{"id":"bgbl2-2014-7-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-01-21T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["214              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072014\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00077,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000724. März\u00072014\nbildung“\u0007vorgesehenen\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007werden\u0007mit\u0007einem                                           Artikel 7\nBetrag\u0007von\u00078\u0007970\u0007397,91\u0007Euro\u0007reprogrammiert\u0007und\u0007für\u0007das\u0007Vorha-\nJede\u0007Streitigkeit\u0007über\u0007die\u0007Anwendung\u0007oder\u0007Auslegung\u0007dieses\nben\u0007„Programm\u0007Grundbildung“\u0007verwendet,\u0007wenn\u0007nach\u0007Prüfung\nAbkommens\u0007wird\u0007gütlich\u0007oder\u0007auf\u0007diplomatischem\u0007Wege\u0007bei\u0007-\ndessen\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist.\ngelegt,\u0007notfalls\u0007auf\u0007jede\u0007andere\u0007Weise,\u0007auf\u0007die\u0007sich\u0007die\u0007Vertrags-\nparteien\u0007verständigen.\nArtikel 6\nArtikel 8\nJede\u0007Änderung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007bedarf\u0007eines\u0007Verbalnoten-\nwechsels\u0007zwischen\u0007den\u0007beiden\u0007Vertragsparteien.                               Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tag\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007 zu\u0007 Niamey\u0007 am\u0007 29.\u0007 November\u0007 2013\u0007 in\u0007 zwei\n\u0007Urschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007französischer\u0007Sprache,\u0007wobei\njeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nDr. M i c h a e l \u0007 F e i n e r\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Niger\nMohamed\u0007Bazoum\nBekanntmachung\nder deutsch-malischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 5. Juli 2013/2. Dezember 2013 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben „Regenwasserableitung Bamako“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 2. Dezember 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014           215\nDer Botschafter                                                    Bamako, den 05.07.2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 166/11 vom 9. Dezember 2011 der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der Mittel Finanzieller Zusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über das Vorhaben „Regenwasserableitung Bamako“ vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Mali von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon bis zu 10 Millionen Euro für das Vorhaben „Regenwasserableitung Bamako“ zu er-\nhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nworden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht oder nur teilweise\ndurchgeführt wird, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden. Ein solches Ersatzvorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Minderung von Treib-\nhausgasemissionen, die Anpassung an den Klimawandel oder den Walderhalt oder den\nErhalt der Artenvielfalt verfolgen und bis zum 31. Dezember 2017 in vollem Umfang\ndurchgeführt worden sein.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMali zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt ersatzlos, soweit nicht die\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge so rechtzeitig geschlossen\nworden sind, dass die Mittel bis zum 31. Dezember 2017 von der KfW zur Verfügung\ngestellt werden können. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.\n6. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-\nren.\n7. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und der Durchführung\nder unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGünter Overfeld\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Republik Mali\nHerrn Tiéman Hubert COULIBALY\nBamako"]}