{"id":"bgbl2-2015-10-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":10,"date":"2015-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/10#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_10.pdf#page=86","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2015-03-04T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["438   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter\nNummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nTarraf\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHerrn Ibrahim Saif\nAmman\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 4. März 2015\nDas in Berlin am 26. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGhana über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 26. Februar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. März 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                             439\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 matischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\nstaat die Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von\nund\n2 (in Worten: zwei) Monaten ohne den Besitz eines Aufenthalts-\ndie Regierung der Republik Ghana –                     titels und/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-                                   Artikel 3\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –                                      Verfahren\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (1) Ein Familienangehöriger muss die Erlaubnis des Emp-\nfangsstaats vor Antritt einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat\neinholen. Die Botschaft des Entsendestaats wird im Namen\nArtikel 1\ndes Familienangehörigen ein Ersuchen um Erlaubnis an die\nBegriffsbestimmungen                             Protokollabteilung des Außenministeriums des Empfangsstaats\nIm Sinne dieses Abkommens                                          richten.\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder           (2) Sobald festgestellt worden ist, dass der Familienange-\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des       hörige, in dessen Namen um Erlaubnis ersucht wird, ein Familien-\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-        angehöriger im Sinne dieses Abkommens ist, notifiziert das\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio-    Außenministerium des Empfangsstaats der Botschaft des Ent-\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                              sendestaats offiziell die Erlaubniserteilung sowie die Art der\nBeschäftigung, die der Familienangehörige im Empfangsstaat\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-         ausüben kann.\nner / die Ehepartnerin und Kinder, die im Empfangsstaat in\nständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung leben,                                     Artikel 4\nund weitere Personen, die dem Haushalt eines entsandten                                   Immunität von der\nMitglieds der diplomatischen oder berufskonsularischen Ver-                    Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\ntretung angehören, mit denen das entsandte Mitglied mit\nRücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits    Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nzum Zeitpunkt seiner Entsendung in den Empfangsstaat in           men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\neiner Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft lebt und die         anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden;             nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-          Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Er-\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der       werbstätigkeit.\nBerufsausbildung.\nArtikel 5\nArtikel 2\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland und in\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nder Republik Ghana auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nvom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.\nsendestaat prüft bei Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach             ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-        der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.","440                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                   Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 12,45 € (11,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des                                                     Artikel 7\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unter-                                                          Änderungen\nbreiten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Straf-                             Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen auf\nverfahrens zu unterrichten.                                                         diplomatischem Weg geändert werden. Diese Änderungen treten\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der                         in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise in Kraft, sofern nichts\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                           anderes vereinbart wird.\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                                                                      Artikel 8\nArtikel 6                                                     Inkrafttreten und Geltungsdauer\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                   (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-                             (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche                    tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                                   tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 26. Februar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Ghana\nAkua Sena Dansua"]}