{"id":"bgbl2-2014-7-8","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-55-01)","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 227\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Henry M. Jackson Foundation\nfor the Advancement of Military Medicine, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-55-01)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Henry\nM. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-55-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 358 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-\nauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,\nhat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nHenry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. einen Ver-\ntrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-\nmer DOCPER-TC-55-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.\nzur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt des-\nhalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military\nMedicine, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder\nder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im\nSinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Vertragsnehmer ist zuständig für Leistungen in der klinischen Forschung und\nBehandlung von Patienten im Traumazentrum des Landstuhl Regional Medical Center.\nIm Rahmen dieser Leistungen erbringt der Vertragsnehmer Unterstützung für klinische\nStudien und die Auswertung solcher Studien, die von teilnehmenden medizinischen\nEinrichtungen des Landstuhl Regional Medical Center durchgeführt werden. Ziel ist es,\nein Forschungsprogramm zu koordinieren, das die medizinische Betreuung im Hinblick\nauf Auswirkungen für Soldaten im aktiven Dienst, Angehörige und Personen im Ruhe-\nstand verbessert, und aktiv mit zivilen und akademischen Partnern zusammenzuarbei-\nten. Der Vertragsnehmer ist zuständig für die Befragung von Probanden für Protokolle\nsowie für das Sammeln und Auswerten von Daten zur Bestätigung von Eignung und\nVerpflichtung der Patienten. Er prüft Patientenakten und überprüft Probanden hinsicht-\nlich Eignung zur Teilnahme am Forschungsprotokoll. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nde Tätigkeit: „Certified Nurse“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military\nMedicine, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder\nder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014          229\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-55-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement\nof Military Medicine, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige\nAmt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Zusammenfassung die-\nses Vertrags mit einer Laufzeit vom 9. Juli 2013 bis 10. Juli 2017 (Memorandum for\nRecord) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des\nVertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 358 vom\n28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}