX (Umweltschutz):\nUnter Nummer 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitritts-\nprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-\ntrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-\ntrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates), werden die Worte „oder gege-\nbenenfalls des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;\nUnter Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.\nUnter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)\nwerden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nAnhang B\nVerzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens\nDie Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden               3. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG)\nwie folgt geändert:                                                     Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates)\nvor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:\nAnhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\n1. In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\ndes Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes ein-\n(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI).“\ngefügt:\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-    Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV).“                            Unter der Überschrift „Übergangszeit“ wird zwischen den Absät-\nzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die\n2. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG)      Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:\nNr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)\nnach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes         „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-\neingefügt:                                                     ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-\nhang V Kapitel 2).“\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien      Anhang VIII (Niederlassungsrecht):\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“\nUnter der Überschrift „Übergangszeit“ wird zwischen den Absätzen\n3. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG)      über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutz-\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)        mechanismen Folgendes eingefügt:\nnach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor\ndem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:                „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-\nber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\nhang V Kapitel 2).“\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“\nAnhang XII (Freier Kapitalverkehr):\n4. In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie\n1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über-           Nach den Absätzen unter der Überschrift „Übergangszeit“ wird\ngangsregelungen Folgendes eingefügt:                           Folgendes eingefügt:\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-    „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien      ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I).“                             hang V Kapitel 3).“\n5. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie           Anhang XIII (Verkehr):\n2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über-\ngangsregelungen Folgendes eingefügt:                           Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates)\nwerden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze ein-\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\ngefügt:\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“\n„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-\n6. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie           ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-\n2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über-           hang V Kapitel 7 Nummer 1).\ngangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Fol-\ngendes eingefügt:                                              Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Er-\nweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-    Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien      genannten Übergangsregelungen Anwendung.“\n(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“\nAnhang XV (Staatliche Beihilfen):\nAnhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zerti-\nfizierung):                                                         Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes\nangefügt:\n1. In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG\ndes Rates) Folgendes eingefügt:                                „Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über\ndie bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\n(Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. De-\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\nzember 2011 festgelegt sind.“\n(Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1).“\n2. In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG     Anhang XVII (Geistiges Eigentum):\ndes Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Ab-\nsatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut         Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes\nder Anpassung Folgendes eingefügt:                             angefügt:\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-    „Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mecha-\nzember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-      nismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des An-\nhang V Kapitel 1).“                                            hangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                   473\nAnhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,    Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung\nArbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):       Folgendes eingefügt:\nUnter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parla-       „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\nments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die           zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\nÜbergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmecha-           (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2).“\nnismen Folgendes eingefügt:\n„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-  4. Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird\nber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-        Folgendes eingefügt:\nhang V Kapitel 2).“\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\nAnhang XX (Umweltschutz):                                          zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n1. Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach       (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1).“\nden Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes ein-     5. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen\ngefügt:                                                         Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der An-\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-     passung Folgendes eingefügt:\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2).“                   „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\n2. Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird          (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1).“\nnach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor\ndem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:              6. Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-     nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgen-\nzember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien       des eingefügt:\n(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1).“\n„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-\n3. Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen        zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien\nParlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die       (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).“","474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                           I.   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien\nam Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden „Überein-\nder Europäischen Union, im Folgenden „Europäische Union“,\nkommen“);\nund\nII. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:\ndes Königreichs Belgien,\nAnhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens\nder Republik Bulgarien,\nAnhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens.\nder Tschechischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die\ndes Königreichs Dänemark,                                   Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, die-\nder Bundesrepublik Deutschland,                             ser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und\nsonstige Erklärungen angenommen:\nder Republik Estland,\n1. Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten\nIrlands,                                                         oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens\nder Hellenischen Republik,                                       über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen\nWirtschaftsraum;\ndes Königreichs Spanien,\n2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungs-\nder Französischen Republik,                                      dauer der Übergangsregelungen;\nder Italienischen Republik,                                 3. Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungs-\nder Republik Zypern,                                             regeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die\nBeteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirt-\nder Republik Lettland,\nschaftsraum;\nder Republik Litauen,\n4. Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;\nUngarns,                                                    5. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten\nSchwerpunktbereichen;\nder Republik Malta,\n6. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.\ndes Königreichs der Niederlande,\nDie Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die\nder Republik Österreich,\nBevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, die-\nder Republik Polen,                                         ser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genom-\nder Portugiesischen Republik,                               men:\nRumäniens,                                                  Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.\nder Republik Slowenien,                                     Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen,\ngeändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über\nder Slowakischen Republik,                                  den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wort-\nder Republik Finnland,                                      laut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spä-\ntestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Ver-\ndes Königreichs Schweden,                                   tretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,  Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufer-\ntigen sind.\nVertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union, im\nFolgenden „EU-Mitgliedstaaten“,                                Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem\nKönigreich Norwegen und der Europäischen Union über den\nund die Bevollmächtigten                                       Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum\nIslands,                                                    2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am\nEuropäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schluss-\ndes Fürstentums Liechtenstein,\nakte beigefügt ist.\ndes Königreichs Norwegen,\nDes Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zu-\nim Folgenden „EFTA-Staaten“,                                   satzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Re-\nalle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto\npublik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.\nunterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), zusammen im         Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zu-\nFolgenden „derzeitige Vertragsparteien“, und                   satzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\ndie Bevollmächtigten                                           schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass\ndes Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur\nder Republik Kroatien,                                      Kenntnis.\nim Folgenden „neue Vertragspartei“,                            Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der\ndie am [DATUM] des Jahres [JAHR] in Brüssel zur Unterzeich- Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Be-\nnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik      teiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.\nKroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekom-\nmen sind, haben folgende Texte angenommen:                        Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015           475\nGemeinsame Erklärungen\nder derzeitigen Vertragsparteien\nund der neuen Vertragspartei des Übereinkommens\nGemeinsame Erklärung\nzu einem frühzeitigen Inkrafttreten\noder einer vorläufigen Anwendung\ndes Übereinkommens über die Beteiligung\nder Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Vertragsparteien betonen die Bedeutung des frühzeitigen Inkrafttretens oder der vor-\nläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am\nEuropäischen Wirtschaftsraum, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirt-\nschaftsraums zu gewährleisten und Kroatien zu ermöglichen, aus seiner Beteiligung am\nEuropäischen Wirtschaftsraum Nutzen zu ziehen.\nGemeinsame Erklärung\nzum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen\nDie Vertragsparteien bestätigen, dass die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags in\ndas EWR-Abkommen übernommen werden; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab,\nan dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die\nErweiterung des EWR zeitgleich am Montag, 1. Juli 2013 stattgefunden hätten.\nGemeinsame Erklärung\nzur Anwendung von Ursprungsregeln\nnach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung\nder Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei auf-\ngrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertrags-\npartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder der\nneuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für\nden Präferenzursprung im EWR, sofern\na) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Bei-\ntritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;\nb) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttre-\nten des Übereinkommens vorgelegt wird.\nSind Waren aus einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts\nder neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt\ngeltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und der neuen Vertragspartei\nzur Einfuhr in die neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann\nauch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den\nEFTA-Staaten oder der neuen Vertragspartei anerkannt werden, sofern er den Zollbehör-\nden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.\n(2) Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Be-\nwilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-\nStaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status des „ermächtigten\nAusführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungs-\nregeln anwenden.\nDiese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien spätestens\nein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt,\ndie unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen\nWirtschaftsraum erteilt werden.\n(3) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei geben\nErsuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter\nden Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wur-\nden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt;\nein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Aner-\nkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.","476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nGemeinsame Erklärung\nzu der Liechtenstein betreffenden\nSektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei –\n– unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen im Be-\nreich der Freizügigkeit gemäß den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, die\ndurch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Ab-\nkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die\nBeteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,\nder Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Euro-\npäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,\n– in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten\nsektoralen Anpassungen übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EU-Mitglied-\nstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und\n– in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Kroatiens am EWR das im EWR-Ab-\nkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsan-\ngehörigen in Anspruch genommen werden kann –\nkommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liech-\ntensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vor-\ngesehenen sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.\nGemeinsame Erklärung\nzu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei erinnern daran, dass im\nFalle Kroatiens nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38b festgelegten Schwerpunktbe-\nreiche abgedeckt werden müssen.\nGemeinsame Erklärung\nzu den finanziellen Beiträgen\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei kommen überein, dass die\nim Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Bei-\nträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am Mittwoch,\n30. April 2014 nicht präjudizieren.\nSonstige Erklärungen\neiner oder mehrerer Vertragsparteien des Abkommens\nAllgemeine Erklärung der EFTA-Staaten\nDie EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich\nBelgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik,\ndem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Re-\npublik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxem-\nburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-\nreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik\nSlowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden,\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Euro-\npäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung\nsind, zur Kenntnis.\nDie EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des im vorstehenden\nAbsatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von\nBedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im\nWiderspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Ver-\ntragspartei aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                               477\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union\nüber einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus\nfür den Zeitraum 2009 – 2014\nanlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Europäische Union                                                        Artikel 2\nund                                      Im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 werden\nim Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Re-\ndas Königreich Norwegen –                        publik Kroatien 4,6 Mio. EUR zusätzlich bereitgestellt; diese Mit-\ntel werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-\ngestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich                ligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum\nNorwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen           oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des\nFinanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 – 2014,              Übereinkommens und dieses Protokolls zur Bindung in einer ein-\nzigen Tranche bereitgestellt.\ngestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re-\npublik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum –                                                 Artikel 3\nDieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\nbeschließen, die Republik Kroatien in den Norwegischen           eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-\nFinanzierungsmechanismus 2009 – 2014 einzubeziehen                  bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nund dieses Protokoll zu schließen:                               Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw.\nGenehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Ratifikations- oder\nArtikel 1                                Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen über die Betei-\nligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und            auch hinterlegt wurde.\nder Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungs-\nmechanismus für den Zeitraum 2009 – 2014, im Folgenden                                            Artikel 4\n„das Abkommen“, gelten entsprechend für die Republik Kroa-\ntien.                                                                  Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,\ndeutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Absätze 2 und 3        chischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesi-\ndes Artikels 3 des Abkommens nicht.                                 scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,\nschwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Abkom-         chischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei\nmens nicht. Verfügbare Mittel, die für die Republik Kroatien be-    jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Gene-\nstimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen              ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses\nEmpfängerstaaten nicht neu zugewiesen.                              übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nGeschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.\nFür die Europäische Union\nFür das Königreich Norwegen","478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island\nanlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union\nDie Europäische Union                              Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeit-\npunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.\nund\nIsland –\nArtikel 3\ngestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete               Die Union eröffnet folgende zusätzliche zollfreie Kontingente\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:\nund Island (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Rege-\nlung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwi-             – Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren (KN-Code\nschen Island und der Gemeinschaft,                                           0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht)\ngestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen                – Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebas-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit                      tes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50):\nSonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und                     100 Tonnen (Nettogewicht)\nFischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum\n2009 – 2014,                                                                                            Artikel 4\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro-               (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\npäischen Union,                                                          eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-\nbeziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Gene-\ngestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re-           ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\npublik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,\n(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-\ngestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch           bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifika-\nund Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik               tions- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in\nKroatien –                                                               Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:\ni)    Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien\nhaben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-                   am Europäischen Wirtschaftsraum\nlegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro-\npäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,                         ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich\nNorwegen und der Europäischen Union über den Nor-\nund dieses Protokoll zu schließen:                                          wegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum\n2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien\nArtikel 1                                           am Europäischen Wirtschaftsraum\nDas Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil             iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\ndes Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg-                   Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen an-\nten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei                 lässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen\ndiese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Ur-                     Union\nschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Aus-\n(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nschuss genehmigt.\nVerfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten\nMonats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifika-\nArtikel 2                                     tion vorläufig angewandt.\n(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter\nFische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die                                           Artikel 5\nEuropäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.\nDieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,\n(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente\ndeutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nbetreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem\nchischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, malte-\nBeitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen\nsischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\ndes EWR-Finanzmechanismus 2009 – 2014 (1. Juli 2013\nscher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nbis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am\ntschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst,\nEnde dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird\nInteressen überprüft.\nbeim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-\n(3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vor-            terlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte\nläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des                Abschrift.\nGeschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.\nFür die Europäische Union\nFür Island","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015                                479\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nanlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union\nDie Europäische Union                             (3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vor-\nläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des\nund\nArtikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeit-\ndas Königreich Norwegen –                        punkt zwölf Monate lang zur Verfügung.\ngestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen             (4) Für die in Artikel 3 genannten Zollkontingente gelten die\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem           Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen.\nKönigreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die gel-\ntende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeug-                                       Artikel 3\nnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,\nDie Union eröffnet folgende neue zusätzliche Zollkontingente:\ngestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen           – Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich             (KN-Codes ex 1604 12 91, ex 1604 12 99): 1400 Tonnen (Ab-\nNorwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter              tropfgewicht)\nFische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im\nZeitraum 2009 – 2014, insbesondere auf Artikel 1,\nArtikel 4\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro-          (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\npäischen Union,                                                     eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-\nbeziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Gene-\ngestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re-      ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\npublik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,\n(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-\ngestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch      bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikati-\nund Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Repu-           ons- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Ver-\nblik Kroatien –                                                     bindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:\ni)    Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien\nhaben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nlegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Eu-\nropäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,                  ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich\nNorwegen und der Europäischen Union über den Nor-\nund dieses Protokoll zu schließen:                                     wegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum\n2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien\nArtikel 1                                      am Europäischen Wirtschaftsraum\nDas Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil        iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\ndes Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg-              Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts\nten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei            der Republik Kroatien zur Europäischen Union\ndiese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die                  (3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nUrschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Aus-        Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten\nschuss genehmigt.                                                   Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifika-\ntion vorläufig angewandt.\nArtikel 2\n(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter                                      Artikel 5\nFische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in\nDieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,\ndie Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festge-\ndeutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nlegt.\nchischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, malte-\n(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente        sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\nbetreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem         scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nBeitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen         tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abge-\ndes EWR-Finanzmechanismus 2009 – 2014 (1. Juli 2013                 fasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und\nbis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am           wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union\nEnde dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten       hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubig-\nInteressen überprüft.                                               te Abschrift.\nGeschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.\nFür die Europäische Union\nFür das Königreich Norwegen"]}