{"id":"bgbl2-2014-7-11","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=27","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014          235\n28. Februar 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-\ngerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 539 vom 28. Ja-\nnuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar\n2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 24. Februar 2014\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach\nseinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für die\nRussische Föderation                                            am 19. Februar 2014\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2013 (BGBl. II S. 335).\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}