{"id":"bgbl2-2014-7-10","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-59-01)\"","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 233\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-59-01)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz\nAllen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-59-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 539 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\nUnternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,\nhat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen\nHamilton, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-59-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-\npenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-\nwie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgen-\nde Dienstleistungen erbringen:\nDer Vertragsnehmer ist zuständig für alle Dienstleistungen im Bereich Humanleistung\nund ein breites Spektrum von Dienstleistungen im Bereich Verhaltensmedizin für das\nUnited States Special Operations Command (USSOCOM). Dieser Vertrag umfasst die\nfolgende Tätigkeit: „Social Worker“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-\nwie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-59-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis"]}