{"id":"bgbl2-2014-6-18","kind":"bgbl2","year":2014,"number":6,"date":"2014-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/6#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-6-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_6.pdf#page=28","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-02)","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 61 vom 17. April\n2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April 2012 in\nKraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-24-02)\nVom 24. Februar 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP\nHealth Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-02) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014              197\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. Januar 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 509 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TCMP Health\nServices LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-24-02 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen TCMP Health Services LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen TCMP Health Services LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer führt psychosoziale Beurteilungen und therapeutische Interven-\ntionen, einschließlich Krisenberatung nach Bedarf für Einzelpersonen, Gruppen und\nFamilien durch, um die klinische Behandlung im Bereich Verhaltensmedizin zu erleich-\ntern und zu optimieren.\nDer Auftragnehmer ist als Fallbearbeiter zuständig für die psychiatrische/mentale Be-\ntreuung, die Bereitstellung und Verschreibung von Medikamenten, die Beratung von\nPatienten, die Unterstützung von Psychiatern bei der kontinuierlichen Verschreibung\nrezeptpflichtiger Medikamente und die Durchführung psychiatrischer Triage. Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Certified Nurse“, „Clinical Child Psychologist“,\n„Occupational Therapist“, „Physical Therapist“, „Physician“ und „Psychotherapist“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen TCMP Health Services LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner\nwird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-\nnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-24-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen TCMP Health Services LLC endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Juni 2013\nbis 14. Juni 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-\ngerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 509 vom\n28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}