{"id":"bgbl2-2015-10-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":10,"date":"2015-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/10#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_10.pdf#page=84","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-03-02T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen\nVom 25. Februar 2015\nDas Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren\nvor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen\n(BGBl. 2001 II S. 358, 359) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für\nMalta*                                                                            am 1. April 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des\nÜbereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 154).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Februar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10./17. Juni 2014 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Hasche-\nmitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge\nin Jordanien III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Juni 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015         437\nDer Botschafter                                                Amman, den 10. Juni 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unter\nBezugnahme auf das Gespräch mit Herrn Bundesminister Dr. Gerd Müller am 17. Februar\n2014 in Amman, folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen ge-\nmeinsam auszuwählenden, Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 15 000 000 EUR (in Worten: fünf-\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben:\n„Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge in Jordanien III“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der ge-\nsellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem unter Nummer 1 genannten Vorhaben die Bestätigung nicht erfolgen,\nso ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter\nNummer 1 genannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das, als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls\nein Darlehen, gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Hasche-\nmitischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund des nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\n8. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung des unter Nummer 5 erwähnten Vertrages im Hasche-\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\n9. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach dessen Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird"]}