{"id":"bgbl2-2014-7-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sylvia Metzger“ (Nr. DOCPER-TC-56-01)","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sylvia Metzger“\n(Nr. DOCPER-TC-56-01)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sylvia\nMetzger“ (Nr. DOCPER-TC-56-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014            231\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 510 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-\nauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sylvia Metzger\neinen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-\nschrift Nummer DOCPER-TC-56-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Sylvia Metzger zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-\nten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-\nbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-\nung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleis-\ntungen erbringen:\nDer Auftragnehmer für das neue Elternbetreuungsprogramm ist zuständig für Präven-\ntion, Interventionsbetreuung, Unterstützung und Aufklärung im Rahmen des Familien-\nberatungsprogramms für Militärangehörige, Familien von zivilen Regierungsbeschäf-\ntigten und deren Kinder vom pränatalen Stadium bis zum Alter von 4 Jahren. Zweck\ndes Programms ist die Reduzierung der Gefahr von Kindesmisshandlung und häus-\nlicher Gewalt in der Gemeinschaft mit Hilfe eines umfassenden Hausbesuchspro-\ngramms und einer einzigartigen Kombination aus Präventivleistungen und rechtzeitiger\nIntervention, was zur allgemeinen Einsatzbereitschaft beiträgt. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift","232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nNummer DOCPER-TC-56-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Sylvia Metzger endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegan-\ngenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine\nZusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. September 2013 bis\n31. Oktober 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-\nrung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 510 vom 28. Ja-\nnuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar\n2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}