{"id":"bgbl2-2014-9-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":9,"date":"2014-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_9.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung zu dem Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“","law_date":"2014-02-27T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014\nBekanntmachung\nzu dem Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991\nim Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“\nVom 27. Februar 2014\nIn Bezug auf die von Italien abgegebene Auslegungserklärung (vgl. die Be-\nkanntmachung vom 14. August 2013, BGBl. II S. 1241) zu dem Protokoll vom\n31. Oktober 2000 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich\nVerkehr – Protokoll „Verkehr“ – (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851) wurden die nach-\nfolgend abgedruckten E r k l ä r u n g e n abgegeben:\nVon der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 5. Februar 2014:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung der Italienischen Re-\npublik anlässlich der Ratifikation des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von\n1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) zur Kenntnis genommen und auch im Lichte\nder Erläuterungen der Italienischen Republik, wie im Bericht des Ständigen Sekretariats\nder Alpenkonvention PC54/A1 festgehalten und in ähnlicher Weise an die Bundesrepublik\nDeutschland per Verbalnote vom 30. Januar 2014 übermittelt, geprüft.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat insbesondere zur Kenntnis genommen, dass die\nItalienische Republik mit ihrer Erklärung nicht bezweckt, die Rechtswirkung von Vertrags-\nbestimmungen des Verkehrsprotokolls auszuschließen oder zu ändern, sondern ihre Er-\nklärung vollkommen im Einklang mit dem gesamten Artikel 11 des Verkehrsprotokolls sieht.\nVor dem Hintergrund dieser Erläuterungen versteht die Bundesrepublik Deutschland,\ndass die volle Geltung des Verkehrsprotokolls, insbesondere seiner Kernbestimmungen in\nArtikel 11 Abs. 1 und 2, durch die Erklärung der Italienischen Republik nicht angetastet\nwerden soll und begrüßt das vorbehaltlose Inkrafttreten des Verkehrsprotokolls für die Ita-\nlienische Republik.“\nVon der R e p u b l i k Ö s t e r r e i c h am 31. Januar 2014:\n„Die Regierung der Republik Österreich hat die Erklärung der Italienischen Republik an-\nlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hinsichtlich des Protokolls zur Durch-\nführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) zur Kennt-\nnis genommen und auch im Lichte der Erläuterungen Italiens, wie im Bericht des Ständigen\nSekretariats der Alpenkonvention PC54/A1 festgehalten, geprüft.\nÖsterreich hat insbesondere zur Kenntnis genommen, dass Italien mit dem ersten Satz\nseiner Erklärung nicht bezweckt, die Rechtswirkung von Vertragsbestimmungen des Ver-\nkehrsprotokolls auszuschließen oder zu ändern, sondern seine Erklärung vollkommen im\nEinklang mit dem Wortlaut des Art. 11 sieht und nur auf den inneralpinen, nicht aber den\nalpenquerenden Verkehr bezieht.\nVor dem Hintergrund dieser Erläuterungen versteht Österreich, dass die volle Geltung\nder Kernbestimmung des Protokolls, Art. 11 Abs. 1, durch die Erklärung Italiens nicht an-\ngetastet werden soll.\nJede andere Lesart des ersten Satzes der Erklärung, die zu einer Einschränkung des\nvereinbarten Verzichts und damit zum möglichen Bau neuer hochrangiger Straßen für den\nalpenquerenden Verkehr führen würde, hätte zur Folge, dass der erste Satz der Erklärung\nals unzulässiger Vorbehalt zu qualifizieren wäre.\nArt. 11 Abs. 1 ist eine Kernbestimmung des Verkehrsprotokolls und ein wesentlicher\nAspekt von dessen Ziel und Zweck, im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik die ‚Be-\nlastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein\nMaß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträg-\nlich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des\nGüterverkehrs, auf die Schiene […]‘ (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Ein Vorbehalt, der diese Verpflich-\ntung einschränkt, wäre daher mit dem Ziel und Zweck des Verkehrsprotokolls nicht ver-\neinbar."]}