{"id":"bgbl2-2015-1-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":1,"date":"2015-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/1#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_1.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG","law_date":"2015-01-07T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015 15\nGesetz\nzum Vorschlag für einen Beschluss des Rates\nüber einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG\nVom 7. Januar 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für einen Beschluss des\nRates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 31. Oktober 2013 in der\nFassung vom 24. Februar 2014 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 1a\nÄnderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter\nMenschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 69 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\n2. § 70 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsät-\nze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Be-\nhinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von\nMerkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehin-\ndertenausweis einzutragen sind.“\n3. Dem § 159 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Soweit noch keine Verordnung nach § 70 Absatz 2 erlassen ist, gelten\ndie Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der\nauf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen entsprechend.“","16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 7. Januar 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015                                    17\nBeschluss des Rates\nvom               2014\nüber einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG\nDer Rat der Europäischen Union —                                      (5)   In der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen\nParlaments und des Rates1 wird unterstrichen, dass die\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                    Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Semesters\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                  gegebenenfalls bei der Erörterung der zentralen politischen\nFragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und den\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                  nationalen rechtlichen und politischen Regelungen einge-\nbunden werden sollen.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die\nnationalen Parlamente,                                                   (6)   In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der\nEuropäische Rat, dass die soziale Dimension der Wirt-\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,                                schafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte; er un-\nterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der So-\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                              zialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung\nsind. In ihrer Mitteilung „Stärkung der sozialen Dimension\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nder Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 2. Oktober 2013\n(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Euro-                     griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des\npäische Union (EUV) wirkt die Union auf eine in hohem                    sozialen Dialogs auf nationaler und Unionsebene auf, kün-\nMaße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die                  digte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Beschlus-\nauf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.                  ses 2003/174/EG an und wies darauf hin, dass sich der Gip-\nfel für die Einbindung der Sozialpartner in das Europäische\n(2)   Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nSemester eignen würde.\nEuropäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Fest-\nlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen          (7)   Seit seiner Einrichtung gemäß dem Beschluss 2003/174/EG\nderen sozialer Dimension Rechnung zu tragen, insbesondere                hat der Gipfel seine Kernaufgabe – Ermöglichung der Kon-\nden Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung                     zertierung auf hochrangiger Ebene – erfüllt. Im Rahmen der\neines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung                    Strategie von Lissabon (2000 – 2010) und im Rahmen der\neines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung                     derzeitigen Strategie Europa 2020 hat er einen positiven\nder sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau                    Beitrag zur Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene\nder allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesund-                  geleistet.\nheitsschutzes.\n(8)   In ihrer gemeinsamen Erklärung zur Einbeziehung der Sozial-\n(3)   Nach Artikel 152 AEUV anerkennt und fördert die Union die\npartner in die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa vom\nRolle der Sozialpartner auf Ebene der Union, sie fördert den\n24. Oktober 2013, die auf Arbeitnehmerseite vom Euro-\nsozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozial-\npäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und auf Arbeitgeberseite\npartner. Um die Konzertierung auf hochrangiger Ebene mit\nvon der Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände\nden europäischen Sozialpartnern über die globale Strategie,\nin Europa (BUSINESSEUROPE), vom Europäischen Zentral-\ndie durch den Europäischen Rat von Lissabon vom\nverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und von der\n23. und 24. März 2000 eingeführt wurde, zu fördern, wurde\nEuropäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mit-\ngemäß dem Beschluss 2003/174/EG des Rates1 ein Drei-\ntelbetriebe (UEAPME) unterzeichnet wurde, haben die\ngliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung (im\neuropäischen Sozialpartner einen kohärenten Prozess der\nFolgenden „Gipfel“) eingerichtet, der nunmehr laut Arti-\nKonsultation der Sozialpartner im Zusammenhang mit dem\nkel 152 AEUV Bestandteil des sozialen Dialogs auf Unions-\nEuropäischen Semester gefordert und ihre Unterstützung\nebene ist.\ndes Gipfels bekräftigt.\n(4)   Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet,\nim Rahmen der Strategie Europa 2020, einer integrierten            (9)   Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Gipfels sollten\nStrategie zur Förderung des Potenzials der Union für                     angepasst werden, um den durch den Vertrag von Lissabon\nWachstum und Beschäftigung im Zeitraum 2010 bis 2020,                    eingeführten institutionellen Änderungen Rechnung zu tra-\nzusammenzuarbeiten. Angestrebt wird mit der Strategie                    gen, insbesondere der Einführung des Amtes des Präsiden-\nEuropa 2020 eine verbesserte Koordinierung zwischen                      ten des Europäischen Rates durch Artikel 15 EUV.\nnationalen und europäischen Maßnahmen. Darüber hinaus              (10) Dieser Beschluss lässt die Organisation und die Funktions-\nhat die Union die Notwendigkeit erkannt, die Mitverantwor-               weise der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und\ntung der Sozialpartner für diese Strategie und ihre diesbe-              des sozialen Dialogs unberührt.\nzügliche Einbindung zu fördern, damit sie aktiv an der Um-\nsetzung der Ziele dieser Strategie mitwirken können.               1 Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)\n1 Beschluss 2003/174/EC des Rates vom 6. März zur Errichtung eines         Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Über-\nDreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 79   wachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspoli-\nvom 14.3.2003, S. 31).                                                   tiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).","18                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015\n(11) Der AEUV sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine         Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser\nanderen Befugnisse als die des Artikels 352 AEUV vor.          Organisationen in ihre Delegationen auf.\n(12) Der Beschluss 2003/174/EG sollte daher aufgehoben wer-\nden —                                                                                          Artikel 3\nhat folgenden Beschluss erlassen:                                                             Vorbereitung\n(1) Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom\nArtikel 1                               Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gip-\nAufgaben                                 fels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und\nArbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vor-\nAufgabe des Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und         bereitende Sitzungen zwischen dem Rat, der Kommission, dem\nBeschäftigung ist es, in Einklang mit dem AEUV und dem EUV           EGB und BUSINESSEUROPE statt.\nund unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten\nder Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche             (2) Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat\nKonzertierung zwischen dem Europäischen Rat, dem Rat, der            „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher-\nKommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel        schutz“ erörtert, der sich gegebenenfalls auf einen Beitrag seiner\ngibt den europäischen Sozialpartnern die Möglichkeit, im Rah-        Vorbereitungsgremien stützt.\nmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen             (3) Die Sekretariatsgeschäfte für den Gipfel werden von der\nKomponenten der Strategie der Union für Wachstum und Be-             Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat sorgt insbesondere\nschäftigung zu leisten. Er trägt dazu bei, dass Synergieeffekte      für eine rechtzeitige Verteilung der Dokumente. Zur Vorbereitung\nzwischen den Maßnahmen des Europäischen Rates, des Rates,            und Durchführung der Tagungen nimmt das Sekretariat des Gipfels\nder Kommission und der Sozialpartner gefördert werden, die auf       entsprechende Kontakte zum EGB und zu BUSINESSEUROPE\nWachstum, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus,           auf, die beide die Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Dele-\ndie Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die         gationen sicherstellen.\nBekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie ein hohes Niveau\nder allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheits-                                         Artikel 4\nschutzes ausgerichtet sind. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten\nund Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kom-                                      Arbeitsweise\nmission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertie-          (1) Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die\nrungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungs-       Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung\npolitischen Fragen stattfinden.                                      des Europäischen Rates statt.\n(2) Der Gipfel wird gemeinsam vom Präsidenten des Euro-\nArtikel 2\npäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission unter Be-\nZusammensetzung                               teiligung des amtierenden Ratsvorsitzes geleitet.\n(1) Teilnehmer des Gipfels sind die Präsidenten des Euro-            (3) Die Tagungen des Gipfels werden in Absprache mit den\npäischen Rates und der Kommission, der amtierende Ratsvor-           Sozialpartnern von den beiden Vorsitzenden auf eigene Initiative\nsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze und die Sozialpart-     einberufen.\nner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere\n(4) Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Euro-\nTeilnehmer des Gipfels sind die für Arbeit und Soziales zustän-\npäischen Rat Bericht über die Beratungen und Ergebnisse des\ndigen Minister der drei Ratsvorsitze und das für dieses Ressort\nGipfels.\nzuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesord-\nnung können weitere Minister der drei Ratsvorsitze sowie weitere\nKommissionsmitglieder zur Teilnahme am Gipfel eingeladen wer-                                        Artikel 5\nden.                                                                                               Information\n(2) Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen       Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der\nvertreten, eine bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitnehmer       Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen, das Euro-\nund die andere bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitgeber,        päische Parlament und die Öffentlichkeit davon zu informieren.\nwobei auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen\nzu achten ist.\nArtikel 6\n(3) Beide Delegationen bestehen aus Vertretern branchen-\nAufhebung\nübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine\noder spezifische Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals        Der Beschluss 2003/174/EG wird mit Wirkung ab dem …* auf-\nund von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer           gehoben.\nEbene vertreten.\nFür die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmer-         * ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses einfügen.\ndelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und\nfür diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband                                        Artikel 7\neuropäischer Unternehmen (Confederation of European\nInkrafttreten\nBusiness – BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und\nBUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen             Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im\nder spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend             Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}