{"id":"bgbl2-2015-1-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":1,"date":"2015-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/1#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_1.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2014-12-03T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["20    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 3. Dezember 2014\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-\nhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,\n995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nAngola                                                                 am      19. Oktober 2014\nEritrea*                                                               am 25. Oktober 2014\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nVorbehalts zu Artikel 15\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nBarbados                                                               am 11. Dezember 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. September 2014 (BGBl. II S. 854).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 3. Dezember 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}