{"id":"bgbl2-2015-11-14","kind":"bgbl2","year":2015,"number":11,"date":"2015-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_11.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-03-11T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 455\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 10. März 2015\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\n(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für\nAfghanistan                                                 am 23. Juni 2013\nVietnam                                                     am 11. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird ferner in Kraft treten für\nMyanmar                                                     am 6. April 2015.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Februar 2014 (BGBl. II S. 154).\nBerlin, den 10. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 2. Januar 2013/18. Dezember 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2011 wird in ihrer einleitenden\ndeutschen Note nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 11. März 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015\nDer Botschafter                                                  Brasília, den 2. Januar 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, die folgende, am 13. September 2011 zwischen Vertretern der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien getroffene Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungs-\nbeiträge sowie deutscher Darlehen zur Förderung der Entwicklung in der Föderativen\nRepublik Brasilien zu bestätigen:\n1. a) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzie-\nrungsbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von\nbis zu 30 500 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) ver-\ngeben, mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik\nBrasilien geltenden Rechtsvorschriften die in der Anlage 1 zu dieser Note aufge-\nführten Vorhaben entsprechend der in Spalte 4 der Anlage spezifizierten Zusagen\nin der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.\nb) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditio-\nnierte Mittel in Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert\nvon insgesamt bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro)\nzur Verfügung. Diese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften den in der Anlage 2 auf-\ngeführten Empfängern von der KfW in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung\nmit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die in\nder Anlage 2 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben gemäß der darin enthaltenen\nZweckbestimmung durchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,\ndie zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\nb) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen ist. Der Wortlaut und die Konditionen der\nDarlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Darlehens-\nverträgen hervor.\nc) Die in Absatz 1 erwähnten Finanzierungs- und Darlehensverträge werden abge-\nschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durch-\nführbarkeit der in der Anlage benannten und an diese Verträge geknüpften Vor-\nhaben anerkannt hat.\nd) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der den Empfängern gewähr-\nten Darlehen sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten eine\nSicherheit verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilia-\nnischen Anforderungen gebunden ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der Darlehen sowie die Zahlung\nder Zinsen und anderer Darlehenskosten für die in der Anlage aufgeführten Vor-\nhaben „Solarthermische Anlagen zur Stromerzeugung“ und „Förderung klima-\nfreundlicher Biogastechnologie“ eine Staatsgarantie verlangen, deren Genehmi-\ngung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anforderungen gebunden ist.\nb) Die in Absatz 1 benannte Sicherheit wird nicht für Finanzierungsbeiträge benötigt.\n4. a) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern\nfür die vollständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienst-\nleistungen zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeich-\nneten Vorhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bau-\nunternehmen und/oder Gutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge und Darlehen kann zur Deckung der wechsel-\nkursbedingten Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Wäh-\nrung zwecks Durchführung der in Spalte 1 der Anlagen genannten Vorhaben ent-\nstehen.\n5. Die Verwendung der Finanzierungs- oder Darlehensmittel für die vollständige oder an-\nteilige Zahlung der unter Nummer 4 Absatz 1 genannten Waren und/oder Dienstleis-\ntungen hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015            457\nConsultants sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finan-\nziellen Zusammenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung\ninternationaler Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche\nVerfahren finden keine Anwendung oder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik\nBrasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Absatz 1 aufgeführten Waren und/oder\nDienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der\nFöderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Aus-\nländergesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-\ngaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Ab-\nschluss und der Durchführung der in Nummer 2 Absätze 1 und 2 genannten Verträge\nanfallen.\n9. Die Zusagen für die unter Nummer 1 in Verbindung mit den Anlagen genannten Vor-\nhaben und den unter Nummer 1 genannten Beträgen entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- oder Dar-\nlehensverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2019.\n10. a) Die in Nummer 1 (a) Anlage 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie\nals Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armuts-\nbekämpfung oder zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ntrags erfüllen. Erfüllt das neue Vorhaben nicht die Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags, so kann ein Darlehen gewährt werden.\nb) Die in Anlage 2 bezeichneten Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben er-\nsetzt werden.\n11. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge und Darlehen stellen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzel-\nverträge Informationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen\naufgeführten Vorhaben zur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Note.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in den Anlagen genannten Vorhaben jeweils an\ndem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\nschriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,\ndass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichung der Finanzierungs- und\nDarlehensverträge gegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWilfried Grolig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Antônio de Aguiar Patriota\nBrasília","Annex / Anexo 1\n458\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge – contribuições financeiras não reembolsáveis\nProjekt                                                     Empfänger                                                      Zusagejahr           Betrag in €\nProjeto                                                                                                                    Ano da autorização   Montante em €\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015\n1. Umweltkataster Amazonien                                 Umweltministerium                                              2011                 8 Mio.\nCadastro Ambiental Rural (CAR) na Amazônia Legal            Ministério do Meio Ambiente (MMA)\n2. Entwaldungsbekämpfung Pará                               Bundesstaat Pará                                               2011                 12,5 Mio.\nCombate e Controle do Desmatamento no Pará                  Estado do Pará\n3. Naturschutzgebiete in Amazonien II                       Fundo Brasileiro para a Biodiversidade (FUNBIO)                2011                 10 Mio.\nÁreas Protegidas da Amazônia – ARPA II\nAnnex / Anexo 2\nZinsverbilligte Darlehen – Empréstimos a juros reduzidos\nProjekt                                                     Vertragspartner                                                Zusagejahr           Betrag in €\nProjeto                                                     Tomador do Empréstimo ou Devedor                               Ano da autorização   Montante em €\n(do crédito)\nSolar WM 2014 Brasilien (BNDES)                             Banco Nacional de Desenvolvimento Econômico e Social (BNDES)   2011                 50 Mio.\nCopa Mundial Solar 2014 Brasil (BNDES)\nFörderung klimafreundlicher Biogastechnologie               noch festzulegen                                               2011                 75 Mio.\nPromotion of Biogas-Technology                              A definir\nSolarthermische Anlagen zur Stromerzeugung                  noch festzulegen                                               2011                 75 Mio.\nConcentrated Solar Power (CSP)                              A definir"]}