{"id":"bgbl2-2015-10-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":10,"date":"2015-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 2013 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Israel-Luftverkehrsabkommen – Euromed-ISR-LuftverkAbkG)","law_date":"2015-03-31T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":63,"content":["354      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 2013\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Regierung des Staates Israel andererseits\n(Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Israel-Luftverkehrsabkommen –\nEuromed-ISR-LuftverkAbkG)\nVom 31. März 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 10. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Euro-\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des\nStaates Israel andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-\ntigt, Änderungen des Abkommens und des Anhangs II nach Artikel 27 Absatz 1\nund 2 des Abkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-\ntigt, Änderungen der Anhänge I, III und IV des Abkommens nach seinem Arti-\nkel 27 Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in\nKraft zu setzen, um die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken an ge-\ngenwärtige Umstände anzupassen und um die Liste der in Anhang III genannten\nStaaten an Änderungen sowie die in Anhang IV aufgeführten anwendbaren\nRechtsvorschriften der Europäischen Union für die Zivilluftfahrt anzupassen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 Satz 1\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nkannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 355\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Regierung des Staates Israel andererseits\nDas Königreich Belgien,                                      ringen Maß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung\nzu fördern,\ndie Republik Bulgarien,\ndie Tschechische Republik,                                      von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den inter-\ndas Königreich Dänemark,                                     nationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung\nvon Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrs-\ndie Republik Estland,                                        dienste entsprechen,\nIrland,                                                         in Anerkennung der Bedeutung des Luftverkehrs für die För-\ndie Hellenische Republik,                                    derung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitions-\ntätigkeit,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                      von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu\nermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige\ndie Italienische Republik,\nPreise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,\ndie Republik Zypern,\nin Anerkennung des potenziellen Nutzens einer Konvergenz im\ndie Republik Lettland,\nRegelungsbereich und, soweit praktisch durchführbar, einer\ndie Republik Litauen,                                        Harmonisierung der Vorschriften,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nvon dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines liberalisierten\nUngarn,                                                      Umfeldes allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den\nMalta,                                                       Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugutekommen zu\nlassen,\ndas Königreich der Niederlande,\ndie Republik Österreich,                                        von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein\nHöchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und\ndie Republik Polen,                                          unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder\ndie Portugiesische Republik,                                 Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen\nrichten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefähr-\nRumänien,\nden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Ver-\ndie Republik Slowenien,                                      trauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt unter-\ndie Slowakische Republik,                                    graben,\ndie Republik Finnland,                                          in Anerkennung der Sicherheitsbedürfnisse in Zusammenhang\ndas Königreich Schweden,                                     mit den Flugverbindungen zwischen der Europäischen Union und\nIsrael aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage,\ndas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und       unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unter-\nFolgenden „Mitgliedstaaten“, und                                zeichnung aufgelegt wurde,\ndie Europäische Union                                           in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Europa-Mittelmeer-\neinerseits und                                                  Luftverkehrsabkommen in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-\nPartnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom\ndie Regierung des Staates Israel, im Folgenden „Israel“,     28. November 1995 aufgebaut werden soll,\nandererseits,\nunter Verweis auf ihren gemeinsamen Willen, einen Luft-\nvon dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrs-  verkehrsraum Europa-Mittelmeer zu fördern, der auf den Grund-\nsystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs am Markt      sätzen der Konvergenz und der Zusammenarbeit im Regelungs-\nzwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem möglichst ge-       bereich und der Liberalisierung des Marktzugangs basiert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                        357\nvon dem Wunsche geleitet, gleiche Wettbewerbsbedingungen       7. „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mit-\nfür Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihnen faire und        gliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitglied-\ngleiche Chancen zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten ein-         staaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der\nzuräumen,                                                            einen Seite und Israel auf der anderen Seite;\nin Anerkennung der Tatsache, dass Subventionen den Wett-       8. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago\nbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die         zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Inter-\ngrundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen kön-           nationale Zivilluftfahrt, einschließlich\nnen,                                                                 a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des\nICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl\nunter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei                von Israel als auch dem Mitgliedstaat oder den Mitglied-\nder Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftver-           staaten der Europäischen Union ratifiziert wurden, so-\nkehrspolitik und in Anerkennung der Rechte souveräner Staaten             wie\nzur Durchführung angemessener diesbezüglicher Maßnahmen,\nb) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die\nunter Verweis auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes,               gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen\neinschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkom-              wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu\nmens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die               einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Israel als auch\nBeförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am              den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden\n28. Mai 1999 in Montreal, insoweit die Vertragsparteien auch              Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;\nParteien dieses Übereinkommens sind,                              9. „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und\nden Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;\nunter Verweis darauf, dass dieses Abkommen den Austausch\npersonenbezogener Daten umfasst, die den Datenschutzbestim-      10. „Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein\nmungen der Vertragsparteien und dem Beschluss der Kommis-            Staat („gewährender Staat“) den Luftfahrtunternehmen\nsion vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG               eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, inter-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemes-          nationale Flugverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des\nsenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick           gewährenden Staates und dem Gebiet eines Drittstaates\nauf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten          durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass solche\n(2011/61/EU) unterliegen,                                            Flugdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder\nenden;\nin der Absicht, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsab-\n11. „Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur\nkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen\nDurchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet\nund größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunterneh-\nist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und\nmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften der Vertragsparteien zu\nangemessene Managementerfahrung verfügt und zur Ein-\nerzielen,\nhaltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und An-\nunter Verweis darauf, dass dieses Abkommen schrittweise,          forderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, dis-\naber umfassend angewendet werden soll und dass ein geeigne-          poniert ist;\nter Mechanismus die Festlegung gleichwertiger Vorschriften und   12. „Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich\nNormen für die Zivilluftfahrt auf der Grundlage der von den Ver-     einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten,\ntragsparteien angewandten höchsten Standards gewährleisten           und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren\nkann –                                                               für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Staats-\nzugehörigkeit angewandt werden;\nsind wie folgt übereingekommen:\n13. „internationaler Luftverkehr“ Luftverkehr, der den Luftraum\nüber dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durch-\nArtikel 1                               quert;\nBegriffsbestimmungen                       14. „IATA“ den Internationalen Luftverkehrsverband;\nIm Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts          15. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation;\nanderes bestimmt ist – der Ausdruck\n16. „Staatsangehöriger“:\n1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den inter-\nnationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 und Anhang I dieses     a) jede natürliche Person mit israelischer Staatsangehörig-\nAbkommens;                                                          keit im Fall Israels oder mit der Staatsangehörigkeit\neines Mitgliedstaates im Fall der Europäischen Union\n2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge\nund ihrer Mitgliedstaaten oder\nsowie alle diesbezüglichen Änderungen;\nb) jede juristische Person i), die sich unmittelbar oder über\n3. „Luftfahrtunternehmen“ ein Unternehmen mit einer gültigen\nMehrheitsbeteiligung im Eigentum von israelischen\nBetriebsgenehmigung;\nStaatsangehörigen oder Unternehmen – im Fall Israels –\n4. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförde-            oder von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines\nrung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Zivil-             Mitgliedstaats oder eines anderen in Anhang III auf-\nluftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, ein-               geführten Staates – im Fall der Europäischen Union und\nschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und               ihrer Mitgliedstaaten – befindet und ii) deren Haupt-\nCharterluftverkehr sowie Nurfracht-Dienste;                         geschäftssitz in Israel – im Fall Israels – oder in einem\nMitgliedstaat – im Fall der Europäischen Union und ihrer\n5. „Assoziierungsabkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkom-\nMitgliedstaaten – liegt;\nmen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Euro-\npäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-   17. „Staatszugehörigkeit“ bei Bezugnahme auf ein Luftfahrt-\nseits und dem Staat Israel andererseits, unterzeichnet am      unternehmen das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen\n20. November 1995 in Brüssel;                                  Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, wirk-\nsame Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;\n6. „zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder -stel-\nlen, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses    18. „Nichtlinienflugdienste“ kommerzielle Luftverkehrsdienste,\nAbkommens zuständig sind;                                      bei denen es sich nicht um Linienflugverkehr handelt;","358               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\n19. „Betriebsgenehmigung“ i) im Fall der Europäischen Union                  zufuhren, potenzielle direkte Übertragungen von Geldern\nund ihrer Mitgliedstaaten die Betriebsgenehmigung und                    an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbind-\nsonstige einschlägige Dokumente oder Bescheinigungen,                    lichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaf-\ndie nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie etwai-                  ten, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insol-\ngen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden, und ii) im Fall                venz oder Versicherung;\nIsraels eine israelische Betriebsgenehmigung und sonstige\nb) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-\neinschlägige Dokumente oder Bescheinigungen, die nach\nnale Behörde oder andere öffentliche Stelle auf norma-\nArtikel 18 des israelischen Luftfahrtgesetzes von 2011 sowie\nlerweise zu entrichtende Beträge verzichten oder diese\netwaigen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden;\nnicht erheben;\n20. „Preis“\nc) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-\na) „Flugpreise“, die für die Beförderung von Fluggästen                  nale Behörde oder andere öffentliche Stelle Waren oder\nund Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen                    Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur\noder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugschein-                gehören, zur Verfügung stellen oder Waren oder Dienst-\nverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen,                 leistungen des Unternehmens kaufen oder\nunter denen diese Preise gelten, einschließlich des Ent-         d) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-\ngelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen                 nale Behörde oder andere öffentliche Stelle Zahlungen\nHilfsdiensten geboten werden, und                                    an einen Fördermechanismus leisten oder eine private\nb) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Fracht zu              Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer\nzahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese                der in a) bis c) genannten Aufgaben, die normalerweise\nPreise gelten, einschließlich des Entgelts und der Be-               der Regierung obliegen, betrauen oder dazu anweisen\ndingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten ge-               und sich diese Praktiken in keiner Weise von den Prak-\nboten werden.                                                        tiken unterscheiden, die normalerweise von Regierun-\ngen ausgeübt werden;\nDiese Begriffsbestimmung erstreckt sich – soweit anwend-\nbar – auch auf die Landbeförderung in Verbindung mit der             und dadurch ein Vorteil gewährt wird;\nBeförderung im internationalen Luftverkehr und die dafür        26. „Gebiet“ für Israel das Gebiet des Staates Israel und für die\ngeltenden Bedingungen;                                               Europäische Union die Landgebiete (Festland und Inseln),\n21. „Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder den einge-             Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die die EU-Ver-\ntragenen Sitz eines Luftfahrtunternehmens im Gebiet der              träge Anwendung finden unter den in den EU-Verträgen\nVertragspartei, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und          sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Be-\ndie betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen,            dingungen. Die Anwendung dieses Abkommens auf den\neinschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung            Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstand-\nder Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden, wie in der Betriebs-           punkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten\ngenehmigung angegeben;                                               Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das\nGebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fort-\n22. „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen,             dauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den\ndie Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine               Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie am 18. September\nbestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflug-               2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am\nverkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität,              18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Minister-\nRegelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität                 erklärung zum Flughafen von Gibraltar; die Anwendung\nfesten Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter              dieses Abkommens erfolgt unbeschadet des Status der seit\nrein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten                Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete;\nwürden. Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden\nVertragspartei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirt-    27. „Nutzergebühr“ die den Luftfahrtunternehmen für die Bereit-\nschaftlicher Verpflichtungen erhalten;                               stellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flug-\nhäfen, im Flughafenbereich, im Bereich der Flugnavigation\n23. „Linienflugverkehr“ eine Folge von Flügen mit folgenden              oder der Luftsicherheit, einschließlich damit zusammen-\nMerkmalen:                                                           hängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird.\na) Auf jedem Flug sind Sitzplätze und/oder Kapazitäten zur\nBeförderung von Fracht und/oder Post öffentlich einzeln                                     Titel I\nzum Erwerb (unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen oder\nvon dessen bevollmächtigten Vertretungen) verfügbar;                        Wirtschaftliche Bestimmungen\nb) sie dienen der Beförderung zwischen denselben zwei\noder mehr Flughäfen entweder                                                              Artikel 2\n– nach einem veröffentlichten Fahrplan oder                                           Verkehrsrechte\n– in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen,           (1) Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang I\ndass es sich erkennbar um eine systematische Folge       und Anhang II für die Durchführung des internationalen Luft-\nvon Flügen handelt;                                      verkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen\nVertragspartei die folgenden Rechte:\n24. „SESAR“ (Single European Sky ATM Research) die techni-\nsche Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums,        a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,\ndie eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwick-      b) das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen\nlung und Indienststellung der neuen Generationen von               als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck,\nSystemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht;                  Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nicht-\ngewerblichen Zwecken),\n25. „Subvention“ jeden finanziellen Beitrag, der von zuständigen\nBehörden, einer Regierung, einer regionalen Einrichtung         c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgeleg-\noder einer anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn    ten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Auf-\nnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder\na) mit den Maßnahmen der zuständigen Behörden, einer\nPost im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder\nRegierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen\nzusammen, durchzuführen, und\nöffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln\nverbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapital-       d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                         359\n(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:        a) Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Vertrags-\npartei nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luft-\na) für Luftfahrtunternehmen Israels das Recht, im Hoheitsgebiet\nfahrtunternehmens oder nach Erteilung einer entsprechenden\neines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder\nGenehmigung besonderen auf einem begründeten Zweifel\nPost an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden\nberuhenden Anlass für Bedenken haben, dass trotz der Fest-\nund deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet desselben Mitglied-\nstellung durch die zuständigen Behörden der anderen Ver-\nstaates ist,\ntragspartei die in Artikel 3 für die Erteilung von Genehmigun-\nb) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht,         gen oder Erlaubnissen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt\nim Gebiet Israels Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post         sind, haben sie diese Behörden unverzüglich zu informieren\nan Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und         und fundierte Begründungen für ihre Bedenken anzugeben.\nderen Ziel ein anderer Ort im Gebiet Israels ist.                 In diesem Fall kann jede Vertragspartei um Konsultationen,\ndie Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden beider\nArtikel 3                              Vertragsparteien einschließen können, und/oder um zusätz-\nliche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Er-\nGenehmigung                               suchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Wird die Ange-\nBei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der an-          legenheit keiner Lösung zugeführt, kann jede Vertragspartei\nderen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die           den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der nach\nzuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entspre-          Artikel 22 eingesetzt wurde, und gemäß Artikel 22 Absätze 7\nchenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrens-              und 9 angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24\nbedingter Zeitverzögerung, wenn                                       treffen.\na) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:                   b) Diese Verfahren decken nicht die Anerkennung von Fest-\nstellungen bezüglich folgender Bereiche ab:\n– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in\ni)    Flugsicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen,\nIsrael und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem\nRecht Israels erhalten hat; und                                ii) Luftsicherheitsvorkehrungen oder\n– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter-     iii) Versicherungsschutz.\nnehmen von Israel ausgeübt und aufrechterhalten wird,\nund                                                                                       Artikel 4\n– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch                     Verweigerung, Widerruf, Aussetzung\nMehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen                 oder Einschränkung von Genehmigungen\nKontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger be-\nfindet;                                                      (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können\nBetriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder\nb) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:    einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der\n– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im       jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder be-\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union  schränken, wenn\nhat, in dem die EU Verträge gelten, und eine Betriebs-     a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:\ngenehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat und\n– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht\n– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins            in Israel hat oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Ein-\nzuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union die                klang mit dem Recht Israels erhalten hat; oder\neffektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunterneh-\nmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige         – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter-\nBehörde eindeutig angegeben ist und                                nehmen nicht von Israel ausgeübt und aufrechterhalten\nwird oder\n– das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheits-\n– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch\nbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Euro-\nMehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen\npäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder\nKontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger be-\nvon anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder\nfindet;\nderen Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsäch-\nlich kontrolliert wird;                                    b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:\nc) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach         – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht\nden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für           im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen\nden Betrieb des internationalen Luftverkehrs zuständigen              Union hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder keine Be-\nBehörde üblicherweise angewendet werden, und                          triebsgenehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat oder\nd) die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 eingehalten          – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter-\nund angewendet werden.                                                nehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftver-\nkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat der Euro-\nArtikel 3a                                 päischen Union ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder\ndie zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder\nGegenseitige Anerkennung der\n– das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehr-\nRegulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung\nheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Eu-\nund Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen\nropäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder\nNach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrt-                  von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder\nunternehmens einer Vertragspartei anerkennen die zuständigen              deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen tat-\nBehörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der                  sächlich kontrolliert wird;\nEignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen\nc) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 ge-\nBehörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrt-\nnannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehal-\nunternehmen gemacht wurden, als handele es sich um Feststel-\nten hat;\nlungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen\ndiese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie im nachstehenden    d) die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 nicht eingehal-\nUnterabsatz a vorgesehen.                                             ten und angewendet werden oder","360                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\ne) eine Vertragspartei die Feststellung nach Artikel 7 getroffen   chancen ihrer Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie\nhat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld     ihre Beobachtungen der anderen Vertragspartei vorlegen. Sie\nnicht erfüllt sind.                                           kann ferner gemäß Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen\nAusschusses beantragen. Die Konsultationen werden innerhalb\n(2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um\nvon 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags auf-\ndie weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu\ngenommen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der\nverhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur\nKonsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so be-\nnach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Ver-\nrechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt\ntragspartei ausgeübt.\nhat, Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für die Luft-\nfahrtunternehmen der anderen Partei im Einklang mit Artikel 4 zu\nArtikel 5                            verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten Auf-\nInvestitionen                          lagen zu versehen.\n(1) Ungeachtet des Artikels 3 und des Artikels 4 und nach-         (4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen müssen zweck-\ndem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 10            mäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und\ngeprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, kön-      Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie\nnen die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteili-     müssen ausschließlich auf das oder die Luftfahrtunternehmen\ngung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen          ausgerichtet sein, die Nutznießer der in Absatz 3 genannten Um-\nIsraels durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren    stände sind, und präjudizieren nicht das Recht der Vertrags-\nStaatsangehörige oder von Luftfahrtunternehmen der Euro-           parteien, Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu treffen.\npäischen Union durch Israel oder dessen Staatsangehörige ge-\nmäß den Bedingungen von Absatz 2 wahrgenommen wird.                   (5) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich bei der\nBeteiligung der israelischen Regierung an der Deckung der zu-\n(2) In Bezug auf Absatz 1 sind spezifische Investitionen von    sätzlichen Sicherheitsausgaben, die israelischen Luftfahrtunter-\nAnteilseignern der Vertragsparteien nach vorherigem Beschluss      nehmen aufgrund der Anweisungen der israelischen Regierung\ndes Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 2 im           entstehen, nicht um unlauteren Wettbewerb handelt und diese\nEinzelfall erlaubt.                                                nicht als Subvention im Sinne dieses Artikels gilt, sofern\nIn diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für\ndie Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Ab-       a) diese finanzielle Unterstützung nur Kosten abdeckt, die\nkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Ver-             Israels Luftfahrtunternehmen bei der Umsetzung der von den\ntragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9         israelischen Behörden geforderten Sicherheitsmaßnahmen\ngelten für diese Art von Beschlüssen nicht.                            notwendigerweise entstehen und die Luftfahrtunternehmen\naus der Europäischen Union nicht vorgeschrieben sind bzw.\nentstehen und\nArtikel 6\nEinhaltung von Rechtsvorschriften                  b) diese Sicherheitskosten von Israel klar angegeben und\nquantifiziert werden und\n(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet\neiner Vertragspartei sind die dort anwendbaren Gesetze und         c) dem Gemeinsamen Ausschuss einmal pro Jahr ein Bericht\nsonstigen Vorschriften betreffend den Einflug in ihr oder den          übermittelt wird, aus dem die Gesamthöhe der Sicherheits-\nAusflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr ein-       ausgaben und die Höhe der Beteiligung der israelischen\ngesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den            Regierung im Vorjahr hervorgehen.\nVerkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den\nLuftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu beachten.          (6) Eine Vertragspartei kann sich nach Unterrichtung der an-\nderen Vertragspartei an die zuständigen Behörden, einschließlich\n(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Gebiet einer Ver-\nauf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, im Gebiet der an-\ntragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschrif-\nderen Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegen-\nten für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von\nstand dieses Artikels sind, zu erörtern.\nFluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (ein-\nschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwan-    (7) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien hinsichtlich\nderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die      gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Gebieten der Ver-\nhierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Be-      tragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Artikels\nsatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen –          nicht berührt.\nsowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen der an-\nderen Vertragspartei einzuhalten.\nArtikel 8\nArtikel 7\nKommerzielle Möglichkeiten\nWettbewerbsumfeld\nVertretungen von Luftfahrtunternehmen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Bestimmungen\nvon Titel IV Kapitel 3 („Wettbewerb“) des Assoziierungsabkom-         (1) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben\nmens auf dieses Abkommen angewendet werden.                        das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros und Ein-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames   richtungen zu errichten, die zur Erbringung von Luftverkehrs-\nZiel ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die     diensten, zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf von Luftver-\nErbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertrags-     kehrsdiensten einschließlich Neben- oder Zusatzdienstleistungen\nparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen        erforderlich sind.\nLuftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luft-\n(2) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben\nfahrtunternehmen auf einer vollständig kommerziellen Grundlage\ndas Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der\nbetrieben und nicht subventioniert werden und der neutrale,\njeweils anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt\ndiskriminierungsfreie Zugang zu Flughafeneinrichtungen und\nund Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, tech-\n-diensten sowie zur Zuweisung von Zeitnischen sichergestellt ist.\nnisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unter-\n(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Bedingungen im Gebiet stützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforder-\nder anderen Vertragspartei bestehen, insbesondere aufgrund         lich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden\neiner Subvention, die die fairen und einheitlichen Wettbewerbs-    und dort zu unterhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          361\nBodenabfertigung                                                   sofern i) das durchführende Beförderungsunternehmen über die\nentsprechenden Verkehrsrechte verfügt und ii) die vermarkten-\n(3)\nden Beförderungsunternehmen über die entsprechenden Stre-\na) Unbeschadet des Buchstabens b hat jedes Luftfahrtunter-         ckenrechte im Rahmen der entsprechenden bilateralen Regelun-\nnehmen im Hinblick auf die Bodenabfertigung im Gebiet der     gen verfügen und iii) die Vereinbarungen die Auflagen hinsichtlich\nanderen Vertragspartei das Recht,                             Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche\nVereinbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Personen-\ni)  seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbst-     beförderungsdiensten im Rahmen des Code-Sharing ist der Käu-\nabfertigung“) oder nach Wahl                              fer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall bei der Abfertigung\nii) für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung      oder, falls für einen Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich\neine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbie-     ist, beim Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Beförde-\ntern von Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit     rungsanbieter die einzelnen Abschnitte der Beförderung durch-\ndiese Anbieter aufgrund der Rechtsvorschriften der be-    führt.\ntreffenden Vertragspartei Zugang zum Markt haben und      Bodenbeförderung\nauf dem Markt vertreten sind.\n(8)\nb) Bei folgenden Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten,\na) Bei Personenbeförderungsdiensten werden Anbieter von\nd. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste,\nBodenbeförderungsdiensten nicht einzig mit der Begründung\nFracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die Beförderung\nden Rechtsvorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass\nvon Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude\ndiese Bodenbeförderungsdienste von einem Luftfahrtunter-\nund dem Luftfahrzeug, unterliegen die unter Buchstabe a Zif-\nnehmen unter seinem Namen angeboten werden. Anbieter\nfern i und ii aufgeführten Rechte lediglich Beschränkungen in\nvon Bodenbeförderungsdiensten können nach ihrem Er-\nBezug auf räumliche oder betriebliche Notwendigkeiten im\nmessen Kooperationsvereinbarungen schließen. Bei Ent-\nEinklang mit den im Gebiet der anderen Vertragspartei gel-\nscheidungen über eine spezifische Vereinbarung können\ntenden Rechtsvorschriften. Wo aufgrund solcher Beschrän-\nAnbieter von Bodenbeförderungsdiensten unter anderem\nkungen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein\nVerbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche,\neffektiver Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfer-\nräumliche und kapazitätsbezogene Sachzwänge in ihre Er-\ntigungsdiensten besteht, müssen alle derartigen Dienste allen\nwägungen einbeziehen.\nLuftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in nicht-\ndiskriminierender Weise zur Verfügung stehen; die Preise für  b) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens\ndiese Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten ein-       dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von\nschließlich einer angemessenen Kapitalrendite nach Ab-             Frachtbeförderungen der Vertragsparteien ohne Einschrän-\nschreibung hinausgehen.                                            kung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jeden\nBodenbeförderungsdienst für Fracht nach oder von beliebi-\nVerkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr                          gen Punkten in Israel und der Europäischen Union oder in\n(4) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann den         Drittländern einsetzen, einschließlich der Beförderung nach\nVerkauf von Flugbeförderungsleistungen im Gebiet der anderen            und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebe-\nVertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unter-            nenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollver-\nnehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luftfahrt-            schluss unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschrif-\nunternehmen ernannten Vermittler oder über das Internet oder            ten zu befördern. Diese Fracht hat ungeachtet der Tatsache,\njeden sonstigen verfügbaren Weg vornehmen. Jedes Unterneh-              ob sie auf dem Boden- oder Luftweg befördert wird, Zugang\nmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkaufen, und            zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zollein-\njedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der Währung         richtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können\ndes betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung           wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durch-\nzu kaufen.                                                              führen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen\nmit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen, ein-\n(5) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Ein-          schließlich der Beförderung auf dem Landweg durch andere\nnahmen jederzeit auf Verlangen, in jeder Form, ohne Einschrän-          Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von\nkungen oder Besteuerung, in jeder frei konvertierbaren Währung          Luftfrachtverkehr. Derartige verkehrsträgerübergreifenden\nund zum offiziell gültigen Wechselkurs vom Gebiet der anderen           Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden\nVertragspartei nach seinem Land und, soweit dies nicht mit all-         Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden\ngemein anwendbaren Rechtsvorschriften unvereinbar ist, nach             gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender\ndem Land oder den Ländern seiner Wahl zu überweisen.                    über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irre-\n(6) Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird ge-           geführt werden.\nstattet, örtliche Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Treib-  Leasing\nstoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu\n(9)\nzahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können\nnach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der an-         a) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen die ver-\nderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden Wäh-               einbarten Luftverkehrsdienste mit Luftfahrzeugen erbringen,\nrungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.             die von beliebigen Luftfahrtunternehmen, einschließlich sol-\ncher aus Drittstaaten, mit oder ohne Besatzungen geleast\nKooperationsvereinbarungen                                              sind, sofern alle daran Beteiligten die Bedingungen erfüllen,\n(7) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter dieses          die nach den üblicherweise von den Vertragsparteien auf\nAbkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen              solche Vorkehrungen angewendeten Rechtsvorschriften vor-\neiner Vertragspartei Marketing-Kooperationsvereinbarungen,              geschrieben sind.\nz. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, tref-       b) Keine Vertragspartei darf vorschreiben, dass die Luftfahrt-\nfen mit                                                                 unternehmen, die ihre Luftfahrzeuge im Leasing überlassen,\na) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertrags-               über Verkehrsrechte nach diesem Abkommen verfügen müs-\nparteien und                                                        sen.\nc) Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs\nb) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Dritt-\neines Luftfahrtunternehmens eines nicht in Anhang III aufge-\nstaates und\nführten Drittstaates durch ein israelisches Luftfahrtunterneh-\nc) Beförderungsunternehmen des Land- oder Seeverkehrs,                  men oder ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union","362                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nzur Wahrnehmung der in diesem Abkommen vorgesehenen                 oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr einge-\nRechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines             setzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der an-\nbefristeten Bedarfs dienen. Es ist i) der Genehmigungs-             deren Vertragspartei eingeführt werden,\nbehörde des anmietenden Luftfahrtunternehmens zur vor-\nc) Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter,\nherigen Genehmigung und ii) der zuständigen Behörde der\ndie zur Verwendung in oder an einem im internationalen Luft-\nanderen Vertragspartei, die von dem geleasten Luftfahrzeug\nverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunterneh-\nangeflogen werden soll, zur Information vorzulegen.\nmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Ver-\nIm Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet der Begriff „Luft-           tragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn\nfahrzeug“ ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens eines        sie auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet ver-\nDrittstaates, dem der Betrieb in der Europäischen Union             braucht werden sollen,\nund/oder in Israel nicht untersagt ist.\nd) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der je-\nFranchise- und Branding-Vereinbarungen                                   weiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei\neingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in\n(10) Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das\nabgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten\nRecht, Franchise- und Marken-(„Branding-“)Vereinbarungen mit\nLuftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen\nGesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Ver-\nVertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn\ntragsparteien oder aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt,\ndiese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besag-\ndass die Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Geneh-\nten Gebiet verwendet werden sollen, und\nmigung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den\nvon den Vertragsparteien üblicherweise auf solche Vereinbarun-      e) Ausrüstungen für die Flug- und Luftsicherheit zum Einsatz an\ngen angewandten Rechtsvorschriften gelten, insbesondere Vor-             Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.\nschriften zur Angabe der Luftfahrtunternehmen, die den Dienst\n(3) Dieses Abkommen hindert keine Vertragspartei daran, in\ndurchführen.\ndiskriminierungsfreier Weise Steuern, Abgaben, Zölle oder Ge-\nZuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen                             bühren auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Gebiet für den\nVerbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens,\n(11) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Verfahren,\ndas zwischen zwei Orten in seinem Gebiet eingesetzt wird, ge-\nLeitlinien und Verordnungen zur Verwaltung von Zeitnischen für\nliefert werden. Beim Einflug in das, im oder beim Ausflug aus\nFlughäfen auf ihrem Gebiet transparent, wirksam und ohne Dis-\ndem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet gel-\nkriminierung angewandt werden.\ntenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die\nKonsultationen im Gemeinsamen Ausschuss                             Lieferung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den\n(12) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere     Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.\nVertragspartei gegen diesen Artikel verstößt, so kann sie gemäß        (4) Die übliche Bordausrüstung sowie die in den Absätzen 1\nArtikel 22 Absatz 4 der anderen Vertragspartei ihre Erkenntnisse    und 2 genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die übli-\nmitteilen und um Konsultationen ersuchen.                           cherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunterneh-\nmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Ge-\nArtikel 9                             biet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der\nZollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und kön-\nZölle und Gebühren                          nen bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie ver-\n(1) Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahr- fügt wird im Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht\nzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertrags-       dieser Behörden unterstellt werden.\npartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre          (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden\nüblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle,           auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar-\ntechnische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (ein-       tei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der ande-\nschließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht       ren Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt wer-\nausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und        den, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den\nalkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum           Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der ande-\nVerkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während         ren Vertragspartei geschlossen hat.\ndes Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich\nzur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der                (6) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-\nVersorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten        ran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu er-\nLuftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage               heben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an\nder Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Ver-      Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwi-\nmögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und            schen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an\nähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die nationalen         denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist.\noder lokalen Behörden oder die Europäische Union erhoben wer-          (7) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den\nden und b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen,     Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen Einfuhrsteuern. Die\nsofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des         in den jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der\nLuftfahrzeugs verbleiben.                                           Europäischen Union und Israel enthaltenen Bestimmungen zur\n(2) Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit        Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital\nvon den in Absatz 1 genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und         werden von diesem Abkommen nicht berührt.\nAbgaben außer den auf den Kosten für geleistete Dienste be-\nruhenden Gebühren befreit:                                                                       Artikel 10\na) Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt                     Gebühren für die Nutzung von\noder dort geliefert werden und innerhalb angemessener                       Flughäfen, Einrichtungen und Diensten\nGrenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungs-\nLuftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunter-\ngebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Be-\nnehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen\nhörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen\nwerden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges\nVertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flug-\nüber dem besagten Gebiet verbraucht werden,\nverkehrskontrolldiensten erheben können, kostenbezogen und\nb) Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in      nicht diskriminierend sind. In jedem Fall dürfen die Bedingungen\ndas Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung        für die Festlegung derartiger Gebühren für die Luftfahrtunter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          363\nnehmen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als       des Luftverkehrsbetriebs im Rahmen dieses Abkommens ange-\ndie günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunter-     fordert werden können.\nnehmen gewährt werden.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Gemein-\n(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungs-     samen Ausschusses gemäß Artikel 22 zusammen, um den Aus-\ngebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Be-        tausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke\nhörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen       der Beobachtung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im\nVertragspartei für die Nutzung von Flughafen- und Luftsicher-      Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.\nheitseinrichtungen und -diensten erheben können, nicht unge-\nrechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzer-                                    Titel II\nkategorien verteilt sind. Diese Gebühren können sich nach den\nVollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden                        Regulierungszusammenarbeit\noder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen- und\nLuftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen                                     Artikel 13\noder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber\nnicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene                                  Flugsicherheit\nKapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und         (1) Unbeschadet des Ermessens der Legislativbehörden der\nDienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden,          Vertragsparteien arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet\nwerden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall  der Flugsicherheit eng zusammen, um, soweit praktisch durch-\ndürfen die Bedingungen für die Festlegung dieser Gebühren für      führbar, harmonisierte Vorschriften für oder die gegenseitige\ndie Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht un-      Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards festzulegen.\ngünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem an-      Der Gemeinsame Ausschuss wird mit Unterstützung der Euro-\nderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der        päischen Agentur für Flugsicherheit diese Zusammenarbeit über-\nGebühren gewährt werden.                                           wachen.\n(3) Jede Partei ermutigt zu Konsultationen zwischen den für        (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\ndie Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in          Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens dem Niveau der\nihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Ver-      in Anhang IV Teil A aufgeführten Vorschriften und Normen für\ntretungsorganen, welche die Dienste und Einrichtungen be-          den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrie-\nnutzen, und ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen      ben sind.\nBehörden oder Stellen, für alle Flughafennutzer oder Vertretungs-\norgane oder Verbände der Flughafennutzer Informationen über           (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen\ndie Komponenten bereitzustellen, die der Festlegung des Sys-       für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen\ntems oder der Bemessung aller am Flughafen erhobenen Gebüh-        Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse\nren zugrunde liegen, da diese Informationen für eine genaue        und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig\nÜberprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit        anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an,\nden Grundsätzen in den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Jede    vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und\nVertragspartei ermutigt die für die Gebührenerhebung zustän-       Erlaubnisscheine mindestens den auf Grund des ICAO-Abkom-\ndigen Behörden oder Stellen, die Nutzer innerhalb einer ange-      mens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zu-\nmessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Nutzungs-          ständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Be-\ngebühren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit       fähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen\nzu geben, die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu be-          Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt\nrücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.                oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen\nGebiet verweigern.\n(4) In Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Arti-\nkel 23 ist von einem Verstoß einer Vertragspartei gegen eine Be-      (4) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über\nstimmung dieses Artikels nur dann auszugehen, wenn die Ver-        die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheits-\ntragspartei a) es unterlässt, innerhalb eines angemessenen         standards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen, die Flugbesat-\nZeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder der Praktiken vor-      zung, das Luftfahrzeug und dessen Betrieb ersuchen. Die Kon-\nzunehmen, auf die sich die Beschwerde der anderen Vertrags-        sultationen finden binnen dreißig (30) Tagen nach diesem\npartei bezieht, oder b) es nach einer solchen Überprüfung unter-   Ersuchen statt.\nlässt, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen,       (5) Stellt eine Vertragspartei im Anschluss an diese Konsulta-\num eine Gebühr oder Praktiken zu ändern, die mit diesem Artikel    tionen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen nach\nunvereinbar sind.                                                  Absatz 4 Sicherheitsstandards und -anforderungen nicht wirk-\nsam aufrechterhält und verwaltet, die den zu diesem Zeitpunkt\nArtikel 11                            gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards entspre-\nchen, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen\nPreisbildung                           und die Schritte mitgeteilt, die zur Erfüllung der ICAO-Standards\n(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen      als notwendig erachtet werden. Die andere Vertragspartei ergreift\ndie freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums angemessene Ab-\nWettbewerbs.                                                       hilfemaßnahmen.\n(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die\n(2) Sie schreiben keine Anmeldung der Preise vor.\nbei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß\n(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben         gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale\nanderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerecht-       Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der an-\nfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind.                   deren Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Ge-\nbiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen\nArtikel 12                            an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Be-\nhörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um\nStatistik                            sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Doku-\nmente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand\n(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander die aufgrund der\ndes Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.\nnationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen\nStatistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische          (7) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können un-\nInformationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung      verzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, wenn sie","364                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nfeststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Bauteil eines Luftfahrzeugs aufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des\noder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise                 Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maß-\nnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu be-\na) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindest-\ngegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrt-\nnormen nicht erfüllen oder\nunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3\nb) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer in Absatz 6 ge-        aufgeführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Ver-\nnannten Inspektion gemäß Artikel 16 des ICAO-Abkommens         tragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den\ngeben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahr-  Aufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei ein-\nzeugs nicht die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten           zuhalten. Wird eine Vertragspartei über eine spezifische Gefähr-\nMindestnormen erfüllt, oder                                    dung eines spezifischen Fluges oder einer spezifischen Folge\nvon Flügen in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertrags-\nc) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass Mindeststandards,\npartei unterrichtet, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei\ndie gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegt wurden, nicht\nund die erste Vertragspartei kann gemäß Absatz 6 besondere\nwirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.\nSicherheitsmaßnahmen ergreifen, um der Gefährdung Rechnung\n(8) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei      zu tragen.\nMaßnahmen nach Absatz 7, unterrichten sie unverzüglich die zu-\nständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und be-            (5) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die gegenseitige An-\ngründen ihre Maßnahmen.                                             erkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards hinzuarbeiten. Zu\ndiesem Zweck treffen sie Verwaltungsvereinbarungen, die Kon-\n(9) Sind Maßnahmen dringend erforderlich, um den sicheren        sultationen über bestehende oder geplante Luftsicherheitsmaß-\nBetrieb eines Luftfahrzeugs zu gewährleisten, so behält jede Ver-   nahmen sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch im\ntragspartei sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines       Bereich der von den Vertragsparteien durchgeführten Qualitäts-\noder mehrerer Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei unver-       sicherungsmaßnahmen ermöglichen. Eine Vertragspartei kann\nzüglich auszusetzen oder zu ändern.                                 ferner um die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei\n(10) Werden Maßnahmen in Anwendung der Absätze 7 oder 9          ersuchen, um zu bewerten, ob besondere Sicherheitsmaßnah-\nnicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen ent-       men dieser anderen Vertragspartei den Anforderungen der er-\nfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Ge-      suchenden Vertragspartei genügen. Unter Berücksichtigung der\nmeinsamen Ausschuss vorlegen.                                       Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertragspartei be-\nschließen, Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Stan-\ndards im Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden, um\nArtikel 14                            Transfer-Fluggäste, -Gepäck und/oder -Fracht im Gebiet der\nLuftsicherheit                           ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle aus-\nnehmen zu können. Eine solche Entscheidung wird der anderen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitige Ver-      Vertragspartei mitgeteilt.\npflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen\nEingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen         (6) Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende\naufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über straf-              Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, ange-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen began-         messene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung ei-\ngene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unter-          ner bestimmten Bedrohung zu ergreifen. Außer bei Notfällen un-\nzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der               terrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei im Voraus\nwiderrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am           über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie\n16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Über-        beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche\neinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen ge-           Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luft-\ngen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971    verkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann gemäß\nin Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung      Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantra-\nwiderrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der    gen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.\ninternationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in\nMontreal unterzeichnet wurde, soweit die Vertragsparteien die-         (7) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrecht-\nsen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sons-     lichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder von sonstigen\ntigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der    widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Zivilluft-\nZivilluftfahrt, denen die Vertragsparteien beigetreten sind.        fahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavi-\ngationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander\n(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen         durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete\njede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbe-      Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines\nsitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche        solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.\nHandlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer\nFluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigations-          (8) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten prak-\neinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit       tikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahr-\nder Zivilluftfahrt zu verhindern.                                   zeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen\ndas eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und\n(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Bezie-  das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festge-\nhungen entsprechend den Richtlinien zur Luftsicherheit und, so-     halten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere\nweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die          überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforder-\nvon der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge           lich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen\nhinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf        auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen.\ndie Vertragsparteien anwendbar sind. Die Vertragsparteien ver-\nlangen, dass die Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luft-       (9) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der An-\nfahrzeugen sowie Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Haupt-        nahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheits-\ngeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet       vorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei\nhaben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet mindes-      sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantra-\ntens entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln.          gen.\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet         (10) Unbeschadet des Artikels 4 stellt die Tatsache, dass\neffektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur           innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen\nDurchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur          Antrags keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte,\ngeeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich        einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                            365\nunternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu               (3) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung der Zusam-\nwiderrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.           menarbeit, um im Rahmen multilateraler Gespräche den Aus-\nwirkungen des Luftverkehrs auf Umwelt und Wirtschaft Rech-\n(11) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Be-\nnung zu tragen, sie zu minimieren und zu gewährleisten, dass\ndrohung dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von\nMaßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen mit den\nfünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.\nZielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.\n(12) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen              (4) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der\nzur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Ver-      zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene\ntragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaß-        Maßnahmen zu ergreifen, um den Umweltauswirkungen des\nnahmen auch mögliche nachteilige wirtschaftliche und betrieb-       Luftverkehrs vorzubeugen oder anderweitig gegen sie vorzu-\nliche Auswirkungen auf die Erbringung von Luftverkehrsdiensten      gehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Staats-\nim Rahmen dieses Abkommens bewerten und, soweit rechtliche          angehörigkeit/Staatszugehörigkeit angewandt werden.\nZwänge dies nicht unmöglich machen, derartigen Faktoren\nRechnung tragen, wenn sie die in Sicherheitsbelangen not-              (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\nwendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen.                      Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV\nTeil C aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr\n(13) Die nach den Absätzen 10 oder 11 getroffenen Maß-           entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.\nnahmen werden eingestellt, wenn die andere Vertragspartei den\nBestimmungen dieses Artikels nachkommt.\nArtikel 17\n(14) Unbeschadet dieses Artikels vereinbaren die Vertrags-\nparteien, dass keine Vertragspartei verpflichtet sein soll, Infor-                Haftung von Luftfahrtunternehmen\nmationen offenzulegen, die ihrer nationalen Sicherheit schaden         (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im\nkönnen.                                                             Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter\nVorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,\nArtikel 15                            unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von\nMontreal).\nFlugverkehrsmanagement\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich des Flugver-    Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV\nkehrsmanagements eng zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den           Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr\neinheitlichen europäischen Luftraum auf Israel auszuweiten, um      entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.\ndie Sicherheit und Gesamteffizienz im allgemeinen Luftverkehr\nanzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu\nArtikel 18\nminimieren. Zu diesem Zweck erhält Israel im Ausschuss für den\neinheitlichen europäischen Luftraum Beobachterstatus. Der Ge-                            Verbraucherrechte und\nmeinsame Ausschuss überwacht die Zusammenarbeit.                                   Schutz personenbezogener Daten\n(2) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheit-        Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\nlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,      Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV\nTeil E aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr\na) trifft Israel die erforderlichen Maßnahmen, um seine institu-    entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.\ntionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den\neinheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbeson-\ndere durch Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde mit                               Artikel 19\nklarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig                     Computerreservierungssysteme\nvon Flugsicherungsdienstleistern ist, und\nDie Vertragsparteien wenden ihre Rechtsvorschriften ein-\nb) assoziiert die Europäische Union Israel bei den einschlägigen    schließlich der Wettbewerbsregeln auf den Betrieb von Compu-\noperationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungs-    terreservierungssystemen in fairer und diskriminierungsfreier\ndienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem ein- Weise an. Die Computerreservierungssysteme, Luftfahrtunter-\nheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere         nehmen und Reisebüros einer Vertragspartei werden gleich-\ndurch angemessene Koordinierung bei SESAR.                     behandelt mit den Computerreservierungssystemen, Luftfahrt-\nunternehmen und Reisebüros, die im Hoheitsgebiet der anderen\n(3)\nVertragspartei tätig sind.\na) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\nRechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in An-                                    Artikel 20\nhang IV Teil B Abschnitt A aufgeführten Vorschriften und Nor-\nmen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher                             Soziale Aspekte\nbeschrieben sind.                                                 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen\nb) Die Vertragsparteien bemühen sich, gemäß den in Anhang IV        Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV\nTeil B Abschnitt B aufgeführten Vorschriften und Normen der    Teil F aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr\nEuropäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang VI       entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.\nnäher beschrieben sind, zu handeln.\nTitel III\nArtikel 16                                             Institutionelle Bestimmungen\nUmwelt\nArtikel 21\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umwelt-\nschutzes bei der Entwicklung und Durchführung der internatio-                         Auslegung und Durchsetzung\nnalen Luftfahrtpolitik an.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein wirksames         allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich\nglobales, regionales, nationales und/oder lokales Handeln erfor-    aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu\nderlich ist, um die Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu        tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung\nminimieren.                                                         der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.","366                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\n(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durch-          (11) Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zu-\nsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, ins-       sammenarbeit durch folgende Maßnahmen:\nbesondere in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Vorschrif-\na) Durchführung seiner besonderen Aufgaben in Bezug auf die\nten und Normen für den Luftverkehr, die in Anhang VI näher\nRegulierungszusammenarbeit nach Titel II dieses Abkom-\nbeschrieben sind.\nmens,\n(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei\nUntersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertrags-          b) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei\npartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem            neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Recht-\nAbkommen durchführt, gemäß dem geltenden Recht der betref-               setzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug-\nfenden Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Ver-            und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (einschließ-\nfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.                  lich Zeitnischen), Wettbewerbsumfeld und Verbraucher-\nschutz,\n(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch die-\nses Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegen-             c) Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens\nheiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und           bei seiner derzeitigen Anwendung sowie Entwicklung geeig-\ndie Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen,           neter Lösungen bei berechtigten Einwänden,\nso werden die Behörden der genannten anderen Vertragspartei         d) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder\numfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellung-            Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit\nnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.                dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang\nstehen,\nArtikel 22\ne) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterent-\nGemeinsamer Ausschuss                               wicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen\n(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien         für Änderungen dieses Abkommens, und\n(im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, der für die      f)   Prüfung der Anwendung von Anhang IV Abschnitt A.1\nVerwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ord-                 (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs-\nnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck                     untersagung ergangen ist).\nspricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkom-\nmen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.                                    (12) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel,\nmöglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,\n(2) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden            Arbeitnehmer und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu errei-\neinvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien bin-       chen, indem dieses Abkommen auf Drittländer ausgeweitet wird.\ndend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen       Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame Ausschuss einen Vor-\nVorschriften umgesetzt.                                             schlag ausarbeiten, in dem die Bedingungen und Verfahren, ein-\n(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-        schließlich erforderlicher Änderungen dieses Abkommens, für\nnung.                                                               den Beitritt von Drittstaaten zu diesem Abkommen festgelegt\nwerden.\n(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens\njedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die\nEinberufung einer Sitzung beantragen.                                                            Artikel 23\n(5) Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemein-                     Streitbeilegung und Schiedsverfahren\nsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im\n(1) Beide Vertragsparteien können auf diplomatischem Wege\nZusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Ab-\nStreitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Aus-\nkommens zu finden. Diese Sitzung des Ausschusses muss so\nlegung dieses Abkommens, die nicht gemäß Artikel 22 gelöst\nbald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate\nwurden, an den im Rahmen des Assoziierungsabkommens ein-\nnach Eingang des Antrags, soweit von den Vertragsparteien\ngerichteten Assoziierungsrat verweisen. Für die Zwecke dieses\nnicht anders beschlossen.\nArtikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens            eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.\ntauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss\nAntrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen\nbeilegen.\nAusschuss ab.\n(7) Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine          (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen\nEntscheidung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen            zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.\nVertragspartei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie            (4) Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, die Streitigkeit\nbeantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss er-           gemäß Absatz 2 beizulegen, wird sie auf Antrag einer der Ver-\nörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen          tragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schieds-\nzwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die        gericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:\nbeantragende Vertragspartei angemessene Schutzmaßnahmen\ngemäß Artikel 24 treffen.                                           a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen\nnach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplo-\n(8) Zu jedem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wer-               matischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag\nden der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien und           auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schieds-\nalle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten betref-      richter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer\nfen dürften, angegeben.                                                  sechzig (60) Tage von den Vertragsparteien ernannt werden.\n(9) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien,           Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist\nwenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten                   keinen Schiedsrichter ernannt oder wird der dritte Schieds-\nFrage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu                richter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann\neiner Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene                jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Rates\nSchutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.                                der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schieds-\nrichter zu ernennen;\n(10) Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend\nbilaterale Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung  b) der nach Absatz a ernannte dritte Schiedsrichter sollte\noder Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von               Staatsangehöriger eines Drittstaates, der zum Zeitpunkt der\nLuftfahrtunternehmen der Vertragsparteien.                               Ernennung diplomatische Beziehungen mit beiden Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                           367\nparteien unterhält, sein und führt den Vorsitz über das       seitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche\nSchiedsgericht;                                               Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen,\nim Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 11 erörtert\nc) das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung und\nwerden.\nd) vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schieds-\ngerichts werden die Kosten des Schiedsverfahrens zu glei-                                  Artikel 26\nchen Teilen von den Vertragsparteien getragen.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\n(5) Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgericht\ndie andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen         (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die ein-\nEntscheidung des Schiedsgerichts vorübergehende Abhilfemaß-        schlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Überein-\nnahmen zu ergreifen.                                               künfte und Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitglied-\nstaaten. Unbeschadet aller Bestimmungen dieses Abkommens\n(6) Das Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschlie-   können jedoch bestehende Verkehrsrechte und Luftsicherheits-\nßende Entscheidungen im Konsens zu fassen. Wird kein Kon-          vorkehrungen, die aus diesen bilateralen Übereinkünften oder\nsens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine Entscheidungen     anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden oder günstige-\nmit einfacher Mehrheit.                                            ren Vereinbarungen abgeleitet werden, weiterhin ausgeübt bzw.\n(7) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmun-        angewandt werden. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind,\ngen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schieds-           können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt\ngerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekannt-      bzw. angewandt werden durch:\ngabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei      a) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hin-\nfür die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie        sichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder der\nder für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Be-        Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskrimi-\nstimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aus-              nierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen\nsetzen oder zurücknehmen.                                               Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.\nb) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.\nArtikel 24\n(2) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Überein-\nSchutzmaßnahmen                            kunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-   anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Ab-\nderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus       kommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss,\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die      ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwick-\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                        lungen überarbeitet werden sollte.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere        (3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse der\nVertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht       beiden Vertragsparteien, eventuell künftige Empfehlungen der\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.         ICAO anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkom-\nDie Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer      men oder Teile davon nicht in der ICAO als Argument gegen die\nDauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der      Erörterung politischer Alternativen im Hinblick auf Fragen, die\nAusgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche            unter dieses Abkommen fallen, anführen.\nMaß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das           (4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der künftige Ab-\nordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst               schluss von Luftsicherheitsvorkehrungen zwischen der Regie-\nwenig beeinträchtigen.                                             rung des Staates Israel und den Regierungen der einzelnen Mit-\n(3) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung        gliedstaaten der Europäischen Union in Sicherheitsbereichen, die\nzieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemein-    nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, nicht ein-\nsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informatio-     geschränkt oder untersagt wird. Die Vertragsparteien verein-\nnen.                                                               baren jedoch, i) wenn möglich und in Einklang mit Artikel 14\nAbsatz 5 dem Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen auf\n(4) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen     EU-Ebene Vorrang einzuräumen und ii) dem Gemeinsamen Aus-\nim Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehm-          schuss die einschlägigen Informationen zu diesen bilateralen\nbare Lösung zu finden.                                             Luftsicherheitsvorkehrungen, die Artikel 14 Absatz 14 unter-\n(5) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d, des        liegen, zu übermitteln.\nArtikels 4 Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 13 und des Arti-\nkels 14 darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines                               Artikel 27\nMonats nach der Notifizierung gemäß Absatz 3 keine Schutz-\nÄnderungen\nmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren\nnach Absatz 4 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.            (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Ab-\nkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in\n(6) Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Gemein-\nKenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt gemäß Artikel 30\nsamen Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und\nin Kraft.\nübermittelt alle einschlägigen Informationen.\n(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer\n(7) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wer-    Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel be-\nden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung schließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.\nnicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens\nerfüllt.                                                              (3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei un-\nbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der\nNichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens\nArtikel 25\nim Luftfahrtbereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen\nGeografische Ausweitung des Abkommens                   oder ihre in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvor-\nschriften im Luftfahrtbereich zu ändern.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kon-\ntinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens          (4) Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung be-\nmit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben        stehender, in Anhang IV aufgeführter Rechtsvorschriften im Luft-\nals ihr letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum     fahrtbereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, so\nEuropa-Mittelmeer an. Daher soll die Möglichkeit, in gegen-        unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich in","368                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nangemessener Weise. Nach Übermittlung dieser Angaben und               übermitteln. Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am\nauf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger             Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Zeitpunkt\nMeinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.                   der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündi-\ngung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Ein-\n(5) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei\nverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.\nregelmäßig und sobald dies angemessen ist über neu erlassene\nRechtsvorschriften oder Änderungen ihrer in Anhang IV auf-\ngeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich.                                        Artikel 29\nDiese Informationen können im Gemeinsamen Ausschuss über-\nmittelt werden. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der                                Registrierung bei der\nGemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen einen                            Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\nMeinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder                       und dem Sekretariat der Vereinten Nationen\ngeänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funk-                Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO\ntionieren dieses Abkommens durch.                                      und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.\n(6) Zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses\nAbkommens                                                                                            Artikel 30\na) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur                                   Anwendung und Inkrafttreten\nÄnderung von Anhang IV und/oder Anhang VI, um darin ge-\ngebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die be-           (1) Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unter-\ntreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzu-        zeichnung durch die Vertragsparteien in Einklang mit den natio-\nnehmen, oder                                                      nalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig ange-\nwendet.\nb) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die\nbetreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als            (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt\nmit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder                der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diploma-\nc) beschließt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb einer an-             tischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in\nnehmbaren Frist eine andere Maßnahme in Bezug auf die be-         Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für\ntreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften.              das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum\nZweck dieses Notenaustauschs übermittelt Israel dem General-\nsekretariat des Rates der Europäischen Union seine diploma-\nArtikel 28                                 tische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten,\nKündigung                                   und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union\nübermittelt Israel die diplomatische Note der Europäischen Union\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nund ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Euro-\n(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem         päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen\nWege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen         der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren\nkündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu      für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am zehnten Tag des Monats Juni\nim Jahr zweitausenddreizehn, der im hebräischen Kalender dem\nzweiten Tag des Monats Tammus im Jahr fünftausendsieben-\nhundertdreiundsiebzig entspricht, in zwei Urschriften in bulgari-\nscher, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,\nfranzösischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,\nmaltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,\nrumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spani-\nscher, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                                369\nAnhang I\nVereinbarte Dienste und festgelegte Strecken\n1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II aufgeführten Über-               b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kom-\ngangsbestimmungen.                                                           binieren,\n2. Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der                   c) Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 sowie Punkte in\nanderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von                     den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombi-\nLuftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten                        nation und Reihenfolge bedienen,\nStrecken:                                                                d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder be-\nstimmten Punkten verzichten,\na) Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:\ne) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luft-\nPunkte in der Europäischen Union – ein oder mehrere                      fahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,\nZwischenlandepunkte in Euromed-Ländern1, in Ländern\ndes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums2                      f)  Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb\noder in den in Anhang III aufgeführten Ländern – ein oder                oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien\nmehrere Punkte in Israel.                                                durchführen, unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 dieses Ab-\nkommens,\nb) Für Luftfahrtunternehmen Israels:\ng) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Ver-\nPunkte in Israel – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte                  tragspartei durchführen und\nin Euromed-Ländern, in Ländern des gemeinsamen eu-                   h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und dem-\nropäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang III                   selben Luftfahrzeug kombinieren.\naufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in der\nEuropäischen Union.                                              5. Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunterneh-\nmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen in-\n3. Die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs durchgeführten Dienste                   ternationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kom-\nmüssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luft-                   merzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit\nfahrtunternehmen Israels angeht, im Gebiet Israels und, was              diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den\nLuftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im                   Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des\nGebiet der Europäischen Union haben.                                     Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunter-\nnehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahr-\n4. Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können\nzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zoll-\nnach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen\nrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder\na) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,                 gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 7\ndieses Abkommens erforderlich ist.\n1\n6. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch\n„EUROMED“-Länder sind Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten,\nLibanon, Jordanien, Israel, das palästinensische Gebiet, Syrien und die\nim Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt\nTürkei.                                                                     in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten\n2\nStrecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit\n„Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die\nausüben.\nLänder, die dem multilateralen Übereinkommen über die Schaffung\neines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums angehören: Mit-        7. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Anhangs gewährt\ngliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und         dieses Abkommen keine Rechte zum Betrieb von internatio-\nHerzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik\nMazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Nor-           nalem Luftverkehr nach/aus/durch das Gebiet eines Dritt-\nwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des            landes, das keine diplomatischen Beziehungen zu allen Ver-\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen.                                    tragsparteien unterhält.","370                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nAnhang II\nÜbergangsbestimmungen\n1. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Anhangs werden alle               ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-\nRechte einschließlich Verkehrsrechten und günstigeren Be-                   hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der\nhandlungen, die durch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung                      sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii er-\ndieses Abkommens bereits bestehende bilaterale Über-                        gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)\neinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Israel und den                       weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden,\nd) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind zugelassene Luftfahrt-\nweiterhin gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Ab-\nunternehmen ab dem ersten Tag der dritten IATA-Sommer-\nkommens ausgeübt. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen\nsaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nsind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin\nAbkommens und nur für Linienflugdienste berechtigt,\nausgeübt bzw. angewandt werden durch:\ni)  für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-\na) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern                      sätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch-\nhinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte                     stabe c Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequen-\noder Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine                    zen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben,\nDiskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Eu-                   und\nropäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit statt-\nfindet.                                                             ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-\nhang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der\nb) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.                                 sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer ii er-\n2. Bei der Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post,                   gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)\ngesondert oder kombiniert, sind Luftfahrtunternehmen Israels                weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.\nund der Europäischen Union berechtigt, Rechte der dritten           e) Ab dem ersten Tag der vierten IATA-Sommersaison nach\nund vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken vorbehalt-           dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens\nlich folgender Übergangsbestimmungen auszuüben:                         und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrt-\na) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens                     unternehmen berechtigt,\nund nur für Linienflugdienste:                                      i)  für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-\ni)  für jede Strecke, mit Ausnahme der in Anhang V auf-                 sätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch-\ngeführten Strecken, sind zugelassene Luftfahrtunter-                stabe d Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen\nnehmen berechtigt, die Zahl der im Rahmen geltender                 vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben, und\nbilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen verfüg-           ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-\nbaren Wochenfrequenzen oder sieben (7) Wochen-                      hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der\nfrequenzen (es gilt die höhere Zahl) zu betreiben, und              sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer ii er-\nii) für die in Anhang V aufgeführten Strecken sind zuge-                gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)\nlassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die in An-                 weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.\nhang V aufgeführte Zahl der Wochenfrequenzen zu             f)  Ab dem ersten Tag der fünften IATA-Sommersaison nach\nbetreiben.                                                      dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens\nAb dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom-                   gelten die Bestimmungen von Anhang I und die Luft-\nmens gilt keine Beschränkung der Zahl der zugelassenen              fahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt,\nLuftfahrtunternehmen pro Strecke für jede Vertragspartei.           Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festge-\nlegten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der\nb) Ab dem ersten Tag der ersten IATA-Sommerflugplan-                    Wochenfrequenzen oder der Regelmäßigkeit des Diens-\nperiode nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses                tes frei auszuüben.\nAbkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelas-\nsene Luftfahrtunternehmen berechtigt,                       3. Im Nichtlinienflugverkehr\ni)  für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-        a) unterliegt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nsätzlich zu der in Anhang V Teil A genannten Zahl der           Abkommens die Durchführung von Nichtlinienflugverkehr\nWochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequen-                weiterhin der Genehmigung der zuständigen Behörden\nzen zu betreiben, und                                           der Vertragsparteien, die solche Anträge wohlwollend\nprüfen, und\nii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-\nb) gelten ab dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeit-\nhang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der\npunkt die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrt-\nsich aus der Anwendung von Buchstabe a Ziffern i\nunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte\nund ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben\nder dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten\n(7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.\nStrecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochen-\nc) Ab dem ersten Tag der zweiten IATA-Sommersaison                      frequenzen, der Zahl der zugelassenen Luftfahrtunter-\nnach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom-                 nehmen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei aus-\nmens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luft-           zuüben.\nfahrtunternehmen berechtigt,\n4. Vor dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Anhangs genannten\ni)  für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-        Zeitpunkt tritt der Gemeinsame Ausschuss zusammen, um\nsätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch-            die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen und die\nstabe b Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequen-         kommerziellen Auswirkungen der ersten beiden Stufen des\nzen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben,         in diesem Anhang erläuterten Übergangszeitraums zu bewer-\nund                                                         ten. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unbeschadet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          371\nseiner Zuständigkeit nach Artikel 22 kann der Gemeinsame       5. Die Umsetzung und Anwendung der in den Rechtsvorschrif-\nAusschuss einvernehmlich entscheiden,                             ten der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in\nAnhang IV aufgeführt sind, festgelegten Vorschriften und\na) die Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben d, e und f auf\nNormen durch Israel wird durch einen Beschluss des Ge-\nbestimmten Strecken um einen gemeinsam vereinbarten\nmeinsamen Ausschusses auf der Grundlage einer Bewertung\nZeitraum, der zwei Jahre nicht überschreitet, zu verschie-\ndurch die Europäische Union bestätigt. Diese Bewertung er-\nben, falls die vorstehend genannte Bewertung ergibt,\nfolgt i) zu dem Zeitpunkt, zu dem Israel dem Gemeinsamen\ndass entweder die für Linienflugdienste geltenden Be-\nAusschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses\nschränkungen durch Nichtlinienflugdienste umgangen\nauf der Grundlage von Anhang IV dieses Abkommens mitteilt,\nwerden oder dass ein wesentliches Ungleichgewicht in\nii) spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses\nBezug auf den Umfang des von den Luftfahrtunterneh-\nAbkommens.\nmen der Vertragsparteien durchgeführten Luftverkehrs\nbesteht, das die Erhaltung der Dienste gefährden könnte,   6. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I und unbescha-\noder                                                          det des Artikels 26 Absatz 1 dieses Abkommens sowie Ab-\nsatz 1 dieses Anhangs sind die Luftfahrtunternehmen der\nb) die Zahl der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Buch-\nVertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Annahme des in Ab-\nstabe e Ziffer i genannten zusätzlichen Frequenzen zu er-\nsatz 5 dieses Anhangs genannten Beschlusses nicht berech-\nhöhen.\ntigt, bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den fest-\nKann im Gemeinsamen Ausschuss keine Einigung erzielt              gelegten Strecken Rechte der fünften Freiheit auszuüben,\nwerden, so kann eine Vertragspartei angemessene Schutz-           einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der\nmaßnahmen gemäß Artikel 24 dieses Abkommens treffen.              Europäischen Union.","372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nAnhang III\nListe der anderen Staaten\nnach den Artikeln 3, 4 und 8 des Abkommens\nsowie Anhang I\n1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)\n2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nraum)\n3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nraum)\n4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-\nverkehr).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          373\nAnhang IV\nVorschriften für die Zivilluftfahrt\nDie entsprechenden Vorschriften und Normen der Europäischen       A.2 Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von\nUnion, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf     Ereignissen\nden nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Fol-\ngenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte         A.2.1: Nr. 996/2010\naufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Normen sind\ngemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in        Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und\nAnhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt         des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und\nist.                                                              Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und\nzur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG\nA. Flugsicherheit                                                 Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Arti-\nkel 18 Absatz 2, Artikel 20 und 21, Artikel 23 und Anhang\nA.1 Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs-\nuntersagung ergangen ist                                          A.2.2: Nr. 2003/42\nIsrael trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnah-      Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des\nmen entsprechen, die die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage     Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in\nder Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs-      der Zivilluftfahrt\nuntersagung ergangen ist, getroffen haben.\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6 und Artikel 8 bis 9\nDie Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmun-\ngen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luft- B. Flugverkehrsmanagement\nfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergan-\ngen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Informationen für Grundverordnungen\nFluggäste zur Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug Abschnitt A:\ntatsächlich ausführt, getroffen, die in folgenden EU-Rechtsvor-\nschriften niedergelegt sind:                                      B.1: Nr. 549/2004\nVerordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und\nNr. 2111/2005                                                     des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens\nVerordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments         für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums\nund des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer     („Rahmenverordnung“)\ngemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in   Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2,\nder Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie     Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1\nüber die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des      und 2, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Ab-\nausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des          sätze 4 bis 6, Artikel 13\nArtikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang             B.2: Nr. 550/2004\nVerordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und\nNr. 473/2006                                                      des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-\nsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum\nVerordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März          („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)\n2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1 bis 2 und\nder in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Euro-\nAbsätze 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 7\npäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaft-\nAbsätze 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, Arti-\nlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein-\nkel 10 und 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1\nschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist\nund 2 und Anhang II\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C\nB.3: Nr. 551/2004\nNr. 474/2006                                                      Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung\nVerordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März          des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-\n2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG)         raum-Verordnung“)\nNr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates\ngenannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen,      Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, 3a, 4, Artikel 6 Absätze 1\ngegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung er-        bis 5, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8\ngangen ist,\nB.4: Nr. 552/2004\nregelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.\nVerordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B        des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des eu-\nropäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-\nFalls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt,\nVerordnung“)\nkann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit\nunverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem           Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2,\nGemeinsamen Ausschuss vorlegen.                                   Artikel 5 bis 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V","374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nVerordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert        Rahmen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004):\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen\n– Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Ände-\n2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsiche-\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004,\nrungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der\n(EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Ver-\nVerordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer\nbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen\nAnforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungs-\nLuftverkehrssystems\ndiensten\nB.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-        Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004):\nments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung ge-\nmeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung – Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai\neiner Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung        2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung\nder Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)            der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisatio-\nNr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,                        nen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG)\nNr. 2096/2005\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nLuftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004):\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf\nFlugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungs-        – Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März\ndienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG            2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrs-\nflussregelung im Flugverkehr\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 8b Absätze 1 bis 3,\nArtikel 8b Absätze 5 und 6, Artikel 8c Absätze 1 bis 10, An-     – Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai\nhang Vb                                                             2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von\nFlügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-\nfläche 195\nAbschnitt B:\n– Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. De-\nB.2: Nr. 550/2004                                                   zember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luft-\nVerordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und        raumnutzung\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-\nsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum        Interoperabilität (Verordnung (EG) Nr. 552/2004):\n(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)\n– Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Ab-         2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die\nsätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1      Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur\nbis 5, Artikel 13                                                   Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010\n– Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Ok-\nB.3: Nr. 551/2004                                                   tober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006\nhinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestim-\nVerordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und\nmungen\ndes Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung\ndes Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-     – Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar\nraum-Verordnung“)                                                   2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luft-\nfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6\neuropäischen Luftraum\nVerordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert     – Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen         2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Ände-          Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im ein-\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004,      heitlichen europäischen Luftraum\n(EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die\nVerbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des euro-        – Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni\npäischen Luftverkehrssystems                                     2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung\neines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benach-\nrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen\nB.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-           Flugverkehrskontrollstellen\nments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung ge-\nmeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung – Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli\neiner Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung        2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für\nder Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)            Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheit-\nNr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,                        lichen europäischen Luftraums\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Euro-    – Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009           2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Sys-\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf       teme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung,\nFlugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungs-           Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flug-\ndienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG            verkehrskontrollstellen\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 8b Absatz 4, Artikel 8c\nATM/ANS-Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EG)\nAbsatz 10, Anhang Vb Nummer 4\nNr. 216/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009,\nergeben:\nDurchführungsbestimmungen\n– Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. Au-\nFolgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in       gust 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Flug-\nAnhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und          lotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verord-\nNormen betreffend die „Grundverordnungen“ nichts anderes            nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des\nfestgelegt ist:                                                     Rates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                         375\n– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommis-           E. Verbraucherrechte und Schutz personenbezogener Daten\nsion vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Be-\nE.1: Nr. 90/314\nreich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungs-\ndienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010        Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über\nPauschalreisen\n– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommis-\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis Artikel 4 Absatz 2,\nsion vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer An-\nArtikel 4 Absätze 4 bis 7, Artikel 5 und 6\nforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten\nund zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und\n(EU) Nr. 691/2010                                                E.2: Nr. 95/46\nRichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nC. Umwelt\nVerarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-\nC.1: Nr. 2002/30                                                   verkehr\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 34\nRichtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärm-\nE.3: Nr. 261/2004\nbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein-\nschaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003   Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und\nund die Beitrittsakte von 2005                                     des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-\nlung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 3 bis 5, Artikel 7, Artikel 9    im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer\nund 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Anhang II Absätze 1 bis 3 Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 295/91\nC.2: Nr. 2006/93                                                   Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16\nRichtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des          E.4: Nr. 1107/2006\nRates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von\nFlugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum        Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments\nAbkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten\nFlugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5               Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16,\nAnhänge I und II\nD. Haftung von Luftfahrtunternehmen\nF. Soziale Aspekte\nD.1: Nr. 2027/97\nF.1: Nr. 2000/79\nVerordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997          Richtlinie 2000/79/EWG des Rates vom 27. November 2000\nüber die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,            über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften\n(AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der\ngeändert durch:                                                    European Cockpit Association (ECA), der European Regions\nAirline Association (ERA) und der International Air Carrier\n– Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments         Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über\nund des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-          die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivil-\nnung (EG) Nr. 2027/97                                            luftfahrt\nMaßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,          Maßgebliche Bestimmungen: Klausel 1 Absatz 1 und Anhang\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6             Klauseln 2 bis 9","376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nAnhang V\nTeil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)\nArt des Dienstes                     Strecken                                Basiskapazität (Wochenfrequenzen)\nPassagiere               Wien              Tel-Aviv (TLV)               Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14\nFür das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3\nPassagiere               Paris             Tel-Aviv (TLV)          Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt\n(CDG – ORY – BVA)                           Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7\nPassagiere             Frankfurt           Tel-Aviv (TLV)                                  14\nPassagiere              Athen              Tel-Aviv (TLV)                                  14\nPassagiere               Rom               Tel-Aviv (TLV)                                  25\nPassagiere              Madrid             Tel-Aviv (TLV)                                  21\nPassagiere/Fracht         London (LHR)          Tel-Aviv (TLV)      Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt\nTeil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7 – 13)\nArt des Dienstes                     Strecken                                Basiskapazität (Wochenfrequenzen)\nPassagiere             Mailand             Tel-Aviv (TLV)                                  13\nPassagiere              Berlin             Tel-Aviv (TLV)                                  11\nPassagiere            Barcelona            Tel-Aviv (TLV)                                  10\nPassagiere             München             Tel-Aviv (TLV)                                  10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                               377\nAnhang VI\nVorschriften und Normen,\ndie bei der Anwendung der in Anhang IV\ndes Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel\naufgeführten Rechtsvorschriften erfüllt sein müssen\nHaftungsausschluss: Dieser Anhang berührt nicht die Anwendung des EU-Rechts in der EU.\nTeil A.2: Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen\nA.2.1: Verordnung (EU) Nr. 996/2010\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010\nüber die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen\nin der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                                  Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1                          A2.1.1.1                    Ziel der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Verbesserung der\nFlugsicherheit, indem ein hohes Niveau hinsichtlich Effizienz,\nZweckmäßigkeit und Qualität europäischer Sicherheitsunter-\nsuchungen in der Zivilluftfahrt gewährleistet wird, deren ausschließ-\nlicher Zweck die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ohne\nKlärung der Schuld- oder Haftungsfrage ist. Sie enthält ferner Vor-\nschriften für die fristgerechte Verfügbarkeit von Informationen über\nalle Personen und gefährlichen Güter an Bord von Luftfahrzeugen,\ndie von einem Unfall betroffen sind. Sie soll auch die Unterstützung\nder Opfer von Flugunfällen und deren Angehörigen verbessern.\n2                          A2.1.2.1                    Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)\nNr. 996/2010 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die\nin diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die\nUntersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der\nZivilluftfahrt.\n3                          A2.1.3.1                    Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften gelten\nfür Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und schweren Störun-\ngen, die von den Vertragsparteien gemäß internationalen Normen\nund empfohlenen Praktiken durchgeführt werden.\n4 Abs. 1                       A2.1.4.1                    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen\nohne Einflussnahme von außen von einer ständigen nationalen\nUntersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Sicher-\nheitsuntersuchungsstelle“), die in der Lage ist, selbständig eine um-\nfassende Sicherheitsuntersuchung entweder allein oder im Wege\nvon Vereinbarungen mit anderen Sicherheitsuntersuchungsstellen\ndurchzuführen, durchgeführt oder beaufsichtigt werden.\n4 Abs. 2                       A2.1.4.2                    Die Sicherheitsuntersuchungsstelle muss funktionell insbesondere\nvon jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zu-\nlassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von\nErlaubnissen, die Flugverkehrskontrolle und den Flughafenbetrieb\nzuständig sind, sowie allgemein von allen anderen Beteiligten oder\nEinrichtungen, deren Interessen oder Auftrag mit der Aufgabe der\nSicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren oder ihre Objektivität\nbeeinflussen könnten, unabhängig sein.\n4 Abs. 3                       A2.1.4.3                    Die Sicherheitsuntersuchungsstelle holt bei der Durchführung der\nSicherheitsuntersuchung von keiner Stelle Anweisungen ein, noch\nnimmt sie solche entgegen und sie verfügt über uneingeschränkte\nAutorität bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen.\n4 Abs. 4                       A2.1.4.4                    Die der Sicherheitsuntersuchungsstelle übertragenen Tätigkeiten\nkönnen auch die Sammlung und Analyse von Informationen zur\nFlugsicherheit beinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unfall-\nverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Stelle\nnicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Ver-\nwaltungs- oder Normungsfragen mit sich bringen.\n4 Abs. 5                       A2.1.4.5                    Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Flug-\nsicherheitsniveau wird jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler\nEbene veröffentlicht. Die Quellen vertraulicher Informationen wer-\nden in dieser Auswertung nicht offengelegt.","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n4 Abs. 6                     A2.1.4.6              Die Sicherheitsuntersuchungsstelle wird durch die jeweilige Ver-\ntragspartei so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben unabhängig\nwahrnehmen kann; sie muss hierfür über ausreichende Mittel ver-\nfügen.\n5 Abs. 1 – 3                   A2.1.5.1              Die Vertragspartei muss jeden Unfall oder jede schwere Störung\nuntersuchen, für die die Untersuchung gemäß Anhang 13 verbind-\nlich vorgeschrieben ist.\n5 Abs. 4                     A2.1.5.4              Den Sicherheitsuntersuchungsstellen ist es freigestellt, im Einklang\nmit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien andere\nals die in Anhang 13 genannten Störungen zu untersuchen, wenn\nsie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.\n5 Abs. 5                     A2.1.5.5              Schuld- oder Haftungsfragen sind auf keinen Fall Gegenstand der\nSicherheitsuntersuchung. Sie sind unabhängig und getrennt von\nJustiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher\nVerfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung\ndurchzuführen.\n8                        A2.1.8.1              Sofern die Anforderung, dass kein Interessenkonflikt vorliegen darf,\nerfüllt ist, können die Sicherheitsuntersuchungsstellen die nationa-\nlen Zivilluftfahrtbehörden einladen, im Bereich ihrer jeweiligen\nZuständigkeit einen Vertreter für die Teilnahme an allen Sicherheits-\nuntersuchungen, für die die Sicherheitsuntersuchungsstelle zustän-\ndig ist, als Berater des Untersuchungsleiters – unter der Aufsicht\nund nach dem Ermessen des Untersuchungsleiters – zu benennen.\nDie nationalen Zivilluftfahrtbehörden unterstützen die Untersu-\nchung, bei der sie teilnahmeberechtigt sind, dadurch, dass sie der\nleitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle die angeforderten Infor-\nmationen bereitstellen. Sie stellen ferner der leitenden Sicherheits-\nuntersuchungsstelle Berater und Ausrüstungen zur Verfügung,\nwenn dies erforderlich ist.\n9 Abs. 1                     A2.1.9.1              Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls\noder einer schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheits-\nuntersuchungsstelle des Ereignisstaats unverzüglich darüber Mel-\ndung zu erstatten.\n9 Abs. 2                     A2.1.9.2              Die Sicherheitsuntersuchungsstelle unterrichtet unverzüglich die\nInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und die betroffenen\nDrittländer gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlun-\ngen über alle Unfälle und schweren Störungen, die ihr gemeldet\nwerden. Sie unterrichtet die Europäische Kommission und die\nEASA, falls an dem Unfall oder der schweren Störung ein in der\nEU registriertes, betriebenes, hergestelltes oder zugelassenes\nLuftfahrzeug beteiligt ist.\n10 Abs. 1                     A2.1.10.1             Nach Eingang der Meldung eines Unfalls oder einer schweren\nStörung durch ein Drittland informiert die Vertragspartei, die der\nEintragungs-, Betreiber-, Entwurfs- oder Herstellungsstaat ist, das\nDrittland, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere\nStörung ereignet hat, so rasch wie möglich darüber, ob sie beab-\nsichtigt, einen akkreditierten Vertreter gemäß den internationalen\nRichtlinien und Empfehlungen zu benennen. Wird ein akkreditierter\nVertreter benannt, so müssen der Name und die Kontaktangaben\nmitgeteilt werden sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Ein-\ntreffens, falls der akkreditierte Vertreter beabsichtigt, in das Land\nzu reisen, das die Meldung versandt hat.\n10 Abs. 2                     A2.1.10.2             Akkreditierte Vertreter des Entwurfsstaats werden von der Sicher-\nheitsuntersuchungsstelle der Vertragspartei benannt, in deren Ho-\nheitsgebiet sich der Hauptgeschäftssitz des Inhabers der Muster-\nzulassung des Luftfahrzeugs oder Motors befindet.\n11 Abs. 1                     A2.1.11.1             Nach Ernennung durch eine Sicherheitsuntersuchungsstelle und\nunbeschadet einer etwaigen justiziellen Untersuchung ist der Un-\ntersuchungsleiter befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,\ndamit die Anforderungen der Sicherheitsuntersuchung erfüllt wer-\nden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                      379\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n11 Abs. 2                      A2.1.11.2             Unbeschadet etwaiger Vertraulichkeitsverpflichtungen nach ein-\nschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei ist der Unter-\nsuchungsleiter insbesondere berechtigt,\na) sofortigen, uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zum\nOrt des Unfalls oder der schweren Störung sowie zum Luftfahr-\nzeug, zu seiner Ladung und zu Wrackteilen zu erhalten;\nb) die sofortige Beweisaufnahme und überwachte Entnahme von\nTrümmern oder Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswer-\ntungszwecken zu gewährleisten;\nc) sofortigen Zugang zu Flugschreibern und ihrem Inhalt sowie\nsonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle\ndarüber zu erhalten;\nd) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei\neine vollständige Autopsie der Leichen der tödlich verletzten\nPersonen zu beantragen und hierzu beizutragen und sofortigen\nZugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der\nPrüfungen an dabei entnommenen Proben zu erhalten;\ne) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei die\nmedizinische Untersuchung von am Betrieb des Luftfahrzeugs\nbeteiligten Personen oder die Durchführung von Prüfungen der\nbei diesen Personen genommenen Proben zu beantragen und\nsofortigen Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen\noder Prüfungen zu erhalten;\nf)  Zeugen zu laden und zu befragen und sie aufzufordern, Infor-\nmationen oder Beweismittel, die für die Sicherheitsunter-\nsuchung von Belang sind, bereitzustellen;\ng) ungehinderten Zugang zu allen sachdienlichen Informationen\noder Aufzeichnungen des Eigentümers, des Inhabers der Mus-\nterzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs,\nder Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers\ndes Luftfahrzeugs, der für die Zivilluftfahrt zuständigen Stellen\nund der Flugsicherungsorganisationen oder der Flugplatz-\nbetreiber zu erhalten.\n11 Abs. 3                      A2.1.11.3             Der Untersuchungsleiter räumt seinen Untersuchungsbeauftragten\nund – sofern dies keinen Verstoß gegen die geltenden Rechts-\nvorschriften der Vertragspartei darstellt – seinen Beratern und den\nakkreditierten Vertretern und deren Beratern die in Norm A2.1.11.2\naufgeführten Befugnisse in dem zu ihrer wirksamen Beteiligung an\nder Sicherheitsuntersuchung notwendigen Umfang ein. Diese Be-\nfugnisse beeinträchtigen nicht die Befugnisse der von der Stelle,\ndie die justizielle Untersuchung leitet, benannten Untersuchungs-\nbeauftragten und Sachverständigen.\n11 Abs. 4                      A2.1.11.4             Jede Person, die an einer Sicherheitsuntersuchung teilnimmt, erfüllt\nihre Aufgaben unabhängig und darf Weisungen von anderen\nPersonen als dem Untersuchungsleiter weder einholen noch ent-\ngegennehmen.\n12 Abs. 1 – 2                   A2.1.12.1             Wird auch eine justizielle Untersuchung eines Unfalls oder einer\nschweren Störung veranlasst, so sollte der Untersuchungsleiter\ndavon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall sollte der Unter-\nsuchungsleiter die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und Flug-\nschreiber und anderes Beweismaterial in Verwahrung halten. Die\nJustizbehörde kann einen Beamten dieser Behörde dazu bestellen,\ndie Flugschreiber oder das Beweismaterial zu dem Ort zu begleiten,\nan dem die Auswertung oder Weiterbehandlung erfolgt. Kann\ndieses Beweismaterial durch die Prüfung oder Analyse verändert\noder zerstört werden, ist unbeschadet der nationalen Rechtsvor-\nschriften die vorherige Zustimmung der Justizbehörden erforder-\nlich. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit\nein, so verhindert dies nicht, dass der Untersuchungsleiter die\nPrüfung oder Analyse durchführt. Ist die Justizbehörde berechtigt,\nBeweisstücke zu beschlagnahmen, sollte der Untersuchungsleiter\nsofortigen und unbeschränkten Zugang zu solchen Beweisstücken\nhaben und sie nutzen dürfen.","380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\nStellt sich bei der Sicherheitsuntersuchung heraus oder wird ver-\nmutet, dass bei dem Unfall oder der schweren Störung ein unrecht-\nmäßiger Eingriff im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, z. B.\nder Rechtsvorschriften über die Untersuchung von Unfällen, vorlag,\nhat der Untersuchungsleiter die zuständigen Behörden unverzüg-\nlich davon in Kenntnis zu setzen. Vorbehaltlich Norm A2.1.14.1 sind\ndie bei der Sicherheitsuntersuchung erfassten einschlägigen Infor-\nmationen diesen Behörden sofort zur Verfügung zu stellen; ein-\nschlägiges Material kann auf Ersuchen dieser Behörden ebenfalls\nan sie übermittelt werden. Die Weiterleitung dieser Informationen\nund dieses Materials beeinträchtigt nicht das Recht der Sicher-\nheitsuntersuchungsstelle, die Sicherheitsuntersuchung in Abstim-\nmung mit den Behörden, denen die Kontrolle über die Unfallstelle\nggf. übertragen wurde, fortzusetzen.\n12 Abs. 3                     A2.1.12.2             Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Sicherheitsunter-\nsuchungsstellen einerseits und die anderen Behörden, die voraus-\nsichtlich an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sicherheits-\nuntersuchung beteiligt sind, wie Justiz- und Zivilluftfahrtbehörden\nund Such- und Rettungsdienste andererseits, im Wege von im\nVoraus getroffenen Regelungen zusammenarbeiten.\nBei diesen Regelungen ist die Unabhängigkeit der Sicherheits-\nuntersuchungsstelle zu wahren und zu ermöglichen, dass die tech-\nnische Untersuchung sorgfältig und effizient erfolgt. Die Regelun-\ngen sollten vor allem folgende Aspekte betreffen: Zugang zum Ort\ndes Unfalls, Sicherung von Beweismitteln und Zugang zu diesen,\nBereitstellung erster Informationen und laufende Unterrichtung über\nden Stand jedes Verfahrens, Austausch von Informationen, sach-\ngemäße Verwendung der Sicherheitsinformationen, Beilegung von\nKonflikten.\n13 Abs. 1                     A2.1.13.1             Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die\nschwere Störung ereignet hat, ist dafür verantwortlich, während des\nZeitraums, der für eine Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist, die\nsichere Behandlung aller Beweismittel zu gewährleisten, alle ange-\nmessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Beweismittel zu treffen\nund für die sichere Verwahrung des Luftfahrzeugs, seiner Ladung\nund der Wrackteile zu sorgen. Zum Schutz von Beweismitteln ge-\nhört es auch, dass alle Beweismittel, die entfernt, gelöscht oder\nzerstört werden könnten oder die verloren gehen könnten, mithilfe\nfotografischer oder anderer Mittel gesichert werden. Die sichere\nVerwahrung umfasst auch den Schutz gegen weitere Beschädi-\ngung, gegen Zugang durch Unbefugte, gegen Diebstahl und gegen\nBeeinträchtigung.\n13 Abs. 2                     A2.1.13.2             Vor dem Eintreffen der Untersuchungsbeauftragten darf niemand\nden Zustand des Unfallorts ändern oder Proben davon nehmen\noder das Luftfahrzeug, seine Ladung oder Wrackteile bewegen\noder Proben davon nehmen oder es wegschaffen, es sei denn, dies\nist aus Sicherheitsgründen oder zur Versorgung von Verletzten er-\nforderlich oder die für den Unfallort zuständigen Behörden haben,\nwenn möglich in Abstimmung mit der Sicherheitsuntersuchungs-\nstelle, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.\n13 Abs. 3                     A2.1.13.3             Alle beteiligten Personen haben alle notwendigen Schritte zu er-\ngreifen, um Dokumente, Material und Aufzeichnungen bezüglich\ndes Ereignisses zu sichern, insbesondere um die Löschung der\nAufzeichnungen von Gesprächen und Alarmmeldungen nach dem\nFlug zu verhindern.\n14                        A2.1.14.1             Sensible Sicherheitsinformationen dürfen nicht für andere Zwecke\nals die Sicherheitsuntersuchung verfügbar gemacht oder genutzt\nwerden. Die Justizverwaltung oder die Behörde, die für die Ent-\nscheidung über die Offenlegung der Aufzeichnungen zuständig ist,\nkann entscheiden, dass der Nutzen einer Weitergabe der sensiblen\nSicherheitsinformationen für andere rechtlich zulässige Zwecke die\nnachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen über-\nwiegt, die eine solche Offenlegung für diese oder künftige Sicher-\nheitsuntersuchungen haben kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                       381\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n15 Abs. 1                     A2.1.15.1             Das Personal der leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle und alle\nsonstigen Personen, die zur Beteiligung an der Sicherheitsunter-\nsuchung oder zu einem Beitrag dazu aufgefordert wurden, unter-\nliegen den anwendbaren Regeln über die Schweigepflicht nach den\nanwendbaren Rechtsvorschriften oder Verfahren, einschließlich hin-\nsichtlich der Anonymität derjenigen, die an einem Unfall oder einer\nStörung beteiligt sind.\n15 Abs. 2                     A2.1.15.2             Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle übermittelt die Infor-\nmationen, die ihres Erachtens für die Verhütung von Unfällen oder\nschweren Störungen von Belang sind, den für die Herstellung oder\nInstandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugausrüstungen\nzuständigen Personen und den Personen oder Stellen, die für den\nBetrieb von Luftfahrzeugen oder die Ausbildung von Personal zu-\nständig sind.\n15 Abs. 3                     A2.1.15.3             Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle legt der nationalen\nZivilluftfahrtbehörde die einschlägigen Sachinformationen offen, die\nsie im Zuge der Sicherheitsuntersuchung erhalten haben, mit Aus-\nnahme der sensiblen Sicherheitsinformationen oder der Informa-\ntionen, die einen Interessenkonflikt verursachen. Die Informationen,\ndie die nationalen Zivilluftfahrtbehörden erhalten, werden nach den\nanwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschützt.\n15 Abs. 4                     A2.1.15.4             Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle ist berechtigt, Opfer\nund deren Angehörige oder deren Vereinigungen zu informieren\noder Informationen zu veröffentlichen über die Tatsachenfest-\nstellungen, den Fortgang der Sicherheitsuntersuchung, etwaige\nvorläufige Berichte oder Schlussfolgerungen und/oder Sicherheits-\nempfehlungen, sofern dies die Ziele der Sicherheitsuntersuchung\nnicht beeinträchtigt und die anwendbaren Rechtsvorschriften über\nden Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt einge-\nhalten werden.\n15 Abs. 5                     A2.1.15.5             Bevor sie die in Norm A2.1.15.4 genannten Informationen ver-\nöffentlicht, teilt die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle den\nOpfern und deren Angehörigen oder deren Vereinigungen diese\nInformationen so mit, dass die Ziele der Sicherheitsuntersuchung\nnicht beeinträchtigt werden.\n16 Abs. 1                     A2.1.16.1             Jede Sicherheitsuntersuchung ist mit einem Bericht in einer Form\nabzuschließen, die der Art und Schwere des Unfalls oder der\nschweren Störung angemessen ist. Im Bericht ist zu erklären, dass\ndas einzige Ziel der Sicherheitsuntersuchung die Verhütung künf-\ntiger Unfälle und Störungen ist, ohne eine Schuld oder Haftung\nfestzustellen. Im Bericht sind gegebenenfalls Sicherheitsempfeh-\nlungen zu machen.\n16 Abs. 2                     A2.1.16.2             Der Bericht wahrt die Anonymität aller an dem Unfall oder der\nschweren Störung beteiligten Personen.\n16 Abs. 3                     A2.1.16.3             Wenn im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen vor Abschluss\nder Untersuchung Berichte erstellt werden, kann die Sicherheits-\nuntersuchungsstelle vor der Veröffentlichung der Berichte Bemer-\nkungen der betroffenen Behörden und des betroffenen Inhabers\nder Musterzulassung, Herstellers und Betreibers einholen. Sie un-\nterliegen hinsichtlich des Inhalts der Konsultation den anwendbaren\nVorschriften über die berufliche Schweigepflicht.\n16 Abs. 4                     A2.1.16.4             Vor Veröffentlichung des Abschlussberichts kann die Sicherheits-\nuntersuchungsstelle Bemerkungen der betroffenen Behörden und\ndes betroffenen Inhabers der Musterzulassung, Herstellers und\nBetreibers einholen, die hinsichtlich des Inhalts der Konsultation\nden anwendbaren Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht\nunterliegen. Bei der Einholung solcher Bemerkungen befolgt die\nSicherheitsuntersuchungsstelle die internationalen Richtlinien und\nEmpfehlungen.\n16 Abs. 5                     A2.1.16.5             Sensible Sicherheitsinformationen werden nur dann in einen Bericht\naufgenommen, wenn sie für die Analyse des Unfalls oder der\nschweren Störung von Belang sind. Informationen oder Teile da-\nvon, die für die Analyse nicht relevant sind, sind nicht offenzulegen.","382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n16 Abs. 6                     A2.1.16.6             Die Sicherheitsuntersuchungsstelle veröffentlicht den Abschluss-\nbericht so bald wie möglich und möglichst innerhalb von zwölf\nMonaten nach dem Unfall oder der schweren Störung.\n16 Abs. 7                     A2.1.16.7             Kann der Abschlussbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten\nveröffentlicht werden, gibt die Sicherheitsuntersuchungsstelle einen\nZwischenbericht mindestens zu jedem Jahrestag des Unfalls oder\nder schweren Störung heraus, in dem der Untersuchungsfortgang\nund etwaige zu Tage getretene Sicherheitsprobleme dargelegt\nwerden.\n16 Abs. 8                     A2.1.16.7             Die Sicherheitsuntersuchungsstelle übermittelt so bald wie möglich\neine Ausfertigung des Abschlussberichts und der Sicherheits-\nempfehlungen\na) entsprechend den internationalen Richtlinien und Empfehlun-\ngen an die Sicherheitsuntersuchungsstellen und Zivilluftfahrt-\nbehörden der betroffenen Staaten und an die Internationale\nZivilluftfahrt-Organisation,\nb) an die Adressaten der in dem Bericht enthaltenen Sicherheits-\nempfehlungen.\n17 Abs. 1                     A2.1.17.1             Während der Sicherheitsuntersuchung empfiehlt die Sicherheits-\nuntersuchungsstelle nach einer angemessenen Konsultation der\nbeteiligten Verkehrskreise in einem datierten Übermittlungsschrei-\nben an die betroffenen Behörden, einschließlich Behörden in Dritt-\nländern, etwaige Präventivmaßnahmen, die nach ihrer Auffassung\nunverzüglich zur Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen sind.\n17 Abs. 2                     A2.1.17.2             Eine Sicherheitsuntersuchungsstelle kann Sicherheitsempfehlun-\ngen auch auf der Grundlage von Studien oder Analysen einer Reihe\nvon Untersuchungen oder anderer Tätigkeiten herausgeben, die\ndurchgeführt wurden.\n17 Abs. 3                     A2.1.17.3             Eine Sicherheitsempfehlung darf auf keinen Fall zu einer Vermutung\nder Schuld oder Haftung für einen Unfall, eine schwere Störung\noder eine Störung führen.\n18 Abs. 1                     A2.1.18.1             Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des\nÜbermittlungsschreibens zu bestätigen und die Sicherheitsunter-\nsuchungsstelle, die die Empfehlung herausgegeben hat, innerhalb\nvon 90 Tagen nach Zugang des Übermittlungsschreibens über die\ngetroffenen oder erwogenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls\nüber die für deren Durchführung erforderliche Zeit bzw., wenn\nkeine Maßnahmen ergriffen werden, über die Gründe dafür zu\ninformieren.\n18 Abs. 2                     A2.1.18.2             Innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Antwort hat die Sicher-\nheitsuntersuchungsstelle dem Adressaten mitzuteilen, ob sie die\nAntwort für angemessen hält oder nicht, und gibt die Gründe an,\nwenn sie mit der Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen,\nnicht einverstanden ist.\n20                        A2.1.20.1             1. Luftfahrtunternehmen der EU und Israels wenden Verfahren an,\ndie es ermöglichen,\na) so früh wie möglich eine auf den besten verfügbaren Infor-\nmationen basierende geprüfte Liste aller Personen an Bord\nzu erstellen und\nb) sofort nachdem das Eintreten eines Unfalls eines Luftfahr-\nzeugs mitgeteilt wurde, die Liste der gefährlichen Güter an\nBord zu erstellen.\n2. Um eine rasche Unterrichtung der Angehörigen der Fluggäste\nvon der Anwesenheit ihrer Angehörigen an Bord eines Flug-\nzeugs, das an einem Unfall beteiligt ist, zu ermöglichen, bieten\ndie Luftfahrtunternehmen den Reisenden die Möglichkeit, den\nNamen und die Adresse einer Kontaktperson für den Fall eines\nUnfalls anzugeben. Diese Informationen dürfen von den Luft-\nfahrtgesellschaften nur im Fall eines Unfalls verwendet werden;\nsie werden nicht an Dritte weitergegeben und dürfen nicht zu\ngewerblichen Zwecken verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                         383\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                           Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n3. Der Name einer Person an Bord darf nicht öffentlich zugänglich\ngemacht werden, bevor die Angehörigen dieser Person von den\nzuständigen Stellen benachrichtigt wurden. Die in Absatz 1\nBuchstabe a genannte Liste ist gemäß den einschlägigen\nRechtsvorschriften der Vertragspartei vertraulich zu behandeln,\nund der Name jeder Person, die auf dieser Liste steht, darf unter\ndieser Voraussetzung nur öffentlich zugänglich gemacht wer-\nden, wenn die Angehörigen der entsprechenden Personen an\nBord keine Einwände erhoben haben.\n21                        A2.1.21.1             1. Zur Sicherstellung einer umfassenderen und harmonisierteren\nBehandlung von Unfällen erstellen alle Vertragsparteien auf\nnationaler Ebene einen Notfallplan für Unfälle in der Zivilluftfahrt.\nEin solcher Notfallplan umfasst auch die Unterstützung der\nOpfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen.\n2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle in ihrem Hoheits-\ngebiet niedergelassenen Luftfahrtunternehmen über einen Plan\nfür die Unterstützung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt\nund ihrer Angehörigen verfügen. Diese Pläne sollten insbeson-\ndere die psychologische Betreuung der Opfer von Unfällen in\nder Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen berücksichtigen und es\ndem Luftfahrtunternehmen ermöglichen, einen größeren Unfall\nzu bewältigen. Die Vertragsparteien prüfen die Unterstützungs-\npläne der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Luftfahrt-\nunternehmen.\n3. Eine Vertragspartei, die angesichts der Tötung oder schweren\nVerletzung seiner Staatsangehörigen ein besonderes Interesse\nbei einem Unfall geltend machen kann, der sich in ihrem Ho-\nheitsgebiet ereignet hat, ist berechtigt, einen Sachverständigen\nzu benennen, der das Recht hat,\na) den Unfallort aufzusuchen,\nb) Zugang zu den einschlägigen Tatsacheninformationen,\nderen öffentliche Freigabe durch die leitende Sicherheits-\nuntersuchungsstelle genehmigt wurde, sowie zu Informa-\ntionen über den Untersuchungsfortgang zu erhalten,\nc) eine Ausfertigung des Abschlussberichts zu erhalten.\n4. Ein gemäß Absatz 3 benannter Sachverständiger kann im Rah-\nmen der geltenden Rechtsvorschriften Unterstützung bei der\nIdentifizierung der Opfer leisten und an Zusammenkünften\nmit Überlebenden, die Staatsangehörige seines Staats sind,\nteilnehmen.\n23                        A2.1.23.1             Die Vertragsparteien legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen ge-\ngen die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften\nfür die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen\nin der Zivilluftfahrt fest. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnis-\nmäßig und abschreckend sein.","384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nA.2.2: Richtlinie 2003/42/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003\nüber die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                                Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1                        A2.2.1.1                   Zweck dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der\nSicherheit in der Luftfahrt zu leisten, indem gewährleistet wird, dass\nsicherheitsrelevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert,\ngeschützt und verbreitet werden. Die Erfassung von Ereignis-\nmeldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und\nStörungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.\n2                        A2.2.2.1                   Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2003/42/EG\ngelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in diesem\nAnhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die Meldung von\nEreignissen in der Zivilluftfahrt.\n3                        A2.2.3.1                   Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für\ndie Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt gelten für Ereignis-\nse, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden\nbzw. – wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden – gefährden\nwürden.\n4 Abs. 1                     A2.2.4.1                   Die Vertragsparteien schreiben vor, dass Ereignisse von jeder von\ndem Ereignis betroffenen Person oder von jeder Person, die über\neine Lizenz nach dem Flugsicherungsgesetz verfügt und von jedem\nBesatzungsmitglied, auch wenn es nicht von dem Ereignis be-\ntroffen war, den zuständigen Behörden gemeldet werden.\n5 Abs. 1                     A2.2.5.1                   Die Vertragsparteien benennen eine oder mehrere zuständige\nBehörden, die ein System zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung\nund Speicherung von Ereignissen, die gemeldet werden, einrich-\nten.\n5 Abs. 2 – 3                   A2.2.5.2                   Die zuständigen Behörden speichern die erfassten Meldungen in\nihren Datenbanken. Unfälle oder schwere Störungen sind ebenfalls\nin diesen Datenbanken zu speichern.\n6                        A2.2.6.1                   Israel und die Mitgliedstaaten tauschen erforderlichenfalls Sicher-\nheitsinformationen aus. Die von Israel verwendete Datenbank sollte\nmit der ECCAIRS-Software kompatibel sein.\n8 Abs. 1                     A2.2.8.1                   Die Vertragsparteien ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaat-\nlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen\nangemessenen Schutz der von ihnen aufgrund der Richtlinie\n2003/42/EG erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewähr-\nleisten. Sie verwenden diese Informationen nur für die Zwecke\nder Richtlinie 2003/42/EG.\n8 Abs. 2                     A2.2.8.2                   Ungeachtet der Art oder Klassifizierung von Ereignissen und Un-\nfällen oder schweren Störungen werden Namen oder Anschriften\nvon Einzelpersonen niemals in der Datenbank nach der Norm\nA2.2.5.2 gespeichert.\n8 Abs. 3                     A2.2.8.3                   Die Vertragsparteien verzichten unbeschadet der geltenden straf-\nrechtlichen Vorschriften auf die Einleitung von Verfahren in Fällen\neines nicht vorsätzlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von\ndenen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung im Rahmen des\neinzelstaatlichen Systems zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse\nKenntnis erlangen, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit.\n9                        A2.2.9.1                   Jede Vertragspartei richtet ein System der freiwilligen Meldung von\nEreignissen ein, um die Erhebung von Informationen über tatsäch-\nliche oder potenzielle Sicherheitsmängel, die nicht durch ein\nSystem meldepflichtiger Ereignisse erfasst werden können, zu\nerleichtern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                            385\nTeil B: Flugverkehrsmanagement\nB.1: Verordnung (EG) Nr. 549/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nzur Festlegung des Rahmens für die Schaffung\neines einheitlichen europäischen Luftraums (,Rahmenverordnung‘),\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nNorm Nr.              Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/    (Anhang IV Teil B                                     Norm\nArt.#/Norm#)       Abschnitt A oder B)\n1 Abs. 1 – 3           B.1.1.1                  A          Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums wird das\nZiel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs\nzu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des\nLuftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flug-\nverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS)\nfür den allgemeinen Flugverkehr in den Vertragsparteien im Hinblick\ndarauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu ent-\nsprechen. Dieser einheitliche europäische Luftraum besteht aus\neinem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken,\nStreckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen,\ndenen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und technische Erwä-\ngungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. In Verfol-\ngung dieses Ziels errichtet die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 einen\nharmonisierten Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen\neuropäischen Luftraums.\nDie Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in den\nGrundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums\ngenannten Maßnahmen lässt die hoheitliche Gewalt der Vertrags-\nparteien über ihren Luftraum und die Anforderungen der Vertrags-\nparteien in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche\nSicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 13\nunberührt. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und die in den Grund-\nverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums genannten\nMaßnahmen erstrecken sich nicht auf militärische Einsätze oder\nmilitärische Übungen.\nDie Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in den\nGrundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums\ngenannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Ver-\ntragsparteien im Rahmen des Abkommens von Chicago über die\ninternationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusam-\nmenhang ist ein weiteres Ziel die Unterstützung der Vertrags-\nparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem\nAbkommen von Chicago ergeben, indem eine Grundlage für die\ngemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner\nBestimmungen geschaffen und gewährleistet wird, dass diese\nBestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und den ent-\nsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt\nwerden.\n2                B.1.2.1                  A          Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)\nNr. 549/2004 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die\nin diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für das\nFlugverkehrsmanagement. Jede Bezugnahme auf die Mitglied-\nstaaten gilt als Bezugnahme auf die Vertragsparteien.\n4 Abs. 1             B.1.4.1                  A          Die Vertragsparteien benennen oder errichten gemeinsam oder\neinzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde,\ndie die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund der Ver-\nordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 549/2004 genannten Maßnahmen übertragen werden.\n4 Abs. 2             B.1.4.2                  A          Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den Flugsicherungs-\norganisationen unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine\nausreichende Trennung – zumindest auf funktionaler Ebene –\nzwischen nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorga-\nnisationen sicherzustellen.","386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\n4 Abs. 3             B.1.4.3              A           Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse unpartei-\nisch, unabhängig und transparent aus. Dies wird erreicht, indem\nentsprechende Verwaltungs- und Kontrollmechanismen angewandt\nwerden, auch innerhalb der Regierungsstellen einer Vertragspartei.\nDies hindert allerdings die nationalen Aufsichtsbehörden nicht da-\nran, ihre Aufgaben innerhalb der Vorschriften für die Organisation\neinzelstaatlicher Zivilluftfahrtbehörden oder anderer staatlicher\nStellen wahrzunehmen.\n4 Abs. 4             B.1.4.4              A           Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die nationalen Aufsichts-\nbehörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten ver-\nfügen, um die ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004\nzugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen.\n9                B.1.9.1              A           Die Sanktionen, die die Vertragsparteien insbesondere für von Luft-\nraumnutzern und Dienstleistern begangene Verstöße gegen die\nVerordnung (EG) Nr. 549/2004 und gegen die in den Grundver-\nordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums genannten\nMaßnahmen erlassen, müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-\nschreckend sein.\n10                B.1.10.1             A           Die Vertragsparteien, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschrif-\nten tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemes-\nsene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungs-\norgane des Fachpersonals, bei der Verwirklichung des einheitlichen\neuropäischen Luftraums ein.\n11 Abs. 1             B.1.11.1             A           Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und\nNetzfunktionen wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste\nund Netzfunktionen eingerichtet. Der Antrag enthält Folgendes:\na) nationale Pläne einschließlich Leistungszielen in den zentralen\nLeistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und\nKosteneffizienz, die die Übereinstimmung mit der Initiative für\nden einheitlichen europäischen Luftraum gewährleisten, und\nb) periodische Überprüfung, Überwachung und Vergleich der Leis-\ntung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen.\n11 Abs. 2             B.1.11.2             A           Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004\ngenannten Regelungsverfahren kann die Kommission Eurocontrol\noder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen,\ndie als ,Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Das Leistungs-\nüberprüfungsgremium hat die Aufgabe, die nationalen Aufsichts-\nbehörden auf Anfrage bei der Umsetzung des Leistungssystems zu\nunterstützen. Die Kommission stellt sicher, dass das Leistungs-\nüberprüfungsgremium bei der Durchführung der ihm von der Kom-\nmission übertragenen Aufgaben unabhängig handelt.\n11 Abs. 3 Buchst. b       B.1.11.3             A           Die in der Norm B.1.11.1 genannten nationalen Pläne werden von\nden nationalen Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von der Ver-\ntragspartei angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche\nnationale Ziele und ein System von geeigneten Anreizen, wie es\nvon der Vertragspartei angenommen wurde. Die Pläne werden in\nAbsprache mit Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luft-\nraumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafen-\nkoordinatoren erstellt.\n11 Abs. 3 Buchst. d       B.1.11.4             A           Der Bezugszeitraum für das Leistungssystem beträgt mindestens\ndrei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums\nwenden die Vertragsparteien und/oder die nationalen Aufsichtsbe-\nhörden in dem Fall, dass die nationalen Ziele nicht erreicht werden,\ndie angemessenen Maßnahmen an, die sie festgelegt haben.\n11 Abs. 4             B.1.11.5             A           Folgende Verfahren gelten für das Leistungssystem:\na) die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weiter-\ngabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsiche-\nrungsdiensten und Netzfunktionen von allen einschlägigen\nParteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der\nLuftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Auf-\nsichtsbehörden, der Vertragsparteien und Eurocontrol;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                        387\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\nb) die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf\nder Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 ,Global Air\nTraffic Management Operational Concept‘, die mit denen im\nLeistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leis-\ntungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche\nSicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, und die\ngegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheit-\nlichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele\nfür diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer\nReihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungs-\nmessung;\nc) die Bewertung der nationalen Leistungsziele auf der Grundlage\ndes nationalen Leistungsplans und\nd) die Überwachung der nationalen Leistungspläne einschließlich\ngeeigneter Warnverfahren.\n11 Abs. 5             B.1.11.6             A           Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass\nStreckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netzfunktionen\nunterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten,\ngegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.\n11 Abs. 6             B.1.11.7             A           Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndas Leistungssystem.\n13                B.1.13.1             A           Die Grundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums\nstehen der Anwendung von Maßnahmen einer Vertragspartei nicht\nentgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder\nverteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind ins-\nbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind\n– zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-\nÜbereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, ein-\nschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luft-\nfahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die\nSicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur\nErfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse\nzu ergreifen,\n– bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung,\n– im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr dar-\nstellenden internationalen Spannungen,\n– zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen einer Vertrags-\npartei im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der\ninternationalen Sicherheit,\n– zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, ein-\nschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.","388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nB.2: Verordnung (EG) Nr. 550/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nüber die Erbringung von Flugsicherungsdiensten\nim einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“),\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nNorm Nr.            Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/    (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)       Abschnitt A oder B)\n2 Abs. 1 – 2           B.2.2.1                 A          Durchführung von Inspektionen und Erhebungen durch die natio-\nnale Aufsichtsbehörde, um eine angemessene Beaufsichtigung der\nEinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, insbesondere hin-\nsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungs-\norganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum\nerbringen, für den die Vertragspartei zuständig ist, zu gewähr-\nleisten. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen\ndie Durchführung dieser Arbeiten.\n2 Abs. 3             B.2.2.2                 B          Länder, die an einem funktionalen Luftraumblock beteiligt sind,\nschließen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Beaufsichtigung, die\nInspektionen und Überprüfungen der Flugsicherungsorganisationen\ngewährleisten, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funk-\ntionalen Luftraumblöcken erbringen.\n2 Abs. 4 – 6           B.2.2.3                 A          Länder, deren Flugsicherungsorganisationen Dienste im Luftraum\neines anderen Landes erbringen, schließen eine Inspektionen und\nErhebungen gewährleistende Vereinbarung über die Beaufsichti-\ngung dieser Flugsicherungsorganisationen. Diese Vereinbarungen\nenthalten Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine\nNichteinhaltung der geltenden gemeinsamen Anforderungen vor-\nliegt.\n4                                        A          Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndie Sicherheitsanforderungen.\n7 Abs. 1             B.2.7.1                 A          Flugsicherungsorganisationen unterliegen einer Zertifizierung durch\ndie Vertragsparteien.\n7 Abs. 3             B.2.7.2                 A          Die nationalen Aufsichtsbehörden erteilen den Flugsicherungs-\norganisationen Zeugnisse, die die Bestimmungen der Verordnung\n(EU) Nr. 1035/2011 und der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-\nten erfüllen.\n7 Abs. 3             B.2.7.3                 A          Zeugnisse können einzeln für jede Kategorie von Flugsicherungs-\ndiensten gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG)\nNr. 549/2004 oder für ein Bündel solcher Dienste erteilt werden.\n7 Abs. 3             B.2.7.4                 A          Die Zeugnisse werden regelmäßig überprüft.\n7 Abs. 4 +            B.2.7.5                 A          In den Zeugnissen sind die Rechte und Pflichten der Flugsiche-\nAnhang II                                                rungsorganisationen anzugeben, einschließlich des diskriminie-\nrungsfreien Zugangs zu Diensten für Luftraumnutzer, unter beson-\nderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts. Die Zertifizierung\nkann lediglich an die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 550/2004\ngenannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen\nmüssen sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnis-\nmäßig und transparent sein.\n7 Abs. 5             B.2.7.6                 A          Die Vertragsparteien können die Erbringung von Flugsicherungs-\ndiensten ohne Zertifizierung zulassen, wenn es sich bei den Flug-\nbewegungen in erster Linie nicht um allgemeinen Luftverkehr\nhandelt.\n7 Abs. 6             B.2.7.7                 B          Die Erteilung eines Zeugnisses eröffnet den Flugsicherungsorgani-\nsationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Vertrags-\nparteien, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern\nund Flughäfen in den Vertragsparteien anzubieten.\n7 Abs. 7             B.2.7.8                 A          Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Konformität mit\ndem Zeugnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                         389\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                   Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\n7 Abs. 7             B.2.7.9              A           Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass der Inhaber eines\nZeugnisses diese Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr\nerfüllt, so trifft sie unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung der\nDienste geeignete Maßnahmen. Diese Maßnahmen können den\nEntzug des Zeugnisses einschließen.\n7 Abs. 8             B.2.7.10             B           Eine Vertragspartei erkennt das in einer anderen Vertragspartei ge-\nmäß den in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften\nfür das Flugverkehrsmanagement erteilte Zeugnis an.\n8 Abs. 1             B.2.8.1              A           Die Vertragsparteien sorgen für die Erbringung von Flugverkehrs-\ndiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luft-\nraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeits-\nbereich. Hierzu benennen die Vertragsparteien einen Dienstleister\nfür Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines in den Vertragsparteien\ngültigen Zeugnisses ist.\n8 Abs. 2             B.2.8.2              B           Die Rechtssysteme dürfen nicht die Erbringung grenzübergreifen-\nder Dienste verhindern, indem sie vorschreiben, dass Flugsiche-\nrungsorganisationen\na) unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum eines bestimmten\nStaats oder seiner Staatsangehörigen sein müssen,\nb) ihre eingetragene Niederlassung oder Hauptbetriebsstätte in\ndiesem Staat haben müssen oder\nc) nur Einrichtungen in diesem Staat nutzen dürfen.\n8 Abs. 3             B.2.8.3              A           Die Vertragsparteien legen die Rechte und Pflichten der benannten\nDienstleister fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeit-\nnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur\nIdentifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem\nZuständigkeitsbereich geeignet sind.\n8 Abs. 4             B.2.8.4              A           Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, einen Dienstleister für\nFlugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser die in diesem An-\nhang aufgeführten Normen und Vorschriften für das Flugverkehrs-\nmanagement erfüllt.\n8 Abs. 5             B.2.8.4              B           In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 9a fest-\ngelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbe-\nreich mehrerer Vertragsparteien erstrecken, benennen die betref-\nfenden Vertragsparteien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 550/2004 spätestens einen Monat vor der Umsetzung des\nLuftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für\nFlugverkehrsdienste.\n9                B.2.9.1              A           Die Vertragsparteien können einen Dienstleister für Wetterdienste\nbenennen, der die Gesamtheit oder einen Teil der Wetterdaten auf\nausschließlicher Grundlage in Bezug auf die Gesamtheit oder einen\nTeil des Luftraums in ihrem Zuständigkeitsbereich bereitstellt; hier-\nbei sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.\n9a Abs. 1             B.2.9a.1             B           Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um\nzu gewährleisten, dass funktionale Luftraumblöcke umgesetzt\nwerden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flug-\nverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen euro-\npäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau\naufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luft-\nverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen\nerbracht wird. Die Vertragsparteien – vor allem Vertragsparteien,\ndie aneinander angrenzende funktionale Luftraumblöcke einrich-\nten – arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung\ndieser Bestimmung zu gewährleisten.\n9a Abs. 2             B.2.9a.2             B           Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:\na) sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert,\nb) sie ermöglichen eine optimale Nutzung des Luftraums unter\nBerücksichtigung des Verkehrsflusses,","390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                    Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\nc) sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß\nArtikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen\nStreckennetz,\nd) sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zu-\nsatznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung\ntechnischer und personeller Mittel,\ne) sie gewährleisten eine reibungslose und flexible Übergabe der\nZuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flug-\nverkehrsdienststellen,\nf)  sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen\nLuftraumkonfigurationen sicher und optimieren dabei unter\nanderem die derzeitigen Fluginformationsgebiete,\ng) sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen\nÜbereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben,\nh) sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung\n(EG) Nr. 550/2004 bestehenden regionalen Übereinkünfte ein,\nund\ni)  sie fördern die Kohärenz mit den gemeinschaftsweiten Leis-\ntungszielen.\n9a Abs. 3             B.2.9a.3             B           Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt aus-\nschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien\nund gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luft-\nraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind.\nVor der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks übermitteln\ndie betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien\nund anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie\nGelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.\n9a Abs. 4             B.2.9a.4             B           Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum be-\nzieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder\nmehr Vertragsparteien fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung\ndes funktionalen Luftraumblocks die erforderlichen Bestimmungen\ndarüber, wie der Block geändert werden kann und wie eine Ver-\ntragspartei aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangs-\nbestimmungen.\n9a Abs. 5             B.2.9a.5             B           Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien\nbezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks,\nder Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betref-\nfenden Vertragsparteien diese Angelegenheit gemeinsam dem\nAusschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme\nunterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Vertrags-\nparteien gerichtet. Unbeschadet der Norm B.2.9a.3 berücksichti-\ngen die Vertragsparteien diese Stellungnahme in ihrem Bemühen\num eine Lösung.\n10 Abs. 1             B.2.10.1             A           Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in den\nVertragsparteien zertifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen.\n10 Abs. 2             B.2.10.2             A           Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbezie-\nhungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige recht-\nliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funk-\ntionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen,\nund die einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen\nDienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermög-\nlichen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der bzw.\nden betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.\n10 Abs. 3             B.2.10.3             A           In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten be-\ntroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien\nerforderlich. In Fällen, in denen die Erbringung von Wetterdiensten\nbetroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien\nerforderlich, falls sie einen Dienstleister auf ausschließlicher Grund-\nlage gemäß Norm B.2.9.1 benannt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                        391\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.      (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\n11                 B.2.10.4             A           Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Ver-\nkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass\nzwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schrift-\nliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen\nfür die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder\nerneuert werden.\n12 Abs. 1              B.2.12.1             A           Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen\nund veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungs-\nlegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen.\n12 Abs. 2              B.2.12.2             A           Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen\njährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer\nunabhängigen Prüfung.\n12 Abs. 3              B.2.12.3             A           Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfas-\nsen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten\nund weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der geltenden\nGebührenregelung und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten\nfür andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erfor-\nderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen\nUnternehmen erbracht würden.\n12 Abs. 4              B.2.12.4             A           Die Vertragsparteien benennen die zuständigen Behörden, die be-\nrechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen,\ndie Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeits-\nbereich erbringen.\n13 Abs. 1              B.2.13.1             B           Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr sind relevante Be-\ntriebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Betei-\nligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen,\nLuftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen\nnur für Betriebszwecke verwendet werden.\n13 Abs. 2              B.2.13.2             B           Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen\nBehörden, zertifizierten Flugsicherungsorganisationen, Luftraum-\nnutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt.\n13 Abs. 3              B.2.13.3             B           Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und\nFlughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren\nanderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst\nwerden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen\nAufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Einzelbestimmungen für\nderartige Bedingungen werden gegebenenfalls nach dem in\nArtikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren\nfestgelegt.\n18 Abs. 1 – 2           B.2.18.1             A           Weder die nationalen Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien, die\nim Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden,\nnoch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art\nweitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungs-\norganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestand-\nteile. Dies berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale\nAufsichtsbehörden der Vertragsparteien oder die Kommission in\nden Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich\nist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den be-\nrechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraum-\nnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am\nSchutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat.","392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nB.3: Verordnung (EG) Nr. 551/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nüber die Ordnung und Nutzung des Luftraums\nim einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“),\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nNorm Nr.              Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/      (Anhang IV Teil B                                Norm\nArt.#/Norm#)        Abschnitt A oder B)\n1                B.3.1.1                  A          Ein Ziel ist die Unterstützung des Konzepts eines schrittweise\nstärker integriert betriebenen Luftraums im Rahmen der gemein-\nsamen Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestal-\ntungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung\neiner effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrs-\nmanagements. Der Luftraum ist so zu nutzen, dass die Erbringung\nvon Flugsicherungsdiensten als kohärentes und konsistentes\nGanzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 unterstützt wird.\nDiese gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und\nAFI, in dem die Vertragsparteien für die Erbringung von Flug-\nverkehrsdiensten gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung\n(EG) Nr. 550/2004 zuständig sind. Die Vertragsparteien können die\nVerordnung (EG) Nr. 551/2004 auch auf den in ihrem Zuständig-\nkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete\nanwenden, sofern sie die anderen Vertragsparteien davon unter-\nrichten.\n3 Abs. 1             B.3.3.1                  B          Die Vertragsparteien streben die Einrichtung und Anerkennung\neines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den\noberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR)\nund dessen Anerkennung durch die ICAO an.\n3 Abs. 2             B.3.3.2                  B          Das EUIR wird so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der\ngemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 in die\nZuständigkeit der Vertragsparteien fällt; es kann auch den Luftraum\nvon europäischen Drittstaaten umfassen.\n3 Abs. 3             B.3.3.3                  B          Die Festlegung des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der\nVertragsparteien für die Benennung von Dienstleistern für Flug-\nverkehrsdienste für den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich\ngemäß Norm B.2.8.1.\n3 Abs. 4             B.3.3.4                  B          Die Vertragsparteien sind gegenüber der ICAO weiterhin für die\ngeografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete für den oberen\nLuftraum und für die Fluginformationsgebiete verantwortlich, die\nihnen die ICAO zugewiesen hatte.\n3a                B.3.3a.1                 A          Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\nelektronische Luftfahrtinformationen.\n4                B.3.4.1                  A          Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndie Luftverkehrsregeln und die Luftraumklassifizierung.\n6 Abs. 1             B.3.6.1                  A          Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz)\nerlauben eine optimale Luftraumnutzung und gewährleisten, dass\ndie Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen\ndurchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen\nZugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Funk-\ntionen des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf\nder Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter\nWahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben\numgesetzt werden.\n6 Abs. 2             B.3.6.2                  A          Die vom Netzmanager bei der Gestaltung des Streckennetzes und\nder Verwaltung knapper Ressourcen wahrgenommenen Funktionen\nsowie die Möglichkeit, z. B. Eurocontrol als Netzmanager einzu-\nsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                        393\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                   Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\n6 Abs. 3             B.3.6.3              A           Die Kommission kann die Liste der Funktionen der Norm B.3.6.2\nnach entsprechender Konsultation der Interessenvertreter der be-\ntroffenen Industrie ergänzen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht\nwesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 551/2004\ndurch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 der\nRahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle\nerlassen.\n6 Abs. 4             B.3.6.4              A           Es gelten die detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in\nArtikel 6 der Luftraum-Verordnung (551/2004) genannten Maßnah-\nmen, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absätze 6 bis 9 der Verordnung\n(EG) Nr. 551/2004 genannten Maßnahmen, die in Anhang IV des\nEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel aufgeführt\nsind. Diese Durchführungsvorschriften sehen insbesondere vor:\na) Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren\nzur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für\nden Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grund-\nsätzen und Kriterien;\nb) zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststel-\nlung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenz-\nbereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zu-\ngewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des\nBetriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;\nc) zusätzliche Netzfunktionen, wie in dem ATM-Masterplan fest-\ngelegt;\nd) ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungs-\nfindung zwischen den Vertragsparteien, den Flugsicherungs-\norganisationen und der Netzverwaltungsfunktion;\ne) Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten\nan der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer\nEbene und\nf)   innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Interna-\ntionalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Flugverkehr zu-\ngewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständig-\nkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den natio-\nnalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die\nFunktionen der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die\nZuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz\nhaben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz\nzu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter\nmit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen\nzusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.\n6 Abs. 5             B.3.6.5              A           Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Artikel 6\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten werden auf\nnationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraum-\nblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die An-\nforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie Leistungs-\npläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen\nLuftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation\nder relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luft-\nraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden.\n6 Abs. 6             B.3.6.6              B           Die Vertragsparteien betrauen Eurocontrol oder eine andere unpar-\nteiische und kompetente Stelle – unter Festsetzung entsprechender\nAufsichtsvereinbarungen – mit der Durchführung des Verkehrsfluss-\nmanagements.\n6 Abs. 7             B.3.6.7              A           Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndas Verkehrsflussmanagement.","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.             Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/     (Anhang IV Teil B                                   Norm\nArt.#/Norm#)        Abschnitt A oder B)\n7 Abs. 1              B.3.7.1                  A            Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in\nihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Vertragsparteien die ein-\nheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung\nim einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO\nbeschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das\nLuftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im\nRahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.\n7 Abs. 3              B.3.7.2                  A            Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndie flexible Luftraumnutzung.\n8 Abs. 1              B.3.8.1                  A            In Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 7 der Verordnung\n(EG) Nr. 551/2004 mit erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten\nverbunden ist, können die Vertragsparteien die Anwendung zeit-\nweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies dem Gemein-\nsamen Ausschuss unverzüglich mitteilen.\n8 Abs. 2              B.3.8.2                  A            Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung\nkönnen für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich der betroffenen\nVertragspartei(en) Anpassungen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 551/2004 erlassenen Vorschriften vorgenom-\nmen werden.\nB.4: Verordnung (EG) Nr. 552/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nüber die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes\n(„Interoperabilitäts-Verordnung“),\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nNorm Nr.             Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/     (Anhang IV Teil B                                   Norm\nArt.#/Norm#)        Abschnitt A oder B)\n1 + Anhang I             B.4.1.1                  A            Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die Verordnung\n(EG) Nr. 552/2004 die Interoperabilität des europäischen Flug-\nverkehrsmanagementnetzes. Sie gilt für die in Anhang I der Ver-\nordnung (EG) Nr. 552/2004 genannten Systeme, ihre Kompo-\nnenten und zugehörigen Verfahren. Ziel ist die Verwirklichung der\nInteroperabilität zwischen den verschiedenen Systemen, Kompo-\nnenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrs-\nmanagementnetzes, wobei den einschlägigen internationalen\nNormen gebührend Rechnung zu tragen ist. Außerdem soll die ko-\nordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter\nBetriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrs-\nmanagements sichergestellt werden.\n2 + Anhang II            B.4.2.1                  A            Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme\nund deren Komponenten und zugehörige Verfahren müssen grund-\nlegenden Anforderungen entsprechen. Die grundlegenden Anfor-\nderungen sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 fest-\ngelegt.\n3                 B.4.3.1                  A            Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für\ndie Interoperabilität.\nSysteme, Komponenten und zugehörige Verfahren müssen die\nrelevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wäh-\nrend ihrer Lebensdauer erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          395\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\nIn den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ist insbe-\nsondere Folgendes vorzusehen:\na) Es sind etwaige spezifische Anforderungen zur Ergänzung oder\nPräzisierung der grundlegenden Anforderungen festzulegen,\ninsbesondere hinsichtlich Sicherheit, nahtlosem Betrieb und\nLeistung, und/oder\nb) soweit angezeigt, sind etwaige spezifische Anforderungen zur\nErgänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen\nzu beschreiben, insbesondere hinsichtlich der koordinierten\nEinführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte\noder Technologien, und/oder\nc) falls die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sich\nauf Systeme beziehen, sind darin die Komponenten zu bestim-\nmen, und/oder\nd) es sind die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren zu\nbeschreiben, in die gegebenenfalls die benannten Stellen nach\nArtikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 einzubeziehen sind,\nund zwar auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG\nfestgelegten Module, die zur Bewertung der Konformität oder\nder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur Über-\nprüfung von Systemen heranzuziehen sind, und/oder\ne) es sind die Durchführungsbedingungen anzugeben, gegebe-\nnenfalls einschließlich des Stichtags, ab dem alle Beteiligten sie\neinhalten müssen.\nBei der Ausarbeitung, Annahme und Überprüfung der Durch-\nführungsvorschriften für die Interoperabilität sind die geschätzten\nKosten und der voraussichtliche Nutzen der technischen Lösungen,\nmit denen sie erfüllt werden können, im Hinblick auf die Festlegung\nder gangbarsten Lösung und unter gebührender Beachtung der\nAufrechterhaltung eines vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus zu\nberücksichtigen. Jedem Entwurf einer Durchführungsvorschrift\nfür die Interoperabilität wird eine Bewertung der Kosten und des\nNutzens dieser Lösungen für alle Beteiligten beigefügt.\nDie Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden nach\ndem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung festgelegt.\n4 Abs. 2                                  A           Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die\ndie einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen,\nderen Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-\nlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden\nAnforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die\nInteroperabilität einhalten.\n5 + Anhang III          B.4.5.1              A           Den Komponenten ist eine EG-Konformitätserklärung oder EG-\nGebrauchstauglichkeitserklärung beizufügen. Die Bestandteile die-\nser Erklärung sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2004\nfestgelegt.\nDer Hersteller oder sein in den Vertragsparteien ansässiger Bevoll-\nmächtigter hat sicherzustellen und mittels der EG-Konformitätser-\nklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung zu bescheinigen,\ndass er die Bestimmungen der grundlegenden Anforderungen und\nder relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität\nangewandt hat.\nBei Komponenten, denen die EG-Konformitätserklärung oder EG-\nGebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, wird von der Einhal-\ntung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durch-\nführungsvorschriften für die Interoperabilität ausgegangen.\nIn den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität\nwird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammen-\nhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglich-\nkeit von Komponenten von den benannten Stellen nach Artikel 8\nder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durchzuführen sind.","396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.          Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/  (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)     Abschnitt A oder B)\n6 + Anhang IV           B.4.6.1              A           Die Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-\nPrüfung gemäß den relevanten Durchführungsvorschriften für die\nInteroperabilität, um sicherzustellen, dass sie die grundlegenden\nAnforderungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und die Durch-\nführungsvorschriften für die Interoperabilität bei ihrer Einbindung in\ndas europäische Flugverkehrsmanagementnetz erfüllen. Vor der\nIndienststellung eines Systems stellt die jeweilige Flugsicherungs-\norganisation eine EG-Prüferklärung aus, mit der die Einhaltung der\nVorschriften bestätigt wird, und legt sie zusammen mit technischen\nUnterlagen der nationalen Aufsichtsbehörde vor. Die Bestandteile\ndieser Erklärung und der technischen Unterlagen sind in Anhang IV\nder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegt. Die nationale Auf-\nsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die zur\nÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind.\nIn den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität\nwird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammen-\nhang mit der Prüfung des Systems von den benannten Stellen nach\nArtikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durchzuführen sind.\nDie EG-Prüferklärung steht Bewertungen nicht entgegen, die die\nnationale Aufsichtsbehörde aus anderen, die Interoperabilität nicht\nbetreffenden Gründen möglicherweise vornehmen muss.\n6a                B.4.6a.1             A           Ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung\ngemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung\neiner Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgestelltes Zeug-\nnis gilt, insofern es sich auf Komponenten oder Systeme bezieht,\nfür die Zwecke von Artikel 5 und 6 der der Verordnung (EG)\nNr. 552/2004 als EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchs-\ntauglichkeitserklärung oder als EG-Prüferklärung, wenn es den\nNachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der\nder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und der einschlägigen Durch-\nführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt.\n7 Abs. 1             B.4.7.1              A           Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass\na) eine Komponente, der eine EG-Konformitätserklärung oder\nEG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, oder\nb) ein System, dem eine EG-Prüferklärung beigefügt ist,\ndie grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten Durch-\nführungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so trifft sie\nunter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicher-\nheit und Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen, alle gebo-\ntenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Kom-\nponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder\nseine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der\nBehörde zu verbieten.\n8 Abs. 1             B.4.8.1              A           Die Vertragsparteien melden dem Gemeinsamen Ausschuss die\nStellen, die sie mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammen-\nhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglich-\nkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und/oder der\nPrüfung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 beauf-\ntragt haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und\ndie ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an.\n8 Abs. 2             B.4.8.2              A           Bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen wenden die Ver-\ntragsparteien die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 552/2004\ngenannten Kriterien an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die\nStellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen\nNormen entsprechen.\n8 Abs. 3 +            B.4.8.3              A           Die Vertragsparteien widerrufen die Benennung, wenn eine benann-\nAnhang V                                               te Stelle die in Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Sie\nunterrichten unverzüglich den Gemeinsamen Ausschuss darüber.\n8 Abs. 4             B.4.8.4              A           Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3\nder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 können die Vertragsparteien be-\nschließen, gemäß Artikel 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung\nanerkannte Organisationen als benannte Stellen zu bestellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                          397\nB.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008\nzur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt\nund zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit,\nzur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates,\nder Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008\nin Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG\nNorm Nr.             Kategorie\nArtikel Nr.     (Teil/Rechtsvor.#/     (Anhang IV Teil B                                  Norm\nArt.#/Norm#)       Abschnitt A oder B)\n3                B.5.3.1                 A           Die in Artikel 3 Buchstaben da, e, f, g, q, r und s der Verordnung\n(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG)\nNr. 1108/2009 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die in\ndiesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften. Jede Be-\nzugnahme auf die Mitgliedstaaten gilt als Bezugnahme auf die\nVertragsparteien.\n8b Abs. 1             B.5.8b.1                A           Die Bereitstellung von ATM/ANS muss den grundlegenden Anfor-\nderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in\nder geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 ge-\nnügen.\n8b Abs. 2             B.5.8b.2                A           Die Anbieter von ATM/ANS müssen im Besitz eines Zeugnisses\ngemäß der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011 und des geltenden\nnationalen Rechts sein. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der\nAnbieter nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die\nMittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit\nden Sonderrechten des Anbieters verbunden sind. Die gewährten\nSonderrechte sowie der Umfang der erbrachten Dienstleistungen\nsind im Zeugnis zu vermerken.\n8b Abs. 3             B.5.8b.3                A           Abweichend von Norm B.5.8b.2 können die Vertragsparteien be-\nschließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären\ndürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrneh-\nmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den erbrachten\nDiensten verbunden sind.\n8b Abs. 4             B.5.8b.4                B           Mit den Maßnahmen nach Norm B.5.8b.6 kann ein Zulassungs-\nerfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder\nInstandhaltung von sicherheitskritischen ATM/ANS-Systemen\nund -Komponenten befassten Organisationen festgelegt werden.\nDas Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nach-\ngewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur\nWahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren\nSonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten\nSonderrechte sind darin zu vermerken.\n8b Abs. 5             B.5.8b.5                A           Mit den Maßnahmen nach Norm B.5.8b.6 kann ein Zulassungs-\nerfordernis oder ersatzweise eine Validierung durch den ATM/ANS-\nAnbieter für sicherheitskritische ATM/ANS-Systeme und -Kompo-\nnenten festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Systeme und\nKomponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der\nAntragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Kompo-\nnenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden,\num die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß\nNorm B.5.8b.1 sicherzustellen.\n8b Abs. 6             B.5.8b.6                A           Es gelten die in Artikel 8b Absatz 6 der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008, in der geänderten Fassung der Verordnung (EU)\nNr. 1108/2009, genannten Durchführungsvorschriften für\nATM/ANS, die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel aufgeführt sind.\n8c Abs. 1             B.5.8c.1                A           Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der\nAusbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung\nvon Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grund-\nlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EU)\nNr. 1108/2009 genügen.","398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.              Kategorie\nArtikel Nr.       (Teil/Rechtsvor.#/     (Anhang IV Teil B                                        Norm\nArt.#/Norm#)        Abschnitt A oder B)\n8c Abs. 2              B.5.8c.2                  A            Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen\nZeugnisses sein, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.\n8c Abs. 3              B.5.8c.3                  A            Die in Norm B.5.8c.2 genannte Lizenz wird nur erteilt, wenn der\nAntragsteller nachweist, dass er die Vorschriften erfüllt, die erlassen\nwurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen\nan theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkennt-\nnisse und Erfahrung gemäß Anhang Vb der Verordnung (EU)\nNr. 1108/2009 sicherzustellen.\n8c Abs. 4              B.5.8c.4                  A            Das in Norm B.5.8c.2 genannte ärztliche Zeugnis wird nur aus-\ngestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen\nwurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an\ndie medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb der Verordnung\n(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU)\nNr. 1108/2009 sicherzustellen. Das ärztliche Zeugnis kann von flug-\nmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren\nausgestellt werden.\n8c Abs. 5              B.5.8c.5                  A            Die dem Fluglotsen gewährten Sonderrechte sowie der Geltungs-\nbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz\nund dem Zeugnis zu vermerken.\n8c Abs. 6              B.5.8c.6                  A            Die Befähigung von Organisationen zur Fluglotsenausbildung, von\nflugmedizinischen Sachverständigen und von flugmedizinischen\nZentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlich-\nkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen\nZeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung eines Zeugnis-\nses anerkannt.\n8c Abs. 7              B.5.8c.7                  A            Ein Zeugnis wird Ausbildungsorganisationen, flugmedizinischen\nSachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen er-\nteilt, die nachgewiesen haben, dass sie die Vorschriften erfüllen,\ndie erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden An-\nforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in\nder geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009\nsicherzustellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte\nsind darin zu vermerken.\n8c Abs. 8              B.5.8c.8                  A            Für die praktische Ausbildung oder für die Beurteilung der Fertig-\nkeiten von Fluglotsen zuständige Personen müssen im Besitz eines\nZeugnisses sein. Das Zeugnis wird erteilt, wenn die betreffende\nPerson nachgewiesen hat, dass sie die Vorschriften erfüllt, die fest-\ngelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderun-\ngen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der\ngeänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009 sicherzu-\nstellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin\nzu vermerken.\n8c Abs. 9              B.5.8c.9                  A            Synthetische Übungsgeräte müssen den einschlägigen grund-\nlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG)\nNr. 1108/2009 genügen.\n8c Abs. 10             B.5.8c.10                A/B1           Es gelten die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der\ngeänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009 genannten\nDurchführungsvorschriften, die in Anhang IV des Europa-\nMittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel aufgeführt sind.\nAnhang Vb               B.5.Vb.1                  A            a) Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit\nNummer 1                                                            gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 ausüben, werden in allen Phasen des Fluges oder\nauf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes in Überein-\nstimmung mit den geltenden allgemeinen Betriebsvorschriften\nsowie eventuell für die Nutzung dieses Luftraums geltenden\nVerfahren betrieben.\n1 Bestimmungen, die aus den ICAO-Richtlinien abgeleitet wurden, werden als Klasse A eingestuft. Alle übrigen Bestimmungen werden als Klasse B\neingestuft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                                   399\nNorm Nr.              Kategorie\nArtikel Nr.       (Teil/Rechtsvor.#/     (Anhang IV Teil B                                        Norm\nArt.#/Norm#)        Abschnitt A oder B)\nb) Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit\ngemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 ausüben, werden mit den vorgeschriebenen\nKomponenten versehen und entsprechend betrieben. Die in\nATM/ANS-Systemen verwendeten Komponenten müssen auch\nmit den Vorschriften in Anhang Vb Nummer 3 der Verordnung\n(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung\n(EU) Nr. 1108/2009 übereinstimmen.\nAnhang Vb               B.5.Vb.2                  A            Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb\nNummer 2                                                       Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten\nFassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.\nAnhang Vb               B.5.Vb.3                  A            Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb\nNummer 3                                                       Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten\nFassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.\nAnhang Vb               B.5.Vb.4                A/B1           Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb\nNummer 4                                                       Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten\nFassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.\nAnhang Vb               B.5.Vb.5                  A            Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb\nNummer 5                                                       Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten\nFassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.\n1 Bestimmungen, die aus den ICAO-Richtlinien abgeleitet wurden, werden als Klasse A eingestuft. Alle übrigen Bestimmungen werden als Klasse B\neingestuft.","400                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nTeil C: Umwelt\nC.1: Richtlinie 2002/30/EG\nüber Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen\nauf Flughäfen der Gemeinschaft\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                                 Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n3                         C.1.3.1                   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass zuständige Behörden\nexistieren, die für Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Ein-\nführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen ver-\nantwortlich sind.\n4                         C.1.4.1                   Die Vertragsparteien beschließen einen ausgewogenen Ansatz bei\nder Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen ihres Gebiets. Sie\nkönnen ferner wirtschaftliche Anreize für Lärmschutzmaßnahmen\nprüfen.\nC.1.4.2                   Plant eine zuständige Behörde Betriebsbeschränkungen, so be-\nrücksichtigt sie die voraussichtlichen Kosten und den wahrschein-\nlichen Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die\nBesonderheiten des Flughafens.\nC.1.4.3                   Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete sind nicht\nrestriktiver, als es zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flug-\nhafen festgelegten Umweltziele notwendig ist. Sie stellen keine\nDiskriminierung wegen der Staatszugehörigkeit oder Identität des\nLuftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers dar.\nC.1.4.4                   Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärm-\nwert des Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band I\ndes Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluft-\nfahrt durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.\n5 + Anhang II                    C.1.5.1                   Bei der Prüfung einer Entscheidung über Betriebsbeschränkungen\nNummern 1 – 3                                                werden die in Anhang II Absätze 1 – 3 der Richtlinie 2002/30/EG\ngenannten Informationen berücksichtigt, soweit dies für die betref-\nfenden Betriebsbeschränkungen und die Merkmale des Flughafens\nangemessen und möglich ist.\n7                         C.1.7.1                   Die Vorschriften für die Prüfung der Betriebsbeschränkungen gelten\nnicht für\na) Betriebsbeschränkungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser\nNorm durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses\nnach Anhang II Absatz 5 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-\nabkommens EU-Israel bestätigt worden sind,\nb) unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbe-\nschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen auf einem be-\nstimmten Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen\nhaben und die nach der vorstehend genannten Umsetzung\ndieser Norm vorgenommen werden.\n9                         C.1.9.1                   In Einzelfällen können Vertragsparteien auf Flughäfen in ihrem\nGebiet einzelne Flüge von Luftfahrzeugen, die auf der Grundlage\nanderer Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG nicht zulässig\nwären, genehmigen. Dies gilt für\na) Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen\nUmständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer\nvorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,\nb) Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbau-\nten, Reparaturen oder Wartung durchführen.\n10                        C.1.10.1                   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass zur Anwendung der Be-\ntriebsbeschränkungen Verfahren zur Konsultation der Betroffenen\ngemäß dem anzuwendenden nationalen Recht eingeführt werden.\n11                        C.1.11.1                   Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-\npartei von jeder neuen Betriebsbeschränkung, deren Einführung\nauf einem Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet sie beschlossen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                            401\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                                Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n12                        C.1.12.1                    Die Vertragsparteien gewährleisten das Recht, gegen die Beschlüs-\nse über Betriebsbeschränkungen bei einer Beschwerdestelle, die\nnicht die Behörde ist, die den angefochtenen Beschluss erlassen\nhat, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren\nRechtsbehelfe einzulegen.\nAnhang II                                                Informationen gemäß Norm C.1.5.1.\nNummer 1 – 3\nC.2: Richtlinie 2006/93/EG\nzur Regelung des Betriebs von Flugzeugen\ndes Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16\nzum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)\nArtikel Nr.                   Norm Nr.                                                     Norm\n1                         C.2.1.1                    Anwendungsbereich:\na) Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich\n34 000 kg ist, oder\nb) Flugzeuge mit einer zugelassenen Sitzkonfiguration von mehr\nals 19 Passagiersitzen.\n2                         C.2.2.2                    Zivile Unterschallstrahlflugzeuge müssen den Normen gemäß Teil II\nKapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die\nInternationale Zivilluftfahrt entsprechen.\n3                         C.2.3.1                    Freistellungen von der Vorschrift, zivile Unterschallstrahlflugzeuge\nnach den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16\nzum Abkommen zu betreiben, können gewährt werden für\na) Flugzeuge von historischem Interesse,\nb) den befristeten Einsatz von Flugzeugen, die für außergewöhn-\nliche Umstände eingesetzt werden, so dass die Versagung einer\nbefristeten Freistellung nicht vertretbar wäre, und\nc) den befristeten Einsatz von Flugzeugen, die Flüge zu Umrüs-\ntungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und\ndaher keine Einnahmen erzielen.\n3                         C.2.3.2                    Eine Vertragspartei unterrichtet die zuständigen Behörden der\nübrigen Vertragsparteien über die für Flugzeuge von historischem\nInteresse gewährten Freistellungen.\nDie Vertragsparteien erkennen die von einer anderen Vertragspartei\ngewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in deren Luftfahr-\nzeugrollen eingetragen sind.\n5                         C.2.5.1                    Die Vertragsparteien legen geeignete Durchsetzungsmaßnahmen\nfest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund der Richtlinie\n2006/93/EG erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind,\nund treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung\nzu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnis-\nmäßig und abschreckend sein.","402                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nTeil D: Haftung von Luftfahrtunternehmen\nD.1: Verordnung (EG) Nr. 2027/97\ndes Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002\nArtikel Nr.                    Norm Nr.                                                  Norm\n2 Abs. 1 Buchst. a,                  D.1.2.1                  Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 gelten für die in diesem\n2 Abs. 1                                                Anhang aufgeführten Vorschriften und Normen für die Haftung von\nBuchst. c – g                                             Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.\n3                          D.1.3.1                  Anwendung des Übereinkommens von Montreal von 1999 durch\ndie Vertragsparteien, auch auf Inlandsflüge.\n5                          D.1.5.1                  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrtunternehmen\nschadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss\nzur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und\nzwar im Verhältnis zur Schwere des Falls, zahlen.\n6                          D.1.6.1                  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Luftfahrtunternehmen\nden Fluggästen an allen Verkaufsstellen eine Zusammenfassung\nder wesentlichen Bestimmungen über die Haftung für Schäden der\nFluggäste und an deren Reisegepäck anbieten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                           403\nTeil E: Verbraucherrechte\nE.1: Richtlinie 90/314/EWG\nüber Pauschalreisen\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                               Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1                          E.1.1.1                   Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ver-\ntragsparteien über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubs-\nreisen und Pauschalrundreisen), die im Hoheitsgebiet der Vertrags-\nparteien verkauft oder zum Kauf angeboten werden.\n2                          E.1.2.1                   Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/314/EWG\ngelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in diesem An-\nhang aufgeführten Normen und Vorschriften für Pauschalreisen. Für\ndie Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen\nfür Pauschalreisen:\n„Pauschalreise“ bedeutet die im Voraus festgelegte Verbindung\nvon mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem\nGesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, ein-\nschließlich\na) Beförderung,\nb) Unterbringung,\nc) anderer touristischer Dienstleistungen, die nicht Nebenleistun-\ngen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen be-\nträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.\nAuch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im\nRahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt\nder Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach diesem\nAnhang unterworfen.\n3                          E.1.3.1                   Veranstalter oder Vermittler müssen vollständige und genaue Infor-\nmationen erteilen. Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfü-\ngung gestellt wird, muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue\nAngaben zum Preis und – soweit von Bedeutung – zu Folgendem\nenthalten:\na) Bestimmungsort; Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;\nb) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der\nUnterbringung sowie ihre Zulassung und touristische Ein-\nstufung;\nc) Mahlzeiten;\nd) Reiseroute;\ne) allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse und\ngesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den\nAufenthalt erforderlich sind;\nf)  absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzah-\nlung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Rest-\nbetrages;\ng) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise\neine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und – wenn ja –\nAngabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird,\nob die Reise storniert wird.\nDie gemachten Angaben sind verbindlich, es sei denn,\n– die Änderungen dieser Angaben sind dem Verbraucher vor Ab-\nschluss des Vertrages klar mitgeteilt worden; im Prospekt ist\nausdrücklich darauf hinzuweisen;\n– die Änderungen sind später zwischen den Vertragsparteien ver-\neinbart worden.\n4 Abs. 1, 4 Abs. 2                   E.1.4.1                   Der Veranstalter und/oder der Vermittler unterrichtet den Verbrau-\ncher vor Vertragsabschluss schriftlich oder in einer anderen ge-\neigneten Form allgemein über die Pass- und Visumerfordernisse,\ninsbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente\nsowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise\nund den Aufenthalt erforderlich sind.","404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\nDer Veranstalter und/oder der Vermittler teilt dem Verbraucher\nschriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor\nBeginn der Reise Folgendes mit:\ni)   Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschluss-\nverbindungen; Angabe des vom Reisenden einzunehmenden\nPlatzes (z. B. Kabine oder Schlafkoje auf einem Schiff oder\nSchlafwagen- oder Liegewagenabteil im Zug);\nii) Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung\ndes Veranstalters und/oder des Vermittlers oder – wenn nicht\nvorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei\nSchwierigkeiten Hilfe leisten können.\nFalls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen, sind dem\nVerbraucher auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige\nAngaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter\nund/oder dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann;\niii) bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben\ndarüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder\ndem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt\nwerden kann;\nJe nach der Natur der Pauschalreise umfasst der Vertrag mindes-\ntens die nachstehend aufgeführten Bedingungen, sofern sie für die\njeweilige Pauschalreise relevant sind:\na) Bestimmungsort(e) und, soweit mehrere Aufenthalte vorge-\nsehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine.\nb) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie\nOrt der Abreise und Rückkehr.\nc) Schließt die Pauschalreise eine Unterbringung ein, Angaben\nüber Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der\nUnterbringung, ihre Zulassung und touristische Einstufung ge-\nmäß den Vorschriften des Gaststaates, Anzahl der inbegriffenen\nMahlzeiten.\nd) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise\neine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und – wenn ja – An-\ngabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob\ndie Reise storniert wird;\ne) Reiseroute;\nf)   Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis\nder Pauschalreise inbegriffene Leistungen;\ng) Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und ge-\ngebenenfalls des Versicherers;\nh) Preis der Pauschalreise sowie Hinweise auf eine etwaige Preis-\nänderung gemäß Norm E.1.4.2 und Hinweise auf etwaige Ab-\ngaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder\nAusschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren\nauf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren), sofern diese nicht im Preis\nder Pauschalreise inbegriffen sind;\ni)   Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodali-\ntäten;\nj)   alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter\noder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die bei-\nde Parteien akzeptiert haben;\nk) die Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstan-\ndungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des\nVertrages erheben muss.\nAlle Bedingungen des Vertrages werden schriftlich oder in einer an-\nderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form\nfestgelegt und sind ihm vor Vertragsabschluss zu übermitteln; dem\nVerbraucher wird ferner ein Exemplar dieser Vertragsbedingungen\nausgehändigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                     405\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n4 Abs. 4                      E.1.4.2              Verbot der Preisänderung, es sei denn, dass der Vertrag die Mög-\nlichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht\nund genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält,\nbei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung ge-\ntragen werden darf:\n– der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;\n– der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,\nEin- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende\nGebühren auf Flughäfen;\n– der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse;\n– der Kosten für die Hotelunterbringung.\nDer im Vertrag genannte Preis darf innerhalb einer in den einschlä-\ngigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegten Frist vor\ndem vereinbarten Abreisetermin nicht mehr erhöht werden, sofern\nder Verbraucher den vollen Preis der Pauschalreise bezahlt hat.\n4 Abs. 5                      E.1.4.3              Wird ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages vor der Abreise ge-\nändert, so hat der Verbraucher das Recht,\n– vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe\nzurückzutreten\n– oder eine Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die vor-\ngenommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis\nangibt.\n4 Abs. 6                      E.1.4.4              Wird die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetag aus nicht\nvom Verbraucher verschuldeten Gründen storniert, so hat der Ver-\nbraucher folgende Ansprüche:\na) Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen anderen\nPauschalreise, wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler in\nder Lage ist, ihm eine solche anzubieten. Ist die angebotene\nPauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veran-\nstalter dem Verbraucher den Preisunterschied; oder\nb) schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Ver-\ntrages gezahlten Beträge.\nIn diesen Fällen hat der Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf\nEntschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages, die gemäß den\nRechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vom Veranstal-\nter oder Vermittler geleistet wird, es sei denn,\ni)  die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die\nPauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteil-\nnehmerzahl erreicht, und dem Verbraucher die Stornierung in-\nnerhalb der in der Beschreibung der Pauschalreise angege-\nbenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde oder\nii) die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d. h. aufgrund\nungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die der-\njenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat\nund deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt\nnicht hätten vermieden werden können; hierzu zählt jedoch\nnicht die Überbuchung.\n4 Abs. 7                      E.1.4.5              Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vertraglich verein-\nbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest,\ndass er nicht in der Lage sein wird, einen erheblichen Teil der\nvorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat der Verbraucher\nfolgende Ansprüche:\nAngemessene andere Vorkehrungen – ohne Preisaufschlag für den\nVerbraucher –, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden\nkann, und gegebenenfalls Zahlung einer Entschädigung, deren\nHöhe dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und\nder erbrachten Dienstleistungen entspricht.","406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                             Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\nFalls solche Vorkehrungen nicht getroffen werden können oder vom\nVerbraucher aus triftigen Gründen nicht akzeptiert werden, sorgt\nder Veranstalter – ohne Preisaufschlag für den Verbraucher – ge-\ngebenenfalls für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit, mit\nder der Verbraucher zum Ort der Abreise oder an einen anderen\nmit ihm vereinbarten Ort zurückkehren kann, und entschädigt ge-\ngebenenfalls den Verbraucher.\n5 Abs. 1                      E.1.5.1                  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit\nder Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegen-\nüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße\nErfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon\nübernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese\nVerpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veran-\nstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger\nRückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.\n5 Abs. 2 – 4                    E.1.5.2                  Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags hat der\nVerbraucher Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, bestimmte,\nin der Richtlinie 90/314/EWG erläuterte Bedingungen sind erfüllt.\nDer Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, muss\nsich darum bemühen, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe\nzu leisten, selbst wenn der Veranstalter oder Vermittler nicht für die\nSchäden verantwortlich ist, da diese unvorhersehbaren oder nicht\nabwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der\nan der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht be-\nteiligt ist, oder aufgrund der Tatsache, dass diese Versäumnisse\nauf höhere Gewalt entsprechend der Definition in der Norm E.1.4.4\noder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter\nund/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebo-\ntenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.\n6                         E.1.6.1                  Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter und/oder\nder Vermittler nach Kräften um geeignete Lösungen.\nE.3: Verordnung (EG) Nr. 261/2004\nüber eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-\nund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung\nund bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                             Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1                         E.3.1.1                  Festlegung von Mindestrechten für Fluggäste in folgenden Fällen:\na) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,\nb) Annullierung des Flugs,\nc) Verspätung des Flugs.\n2                         E.3.2.1                  Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)\nNr. 261/2004 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die\nin diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für eine\ngemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistun-\ngen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung\noder großer Verspätung von Flügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                        407\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                           Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n3 Abs. 2 – 3                    E.3.3.1              Die Vorschriften und Normen gelten unter der Bedingung, dass die\nFluggäste\na) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug ver-\nfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 261/2004 – sich\n– wie vorgegeben und zu der zuvor von dem Luftfahrtunter-\nnehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen\nReisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden\n– spätestens zu dem in den einschlägigen Rechtsvorschriften\nder Vertragspartei festzulegenden Zeitpunkt vor der ver-\nöffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder\nb) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von\neinem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen ande-\nren Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.\nDie Vorschriften und Normen gelten nicht für Fluggäste, die kos-\ntenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlich-\nkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gelten jedoch\nfür Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbin-\ndungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luft-\nfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.\n4 Abs. 1                      E.3.4.1              Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem\nErmessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verwei-\ngern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entspre-\nchende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem be-\ntreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen\nzu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen\nzu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 der Verordnung\n(EG) Nr. 261/2004 zu unterstützen, wobei die Unterstützungs-\nleistungen zusätzlich zu dem in dieser Norm genannten Ausgleich\nzu gewähren sind.\n4 Abs. 2                      E.3.4.2              Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der ver-\nbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug\nzu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen\nFluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.\n4 Abs. 3                      E.3.4.3              Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so\nerbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen gemäß\nden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei die Aus-\ngleichsleistungen und die Unterstützungsleistungen (die Fluggäste\nhaben die Wahl zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten, ge-\ngebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug oder anderweitiger\nBeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung\nzum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem\nspäteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich\nverfügbarer Plätze; außerdem ist den Fluggästen Folgendes anzu-\nbieten: Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefongespräche oder\nTelefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung, falls notwendig, und\nBeförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unter-\nbringung).\n5 Abs. 1                      E.3.5.1              Bei Annullierung eines Fluges\na) werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luft-\nfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen angeboten\n(i) die Wahl zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten, ge-\ngebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug oder ander-\nweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren\nReisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder\nanderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleich-\nbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach\nWunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze\nund","408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\nii) im Falle anderweitiger Beförderung Mahlzeiten und Er-\nfrischungen, zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder\nE-Mails sowie Hotelunterbringung, falls notwendig, und Be-\nförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unter-\nbringung) und\nb) haben die betroffenen Fluggäste Anspruch auf Ausgleichs-\nleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, es sei\ndenn, sie werden über die Annullierung frühzeitig vor der plan-\nmäßigen Abflugzeit unterrichtet (eine in den einschlägigen\nRechtsvorschriften der Vertragspartei festzulegende Frist) oder\nsie werden zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet und\nerhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es\nihnen ermöglicht, innerhalb festgelegter Fristen (zeitnah zur\nplanmäßigen Abflug- bzw. Ankunftszeit) abzufliegen und ihr\nEndziel zu erreichen.\n5 Abs. 2                      E.3.5.2              Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, er-\nhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.\n5 Abs. 3                      E.3.5.3              Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Aus-\ngleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die\nAnnullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich\nauch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren\nMaßnahmen ergriffen worden wären.\n5 Abs. 4                      E.3.5.4              Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullie-\nrung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luft-\nfahrtunternehmen.\n6                         E.3.6.1              Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem\nErmessen absehbar, dass sich der Abflug um zwei Stunden oder\nmehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden\nden Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unter-\nstützungsleistungen angeboten (Mahlzeiten und Erfrischungen so-\nwie zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder E-Mails); wenn die\nVerspätung mindestens fünf Stunden beträgt, haben die Fluggäste\ndie Wahl, auf den ursprünglichen Flug zu warten oder die Flug-\nscheinkosten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug,\nerstattet zu bekommen und Unterstützung bei der Hotelunterbrin-\ngung, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind,\nsowie bei der Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort\nder Unterbringung zu erhalten.\n7                         E.3.7.1              Wird eine Ausgleichszahlung geleistet, so erhalten die Fluggäste\nAusgleichszahlungen in folgender Höhe:\na) 1 250 NIS oder 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung\nvon 2 000 km oder weniger,\nb) 2 000 NIS oder 400 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung\nzwischen 2 000 und 4 500 km,\nc) 3 000 NIS oder 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a\noder b fallenden Flügen.\nBei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde\ngelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der\nAnnullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.\nWird Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel\nmit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit die plan-\nmäßige Ankunftszeit des ursprünglichen gebuchten Fluges um\nnicht mehr als einen bestimmten, in den einschlägigen Rechtsvor-\nschriften der Vertragspartei festzulegenden Zeitraum überschreitet,\nso kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichs-\nzahlung um 50 % kürzen.\nDie Ausgleichszahlungen erfolgen durch Barzahlung, durch elek-\ntronische Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Ein-\nverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder\nanderen Dienstleistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                      409\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n8 Abs. 3                      E.3.8.1              Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere\nFlughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem\nFluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprüng-\nlichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das aus-\nführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des\nFluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der\nursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem\nsonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.\n10 Abs. 1                     E.3.10.1              Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in\neine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,\nso darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.\n10 Abs. 2                     E.3.10.2              Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in\neine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben\nwurde, so nimmt es eine Erstattung gemäß den einschlägigen\nRechtsvorschriften der Vertragspartei vor.\n11 Abs. 1                     E.3.11.1              Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit ein-\ngeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleit-\nhunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne\nBegleitung bei der Beförderung Vorrang.\n11 Abs. 2, 9 Abs. 3               E.3.11.2              Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung\nhaben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleit-\npersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmög-\nliche Betreuung. Bei der Betreuung hat das ausführende Luftfahrt-\nunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit\neingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf\ndie Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.\n12                        E.3.12.1              Die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Normen gel-\nten unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs\ndes Fluggastes. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ge-\nwährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatz-\nanspruch angerechnet werden.\nUnbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des\neinzelstaatlichen Rechts gelten die vorstehenden Bestimmungen\nnicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 261/2004 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.\n13                        E.3.13.1              In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine\nAusgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus der Ver-\nordnung (EG) Nr. 261/2004 ergebenden Verpflichtungen erfüllt,\nkann keine Bestimmung der Verordnung in dem Sinne ausgelegt\nwerden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens be-\nschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch\nDritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt die Ver-\nordnung (EG) Nr. 261/2004 in keiner Weise das Recht des ausfüh-\nrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunter-\nnehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in\neiner Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung\nder Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das\nRecht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flug-\ngästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrt-\nunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom\nausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren ein-\nschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung\nzu verlangen.\n14 Abs. 1                     E.3.14.1              Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der\nAbfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut (oder\nvergleichbarem Inhalt) für die Fluggäste deutlich sichtbar ange-\nbracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder\nwenn Ihr Flug annulliert wird oder verspätet ist, verlangen Sie am\nAbfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über\nihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungs-\nleistungen.“","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                               Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n14 Abs. 2                      E.3.14.2                  Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Be-\nförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem\nbetroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die\nRegeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der\nVerordnung (EG) Nr. 261/2004 dargelegt werden. Ferner wird allen\nvon einer erheblichen Verspätung betroffenen Fluggästen ein ent-\nsprechender Hinweis ausgehändigt.\n15                         E.3.15.1                  Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verord-\nnung dürfen – insbesondere durch abweichende oder restriktive\nBestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder\nausgeschlossen werden.\nWird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei\neinem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungs-\ngemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund\neiner Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in der Verord-\nnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Leistung liegt, so ist der\nFluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den\nzuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zu-\nsätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.\n16                         E.3.16.1                  Die Vertragsparteien gewährleisten die Durchsetzung dieser sich\naus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergebenden Vorschriften\nund Normen. Die Durchsetzungsmaßnahmen, die Maßnahmen auf\nder Grundlage von Gerichtsurteilen im Bereich des Zivilrechts\numfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-\nschreckend sein.\nE.4: Verordnung (EG) Nr. 1107/2006\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006\nüber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden\nmit eingeschränkter Mobilität\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                               Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1 Abs. 1                       E.4.1.1                  Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte\nFlugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die\ndiese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen\nsollen, dass sie Hilfe erhalten.\n2                          E.4.2.1                  Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die\nin diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die\nRechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit\neingeschränkter Mobilität.\n3                          E.4.3.1                  Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reise-\nunternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung oder\nder eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern, eine Bu-\nchung für einen Flug zu akzeptieren oder einen behinderten\nMenschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf\neinem solchen Flughafen an Bord zu nehmen, sofern die betreffen-\nde Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung\nverfügt.\n4 Abs. 1                       E.4.4.1                  Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reise-\nunternehmen kann sich aus Gründen der Behinderung des Flug-\ngastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder\neiner Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder die-\nse Person an Bord zu nehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                     411\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                          Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\na) um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen\noder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den\nSicherheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde\naufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das\nLuftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;\nb) wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen\ndie Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten\nMenschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität\nphysisch unmöglich ist.\nIm Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Buchstabe a\noder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luft-\nfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunter-\nnehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, der be-\ntroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.\nEinem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränk-\nter Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer Behinderung\noder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde, sowie jeder diese\nPerson begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung\noder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung\n(EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die Möglich-\nkeit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung ist\ndavon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.\n4 Abs. 2                      E.4.4.2              Um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen oder\nnationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicher-\nheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde aufgestellt\nhat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrs-\nbetreiberzeugnis ausgestellt hat, darf ein Luftfahrtunternehmen,\nsein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass\nein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter\nMobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage\nist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese\nPerson mit eingeschränkter Mobilität benötigt.\n4 Abs. 3                      E.4.4.3              Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens oder seines Erfüllungs-\ngehilfen, für Fluggäste mit einer Behinderung Informationen über\ndie Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von\nbehinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobili-\ntät befolgt, sowie über jede Beschränkung in der Beförderung\nsolcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahr-\nzeuggröße bereitzustellen.\nEin Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Be-\nschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauf-\nten oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlos-\nsenen Flüge gelten.\n4 Abs. 4                      E.4.4.4              Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein\nReiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Norm E.4.4.1 oder\nE.4.4.2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich den be-\nhinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität\nüber seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfül-\nlungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt diese Gründe\nauf Verlangen in Schriftform dem behinderten Menschen oder der\nPerson mit eingeschränkter Mobilität innerhalb einer bestimmten\nFrist nachdem der Antrag eingegangen ist. Diese in den einschlä-\ngigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festzulegende Frist\nmuss im Interesse von Personen mit eingeschränkter Mobilität so\nkurz wie möglich sein.\n5 Abs. 1 – 2                    E.4.5.1              Das Leitungsorgan eines Flughafens bestimmt unter Berücksichti-\ngung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der\nAbfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der\nFlughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des\nLeitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit\neingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf\ndem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Die\nAnkunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an\nihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in\nzugänglicher Form vermittelt.","412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n6 Abs. 1                      E.4.6.1              Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunterneh-\nmen ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldun-\ngen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit\neingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließ-\nlich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in dem unter den Vertrag\nfallenden Hoheitsgebiet der Vertragsparteien entgegenzunehmen.\n6 Abs. 2 – 3                    E.4.6.2              Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder\neinem Reiseunternehmen ein Hilfsbedarf vorab gemeldet, so leitet\nes bzw. er die betreffenden Informationen vor der für den Flug\nveröffentlichten Abflugzeit weiter an\na) die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens\nund des Transitflughafens sowie an\nb) das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung\nnicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde;\nin den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrt-\nunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist,\nwerden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist. Die\ngenauen Begriffsbestimmungen und Spezifikationen der „Vorab-\nmeldung“ werden in den einschlägigen Regeln und Verfahren der\nVertragsparteien festgelegt.\n6 Abs. 4 + Anhang I                                     So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das ausführende\nLuftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern\ndieser im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, über die Zahl\nder behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter\nMobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2006 genannte Hilfe benötigen, und über die Art\ndieser Hilfe.\n7 Abs. 1                      E.4.7.1              Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-\nschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzu-\ntreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür\nSorge zu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person\nden Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern\ndie besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen\nHilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungs-\ngehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen vorab gemeldet\nworden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der\nHin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen ge-\nbucht wurden. Die genauen Begriffsbestimmungen und Spezifika-\ntionen der „Vorabmeldung“ werden in den einschlägigen Regeln\nund Verfahren der Vertragsparteien festgelegt.\n7 Abs. 2                      E.4.7.2              Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich, so\nwerden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern dies\ndem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem\nReiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden nationalen\nBestimmungen über die Beförderung von Begleithunden an Bord\nvon Luftfahrzeugen – sofern vorhanden – gemeldet worden ist.\n7 Abs. 3                      E.4.7.3              Erfolgt keine Meldung in Übereinstimmung mit einschlägigen na-\ntionalen Bestimmungen, so bemüht sich das Leitungsorgan im\nRahmen des Möglichen nach besten Kräften, die Hilfe so zu leisten,\ndass die betreffende Person den Flug, für den sie eine Buchung\nbesitzt, antreten kann.\n7 Abs. 4                      E.4.7.4              Norm E.4.7.1 gilt unter folgenden Bedingungen:\na) Die Person findet sich selbst rechtzeitig zur Abfertigung ein oder\nb) die Person findet sich rechtzeitig an einem gemäß Norm E.4.5.1\nausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein.\nDie genauen Begriffsbestimmungen und Spezifikationen von\n„rechtzeitig“ werden in den einschlägigen Regeln und Verfahren der\nVertragsparteien festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                       413\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n7 Abs. 5                      E.4.7.5              Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-\nschränkter Mobilität einen Flughafen einer Vertragspartei im Transit\noder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunterneh-\nmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen an-\nderen Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan, dafür Sorge\nzu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006\ngenannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist,\nden Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten.\n7 Abs. 6 – 7                    E.4.7.6              Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-\nschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem Flughafen einer\nVertragspartei an, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens,\ndafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in\nder Lage ist, den in Norm E.4.5.1 genannten Abfahrtsort von dem\nFlughafen zu erreichen. Die geleistete Hilfe muss, so weit wie dies\nmöglich ist, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Flug-\ngastes zugeschnitten sein.\n8                         E.4.8.1              Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge\nzu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit ein-\ngeschränkter Mobilität die in Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet\nwird.\nDas Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ kann das\nLeitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten und in\njedem Fall unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards\nnach Norm E.4.9.1 eingehalten werden, einem oder mehreren\nDritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Das Leitungs-\norgan kann – in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über\nden Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht – einen\nsolchen Auftrag bzw. solche Aufträge aus eigener Initiative oder auf\nAntrag unter anderem eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei\nbestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt\nwerden. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das\nLeitungsorgan eine schriftliche Begründung vor.\n9                         E.4.9.1              Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150 000 kommerziel-\nlen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in Zusammenarbeit\nmit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, so-\nfern ein solcher besteht, und mit den Verbänden, die behinderte\nFluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität vertreten,\nfür die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 genannte\nHilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.\nBei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international\nanerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung\nder Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit ein-\ngeschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code of Good Conduct\nin Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ der ECAC,\nin vollem Umfang Rechnung.\nDas Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitäts-\nstandards.\nEin Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines Flughafens\nkönnen übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen, die dieses\nLuftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen befördert, Hilfe\nmit einem höheren Standard als den vorstehend genannten Quali-\ntätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in Anhang I der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2006 genannten Hilfe leistet.\n10 + Anhang II                  E.4.10.1              Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder\neiner Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter die\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2006 fallenden Flughafen abfliegt, auf\neinem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die\nin Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 genannte Hilfe\nohne Aufpreis, sofern die betreffende Person die in den Normen\nE.4.7.1, E.4.7.2 und E.4.7.4 genannten Bedingungen erfüllt.","414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nNorm Nr.\nArtikel Nr.                                                                         Norm\n(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n11                        E.4.11.1              Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen\ntragen dafür Sorge, dass\na) ihre eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Subunterneh-\nmen, die behinderten Menschen oder Personen mit einge-\nschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse\ndarüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit un-\nterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der\nMobilität entsprochen werden kann,\nb) ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und unmittelbar\nmit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen der Gleichstellung\nvon behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Be-\nhindertenfragen geschult werden,\nc) alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behinderten-\nfragen geschult werden, und dass die Mitarbeiter gegebenen-\nfalls in Auffrischungskursen geschult werden.\n12                        E.4.12.1              Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte\nwährend der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der\nBeförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie\nbeschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört,\ngemäß den internationalen und nationalen Rechtsvorschriften\nentschädigt.\n13                        E.4.13.1              Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ge-\ngenüber behinderten Menschen und Personen eingeschränkter\nMobilität dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.\n14                        E.4.14.1              Jede Vertragspartei benennt eine Stelle oder mehrere Stellen,\ndie für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bei\nFlügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen\nzuständig ist bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen\ndiese Stelle(n) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,\ndass die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit\neingeschränkter Mobilität gewahrt und die in der Norm E.4.9.1 ge-\nnannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Vertrags-\nparteien unterrichten einander über die benannte(n) Stelle(n).\n15                        E.4.15.1              Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter\nMobilität, die der Auffassung ist, dass gegen die Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach\nFall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden\nLuftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Sofern der behinderte\nMensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem\nWege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über\neinen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw.\nmehreren gemäß Norm E.4.14.1 benannten Stelle bzw. Stellen\neingereicht werden.\nDie Vertragsparteien treffen Maßnahmen, damit die behinderten\nMenschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über ihre in\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verankerten Rechte und die\nMöglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten Stelle(n)\nunterrichtet werden.\n16                        E.4.16.1              Die Vertragsparteien legen für Verstöße gegen die Verordnung (EG)\nNr. 1107/2006 Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu\nihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen\nSanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend\nsein. Eine Vertragspartei meldet auf Ersuchen der anderen Ver-\ntragspartei dieser die Vorschriften über Sanktionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015                             415\nTeil F:\nF.1: Richtlinie 2000/79/EWG\ndes Rates vom 27. November 2000\nüber die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA),\nder Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF),\nder European Cockpit Association (ECA),\nder European Regions Airline Association (ERA)\nund der International Air Carrier Association (IACA)\ngeschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation\nfür das fliegende Personal der Zivilluftfahrt\nKlausel Nr.                   Norm Nr.\nNorm\n(des Anhangs)        (Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n1                          F.1.1.1                    Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften gelten\nfür die Arbeitszeit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt.\n2                          F.1.2.1                    Die Begriffsbestimmungen in Klausel 2 der Richtlinie 2000/79/EWG\ndes Rates gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in\ndiesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die\nArbeitszeit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt.\n3 Abs. 1                      F.1.3.1                    Mitglieder der Flugbesatzung in der Zivilluftfahrt haben Anspruch\nauf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen; die\nVoraussetzungen für diesen Anspruch und für die Gewährung\ndes Jahresurlaubs sind durch die nationalen Rechtsvorschriften\nund/oder Gepflogenheiten geregelt.\nMitglieder der Kabinenbesatzung in der Zivilluftfahrt haben An-\nspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß den geltenden Rechts-\nvorschriften der Vertragspartei.\n4 Abs. 1a                      F.1.4.1                    Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt hat Anspruch auf eine\nunentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der\nerstmaligen Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen\nAbständen.\n4 Abs. 1b                      F.1.4.2                    Leidet ein Mitglied des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt an\ngesundheitlichen Problemen, die anerkanntermaßen damit zusam-\nmenhängen, dass die betreffende Person auch nachts arbeitet, so\nwird ihr nach Möglichkeit eine ihrer Eignung entsprechende Tätig-\nkeit als Mitglied des fliegenden Personals oder des Bodenpersonals\nzugewiesen, die nur am Tage ausgeübt wird.\n4 Abs. 2                      F.1.4.3                    Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes unter-\nliegt der ärztlichen Schweigepflicht.\n4 Abs. 3                      F.1.4.4                    Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes kann\nim Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens durchgeführt\nwerden.\n5 Abs. 1                      F.1.5.1                    Den Mitgliedern des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt wird ein\nder Art ihrer Tätigkeit entsprechender Schutz ihrer Sicherheit und\nGesundheit gewährt.\n5 Abs. 2                      F.1.5.2                    Für die Sicherheit und Gesundheit des fliegenden Personals der\nZivilluftfahrt stehen jederzeit angemessene Schutz- und Präven-\ntionsvorkehrungen oder -einrichtungen zur Verfügung.\n6                          F.1.6.1                    Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu gewähr-\nleisten, dass ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach\neinem bestimmten Rhythmus zu organisieren, den allgemeinen\nGrundsatz berücksichtigt, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer an-\ngepasst sein muss.\n7                          F.1.7.1                    Die zuständigen Behörden sind auf Verlangen über spezifische\nArbeitsrhythmen für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt zu\ninformieren.\n8 Abs. 1                      F.1.8.1                    Die Arbeitszeit ist unbeschadet etwaiger künftiger Rechtsvorschrif-\nten der Vertragspartei über Flugdienstzeitbegrenzungen sowie\nRuhezeitregelungen und in Verbindung mit den einschlägigen\nnationalen Rechtsvorschriften zu betrachten, die bei allen dies-\nbezüglichen Fragen zu berücksichtigen sind.","416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015\nKlausel Nr.                   Norm Nr.\nNorm\n(des Anhangs)        (Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)\n8 Abs. 2                      F.1.8.2              Die Blockzeit ist auf maximal 900 Stunden beschränkt. Zu diesem\nZweck bezeichnet „Blockzeit“ die Zeit, die ein Mitglied des fliegen-\nden Personals sich an seinem Platz im Cockpit (für Mitglieder der\nFlugbesatzung) oder in der Kabine (für Mitglieder der Kabinen-\nbesatzung) befindet, zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luft-\nfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum\nStillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Trieb-\nwerke abgestellt sind. Eine Abweichung von 15 % für Mitglieder\nder Flugbesatzung und von 20 % für Mitglieder der Kabinenbesat-\nzung von der in dieser Norm genannten Zahl gilt als gleichwertige\nNorm.\n8 Abs. 3                      F.1.8.3              Die maximale jährliche Arbeitszeit sollte so gleichmäßig über das\nJahr verteilt werden, wie dies in der Praxis möglich ist.\n9                          F.1.9.1              Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt erhält im Voraus bekannt\nzu gebende flugdienstzeitfreie und bereitschaftsfreie Tage wie folgt:\na) mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat, die die gesetzlich\nvorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können, und\nb) mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr, die die gesetzlich\nvorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können.\nEine Abweichung von 20 % von den in dieser Norm genannten\nZahlen gilt als gleichwertige Norm."]}