{"id":"bgbl2-2014-7-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":7,"date":"2014-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-01-20T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014\nBekanntmachung\nder deutsch-malischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. September 2013/2. Dezember 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben: „Unterstützung des nationalen Pro-\ngramms zur nachhaltigen Kleinbewässerungslandwirt-\nschaft“, „Unterstützung des nationalen Programms zur\nnachhaltigen Kleinbewässerungslandwirtschaft – Sofort-\nmaßnahmen Ernährungssicherung (Ernte 2014)“, „Kommu-\nnalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV“) ist nach ih-\nrer Inkrafttretensklausel\nam 2. Dezember 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nDer Botschafter                                                   Bamako, den 24.09.2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 83/2013 vom 07. März 2013, Verbalnote Nr. 181/2013 vom 07. Juni 2013 sowie Verbal-\nnote Nr. 199/2013 vom 04. Juli 2013) und der Antwortnote der Regierung der Republik\nMali Nr. 3991/MAECI/Direction Europe-MK vom 17. Juni 2013 folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Mali oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 19 000 000,00 Euro (in Worten: neunzehn Millionen Euro) für die folgen-\nden Vorhaben zu erhalten:\na) Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewässerungs-\nlandwirtschaft bis zu 4 000 000,00 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),\nb) „Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewässerungs-\nlandwirtschaft – Sofortmaßnahmen Ernährungssicherung (Ernte 2014)“ bis zu\n5 000 000,00 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nc) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV“ bis zu 10 000 000,00\nEuro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014           211\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMali zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2020.\n6. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Num-\nmer 1 Buchstabe c genannten Vorhabens „Kommunalentwicklung und Dezentralisie-\nrung (PACT) IV“ verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\n7. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1\nzu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\n8. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nder unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGez.\nGünter Overfeld\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Mali\nHerrn Zahabi Ould Sidi Mohamed\nBamako"]}