{"id":"bgbl2-2014-9-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":9,"date":"2014-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Northrop Grumman“ (Nr. DOCPER-AS-118-01)","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-\nrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  278\n10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . .                                                           278\n10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           279\n13. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische\nSicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 279\n13. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Zugang zu Informatio-\nnen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um-\nweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           280\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Northrop Grumman“\n(Nr. DOCPER-AS-118-01)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Northrop Grumman“ (Nr. DOCPER-AS-118-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014           259\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 536 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-118-01 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Northrop Grumman zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-\ntigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Northrop Grumman wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-\nlung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer führt Energieprojektmanagement im Rahmen des Energie-\nprogramms der US-Luftwaffe in Europa durch. Die Dienstleistungen umfassen:\nUnterstützung bei der Abfassung von Leitlinien und Grundsätzen, Inspektionen von Ein-\nrichtungen zur Festlegung energiebezogener Verbesserungen, Unterstützung bei der\nErarbeitung von Leitlinien und Anweisungen zur Energieeinsparung, Datensammlung,\n-bearbeitung, -analyse und -auslegung, Empfehlungen zur Amortisation und Realisier-\nbarkeit von Projekten sowie deren Priorisierung im Hinblick auf die Finanzierung.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1\nder Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Northrop Grumman wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-118-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Northrop Grumman endet. Sie tritt außerdem außer","260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der voraus-\ngegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. August 2013 bis\n30. Juni 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-\ngerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 536 vom\n28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}