{"id":"bgbl2-2014-7-6","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-11)","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072014\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00077,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000724. März\u00072014                                221\nArtikel 4                                    republik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\ngegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunterneh-\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Mongolei\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus\u0007der             men\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.\n\u0007Gewährung\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007ergebenden\u0007Transporten\nvon\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-/Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\nArtikel 5\nPassagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunter-\nnehmen,\u0007trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte              Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 am\u0007 Tage\u0007 seiner\u0007 Unterzeichnung\u0007 in\nBeteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundes\u0007-             Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007Ulan\u0007Bator\u0007am\u000713.\u0007November\u00072013\u0007in\u0007zwei\u0007Ur-\nschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher,\u0007mongolischer\u0007und\u0007englischer\u0007Spra-\nche,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007verbindlich\u0007ist.\u0007Bei\u0007unterschiedlicher\nAuslegung\u0007des\u0007deutschen\u0007und\u0007des\u0007mongolischen\u0007Wortlauts\u0007ist\nder\u0007englische\u0007Wortlaut\u0007maßgebend.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nGerhard\u0007Thiedemann\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Mongolei\nNjamjav\u0007Batbayar\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-03-11)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cubic\nApplications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-11) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 541 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesre-\npublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-\nfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-11 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Unterstützungsleistungen für das Joint Training System so-\nwie das Joint Exercise Program, um die Koordinierung von US-Dienststellen im Rah-\nmen des Auftrags des Afrikakommandos zu erleichtern. Insbesondere stellt der Auf-\ntragnehmer Fachwissen zur Verfügung, um das Personal des Afrikakommandos bei der\nErarbeitung, der Umsetzung und dem Betrieb von Trainings- und Übungsprogrammen\nzu unterstützen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“\n(Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“ (Anhang II Num-\nmer 1 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rah-\nmenvereinbarung) und „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenverein-\nbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-03-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014           223\nAmerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Juli 2012 bis\n22. Juli 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 541 vom 28. Ja-\nnuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar\n2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}