{"id":"bgbl2-2014-6-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":6,"date":"2014-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_6.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-burkinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-01-20T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014            175\n5. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung von Burkina Faso\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGez.\nJudith Metz, StV\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund regionale Zusammenarbeit\nvon Burkina Faso\nHerrn Djibrill Bassolé\nOuagadougou\nBekanntmachung\nder deutsch-burkinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 12. Februar 2013/16. September 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“\nund „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und\nKinderhandel“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 16. September 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014\nDer Botschafter                                             Ouagadougou, den 12.02.2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nOuagadougou (Verbalnote Nummer 112/2012 vom 21. September 2012) folgende Verein-\nbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von Bur-\nkina Faso von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für die folgenden Vor-\nhaben zu erhalten:\na) „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf\nMillionen Euro)\nb) „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und Kinderhandel“ bis zu\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3.    Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Burkina\nFaso zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4.    Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n5.    Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020.\n6.    Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1\nzu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\n7.    Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nder unter Nummer 4 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden.\n8.    Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9.    Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014         177\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nChristian Germann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und\nRegionale Zusammenarbeit\nvon Burkina Faso\nHerrn Djibrill Yipènè Bassolé\nOuagadougou"]}