{"id":"bgbl2-2014-6-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":6,"date":"2014-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-liberianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-01-20T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014\nBekanntmachung\nder deutsch-liberianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Oktober 2013/18. Oktober 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben „Liberianischer Treuhandfonds zum Wie-\nderaufbau (LRTF) IV“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 18. Oktober 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nThe Ambassador                                            Monrovia, den 7. Oktober 2013\nof the Federal Republic of Germany\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia\n(Verbalnote Nummer 33/2013 vom 24. Juli 2013) und die Antwortnote des Ministeriums für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Liberia (Verbalnote Nummer RL/MFA/DM-\nICE/2316/‘13 vom 5. August 2013) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Liberia oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\ntrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das\nVorhaben „Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) IV“ zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nLiberia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014           173\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen dieser zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2020.\n6. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens „Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) IV“\nverfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\n7. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Liberia erhoben\nwerden.\n9. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nRalph Timmermann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Liberia\nHerrn Augustine Kpehe Ngafuan\nMonrovia"]}