{"id":"bgbl2-2015-11-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":11,"date":"2015-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2015-03-04T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 4. März 2015\nDas in Cartagena am 14. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 11\nAbsatz 1\nam 14. Februar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015                          443\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c) unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebens-\njahres oder unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des\nund\n25. Lebensjahres, die wirtschaftlich abhängig sind,\ndie Regierung der Republik Kolumbien,\nd) unverheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder mit einer\nim Folgenden als die „Vertragsparteien“ bezeichnet –              körperlichen oder geistigen Behinderung, die ihnen die Aus-\nübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt,\neingedenk des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961            die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit\nüber diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkom-            dem Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nmens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen,              leben.\nin der Absicht, neue Mechanismen zur Stärkung ihrer diplo-           (3) Der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ bezeichnet jede selbstän-\nmatischen Beziehungen einzurichten,                                  dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Be-\nrufsausbildung.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-                                  Artikel 3\ntischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird den Familien-\nangehörigen nach Durchführung der anwendbaren innerstaat-\nArtikel 1                              lichen Verfahren erlaubt, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung einer\nZweck                                 Erwerbstätigkeit nach diesem Abkommen finden die im Emp-\nDen Familienangehörigen von Beschäftigten des Entsende-           fangsstaat geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften An-\nstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsula-        wendung.\nrischen Vertretung oder als Mitglieder einer Ständigen Vertretung       (2) In Übereinstimmung mit den anwendbaren innerstaatlichen\ndes Entsendestaats bei einer anerkannten Internationalen Orga-       Rechtsvorschriften kann der Empfangsstaat den Familienange-\nnisation, die ihren Sitz im Empfangsstaat hat, beim Außenminis-      hörigen nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mit-\nterium des Empfangsstaats offiziell angemeldet sind, wird die        glieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im\nAusübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat nach diesem         Empfangsstaat die befristete Fortführung der Ausübung ihrer\nAbkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erlaubt.          Erwerbstätigkeit für einen angemessenen Zeitraum erlauben.\nArtikel 2                                                           Artikel 4\nBegriffsbestimmungen                                                        Verfahren\n(1) Der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder konsu-          Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nlarischen Vertretung“ bezeichnet entsandte Beschäftigte des          dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen Ver-      der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\ntretung oder einer Vertretung bei einer Internationalen Organisa-\ntion im Empfangsstaat.\nArtikel 5\n(2) Der Ausdruck „Familienangehöriger“ bezeichnet\nImmunität von der\na) den Ehepartner / die Ehepartnerin,                                              Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nb) den eingetragenen Lebenspartner / die eingetragene Lebens-           Genießen Familienangehörige nach Artikel 31 in Verbindung\npartnerin im Fall der Bundesrepublik Deutschland und den        mit Artikel 37 Absätze 1 und 2 des Wiener Übereinkommens vom\nständigen Partner / die ständige Partnerin im Fall der Republik 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Folgenden\nKolumbien, der / die dem Empfangsstaat notifiziert wurde,       als „WÜD“ bezeichnet) Immunität von der Zivil- und Verwaltungs-","444                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015\ngerichtsbarkeit und üben sie eine Erwerbstätigkeit nach diesem                                       Artikel 8\nAbkommen aus, so gilt diese Immunität nicht für mit dieser                           Anerkennung von akademischen Titeln\nTätigkeit im Zusammenhang stehende Handlungen und Unter-\nlassungen und daraus resultierende Vollstreckungsmaßnahmen,                Dieses Abkommen beinhaltet keine automatische Anerken-\nwelche den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des               nung von ausländischen Hochschulabschlüssen, Titeln oder\nEmpfangsstaats unterliegen.                                             Studiengängen. Eine solche Anerkennung kann nur in Überein-\nstimmung mit den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften\nerfolgen. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nArtikel 6\nbeinhaltet keine Befreiung von sonstigen gesetzlichen und per-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit                     sönlichen Voraussetzungen oder sonstigen Qualifikationen, die\ndie betreffende Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit\n(1) Genießen Familienangehörige, denen die Ausübung einer            nachzuweisen hat.\nErwerbstätigkeit erlaubt ist, im Empfangsstaat Immunität von der\nStrafgerichtsbarkeit im Einklang mit Artikel 31 in Verbindung mit\nArtikel 37 Absätze 1 und 2 des WÜD oder einer anderen anwend-                                        Artikel 9\nbaren völkerrechtlichen Übereinkunft, so kann der Entsendestaat                                   Streitbeilegung\nnach Artikel 32 des WÜD auf die Immunität des betreffenden\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nFamilienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nlegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch\nstaats hinsichtlich aller Handlungen und Unterlassungen im\nunmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt.\nZusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit verzichten, außer\nin den besonderen Fällen, in denen der Entsendestaat der\nAuffassung ist, dass ein solcher Verzicht seinen Interessen zu-                                      Artikel 10\nwiderliefe.                                                                                        Änderungen\n(2) Der Verzicht auf die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit         Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen zwi-\ngilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvoll-          schen den Vertragsparteien geändert werden; dieses wird durch\nstreckung. Hierfür ist ein gesondert zu erklärender Verzicht er-        schriftliche Übereinkunft auf diplomatischem Weg formalisiert.\nforderlich, der in diesen Fällen vom Entsendestaat eingehend            Die Übereinkunft tritt in der in Artikel 11 vorgesehenen Weise in\ngeprüft wird.                                                           Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.\nArtikel 7                                                             Artikel 11\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDer Familienangehörige, dem die Ausübung einer Erwerbs-\nKraft und bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.\ntätigkeit erlaubt ist, unterliegt hinsichtlich der Ausübung dieser\nTätigkeit den anwendbaren Rechtsvorschriften im Empfangs-                  (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter\nstaat auf dem Gebiet des Steuer-, Arbeits- und Sozialversiche-          Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche\nrungsrechts, sofern nicht andere völkerrechtliche Übereinkünfte         Notifikation auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die\ndem entgegenstehen.                                                     Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation wirksam.\nGeschehen zu Cartagena am 14. Februar 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank-Walter Steinmeier\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nMaría Ángela Holguín Cuéllar"]}